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Urteil

2a O 212/19

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2020:0624.2A.O212.19.00
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Tenor
  • I. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Eigentum oder Besitz befindlichen Armbanduhren mit dem Zeichen „SKAGEN“, die nicht vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind, nämlich die Uhren mit der EAN (Real)

       7686801967266 (Skagen SKW2142)

       7686802591316 (Skagen SKW2633)

       7686802469714 (Skagen SKW6296)

       7686802597356 (Skagen SKW6372),

auf ihre Kosten unter Nachweis zu vernichten und den Nachweis der Klägerin unverzüglich nach Vernichtung zur Verfügung zu stellen.

  • II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 12.431,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.10.2019 zu bezahlen.

  • III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 4.433,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.10.2019 zu bezahlen.

  • IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 20 %, die Beklagte zu 80 % zu tragen.

  • V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Eigentum oder Besitz befindlichen Armbanduhren mit dem Zeichen „SKAGEN“, die nicht vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind, nämlich die Uhren mit der EAN (Real)  7686801967266 (Skagen SKW2142)  7686802591316 (Skagen SKW2633)  7686802469714 (Skagen SKW6296)  7686802597356 (Skagen SKW6372), auf ihre Kosten unter Nachweis zu vernichten und den Nachweis der Klägerin unverzüglich nach Vernichtung zur Verfügung zu stellen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 12.431,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.10.2019 zu bezahlen. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 4.433,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.10.2019 zu bezahlen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 20 %, die Beklagte zu 80 % zu tragen. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Parteien streiten um Vernichtungs-, Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche wegen Markenverletzung. Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen der S Group Inc., einem Modeunternehmen mit Sitz in Richardson, USA, das insbesondere Uhren unter Eigenmarken, wie „SKAGEN“ (vgl. Online-Shop unter www.skagen.com, Anlage K 5) und „S“, sowie unter Fremdmarken herstellt und vertreibt. Die S Group Inc. ist Inhaberin der V „SKAGEN“, die unter der Registernummer #####/#### am 06.06.2008 unter anderem für Armbanduhren und Uhren (Klasse 14) im Markenregister des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen wurde (vgl. Anlage K 4, im Folgenden „Klagemarke“). Sie lizenzierte die Klagemarke für das Gebiet der Europäischen Union an die Klägerin als die für den Bereich EMEA (Europe, Middle-East, Africa) zuständige Konzerngesellschaft. Darüber hinaus erklärte sie der Klägerin mit Zustimmungs- und Abtretungserklärung vom 01.08.2019 die Zustimmung zu einem außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehen in Zivil- und Strafsachen wegen Verletzung der Klagemarke und trat ihr die ihr zustehenden Ansprüche auf Auskunft, Entschädigung sowie Schadensersatz wegen Verletzung der Klagemarke ab (vgl. Anlage K 6). Die Beklagte ist Teil der Metro-Gruppe und betreibt rechtlich unselbstständige SB-Supermärkte in Deutschland. Sie bewarb in einem deutschlandweiten Wochenprospekt für die 49. Kalenderwoche 2018 (03.12.2018 – 08.12.2018) unter anderem Armbanduhren, wobei über diesen, wie aus der Anlage K 7 ersichtlich, unter anderem die Klagemarke abgebildet war. Die Klägerin ließ am 04.12.2018 einen Testkauf durchführen. Die Testkäuferin erwarb in einem der SB-Supermärke der Beklagten in München eine Armbanduhr mit der Modellnummer SKW6296, die, wie aus den Abbildungen der Anlage K 8 ersichtlich, mit der Klagemarke versehen war. Die Klägerin sandte diese Uhr an eine weitere Tochtergesellschaft der S Group Inc., die Fa. Fast Europe SARL in Frankreich, die innerhalb der S-Gruppe für Echtheitsüberprüfungen zuständig ist, bei der die Uhr geprüft und als Fälschung eingestuft wurde (vgl. Anlage K 9). Die Klägerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 21.12.2018 ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, zur Anerkennung ihrer Schadensersatzverpflichtung, zur Vernichtung, zur Auskunft und zur Kostenerstattung auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 250.000,00 € auf (Anlage K 11). Sie beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 10.01.2019 vor der Kammer den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die am gleichen Tag antragsgemäß erlassen wurde (vgl. Anlage K 1, Aktenzeichen 2a O 2/19). Im Anschluss hieran leistete die Beklagte mit der aus der Anlage K 14 ersichtlichen E-Mail vom 28.01.2019, auf die hinsichtlich der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, Auskunft, insbesondere über die Lieferkette der streitgegenständlichen Uhren. Die Auskunft bezog sich nicht nur auf die im einstweiligen Verfügungsverfahren streitgegenständliche Armbanduhr des Modells SKW6296, sondern auch auf die weiteren hier streitgegenständlichen Modelle SKW6372, SKW2633 und SKW2142, wobei die Beklagte darauf hinwies, dass ihr eine Überprüfung, ob es sich bei diesen um Plagiate handle, ohne weitere Spezifizierung der Abweichungen von den Originaluhren der Klägerin nicht möglich sei. Aufgrund dessen bot sie der Klägerin an, von jedem Modell ein Muster zur Begutachtung zuzusenden. Mit E-Mail vom 29.01.2019 stimmte die Klägerin diesem Vorschlag zu, wobei jeweils zwei zufällig ausgewählte Uhren pro Uhrenmodell übersandt werden sollten (vgl. Anlage K 15). Die Klägerin beliefert die Beklagte nicht direkt und diese ist auch nicht Teil ihres Händlernetzes. Die Beklagte bestellte die hier streitgegenständlichen „SKAGEN“-Uhrenmodelle SKW6296, SKW6372, SKW2633 und SKW2142 am 25.09.2018 bei der Firma W GmbH (Anlage B 2). Die Firma W GmbH hatte diese von der myNooun W GmbH bezogen, die diese von der Firma P b.v.b.a. mit Sitz in Brüssel und weitere – nicht streitgegenständliche – Uhrenmodelle von der Firma S bezogen hatte. Die Uhren der Modelle SKW6372, SKW6296, SKW2633 und SKW2142 stammen aus ein und derselben Lieferung. Die Beklagte hat sich die vollständige Lieferkette der streitgegenständlichen Uhren vor der Lieferung nicht anhand von Originaldokumenten oder Kopien derselben nachweisen lassen. Die Beklagte kam der Aufforderung der Klägerin vom 29.01.2019 zur Abgabe einer Abschlusserklärung mit E-Mail ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.02.2019 nach (vgl. Anlagen K 12 und K 13). Die Kosten der Abmahnung und des Abschlussschreibens auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 250.000,00 € erstattete die Beklagte nicht. Am 06.02.2019 übersandte die Beklagte der Klägerin weitere Stichproben von vorhandenen Uhrenmodellen, unter anderem der Modelle SKW6372, SKW6296, SKW2633 (vgl. Anlage K 15), die durch Mitarbeiter einer weiteren Konzerngesellschaft der S Group, der G GmbH, die unter anderem mit der Reparatur und Begutachtung von eingesendeten Uhren im gesamten Bereich EMEA beauftragt ist, ebenfalls als Fälschungen eingestuft wurden (vgl. Anlage K 10). Die Beklagte forderte den Kaufpreis für die streitgegenständlichen Uhrenmodelle von der W GmbH zurück und rechnete mit diesem Rückzahlungsanspruch gegen eine andere Kaufpreisforderung der W GmbH gegen sie auf (vgl. Anlage K 17). Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.06.2019 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die markenverletzenden Uhren zu vernichten, Schadensersatz auf der Grundlage des Verletzergewinns zu zahlen und die Kosten für die Abmahnung und das Abschlussschreiben zu erstatten (vgl. Anlage K 18), was die Beklagte ablehnte (vgl. Anlage K 19). Am 05.02.2020 sandte die Beklagte sämtliche noch in ihrem Besitz befindliche Uhren aufgrund einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung des AG München in einem Ermittlungsverfahren gegen Frau U der Firma P an die Kriminalpolizeiinspektion Weilhelm. Dazu zählten auch Uhren des Modells SKW2142, obwohl die Beklagte zunächst mitgeteilt hatte, dass diese nicht mehr auf Lager gewesen, sondern bereits abverkauft worden seien. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beauftragte die Staatsanwaltschaft München II die G GmbH mit der Vornahme einer Echtheitsüberprüfung einer repräsentativen Auswahl der beschlagnahmten Uhren, zu denen auch die vier streitgegenständlichen Modelle zählten. Die Überprüfung der Uhren führte zu dem Ergebnis, dass alle Uhren gefälscht waren und die Uhren des jeweils selben Uhrenmodells allesamt die gleichen Abweichungen von einem Originalmodell aufwiesen (vgl. Anlage K 21). Die Klägerin forderte die Beklagte mit dem aus der Anlage K 20 ersichtlichen Schreiben vom 08.06.2020 dazu auf, ihre Auskunft nachzubessern und deren Richtigkeit an Eides statt zu versichern. Die Klägerin behauptet, bei sämtlichen streitgegenständlichen Uhren der Modelle SKW6372, SKW6296, SKW2633 und SKW2142 handele es sich tatsächlich – so wie dies festgestellt worden sei – um Fälschungen, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Für die Uhr, die aus dem Testkauf stamme (Modell SKW 6296), ergebe sich dies aus der Erklärung der Anlage K 9, für die übrigen überprüften Modelle aus den Erklärungen der Anlagen K 10 und K 21. Da die Armbanduhren aus derselben Lieferung stammten, handele es sich nach der Lebenserfahrung bei allen um Fälschungen. Sie ist der Ansicht, mit dem Vertrieb der Uhren habe die Beklagte ihre Rechte aus der Klagemarke verletzt. Die Beklagte habe diese Markenverletzung durch Abgabe der Abschlusserklärung anerkannt, so dass ihr auch der Vernichtungsanspruch zustehe. Dieser sei verhältnismäßig, da insbesondere eine Beseitigung der rechtsverletzenden Kennzeichnung nicht möglich sei. Es sei jedenfalls keine Erschöpfung eingetreten. Die Beklagte sei für das Vorliegen der Voraussetzungen darlegungs- und beweisbelastet, eine Beweislastumkehr sei nicht anzunehmen. Insbesondere habe die Beklagte nicht die Gefahr einer Marktabschottung durch ihr selektives Vertriebssystem dargelegt. Auch aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten sei eine Beweislastumkehr nicht geboten. Denn die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten weder vor Bezug der Uhren noch nach Bekanntwerden des Vorwurfs der Markenverletzung erfüllt. Ein Vernichtungsanspruch sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Uhren mittlerweile beschlagnahmt worden seien, da die Beklagte Eigentümerin und jedenfalls mittelbare Besitzerin geblieben sei. Darüber hinaus stehe ihr ein Kostenerstattungsanspruch für die erforderliche Abmahnung und das Abschlussschreiben sowie ein Schadensersatzanspruch zu. Als Schaden sei der gesamte, nicht durch Abzugsposten verminderte Verletzergewinn herauszugeben, da die Uhren ohne die Kennzeichnung nicht verkäuflich gewesen seien. Insbesondere sei auch der Kaufpreis nicht von dem Verletzergewinn abzuziehen, da die Beklagte diesen wegen der Aufrechnung gegen eine andere Kaufpreisforderung nicht gezahlt habe. Die Klägerin beantragt, nachdem sie den Klageantrag zu Ziff. II. mit Schriftsatz vom 06.04.2020 zunächst erweitert und nach den von der Beklagten unter dem 19.06.2020 erteilten Auskünften wieder beschränkt hat sowie nach der Konkretisierung des Vernichtungsantrags auf die genannten Modelle, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, bei den streitgegenständlichen Uhrenmodellen habe es sich um Originalprodukte der Klägerin gehandelt. Sie habe diese von ihrer Lieferantin als Originalware bestellt, was die Klägerin mit Nichtswissen bestreitet. Die aus Anlagen K 9 und K 10 hervorgehenden marginalen Abweichungen könnten auch bei Originalprodukten vorkommen. Sie ist der Ansicht, mit der Abschlusserklärung habe sie nicht den Vernichtungsanspruch für das Modell SKW6296 anerkannt, sondern nur einen Unterlassungsanspruch einschließlich der Verpflichtung zum Rückruf als dem Unterlassungsgebot immanenten Folgenbeseitigungsanspruch; aufgrund der Unterschiede zwischen Unterlassungs- sowie Folgenbeseitigungsanspruch auf der einen und dem Vernichtungsanspruch auf der anderen Seite seien nur die erstgenannten Ansprüche von der Feststellungswirkung erfasst. Auch hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs oder eines Erstattungsanspruchs entfalte die Abschlusserklärung keine Feststellungswirkung. Sie ist ferner der Ansicht, es sei hinsichtlich sämtlicher Armbanduhren jedenfalls Erschöpfung eingetreten. Es sei eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast veranlasst, da sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, die vollständige Lieferkette aufzudecken. Hierzu behauptet sie, sie habe sich die Bestätigung von dem Geschäftsführer der W GmbH geben lassen, dass es sich bei den bestellten Uhren um Originalware handele und keine Markenrechte Dritter verletzt würden (vgl. Anlage B 3), insbesondere in Gestalt einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung (Anlage B 4). Auch der Rechtsanwalt des Vorlieferanten myNoon habe dies mit dem aus der Anlage B 5 ersichtlichen Schreiben vom 28.09.2018 bestätigt. Die bis zur Firma P b.v.b.a. ermittelte Vertriebskette könne nicht weiterverfolgt werden, da diese ihre Lieferquelle nicht offenlege, wobei sie auf die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt der Firma W GmbH und der Firma P b.v.b.a. in einer anderen Angelegenheit verweist (vgl. Anlage B 1 neu ). Der Beweis des erstmaligen Inverkehrbringens der Uhren durch die Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum sei ihr daher unmöglich und unzumutbar. Insoweit müsse der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der in § 19 Abs. 4 MarkenG für den Auskunftsanspruch ausdrücklich normiert sei, auch bei der Frage der Erschöpfung Anwendung finden. Sie ist der Ansicht, in Anbetracht des selektiven Vertriebssystems der Klägerin sei eine Beweislastumkehr auch geboten, um eine Abschottung der Märkte innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes zu verhindern. Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzanspruchs fehle es an einem Verschulden ihrerseits, da sie mit Einholung der vorgenannten Erklärungen die ihr zur Verfügung stehenden Kenntnisnahmemöglichkeiten zur Aufklärung des Vertriebswegs ausgeschöpft habe. Sollte es sich bei den bezogenen Uhren um Plagiate gehandelt haben, habe sie dies bei deren Anlieferung und Untersuchung nicht erkennen können. Auch der Höhe nach sei der Schadensersatzanspruch unberechtigt. Sie ist der Ansicht, es sei nur der Netto-Gewinn (Umsatz abzüglich des Einkaufspreises) für den Verletzergewinn zugrunde zu legen. Außerdem sei dieser Betrag um von der Klägerin mit Nichtwissen bestrittene Werbungskosten in Höhe von 6.727 € sowie Logistikkosten, die sie auf 1 % der Umsätze des Einkaufswerts schätze, zu vermindern. Schließlich schulde sie der Klägerin keine Kostenerstattung für die Abmahnung sowie das Abschlussschreiben, da diese unberechtigt gewesen seien. Die Beklagte hat der W GmbH den Streit verkündet, mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das mündliche Vorbringen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.06.2020 (Protokoll, Bl. 129 f. GA) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Vernichtung der in ihrem Eigentum oder Besitz befindlichen streitgegenständlichen Uhrenmodelle gemäß Art. 130 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 125b Nr. 2, 18 Abs. 1 MarkenG zu. Gemäß §§ 125b Nr. 2, 18 Abs. 1 MarkenG kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung den Verletzer in den Fällen einer Markenverletzung auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch nach § 18 Abs. 3 S. 1 ausgeschlossen ist, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. 1. Die Beklagte hat die Klagemarke gemäß Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. a UMV verletzt. Die Unionsmarke gewährt ihrem Inhaber danach ein ausschließliches Recht, das es ihm unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte gestattet, es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist. a. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie wurde von der Markeninhaberin ausweislich der Anlage K 6 unter anderem dazu ermächtigt, Vernichtungsansprüche aus der Klagemarke gerichtlich gegen Verletzer geltend zu machen. b. Die Beklagte hat das angegriffene Zeichen ohne Zustimmung der Klägerin markenmäßig im geschäftlichen Verkehr benutzt, indem sie die streitgegenständlichen Uhrenmodelle unstreitig unter dem Zeichen, wie aus der Anlage K 7 ersichtlich, angeboten, beworben und schließlich vertrieben hat. c. Es besteht Doppelidentität. Die Beklagte hat ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für (Armband-)Uhren und damit für Waren benutzt, für die die Klagemarke Schutz genießt. d. Die Beklagte kann sich hinsichtlich der streitgegenständlichen Uhrenmodelle nicht auf Erschöpfung gemäß Art. 15 UMV berufen. Nach Art. 15 UMV gewährt eine Unionsmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Die Beklagte hat nicht darzulegen vermocht, dass es sich bei den streitgegenständlichen Uhrenmodellen um erschöpfte Originalware handelt. Vielmehr ist von Produktfälschungen auszugehen. Handelt es sich bei den in Rede stehenden Waren um Produktfälschungen, scheidet eine Erschöpfung von vornherein aus, da diese weder durch den Markeninhaber selbst noch mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind (vgl. BGH BeckRS 2016, 04388 S2. 8 – CONVERSE ; BeckOK UMV/ Müller , 16. Ed. 28.5.2018, UMV Art. 15 S2. 15). aa. Hinsichtlich des Uhrenmodells SKW6296, das durch einen Testkauf erworben worden ist und hinsichtlich dessen die einstweilige Verfügung ergangen ist (Anlage K 1), kann zunächst nicht allein durch die Abgabe der Abschlusserklärung von einer Markenverletzung oder Produktfälschung ausgegangen werden. Insoweit hat die Beklagte die Ansprüche mit der Abschlusserklärung (vgl. K 13) zwar als endgültige, zwischen den Parteien materiell-rechtlich verbindliche und in ihren Wirkungen einem rechtskräftigen Hauptsacheurteil gleichstehende Regelung anerkannt. Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO beschränkt sich die Rechtskraft eines Urteils jedoch auf dessen unmittelbaren Gegenstand, das heißt die Rechtsfolge, die den Entscheidungssatz bildet, und erstreckt sich nicht auf einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut (BGH NJW 2003, 3058). Die einstweilige Verfügung der Kammer war auf ein Unterlassungsgebot und nicht auf einen Vernichtungsanspruch gerichtet (vgl. Anlage K 1). Bei der Frage der Markenverletzung und insbesondere bei dem Vorliegen einer Produktfälschung handelt es sich indes um eine Vorfrage, die hinsichtlich der Annexansprüche nicht in Rechtskraft erwächst. Lediglich die Rechtsfolge – Unterlassung – wurde damit rechtsverbindlich anerkannt (so auch BGH GRUR 2002, 1046 zur Unabhängigkeit von Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch). Insoweit ist der Unterlassungsanspruch auf die Zukunft gerichtet, der Vernichtungsanspruch auf die Vernichtung der aus den Verletzungshandlungen in der Vergangenheit resultierenden Waren. Zudem spricht gegen eine Erstreckung der Rechtskraft des einen auf Elemente des anderen Anspruchs, dass die verschiedenen Rechtsschutzziele auf Seiten der Beklagten ein unterschiedliches Prozessverhalten nahe legen können (vgl. BGH a.a.O.). Denn es macht einen erheblichen Unterschied, ob anerkannt wird, keine der vom Tenor der einstweiligen Verfügung erfassten Uhren mehr zu bewerben oder anzubieten, oder ob zugleich eine Vernichtung der im Besitz oder Eigentum befindlichen Waren zugestanden wird. bb. Die Beklagte ist den substantiierten Darlegungen der Klägerin, dass es sich bei den streitgegenständlichen Uhrenmodellen um Produktfälschungen handelt, nicht ausreichend entgegen getreten, indem sie substantiiert dargelegt hätte, dass es sich um erschöpfte Originalware handelt. Dem in Anspruch genommenen Dritten obliegt grundsätzlich die Beweislast dafür, dass es sich um Originalmarkenwaren handelt und diese vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind (vgl. BGH GRUR 2012, 626 S2. 26 – CONVERSE , m.w.N.). Allerdings wird den Markeninhaber, der eine Produktfälschung behauptet, regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast treffen, weil er ohne Weiteres Aufklärung darüber leisten kann, auf Grund welcher Anhaltspunkte oder Umstände vom Vorliegen von Produktfälschungen auszugehen ist (vgl. BGH, a.a.O., S2. 27 – CONVERSE , m.w.N.). (1) Die Klägerin ist ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich aller Modelle nachgekommen. (i) Sie hat unter Verweis auf die Anlage K 9 vorgetragen, anhand welcher Merkmale sie festgestellt hat, dass es sich bei dem Uhrenmodell SKW6296 um eine Fälschung gehandelt hat. Insoweit wies die in dem Testkauf bei der Beklagten erworbene Uhr eine (geringfügig) abweichende Größe und Ausgestaltung der viereckigen Gravur sowie der übrigen Eingravierungen auf dem Batteriedeckel der Uhr auf. Zudem war die Markierung des Herstellungsbetriebes fehlerhaft. Darüber hinaus war – was sich auch aus den Abbildungen deutlich ersehen lässt – der Gehäuserahmen abweichend ausgestaltet. Die für das Vorliegen von Original- bzw. erschöpfter Ware darlegungs- und beweisbelastete Beklagte ist den Ausführungen nicht substantiiert entgegen getreten. Warum insbesondere die deutlichen Abweichungen am Gehäuse keinen Aufschluss über das Vorliegen von Produktfälschungen geben sollen, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte bestreitet zwar mit Nichtwissen, dass es sich bei den Uhren des Modells SKW6296 um Fälschungen handelt. Dieses Bestreiten ist hingegen unbeachtlich, da es gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig ist. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Partei für die jeweiligen Tatsachen nicht darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH NJW-RR 2009, 1666, S2. 14). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben, da die der Klägerin obliegende sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Produktfälschungsmerkmale nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt. (ii) Auch hinsichtlich der weiteren Modelle SKW6372, SKW2633 und SKW2142 ist von Produktfälschungen auszugehen. Insoweit hat die Klägerin unter Verweis auf die Anlagen K 10 und K 21 und die dort ersichtliche Fotodokumentation dargelegt, dass die überprüften Modelle deutliche Abweichungen zu den Originaluhren aufweisen. Die Uhr des Modells SKW6296 weist Unstimmigkeiten am Gehäuse, Gehäuseboden und am Armand gegenüber Originaluhren dieses Modells auf. Die Modelle SKW2633 und SKW6372 weisen ebenfalls Abweichungen am Gehäuseboden, am Ziffernblatt und am Armband gegenüber dem Original auf. Das Modell SKW2142 weist Unterschiede auf dem Ziffernblatt, hinsichtlich des Designs der Schließe, an der Gravur am Gehäuseboden und hinsichtlich des Gehäusedesigns auf. Auch diesen Ausführungen ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Warum es sich insbesondere bei den deutlichen Abweichungen am Ziffernblatt und am Armband der Uhrenmodelle um lediglich produktionsbedingte marginale Unterschiede handeln soll, die auch bei Originalmodellen vorkommen, hat diese nicht weiter substantiiert. Insbesondere hat sie nicht anhand von Beispielen zu verdeutlichen vermocht, dass es üblicherweise auch bei anderen Originaluhren der Klägerin oder bei Originaluhren anderer Hersteller zu entsprechenden produktionsbedingten Abweichungen käme. (2) Die Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass es sich bei den angebotenen und vertriebenen Modellen dennoch um Originalware handelt, die unter der Klagemarke von dem Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. Die Voraussetzungen der Erschöpfung sind nach den allgemeinen Regeln von demjenigen darzulegen und zu beweisen, der wegen einer Markenverletzung in Anspruch genommen wird und sich auf diesen Ausnahmetatbestand beruft, da das erstmalige Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums mit Zustimmung des Markeninhabers als Ausnahmetatbestand gegenüber der Rechtsmacht des Kennzeicheninhabers aus dessen Ausschließlichkeitsrecht und damit als Einwand konzipiert ist (vgl. BGH GRUR 2012, 626 S2. 30 – CONVERSE I; BGH GRUR 2012, 630 S2. 29 – CONVERSE II ; BeckOK UMV/ Müller , 16. Ed. 28.5.2018 S2. 79, Art. 15 UMV S2. 79). Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht geboten, weder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit noch wegen der Gefahr einer Marktabschottung. (i) Unabhängig davon, ob eine von der Beklagten geltend gemachte Beweislastumkehr überhaupt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder dem Grundsatz von Treu und Glauben entspringen kann, hat die Beklagte nicht alles Erforderliche getan, um den Sachverhalt aufzuklären. Insoweit ist in der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich anerkannt, dass sich auch für eine nicht beweisbelastete Partei Darlegungspflichten ergeben können, wenn der darlegungs- und beweisbelasteten Partei die für einen substantiierten Vortrag erforderlichen Kenntnisse fehlen, während dem Prozessgegner die notwendige und zumutbare Aufklärung ohne Weiteres möglich ist (BGH GRUR 2012, 630 S2. 38 – CONVERSE II ; vgl. BGH, GRUR 2007, 251 Rdnr. 31 = WRP 2007, 308 – Regenwaldprojekt II ). Die Beklagte hat indes nicht dargelegt, dass ihr eine Nachverfolgung der streitgegenständlichen Waren unzumutbar und damit eine weitere Darlegung der Erschöpfung mangels weitergehender Kenntnisse unmöglich wäre. Unstreitig hat sie sich die vollständige Lieferkette vor der Lieferung nicht an Hand von Originaldokumenten oder Kopien derselben nachweisen lassen. Sie hat sich vielmehr mit Erklärungen ihres Vorlieferanten zufrieden gegeben, dass es sich um erschöpfte Ware handelt, die aber keine weiteren Details zur Lieferkette enthalten (vgl. die Anlagen B3, B 4 und B5). Dass sie Rückfragen zur weiteren Lieferkette gestellt hätte, hat sie bereits nicht vorgetragen. Indes hätte sie sich die Originaldokumente oder Kopien davon hinsichtlich der Herkunft der Uhren vorlegen lassen können und müssen. Zu einer Zur-Verfügung-Stellung entsprechender Dokumentationen hinsichtlich des Bezugswegs bis zum Hersteller auf Anfrage hat sich ihre Vorlieferantin, die L GmbH, ausweislich der Erklärung der Anlage B 3 auch ausdrücklich verpflichtet. Dass diese Dokumentationen trotz zumutbarer Bemühungen nicht vorgelegt werden können, hat die Beklagte daher nicht hinreichend dargetan. Dass die Vorlieferantin der Modelle, die Firma P b.v.b.a., nicht willens sei, Auskünfte über die Herkunft der Waren zu erteilen, geht auch nicht aus der Anlage B 1 neu hervor. Dort geht es um völlig andere Waren, die unter einer anderen Marke vertrieben wurden. Dass die Beklagte überhaupt versucht hätte, selbst eine Auskunft von dieser zu erlangen, behauptet sie schon nicht. (ii) Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast wegen der Gefahr einer Marktabschottung ist ebenfalls nicht geboten. Die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV gebieten dann eine Modifizierung der oben dargestellten allgemeinen Beweislastregel zur Erschöpfung, wenn ihre Anwendung einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 512 S2. 33–38 – STÜSSY ; BGH GRUR 2004, 156, 158 – STÜSSY II ; BGH GRUR 2012, 626 S2. 30 f. – CONVERSE I ; BGH GRUR 2012, 630 S2. 29 – CONVERSE II ; BeckOK UMV/ Müller , 16. Ed. 28.5.2018, Art. 15 UMV S2. 80). Die Gefahr kann insbesondere bei selektiven Vertriebssystemen auftreten, wenn es den ausgewählten Vertriebspartnern vertraglich untersagt ist, ihre Produkte an Zwischenhändler außerhalb des Vertriebssystems zu verkaufen (vgl. BGH GRUR 2012, 630 S2. 30 – CONVERSE II , m.w.N.; BeckOK UMV/ Müller , 16. Ed. 28.5.2018, Art. 15 UMV S2. 81). Dagegen begründet ein Vertriebssystem dann nicht die Gefahr einer Marktabschottung durch vertragliche Absprachen, wenn es den angeschlossenen Vertriebspartnern gestattet ist, Lieferungen auf Anfragen vorzunehmen, die von außerhalb des Vertriebssystems stehenden Händlern an sie herangetragen werden (BGH a.a.O., S2. 31 – CONVERSE II ). Der belangte Dritte muss zudem nachweisen, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht (BGH GRUR 2004, 156, 158 – STÜSSY II ; BGH GRUR 2012, 626 S2. 30 f. – CONVERSE I ). Zum Beweis der tatsächlichen Gefahr einer Marktabschottung bedarf es allerdings nicht des unmittelbaren Nachweises, dass der Markeninhaber eine (weitere) Marktabschottung tatsächlich beabsichtigt. Die tatsächliche Gefahr der Marktabschottung besteht schon dann, wenn der als Verletzer in Anspruch Genommene durch die Offenbarung seiner Bezugsquelle nachweisen müsste, dass er die in Rede stehende Ware innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums von einem Vertragshändler des Markeninhabers erworben hat und dem Vertragshändler der Weiterverkauf an Zwischenhändler außerhalb des Vertriebssystems untersagt ist. In diesem Fall spricht bereits die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der Markeninhaber – schon um sein Vertriebssystem aufrechtzuerhalten – auf seinen Vertragshändler einwirken wird, derartige Lieferungen künftig zu unterlassen (BGH GRUR 2012, 630 S2. 30 – CONVERSE II , m.w.N.). Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, dass eine Gefahr der Marktabschottung besteht, weil die Klägerin ein selektives Vertriebssystem betreibe, wobei den ausgewählten Vertragspartnern untersagt sei, ihre Produkte an Zwischenhändler außerhalb des Vertriebssystems zu verkaufen. Dieser Vortrag ist nicht ausreichend substantiiert. Er lässt nicht hinreichend erkennen, woraus sich die Gefahr einer Marktabschottung ergibt, falls der in Anspruch genommene Dritte den Nachweis führen muss, dass die Voraussetzungen der Erschöpfung vorliegen. Denn die Beklagte hat schon nicht behauptet, dass die Vorlieferantin ihre Bezugsquelle gerade deshalb nicht offenbart, weil sie fürchtet, sich dieser zu berauben. Denn – wie bereits dargelegt – hat sie weder dargelegt, dass sie selbst wegen der hier streitgegenständlichen Produkte an diese herangetreten wäre, noch dass andere ihrer Vorlieferantinnen versucht hätten, von ihr weitere Auskünfte zu erlangen. Aus welchen Gründen die Informationen zur Bezugsquelle im Dunkeln bleiben, ist daher nicht ersichtlich. 2. Der Anspruch ist verhältnismäßig. Nach § 18 Abs. 3 MarkenG ist der Vernichtungsanspruch ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Nach Formulierung und Aufbau des § 18 MarkenG ist das Eingreifen der Ansprüche aus Abs. 1 bzw. 2 der Regelfall, die Unverhältnismäßigkeit dagegen die Ausnahme (BeckOK MarkenR/ Miosga , 20. Ed. 1.1.2020, § 18 MarkenG S2. 78). Wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Eigentum ist der Vernichtungsanspruch aber in besonderem Maße dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen, weswegen stets eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen muss (BGH, BeckRS 2018, 40127 S2. 21 – Curapor ). Die Beklagte ist der Meinung, ein Vernichtungsanspruch sei ausgeschlossen, da sie kein Verschulden treffe und ihr ein Abverkauf gegen Lizenzzahlung als milderes Mittel zu ermöglichen sei. Dem Vernichtungsanspruch steht es indes nicht per se entgegen, wenn der Störungszustand auch mit Hilfe eines milderen Mittels beseitigt werden könnte (BeckOK MarkenR/ Miosga , 20. Ed. 1.1.2020, MarkenG § 18 S2. 79). Vielmehr spricht eine Abwägung der widerstreitenden Interessen für eine Vernichtung der Uhren, weil ein Abverkauf für die Klägerin nicht hinnehmbar wäre. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die Beklagte ihre Nachforschungspflicht verletzt hat und sie somit entgegen ihrer Ansicht ein Verschulden trifft. Wer im geschäftlichen Verkehr mit gekennzeichneten Waren handelt, darf sich nicht darauf verlassen, dass die ihm angedienten Waren markenrechtskonform sind; ihn trifft vielmehr eine Pflicht zur Überprüfung, ob nicht ältere Kennzeichenrechte verletzt werden (BeckOK MarkenR/ Goldmann , 20. Ed. 1.1.2020, § 14 MarkenG S2. 717). Auch hinsichtlich Originalwaren müssen gewerbliche Einkäufer sicherstellen, dass Erschöpfung eingetreten ist, wenn diese Ware außerhalb des vom Markeninhaber organisierten und lizenzierten Vertriebsweges beschafft wurde (BGH GRUR 2006, 421 S2. 46 – Markenparfümverkäufe ; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011, 323 (325) – Converse ). Es genügt nicht, sich vom Vorlieferanten die freie Verkehrsfähigkeit im Europäischen Wirtschaftsraum bestätigen zu lassen (OLG Hamburg 15.9.2011 – 3 U 154/10 – Converse All Star ). Erforderlich sind vielmehr Nachforschungen hinsichtlich Herkunft und Vertriebsweg, insbesondere muss sich der gewerbliche Einkäufer bei seinem Lieferanten nach den Lieferwegen erkundigen und sich diese ggf. unter Vorlage von Rechnungen bestätigen lassen (OLG Hamburg 15.9.2011 – 3 U 154/10 – Converse All Star ; MarkenR/ Goldmann , 20. Ed. 1.1.2020, § 14 MarkenG S2. 717). Diesen Anforderungen an die Nachforschungspflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen. Sie hat sich nach eigenem Vortrag damit begnügt, Bestätigungen des Geschäftsführers der W GmbH und der myNoon W GmbH einzuholen (vgl. Anlagen B 3, B 4 und B 5). Auch wenn es sich hierbei unter anderem um eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der W GmbH gehandelt haben sollte, was ein gewisses Vertrauen indizieren würde, so kann diese eigene Anstrengungen zur Nachverfolgung der Produkte nicht ersetzen. Zwar ist der Bezug vertriebsgebundener Ware zu relativ günstigen Preisen in der Regel nicht schon ein solcher Umstand, der den Verdacht auf eine Fälschung oder Markenverletzung nahelegt (BGH GRUR 1987, 524, 525). Auch liegen Anhaltspunkte für eine fehlende Erschöpfung nicht bereits dadurch vor, dass die Ware nicht direkt vom Zeicheninhaber oder einem namhaften Großhändler bezogen wird (BGH GRUR 1987, 524, 525 – Chanel No. 5 II ; GRUR 1987, 520, 522 – Chanel No. 5 I ; BeckOK MarkenR/ Goldmann , 20. Ed. 1.1.2020, § 14 MarkenG S2. 717). Dennoch hätte die Beklagte aufgrund der Umstände, dass es sich bei Armbanduhren um Waren handelt, die fälschungsanfällig sind, dass es sich bei ihrer Vorlieferantin um eine nicht autorisierte Händlerin handelte und die Ware außerhalb des regulären Vertriebsweges bezogen wurde, weitere Nachforschungen anstellen müssen, anstatt sich auf die pauschalen Zusicherungen zu verlassen. Insbesondere hat sie sich keinerlei Details zur Lieferkette mitteilen oder Originaldokumente vorlegen lassen, obwohl dies ausdrücklich angeboten wurde (s.o.). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine Beseitigung der Kennzeichnung der Uhren nicht möglich ist, sodass ein Abverkauf zwingend unter der Klagemarke erfolgen müsste. Da davon auszugehen ist, dass es sich bei den Uhren um Produktfälschungen handelt (s.o), deren Herkunft die Beklagte nicht nachzuweisen vermag, besteht zudem die Gefahr, dass es sich um qualitativ minderwertige Ware handelt, bei deren Inverkehrbringen eine Rufbeeinträchtigung der Klagemarke zu befürchten ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Kaufpreis von der W GmbH zurückforderte und mit dem entsprechenden Rückforderungsanspruch gegen eine andere gegen sie bestehende Kaufpreisforderung aufrechnete (vgl. Anlage K 17). Aus diesem Grund erschließt sich das Interesse an einem weiteren Abverkauf der Ware nicht. 3. Dem Vernichtungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass die restlichen Modelle der Uhren mittlerweile beschlagnahmt worden sind, da mittelbarer Besitz für eine Bejahung des Anspruchs ausreicht (vgl. zur Zollbeschlagnahme BGH GRUR 2009, 1142 (1147) – MP3-Player-Import ; BeckOK MarkenR/ Miosga , 20. Ed. 1.1.2020, MarkenG § 18 S2. 16; Ingerl/Rohnke , 3. Aufl. 2010, MarkenG § 18 S2. 17). II. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 125b Nr. 2, § 14 Abs. 6 MarkenG zu. 1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da sie sich die Schadensersatzansprüche der Markeninhaberin wegen Verletzung der Klagemarke gemäß Ziffer 4) der Erklärung der Anlage K 6 hat abtreten lassen. 2. Die Beklagte handelte zudem schuldhaft. Sie vermochte sich nicht zu exkulpieren. Sie hätte sich vor Aufnahme der Zeichennutzung über die Schutzrechtslage betreffend die streitgegenständlichen Uhrenmodelle hinreichend informieren müssen. Insbesondere hätte sie nachforschen müssen, ob es sich um erschöpfte Originalware handelt (s.o.). Damit hat sie jedenfalls die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. 3. Der als Schadensersatz herauszugebende Verletzergewinn beträgt 12.431,07 €. Nach § 14 Abs. 6 S. 2 MarkenG kann bei der Bemessung des Schadensersatzes auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Dementsprechend steht es dem Verletzten im Falle eines Schadensersatzanspruches wegen einer Kennzeichenverletzung frei, zur Berechnung des zu fordernden Schadensersatzes zwischen dem konkreten Schaden (vor allem dem entgangenen Gewinn) und einem abstrakten Schaden (Lizenzanalogie oder Verletzergewinn) zu wählen (vgl. BGH GRUR 2006, 419 m.w.N.). Die Klägerin berechnet ihren Schadensersatzanspruch nach dem Verletzergewinn, wobei zu dessen Berechnung von einem Gesamtumsatz in Höhe von 12.431,07 € auszugehen ist, von dem im Streitfall keine weiteren Abzüge vorzunehmen sind. Der Gewinn des Verletzers errechnet sich aus den Umsatzerlösen gemindert um die Herstellungskosten der erbrachten Leistungen und abzüglich eventuell angefallener Betriebskosten. Abzugsfähig sind nur die variablen Kosten, nicht aber Fixkosten, wobei sich die Abgrenzung zwischen den abzugsfähigen variablen Kosten und den nicht abzugsfähigen fixen Kosten danach beurteilt, ob sie dem konkreten Produkt oder nur dem Gesamtbetrieb zuzuordnen sind (BeckOK MarkenR/ Goldmann , 20. Ed. 1.1.2020, § 14, S2. 792). Hierbei kommt dem Tatrichter ein Ermessensspielraum zu, § 287 Abs. 1 ZPO (BGH GRUR 2007, 431 S2. 30 – Steckverbindergehäuse ). a. Der Berechnung ist ein Netto-Gesamtumsatz von 12.431,07 € zugrunde zu legen, der sich unmittelbar aus der letzten Auskunft der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.06.2020 ergibt. b. Der Einkaufspreis für die Uhren stellt keine abzugsfähige Position dar. Der § 14 Abs. 6 S. 2 MarkenG gründet auf Art. 13 Abs. 1 lit. a der Enforcement-RL, wonach die Gerichte bei der Festsetzung des Schadensersatzes alle in Frage kommenden Aspekte zu berücksichtigen haben, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber. Die Berücksichtigung der Einbußen des Verletzten entspricht dabei dem Ausgleichsgedanken und die Abschöpfung des Verletzergewinns dem Ziel der abschreckenden Wirkung (BeckOK MarkenR/ Goldmann , a.a.O., § 14, S2. 787 f., m.w.N.). Die Kaufpreiszahlung für die streitgegenständlichen Uhrenmodelle mindert den Gewinn der Beklagten indes nicht. Denn es ist zu berücksichtigen, dass sie den Kaufpreis unstreitig von der W GmbH zurückverlangt hat und mit dem Rückzahlungsanspruch gegen eine andere Forderung der W GmbH aufgerechnet hat. Dies muss im Lichte des Art. 13 Abs. 1 lit. a der Enforcement-RL und des durch ihn verfolgten Abschreckungsgedankens zwingend mitberücksichtigt werden. Letztlich würde die Beklagte durch die Berücksichtigung des Einkaufspreises als Abzugsposten begünstigt, weil ihr der Verletzergewinn in Höhe des Abzugspostens verbleiben würde, sie aber den Kaufpreis durch Aufrechnung wirtschaftlich gesehen in ihr Vermögen zurücküberführt hat. c. Auch die Kosten für Logistik in Höhe von geschätzten 1 % sind nicht abzugsfähig. Will der Verletzer einwenden, keinen oder einen deutlich niedrigeren Gewinn mit den widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen erzielt zu haben, muss er von sich aus die Einzelheiten seiner Kalkulation offen legen, damit die Richtigkeit seines Einwands überprüft werden kann. Bei dieser Überprüfung ist von den Grundsätzen der „ Gemeinkostenanteil ”-Entscheidung auszugehen (BGH GRUR 2006, 419). Danach ist es grundsätzlich gerechtfertigt, bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den erzielten Erlösen nur die variablen (d.h. vom Beschäftigungsgrad abhängigen) Kosten für die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenstände abzuziehen, nicht auch Fixkosten, das heißt solche Kosten, die von der jeweiligen Beschäftigung unabhängig sind (BGH NJW 2001, 2173 – Gemeinkostenanteil ). Der Verletzer hat insoweit darzulegen und zu beweisen, dass Fixkosten und variable Gemeinkosten ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können (BGH a.a.O.). Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Der Vortrag, es seien pauschal 1 % des Umsatzes an insoweit bestrittenen Logistikkosten abzuziehen, ist zu unsubstantiiert, um die Richtigkeit der angeführten Kosten überprüfen zu können. d. Die von der Beklagten behaupteten Kosten für Werbemaßnahmen in Höhe von 6.727 € sind ebenfalls nicht abzugsfähig. Als Sachmittel für den Vertrieb ist produktexklusive Werbung zwar grundsätzlich absetzbar ( Ingerl/Rohnke , Markengesetz, 3. Auflage 2010, Vor §§ 14–19d S2. 245). Es handelte sich bei dem von der Beklagten hierfür angeführten 68-seitigen Prospekt (s. Bl. 92 GA), in dem auf einer Seite unter anderem „SKAGEN“-Uhren beworben wurden, allerdings um keine produktexklusive Werbung. Vielmehr handelte es sich um allgemeine Werbungskosten für einen wöchentlich erscheinenden Prospekt, mit dem die Beklagte dauerhaft ihre wöchentlichen Produktangebote bewirbt, und damit um Kosten, die ohnehin angefallen wären. Auch eine anteilige Berücksichtigung, die sich nach der Seitenanzahl der Werbung bemisst, kommt nicht in Betracht. Denn die Bewerbung der Uhren nimmt nur einen Bruchteil einer einzelnen Seite des Prospekts in Anspruch, so dass diese nicht dazu geführt hat, dass eine weitere Seite des Prospekts gedruckt werden musste. Vielmehr hätte der Prospekt auch ohne die streitgegenständlichen Uhren dieselbe Seitenanzahl aufgewiesen. e. Von dem herauszugebenden Gewinn ist kein weiterer Abschlag vorzunehmen. Grundsätzlich ist der erzielte Gewinn stets nur insoweit herauszugeben, als er auf der unerlaubten Nutzung des verletzten Kennzeichens beruht (BGH GRUR 2012, 1226 S2. 17 ff. – Flaschenträger ; BGH GRUR 2009, 856 S2. 41 – Tripp-Trapp-Stuhl ; BeckOK MarkenR/ Goldmann , a.a.O., § 14, S2. 797). Bei Kennzeichenrechtsverletzungen kommt eine Herausgabe des gesamten mit dem widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstand erzielten Gewinns häufig nicht in Betracht, weil der geschäftliche Erfolg in vielen Fällen nicht ausschließlich oder noch nicht einmal überwiegend auf der Verwendung des fremden Kennzeichens beruht (BGH GRUR 2006, 419 S2. 15 – Noblesse ; BGH GRUR 1973, 375 (378) – Miss Petite ). So ist für die Entscheidung zum Kauf eines Gebrauchsgegenstands regelmäßig sowohl die technische Funktionalität als auch die ästhetische Gestaltung von Bedeutung, wobei sich insbesondere aus der Art des Gebrauchsgegenstands Anhaltspunkte für deren Gewichtung ergeben können (BGH GRUR 2009, 856, a.a.O. – Tripp-Trapp-Stuhl ). Andererseits kann auch im Fall einer Verletzung von Kennzeichenrechten der erzielte Gewinn fast ausschließlich auf der Verwendung des fremden Kennzeichens beruhen, wenn aufgrund der besonderen Bedeutung des Kennzeichens nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass das Verletzerprodukt ohne die Kennzeichnung gar nicht oder jedenfalls nicht mit Gewinn hätte vertrieben werden können (BGH GRUR 2006, 419 S2. 18 – Noblesse ; Ingerl/Rohnke , a.a.O., Vor §§ 14–19d S2. 238; BeckOK MarkenR/ Goldmann , 20. Ed. 1.1.2020, MarkenG, § 14 S2. 802). Bei dem Kauf einer Armbanduhr wird sich der angesprochene Verkehr bei seiner Kaufentscheidung insbesondere von dem Design der Uhren, das sich im Streitfall gerade nach den Original-Markenuhren der Klagemarke richtet, beeinflussen lassen. Denn bei Armbanduhren handelt es sich um Schmuckstücke, die präsent am Handgelenk getragen werden, so dass deren Funktionalität vom Käufer vorausgesetzt, die Optik aber im Vordergrund steht. Die Klägerin hat zudem unbestritten vorgetragen, dass es sich bei der Klagemarke um eine bekannte Marke im Uhrensegment handelt, so dass davon auszugehen ist, dass die Uhren ohne die Kennzeichnung nicht mit dem erzielten Gewinn hätten vertrieben werden können. Durch das schlichte Design wird der angesprochene Verkehr gerade auf die Kennzeichnung mit der Klagemarke achten, insbesondere da die Uhren auch nicht mit einer weiteren Kennzeichnung versehen sind. Zudem werden die Uhren in dem zugehörigen Prospekt gerade unter Herausstellung der Klagemarke beworben. Zudem handelt es sich bei Armbanduhren gerade um solche imageträchtigen Produkte, bei denen die Marke dem Käufer besonders wichtig ist. Schließlich ist im Falle von Plagiaten der erzielte Gewinn grundsätzlich vollständig herauszugeben (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/ Goldmann , UWG § 9 S2. 180; BeckOK MarkenR/ Goldmann , a.a.O., § 14 S2. 811). Denn gemäß Art. 3 Abs. 2 Enforcement-RL müssen Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht nur verhältnismäßig, sondern auch wirksam und abschreckend sein. Dies erfordert schon unter dem Aspekt der Generalprävention, dass gewerblichen Fälschern kein Anteil an den Einnahmen belassen wird, die sie mit Piraterieprodukten erzielen (LG Frankfurt 12.3.2014 – 2-06 O 16/13 – Brother Tonerkartuschen ; BeckOK MarkenR/ Goldmann , a.a.O.). Zwar handelt es sich bei der Beklagten nicht um einen klassischen Fälscher, der selbst die von ihm hergestellten Plagiate weitervertreibt. Vielmehr ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie von Originalware ausging und lediglich ihren Sorgfaltspflichten nicht hinreichend nachkam und damit fahrlässig Teil der Verletzerkette wurde. Allerdings sind ihr auch keine eigenen Anstrengungen zugute zu halten, die es rechtfertigen würden, ihr einen Anteil am Gewinn zu belassen. Denn weder hat sie an dem Design der Uhren mitgewirkt, noch eine besondere Beratungsleistung o.Ä. erbracht, die Anlass für die Kaufentscheidung der Endkunden hätten geben können. III. Die Klägerin hat gegen die Beklagte schließlich auch einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB, zum einen wegen der Abmahnung vom 21.12.2018 (Anlage K 11), zum anderen wegen des Abschlussschreibens vom 29.01.2019 (Anlage K 12). Im Kennzeichenrecht sind Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig, wenn die Abmahnung begründet und berechtigt ist. Begründet ist eine Abmahnung, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestehen ( Ingerl/Rohnke , MarkenG, a.a.O., Vor §§ 14-19d, S2. 296 ff., m.w.N.). Berechtigt ist sie, wenn die Abmahnung erforderlich war, um den Verletzer einen Weg zu weisen, den Verletzten ohne Gerichtsverfahren klaglos zu stellen (vgl. BGH GRUR 2009, 502, 503 – pcb ; BGH GRUR 2010, 354, 355 – Kräutertee ). 1. Die Abmahnung war begründet. Denn wie oben unter Ziff. I. 1. ausgeführt, liegt eine Markenrechtsverletzung hinsichtlich des Modells SKW6296, das Gegenstand der Abmahnung war, vor. 2. Die Abmahnung und das Abschlussschreiben waren auch berechtigt. Sie entsprachen dem Interesse oder zumindest dem mutmaßlichen Willen der Beklagten, da ihr jeweils eine Gelegenheit gegeben wurde, eine kostenintensivere gerichtliche Auseinandersetzung bzw. die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens zu vermeiden. 3. Die Höhe der geltend gemachten Kosten von 4.433,35 € ist angemessen, insbesondere ist der in der Abmahnung und dem Abschlussschreiben angesetzte Gegenstandswert von 250.000,00 € nicht zu beanstanden und wird von der Beklagten auch nicht angegriffen. Für die Abmahnung errechnen sich nach der Anrechnung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren unter Berücksichtigung einer 0,65-fachen Geschäftsgebühr zzgl. einer Auslagenpauschale von 20,00 € Kosten in Höhe von 1.484,45 €, für das Abschlussschreiben unter Berücksichtigung einer angemessenen 1,3-fachen Geschäftsgebühr zzgl. einer Auslagenpauschale von 20,00 € Kosten in Höhe von 2.948,90 €. 4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 (entsprechend) BGB. Die Klägerin hat der Beklagte unter dem 21.12.2018 eine Zahlungsfrist für die Abmahnkosten bis zum 14.01.2019 gesetzt, unter dem 29.01.2019 eine Frist zu Kostenerstattung für das Abschlussschreiben bis zum 13.02.2019, so dass sich die Beklagte im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 08.10.2019 in Zahlungsverzug befunden hat. Da die Klägerin Zinsen erst ab „Klageeinreichung“ beantragt hat, konnte ihr nicht mehr zugesprochen werden. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 ZPO. Die Kammer bemisst den Wert der Beschränkung des Klageantrags zu Ziff. I. auf die konkreten Uhrenmodelle auf 1/3 des Vernichtungsanspruchs. Im Übrigen hat die Klägerin die Kosten der teilweisen Klagerücknahme zu tragen. Ein „sonstiger Grund“ im Sinne des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ist nicht gegeben. Streitwert : Bis zum 08.04.2020: 63.089,00 € (Klageantrag zu I.: 50.000 €, Klageantrag zu II.: 13.089 €) Bis zum 24.06.2020: 70.889,00 € (Klageantrag zu I.: 50.000 €, Klageantrag zu II.: 20.889 €) Ab dem 25.06.2020: 45.431,07 € (Klageantrag zu I.: 33.000 €, Klageantrag zu II.: 12.431,07 €)