Leitsatz: Die Entscheidung ist in Verbindung mit der Entscheidung BGH, 3 StR 433/20 vom 12.01.2021 (Klarstellung der Urteilsformel dahin, dass „sechs Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind“) rechtskräftig. Der Angeklagte wird wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in jeweils zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Es wird angeordnet, dass sechs Monate der Maßregel vorweg zu vollziehen sind. Die in dem Verfahren StA Düsseldorf 40 Js 10307/19 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet. Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. Angewendete Vorschriften: § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. c, § 51 Abs. 1 Satz 1, §§ 21, 52, 53, 64, § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB Gründe: I. 1. Der Angeklagte wurde 1978 in M als zweites von insgesamt fünf Kindern seiner Eltern geboren. Er wuchs in finanziell beengten Verhältnissen und unter dem Einfluss von Gewalt durch seinen alkoholkranken Vater auf. Nachdem er bereits in der Grundschule eine Jahrgangsstufe wiederholt hatte, wechselte er auf die Sonderschule. Im Alter von 14 Jahren begann er, gemeinsam mit einem Cousin, Cannabis zu konsumieren. Spätestens im Alter von 16 Jahren begann er, ebenfalls gemeinsam mit dem Cousin, Heroin und im gleichen Maße Kokain als Mischinjektion intravenös zu konsumieren. Er verließ die Sonderschule mit einem Abgangszeugnis nach der zehnten Klasse. Sein weiteres Leben war durch den Konsum von Heroin u. a., Straftaten und daran anschließende Inhaftierungen geprägt. Er begann zwar eine Bäckerlehre, beendete diese jedoch nicht. Er erlangte im Rahmen einer Inhaftierung im Justizvollzug den Hauptschulabschluss und begann anschließend eine Ausbildung zum Maurer und Hochbaufacharbeiter, welche er im Rahmen einer späteren Inhaftierung im Erwachsenenvollzug erfolgreich abschloss. In den Phasen der Inhaftierung lebte der Angeklagte grundsätzlich drogenabstinent. Es kam insoweit lediglich einmal vor 2010 vor, dass er sich an verfügbarem Kokain bediente. Er verfiel hierbei aufgrund einer Überdosis in einen komatösen Zustand, der etwa eine Woche gedauert haben soll. Wenn der Angeklagte nicht inhaftiert war, setzte er seinen Konsum immer wieder fort. 2010 nahm der Angeklagte zwar an einem Methadonprogramm teil. Er konsumierte jedoch nebenher weiter, wobei er sich auf das Rauchen bzw. Schniefen beschränkte und bald auf Kokain verzichtete. Von August 2011 bis November 2015 war er im Rahmen des Maßregelvollzuges auf der Grundlage des § 64 StGB in therapeutischer Behandlung, welche er letztlich erfolgreich beendete. Etwa 2014 ging er eine Beziehung zu einer Frau ein; mit dieser Frau, die zwei Kinder hatte, zog er nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug zusammen. Er übte eine Berufstätigkeit aus und aktualisierte den Kontakt zu seiner Herkunftsfamilie, insbesondere zu seinem Vater. Lebte er in diesem Sinne über eine längere Zeit hinweg stabil, so ergaben sich ab Mitte 2019 Probleme, die sich zuspitzten, als der Vater verstarb und im August 2019 die Beziehung zerbrach. Der Angeklagte musste die Wohnung der Frau verlassen und kam stattdessen bei seiner Mutter, später bei einer Schwester unter. Da er befürchtete, erneut rückfällig zu werden, wandte er sich an die ihm bekannte Einrichtung des Maßregelvollzugs, die jedoch ad hoc keine Hilfestellung bieten konnte. Vor diesem Hintergrund griff er wieder zu Heroin. Im Oktober 2019 wurde ihm überdies betriebsbedingt gekündigt. Eine neue Anstellung fand er nicht. Er konsumierte bald zwischen 0,4 g und 0,6 g Heroin / Tag, welches er rauchte. 2. Der Angeklagte ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: a) Das Amtsgericht M ermahnte ihn am 15.07.1993 wegen versuchten Diebstahls. Ihm wurde ferner eine richterliche Weisung erteilt. Das Verfahren wurde gemäß § 47 JGG eingestellt. b) Das Amtsgericht M verurteilte ihn am 03.03.1994 wegen Diebstahls in vier Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls zu zwei Freizeiten Jugendarrest. Das Gericht verwarnte ihn und erteilte ihm eine richterliche Weisung. c) Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – M verurteilte ihn am 10.06.1994 wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon einmal in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und versuchter Sachbeschädigung sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter Einbeziehung der unter b) aufgeführten Entscheidung zu vier Wochen Jugendarrest. Es verwarnte ihn und ordnete die Erbringung von Arbeitsleistungen an. d) Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – M verurteilte ihn am 21.10.1994 wegen Raubes, Diebstahls sowie Betruges unter Einbeziehung zweier nicht registerpflichtiger Entscheidungen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. e) Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – M verurteilte ihn am 08.09.1995 wegen Diebstahls in 21 Fällen, versuchten Diebstahls in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung sowie Sachbeschädigung in drei Fällen unter Einbeziehung der unter d) aufgeführten sowie zweier nicht registerpflichtiger Entscheidungen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Die Vollstreckung eines Strafrests wurde in der Folge zur Bewährung ausgesetzt. f) Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – I ermahnte ihn am 25.09.1996 wegen Sachbeschädigung und stellte das Verfahren gemäß § 47 JGG ein. g) Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – M verurteilte ihn am 21.01.1998 wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung, Diebstahls in zehn Fällen sowie Hehlerei unter Einbeziehung der unter d) und e) aufgeführten sowie zweier nicht registerpflichtiger Entscheidungen zu einer Jugendstrafe von vier Jahren. Der Angeklagte verbüßte diese Jungendstrafe bis zum 02.08.1999 vollständig. h) Das Amtsgericht M verurteilte ihn am 05.09.2000 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. i) Das Amtsgericht M verurteilte ihn am 16.07.2002 wegen Diebstahls sowie unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. j) Das Landgericht E verurteilte ihn am 06.10.2003 wegen Diebstahls in 15 Fällen, wegen Sachbeschädigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen Computerbetruges in drei Fällen unter Einbeziehung der unter i) aufgeführten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Nach Teilverbüßung wurde die Vollstreckung eines Strafrests am 19.06.2007 zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 10.12.2009 erledigt. k) Das Amtsgericht E verurteilte den Angeklagten am 29.04.2008 wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten; es stellte fest, dass die Taten aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden seien. Die Vollstreckung der Strafe war am 06.08.2009 erledigt. l) Das Amtsgericht E verurteilte den Angeklagten des Weiteren am 01.04.2010 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. m) Das Landgericht E verurteilte ihn am 20.12.2010 wegen schweren Raubes, versuchten schweren Raubes und Raubes, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung, sowie wegen Diebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Seine Unterbringung in eine Entziehungsanstalt sowie ein Vorwegvollzug von einem Jahr Freiheitsstrafe wurden angeordnet. Dem lag u. a. Folgendes zugrunde: Der Angeklagte ging im Mai und Juni 2010 in sieben Fällen auf offener Straße Frauen an, um ihnen die Tasche zu entreißen. Jedenfalls eine dieser Frauen war auf einen Rollator angewiesen. In einem Fall stieß der Angeklagte die Geschädigte L zu Boden und riss an ihrer Handtasche, um sich des Inhalts zu bemächtigen. Weil die Geschädigte die Handtasche festhielt und um Hilfe rief, flüchtete der Angeklagte. Die Geschädigte erlitt durch den Sturz einen Oberschenkelschaftbruch, dessen Behandlung eine Operation erforderte. In einem anderen Fall riss der Angeklagte an der Handtasche der Geschädigten N, um sich deren Inhalt zu verschaffen. Die Geschädigte ließ ihre Handtasche jedoch nicht los und rief laut um Hilfe, bis die Riemen der Handtasche rissen und der Angeklagte mit der Handtasche auf seinem Fahrrad floh. Die Geschädigte erlitt durch das Reißen Verletzungen an der linken Hand. In einem weiteren Fall riss der Angeklagte an der Handtasche der Geschädigten L 1, um sich deren Inhalt zu verschaffen. Die Geschädigte ließ die Handtasche jedoch nicht los; sie wurde einige Meter durch den an der Tasche reißenden Angeklagten mitgezogen und stürzte zu Boden. Die Geschädigte erlitt Schürfwunden am rechten Arm und eine Prellung an der rechten Schulter. Der Angeklagte wurde aufgrund dieses Urteils mehrere Jahre lang in einer Entziehungsanstalt behandelt. Im November 2015 wurden die weitere Vollstreckung der Maßregel sowie des Strafrests zur Bewährung ausgesetzt. Die Führungsaufsicht sollte bis zum 01.12.2020 dauern. Die Bewährungszeit endete zwar mit Ablauf des 01.12.2019. Die Strafe wurde jedoch bislang nicht erlassen. II. 1. Um seinen Heroinkonsum zu finanzieren, beging der Angeklagte die nachfolgenden Taten, wobei nicht sicher auszuschließen ist, dass seine Fähigkeit, gemäß der vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln, dabei erheblich beeinträchtigt war. Fall 1 Am 12.11.2019 gegen 13:30 Uhr näherte sich der Angeklagte auf einem Fahrrad fahrend von hinten der 85-jährigen Geschädigten D. Diese ging, mit einem Gehstock in der rechten und einem Stoffbeutel in der linken Hand, am Galkhausener Bach in M entlang. Der Angeklagte stellte sein Rad wenige Meter hinter der Geschädigten ab und drehte es in die entgegengesetzte Richtung, um seine spätere Flucht zu erleichtern. Er lief zu der Geschädigten und drückte mit solcher Kraft gegen ihren Rücken, dass sie der Länge nach zu Boden stürzte und ihren Gehstock verlor. Er nahm dabei billigend in Kauf, dass die Geschädigte durch einen Sturz aufgrund ihres hohen Alters und ihres altersgemäßen Zustandes schwere Verletzungen, wie etwa einen Oberschenkelhalsbruch mit anschließender Bettlägerigkeit, erleiden könnte. Während er auf ihren Rücken einwirkte, riss er ihr gleichzeitig, wie von Anfang an geplant, unter Ausnutzung des Gegendrucks den Stoffbeutel aus der linken Hand, um etwaig darin befindliches Geld für sich zu behalten; die Geschädigte bemerkte dies aufgrund der von ihr wahrgenommenen Einwirkung auf den Rücken sowie des Sturzgeschehens zunächst nicht. Anschließend flüchtete er wie geplant auf seinem Fahrrad. Der Stoffbeutel enthielt einen 10-Euro-Schein und einen violetten Regenschirm. Der Angeklagte verwendete das Geld, wie von Anfang an beabsichtigt, für sich. Die Geschädigte erlitt infolge des Sturzes einen Anbruch des Nasenbeins, Schürfwunden an beiden Händen sowie Rückenschmerzen, die etwa zwei Wochen andauerten. Sie leidet seit der Tat gelegentlich unter Schlafstörungen und Albträumen. Die Tat beschäftigt und belastet sie auch heute noch, insbesondere in einsamen Momenten. Psychologische Hilfe nahm sie nicht in Anspruch. Fall 2 Am 18.11.2019 gegen 15:40 Uhr näherte sich der Angeklagte von hinten der 92-jährigen Geschädigten B. Diese stand mit ihrem Rollator vor ihrer Hauseingangstür und suchte in ihrer, auf dem Rollator abgestellten, Handtasche nach dem Haustürschlüssel. Der Angeklagte ergriff von hinten einen der beiden Handtaschengriffe und zog daran, um etwaig darin befindliches Geld zu erbeuten und für sich zu behalten. Dies gelang ihm zunächst jedoch nicht. Die Geschädigte hielt vielmehr die Tasche fest und rief um Hilfe. Der Angeklagte ließ nun zwar für einen Moment von der Tasche ab. Wenige Sekunden später griff er jedoch erneut zu ‑ diesmal am Taschenkörper ‑ und riss die Tasche zu sich. Die Geschädigte hielt die Tasche erneut fest ‑ diesmal an einem Taschengriff. Der Angeklagte zog so fest an dem Taschenkörper, dass er die Geschädigte zu Boden brachte und jedenfalls vier Meter über den Boden schleifte, bis der Griff von der Tasche abriss, worauf der Angeklagte mitsamt der Tasche floh. Der Angeklagte nahm bei alledem billigend in Kauf, dass die Geschädigte durch einen Sturz aufgrund ihres hohen Alters und ihres altersgemäßen Zustandes schwere Verletzungen, wie etwa einen Oberschenkelhalsbruch mit anschließender Bettlägerigkeit, erleiden könnte. Die Geschädigte, der es ohne fremde Hilfe nicht möglich war aufzustehen, erlitt infolge des Sturzes Hämatome an den Knien, Schürfwunden an der rechten Hand sowie Schmerzen am ganzen Körper. Bezogen auf die Hämatome an den Knien sowie die Schürfwunden an der Hand wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 24 f. der Fallakte 4 verwiesen (Verletzungsbild nach etwa einer Woche). Die Tasche enthielt einen Schlüsselbund, ein Mobiltelefon, eine Geldbörse mit jedenfalls 60,00 EUR Bargeld sowie persönlichen Karten (Personalausweis, Krankenkasse, Sparkasse, Payback). Die Geldbörse gelangte zwar mitsamt der Karten wenige Tage später über einen Finder an die Geschädigte zurück. Die übrigen Gegenstände blieben jedoch verloren. Die Geschädigte litt auch in der Folgezeit noch unter Ängsten, wenn sie das Haus verließ. Sie ließ das Schloss ihrer Wohnungstür auswechseln, wofür sie 200,00 EUR aufwendete. Der Angeklagte verwendete die erbeuteten jedenfalls 60,00 EUR, wie von Anfang an beabsichtigt, für sich. 2. Der Angeklagte, der auch in der Folge Heroin rauchte, wurde am 29.11.2019 im Zuge eines Ladendiebstahls auf frischer Tat festgenommen und inhaftiert. Er wurde in dem zugehörigen Verfahren vom weiteren Vollzug der Haft verschont, nachdem er am 31.01.2020 erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war. Er konsumierte zwar fortan bis zu seiner neuerlichen Festnahme im vorliegenden Verfahren am 04.03.2020 nicht mehr. Er sah sich jedoch selbst als behandlungsbedürftig an und suchte nach einer Behandlungsperspektive. Er ist auch bezogen auf eine erneute Behandlung im Maßregelvollzug behandlungsbereit und motiviert. Das vorgenannte weitere Verfahren (Ladendiebstahl), in dem der Angeklagte Berufung eingelegt hatte, ist von der Kammer analog § 4 StPO übernommen und mit dem vorliegenden Verfahren zum Zwecke der gemeinsamen erstinstanzlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Die Kammer hat das Verfahren (Ladendiebstahl) sodann in der Hauptverhandlung im Hinblick auf die wegen der Taten vom 12.11. und 18.11.2019 zu erwartenden Strafen auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig eingestellt (§ 154 Abs. 2 StPO). III. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund des Geständnisses des Angeklagten sowie der ausweislich der Sitzungsniederschrift verwerteten Beweismittel. 1. Der Angeklagte hat sich zu seinen persönlichen Verhältnissen, seinem Drogenkonsum sowie den Umständen, die zu dem Rückfall nach August 2019 führten, wie festgestellt geäußert. Die Taten selbst hat er vor dem Hintergrund aktenkundiger DNA-Beweise (Fall 1: DNA-Spur des Angeklagten an einem Abrieb, der von der Jacke der Geschädigten D genommen worden war; Fall 2: DNA-Spur des Angeklagten an einem Abrieb, der von einem Riemen der Handtasche der Geschädigten B genommen worden war) im Wesentlichen wie festgestellt eingeräumt. Lediglich in Bezug auf den Sturz der Geschädigten D hat er sich teilweise abweichend geäußert. Er hat insoweit angegeben: Der Griff in den Rücken habe eine „Gegenbewegung“ zum Wegreißen des Stoffbeutels darstellen sollen, damit die Geschädigte nicht falle. 2. Die getroffenen Feststellungen beruhen vor diesem Hintergrund auf folgenden Erwägungen: a) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Einlassung sowie ergänzend auf den Schilderungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. H, der in der Hauptverhandlung ein Gutachten zu den Voraussetzungen des § 64 StGB u. a. erstattet hat. Der Sachverständige hat die Verfahrensakte eingesehen, den Angeklagten exploriert und an der Hauptverhandlung teilgenommen, wobei es ihm möglich gewesen ist, Fragen zu stellen. Er hat die so gewonnenen Erkenntnisse über den Werdegang des Angeklagten sowie die Phasen des Drogenkonsums und deren Ausprägung wie festgestellt beschrieben. Der Angeklagte hat sich darauf z. T. ergänzend geäußert. b) Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen insbesondere auf der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 14.01.2020 sowie dem schriftlichen Urteil des Landgerichts E vom 20.12.2010. c) Soweit der Angeklagte eingeräumt hat, die Taten begangen zu haben, ist dies nicht anzuzweifeln; sein Geständnis ist insoweit glaubhaft; es passt insbesondere zu seiner Vorgehensweise bei früheren Taten (Urteil vom 20.12.2010) und seiner persönlichen Situation im Tatzeitraum (Beschaffungsdruck), wie es auch mit weiteren Beweisergebnissen übereinstimmt. Fall 1 Nach dem Behördengutachten des Sachverständigen Dr. B 1 / LKA NW vom 03.02.2020 konnte an einer Spur (Rückseite links der Jacke der Geschädigten D) DNA nachgewiesen werden, die mit einer Wahrscheinlichkeit von 360 Milliarden zu eins dem Angeklagten zuzuordnen ist. Die Zeugin PKin X, welche unmittelbar nach der Tat zu der Geschädigten gerufen wurde, hat in diesem Zusammenhang in der Hauptverhandlung bekundet, dass sie die Jacke der Geschädigten noch am Tattag sichergestellt habe, um Spuren zu sichern. Es besteht nach alledem kein Zweifel daran, dass der Angeklagte die DNA-Spur bei Ausführung der Tat auf der Jacke hinterließ. Fall 2 Nach dem weiteren Behördengutachten des Sachverständigen Dr. B 1 / LKA NW vom 03.04.2020 konnte an einer anderen Spur (abgerissener Griff der Handtasche der Geschädigten B) DNA nachgewiesen werden, die mit einer Wahrscheinlichkeit von 30 Milliarden zu eins dem Angeklagten zuzuordnen ist. Auch in diesem Fall besteht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein Zweifel daran, dass der Angeklagte die DNA-Spur bei Ausführung der Tat verursachte. d) Bezogen auf Fall 1 ist die Kammer davon überzeugt, dass die von dem Angeklagten beschriebene „Gegenbewegung“ nach dessen Vorstellungen von der Tat nicht dazu diente, die Geschädigte D vor einem Sturz zu bewahren, sondern Bestandteil der Wegnahme des Stoffbeutels mit Gewalt war. Dies folgt insbesondere aus der Aussage der Geschädigten D selbst. Diese hat in der Hauptverhandlung als Zeugin bekundet, einen heftigen Schlag in den Rücken gespürt zu haben. Durch diesen sei sie „der Länge nach“ nach vorne gestürzt. Diese Angaben sind glaubhaft. Die Zeugin hat insbesondere keine überschießenden Belastungstendenzen zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen. Sie hat vielmehr betont, dass sie den Täter in der Tatsituation nicht gesehen habe und deshalb nicht sagen könne, ob der Angeklagte es gewesen sei. Sie hat auch nachvollziehbar und äußerst detailreich bekundet, indem sie etwa Tatort und Tatzeit präzise mitgeteilt und auch die von ihr mitgeführten Gegenstände präzise beschrieben hat. Altersbedingte Defizite, die die Zuverlässigkeit der Angaben in Frage stellen könnten, sind im Zuge der Vernehmung nicht erkennbar geworden. Die Kammer ist vor diesem Hintergrund („heftiger Schlag in den Rücken“) davon überzeugt: Wäre es dem Angeklagten tatsächlich darum gegangen, die Geschädigte vor einem Sturz zu bewahren, so hätte er sie kaum so massiv angegangen, dass sie sogleich stürzt. Es hätte dann vielmehr nahe gelegen, die Geschädigte z. B. festzuhalten. Im Übrigen belegen die oben unter I. 2. m) mitgeteilten Feststellungen im Urteil vom 20.12.2010 sowie der Ablauf der Tat vom 18.11.2019 (bei Fall 2), dass der Angeklagte in den einzelnen Fällen keineswegs darauf bedacht war, vergleichsweise rücksichtsvoll zu agieren. Der Angeklagte war vielmehr jeweils ersichtlich darauf fixiert, die Tasche o. ä. an sich zu reißen, mochte er die betroffene Frau dadurch auch zu Fall bringen. e) Die Feststellungen zum Ablauf der Taten, zur Tatbeute sowie zu den physischen und psychischen Auswirkungen der Taten beruhen (ergänzend) auf den Angaben der Geschädigten D und B, die in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen worden sind. Fall 1 (1) Die Zeugin D hat zu den entwendeten Gegenständen wie festgestellt glaubhaft bekundet. Sie hat den Inhalt des entwendeten Beutels präzise eingrenzen können (lila Regenschirm, 10-Euro-Schein) und dabei bezogen auf die Höhe des Geldbetrages ergänzt, dass sie auf dem Weg zum Sport gewesen sei und dann immer nur 10,00 Euro mitnehme. Zu ihren Verletzungen hat sie wie festgestellt bekundet. Sie hat insoweit darauf hingewiesen, dass sie noch Tattag im Krankenhaus gewesen sei, wo man sie untersucht und die entsprechenden Befunde erhoben habe. Bezogen auf den Anbruch des Nasenbeins hat sie ergänzt, dass sie einige Tage später einen Hals-Nasen-Ohrenarzt aufgesucht habe, nach dem jedoch keine weitere Behandlung erforderlich gewesen sei. In Bezug auf ihre psychische Verfassung seit der Tat hat sie beschrieben, dass sie noch immer ab und zu über das Vorgefallene nachdenken müsse. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn sie alleine sei. Auch im Zuge ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung hat sie ergriffen gewirkt. Sie hat insoweit mehrfach merklich um Fassung ringen müssen, als es darum gegangen ist, die Geschehnisse zu erinnern und im Detail zu beschreiben. (2) Die Zeugin PKin X hat ergänzend zum Zustand der Geschädigten nach Eintreffen der Einsatzkräfte (unmittelbar nach der Tat; in der Nähe des Tatortes) bekundet. Die Geschädigte sei emotional aufgelöst gewesen und habe geweint. Sie habe ferner über Rückenschmerzen geklagt und an der Nase geblutet. Bezogen auf die materielle Tatbeute habe sie angegeben, dass sich in dem entwendeten Beutel lediglich ein lila Regenschirm und ein 10-Euro-Schein befunden hätten. Fall 2 (1) Die Zeugin B hat zu den Folgen der Tat sowie zu den wiedererlangten Gegenständen wie festgestellt glaubhaft bekundet. Soweit sie der sachbearbeitenden Kriminalbeamtin KHKin X 1 gegenüber im Ermittlungsverfahren angegeben haben soll, dass sich neben den 60,00 EUR in ihrem Portemonnaie noch ein weiterer 50-EUR-Schein in ihrer Handtasche befunden habe, ist ihr dies in der Hauptverhandlung nicht mehr erinnerlich gewesen. Die Kammer geht daher zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass sie seinerzeit lediglich 60,00 EUR bei sich trug. Die Bekundungen der Zeugin sind auch glaubhaft. Es sind insbesondere auch im Zuge ihrer Vernehmung keine altersbedingten Defizite erkennbar geworden, die die Zuverlässigkeit der Angaben in Frage stellen könnten. Die Zeugin hat ferner keine Belastungstendenzen zum Nachteil des Angeklagten gezeigt. Sie hat z. B. unumwunden eingeräumt, dass sie nicht dazu in der Lage sei, den Angeklagten als Täter wiederzuerkennen. Sie hat überdies freimütig offen gelegt, dass sie sich lediglich an eine Tatbeute in Höhe von 60,00 EUR sicher erinnere, obwohl ein höherer Betrag im Raum gestanden hat, wie bereits erwähnt worden ist. Ihre körperlichen Verletzungen, die durch die in Verweis genommenen Lichtbilder z. T. eindrucksvoll dokumentiert werden (massive Hämatome an den Knien noch etwa eine Woche nach der Tat), hat sie gar klein geredet mit dem Bemerken, dass sie ja „ohnehin immer“ Schmerzen habe bzw. die Blutergüsse ja „nicht so schlimm“ gewesen seien. Was den Aussageinhalt anbelangt, so wird bedacht, dass die Zeugin dazu in der Lage gewesen ist, stimmig und detailreich zu bekunden. Sie hat davon berichtet, was sie unmittelbar vor der Tat getan hatte (gemeinsames Essen mit ihrer Enkelin), und auch das Wetter am Tattag erinnert (Regen). Sie hat auch die beiden Akte der Tat (erster Zugriffsversuch, kurzes Zurückweichen, erneutes Zugreifen und Ziehen) ohne Mühe wiedergegeben. Hierbei hat sie noch sagen können, wer wann welchen Teil der Tasche umfasst habe (erster Zugriffsversuch: der Täter den Griff, sie selbst den Taschenkörper; zweiter Versuch: umgekehrt). (2) Der Zeuge KOK N 1, der die Geschädigte noch am Nachmittag der Tat vernahm, hat ebenfalls in der Hauptverhandlung bekundet. Dabei haben sich keine nennenswerten Abweichungen ergeben. Der Zeuge hat im Gegenteil bestätigt, dass die Geschädigte auch ihm gegenüber lediglich von einer Tatbeute in Höhe von 60,00 EUR berichtet habe. (3) Die Zeugin KHKin X 1, die die Ermittlungen leitete, hat in der Hauptverhandlung u. a. von Äußerungen der Geschädigten ihr gegenüber berichtet. Als sie einmal mit der Enkelin der Geschädigten telefoniert habe, habe die Geschädigte sich aus dem Hintergrund zu Wort gemeldet und über Schmerzen am ganzen Körper geklagt. f) Es steht nicht lediglich fest, dass der Angeklagte diejenigen Verletzungen erkannte und billigte, die die Geschädigten tatsächlich erlitten. Die Kammer ist vielmehr überdies davon überzeugt, dass der Angeklagte auch die Gefahr weitergehender Verletzungen, z. B. eines Oberschenkelhalsbruchs mit anschließender Bettlägerigkeit, in seinen Vorsatz aufnahm. Dies folgt bei verständiger Würdigung aus dem objektiven Tatgeschehen. Der Angeklagte griff nämlich nicht irgendwelche beliebigen Opfer an. Er richtete sich vielmehr konkret gegen hochbetagte Frauen, welche Gehhilfen benutzten (Gehstock; Rollator). Dabei agierte er in einer außerordentlich massiven Weise, wie daraus folgt, dass er erhebliche Kräfte gegen, jedenfalls aber mit Wirkung auf den Körper des Opfers entfaltete (der Geschädigten D so kraftvoll gegen den Rücken gedrückt, dass sie zu Fall kam; so wuchtig an der Tasche gerissen, dass die Geschädigte B zu Boden ging und einige Meter mitgezogen wurde). Die Gefahr erheblicher Verletzungen liegt bei einem derartigen Ablauf auf der Hand. Anhaltspunkte dafür, dass sie gerade dem Angeklagten in den konkreten Tatsituationen verborgen geblieben sein könnte, gibt es nicht. Das gilt umso mehr, als man die Geschehnisse bedenkt, die in dem oben unter I. 2. m) aufgeführten Urteil vom 20.12.2010 festgestellt sind. Der Angeklagte beging danach nämlich seinerzeit gleichgelagerte Taten. Eines der Opfer, die Geschädigte L, erlitt dabei einen Oberschenkelschaftbruch, welcher operativ versorgt wurde. Der Angeklagte beging die hier festgestellten Taten also in dem höchstpersönlichen Wissen um vorangegangene Gefährlichkeit, was bei der gebotenen Gesamtschau für sich spricht. g) Es lässt sich nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte die Taten im Zustand der voll erhaltenen Schuldfähigkeit beging. Auf der anderen Seite kann sicher ausgeschlossen werden, dass er bei Begehung der Taten schuldunfähig gewesen sein könnte. Die Kammer stützt sich hierbei auf die fachkundigen Feststellungen und Folgerungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. H, der bei Erstattung seines Gutachtens in der Hauptverhandlung auch Ausführungen zur Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Taten gemacht hat. Der Sachverständige ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Arzt für Neurologie. Er verfügt aufgrund seiner langjährigen praktischen Tätigkeit, insbesondere auch in leitender Funktion (i. R.), über die notwendige Kompetenz und Erfahrung. Im Auftrag von Justizbehörden und Gerichten erstattet er gerichtsbekannt regelmäßig psychiatrische Sachverständigengutachten. Er hat die Gerichtsakten ausgewertet und den Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung exploriert. Er hat ferner an der Hauptverhandlung teilgenommen und hierbei die Möglichkeit gehabt, Fragen zu stellen. Der Sachverständige hat auf dieser Grundlage erläutert, dass der Angeklagte aufgrund der innerhalb kürzester Zeit erlebten Trias aus Tod des Vaters, Ende der Beziehung mit einhergehender Wohnungslosigkeit und Verlust des Arbeitsplatzes emotional destabilisiert worden sei. Dies habe unter Berücksichtigung auch des vergeblichen Versuches, fachliche Hilfe zu erlangen, dazu geführt, dass er in das alte Muster des Drogenkonsums zurückgefallen sei, um diese Lebenssituation überhaupt subjektiv ertragen zu können. Dem Angeklagten habe ungeachtet der durchgestandenen Behandlung im Maßregelvollzug schlicht das nötige Instrumentarium gefehlt, mit einer derart gravierenden Belastung emotional adäquat umzugehen. Nachdem er seinen letzten Lohn für die Beschaffung von Heroin aufgebraucht habe, sei er ‑ und erst dann ‑ aus Suchtdruck und höchstwahrscheinlich aus Angst vor schweren körperlichen und seelischen Entzugserscheinungen dazu übergegangen, die hiesigen Taten zur Finanzierung seines weiteren Konsums zu begehen. Der Sachverständige hat bei alledem betont, dass die hiesigen Taten für den Angeklagten grundsätzlich persönlichkeitsfremd seien, möge der Angeklagte in der Vergangenheit auch bereits gleichgeartet in Erscheinung getreten sein. Der Angeklagte habe insoweit stets aus den Mechanismen der Sucht heraus gehandelt. Ein moralischer Verfall, der ihn unabhängig davon dazu verleiten könnte, ältere Damen zu überfallen, könne hingegen nicht festgestellt werden. Der Sachverständige hat ferner auf Nachfrage erläutert, dass der Angeklagte aufgrund seiner langjährigen Suchtmittelabhängigkeit, welche immer wieder mit Abstinenzphasen (z. T. auch durch Substitution mittels Methadon) einhergegangen sei, Erfahrungen mit dem Entzug von Heroin gemacht habe. Bei dem Angeklagten habe letztlich nach Aufbrauchen seiner finanziellen Mittel eine Art „Gedankenkarussel“ eingesetzt, das von der ernsten Sorge angetrieben worden sei, ohne Heroin oder wenigstens Methadon in einen als unerträglich empfundenen Zustand abzurutschen. Mit dem Sachverständigen ist zwar erörtert worden, dass die Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugserscheinungen, die der Täter schon einmal als äußerst unangenehm („intensivst“ oder „grausamst“) erlitten hat, nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit führen kann (vgl. BGH, 2 StR 436/16 vom 18.01.2017 – juris Rn. 5). Der Sachverständige ist jedoch unter Verweis auf die massiven körperlichen sowie möglicherwiese psychischen Wirkungen des Heroinentzugs gleichwohl bei seiner Einordnung geblieben (mit dem Hinweis, dass eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bereits nach dem angewendeten modus operandi zweifelsfrei ausscheide). Die Kammer verschließt sich dem letztlich nicht. h) Zu den Auswirkungen des Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten auf die festgestellten Taten sowie auf mögliche künftige Taten hat sich der psychiatrische Sachverständige Dr. H in der Hauptverhandlung ebenfalls geäußert. Er hat insoweit ausgeführt: Der Angeklagte leide an einer „Suchterkrankung“ in Bezug auf Heroin. Es handele sich um eine psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und den Konsum anderer psychotroper Substanzen (gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung), wobei insgesamt der Morphintyp führe (ICD-10: F19.21). Der Konsum habe dem Angeklagten dabei immer als Fluchtmechanismus gedient. Es sei dem Angeklagten so möglich gewesen, Bedrängendes zu entfernen und jedenfalls für einen gewissen Zeitraum sorgenfrei zu sein. Dies erkläre auch, warum der Angeklagte im Rahmen von stabilen Verhältnissen (erfüllende Partnerschaft, familiäre Einbindung, geregelte Arbeit) lange Abstinenzphasen erreicht habe. Der besagte Fluchtmechanismus sei letztlich wieder durchgebrochen. Gegenläufige Mechanismen zur Suchtbekämpfung, die der Angeklagte im Zuge der Entwöhnungsbehandlung erarbeitet habe, hätten ihn auf ein vollkommenes Zusammenbrechen seines Helferkonstrukts nicht vorbereiten können, so dass er wieder in den Konsum geflüchtet sei, obwohl er um dessen nachteilige Wirkungen in gesundheitlicher und sozialer Hinsicht gewusst habe. Der Sachverständige hat vor diesem Hintergrund die psychiatrischen Voraussetzungen eines Hanges i. S. d. § 64 StGB bejaht. Bezogen auf den Symptomcharakter der Taten hat der Sachverständige dargelegt, dass ein Zusammenhang zwischen dem Hang, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren, und möglichen Delikten in Form von Beschaffungskriminalität vorliege. Der Angeklagte habe die Taten nur deshalb begangen, um seinen täglichen Heroinkonsum zu finanzieren, nachdem sein letzter Lohn aufgebraucht gewesen sei. Auch die Gefahr zukünftiger hangbedingter Straftaten hat der Sachverständige bejaht. Der Sachverständige hat insoweit darauf verwiesen, dass die Suchtproblematik des Angeklagten grundsätzlich ein Leben lang fortbestehe. Sofern der Angeklagte nicht lerne, auch in Krisensituationen mit seiner Sucht umzugehen, drohten weitere Rückfälle und Delikte in Form von Beschaffungskriminalität. Der Sachverständige hat schließlich ausgeführt, dass der Angeklagte eine erneute Therapie erfolgreich werde absolvieren können. Er hat insoweit auf die bereits durchgeführte Behandlung im Maßregelvollzug und die dort erzielten Fortschritte verwiesen. Diesen Einordnungen schließt die Kammer sich nach kritischer Prüfung an. Die Kammer ist insbesondere davon überzeugt, dass eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht i. S. d. § 64 Satz 2 StGB besteht. Die letzte Behandlung des Angeklagten im Maßregelvollzug gestaltete sich zwar schwierig, wie schon daraus folgt, dass sie mehrere Jahre andauerte. Außerordentlich ungünstige Umstände i. S. v. BGH, 2 StR 518/18 vom 09.04.2019 – Rn. 5 lassen sich daraus jedoch nicht folgern, zumal der Angeklagte im Anschluss an den Maßregelvollzug immerhin mehrere Jahre lang abstinent lebte und dies auch 2020 vor seiner erneuten Festnahme am 04.03.2020 tat. Da der Angeklagte in der Hauptverhandlung zudem glaubhaft bekundet hat, einen erneuten Therapieversuch beginnen zu wollen, sind die Voraussetzungen für eine Unterbringung erfüllt. i) Der Sachverständige hat die voraussichtliche Dauer der Behandlung des Angeklagten im Maßregelvollzug unter Berücksichtigung der Dauer und Schwere des Abhängigkeitssyndroms wie auch der vorangegangenen Behandlung auf zwei Jahre bemessen. Er hat hierbei neben der vollstationären Phase auch eine Lockerungsphase in Rechnung gestellt. Auch dem wird nach kritischer Prüfung gefolgt. IV. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte sich in beiden Fällen wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. c, § 223 Abs. 1, § 52 StGB) strafbar gemacht. 1. Auch bezogen auf die Geschädigte D (Fall 1) beging der Angeklagte nicht lediglich einen Diebstahl unter Ausnutzung eines Überraschungsmoments. Die Angeklagte verwirklichte vielmehr auch insoweit den Raubtatbestand (§ 249 Abs. 1 StGB). Das Merkmal der „Gewalt gegen eine Person“ liegt jedenfalls dann vor, wenn die Kraft, die der Tätet entfaltet, wesentlicher Bestandteil der Wegnahme ist. Die Kraft muss so erheblich sein, dass sie geeignet ist, erwarteten Widerstand zu brechen. Vom Opfer muss sie als körperlicher Zwang empfunden werden (BGH, NStZ 1986, 218). So liegt der Fall hier. Der Angeklagte drückte der Geschädigten mit solcher Kraft gegen den Rücken, dass sie zu Boden stürzte. Gleichzeitig riss er den von ihr gehaltenen Stoffbeutel an sich. Er machte sich daher bei der Wegnahmehandlung nach seinen Vorstellungen jedenfalls den Gegendruck zunutze, den er auf den Rücken ausübte. Ob dieser Gegendruck den Gewahrsamswechsel tatsächlich ermöglichte, d. h. erforderlich war, um den Griff der Geschädigten zu lockern bzw. zu lösen, spielt keine Rolle. Denn der Tatbestand verlangt nicht, dass das Nötigungsmittel für die Wegnahme objektiv kausal ist (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., 2020, § 249 Rn. 6b m. w. N.). Hinzu kommt, dass die Geschädigte durch die Einwirkung des Angeklagten auf ihren Rücken, d. h. die Kraftentfaltung, so abgelenkt war, dass sie die nahezu zeitgleiche Einwirkung auf den Beutel, d. h. die eigentliche Wegnahmehandlung, nicht bemerkte; ihr war es auch deshalb nicht möglich, Widerstand zu leisten. Dass die Geschädigte sich nicht bewusst war, beraubt zu werden, ist bei alledem ohne Belang (vgl. BGHSt 20, 32 Rn. 6). 2. Der Angeklagte brachte beide Geschädigte in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. c StGB). Dabei reicht die konkrete Gefahr aus, dass das Opfer in eine ernste, langwierige Krankheit verfällt; die Gefahr eines Erfolges i. S. d. § 226 Abs. 1 StGB ist hingegen nicht erforderlich (Fischer, StGB, § 250 Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Angeklagte wandte hier nämlich jeweils unmittelbar körperbezogene Gewalt an, indem er - mit solcher Kraft gegen den Rücken der Geschädigten D drückte, dass die Geschädigte zu Boden stürzte, bzw. - die Geschädigte B zu Boden brachte und jedenfalls vier Meter über den Boden schleifte, bis der Griff von der Tasche abriss. Bei derart massiven Einwirkungen auf den Körper der Geschädigten, die hoch betagt waren (85 bzw. 92 Jahre) und sich Hilfsmitteln zur Fortbewegung bedienten (Gehstock bzw. Rollator), wurde die Gefahr einer ernsten, langwierigen Beeinträchtigung begründet. Nach den Umständen drängte sich insbesondere ein Oberschenkelhalsbruch als Folge eines Sturzes auf. Denn eine derartige Bruchverletzung ist häufig mit einem einen schwierigen Behandlungsverlauf sowie mit langen Phasen der Bettlägerigkeit verbunden, wie im Übrigen auch allgemein bekannt ist. Dass die Geschädigten einen derartigen Bruch tatsächlich nicht erlitten, sondern lediglich Hämatome o. ä. davon trugen, steht der Verwirklichung des Tatbestandes nicht entgegen, da dieser Verlauf aus Sicht des Angeklagten lediglich dem Zufall zu verdanken war (vgl. Fischer, § 250 Rn. 14, § 315 Rn. 14, § 315c Rn. 15a). Es spielt auch keine Rolle, dass die genannten Folgen nur für eine bestimmte Art von Geschädigten konkret zu befürchten waren. Denn es kommt bei der Prüfung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. c StGB immer auf die individuelle körperliche und gegebenenfalls auch seelische Verfassung des konkreten Betroffenen an. So können etwa die Gesundheitsgefahren, die durch eine mit Gewaltausübung verbundene Raubhandlung für ein gesundes, im Vollbesitz seiner körperlichen und geistigen Kräfte befindliches Opfer begründet werden, sich deutlich von den Gefahren unterscheiden, die durch eine vergleichbare Handlung für ein Kind, einen alten Menschen, einen Behinderten oder einen durch Krankheit oder sonstige körperliche Gebrechen bereits geschwächten Betroffenen eintreten (BGH, NStZ 2002, 542, 543). Das Alter sowie die körperliche Disposition der Geschädigten D und B ist daher hier in Rechnung zu stellen. Der erforderliche Gefährdungsvorsatz (§ 15 StGB) ist festgestellt und oben unter III. 2. f) begründet worden. 3. Die Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander. V. 1. Die Einzelstrafen werden jeweils in Anwendung des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB dem gemäß den § 21, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis elf Jahren und drei Monaten vorsieht. Ein minder schwerer Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB scheidet hingegen jeweils nach Würdigung der Kammer aus. Ein solcher ist nur gegeben, wenn nach tatrichterlicher Beurteilung das gesamte Tat-bild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durch-schnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Im Rahmen der danach durchzuführenden Gesamtwürdigung sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleich-gültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Annahme eines minder schweren Falles setzt dabei ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraus. Davon ist hier selbst unter Berücksichtigung des benannten Milderungsgrundes des § 21 StGB nicht auszugehen. Strafmildernd wird berücksichtigt, dass der Angeklagte die Taten vor dem Hintergrund seiner Suchterkrankung zum Zwecke der Beschaffung von Geldmitteln für Heroin beging und dabei im Zustand der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB handelte. Die jeweils erlangte Tatbeute war dabei gering (mochte der Angeklagte sich auch höhere Beträge erhofft haben). Hinzu kommt, dass der Angeklagte die Taten in der Hauptverhandlung im Wesentlichen gestanden hat. Diesen mildernden Gesichtspunkten stehen jedoch zu Lasten des Angeklagten seine zahlreichen, erheblichen und einschlägigen Vorstrafen gegenüber. Der Angeklagte ist überdies hafterfahren und beging die Taten während laufender Bewährung sowie unter Führungsaufsicht; dabei wird mit Blick auf den Aspekt der Rückfallgeschwindigkeit zu seinen Gunsten bedacht, dass er vor dem Hintergrund seiner Suchterkrankung zu Beschaffungszwecken handelte. Der Angeklagte verwirklichte schließlich bei beiden Taten tateinheitlich ein weiteres Vergehen (vorsätzliche Körperverletzung). 2. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne wägt die Kammer die bereits erwähnten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals ‑ differenziert ‑ gegeneinander ab. Die Kammer erachtet auf dieser Grundlage für den ersten Fall eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten sowie für den zweiten Fall eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen. Der dem Angeklagten drohende Widerruf aus dem oben unter I. 2. m) aufgeführten Urteil vom 20.12.2010 wird dabei bedacht. 3. Die vorgenannten Einzelstrafen werden gemäß den §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt. Diese Gesamtstrafe wird unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten dem Rahmen des § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB entnommen. In diesem Rahmen berücksichtigt die Kammer die vorstehend unter 1. und 2. genannten Strafzumessungskriterien erneut. Dabei wird bedacht, dass die beiden Taten gleichförmig abliefen und motivational zusammenhingen (Überfall älterer Damen zur Finanzierung des Konsums von Betäubungsmitteln) und sich gegen dasselbe Rechtsgut richteten. Die Kammer erachtet vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung auch des Gesamtgewichts beider Taten (einerseits: Beute in Höhe von insgesamt lediglich 70,00 EUR; andererseits: zwei individuelle Opfer, die nicht unerheblich verletzt bzw. psychisch beeinträchtigt wurden) eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren als insgesamt tat- und schuldangemessen. VI. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB wird angeordnet. Nach § 64 Satz 1 StGB soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn eine Person den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die auf den Hang zurückgeht, verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, dass die Person infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Eine Anordnung ergeht jedoch nur, wenn gleichzeitig eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen (§ 64 Satz 2 StGB). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kammer schließt sich insoweit den fachkundigen Feststellungen und Folgerungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. H an, die nicht anzuzweifeln sind. Dass der Angeklagte zuletzt eine längere Abstinenzphase durchlebte, hindert die Annahme eines Hanges nicht (vgl. BGH, 4 StR 622/17 vom 14.02.2008 - juris Rn. 5). Die Kammer geht auch von dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang, der bei Beschaffungskriminalität indiziert ist (vgl. Fischer, StGB, § 64 Rn. 13), aus. Im Übrigen wird auf die Erwägungen unter III. 2. h) Bezug genommen. VII. Die Entscheidung betreffend den Vorwegvollzug beruht auf § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB. Bei der hier verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren, bei der ein Vorwegvollzug nach dem Gesetz bestimmt werden soll (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB), ist der frühestmögliche Entlassungszeitpunkt, d. h. der Halbstrafentermin (§ 67 Abs. 5 Satz 1 StGB), nach Erledigung von zwei Jahren und sechs Monaten erreicht. Hiervon ist die voraussichtliche Dauer der Behandlung des Angeklagten im Maßregelvollzug abzuziehen, die nach den fachkundigen Feststellungen und Folgerungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. H zwei Jahre beträgt, wie oben unter III. 2. i) ausgeführt worden ist. Es errechnet sich so der Vorwegvollzug von sechs Monaten Freiheitsstrafe. VIII. 1. Die im vorliegenden Verfahren erlittene Untersuchungshaft wird auf die erkannte Strafe angerechnet (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB), ohne dass dies gesondert ausgesprochen werden muss. 2. Bezogen auf die in dem Verfahren StA Düsseldorf 40 Js 10307/19 erlittene Untersuchungshaft von etwa zwei Monaten wird eine Anrechnungsentscheidung getroffen. Eine verfahrensfremde Untersuchungshaft ist jedenfalls dann analog § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnen, wenn eine funktionelle Verfahrenseinheit besteht, die nicht notwendig eine förmliche Verbindung voraussetzt. Ausreichend ist, dass zwischen der die Untersuchungshaft auslösenden und der abgeurteilten Tat ein irgendwie gearteter sachlicher Bezug vorhanden ist oder war. Das ist auch dann gegeben, wenn das Verfahren, für das die Untersuchungshaft verbüßt wurde, nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde (Fischer, StGB, § 51 Rn. 6b). Nach diesen Grundsätzen ist eine Anrechnung hier sachgerecht, zumal es unter zeitlichen Gesichtspunkten möglich gewesen wäre, für die hier festgestellten Raubtaten und die am 31.01.2020 ausgeurteilte weitere Tat eine Gesamtstrafe zu verhängen (vgl. hierzu Fischer, StGB, § 51 Rn. 6a). 3. Da der angeordnete Vorwegvollzug nach alledem infolge der Anrechnung von Untersuchungshaftzeiten aufgezehrt ist, könnte nunmehr unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft mit dem Vollzug der Maßregel begonnen werden. IX. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.