Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 25.08.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 11.08.2020 wird abgeholfen und im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung angeordnet: 1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Administrationsrechte an dem Server „x bei dem Anbieter Discord Inc. unter der Server x an den Nutzer "x | x“ zu übertragen. 2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, es zu unterlassen, die Administrationsrechte an Dritte zu übertragen. 3. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Server x“ bei dem Anbieter x Inc. zu löschen oder in sonstiger Weise zu verändern, dass die Mitgliederkommunikation unmöglich wird. Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht: die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren. Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen den Antragsgegner festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Bei der Zustellung dieses Beschlusses soll eine Abschrift der Antragsschrift und der Beschwerdeschrift nebst Anlagen zur Information des Antragsgegners übergeben werden. Gründe: I. Der Antragsteller begehrte mit Schriftsatz vom 10.08.2020 eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner aufzugeben, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an dem Antragsgegner, 1. die Administrationsrechte (sogenannte „Eigentumsrechte“) an dem Server „x“ bei dem Anbieter x Inc. unter der Server x an den Nutzer "x“ zu übertragen, 2. es zu unterlassen, die Administrationsrechte an Dritte zu übertragen, 3. es zu unterlassen, den Server „x“ bei dem Anbieterx Inc. zu löschen oder in sonstiger Weise zu verändern, dass die Mitgliederkommunikation unmöglich wird. Hierzu hat der Antragsteller vorgetragen, dass er als Verein die Jugendhilfe, die Erziehung und die Volksbildung, einschließlich der Studentenhilfe fördere und zu diesem Zwecke auch regelmäßig Spielerevents durchführe. Der Antragsgegner sei bis zum 11.07.2020 1. Vorsitzender des Antragstellers gewesen und abgewählt worden. Zur Vereinsarbeit und zur Kommunikation mit Vereinsmitgliedern nutze der Antragsteller den Service der Discord Inc.. Hierfür sei für den Antragsteller durch den Antragsgegner, der seinerzeit für die Einrichtung der Vereinsstruktur verantwortlich gewesen sei, ein eigener sog. Server eingerichtet worden. Auf Aufforderung des Antragstellers, letztmalig mit Schreiben vom 03.08.2020, habe der Antragsgegner nach seiner Abwahl als 1. Vorsitzender und trotz gegebener (technischer) Möglichkeiten nicht die Administrationsrechte an dem Server an den neuen 1. Vorsitzenden des Antragsstellers übertragen, sondern vielmehr mit E-Mail vom 03.08.2020 eine entsprechende Verpflichtung zurückgewiesen. Der Antragsteller benötige dringend Verwaltungszugang zu seinen Vereinsmitgliedern, um den einzigen Kommunikationsweg aufrechtzuerhalten. Die Kammer hat mit Beschluss vom 11.08.2020 den Erlass der einstweiligen Verfügung abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den vorgenannten Beschluss (Blatt 15 f. der Akte) verwiesen. Mit Schriftsatz vom 25.08.2020 – hier vorgelegt am 26.08.2020 – hat der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 11.08.2020 sofortige Beschwerde eingelegt und wie folgt weiter vorgetragen: Im Rahmen der Initiative „Meet and Code 2020“ habe der Antragsteller mehr als zwei Events eingereicht und von dem Veranstalter gegenwärtig für zwei Events eine Zusage sowie eine finanzielle Förderung erhalten. Bedingt durch die erhaltene Förderung müssten diese Events am 10.10.2020 bzw. am 24.10.2020 auf dem Server stattfinden, so dass Zugang zu dem Server dringend benötige werde, um die Vorbereitungshandlungen und die tatsächliche Durchführung dieses Events vornehmen zu können. Aufgrund der Art und Weise des gegenwärtigen Führens des Servers durch den Antragsteller entstehe dem Antragsteller eine erhebliche Rufschädigung. Dieses Verhalten würde zudem wichtige bestehende und zukünftige Kooperationen und Partnerschaften des Antragstellers wie auch die geplante Anerkennung des Antragstellers als Träger der Jugendhilfe gefährden. Der Antragsgegner habe bereits gedroht, den Server unwiderruflich zu löschen und bereits zahlreiche Änderungen (unwiderrufliche Löschung einiger der vereinsinternen Chats, die Planungen zur Vereinsarbeit beinhaltet hätten) zum Nachteil des Vereins an dem Server vorgenommen. Ferner habe der Antragsgegner in der Vergangenheit bereits die Administrationsrechte an den Account seines Bruders als Dritten temporär übertragen. Zur Glaubhaftmachung hat der Antragsteller u.a. die als Anlage K 8 zu der Akte gereichte eidesstaatliche Versicherung des 1. Vorsitzenden vom 24.08.2020 vorgelegt. II. Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen durch, so dass der Beschwerde abzuhelfen ist. Ein Verfügungsanspruch hinsichtlich des Antrags zu 1. liegt vor. Denn nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Antragstellers hat der Antragsgegner als Beauftragter für den Verein den Server „x“ bei dem Anbieter x Inc. eingerichtet und für diesen die Administrationsrechte verwaltet, so dass er nach § 667 Bürgerliches Gesetzbuch dem antragstellenden Verein nach seiner Abwahl als 1. Vorsitzender des Vereins zur Übertragung der Administrationsrechte an dem Server verpflichtet ist. Mit Schriftsatz vom 25.08.2020 hat der Antragsteller nunmehr auch Umstände für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes hinsichtlich des Antrags zu 1. dargelegt und durch Vorlage der eidesstaatlichen Versicherung (Anlage K 8) glaubhaft gemacht. Ein Verfügungsgrund ist nach den glaubhaft gemachten Darlegungen des Antragstellers nunmehr zu bejahen. Denn nach seinem Vortrag muss er bedingt durch die an bereits erhaltene Förderungen geknüpfte Bedingungen am 10.10.2020 bzw. 24.10.2020 zwei Events auf dem Server durchführen und benötigt hierfür Zugang zu dem Server, um die Vorbereitungshandlungen und die tatsächliche Durchführung dieser Events vornehmen zu können. Dem Erlass der einstweiligen Verfügung hinsichtlich der begehrten Übertragung der Administrationsrechte steht auch nicht entgegen, dass es sich hierbei um eine Leistungsverfügung handelt, bei der die Hauptsache im Ergebnis vorweggenommen wird. In diesem Fall sind an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes besondere Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist insoweit über §§ 935, 940 Zivilprozessordnung hinaus eine bestehende oder drohende Notlage des Gläubigers. Dieser muss so dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs angewiesen sein oder ihm müssen so erhebliche wirtschaftliche Nachtteile drohen, dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zumutbar wäre. Dies ist etwa bei dem Vorliegen einer Not-/Zwangslage oder einer Existenzgefährdung der Fall (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 10.08.2017, 7 W 32/17, juris Randnummer 4 mit weiteren Nachweisen). Die besonderen Anforderungen liegen nach dem dargelegten und glaubhaft gemachten Vortrag des Antragstellers vor. Denn der Antragsteller behauptet nicht nur, dass im Oktober zwei Events auf dem Server unter Beachtung der hierfür erhaltenen finanziellen Förderung durch die Initiative „Meet and Code 2020“ durchgeführt werden müssten, sondern ferner, dass das zwischenzeitliche Führen des Servers durch den Antragsgegner den Ruf des Antragsteller erheblich schädige und wichtige bestehende wie auch zukünftige Kooperationen bzw. Partnerschaften sowie die angestrebte Anerkennung des Antragstellers als Träger der Jugendhilfe gefährde. Ein Verfügungsanspruch liegt nach dem Vortrag des Antragstellers nunmehr auch hinsichtlich der ebenfalls geltend gemachten Unterlassungsansprüche (Anträge zu 2. und 3.) vor. Der Antragsteller hat nunmehr Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht, aus denen sich die Gefahr einer Übertragung der Administrationsrechte an Dritte bzw. das unwiderrufliche Löschen des Servers durch den Antragsgegner ergeben. Der erforderliche Verfügungsanspruch ist ebenfalls gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen. Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf