I. Die Widerbeklagten zu 1) bis 7), zu 10) sowie zu 12) bis 18) werden jeweils unabhängig voneinander als Einzelschuldner verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Widerbeklagten zu 1) bis 7), zu 10) sowie zu 12) bis18) zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Sofas, Sesseln, Stühlen, Betten, Hockern, Bettwäsche und/oder Decken das Zeichen „D2“ in der Europäischen Union ohne Zustimmung der Widerklägerin zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies a) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 1) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2“, „D2 COLLECTION“, „D2 LOUNGE SOFA“, „D2 SEMI-ROUND LOUNGE SOFA“, „D2 SMALL“, „D2 LARGE“, „D2 WOOD“, „D2 DINING“, „D2 LOUNGE“, „D2 BED“, „D2 BEDWEAR“, wie aus der Anlage B 14 ersichtlich; b) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 2) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2 COLLECTION“, „D2 SMALL SESSEL“, „D2 LOUNGE SOFA“, „D2 BED“, wie aus der Anlage B 15 ersichtlich; c) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 3) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „SESSEL D2 SMALL“, N4 SESSEL D2 WOOD“, „D2 WOOD“, wie aus der Anlage B 16 ersichtlich; d) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 4) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2 COLLECTION“, „D2 SMALL SESSEL“, „D2 LOUNGE SOFA“, „D2 LARGE SESSEL“, „D2 WOOD SESSEL“, wie aus der Anlage B 17 ersichtlich; e) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 5) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2 COLLECTION“, „D2 BED“, wie aus der Anlage B 18 ersichtlich; f) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 6) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2 COLLECTION“, „D2 BED“, „D2 DINING STUHL“, „D2 LOUNGE SOFA“, wie aus der Anlage B 19 ersichtlich; g) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 7) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2 LARGE SESSEL“, „D2 SMALL SESSEL“, „D2 SMALL SESSEL MIT DREHGESTELL“, „D2 WOOD SESSEL“, „D2 SMALL HOCKER“, „D2 BED“, wie aus der Anlage B 20 ersichtlich; h) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 10) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2 COLLECTION“, „D2 SMALL SESSEL MIT DREHGESTELL“, „D2 SMALL SESSEL“, „D2 SMALL HOCKER“, „D2 BED“, wie aus der Anlage B 23 ersichtlich; i) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 12) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2 SMALL SESSEL“, „D2 WOOD SESSEL“, „D2 SMALL HOCKER“, wie aus der Anlage B 25 ersichtlich; j) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 13) durch Verwendung folgender Bezeichnung „D2 BETT“, wie aus der Anlage B 26 ersichtlich; k) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 14) durch Verwendung folgender Bezeichnung „D2 BETT“, wie aus der Anlage B 27 ersichtlich; l) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 15) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2 COLLECTION“, „D2 DINING STUHL“, „D2 LOUNGE SOFA“, „D2 BED“, wie aus der Anlage B 28 ersichtlich; m) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 16) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2 COLLECTION“, „D2 SMALL SESSEL MIT DREHGESTELL“, „D2 LOUNGE SOFA“, wie aus der Anlage B 29 ersichtlich; n) in Bezug auf die Widerbeklagten zu 17) und 18) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2 COLLECTION“, „D2 SMALL SESSEL“, „D2 BED“, wie aus der Anlage B 30 ersichtlich. II. Es wird festgestellt, dass die Widerbeklagten zu 1) bis 7), zu 10) sowie zu 12) bis 18) jeweils unabhängig voneinander als Einzelschuldner der Widerklägerin jeweils eine angemessene Entschädigung für ihre jeweiligen Handlungen gemäß Ziffer I. des Tenors für den Zeitraum vom 16.02.2017 bis zum 15.01.2019 zu zahlen haben. III. Es wird festgestellt, dass die Widerbeklagten zu 1) bis 7), zu 10) sowie zu 12) bis 18) jeweils unabhängig voneinander als Einzelschuldner der Widerklägerin jeweils den Schaden zu ersetzen haben, der der Widerklägerin aus den jeweiligen Handlungen der Widerbeklagten gemäß Ziffer I. des Tenors seit dem 16.01.2019 entstanden ist und noch entstehen wird. IV. Die Widerbeklagten zu 1) bis 7), zu 10) sowie zu 12) bis 18) werden jeweils unabhängig voneinander als Einzelschuldner verurteilt, der Widerklägerin für den Zeitraum ab dem 16.02.2017 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den jeweiligen Umfang ihrer jeweiligen Herstellung, des Anbietens, des Inverkehrbringens, der Ein- und Ausfuhr und/oder der Vertriebswege in Bezug auf die mit dem Zeichen „D2“ gekennzeichneten, unter Ziffer I. dieses Tenors bezeichneten Waren, durch Vorlage eines unterzeichneten und geordneten Verzeichnisses unter Beifügung von entsprechenden Belegen (Kopien von Rechnungen oder Lieferscheinen), das Angaben zu enthalten hat über insbesondere a) die Herstellungsmengen und -zeiten, die Menge der erhaltenen oder bestellten Waren sowie die Namen und die Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer; b) die einzelnen Lieferungen an gewerbliche Abnehmer und Verkaufsstellen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie die Namen und Anschriften dieser Abnehmer und Verkaufsstellen; c) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger; d) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und der für die Werbung aufgewandten Kosten; e) die nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (einschließlich Bezugspreise, Vertriebskosten und des Gemeinkostenanteils) sowie den erzielten Gewinn, der nicht durch den Abzug von Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können den unter Ziffer I. des Tenors genannten Waren unmittelbar zugeordnet werden, wobei die dazugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege mit der Maßgabe vorzulegen sind, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht, abgedeckt und geschwärzt sein können. V. Die Widerbeklagten zu 1) bis 7), zu 10) sowie zu 12) bis 18) werden jeweils unabhängig voneinander als Einzelschuldner verurteilt, alle bereits ausgelieferten und noch im geschäftlichen Verkehr befindlichen mit dem Zeichen „D2“ gekennzeichneten Waren gemäß Ziffer I. des Tenors zurückzurufen. VI. Die Widerbeklagten zu 1) bis 7), zu 10) sowie zu 12) bis 18) werden jeweils unabhängig voneinander als Einzelschuldner verurteilt, die in ihrem jeweiligen unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, mit der Bezeichnung „D2“ gekennzeichneten Waren gemäß Ziffer I. des Tenors sowie Werbematerialien mit Abbildungen dieser mit dem Zeichen „D2“ gekennzeichneten Waren auf ihre jeweiligen eigenen Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen jeweils zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben. VII. Die Widerbeklagten zu 2) bis 7), zu 10) sowie zu 12) bis 16) werden jeweils unabhängig voneinander als Einzelschuldner verurteilt, an die Widerklägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von jeweils 423,04 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils seit dem 05.03.2019 Zug um Zug gegen Übergabe einer durch die Widerklägerin ausgestellten Rechnung zu zahlen. Die Widerbeklagten zu 17) und 18) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Widerklägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 423,04 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2019 Zug um Zug gegen Übergabe einer durch die Widerklägerin ausgestellten Rechnung zu zahlen. VIII. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. IX. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Widerklägerin und der Widerbeklagten zu 1) bis 7), 10) und 12) bis 18) sind von der Widerklägerin zu 17 % und von den Widerbeklagten zu 1) bis 7), 10) und 12) bis 18) zu 83 % zu tragen, mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind, welche von allen Widerbeklagten (ursprünglich Klägerinnen) zu tragen sind. Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 8), 9) und 11) sind von der Widerklägerin zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. X. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer I. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 50.000,- €, hinsichtlich Ziffer IV. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.500,- Euro, hinsichtlich Ziffern V. und VI. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,- € und hinsichtlich der Ziffern VII. und IX. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Klägerinnen zu 1) bis 18) begehrten ursprünglich im Rahmen einer negativen Feststellungsklage festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ihnen gegenüber unter Berufung auf ihre Unionsmarke „D2“ Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Nachdem sie diese im Hinblick auf die von der Beklagten gegen sie erhobene Widerklage zurückgenommen haben, streiten die Parteien nunmehr nur noch über diese. Mit ihr macht die Beklagte und Widerklägerin gegen die Klägerinnen und Widerbeklagten zu 1) bis 18) (unions-) markenrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatzfeststellungs-, Entschädigungs-, Rückruf- und Vernichtungsansprüche sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten geltend. Die Widerklägerin ist ein in Köln ansässiges Unternehmen. Ihr Geschäftsgegenstand ist gemäß der Eintragung im Handelsregister „ die Entwicklung, Produktion und der Handel von und mit Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Lifestyle-Produkten, ebenso die Konzeption, Produktion und der Handel von Objektausstattungen “ (Handelsregisterauszug, Anlage K 7). Sie wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 19.07.2016 gegründet und firmierte sodann zunächst (kurze Zeit) unter „POURO H“. Mit Gesellschafterbeschluss vom 26.09.2016 firmierte sie sodann in „D2 H“ um (Handelsregisterauszug, Anlage K 7). Sie ist Inhaberin der am 04.10.2016 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldeten und mit Priorität vom 19.01.2017 am 15.01.2019 unter der Registernummer #####/#### eingetragenen Unionswortmarke „D2“ (Klagemarke). Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 16.02.2017, die Veröffentlichung der Eintragung am 16.01.2019. Diese ist unter anderem für zahlreiche Waren der Nizza-Klasse 20, unter anderem für „Möbel, Bänke (Möbel), Aufrichtstühle, Sofas, Stühle, ausziehbare Sofas, Polsterbetten, Polstersessel, Schemel, Couches, Betten, Betten-Zubehör und Box-Spring-Betten “ eingetragen (Registerauszug, Anlagenkonvolut K 12). Die Widerklägerin betreibt außerdem eine Homepage, abrufbar unter der Domain www.D2-home.de. Die Widerbeklagte zu 1) ist eine in Italien ansässige und seit dem Jahre 1948 bestehende Möbelmanufaktur, die weltweit im „Luxusmöbelbereich“ tätig ist und eigene Geschäfte in 22 Ländern betreibt. Seit 1997 arbeitet sie mit dem italienischen Designer Rodolfo Dordoni zusammen. Bei den Widerbeklagten zu 2) bis 18) handelt es sich jeweils um deutsche Vertriebspartner der Widerbeklagten zu 1), die selbst auf Inneneinrichtung bzw. Design-Möbel spezialisiert sind. Im Januar 2016 entwarf der Designer Dordoni für die Widerbeklagte zu 1) eine Produktlinie – bestehend aus zahlreichen Möbelstücken – mit der Bezeichnung „D2“, die ihr im Februar 2016 präsentiert wurde. Am 12.04.2016 meldete die Widerbeklagte zu 1) Designrechte bezüglich zahlreicher Sitzmöbel der Serie „D2“ bei dem (jetzigen) EUIPO an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Eintragungsurkunden sowie die Kopien von Produktblättern (Anlagenkonvolut K 2) Bezug genommen. Sowohl die Widerbeklagte zu 1) als auch die Widerbeklagten zu 2) bis 7), zu 10) sowie zu 12) bis 18) bewarben jeweils auf den von ihnen betriebenen (auch) deutschsprachigen Homepages verschiedene Möbel der Serie „D2“ und boten diese zum Verkauf an. Wegen der weiteren Einzelheiten bezüglich der einzelnen konkreten Verwendungsformen wird auf die jeweiligen Ausdrucke der Internetseiten (Anlagen B 14 bis B 20, B 23, B 25 bis B 30) Bezug genommen. Auf Nachfrage der Widerklägerin bestätigten ihr die Widerbeklagten zu 8) und zu 11) jeweils per E-Mail, dass sie Möbelstücke der Produktserie „D2“ in ihrer Ausstellung führten und zum Verkauf anböten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlagen B 21 und B 24 vorgelegte E-Mailkorrespondenz Bezug genommen. Die Widerbeklagte zu 9) erteilte der Widerklägerin per E-Mail folgende wörtliche Auskunft: „ Ja wir führen die Firma N4. Haben Sofas in unserer Ausstellung. “ (Anlage B 22). Mit E-Mail vom 18.04.2017 kontaktierte die Widerklägerin die Widerbeklagte zu 1) und wies sie insbesondere auf ihre beim EUIPO angemeldete Unionsmarke sowie darauf hin, dass ihr eine Nutzung des Zeichens „D2“ durch die Widerbeklagte zu 1) schade und sie mit ihr daher eine (einvernehmliche) Lösung finden wolle. Im Nachgang hierzu folgte ein ausführlicher Schriftwechsel bis Ende Mai 2017, eine vergleichsweise Einigung scheiterte jedoch. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlagen(-konvolut) K 10 sowie K 11 vorgelegte Korrespondenz Bezug genommen. Nach Eintragung der Klagemarke mahnte die Widerklägerin die Widerbeklagten zu 2) bis 18) jeweils mit Schreiben vom 31.01.2019 ab und forderte diese jeweils zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, zur Auskunft und Rechnungslegung sowie zur Zahlung von Abmahnkosten unter Fristsetzung bis zum 08.02.2019 auf (Anlagenkonvolut K 12). Die Widerbeklagte zu 1) mahnte sie hingegen nicht ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.02.2019 wies diese in ihrem Namen sowie jeweils im Namen ihrer (abgemahnten) deutschen Vertriebspartner (der Widerbeklagten zu 2) bis 11) und 14) bis 17)) die von der Widerklägerin geltend gemachten Ansprüche zurück (Anlagenkonvolut K 13). Zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien kam es im Nachgang hierzu zu weiteren Verhandlungen, im Rahmen derer die Widerklägerin u.a. mit der Beantragung einstweiliger Verfügungen sowie der Einschaltung der Bild-Zeitung drohte – was sie jedoch nicht umsetzte – und für den von ihr als Einigungsoption in den S6 gestellten Verkauf der Klagemarke einen Betrag von mindestens 500.000,- € verlangte. Die Höhe der Forderung begründete sie mit der Annahme eines hohen Verletzergewinns, hinsichtlich derer sie auf die Hochpreisigkeit der Produkte der Widerbeklagten zu 1) verwies. Die Widerbeklagte zu 1) leitete gegen die Klagemarke „D2“ beim EUIPO ein Löschungsverfahren ein, das dort seit dem 20.02.2019 unter dem Aktenzeichen #####/#### C anhängig ist (vgl. Bestätigung des EUIPO über den Eingang des Löschungsantrags, Anlage K 14). Die Widerklägerin behauptet, Zielsetzung ihres seit Gründung durchgehend aktiven Unternehmens sei es, qualitativ sehr hochwertige und langlebige Möbelprodukte für den breiten Markt zu entwickeln und zu vertreiben, gewissermaßen „bezahlbare Luxusmöbel“ anzubieten. Die von ihr kreierten Möbel lasse sie bei Herstellern nach den Wünschen der Kunden fertigen und dann unmittelbar an diese ausliefern. Das Zeichen „D2“ habe sie zu diesem Zwecke stets gutgläubig und ernsthaft zur Kennzeichnung ihrer Produkte genutzt und wolle dies auch in Zukunft tun. Es handele sich bei ihr nicht um einen sog. „Markentroll“. So habe sie seit ihrer Gründung durchgehend freie Mitarbeiter beschäftigt (vgl. Rechnungen aus den Jahren 2016 bis 2019, Anlagenkonvolut B 32). Mittlerweile habe sie ein Team bestehend aus 6 Mitarbeitern. Zudem habe sie von Beginn an feste Arbeitsplätze für ihre Mitarbeiter vorgehalten und diese auch genutzt – sowohl in den alten Räumlichkeiten in der Eupener H-Straße 135-137 als auch an ihrer neuen, von Anfang an nach außen kenntlichen, Büroadresse. Seit September/Oktober 2016 habe sie kontinuierlich „D2“- Möbelprodukte entworfen und beworben, zum Verkauf angeboten, herstellen lassen und auch veräußert, so beispielsweise über das Internet, den Versand von Produktbroschüren, in Show-Rooms etc. (vgl. Anlagen(-konvolute) B 1, B 36). Auch ihre Homepage „www.D2-home.de“ sei durchgehend online gewesen, wobei sie diese zur Präsentation ihres Unternehmens sowie zum Angebot und Verkauf ihrer Möbelprodukte genutzt habe. Die dort abgebildeten Produkte hätte sie über ihr breit aufgestelltes Lieferanten- und Hersteller-Netzwerk jederzeit herstellen lassen und verkaufen können, was auch tatsächlich, wenn auch nicht sehr häufig, der Fall gewesen sei (vgl. Anlagenkonvolut B 43 bis B 45). Im Mai 2017 habe sie sodann – unter Abkehr von dem bisherigen Modell – beschlossen, ihre Produkte nicht über Einkaufsverbände abzusetzen, sondern diese vielmehr über eigene Geschäfte sowie ausgewählte Lizenznehmer zu vertreiben. Sie habe zudem den neuartigen Lattenrost „Doublespringbox“ entwickelt, der am 21.05.2019 zum Patent angemeldet worden sei. Die Widerklägerin behauptet außerdem, sie habe (zunächst) keinerlei Kenntnis davon gehabt, dass die Widerbeklagte zu 1) das Zeichen „D2“ (in Italien) für Möbel nutze. „D2“ sei vielmehr von ihr selbst in einem Ende Juli 2016 begonnenen, aufwendigen, mehrmonatigen Entwicklungsprozess kreiert worden. Letztlich sei es aus dem Zeichen „Seed“, einer Marke für Kinderwägen, auf das ihr Geschäftsführer im Rahmen eines Kinderwagenkaufs gestoßen sei, entstanden. Eine von ihr im September 2016 selbst durchgeführte Ähnlichkeits- und Benutzungsrecherche habe keinen Hinweis darauf ergeben, dass das Zeichen bereits durch ein anderes Unternehmen genutzt werde. Auch ihr Patentanwalt, Herr S5, habe bei seiner Recherche im September 2016 keinen Identitätstreffer, sondern lediglich eine mögliche Kollisionslage zu einer Marke „Breed“ herausgearbeitet, wobei der Markeninhaber einer Nutzung des Zeichens „D2“ durch die Widerklägerin zugestimmt habe, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Erst Anfang April 2017 habe ihr Geschäftsführer davon Kenntnis erlangt, dass die Widerbeklagte zu 1) das Zeichen „D2“ ihrerseits zur Kennzeichnung von Möbeln nutze. Die Widerklägerin ist der Ansicht, ihr würde gegen jeden der Widerbeklagten ein Unterlassungsanspruch nebst (umfassenden) Annexansprüchen aus ihrer Klagemarke zustehen, insbesondere könnten diese sich nicht auf Gegenrechte berufen. Sie könnten sich nicht auf das Bestehen einer (prioritätsälteren) Verkehrsgeltungsmarke „D2“ zu Gunsten der Widerbeklagten zu 1) berufen. Eine solche sei nicht entstanden, die Widerbeklagten seien diesbezüglich schon nicht ihrer Darlegungslast nachgekommen, insbesondere fehle es an der Vorlage eines hierfür (erforderlichen) Meinungsforschungsgutachtens. Die Widerklägerin bestreitet zudem sämtliche durch die Widerbeklagten behaupteten Nutzungshandlungen mit Nichtwissen. Von einer Verkehrsgeltung in den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich jedenfalls um sämtliche Spitzensteuersatzzahler und demnach um mindestens 4 Millionen Personen handele, sei jedenfalls nicht auszugehen. Die Widerbeklagten könnten sich ihrer Ansicht nach zudem nicht auf Bösgläubigkeit, Rechtsmissbrauch oder Verwirkung berufen. Es sei bereits nicht rechtsmissbräuchlich gewesen, nur die deutschen Fachhändler der Widerbeklagten zu 1) (zahlreich) abzumahnen. Da diese selbst ihren Sitz in Italien habe, stelle es ein legitimes Interesse dar, zunächst die in Deutschland erreichbaren Verletzer abzumahnen, da bei der Vollstreckung eines erwirkten Unterlassungstitels im Ausland Schwierigkeiten entstehen könnten. Auch aus der Vielzahl der Abmahnungen könne kein Rechtsmissbrauch abgeleitet werden. Nachdem die ursprünglich erhobene negative Feststellungsklage der Klägerinnen zu 1) bis 18) zurückgenommen worden ist, beantragt die Beklagte und Widerklägerin nunmehr ausschließlich (widerklagend) 1. die Kläger zu 1) bis 18) jeweils unabhängig voneinander als Einzelschuldner zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft bei den Klägerinnen zu 1) bis 18) an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Sofas, Sessel, Stühlen, Betten, Hocker, Bettwäsche und/oder Decken das Zeichen „D2“ in der Europäischen Union ohne Zustimmung der Beklagten zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies a. in Bezug auf die Klägerin zu 1) durch Verwendung folgender Bezeichnungen geschieht: „D2“, „D2 COLLECTION“, „D2 LOUNGE SOFA“, „D2 SEMIROUND LOUNGE SOFA“, „D2 SMALL“, „D2 LARGE“, „D2 WOOD“, „D2 DINING“, „D2 LOUNGE“, „D2 BED“, „D2 BEDWEAR“ (Anlage B 14), b. in Bezug auf die Klägerin zu 2) durch Verwendung folgender Bezeichnungen geschieht: „D2 COLLECTION“, „D2 SMALL SESSEL“, „D2 LOUNGE SOFA“, „D2 BED“ (Anlage B 15), c. in Bezug auf die Klägerin zu 3) durch Verwendung folgender Bezeichnungen geschieht: „SESSEL D2 SMALL“, „N4 SESSEL D2 WOOD“, „D2 WOOD“ (Anlage B 16), d. in Bezug auf die Klägerin zu 4) durch Verwendung folgender Bezeichnungen geschieht: „SESSEL COLLECTION“, „D2 SMALL SESSEL“, „D2 LOUNGE SOFA“, „D2 LARGE SESSEL“, „D2 WOOD SESSEL“ (Anlage B 17), e. in Bezug auf die Klägerin zu 5) durch Verwendung folgender Bezeichnungen geschieht: „D2 COLLECTION“, „D2 BED“ (Anlage B 18), f. in Bezug auf die Klägerin zu 6) durch Verwendung folgender Bezeichnungen geschieht: „D2 COLLECTION“, „D2 BED“, „D2 DINING STUHL“, „D2 LOUNGE SOFA“ (Anlage B 19), g. in Bezug auf die Klägerin zu 7) durch Verwendung folgender Bezeichnungen geschieht: „D2 LARGE SESSEL“, „D2 SMALL SESSEL“, „D2 SMALL SESSEL MIT DREHGESTELL“, „D2 WOOD SESSEL“, „D2 SMALL HOCKER“, „D2 BED“ (Anlage B 20), h. in Bezug auf die Klägerin zu 8) durch Verwendung folgender Bezeichnungen geschieht: „D2 SESSEL LARGE“, „D2 BETT“ (Anlage B 21), i. in Bezug auf die Klägerin zu 9) durch Verwendung folgender Bezeichnungen geschieht: „D2 SESSEL“ (Anlage B 22), j. in Bezug auf die Klägerin zu 10) durch Verwendung folgender Bezeichnungen geschieht: „D2 COLLECTION“, „D2 SMALL SESSEL MIT DREHESTELL“, „D2 SMALL SESSEL“, „D2 SMALL HOCKER“, „D2 BED“ (Anlage B 23), k. in Bezug auf die Klägerin zu 11) durch Verwendung folgender Bezeichnungen geschieht: „BETT D2“, „D2 SESSEL“ (Anlage B 24), l. in Bezug auf die Klägerin zu 12) durch Verwendung folgender Bezeichnungen geschieht: „D2 SMALL SESSEL“, „D2 WOOD SESSEL“, „D2 SMALL HOCKER“ (Anlage B 25), m. in Bezug auf die Klägerin zu 13) durch Verwendung folgender Bezeichnungen geschieht: „D2 BETT“ (Anlage B 26), n. in Bezug auf die Klägerin zu 14) durch Verwendung folgender Bezeichnungen geschieht: „D2 BETT“ (Anlage B 27), o. in Bezug auf die Klägerin zu 15) durch Verwendung folgender Bezeichnungen geschieht: „D2 COLLECTION“, „D2 DINING STUHL“, „D2 LOUNGE SOFA“, „D2 BED“ (Anlage B 28), p. in Bezug auf die Klägerin zu 16) durch Verwendung folgender Bezeichnungen geschieht: „D2 COLLECTION“, „D2 SMALL SESSEL MIT DREHESTELL“, „D2 LOUNGE SOFA“ (Anlage B 29), q. in Bezug auf die Klägerinnen zu 17) und 18) durch Verwendung folgender Bezeichnungen geschieht: „D2 COLLECTION“, „D2 SMALL SESSEL“, „D2 BED“ (Anlage B 30); 2. festzustellen, dass die Klägerinnen zu 1) bis 18) jeweils unabhängig voneinander als Einzelschuldner der Beklagten jeweils eine angemessene Entschädigung für die jeweiligen Handlungen der Klägerinnen zu 1) bis 18) gemäß Ziffer 1. für den Zeitraum vom 16.02.2017 bis zum 15.01.2019 zu zahlen haben; 3. festzustellen, dass die Klägerinnen zu 1) bis 18) jeweils unabhängig voneinander als Einzelschuldner der Beklagten jeweils allen Schaden zu ersetzen haben, der der Beklagten aus den jeweiligen Handlungen der Klägerinnen zu 1) bis 18) gemäß Ziffer 1. seit dem 16.01.2019 entstanden ist und noch entstehen wird; 4. die Klägerinnen zu 1) bis 18) jeweils unabhängig voneinander als Einzelschuldner zu verurteilen, der Beklagten ab dem 16..02.2017 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den jeweiligen Umgang ihrer jeweiligen Herstellung, des Anbietens, des Inverkehrbringens, der Ein- und Ausfuhr und/oder der Vertriebswege in Bezug auf die mit dem Zeichen „D2“ gekennzeichneten unter Ziffer 1. bezeichneten Waren, nämlich durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten und geordneten Verzeichnisses unter Beifügung von entsprechenden Belegen (Kopien von Rechnungen und Lieferscheinen), das Angaben zu enthalten hat, über insbesondere a. der Herstellungsmengen und –zeiten, die Menge der erhaltenen oder bestellten Waren sowie die Namen und die Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b. die einzelnen Lieferungen an gewerbliche Abnehmer und Verkaufsstellen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie die Namen und Anschriften dieser Abnehmer und Verkaufsstellen, c. die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, d. die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und der für die Werbung aufgewandten Kosten, e. die nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (einschließlich Bezugspreise, Vertriebskosten und des Gemeinkostenanteils) sowie den erzielten Gewinn, der nicht durch den Abzug von Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können den unter Ziffer 1. genannten Waren unmittelbar zugeordnet werden, wobei die dazu gehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege mit der Maßgabe vorzulegen sind, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht, abgedeckt und geschwärzt sein können; 5. die Klägerinnen zu 1) bis 18) jeweils unabhängig voneinander als Einzelschuldner zu verurteilen, alle bereits ausgelieferten und noch im geschäftlichen Verkehr befindlichen mit dem Zeichen „D2“ gekennzeichneten Waren gemäß Ziffer 1. Zurückzurufen; 6. die Klägerinnen zu 1) bis 18) jeweils unabhängig voneinander als Einzelschuldner zu verurteilen, die in ihrem jeweiligen unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, mit der Bezeichnung „D2“ gekennzeichneten Waren gemäß Ziffer 1. sowie Werbematerialien mit Abbildungen dieser mit dem Zeichen „D2“ gekennzeichneten Waren auf ihre jeweiligen eigenen Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen jeweils zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der jeweiligen Klägerin – Kosten herauszugeben; 7. der Beklagten die Befugnis zuzusprechen, das Urteil auf Kosten der Klägerin zu 1) öffentlich bekannt zu machen, wobei Art und Umfang der Bekanntmachung in das Ermessen des Gerichts gestellt werden; 8. die Klägerin zu 2) zu verurteilen, an die Beklagte vorgerichtliche Abmahnkosten i.H.v. 525,98 € Zug um Zug gegen Übergabe einer durch die Beklagte ausgestellten ordnungsgemäßen Rechnung zu zahlen; die Klägerin zu 3) zu verurteilen, an die Beklagte vorgerichtliche Abmahnkosten i.H.v. 525,98 € Zug um Zug gegen Übergabe einer durch die Beklagte ausgestellten ordnungsgemäßen Rechnung zu zahlen; die Klägerin zu 4) zu verurteilen, an die Beklagte vorgerichtliche Abmahnkosten i.H.v. 525,98 € Zug um Zug gegen Übergabe einer durch die Beklagte ausgestellten ordnungsgemäßen Rechnung zu zahlen; die Klägerin zu 5) zu verurteilen, an die Beklagte vorgerichtliche Abmahnkosten i.H.v. 525,98 € Zug um Zug gegen Übergabe einer durch die Beklagte ausgestellten ordnungsgemäßen Rechnung zu zahlen; die Klägerin zu 6) zu verurteilen, an die Beklagte vorgerichtliche Abmahnkosten i.H.v. 525,98 € Zug um Zug gegen Übergabe einer durch die Beklagte ausgestellten ordnungsgemäßen Rechnung zu zahlen; die Klägerin zu 7) zu verurteilen, an die Beklagte vorgerichtliche Abmahnkosten i.H.v. 525,98 € Zug um Zug gegen Übergabe einer durch die Beklagte ausgestellten ordnungsgemäßen Rechnung zu zahlen; die Klägerin zu 8) zu verurteilen, an die Beklagte vorgerichtliche Abmahnkosten i.H.v. 525,98 € Zug um Zug gegen Übergabe einer durch die Beklagte ausgestellten ordnungsgemäßen Rechnung zu zahlen; die Klägerin zu 9) zu verurteilen, an die Beklagte vorgerichtliche Abmahnkosten i.H.v. 525,98 € Zug um Zug gegen Übergabe einer durch die Beklagte ausgestellten ordnungsgemäßen Rechnung zu zahlen; die Klägerin zu 10) zu verurteilen, an die Beklagte vorgerichtliche Abmahnkosten i.H.v. 525,98 € Zug um Zug gegen Übergabe einer durch die Beklagte ausgestellten ordnungsgemäßen Rechnung zu zahlen; die Klägerin zu 11) zu verurteilen, an die Beklagte vorgerichtliche Abmahnkosten i.H.v. 525,98 € Zug um Zug gegen Übergabe einer durch die Beklagte ausgestellten ordnungsgemäßen Rechnung zu zahlen; die Klägerin zu 12) zu verurteilen, an die Beklagte vorgerichtliche Abmahnkosten i.H.v. 525,98 € Zug um Zug gegen Übergabe einer durch die Beklagte ausgestellten ordnungsgemäßen Rechnung zu zahlen; die Klägerin zu 13) zu verurteilen, an die Beklagte vorgerichtliche Abmahnkosten i.H.v. 525,98 € Zug um Zug gegen Übergabe einer durch die Beklagte ausgestellten ordnungsgemäßen Rechnung zu zahlen; die Klägerin zu 14) zu verurteilen, an die Beklagte vorgerichtliche Abmahnkosten i.H.v. 525,98 € Zug um Zug gegen Übergabe einer durch die Beklagte ausgestellten ordnungsgemäßen Rechnung zu zahlen; die Klägerin zu 15) zu verurteilen, an die Beklagte vorgerichtliche Abmahnkosten i.H.v. 525,98 € Zug um Zug gegen Übergabe einer durch die Beklagte ausgestellten ordnungsgemäßen Rechnung zu zahlen; die Klägerin zu 16) zu verurteilen, an die Beklagte vorgerichtliche Abmahnkosten i.H.v. 525,98 € Zug um Zug gegen Übergabe einer durch die Beklagte ausgestellten ordnungsgemäßen Rechnung zu zahlen; die Klägerinnen zu 17) und 18) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte vorgerichtliche Abmahnkosten i.H.v. 525,98 € Zug um Zug gegen Übergabe einer durch die Beklagte ausgestellten ordnungsgemäßen Rechnung zu zahlen, wobei die vorbezeichneten vorgerichtlichen Abmahnkosten jeweils mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. März 2019 zu verzinsen sind. Die Klägerinnen und Widerbeklagten zu 1) bis 18) beantragen nunmehr (ausschließlich), die Widerklage abzuweisen. Weiter beantragen sie, das Verfahren gem. § 148 Abs.1 ZPO in seiner Gesamtheit auszusetzen, bis über den Bestand der Klagemarke „D2“ im Rahmen des beim EUIPO anhängigen Löschungsverfahrens rechtskräftig entschieden ist. Die Widerbeklagten sind der Ansicht, der Widerklägerin stünden keine Ansprüche aus der Klagemarke zu, da die Widerbeklagte zu 1) Inhaberin der prioritätsälteren Benutzungsmarke „D2“ sei, auf die sich die übrigen Widerbeklagten auch berufen könnten. Das Zeichen habe innerhalb der maßgeblichen Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erlangt. Hierzu behaupten sie, die Möbelserie „D2“ sei im April 2016 auf der Mailänder Möbelmesse „Salone del Mobile“ einem internationalen Fachpublikum vorgestellt worden. Auf der Messe seien 372.151 Personen, überwiegend Fachbesucher, anwesend gewesen, hiervon ein Ausländeranteil von 67 %, wobei auch Deutsche darunter gewesen seien, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Über die Messe habe auch die deutsche Presse berichtet und so sei – dies ist unstreitig – auch ein Bericht auf der Internetseite der Zeitung „Die Welt“ unter „www.welt.de“ erschienen. Dort sei – unstreitig – auch die Serie „D2“ genannt worden. Anlässlich dieser Möbelmesse habe die Widerbeklagte zu 1) sodann auch ein Rundschreiben an über 80 Adressaten des deutschen Fachhandels veranlasst, in dem über die neue Produktlinie „D2“ informiert worden sei (vgl. Anlage K 4b mit geschwärzter Auflistung der deutschen Empfänger des „Mailings“). Zudem sei über die Markteinführung im Frühjahr/Sommer 2016 in verschiedenen Zeitschriften, wie „Home“, „Elle“ und „Madame“ berichtet worden (Ausdruck der Presseauswertung, Anlage K 5). Auch bei Eröffnung des zweiten deutschen Showrooms der Widerbeklagten zu 1) in N5 im Juli 2016 sei die neue „D2-Linie“ einem breiten Publikum vorgestellt worden. Sie sind der Ansicht, wegen der Exklusivität der Möbel der Widerbeklagten zu 1) sei der angesprochene Verkehr klein und umfasse insbesondere nicht sämtliche Zahler des Spitzensteuersatzes. An die für die Entstehung einer Nutzungsmarke erforderlichen Benutzungshandlungen könne in dem kleinen und insbesondere von Fachkreisen genau beobachteten Markt nicht derselbe strenge Maßstab angelegt werden, wie er für herkömmliche Ware gelte. In einem solchen fielen zudem Werbemaßnahmen eines renommierten Herstellers wie der Widerbeklagten zu 1) vor allem bei neuen Kollektionen besonders ins Gewicht. Sie sind zudem der Ansicht, einem Unterlassungsanspruch der Widerklägerin unter Berufung auf ihre Klagemarke stehe jedenfalls der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Sie behaupten in diesem Zusammenhang, bei der Widerklägerin handele es sich nicht um ein aktives Unternehmen, so habe sie keinen Geschäftsbetrieb sowie keine sichtbaren Verkaufsaktivitäten. Ihr Verhalten lasse vielmehr darauf schließen, dass sie die Unionsmarke „D2“ in Kenntnis der Nutzung durch die Widerbeklagte zu 1) gewählt habe, um sodann Geld von ihr verlangen zu können. Die Widerbeklagten bestreiten in diesem Zusammenhang die gesamten Behauptungen der Widerklägerin zu der Entwicklungsgeschichte sowie den Recherchetätigkeiten in Bezug auf die Klagemarke sowie zu ihrem gesamten Geschäftsbetrieb, einschließlich ihrer behaupteten Werbe- und Verkaufsaktivitäten in Bezug auf ihre „D2-Produkte“, mit Nichtwissen. Zudem sei das Vorgehen der Widerklägerin in Bezug auf die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich gewesen. Die Widerbeklagten behaupten in diesem Zusammenhang, die zahlreichen Abmahnungen seien erkennbar darauf gerichtet gewesen, einerseits erhebliche Erstattungsansprüche zu generieren und andererseits die Widerbeklagte zu 1) durch die Ausübung von Druck zu einem (für sie) nachteiligen Vergleich zu bewegen. Hilfsweise meinen sie, ein Unterlassungsanspruch scheitere jedenfalls daran, dass sie das Zeichen „D2“ nicht markenmäßig benutzt hätten. Die Klägerinnen hatten ihre negative Feststellungsklage zunächst vor dem Landgericht Köln erhoben. Mit Beschluss vom 12.07.2019 (Bl. 229 ff.) hat das Landgericht Köln den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2020 (Bl. 323 f. d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Nachdem die (negative) Feststellungsklage zurückgenommen worden ist, war nur noch über die Widerklage zu entscheiden. Diese ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. A. I. Die Widerklage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 124 lit. a UMV, § 125e Abs. 1 MarkenG. Art. 124 lit. a UMV, der eine ausschließliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte für die dort genannten Streitfälle begründet, gilt auch für Widerklagen wegen erfolgter Verletzung einer Unionsmarke (BeckOK UMV/Müller, 16. Auflage, Stand: 28.5.2018, Art. 124 Rn. 10). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 129 Abs. 3 UMV i.V.m. §§ 125g, 140 MarkenG i.V.m. §§ 33, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Hinsichtlich der Widerbeklagten zu 1), deren Sitz in Italien ist, ergibt sich die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Art. 125 Abs. 1, 122 Abs. 1 UMV i.V.m. Art. 8 Nr. 3 der Brüssel Ia-VO, wonach für eine Widerklage eine Zuständigkeit beim Gericht der Klage unter anderem dann besteht, wenn die Widerklage auf denselben Sachverhalt wie die Klage gestützt wird. Dies ist hier der Fall. II. Die Widerklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Die Widerklägerin hat jeweils gegen die Widerbeklagten zu 1) bis 7), 10) sowie 12) bis 18) einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. b UMV. Nach Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. b UMV ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Unionsmarke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren und Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird a. Die Widerklägerin ist Inhaberin der am 15.01.2019 mit Priorität vom 19.01.2017 eingetragenen Unionswortmarke „D2“ und als solche aktivlegitimiert. Die Marke steht auch für die eingetragenen Waren in Kraft. b. Die Widerbeklagten zu 1) bis 7), 10) sowie 12) bis 18) haben die angegriffenen – im Tenor jeweils näher angegebenen – Zeichen markenmäßig zur Kennzeichnung ihrer Möbel-(zubehöre) ohne Zustimmung der Widerklägerin im geschäftlichen Verkehr benutzt, indem sie diese, wie aus den Anlagen 14 bis 20, 23 sowie 25 bis 30 ersichtlich, unter den angegriffenen Zeichen angeboten und beworben haben. Eine markenmäßige Verwendung liegt vor, wenn das Zeichen im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage (2010), § 14 Rn. 132, m.w.N.; BGH GRUR 2017, 520, Rz. 26 – MICRO COTTON ). Damit beurteilt sich die Frage, ob eine markenmäßige Verwendung vorliegt, allein danach, ob die objektive, nicht völlig fernliegende Möglichkeit besteht, dass das Zeichen vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird, wobei dabei das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers ausschlaggebend ist. Nur wenn das Zeichen zweifelsfrei nicht in diesem Sinne als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird, liegt kein markenmäßiger Gebrauch vor (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 138 ff., 144 f.; OLG Hamburg, MarkenR 2009, 220, 223 – Schokostäbchen ). Unter die markenmäßige Benutzung fällt insbesondere nicht der Gebrauch einer beschreibenden Angabe (vgl. BGH GRUR 2009, 502 – pcb , Tz. 29, m.w.N.; EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 61 – L'Oréal/Bellure ; EuGH GRUR 2002, 692 – Hölterhoff ). Der Verkehr ist zudem vielfach an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt. Insbesondere ist es üblich, neben einem auf das Unternehmen hinweisenden Hauptzeichen weitere Marken zur Identifizierung der speziellen einzelnen Artikel/Modelle einzusetzen. In solchen Fällen weisen sowohl die Haupt- als auch die Zweitmarke auf die betriebliche Herkunft hin (BGH, GRUR 2007, 592, Rz. 15 – bodo Blue Night ). Entspricht die Verwendung von Zweitmarken bei einer bestimmten Produktart üblichen Kennzeichnungsgepflogenheiten, wird die Eigenständigkeit der Zeichen vom Verkehr auch eher erkannt (vgl. hierzu Kochendörfe r , GRUR 2010, 195, 198). Bei der Prüfung, ob eine Modellbezeichnung o.Ä. als Zweitmarke aufgefasst wird, muss insbesondere die konkrete Gestaltung des in Rede stehenden Angebots in den Blick genommen werden (vgl. hierzu auch BGH, Urteil v. 7.3.2019 – I ZR 195/17). Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich der im Tenor zu Ziffer I. genannten Widerbeklagten jeweils von einer eigenständigen markenmäßigen Nutzung der dort aufgeführten Zeichen auszugehen. Die jeweiligen Warenbezeichnungen („Sessel“, „Bett“, „Bed“, „Sofa“, „Hocker“, „Dining“, „Dining Stuhl“, „Lounge“, „Bedwear“ etc.), die beschreibenden Angaben bezüglich der Möbelstücke („wood“, „small“, „large“, „mit Drehgestell“, „semi-round“) sowie den Zusatz „Collection“ versteht der angesprochene Verkehr als rein beschreibend. Diese Zeichenbestandteile treten von vornherein als rein beschreibende Angaben der Art des Möbelstücks bzw. des Zubehörs bzw. der Produktserie zurück und werden nicht als herkunftshinweisend aufgefasst. Das gilt auch, soweit die beschreibenden Angaben englischsprachig sind, weil sie auch deutschsprachigen Verkehrskreisen wegen der Verbreitung der englischen Sprache und der Gängigkeit der in den Produktbezeichnungen verwandten Wörter ohne weiteres als solche verständlich sind (vgl. BGH NJW-RR 1999, 340, 341 – Tour de culture ). Mit Blick auf die Verwendung des Begriffs „N4“ sowie (teilweise) „Rodolfo Dordoni (design)“ in den genannten Anlagen scheidet die Annahme eines zusammengesetzten Zeichens hinsichtlich der Widerbeklagten zu 1), 2), 4) bis 6), 10) und 13) bis 18) schon deshalb aus, weil auf den Internetseiten, auf denen die Produkte der Serie „D2“ präsentiert werden, das Zeichen „D2“ jeweils zumindest auch in einer eigenständigen Überschrift (bzw. im Rahmen der Produktpräsentation durch die Widerbeklagte zu 1) hervorgehoben und deutlich räumlich abgesetzt verwendet wird. Auch die Widerbeklagten zu 7) und 12) verwendeten das Zeichen „D2“ – wenn auch nicht als Überschrift – räumlich abgesetzt von dem Zeichen „N4“ bzw. „Rodolfo Dordoni“, das jeweils erst in einer darunterliegenden Zeile genutzt wird. Sind Zeichen voneinander räumlich abgesetzt, geht der Verkehr indes regelmäßig nicht von einem zusammengesetzten Zeichen, sondern von eigenständigen Zeichen aus (BGH, GRUR-RR 2010, 205, 207 f., m.w.N.). Auch hinsichtlich der Widerbeklagten zu 3), die die Zeichen „N4“ sowie „D2“ zwar in einer gemeinsamen Überschrift und somit in einem engen räumlichen Zusammenhang verwendet hat, ist nicht von einem zusammengesetzten Zeichen auszugehen. Denn ob ein Bestandteil der angegriffenen Kennzeichnung isoliert oder gemeinsam mit den weiteren Bestandteilen als einheitliches Gesamtzeichen zu bewerten ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Auflage 2018, § 14, Rn. 321, m.w.N.). Hiernach ist nicht von einem Gesamtzeichen, sondern von einer Mehrfachkennzeichnung auszugehen, weil der Verkehr die Zeichen „N4“ und „D2“ bereits aufgrund der jeweils dazwischen geschobenen Produktangabe „Sessel“ als selbständig wahrnimmt (so auch BGH GRUR 2019, 1289, 1291 – Damen Hose MO ). Damit fasst der angesprochene Verkehr das Zeichen „D2“ bzw. „D2“ als eigenständiges (Zweit-)Kennzeichen und damit als Herkunftshinweis neben dem erkennbar auf das Unternehmen hinweisenden Hauptzeichen „N4“ und dem auf den Designer hinweisenden Zeichen „Rodolfo Dordoni“ im Hinblick auf alle im Tenor dargestellten Verwendungsformen auf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr in der Möbelbranche durchaus an die Verwendung von Zweitmarken gewöhnt ist. Denn Möbel werden häufig unter einer Dachmarke und einer Zweitkennzeichnung beworben und vertrieben. Etwas anderes gilt auch nicht im hochpreisigen Möbelsektor. Zudem stellen sich die angegriffenen Verwendungsformen wie aus den Anlagen B 14 bis B 20, B 23 sowie B 25 bis B 30 ersichtlich, gerade als markentypisch dar. So wird das Zeichen durch die Widerbeklagten 2), 3) bis 6), 10) und 13) bis 18) jeweils herausgestellt in der Überschrift verwendet; die Widerbeklagte zu 1) nutzt das Zeichen gleichermaßen in hervorgehobener Weise, was sich insbesondere aus der Schriftgröße und bzw. oder aus der räumlichen Abgesetztheit ergibt. Auch die Widerbeklagten zu 7) und 12) verwenden das Zeichen in hervorgehobener Weise, da es unterhalb der beworbenen Produkte stets als erstes – und insbesondere noch vor dem Zeichen N4 – aufgeführt wird. Die blickfangmäßige Herausstellung oder die Verwendung eines Zeichens an einer Stelle, an der der Verkehr eine Produktkennzeichnung erwartet, spricht für dessen markenmäßige Verwendung (BGH GRUR 2012, 1040, 1042 – pjure/pure ; BGH GRUR 2017, 520, 522 – MICRO COTTON ). c. Zwischen der Klagemarke auf der einen Seite und den angegriffenen Zeichen auf der anderen Seite besteht auch Verwechslungsgefahr gem. Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV in Bezug auf alle im Tenor in Bezug genommenen Verletzungsformen. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Heranziehung aller Umstände des konkreten Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Zeichenähnlichkeit und der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit. Ein geringer Grad an Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit kann durch einen höheren Grad der Zeichenähnlichkeit ausgeglichen werden und umgekehrt (Ingerl/Rohnke, aaO, § 14 Rn. 371). Abzustellen ist dabei auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart (Ingerl/Rohnke, aaO, § 14 Rn. 372). Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die von den Vergleichszeichen erfassten Waren aus demselben Unternehmen oder ggf. aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen könnten (vgl. hierzu Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rn. 31). aa. Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist jedenfalls durchschnittlich. Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH, GRUR 2010, 228, Rz. 33 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik] ; BGH GRUR 2016, 283, Tz. 10 – C SPORTMANAGEMENTAKADEMIE ; BGH, GRUR 2015, 1127, Rz. 10 – ISET/ISETsolar; jeweils m. w. N.). Da die Klagemarke für die von ihrem Schutz umfassten Waren insbesondere „Möbel , Bänke (Möbel), Aufrichtstühle, Sofas, Stühle, ausziehbare Sofas, Polsterbetten, Polstersessel, Schemel, Couches, Möbel, Betten und Betten-Zubehör und Box-Spring-Betten “ keine beschreibenden Anklänge aufweist und auch sonst keine gängige Bezeichnung für solche oder ähnliche Waren darstellt, ist sie geeignet, sich bei den beteiligten Verkehrskreisen als Herkunftshinweis einzuprägen. Anhaltspunkte für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke sind hingegen nicht ersichtlich. bb. Es besteht eine an Identität grenzende Zeichenähnlichkeit zwischen der Klagemarke und den angegriffenen Zeichenverwendungen. In den Zeichenvergleich sind insoweit die Klagemarke „D2“ auf der einen Seite und „D2“ bzw. „D2“ auf der anderen Seite einzustellen. Soweit die Widerbeklagten das angegriffene Zeichen in der direkten Kombination mit „N4“ bzw. „N4“ und/oder „Rodolfo Dordoni“ verwenden, oder das angegriffene Zeichen unstreitig jedenfalls in engem (räumlichen) Zusammenhang mit „N4“ und „Rodolfo Dordoni“ benutzen, nimmt der angesprochene Verkehr – wie bereits unter Ziffer A. II. 1. lit. b ausgeführt – das Zeichen „D2“ bzw. „D2“ als eigenständiges Zweitkennzeichen wahr. Die weiteren Zusätze wie „Sessel“, „Sofa“, „Bett“, „Bed“, „Bedwear“, „Dining“, „Dining Stuhl“, „Hocker“, „Lounge“ und „small“, „large“, „wood“ „mit Drehgestell“ sowie „Collection“ fallen ebenfalls als rein beschreibend für die beworbenen Waren weg (vgl. hierzu unter Ziff. A.II.1.b.). Die Zeichen sind klanglich identisch, schriftbildlich unterscheiden sie sich teilweise lediglich in einer unterschiedlichen Groß- und Kleinschreibung. Die unterschiedliche Groß- und Kleinschreibung ist für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit jedoch unerheblich, da der Verkehr der Groß- und Kleinschreibung keine erhebliche Beachtung zumisst (vgl. Ingerl/Rohnke, aaO, § 15 Rn. 87 i.V.m. § 14 Rn. 899 m.w.N.). Diese marginalen Unterschiede fallen damit nicht ins Gewicht. Soweit der angesprochene Verkehr den Zeichen eine Bedeutung beizumessen vermag, ist auch diese identisch. cc. Zwischen den vom Schutzbereich der Klagemarke umfassten Waren „ Bänke (Möbel), Aufrichtstühle, Sofas, Stühle, ausziehbare Sofas, Polsterbetten, Polstersessel, Schemel, Couches, Möbel, Betten und Betten-Zubehör und Box-Spring-Betten“ sowie den seitens der Widerbeklagten zu 1) bis 7), 10) sowie 12) bis 18) gekennzeichneten Waren „ Möbel “ insbesondere in Form von „ Sessel, Sofa, Bett, Bettwäsche, Stühle, Hocker “ besteht Warenidentität, jedenfalls hochgradige Warenähnlichkeit. Nach alledem ist Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV unter Berücksichtigung der hier an Identität grenzenden Zeichenähnlichkeit, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft sowie der jedenfalls hochgradigen Warenähnlichkeit im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung sowie unter Berücksichtigung der Wechselwirkung der drei Faktoren anzunehmen. d. Es bestehen keine Gegenrechte der Widerbeklagten zu 1) bis 7), 10) sowie 12) bis 18) aa. Es besteht zu Gunsten der Widerbeklagten zu 1) kein eigenes prioritätsälteres Recht nach §§ 6 Abs. 1, Abs. 2, 4 Nr. 2 MarkenG. Nach § 4 Nr. 2 MarkenG entsteht der Markenschutz auch durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Verkehrsgeltung setzt voraus, dass ein jedenfalls nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sieht (vgl. BeckOK/Weiler, Markenrecht, 20. Auflage, Stand: 1.1.2020, § 4 Rn. 42). Die Verkehrsgeltung muss im Inland gegeben sein. Eine nur im Ausland erlangte Verkehrsgeltung begründet keinen Schutz nach § 4 Nr. 2 MarkenG (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 4 Rn. 39). Wer sich auf den Schutz einer Benutzungsmarke im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG beruft, hat zunächst spezifizierte Angaben über Art und Form, Beginn, Dauer und Umfang der Benutzung durch Darlegung von Umsätzen, Marktanteilen, Werbeaufwendungen, Vorlage von Preislisten, Produktmustern, Werbematerial etc. zu machen (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 4 Rn. 51). Regelmäßig ist zudem auch die Einholung eines Meinungsforschungsgutachtens erforderlich, von dem nur ausnahmsweise abgesehen werden kann ( Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 4 Rn. 51). Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Widerbeklagten sind ihrer Darlegungslast vor diesem Hintergrund nicht hinreichend nachgekommen. Hierauf hat die Kammer sie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2020 hingewiesen (Protokoll, Bl. 323 d. A.). Ihre (pauschalen) Ausführungen insbesondere dahingehend, dass eine Vorstellung der streitgegenständlichen Produktserie gegenüber dem Fachpublikum auf der Mailänder Möbelmesse erfolgt sei, sie ein Anschreiben nebst Broschüre an über 80 Adressaten aus dem deutschen Fachhandel veranlasst habe, sie die Kollektion im Rahmen der Eröffnung des neuen Showrooms in N5 präsentiert habe sowie, dass dies sowie die Produktserie in der Presse Erwähnung gefunden hätten, sind, selbst wenn man diese als unstreitig unterstellt, nicht (im Ansatz) ausreichend, um eine Verkehrsgeltung in Deutschland und so eine prioritätsältere Benutzungsmarke zu Gunsten der Widerbeklagten zu 1) zu begründen. So fehlt es an jeglichen Angaben der Widerbeklagten zu Umsätzen, Marktanteilen, Werbeaufwendungen, Preislisten u. Ä.. Mangels hinreichend vorgetragener Anknüpfungstatsachen für das Vorliegen einer Verkehrsgeltung, war auch die Einholung eines Meinungsforschungsgutachtens (von Amts wegen) nicht angezeigt (vgl. Ingerl/Rohnke, aaO, § 4 Rn. 28). Auch die Presseveröffentlichungen sprechen nicht für eine Verkehrsgeltung des Zeichens „D2“ zugunsten der Widerbeklagten zu 1). Diese reichen ihrer Anzahl und dem Umfang der Berichterstattung nach schon nicht aus, um eine Verkehrsgeltung plausibel machen zu können. Den Unterlagen der Anlagen K 3, K 5 und K 6 lassen sich nur vereinzelte Veröffentlichungen entnehmen, in denen Produkte der Reihe „D2“ erwähnt werden, wobei dies zudem lediglich im Rahmen einer Berichterstattung auch über weitere Möbelstücke geschieht. Auch aus der Bekanntheit der Widerbeklagten zu 1) folgt entgegen ihrer Ansicht noch nicht, dass mit der Veröffentlichung einer neuen Kollektion ohne Weiteres alsbald eine Verkehrsgeltung ihres Namens einhergeht. Diese ist vielmehr bezogen auf die behauptete Benutzungsmarke konkret nach den vorstehend dargelegten Maßstäben darzulegen und (indiziell) zu belegen. bb. Dem Unterlassungsanspruch der Widerklägerin steht auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Dieser Einwand ist auch gegenüber einer Unionsmarke zulässig, wenn eine (Unions-) Marke in rechtsmissbräuchlicher Absicht angemeldet wird oder, wenn in missbräuchlicher Weise Ansprüche aus einem zunächst mangelfrei erworbenen Kennzeichenrecht erhoben werden (vgl. Ingerl/Rohnke, aaO, Vor §§ 14-19d Rn. 330 ff. auch zu den einzelnen Fallgruppen). Diese Voraussetzungen liegen hier allesamt nicht vor. (a) Ein Rechtsmissbrauch kommt in Betracht, wenn eine Vorbenutzung im Inland durch einen Dritten als ungeschütztes Kennzeichen im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke vorliegt, diese einen schutzwürdigen inländischen Besitzstand begründet hat und der Kennzeicheninhaber in Kenntnis dieses Besitzstandes ohne rechtfertigenden Grund die Eintragung einer identischen oder ähnlichen Marke betreibt, um den Besitzstand zu stören (vgl. Ingerl/Rohnke, Vor §§ 14-19 d Rn. 334). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor bzw. wurden von den auch insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Widerbeklagten nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. So haben die Widerbeklagten schon nicht hinreichend vorgetragen, dass sie zum Zeitpunkt der Anmeldung der Klagemarke durch die Widerklägerin im Oktober 2016 einen hinreichenden inländischen Besitzstand begründet hatten. Auch ein Besitzstand dergestalt, dass sie durch eine im Ausland erreichte überragende Verkehrsgeltung auch eine gewisse inländische Bekanntheit erreicht haben, kommt ersichtlich nicht in Betracht. So hat die Widerbeklagte zu 1) nach ihren eigenen – insoweit als unstreitig unterstellten – Darlegungen erst im April 2016 damit begonnen, ihre neue Produktserie „D2“ im Ausland vorzustellen, eine dann schon im Oktober 2016 vorliegende überragende Verkehrsgeltung im Ausland behauptet auch sie nicht. Außerdem hat die Widerklägerin ausführlich dazu vorgetragen, dass ihr die Benutzung des Zeichens „D2“ durch die Widerbeklagte zu 1) im Jahre 2016 und so auch zum Zeitpunkt der Markenanmeldung trotz ausführlicher eigener sowie beauftragter Recherchen nicht bekannt war. Das insoweit erfolgte Bestreiten der Widerbeklagten mit Nichtwissen ist vor dem Hintergrund ihrer Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs unzulässig. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Widerklägerin ihre Klagemarke lediglich deshalb angemeldet hat, um deren Sperrwirkung als Mittel des Wettbewerbskampfes zur Erzwingung sachfremder Vorteile zweckzuentfremden. Die Widerbeklagten haben für ihre bestrittene Behauptung, wonach die Widerklägerin die Klagemarke gewählt habe, um hieraus angesichts einer ihr bekannten Nutzung des Zeichens durch die Widerbeklagte zu 1) Profit zu schlagen, keinen Beweis angeboten. (b) Ein Rechtsmissbrauch durch die Geltendmachung von Rechten aus einer Marke kann auch dann vorliegen, wenn der Markeninhaber keinen ernsthaften eigenen Benutzungswillen hat und weitere Missbrauchsumstände hinsichtlich der Ausübung hinzutreten (vgl. Ingerl/Rohnke, aaO, Vor §§ 14-19d Rn. 360 ff.). Zu prüfen ist hiernach zunächst, ob der Markeninhaber den Willen hat, die Marke im geschäftlichen Verkehr selbst zu benutzen, wobei hierbei von einer widerleglichen Vermutung ausgegangen wird (Ingerl/Rohnke, aaO, Vor §§ 14-19d Rn. 361). Der Benutzungswille muss ernsthaft sein und fehlt bei sog. Spekulationsmarken. Vorliegend ist von den Widerbeklagten die Vermutung schon nicht entkräftet worden, dass die Widerklägerin den Willen hat, die Klagemarke im geschäftlichen Verkehr selbst zu nutzen. Sie hat insbesondere ausführlich dargelegt, dass es ihr Ziel ist, bezahlbare „Luxusmöbel“ anzubieten, sie seit ihrer Gründung einen eigenen Geschäftsbetrieb innehat sowie, dass sie die Klagemarke seit 2016 durchgehend beworben sowie einzelne Produkte verkauft hat und zudem weiterhin beabsichtigt, die Klagemarke zu nutzen. Auch aus dem außergerichtlichen Verhalten der Widerklägerin lässt sich kein rechtsmissbräuchliches Verhalten ableiten. cc. Die Ansprüche der Widerklägerin sind auch nicht im Hinblick auf ihre Untätigkeit zwischen Beendigung der Korrespondenz mit der Widerbeklagten zu 1) im Mai 2017 und Beginn der Abmahnungen nach Eintragung der Unionsmarke im Januar 2019 als verwirkt anzusehen. Es kann hier dahinstehen, ob den Rechten aus einer Unionsmarke die Verwirkung nach spezialgesetzlichen Verwirkungsvorschriften oder nach den allgemeinen Grundsätzen des § 242 BGB entgegengehalten werden kann. Denn sowohl die speziellen Verwirkungsvorschriften als auch die Verwirkung nach den allgemeinen Regeln des § 242 BGB setzen jeweils ein Zeit- sowie ein Umstandsmoment voraus. Beides liegt hier nicht vor. So hat der Geschäftsführer der Widerklägerin die Widerbeklagte zu 1) im April 2017 kontaktiert und diese darauf aufmerksam gemacht, dass die Widerklägerin über ältere Rechte an dem Zeichen „D2“ verfüge. In diesem Zusammenhang wies sie auch auf ihre vorgenommene Markenanmeldung beim EUIPO hin, so dass dies gerade dafür spricht, dass die Widerklägerin die Eintragung ihrer Marke für die Durchsetzung ihrer Rechte für maßgeblich hielt. Daraus, dass sie sich nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen nicht mehr meldete und die Widerbeklagten zu 2) bis 18) sodann erst nach Eintragung der Klagemarke im Januar 2019 abmahnte, konnten diese nicht ableiten, dass die Widerklägerin auf die Geltendmachung ihrer Rechte verzichten werde. 2. Der Widerklägerin steht gegenüber den Widerbeklagten zu 8), 9) und 11) kein Unterlassungsanspruch gem. Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV zu. Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung einer konkreten Verletzungshandlung, anhand derer sich insbesondere beurteilen ließe, ob auch die vorgenannten Widerbeklagten das angegriffene Zeichen markenmäßig benutzt haben. Die Widerklägerin nimmt hinsichtlich der Widerbeklagten zu 8), 9) und 11) in ihren Anträgen jeweils auf eine von ihr initiierte E-Mailkorrespondenz Bezug, in deren Folge Angestellte der Widerbeklagten zu 8) und 11) mitteilten, dass sie bestimmte Produkte der Linie „D2“ der Widerbeklagten zu 1) in ihrem Sortiment führten. Die Widerbeklagte zu 9) hat in ihrer E-Mail vom 22.12.2018 (Anlage B 22) bereits gar nicht von Möbeln der Marke „D2“ gesprochen. Aufgrund dieses Vortrags lässt sich im Hinblick auf die Widerbeklagten zu 8), 9) und 11) bereits kein Verletzungstatbestand feststellen, der einen Unterlassungsanspruch begründen könnte. Denn bei der Prüfung der Frage, ob eine (nicht bekannte) Modellbezeichnung, wie sie die Bezeichnung „D2“ für die entsprechende Produktlinie der Widerbeklagten zu 1) darstellt, herkunftshinweisend benutzt wurde, muss (gerade auch) die Gestaltung des in Rede stehenden Angebots in den Blick genommen werden. So wird etwa der Verkehr in der Verwendung einer nicht als Marke bekannten Modellbezeichnung an einer unauffälligen Stelle der Angebotsbeschreibung regelmäßig keine markenmäßige Verwendung sehen (BGH GRUR 2019, 522, 527 – SAM ; siehe hierzu auch schon ausführlich oben Ziffer II. 1. lit. b.). Dies ist anhand der E-Mails nicht möglich. Ihnen lässt sich gerade nicht entnehmen, in welcher Weise die vorgenannten Widerbeklagten das Zeichen „D2“ tatsächlich im geschäftlichen Verkehr nutzten. 3. Die Widerklägerin hat gegen die Widerbeklagten zu 1) bis 7), 10) sowie zu 12) bis 18) einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus Art. 11 Abs. 2 UMV für Handlungen, die durch die Widerbeklagten in dem Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Anmeldung und der Eintragung der Marke und damit für die Zeit zwischen dem 16.02.2017 und dem 15.01.2019 vorgenommen worden sind. 4. Die Widerklägerin hat gegen die Widerbeklagten zu 1) bis 7), 10) sowie zu 12) bis 18) auch jeweils einen Schadensersatzfeststellungsanspruch aus Art. 129 Abs. 2 UMV i.V. m. § 125b Nr. 2 MarkenG, § 14 Abs. 6 MarkenG. Ihr rechtliches Interesse an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung folgt daraus, dass der Schaden von ihr noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, § 256 ZPO. Die vorgenannten Widerbeklagten haben die Markenverletzung auch jeweils schuldhaft begangen. Ihnen ist vorzuwerfen, sich zumindest fahrlässig über den Bestand des Markenrechts der Widerklägerin hinweggesetzt zu haben. Nach Art. 11 Abs. 1 UMV besteht der Schadensersatzanspruch erst ab Veröffentlichung der Eintragung der Unionsmarke und damit, wie beantragt, seit dem 16.01.2019. Für die Zeit davor sieht Art. 11 Abs. 2 UMV die Möglichkeit einer angemessenen Entschädigung vor, damit der Markeninhaber nicht (vollkommen) schutzlos gestellt ist (vgl. hierzu auch BeckOK, Markenrecht, UMV, 20. Auflage, Stand: 01.01.2020, Art. 11 Rn. 2; siehe hierzu oben Ziffer II.). 5. Die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche der Widerklägerin gegenüber den Widerbeklagten zu 1) bis 7), 10) sowie zu 12) bis 18) folgen aus Art. 129 Abs. 2 UMV i. V. m. § 125b Nr. 2 MarkenG, § 19 Abs. 1 MarkenG sowie § 242 BGB. Steht die jeweilige Verpflichtung zum Schadensersatz bzw. zur Leistung einer angemessenen Entschädigung nach Art. 11 Abs. 2 UMV der vorgenannten Widerbeklagten fest, so sind diese auch zur Auskunft verpflichtet, damit die Widerklägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruch zu beziffern. Die Widerklägerin ist auf die ihr zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. 6. a. Der Vernichtungsanspruch der Widerklägerin gegenüber den Widerbeklagten zu 1) bis 7), 10) sowie zu 12) bis 18) folgt aus Art. 129 Abs. 2 UMV i. V. m. § 125b Nr. 2 MarkenG, § 18 Abs. 1 MarkenG und besteht entgegen der Ansicht der Widerbeklagten im tenorierten Umfang, obwohl die durch die vorgenannten Widerbeklagten angebotenen Möbel selbst unstreitig nicht mit dem Zeichen „D2“ gekennzeichnet waren/sind. Der Begriff „Waren“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist extensiv auszulegen und erfasst alle Gegenstände, die mit der verletzten Marke so versehen worden sind, dass ihr gegenwärtiger Zustand als widerrechtlich im Sinne der §§ 14 ff. MarkenG (bzw. Art 9 UMV) anzusehen ist. Neben der unmittelbar gekennzeichneten Ware selbst fallen hierunter nach richtiger (weiter) Auslegung so insbesondere die Aufmachungen, Verpackungen und Kennzeichnungsmittel des § 14 Abs. 4 MarkenG, aber auch die Geschäftspapiere und Werbemittel (vgl. Ingerl/Rohnke, aaO, § 18 Rn. 11 ff.). Die Widerbeklagten haben nicht vorgetragen, dass überhaupt keine Waren im vorgenannten Sinne, und so auch keine Werbematerialien o.Ä. mit dem Zeichen „D2“ versehen waren. Vor diesem Hintergrund besteht der generelle Vernichtungsanspruch der Widerklägerin, obwohl die streitgegenständlichen Möbel unstreitig nicht mit „D2“ gekennzeichnet sind. b. Auch der Rückrufanspruch besteht nach Art. 129 Abs. 2 UMV i. V. m. § 125b Nr. 2 MarkenG, § 18 Abs. 2 MarkenG. Auch hier ist der Warenbegriff im vorgenannten Sinne weit auszulegen, so dass auch dieser Geschäftspapiere und Werbemittel erfasst (vgl. Ingerl/Rohnke, aaO, § 18 Rn. 43) und die unstreitig fehlende unmittelbare Kennzeichnung der Möbel ihm nicht entgegensteht. 7. Die gegen die Widerbeklagten zu 8), 9) sowie 11) neben dem Unterlassungsanspruch geltend gemachten Annexansprüche auf Entschädigungs- sowie Schadensersatzfeststellung, Auskunft- und Rechnungslegung sowie Rückruf und Vernichtung scheitern allesamt mangels bestehenden Unterlassungsanspruchs (siehe hierzu Ziffer I. 2.). 8. Der durch die Widerklägerin geltend gemachte Anspruch auf Urteilsbekanntmachung auf Kosten der Widerbeklagten zu 1) war abzulehnen. Gemäß Art. 130 Abs. 2 UMV, § 19c S. 1 MarkenG kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekanntzumachen, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran darlegt. Die Entscheidung über die Veröffentlichungsbefugnis trifft das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung der Interessen der Parteien. Die Beurteilung des berechtigten Interesses erfordert mithin eine umfassende Interessenabwägung, wobei an das berechtigte Interesse des verletzten Rechteinhabers keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Dennoch ist nach Ansicht der Kammer zumindest zu fordern, dass die Bekanntmachung geeignet ist, die durch die Kennzeichenverletzung bewirkte fortdauernde Störung der Interessen der obsiegenden Partei zu beseitigen (vgl. hierzu auch Fezer, MarkenR, 4. Aufl. 2009, MarkenG § 19 c Rn. 10; Thiering in: Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 19 c Rn. 10 ff.). Zu verneinen ist hingegen das berechtigte Interesse, wenn die dadurch zu befürchtenden Nachteile – auch bei einer nach Art und Umfang denkbar schonenden Bekanntmachung – in einem groben Missverhältnis zu den davon zu erwartenden Vorteilen stehen. Nach Ansicht der Kammer kann hier kein hinreichendes berechtigtes Interesse der Widerklägerin an der Veröffentlichung festgestellt werden. Allein der pauschale Hinweis der Widerklägerin auf das Bestehen einer Marktverwirrung und auf höhere Werbekosten zur Überwindung einer solchen, reicht zur Annahme eines berechtigten Interesses vor dem Hintergrund der Gesamtumstände nicht aus. Vielmehr sind im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung insbesondere auch Art und Umfang der Verletzung sowie der Grad des Verschuldens des Verletzers in den Blick zu nehmen. Zwar wurden die Markenverletzungen hier im Internet vorgenommen, so dass sie einer unbeschränkten Vielzahl von Personen zugänglich waren. Allerdings ist das Verschulden der Widerbeklagten zu 1) eher am unteren Rande anzusiedeln, ebenfalls ist nicht anzunehmen, dass die Widerbeklagte zu 1) die Wertschätzung und den Ruf der Klagemarke in unlauterer Absicht ausnutzen wollte. Insbesondere sind vor dem Hintergrund der Gesamtumstände keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Verletzungshandlungen zu einer Diskreditierung der Klagemarke beigetragen haben. Nach alledem sieht die Kammer ein ausreichendes berechtigtes Interesse der Widerklägerin an der Urteilsveröffentlichung nicht als gegeben an. 9. a. Der Beklagte hat gegen die Widerbeklagten zu 2) bis 7), 10) sowie zu 12) bis 16) als Einzelschuldner sowie gegen die Widerbeklagten zu 17) bis 18) als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zur Erstellung der jeweiligen Abmahnschreiben, allerdings nur in Höhe von jeweils 423,04 € aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB. aa. Die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag liegen vor. Im Kennzeichenrecht sind Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig, wenn die Abmahnung begründet und berechtigt ist. Begründet ist eine Abmahnung, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestehen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., Vor §§ 14-19d, Rn. 296 ff. m.w.N.). Berechtigt ist sie, wenn die Abmahnung erforderlich war, um dem Verletzer einen Weg zu weisen, den Verletzten ohne Gerichtsverfahren klaglos zu stellen (vgl. BGH GRUR 2009, 502, 503 – pcb; 2010, 354, 355 - Kräutertee). Die Abmahnungen waren begründet, da die gegen die vorgenannten Widerbeklagten geltend gemachten Ansprüche bestehen (siehe hierzu oben Ziffer II.1.). Die Abmahnungen waren auch berechtigt, da sie den Widerbeklagten die Möglichkeit geboten haben, die Angelegenheit ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zu erledigen. Sie waren auch nicht rechtsmissbräuchlich, denn grundsätzlich kann der Kennzeicheninhaber frei über die Art und Weise der Durchsetzung der ihm gesetzlich zustehenden Verletzungsansprüche nach seiner subjektiven Einschätzung entscheiden, ohne dabei einer Pflicht zur Rechtfertigung oder gar Rücksichtnahme auf den Verletzer unterworfen zu sein (Ingerl/Rohnke, aaO, Vor §§ 14-19d Rn. 367f.). Viele einzelne Verstöße fordern auch viele Abmahnungen heraus (vgl. Ingerl/Rohnke, aaO, Vor §§ 14-19d Rn. 367f. m. w. N.). Vorliegend hat die Widerklägerin zudem nachvollziehbar begründet, warum sie jeweils die Widerbeklagten zu 2) bis zu 18) als die deutschen Vertriebshändler der Widerbeklagten zu 1) und nicht die im Ausland ansässige Widerbeklagte zu 1) abgemahnt hat. bb. Die Widerklägerin kann Gebühren für ihre Abmahntätigkeit jedoch nur auf der Grundlage eines einheitlichen Streitwertes für alle Abmahnungen verlangen, weil diese als einheitliche Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG anzusehen sind. (a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffen weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, AfP 2009, 394 Rn. 23; Urteil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 22). Dabei kann eine Angelegenheit durchaus mehrere Gegenstände umfassen. Für einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH, Urteil vom 06.06.2019 - I ZR 150/18 - zitiert nach juris, m.w.N.). Dies ist hier der Fall, denn den Widerbeklagten ist eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen und die gegen sie verfolgten Unterlassungsbegehren können in einem einheitlichen Verfahren geltend gemacht werden (wie in dem vorliegenden Klageverfahren geschehen). Der Inhalt der ausgesprochenen Abmahnungen war mithin praktisch identisch. (b). Als Gesamtstreitwert der Abmahntätigkeit war gemäß §§ 5 Hs. 1 ZPO, 39 GKG von einem Betrag von 700.000,- € (14 x 50.000,- €) auszugehen. Eine Addition der Streitwerte konnte nicht unterbleiben, da wirtschaftliche Identität nicht vorlag. Insbesondere sind die Widerbeklagten hinsichtlich der gegen sie bestehenden Unterlassungsansprüche keine Gesamtschuldner. Aus der sich danach ergebenden Gesamtgebühr von 5.922,51 € (1,3 Gebühr gemäß 2300 VV-RVG zuzüglich einer Auslagenpauschale und MWSt.) entfällt auf jede der 14 Widerbeklagten ein Bruchteil von 1/14 (vgl. zur Berechnung auch BGH, Urteil vom 06. Juni 2019 – I ZR 150/18 –, Rn. 3, 8, 34, – Novembermann, zitiert nach juris). Dies entspricht dem ausgeurteilten Betrag von jeweils 423,04 €. cc. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 13.02.2019 – XI R 1/17, zitiert nach juris, m.w.N.) sind vorgerichtliche Abmahnkosten als Entgeltforderungen im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB anzusehen, da die vorgerichtliche Abmahnung eine umsatzsteuerpflichtige Leistung zwischen dem Abmahnenden und dem Abgemahnten darstellt. b. Hinsichtlich der Widerbeklagten zu 8), 9) und 11) ist ein Anspruch der Widerklägerin auf Erstattung der Abmahnkosten mangels Begründetheit des Unterlassungsanspruchs aus den unter Ziffer I. 2. dargelegten Gründen nicht gegeben. B. Der Rechtsstreit war nicht gem. § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen wegen des von der Widerbeklagten zu 1) gegen die Klagemarke betriebenen und beim EUIPO anhängigen Löschungsverfahrens. Eine solche Aussetzung kommt nur dann in Betracht, wenn eine überwiegende Erfolgsaussicht für den Löschungsantrag bejaht werden kann. Dies hat das jeweilige Verletzungsgericht selbst zu prüfen. Nach der Auffassung der Kammer kann eine überwiegende Erfolgsaussicht des Löschungsantrags nicht bejaht werden (siehe insbesondere die obigen Ausführungen zum bestehenden Unterlassungsanspruch der Widerklägerin unter Ziffer A. II. 1.). C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Streitwert: Bis 18.10.2019: 50.000,- € Danach: 1.487.500,- €. Klageantrag zu 1: 900.000,- € (je 50.000,- €); Klageantrag zu 2: 180.000,- € (je 10.000,- €); Klageantrag zu 3: 180.000,- € (je 10.000,- €); Klageantrag zu 4: 45.000,- € (je 2.500,- €); Klageantrag zu 5: 90.000,- € (je 5.000,- €); Klageantrag zu 6: 90.000,- € (je 5.000,- €); Klageantrag zu 7: 2.500,- €. Die zurückgenommene negative Feststellungsklage wirkte sich nicht streitwerterhöhend aus, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.