I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des Klägers oder einer seiner Mitglieder ihre Produkte, nämlich Leitern, unter Verwendung des Kennzeichens „TÜV“ anzubieten oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage K 1 ersichtlich. II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über Art und Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. in der Bundesrepublik Deutschland Auskunft zu erteilen unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie geeigneter Unterlagen, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, über die erzielten Umsätze und Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren, insbesondere über Bestellungen, Rechnungen und Lieferscheine, sowie über Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger, Auflagenhöhe, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet und einschließlich der Anzahl der Webseitenaufrufe unter Vorlage geeigneter eigener Unterlagen oder Unterlagen des Hostproviders. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch Handlungen gemäß Ziffer I. in der Bundesrepublik Deutschland entstanden ist oder künftig noch entstehen wird. IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 €, hinsichtlich Ziff. II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € und hinsichtlich Ziff. IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Berlin. Er ist Inhaber der unter der Registernummer #####/#### beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Priorität vom 23.09.2014 eingetragenen Unions-Wortmarke „TÜV“ (Klagemarke), die unter anderem für die Dienstleistungen „ Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle, insbesondere Konformitätsbewertungen, Konformitätsprüfungen, Beratung in Bezug auf Qualitätskontrolle, Beratung in Bezug auf Qualitätssicherung, Beratungsdienste bezüglich Produktprüfungen, Beratungsdienste in Bezug auf; Qualitätskontrolle, Beratungsdienste in Bezug auf Materialprüfung, Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen, Durchführung wissenschaftlicher Tests, Produktprüfung, Produktsicherheitsüberprüfung, Produktsicherheitsüberprüfungen, Prozessüberwachung zur Qualitätssicherung, Qualitätskontrolle, Qualitätsprüfung, Sicherheitsüberprüfung und -beratung bezüglich Konsumprodukten, Sicherheitsüberprüfungen an; Produkten, Technische Prüfung, Technische Tests, Technische Überwachung und Inspektion, Technologische Sicherheitsprüfung, Zertifizierung [Qualitätskontrolle] “ Schutz genießt (vgl. Registerauszug der Anlage K 6). Die Beklagte gehört zu der O AG & Co. KG. Sie bot an und bewarb über ihren Online-Shop unter www.netto-online.de (Anlage K 3) sowie über den von ihr betriebenen „plusonlineshop“ unter www.ebay.de (Anlage K 4) eine Gartenleiter unter der Überschrift „NIWAKI 3-Holm-Gartenleiter, 180 cm“, wobei sich innerhalb der Beschreibung die Aussage, sie sei „TÜV geprüft“, wie aus der Anlage K 1 ersichtlich, befand. Bereits im Jahr 2017 hatte der Kläger die Beklagte im Zusammenhang mit dem Angebot und der Bewerbung einer Leiter im Internet wegen der Verwendung des Zeichens „TÜV“ abgemahnt, woraufhin die Beklagte am 11.04.2017 die aus der Anlage K 14 ersichtliche strafbewehrte modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Der Kläger mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 12.03.2019 ab und forderte sie zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 7.000,00 € und zur Abgabe einer weiteren Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf (Anlage K 15). Die Beklagte lehnte die Ansprüche unter dem 27.03.2019 (Anlage K 16) und 03.04.2019 ab und teilte mit, dass die Leiter vom „TÜV“ zertifiziert worden sei (Anlage K 17). Wegen der Vergleichsbemühungen der Parteien wird auf die E-Mail der Beklagten gemäß der Anlage K 19 Bezug genommen. Der Kläger behauptet, er sei im Jahr 2010 als Gemeinschaftseinrichtung der Technischen Überwachungsvereine gegründet worden. Seine Mitglieder seien der TÜV Hannover/Sachsen Anhalt e.V., der U4 e.V., die U4 AG, der TÜV Österreich e.V., die U AG, der U3 Berlin Brandenburg Pfalz e.V., die U3 AG, der U5 e.V., die U5 AG, die TÜV Technische Überwachung I2 GmbH, der TÜV Thüringen e.V., der TÜV Saarland e.V. und der Verband der TÜV e.V.. Sein satzungsmäßiger Zweck sei die Koordination und Wahrnehmung der seinen Mitgliedern zustehenden Rechten an Marken, Unternehmenskennzeichen und Domains mit dem Bestandteil „TÜV“ im In- und Ausland (vgl. Satzung der Anlage K 2). Neben der kontinuierlichen Markenüberwachung und Beobachtung des wettbewerblichen Umfelds gehöre zu seinen Aufgaben auch die gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung der ihm selbst und seinen Mitgliedern zustehenden Rechte. Er behauptet ferner, seit annähernd einem Jahrhundert werde die Marke „TÜV“ intensiv genutzt und gehöre zu den bekanntesten Marken Deutschlands (vgl. Verkehrsumfrage der Anlage K 7, vgl. Repräsentativbefragungen der Anlagen K 8 und K 9). Die Mitglieder des Klägers seien auf vielen Gebieten ihrer Tätigkeit führende Prüf- und Zertifizierungsdienstleister und ihre Prüftätigkeit erstrecke sich vornehmlich auf die Gebiete der technischen Überwachung, Kontrolle und Sicherheitsprüfung. Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegen die Beklagte aufgrund der angegriffenen Zeichenverwendung einen Unterlassungsanspruch aus der Klagemarke, da diese deren Unterscheidungskraft und Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutze und beeinträchtige. In der Nutzung des Zeichens „TÜV“ für die beworbene Leiter liege ein herkunftshinweisender Gebrauch. Denn die angesprochenen Verkehrskreise würden durch die Zeichennutzung erkennen, dass für die von ihnen zu erwerbenden Produkte eine Produktzertifizierung durch ein TÜV-Unternehmen erfolgt sei, nämlich dass die hierzu erforderliche konkrete Dienstleistung der Prüfung und Zertifizierung der Produkte der Beklagten von einem TÜV-Unternehmen erbracht worden sei. Die hohen Gütevorstellungen, die der Verkehr mit der Klagemarke verbinde, würden so auf die von ihr beworbenen Produkte übertragen. Dadurch, dass keine Prüfung durch ein TÜV-Unternehmen vorliege, werde zudem die Wertschätzung der Klagemarke beeinträchtigt, sofern sich diese Produkte als unsicher erwiesen. Seiner Ansicht nach liege keine Zustimmung zur Zeichennutzung vor. Insbesondere könne sich die Beklagte nicht auf die vorgelegte Konformitätsbescheinigung berufen. Insoweit sei die vom U3 Nr. AK 50280213 zugunsten bestimmter Leitertypen des Herstellers I ltd. erteilte Konformitätsbescheinigung bzw. Zertifizierung nicht geeignet, eine Aussage über die Produkte des anderen Herstellers „NIWAKI“ zu treffen. Sie bestreitet insoweit mit Nichtwissen, dass es sich bei den Leitern der verschiedenen Hersteller um identische Produkte handle. Eine TÜV-Prüfung für die von der Beklagten vertriebene Leiter habe gerade nicht stattgefunden. Eine Konformitätsbescheinigung diene zudem rein dem unternehmensinternen Zweck, festzustellen, ob alle technischen Vorschriften des geprüften Prototypen („golden sample“) erfüllt gewesen seien, sei aber weder für Werbezwecke geeignet oder gedacht. Hingegen rechtfertige eine Produktzertifizierung durch ein TÜV-Unternehmen aufgrund der durchgeführten Prüfung anhand von zufälligen Stichproben, Materialproben und einer Überprüfung der Herstellungsprozesse die Prognose, dass aufgrund der Stabilität des gesamten Herstellungsprozesses auch die zukünftig während eines bestimmten Zeitraums durch diesen Anbieter hergestellten Produkte die geprüften Eigenschaften aufweisen würden. Er bestreitet schließlich vorsorglich mit Nichtwissen, dass eine Konformitätsbescheinigung für andere Produkte der I. Ltd. vorliege. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die angebotene Leiter sei durch den U3 (China) Ltd. am 08.04.2019 zertifiziert worden, wobei sie auf das Schreiben des Herrn Dipl.-Ing. (FH) T. Zimmer des U3 (China) vom 08.04.2014 an Frau U der Firma I. Ltd., Japan, nebst anliegendem Zertifikat vom selben Tage (Registrierungsnummer AK 50280213 0001, Berichtnummer 16045078 000), vorgelegt als Anlagenkonvolut B 1, und den entsprechenden Prüfbericht des Anlagenkonvolutes B 3 verweist. Die Leitern mit der Herstellerangabe „NIWAKI“ seien mit den Leitern des Herstellers I., Ltd. identisch (vgl. Schreiben der Anlage B 2 und des Anlagenkonvolutes B 4). Sie ist der Ansicht, ein Anspruch auf Unterlassung aufgrund Bekanntheitsschutzes scheitere bereits daran, dass der Kläger nicht dargelegt habe, dass es sich bei der Klagemarke um eine bekannte Marke im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV handle, die in einem bedeutenden Teil der Union über eine hinreichende Bekanntheit verfüge. Die Entscheidungen der Kammer unter den Az. 2a O 190/17 und 2a O 240/18 könnten hierfür nicht herangezogen werden, da es im Streitfall im Gegensatz zu den zitierten Verfahren nicht um Dienstleistungen oder Waren im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen gehe und daher nicht der Verkehrskreis der Autofahrer maßgeblich sei. Sie ist ferner der Auffassung, mit der Zertifizierung vom 08.04.2014 liege eine Zustimmung des Klägers zur Zeichennutzung vor. Die Zertifizierung beziehe sich auf alle Leitern desselben Typs. Des Weiteren sei der geltend gemachte Auskunftsanspruch ihrer Auffassung nach zu weitgehend und falle nicht unter § 19 MarkenG. Zudem sei eine Auskunftserteilung über die von ihr betriebene Werbung unverhältnismäßig, da die hierzu notwendigen Informationen mühsam rekonstruiert werden müssten und mit dem Zweck einer Auskunftserteilung, nämlich der Ermittlung von Verletzern und der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen, in keinem Zusammenhang stünden. Darüber hinaus bestehe kein Schadensersatzfeststellungsanspruch, da der Kläger kein Verschulden dargetan habe. Die Beklagte hat der Streithelferin mit Schriftsatz vom 15.11.2019 den Streit verkündet. Diese ist mit Schriftsatz vom 23.01.2020 (Bl. 58 GA) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Zeichennutzung aus Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. c, 130 Abs. 1 S. 1 UMV. Danach erwirbt der Inhaber einer Unionsmarke mit deren Eintragung unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Union bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Der Schutz des Art. 9 Abs. 2 lit. c wird dabei auch auf Zeichenverwendungen für Waren und Dienstleistungen ausgedehnt, die zu den von der Unionsmarke erfassten Waren und Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind (vgl. EuGH Urt. v. 09.01.2003, C-292/00 – Davidoff/Gofkid , GRUR 2003, 240). 1. Der Kläger ist als Inhaber der Klagemarke aktivlegitimiert. Da er im Register des EUIPO als Inhaber der Marke eingetragen ist, spricht zu seinen Gunsten eine Vermutung der Markeninhaberschaft. Daher ist an dieser Stelle irrelevant, ob es satzungsmäßiger Zweck des Klägers ist, die Koordination und Wahrnehmung der seinen Mitgliedern zustehenden Rechten an Marken, Unternehmenskennzeichen und Domains mit dem Bestandteil „TÜV“ im In- und Ausland zu übernehmen und ob neben der kontinuierlichen Markenüberwachung und Beobachtung des wettbewerblichen Umfelds zu seinen Aufgaben auch die gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung der ihm selbst und seinen Mitgliedern zustehenden Rechte gehört. Unerheblich ist insoweit auch, wer zu den Mitgliedern des Klägers zählt. 2. Bei der Klagemarke handelt es sich um eine bekannte Marke im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV. Eine Marke ist in diesem Sinne „bekannt“, wenn sie einen gewissen Grad an Bekanntheit bei einem bedeutenden Teil des maßgeblichen Publikums aufweist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind (vgl. EuGH GRUR 2019, 621, Rn. 47 – ÖKO-Test Verlag/Dr. Y ; vgl. EuGH, Slg. 2009, I-9429 = GRUR 2009, 1158 Rn. 23 f. – Pago/Tirolmilch; jeweils m.w.N.). Das maßgebliche Publikum ist dasjenige, das von der Unionsmarke betroffen ist, also je nach der vermarkteten Ware oder Dienstleistung – wie vorliegend – die breite Öffentlichkeit oder ein spezielleres Publikum, z.B. bestimmte Fachkreise (EuGH GRUR 2009, 1158, Rn. 22 – UDV/Brandtraders ; vgl. entsprechend EuGH NJW 2000, 1324 L – General Motors , zu Art. 5 II der Richtlinie). Bei der Prüfung dieser Voraussetzung der Bekanntheit sind alle relevanten Umstände des Falls zu berücksichtigen, also insbesondere der Marktanteil der Marke, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (EuGH a.a.O., Rn. 25 – UDV/Brandtraders , m.w.N.). In territorialer Hinsicht ist die Voraussetzung der Bekanntheit als erfüllt anzusehen, wenn die Unionsmarke in einem wesentlichen Teil des Gemeinschaftsgebiets bekannt ist, wobei dieser Teil gegebenenfalls unter anderem dem Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats – hier der Bundesrepublik Deutschland – entsprechen kann (EuGH GRUR 2019, 621, Rn. 50 – ÖKO-Test Verlag/Dr. Y, m.w.N.; vgl. EuGH a.a.O. 25 – UDV/Brandtraders , Rn. 27 f., m.w.N.). Vorliegend sind die Tatsachen, die bei der Prüfung der relevanten Umstände des Streitfalls von Bedeutung sind, bereits allgemein geläufig und daher offenkundig im Sinne des § 291 ZPO. Denn zu diesen Tatsachen rechnet auch, ob die Marke über einen längeren Zeitraum in einem weiten Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (BGH, Urteil vom 17.08.2011 – I ZR 108/09, Rn. 49 – TÜV II , GRUR 2011, 1043, m.w.N.). Der Kammer, deren Mitglieder zu dem angesprochenen Verkehrskreis für die hier maßgeblichen Dienstleistungen der Produkt(sicherheits)prüfung und Zertifizierung im Rahmen von Qualitätskontrollen gehören, ist insoweit bekannt, dass die Bezeichnung „TÜV“ seit Jahrzehnten jedenfalls in Deutschland nicht nur für Kfz-Hauptuntersuchungen gebraucht wird und damit als solche gegenüber dem ganz überwiegenden Anteil der Autofahrer in Erscheinung tritt (vgl. Urteil der Kammer Az. 2a O 190/17), sondern auch als technische Prüforganisation bzw. als Zertifizierungsdienstleister für anderweitige Produkte, indem unter dem Zeichen „TÜV“ verschiedenste Produkte T unterzogen und so insbesondere auf die Einhaltung technischer Anforderungen überprüft werden. Des Weiteren ist als Indiz für die Bekanntheit der Klagemarke nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gerade der – insoweit ebenfalls offenkundige – Umstand heranzuziehen, dass der Begriff als Synonym für Prüfungsleistungen oder Qualitätskontrollen Verwendung findet (BGH, Urteil vom 17.08.2011 – I ZR 108/09, Rn. 48 – TÜV II ). Denn ein an sich nichtssagender Begriff kann nur dann in der Art einer Gattungsbezeichnung verwandt werden, wenn es sich um ein bekanntes Zeichen handelt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2009 – I-20 U 87/08 – Rn. 32). Dem angesprochenen Verkehr ist der Ausdruck „TÜV geprüft“ insoweit als Hinweis auf die Zertifizierungsdienstleistungen des „TÜV“ geläufig. Darauf, ob die von dem Kläger vorgelegten Befragungen der Anlagen K 8 und K 9 neutral, repräsentativ und in methodisch einwandfreier Weise durchgeführt worden sind, was die Beklagte bestritten hat, und ob die von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen gegen das Gutachten der Anlage K 7 begründet sind, kommt es nach alledem nicht an. 3. Die Beklagte hat durch die Bewerbung der streitgegenständlichen Leiter mit dem Zeichen „TÜV geprüft“, wie aus der Anlage K 1 ersichtlich, die Klagemarke „TÜV“ im geschäftlichen Verkehr identisch für Leitern verwendet, so dass der Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV eröffnet ist. Aufgrund der Identität der Zeichen wird der angesprochene Verkehr das Kollisionszeichen und die Klagemarke gedanklich miteinander verknüpfen. Zwar verwendet die Beklagte das Zeichen „TÜV“ hier nicht zur Kennzeichnung der Herkunft der Leitern aus einem bestimmten Unternehmen. Vielmehr ist das Zeichen nur zu dem Zweck in der Werbung aufgeführt, die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf die Qualität der Leitern zu lenken und auf diese Weise den Verkauf ihrer Waren zu fördern (vgl. EuGH GRUR 2019, 621, Rn. 33 – ÖKO-Test Verlag/Dr. Y zu der Verwendung eines ÖKO-TEST-Siegels auf einer Zahncreme-Verpackung). Mit der Verwendung des Zeichens „TÜV“ nimmt die Beklagte damit auf den Kläger und die mit ihm verbundenen TÜV-Unternehmen sowie dessen Prüfdienstleistungen unmittelbaren Bezug, was für eine gedankliche Verknüpfung ausreicht. 4. Die Beklagte hat mit der Nutzung der Klagemarke jedenfalls deren Wertschätzung ausgenutzt. Die Ausübung des Rechts durch den Inhaber der bekannten Marke setzt nicht voraus, dass für die beteiligten Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr besteht (EuGH GRUR 2011, 1124, Rn. 71 – Interflora , m.w.N.). Die Beeinträchtigungen, vor denen Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV Schutz gewähren, sind erstens die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der Marke, zweitens die Beeinträchtigung der Wertschätzung dieser Marke und drittens das unlautere Ausnutzen der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung dieser Marke, wobei es für die Anwendung der in den genannten Bestimmungen enthaltenen Regelung genügt, wenn eine dieser Beeinträchtigungen vorliegt (EuGH a.a.O., m.w.N.). Der Begriff „unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke”, auch als „Trittbrettfahren” bezeichnet, ist nicht mit der Beeinträchtigung der Marke verknüpft, sondern mit dem Vorteil, den der Dritte aus der Benutzung des identischen oder ähnlichen Zeichens zieht. Er umfasst insbesondere die Fälle, in denen auf Grund der Übertragung des Images der Marke oder der durch sie vermittelten Merkmale auf die mit dem identischen oder ähnlichen Zeichen gekennzeichneten Waren eine eindeutige Ausnutzung der Sogwirkung der bekannten Marke gegeben ist (EuGH GRUR 2011, 1124, Rn. 73 f. – Interflora ). Dies ist im Streitfall gegeben, da der Hinweis auf die Klagemarke „TÜV“ durch die Beklagte nur erfolgt, um die Wertschätzung, die der Klagemarke für die Dienstleistung der Prüfung und Zertifizierung im Rahmen der Qualitätssicherung bekanntermaßen zukommt, für das von ihr beworbene Produkt in Anspruch zu nehmen, die Qualität ihres Produktes hervorzuheben und das damit verbundene positive Image der Marke auf ihr Produkt zu übertragen und damit auszunutzen. 5. Die Beklagte nutzt das angegriffene Zeichen auch ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise. Denn die Beklagte ist nicht berechtigt, mit der Aussage „TÜV geprüft“ zu werben. Die Beklagte behauptet insoweit, die angebotenen Leitern seien durch den U3 (China) Ltd. am 08.04.2019 zertifiziert worden, wobei sie auf das Schreiben des Herrn Dipl.-Ing. (FH) T. Zimmer des U3 (China) vom 08.04.2014 an Frau U der Firma I. Ltd., Japan, nebst anliegendem Konformitätszertifikat („Certificate of Conformity“) vom selben Tage (Registrierungsnummer AK 50280213 0001, Berichtnummer 16045078 000), vorgelegt als Anlagenkonvolut B 1, und den entsprechenden Prüfbericht des Anlagenkonvolutes B 3 verweist. Die Leitern mit der Herstellerangabe „NIWAKI“ seien insoweit mit den Leitern des Herstellers I., Ltd. identisch (vgl. Schreiben der Anlage B 2 und des Anlagenkonvolutes B 4), was der Kläger mit Nichtwissen bestreitet. Dass die Leitern mit der Herstellerangabe „NIWAKI“ mit den Leitern des Herstellers I., Ltd. identisch sind, kann an dieser Stelle unterstellt werden. Denn aus dem Konformitätszertifikat, das nicht zugunsten der Beklagten oder des aus der Anlage K 1 ersichtlichen Herstellers „NIWAKI“ ausgestellt worden ist, sondern zugunsten der I. Ltd., geht ausdrücklich hervor, dass dieses Zertifikat keine Begutachtung der Produktion des Produkts beinhaltet und gerade nicht die Verwendung eines Prüfzeichens des U3 erlaubt („ This certificate does not imply assessment of the production of the product and does not permit the use of a U3 mark of conformity “). Der vorgenannte Wortlaut des Zertifikats stützt den Vortrag des Klägers, dass das Konformitätszertifikat bzw. eine entsprechende Bescheinigung, die sich nur auf das konkret vorgelegte Produktmuster bezieht, von einem sog. Prüfzertifikat zu unterscheiden sei, das nach Prüfung anhand von zufälligen Stichproben, Materialproben und einer Überprüfung der Herstellungsprozesse erteilt wird und allein eine Kennzeichnung als „TÜV“-geprüft erlaubt. Auch auf Seite 1 des Prüfberichts der Anlage B 3 ist insoweit ausdrücklich aufgeführt, dass sich dieser nur auf das Prüfmuster beziehe und der Bericht gerade nicht zur Verwendung eines Prüfzeichens berechtige. Die Beklagte suggeriert mit der Aussage „TÜV geprüft“ damit dem angesprochenen Verkehr, dass sie berechtigt sei, das Zeichen „TÜV“ als Prüfzeichen in rechtmäßiger Weise nach den Vorgaben des Klägers zu verwenden, obwohl diese Voraussetzungen nicht gegeben sind. Ein solches Verhalten ist unlauter und steht dem berechtigten Interesse des Markeninhabers, selbst entscheiden zu können, unter welchen Voraussetzungen er eine Markennutzung zugunsten des Verwenders gestattet, erheblich entgegen. 6. Die Beklagte hat die durch die Verletzung indizierte Wiederholungsgefahr nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausgeräumt. II. Der Anspruch auf Schadensersatzfeststellung folgt aus Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 125b Nr. 2, 14 Abs. 6 MarkenG. Denn der Beklagten ist vorzuwerfen, sich zumindest fahrlässig über den Bestand des Markenrechts des Klägers hinweggesetzt zu haben, indem sie sich nicht ausreichend über die Voraussetzungen zur Berechtigung der Markennutzung informiert hat. Das rechtliche Interesse des Klägers an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gemäß § 256 ZPO folgt daraus, dass der Schaden von ihm noch nicht beziffert werden kann, weil er den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne sein Verschulden nicht im Einzelnen kennt. III. Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch folgt aus Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 125b Nr. 2, 19 MarkenG bzw. § 242 BGB. Die mit dem Klageantrag zu Ziff. I. 2. geforderten Angaben über Bestellungen, Rechnungen und Lieferscheine, die die Verkaufspreise aufweisen, sind vom Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG erfasst. Denn einbezogen sind dort unter anderem sowohl Ein- als auch Verkaufspreise (Ströbele/Hacker/ Thiering , MarkenG, § 19 Rn. 46). Auch eine Aufschlüsselung nach Bezugs- und Auslieferungszeiten kann danach gefordert werden (Ströbele/Hacker/ Thiering, a.a.O., Rn. 49, vgl. BGH GRUR 2008, 796, Rz. 17 – Hollister ). Weiterhin hat der Kläger aus § 19 MarkenG einen Anspruch auf Belegherausgabe. Zu den Belegen zählen insbesondere Einkaufs- und Verkaufsbelege, wie die im Antrag genannten Lieferscheine und Rechnungen (Ströbele/Hacker/ Thiering , a.a.O., Rn. 49). Der Anspruch auf Offenlegung der betriebenen Werbung und der Webseitenaufrufe unter Vorlage geeigneter eigener Unterlagen oder Unterlagen des Hostproviders folgt aus § 242 BGB. Steht die Verpflichtung der Beklagten zur Schadensersatzleistung fest, ist sie grundsätzlich nach Treu und Glauben auch zur Auskunft verpflichtet, wenn und soweit diese erforderlich ist, um dem Kläger die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Höhe ein Ersatzanspruch besteht, und die Auskunftserteilung für die Beklagte nicht unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Belegvorlage besteht ausnahmsweise, wenn der Berechtigte darauf zur Überprüfung angewiesen ist und dies dem Verletzer zugemutet werden kann ( Ingerl/Rohnke , MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 19 Rn. 70; BGH, GRUR 2002, 709, 712 – Entfernung der Herstellungsnummer III ). Die Angaben über die betriebene Werbung und die Anzahl der Aufrufe der Webseite, auf dem das angegriffene Zeichen sichtbar war, sind für die Berechnung eines etwaigen Marktverwirrungsschaden erforderlich (vgl. Ingerl/Rohnke , a.a.O., Rn. 75, m.w.N.). Zudem ist der Kläger nur durch die Vorlage entsprechender Belege in der Lage, die Angaben nachzuvollziehen und zu überprüfen. Auch die Angabe des Gewinns und der Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren ist zur Ermittlung des Schadensersatzanspruchs entgegen der früheren Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, GRUR 2007, 877, Rz. 61 – Windsor Estate; BGH, GRUR 2006, 419, Rz. 17 – Noblesse ), grundsätzlich erforderlich. Insoweit ist der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB, bei dem es sich um einen Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch handelt, grundsätzlich umfassend und erfasst bei einer Kennzeichenverletzung im Allgemeinen insbesondere die Einkaufspreise und Gestehungskosten (BGH, GRUR 2013, 638, Rz. 53 – Völkl , m.w.N.; Ströbele/Hacker/ Thiering , a.a.O., § 14 Rn. 747, m.w.N.). Soweit keine Gestehungskosten angefallen sind, ist dies im Rahmen der geschuldeten Auskunft mitzuteilen. Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass die Rechnungslegung und Auskunftserteilung unverhältnismäßig wäre. Dass das Zusammenstellen der Informationen mit einigem Aufwand verbunden ist, ist dem Auskunftsanspruch immanent und begründet keine Unverhältnismäßigkeit. IV. Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 10.03.2020 gibt demnach keinerlei Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs.1, 709 ZPO. Streitwert : 320.000,00 € (Unterlassungsanspruch: 250.000,00 €, Auskunftsanspruch: 10.000,00 €, Schadensersatzfeststellungsanspruch: 60.000,00 €)