I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00– ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an dem Managing Director der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, Abstandshalterprofile zur Verwendung als Abstandshalterprofilrahmen, die zur Montage in und/oder entlang eines Randbereiches einer Isolierfenstereinheit zur Ausbildung und zum Beibehalten eines Zwischenraumes zwischen Fensterscheiben geeignet sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen sich die Abstandshalterprofile in einer Längsrichtung erstrecken und eine erste Breite b1 in einer Querrichtung, die senkrecht zu der Längsrichtung ist, aufweisen und eine erste Höhe h1 in einer Höhenrichtung, die senkrecht zu der Längsrichtung und zu der Querrichtung ist, aufweisen, und bei denen die Abstandshalterprofile in der Höhenrichtung eine Innenseite aufweisen, die so angeordnet ist, dass sie in Richtung des Zwischenraumes zwischen den Fensterscheiben in dem zusammengesetzten Zustand des Abstandshalterprofilrahmens weist, wobei die Abstandshalterprofile aufweisen: einen Profilkörper, der aus einem ersten Material ausgebildet ist und darin eine Kammer zur Aufnahme von hygroskopischem Material definiert, bei dem die Kammer lateral in der Querrichtung durch Seitenwände definiert ist, eine zweite Höhe h2 in der Höhenrichtung aufweist und so ausgebildet ist, dass sie in der Höhenrichtung auf der Innenseite des Profilkörpers nicht diffusionsdicht ausgebildet ist und eine einstückige Diffusionsbarrierenschicht, die aus einem zweiten Material mit einer ersten Dicke, die geringer als 0,3 mm ist, ausgebildet ist, bei dem die Schicht fest mit dem Profilkörper so verbunden ist, dass sich die Schicht über eine Außenseite der Kammer, die von der Innenseite weg weist, erstreckt und fortlaufend dazu in der Höhenrichtung im Wesentlichen bis zu der Höhe der Kammer erstreckt, und wobei die Diffusionsbarrierenschicht, gesehen in einem Querschnitt senkrecht zu der Längsrichtung, an jeder ihrer beiden Seitenränder einen profilierten Verlängerungsabschnitt aufweist, dessen Profil vollständig in einem Aufnahmebereich enthalten ist, welcher Aufnahmebereich an die Innenseite des Fensterprofils in der Höhenrichtung angrenzt und sich in der Höhenrichtung von der Innenseite in der von dem Zwischenraum zwischen den Fensterscheiben wegweisenden Richtung erstreckt und eine dritte Höhe h3, die kleiner oder gleich 0,4 h1 ist, aufweist; (EP A, Anspruch 1) 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.11.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, b) der Menge der ausgelieferten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.12.2009 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeiträumen, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 4. die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 11.12.2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 11.12.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 500.000,00. Daneben sind die Ansprüche auf Unterlassung und Rückruf (Ziffern I. 1. und I. 4. des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 375.000,00. Ferner sind die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I. 2. und I. 3. des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,00. Die Kostenentscheidung (Ziffer III. des Tenors) ist gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des in englischer Verfahrenssprache abgefassten europäischen Patents EP A (Anlage KB1, in deutscher Übersetzung als Anlage KB2; nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Das Klagepatent, dessen eingetragene Inhaberin die Klägerin ist, wurde am 30.08.2005 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 09.09.2004 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 20.06.2007 veröffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 11.11.2009 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Das Klagepatent betrifft ein Abstandshalterprofil. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch 1 lautet in der englischen Verfahrenssprache: „Spacer profile (50) for use as a spacer profile frame, which is suitable for being mounted in and/or along an edge area of an insulating window unit for forming and maintaining an intervening space (53) between window panes (51, 52), wherein the spacer profile extends in a longitudinal direction (Z) and comprises a first width b1 in a traverse direction (X), which is perpendicular to the longitudinal direction (Z), and comprises first height h1 in a height direction (Y), which is perpendicular to the longitudinal direction (Z) and to the traverse direction (X), and wherein in the height direction (Y) the spacer profile comprises an inner side (13), which is arranged to face towards the intervening space (53) between the window panes (51, 52) in the assembled state of the spacer profile frame, the spacer profile (50) comprising: a profile body (10) formed from a first material and defining therein a chamber (20) for accommodation of hygroscopic material, wherein the chamber: (i) is laterally defined in the traverse direction by side walls (11, 12), (ii) comprises a second height (h2) in the height direction (Y) and (iii) is formed so as to be not diffusion-proof in the height direction (Y) on the inner side (13) of the profile body (10), and a one-piece diffusion barrier film (30) formed of a second material having a first thickness (d1) less than 0.3 mm, wherein the film (30) is firmly bonded with the profile body (10), so that the film extends over an outer side (14) of the chamber (20) that faces away from the inner side (13) and, continuous thereto in the height direction (y), essentially extends up to the height of the chamber (20), characterised in that the diffusion barrier film (30), as seen in cross-section perpendicular to the longitudinal direction (Z), comprises on each of its two side edges a profiled elongation portion (31a-g, 32a-g), whose profile is fully contained in an accommodation region (16, 17), which accommodation region adjoins the inner side (13) of the spacer profile (50) in the height direction (Y) and extends in the height direction (Y) from the inner side (13) in the direction facing away from the intervening space (53) between the window panes (51, 52) and comprises a third height (h3) that is less than or equal to 0.4 h1.” In deutscher Übersetzung gemäß der Anlage KB1 lautet Anspruch 1: „Abstandshalterprofil (50) zur Verwendung als Abstandshalterprofilrahmen, das zur Montage in und/oder entlang eines Randbereiches einer Isolierfenstereinheit zur Ausbildung und zum Beibehalten eines Zwischenraums (53) zwischen Fensterscheiben (51, 52) geeignet ist, bei dem sich das Abstandshalterprofil in einer Längsrichtung (Z) erstreckt und eine erste Breite b1 in einer Querrichtung (X), die senkrecht zu der Längsrichtung (Z) ist, aufweist und eine erste Höhe h1 in einer Höhenrichtung (Y), die senkrecht zu der Längsrichtung (Z) und zu der Querrichtung (X) ist, aufweist und bei dem das Abstandshalterprofil in der Höhenrichtung (Y) eine Innenseite (13), die so angeordnet ist, dass sie in Richtung des Zwischenraums (53) zwischen den Fensterscheiben (51, 52) in dem zusammengesetzten Zustand des Abstandshalterprofilrahmens weist, aufweist, wobei das Abstandshalterprofil (50) aufweist: einen Profilkörper (10), der aus einem ersten Material ausgebildet ist und darin eine Kammer (20) zur Aufnahme von hygroskopischem Material definiert, bei dem die Kammer (1) lateral in der Querrichtung durch Seitenwände (11, 12) definiert ist, (ii) eine zweite Höhe (h2) in der Höhenrichtung (Y) aufweist und (iii) so ausgebildet ist, dass sie in der Höhenrichtung (Y) auf der Innenseite (13) des Profilkörpers (10) nicht diffusionsdicht ausgebildet ist, und eine einstückige Diffusionsbarrierenschicht (30), die aus einem zweiten Material mit einer ersten Dicke (d1), die geringer als 0,3 mm ist, ausgebildet ist, bei dem die Schicht (30) fest mit dem Profilkörper (10) so verbunden ist, dass sich die Schicht über eine Außenseite (14) der Kammer (20), die von der Innenseite (13) weg weist, erstreckt und fortlaufend dazu in der Höhenrichtung (Y) im Wesentlichen bis zu der Höhe der Kammer (20) erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass die Diffusionsbarrierenschicht (30), gesehen in einem Querschnitt senkrecht zu der Längsrichtung (Z), an jeder ihrer beiden Seitenränder einen profilierten Verlängerungsabschnitt (31a-g, 32a-g) aufweist, dessen Profil vollständig in einem Aufnahmebereich (16, 17) enthalten ist, welcher Aufnahmebereich an die Innenseite (13) des Fensterprofils (50) in der Höhenrichtung (Y) angrenzt und sich in der Höhenrichtung (Y) von der Innenseite (13) in der von dem Zwischenraum (53) zwischen den Fensterscheiben (51, 52) wegweisenden Richtung erstreckt und eine dritte Höhe (h3), die kleiner oder gleich 0,4 h1 ist, aufweist.“ Wegen des Wortlauts des nur im Wege eines „insbesondere“-Antrags geltend gemachten Unteranspruchs 2 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage KB1) verwiesen. Nachfolgend werden in verkleinerter Form Fig. 1 a) und 4 a) des Klagepatents eingeblendet. Fig. 1 a) zeigt eine perspektivische Querschnittsansicht der Anordnung der Scheiben in einer Isolierfenstereinheit mit dazwischen angeordnetem Abstandshalterprofil, Klebematerial und Dichtmaterial. Fig. 4 a) zeigt eine Querschnittsansicht eines Abstandshalterprofils nach einer ersten Ausführungsform in einer W-Konfiguration. Die in Dänemark ansässige Beklagte ist als Lieferantin für die Isolierglasindustrie tätig. Sie fertigt und vertreibt Abstandshalterprofile für Isolierglas. Mit der Klage angegriffen ist das Abstandshalterprofil „B“ der Beklagten, welches in unterschiedlichen Breiten und Farben erhältlich ist (angegriffene Ausführungsform). Nachfolgend wird eine der Klageschrift entnommene Fotografie der angegriffenen Ausführungsform (Seite 57 der Klage, Bl. 57 GA, Abbildung B8a) eingeblendet: Auf der Messe „glasstec 2018“, die vom 23. bis 26.10.2018 in Düsseldorf stattfand, war die Beklagte vertreten. Sie verteilte eine deutschsprachige Präsentationsmappe mit Informationen zur angegriffenen Ausführungsform und mehreren Mustern in verschiedenen Breiten und Farben (vorgelegt in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2020 sowie auszugsweise in Kopie als Anlage K1; nachfolgend: Präsentationsmappe). Auf der Website der Beklagten, die unter C abrufbar ist, wird die angegriffene Ausführungsform in deutscher Sprache vorgestellt (ausgedruckt vorgelegt als Anlage KB6). Die Klägerin trägt vor, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Nach dem Patentanspruch sei erforderlich, dass der Profilkörper eine Kammer in dem Abstandshalterprofil definiere und so deren Position in dem Gesamtgebilde des Abstandshalters bestimme. Dagegen verlange der Patentanspruch nicht, dass die Kammer vollständig und umfassend aus dem Profilkörper gebildet sei oder aus dessen Material bestehe. Durch die klare Unterscheidung zwischen den Begriffen „Seite“ und „Wand“ mache das Klagepatent ferner deutlich, dass die Kammer nicht allseits von Wänden umschlossen sein müsse. Auch funktional müsse eine Kammer zum Aufnehmen von hygroskopischem Material nicht vollständig geschlossen sein. Dies belege auch die im Klagepatent gewürdigte EP D, veröffentlicht als E (Anlage KA5 im Ausgangsverfahren 4a O 98/18; nachfolgend: D5). Schließlich zeige diese als Ausführungsform einer solchen Kammer eine nicht allseitig umschlossene Wanne. Die dort gezeigte, ausdrücklich als Kammer bezeichnete Wanne belege zudem, dass die Argumentation der Beklagten zum üblichen Sprachgebrauch nicht zutreffe. Die Diffusionsbarrierenschicht der angegriffenen Ausführungsform erstrecke sich auch anspruchsgemäß über eine Außenseite der Kammer und fortlaufend dazu in der Höhenrichtung im Wesentlichen bis zu der Höhe der Kammer. Ob der Metallfilm teilweise, vollständig oder gar nicht innerhalb der Seitenwände des Profilkörpers verlaufe, sei für die Patentverletzung unerheblich. Die Beklagte unterscheide in ihrer Argumentation nicht zwischen den nach außen, das heißt weg von der Kammer gerichteten Flächen der lateralen Seitenwände des Profilkörpers und der im Patentanspruch genannten Außenseite der Kammer. Soweit die Beklagte argumentiere, dass das Profil des profilierten Verlängerungsabschnitts der Diffusionsbarrierenschicht nicht, wie anspruchsgemäß erforderlich, vollständig in einem Aufnahmebereich enthalten sei, greife dies nicht durch. Die Beklagte differenziere dabei nicht ausreichend zwischen den im Anspruch genannten Seitenrändern der Diffusionsbarrierenschicht und den Seitenwänden des Profilkörpers. Die Beklagte habe die angegriffene Ausführungsform auf der Messe „glasstec 2018“ in Düsseldorf, einer Verkaufsmesse im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten und in Verkehr gebracht. Zudem liege ein Angebot in der Präsentation der angegriffenen Ausführungsform auf der Website der Beklagten. Die Klägerin hat zunächst auch die Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse verlangt, die Klage insoweit jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2020 zurückgenommen. Nunmehr beantragt die Klägerin, wie erkannt, wobei es im Antrag zu I. 1. (Unterlassung) am Ende weiter heißt: „insbesondere wenn der Verlängerungsabschnitt sich von der Außenseite der entsprechenden Seitenwand in der Querrichtung (X) zu der Innenseite über eine erste Länge I1, die größer gleich 0,1b1 und kleiner oder gleich 0,3b1 ist, erstreckt. (EP A, Anspruch 2)“ Hilfsweise beantragt die Klägerin, es ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt hinsichtlich des Anbietens der angegriffenen Ausführungsform im Internet die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der für die Zuständigkeit deutscher Gerichte relevante Verletzungsort im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf das außervertragliche Schuldverhältnis anzuwendende Recht (Rom-II-Verordnung) sei nicht Deutschland, sondern Dänemark. Maßgeblich sei der Ort, an dem der Prozess der Veröffentlichung des Angebots durch den Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Internetseite in Gang gesetzt worden sei. Auf die angebliche Verletzungshandlung im Internet sei zudem dänisches Recht anzuwenden. Die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Bei einer „Kammer“ handele es sich um einen Körper, der um den gesamten Querschnitt Wände aufweise und von allen Seiten geschlossen sei. Nur ein solches Verständnis entspreche dem allgemeinen und dem technischen englischen und deutschen Sprachgebrauch zum maßgeblichen Zeitpunkt, wie die Stellungnahme des Sachverständigen F (Anlage HE-B2, in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage HE-B3) bestätige. Dass die im Klagepatent gewürdigte D5 auch eine einseitig offene Wanne als Kammer ansehe, liege nur daran, dass sie eine vom üblichen technischen Sprachgebrauch abweichende, ausdrückliche Definition enthalte. Dem dargestellten Begriffsverständnis entsprechend seien im Klagepatent ausschließlich Kammern beschrieben und gezeigt, die im Querschnitt von allen Seiten mit synthetischem Material umschlossen seien. Es fänden sich zudem ausdrückliche Hinweise darauf, dass eine Kammer durch sie umschließende Wände definiert werde. So ergebe sich beispielsweise aus Absatz [0047] der Anlage KB1, dass eine Kammer aus Wänden, dort den beiden Seitenwänden, der Innenwand und der Außenwand definiert werde. Der Profilkörper „definiere“ im Sinne des Klagepatents zudem nur dann eine Kammer, wenn die Kammer vollständig, das heißt allein durch den Profilkörper definiert werde. Dies schließe es aus, dass eine oder mehrere der erforderlichen Kammerwände ganz oder teilweise durch die Diffusionsbarrierenschicht gebildet würden. Nach dem Patentanspruch müsse es sich zudem um eine Kammer in dem Profilkörper („darin“) handeln und somit nicht um eine Kammer gleichzeitig in dem Profilkörper und der Diffusionsbarrierenschicht. Funktional werde eine Kammer aus synthetischem Material, also Kunststoff, verwendet, weil dessen Wärmeübertragungseigenschaften günstig seien. Dagegen seien die Diffusionsdichtigkeit und die Festigkeit des Materials unzulänglich, hierfür sei Metall besser geeignet. Verstünde man das Klagepatent dahingehend, dass keine Kunststoffwände der Kammer erforderlich seien, wären Wände aus dem einzigen anderen Material zu bilden, nämlich demjenigen der Diffusionsbarrierenschicht. Diese Wände müssten dick genug sein, um die durch fehlende Kunststoffwände verloren gegangene Festigkeit wett zu machen. Sie würden dann aber wiederum so viel Wärme leiten, dass die „warm edge“-Bedingungen nicht eingehalten werden könnten. Bei der angegriffenen Ausführungsform würden die Seitenwände der Kammer aus dem Profilkörper (aus synthetischem Material) und der Diffusionsbarrierenschicht (aus Edelstahl) gebildet. Die Außenwand werde sogar allein durch die Diffusionsbarrierenschicht gebildet. Erst aus dem Zusammenwirken beider Elemente entstehe eine Kammer, womit es an einer Patenverletzung fehle. Die im Patentanspruch genannte Höhe h2 sei als lichte Höhe der durch die Innenwand und die Außenwand des Profilkörpers begrenzten Kammer zu verstehen. Existiere keine Außenwand des Profilkörpers, sondern nur eine Außenwand der Diffusionsbarrierenschicht, könne die Höhe h2 nicht bestimmt werden und sei somit das entsprechende Merkmal nicht verwirklicht. Die Diffusionsbarrierenschicht sei mit dem Profilkörper nur dann fest verbunden, wenn sie vollständig auf diesem aufliege. Schließlich sei es die Aufgabe der Diffusionsbarrierenschicht, den nicht diffusionsdichten Profilkörper weitgehend diffusionsdicht zu machen. Auch der Wortlaut „Schicht“, der begrifflich weitere Schichten voraussetze, fordere eine vollständige Verbindung zwischen Diffusionsbarrierenschicht und Profilkörper. Die Diffusionsbarrierenschicht müsse nach der Lehre des Klagepatents außen an den Seitenwänden verlaufen und sich so in Höhenrichtung im Wesentlichen bis zu der Höhe der Kammer erstrecken. Dies folge daraus, dass die Schicht sich nach dem Patentanspruch „über“ eine Außenseite der Kammer erstrecke und somit außen auf der Außenseite der Kammerwand angebracht sei. Zudem müsse die Diffusionsbarrierenschicht nach der Lehre des Klagepatents im Wesentlichen drei Seiten des Profilkörpers „einschließen“. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Metallfilm außen an den Wänden angebracht sei. Ein abweichendes Verständnis ergebe sich auch nicht aus Fig. 9, da diese nicht unter Anspruch 1 falle. Denn die Erstreckung über die Außenseite und fortlaufend dazu in Höhenrichtung im Wesentlichen bis zur Höhe der Kammer sei ausschließlich unter Bezugnahme auf Fig. 4 beschrieben. Bei der angegriffenen Ausführungsform reiche die Erstreckung der Diffusionsbarrierenschicht in Höhenrichtung nur bis zu einer Höhe deutlich unterhalb der Höhe der Kammer. Dort verlasse die Diffusionsbarrierenschicht die Außenseite der Kammer und erstrecke sich auch nicht mehr in Höhenrichtung Y, sondern in Seitenrichtung X. Der „Aufnahmebereich“, in dem das Profil des profilierten Verlängerungsabschnitts nach dem Patentanspruch enthalten sei, sei kaum handhabbar zu beschreiben. Allenfalls könne es sich um die in den Fig. 4, 5, 7 und 9 gezeigte Verdickung der Seitenwände an ihrem oberen Ende handeln. Bei der angegriffenen Ausführungsform lägen die Profile des Metallfilms nicht in einem so bestimmten Aufnahmebereich. Die Klägerin habe weder ein Anbieten noch ein Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform auf der Messe „glasstec 2018“ hinreichend vorgetragen. Insbesondere habe sie nicht vorgetragen, dass sie, die Beklagte, Preislisten oder ähnliches für die angegriffene Ausführungsform vorgelegt oder über diese Verkaufsgespräche geführt habe. Es habe sich bei der „glasstec 2018“ überdies um eine Leistungsschau und nicht um eine klassische Verkaufsmesse gehandelt. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2020 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und begründet. A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Düsseldorf auch insoweit international und örtlich zuständig, als die Klage auf das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform im Internet gestützt wird. I. Nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, der sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit regelt (Gottwald, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2017, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 45), kann eine Person vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Damit sind sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (Handlungsort) zuständigkeitsbegründend. Fallen Erfolgs- und Handlungsort auseinander, hat der Kläger das Wahlrecht (EuGH, GRUR 2012, 654, 655 Rn. 19 – Wintersteiger/Produkts 4U; GRUR 2015, 296, 297 – Hejduk/ EnergieAgentur; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt D Rn. 16). Der Erfolgsort als Ort der Belegenheit des verletzten Rechtsguts ist identisch mit dem Schutzstaat des verletzten Patents (EuGH, GRUR 2012, 654, 655 Rn. 27 – Wintersteiger/Produkts 4U; BGH, GRUR 2018, 84, 88 Rn. 48 – Parfummarken; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt D Rn. 18). Dies gilt auch in Fällen eines Internetangebots, das einen hinreichenden Bezug zum Schutzstaat schon dann aufweist, wenn das Angebot dort zugänglich ist, selbst wenn das Angebot subjektiv nicht für dort ansässige Interessenten bestimmt ist (EuGH, GRUR 2015, 296, 297 f. – Hejduk/EnergieAgentur; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt D Rn. 18). II. Danach ist vorliegend die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf begründet. Erfolgsort des in Deutschland zugänglichen Internetangebots ist Deutschland als Schutzstaat des Klagepatents, nämlich des deutschen Teils des EP A. Das Internetangebot ist bundesweit und somit auch im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf bzw. in Nordrhein-Westfalen (§ 143 Abs. 2 PatG i. V. m. der Verordnung über die Zuweisung von Patentstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topografieschutzsachen an das Landgericht Düsseldorf vom 30.08.2011) abrufbar. Dass der Erfolgsort in Deutschland belegen ist, ist für die Begründung der Zuständigkeit deutscher Gerichte ausreichend. Mit der Klageerhebung hat die Klägerin ein etwaiges Wahlrecht jedenfalls ausgeübt. Vor diesem Hintergrund greift der Einwand der Beklagten, der Prozess der Veröffentlichung der beanstandeten Website sei in Dänemark in Gang gesetzt worden, nicht durch. Diese Argumentation befasst sich ebenso wie die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung lediglich mit dem Handlungsort. B. Die Klage ist auch begründet. Die angegriffene Ausführungsform macht von Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Die Klägerin hat aufgrund der patentverletzenden Handlungen der Beklagten die begehrten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB. I. Auf die Verletzung des Klagepatents, dem deutschen Teil des europäischen Patents EP A, ist nach dem Schutzlandprinzip (lex fori protectionis) deutsches Recht anzuwenden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2019 – 2 U 11/18, BeckRS 2019, 31342 Rn. 53 m. w. N.). II. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. 1. Das Klagepatent (nachfolgend genannte Absätze ohne Quellenangabe sind solche der deutschen Übersetzung der Klagepatentschrift, Anlage KB2) betrifft ein Abstandshalterprofil und Isolierfenstereinheiten mit solchen Abstandshalterprofilen (Absatz [0002]). Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents sind Isolierfenstereinheiten mit wenigstens zwei Fenstern bekannt, die in der Isolierfenstereinheit in einem Abstand voneinander gehalten werden. Isolierfenster sind normalerweise aus anorganischem oder organischem Glas oder aus anderen Materialien wie Plexiglas ausgebildet. Der Abstand der Fenster wird normalerweise durch einen Abstandshalterrahmen gewährleistet. Dieser Abstandshalterrahmen ist entweder aus mehreren Stücken über Verbinder zusammengesetzt oder er ist aus einem Stück gebogen, so dass dann nur noch an einer Stelle der Abstandshalterrahmen durch einen Verbinder zu schließen ist (Absatz [0003]). Es wurden, so das Klagepatent weiter, verschiedene Gestaltungen bei Isolierfenstereinheiten verwendet, die eine gute Wärmedämmung aufweisen sollen. Entsprechend einer Gestaltung wird der Scheibenzwischenraum bevorzugt mit einem isolierenden Inertgas wie beispielsweise Argon, Krypton, Xenon etc. gefüllt. Natürlich soll es diesem Füllgas nicht möglich sein, aus dem Scheibenzwischenraum zu entweichen. Der Scheibenzwischenraum muss folglich entsprechend abgedichtet sein. Darüber hinaus soll es natürlich auch in der Umgebungsluft enthaltenem Stickstoff, Sauerstoff, Wasser etc. nicht möglich sein, in den Scheibenzwischenraum einzutreten. Das Abstandshalterprofil muss also diese Diffusion verhindern. Soweit hier der Begriff „Diffusionsdichtigkeit“ bezüglich des Abstandshalterprofils oder der das Abstandshalterprofil bildenden Materialien verwendet wird, sind in der folgenden Beschreibung sowohl Dampfdiffusionsdichtigkeit als auch Gasdiffusionsdichtigkeit für die in Rede stehenden Gase gemeint (Absatz [0004]). Weiterhin spielt zur Erzielung einer geringen Wärmeleitung bei diesen Isolierfenstereinheiten insbesondere die Wärmeübertragung des Randverbundes,d. h. des Verbundes des Rahmens der Isolierfenstereinheit, der Scheiben und des Abstandshalterrahmens, eine sehr große Rolle. Isolierfenstereinheiten, die eine hohe Wärmedämmung im Randverbund sicherstellen, erfüllen die sogenannten „warm edge“-Bedingungen entsprechend der Bedeutung des Begriffs in der Technik (Absatz [0005]). Herkömmlicherweise wurden Abstandshalterprofile aus Metall hergestellt. Solche aus Metall bestehenden Abstandshalterprofile können jedoch die „warm edge“-Bedingungen nicht erfüllen. Zur Verbesserung solcher Abstandshalterprofile aus Metall wurde das Vorsehen von Kunststoff auf den Abstandshalterprofilen aus Metall z. B. in der US G oder der DE H beschrieben (Absatz [0006]). Obwohl ein Abstandshalter, der ausschließlich aus Kunststoff mit einem niedrigen Wärmeleitwert besteht, wohl die „warm edge“-Bedingungen erfüllt, wären die Anforderungen an die Diffusionsdichtigkeit und die Festigkeit sehr schwierig zu erfüllen (Absatz [0007]). Andere bekannte Lösungen sehen Abstandshalterprofile aus Kunststoff vor, die mit einer Metallfolie als Diffusionssperre und Verstärkungsschicht versehen sind, wie sie z. B. in der EP J (Familienmitglied US K), die ein Abstandshalterprofil nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 offenbart, oder der EP D (Familienmitglied US L) gezeigt sind (Absatz [0008]). Solche Komposit-Abstandshalterprofile verwenden einen Profilkörper aus Kunststoff mit einer Metallfolie, die zur Erfüllung der „warm edge“-Bedingungen möglichst dünn sein, aber zur Gewährleistung der Diffusionsdichtigkeit und Festigkeit eine gewisse Mindestdicke aufweisen sollte (Absatz [0009]). Da das Metall ein wesentlich besserer Wärmeleiter als der Kunststoff ist, wurde z. B. versucht, den Weg für die Wärmeleitung zwischen den Seitenrändern/-wänden (d. h. durch oder über die Metallfolie) so lang wie möglich zu gestalten (siehe die EP D) (Absatz [0010]). Zur Verbesserung der Gasdichtigkeit wird der Abstandshalterrahmen bevorzugt aus einem einstückigen Abstandshalterprofil gebogen, möglichst durch Kaltbiegen (bei Raumtemperatur von ungefähr 20°C), damit nur eine die Diffusionsdichtigkeit potentiell verschlechternde Stelle, d. h. die Lücke zwischen den entsprechenden Enden des Abstandshalterrahmens, vorhanden ist. Ein Verbinder wird an dem gebogenen Abstandshalterrahmen zum Schließen und Abdichten der Lücke angebracht (Absatz [0011]). Bei dem Biegen, insbesondere beim Kaltbiegen, gibt es das Problem der Faltenbildung an den Biegungen. Der Vorteil des Kaltbiegens ist, wie bereits erwähnt, dass daraus eine bessere Diffusionsdichtigkeit und damit eine erhöhte Lebensdauer der Isolierfenstereinheit resultieren (Absatz [0012]). Bei der aus der EP D bekannten Lösung ist, so das Klagepatent, das Problem der Faltenbildung gut gelöst, aber der für das Trocknungsmittel zur Verfügung stehende Raum in der Kammer ist insbesondere bei kleinen Scheibenabständen, d. h. bei Trennabständen < 12mm, insbesondere bei 6, 8 oder 10 mm nicht zufriedenstellend. Bei anderen Lösungen, wie sie z. B. in Fig. 1 der EP J dargestellt sind, bleibt insbesondere auch das Problem der Faltenbildung in den Biegungen bestehen. Bei beiden Lösungen besteht außerdem, wenn die Abstandshalterprofile in einen großen Rahmen eingesetzt werden sollen, das Problem des erheblichen Durchhangs entlang von ungestützten, langen Abschnitten des Abstandshalterprofils (Absatz [0013]). Aus der EP M (Familienmitglied US N) ist ein Komposit-Abstandshalterprofil bekannt, bei dem an der Seite, die im montierten Zustand dem Scheibenzwischenraum zugewandt ist, in dem Kunststoff eine Versteifungseinlage eingebettet ist (Absatz [0014]). Davon ausgehend bezeichnet es das Klagepatent als seine Aufgabe, ein verbessertes Abstandshalterprofil anzugeben, das bevorzugterweise die „warm edge“-Bedingungen erfüllt und das Problem der Faltenbildung bei möglichst großem Volumen der Kammer für das Trocknungsmittel mindert. Verbesserte Verfahren zur Herstellung eines solchen Abstandshalterprofils und verbesserte Isolierscheibeneinheiten mit solchen Abstandshalterprofilen sind andere Ziele der Erfindung (Absatz [0015]). 2. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent ein Abstandshalterprofil nach dem vorliegend geltend gemachten Klagepatentanspruch 1 vor, der sich wie folgt gliedern lässt: 1. Abstandshalterprofil (50) zur Verwendung als Abstandshalterprofilrahmen, das zur Montage in und/oder entlang eines Randbereiches einer Isolierfenstereinheit zur Ausbildung und zum Beibehalten eines Zwischenraums (53) zwischen Fensterscheiben (51, 52) geeignet ist. 2. Das Abstandshalterprofil erstreckt sich in einer Längsrichtung (Z) und 2.1 das Abstandshalterprofil weist eine erste Breite b1 in einer Querrichtung (X), die senkrecht zu der Längsrichtung (Z) ist, auf und 2.2 das Abstandshalterprofil weist eine erste Höhe h1 in einer Höhenrichtung (Y), die senkrecht zu der Längsrichtung (Z) und zu der Querrichtung (X) ist, auf. 3. Das Abstandshalterprofil weist in der Höhenrichtung (Y) eine Innenseite (13) auf, die so angeordnet ist, dass sie in Richtung des Zwischenraums (53) zwischen den Fensterscheiben (51, 52) in dem zusammengesetzten Zustand des Abstandshalterprofilrahmens weist. 4. Das Abstandshalterprofil (50) weist einen Profilkörper (10) auf; 4.1 der Profilkörper (10) ist aus einem ersten Material ausgebildet und 4.2 der Profilkörper (10) definiert darin eine Kammer (20) zur Aufnahme von hygroskopischem Material; 4.2.1 die Kammer (20) ist lateral in der Querrichtung durch Seitenwände (11, 12) definiert, 4.2.2 die Kammer (20) weist eine zweite Höhe (h2) in der Höhenrichtung (Y) auf, und 4.2.3 die Kammer (20) ist so ausgebildet, dass sie in der Höhenrichtung (Y) auf der Innenseite (13) des Profilkörpers (10) nicht diffusionsdicht ausgebildet ist. 5. Das Abstandshalterprofil (50) weist eine einstückige Diffusionsbarrierenschicht (30) auf; 5.1 die einstückige Diffusionsbarrierenschicht (30) ist aus einem zweiten Material ausgebildet, 5.2 die einstückige Diffusionsbarrierenschicht (30) ist mit einer ersten Dicke (d1), die geringer als 0,3 mm ist, ausgebildet, 5.3 die Schicht (30) ist fest mit dem Profilkörper (10) so verbunden, dass sich die Schicht über eine Außenseite (14) der Kammer (20), die von der Innenseite (13) weg weist, erstreckt und fortlaufend dazu in der Höhenrichtung (Y) im Wesentlichen bis zu der Höhe der Kammer (20) erstreckt. 6. Die Diffusionsbarrierenschicht (30), gesehen in einem Querschnitt senkrecht zu der Längsrichtung (Z), weist an jedem ihrer beiden Seitenränder einen profilierten Verlängerungsabschnitt (31a-g, 32a-g) auf, dessen Profil vollständig in einem Aufnahmebereich (16, 17) enthalten ist; 6.1 der Aufnahmebereich grenzt an die Innenseite (13) des Fensterprofils (50) in der Höhenrichtung (Y) an und 6.2 der Aufnahmebereich erstreckt sich in der Höhenrichtung (Y) von der Innenseite (13) in der von dem Zwischenraum (53) zwischen den Fensterscheiben (51, 52) wegweisenden Richtung und 6.3 der Aufnahmebereich weist eine dritte Höhe (h3), die kleiner oder gleich 0,4 h1 ist, auf. 3. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die Merkmale 4.2, 4.2.2, 5.3 und 6 des Klagepatentanspruchs 1. Die Verwirklichung der übrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. a) Merkmal 4.2 ist verwirklicht. aa) Nach Merkmal 4.2 definiert der Profilkörper darin eine Kammer zur Aufnahme von hygroskopischem Material. (1) Die Anforderungen an die im Merkmal genannte „Kammer“ ergeben sich aus den Merkmalen 4.2.1 bis 4.2.3. Danach wird die Kammer lateral in der Querrichtung durch Seitenwände definiert (Merkmal 4.2.1), sie weist eine zweite Höhe h2 in der Höhenrichtung Y auf (Merkmal 4.2.2) und sie ist so ausgebildet, dass sie auf der Innenseite des Profilkörpers nicht diffusionsdicht ausgebildet ist (Merkmal 4.2.3). „Wände“ setzt der Anspruch somit in den genannten Merkmalen und auch im übrigen Patentanspruch nur hinsichtlich der Seiten der Kammer voraus. Dass die Kammer neben den nach Merkmal 4.2.1 erforderlichen Seitenwänden auch eine Außenwand und eine Innenwand aufweist, fordert der Anspruch dagegen gerade nicht. Das Klagepatent unterscheidet auch in der Beschreibung und den Ausführungsbeispielen klar zwischen „Wänden“ und „Seiten“. Deutlich wird dies beispielsweise in Absatz [0046], wo von einer auf einer Seite der Kammer angeordneten Außen wand die Rede ist. Aber auch an weiteren Stellen der Beschreibung und der Ausführungsbeispiele differenziert das Klagepatent klar zwischen den Begriffen (vgl. Absätze [0018], [0020]). Eine Wand kann demnach auf einer Seite angeordnet sein, ist mit dieser aber nicht gleichzusetzen. Dass in den Ausführungsbeispielen des Klagepatents Kammern mit vier Wänden gezeigt (vgl. Fig. 4a, 4b) und beschrieben werden (vgl. Absätze [0045], [0047]), beschränkt den Anspruch nicht (vgl. BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe). Das Klagepatent führt zudem zu der dort beschriebenen Kammer aus, dass diese aus den Seitenwänden, der Innenwand und der Außenwand gebildet wird (Absatz [0045]). Damit greift es auch an dieser Stelle die bereits erwähnte Differenzierung zwischen Wänden und Seiten auf und geht über den Anspruch, der nur Seitenwände vorgibt und im Übrigen von Seiten spricht, hinaus. Die in den Merkmalen 4.2.1 bis 4.2.3 beschriebene Kammer weist – in ihrem Querschnitt – zwei Richtungen auf: Die in Merkmal 4.2.1 genannte Querrichtung und die in Merkmal 4.2.2 genannte Höhenrichtung. Während die Kammer in der Querrichtung durch die Seitenwände definiert ist, ist für die Höhenrichtung lediglich vorgegeben, dass die Kammer in dieser eine zweite Höhe h2 aufweist. Eine zweite Höhe h2 lässt sich allerdings nur bestimmen, wenn die Kammer auch nach ihrer Außenseite und Innenseite jedenfalls abgrenzbar ist. Nachfolgend werden im Einzelnen die Anforderungen untersucht, die das Klagepatent an eine Außenseite (dazu unter (a)), eine Innenseite (dazu unter (b)) sowie an die Seitenwände (dazu unter (c)) der Kammer stellt. (a) Eine Außenseite der Kammer findet zwar nicht in den Merkmalen 4.2.1 bis 4.2.3, jedoch in Merkmal 5.3 Erwähnung. Aus Merkmal 5.3 ergibt sich, dass es sich um die dem Scheibenzwischenraum abgewandte Seite handelt (vgl. ferner Merkmal 3, Absatz [0046]). Hinsichtlich der Ausgestaltung gibt Merkmal 5.3 vor, dass sich über die Außenseite der Kammer die Diffusionsbarrierenschicht erstreckt. Diese Schicht ist nach Merkmal 5.3 fest mit dem Profilkörper verbunden. Auch aus diesen Vorgaben lässt sich nicht ableiten, dass über die Diffusionsbarrierenschicht hinaus eine Außenwand des Profilköpers erforderlich wäre. Insbesondere fordert der Anspruch nicht, dass die Diffusionsbarrierenschicht über den gesamten Verlauf der Außenseite mit einer Außenwand des Profilkörpers verbunden sein und vollflächig auf dieser aufliegen muss. An welcher Stelle die Verbindung der Diffusionsbarrierenschicht mit dem Profilkörper erfolgt, lässt der Anspruch vielmehr offen. Zudem heißt es in Absatz [0052] zur stoffschlüssigen Verbindung des Profilkörpers und der Diffusionssperrfolie, die zumindest keine geringeren Anforderungen als die im Anspruch genannte „feste“ Verbindung stellt (vgl. auch Absatz [0041]), dass diese an wenigstens einer Seite erfolgen muss (vgl. ferner Absatz [0073]). Weil die Diffusionsbarrierenschicht auch zwei in Höhenrichtung verlaufende Seitenränder aufweist (Merkmale 5.3, 6), muss diese Verbindung nicht notwendigerweise an der Außenseite erfolgen. Dem Begriff „Schicht“ („film“) kann nicht entnommen werden, dass die Diffusionsbarrierenschicht vollflächig auf einem Trägerbauteil – einer Wand – aufgebracht sein müsste. Die Patentschrift stellt im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar, so dass letztlich der einer Patentschrift zu entnehmende Begriffsinhalt maßgebend ist (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube). Das Klagepatent hat deutlich gemacht, dass die „Schicht“ zwar eine Verbindung mit dem Profilkörper eingeht, es sich jedoch nicht um eine vollflächige und nicht notwendigerweise um eine auf der Außenseite bestehende Verbindung handelt. Für einen Rückgriff auf einen allgemeinen Sprachgebrauch ist vor diesem Hintergrund kein Raum. Das Erfordernis einer Außenwand lässt sich auch nicht daraus entnehmen, dass anderenfalls die „warm edge“-Bedingungen nicht erfüllt werden können. Im Patentanspruch werden die „warm edge“-Bedingungen, die auch in der subjektiven Aufgabenstellung nur als bevorzugte Ausgestaltung erwähnt werden (Absatz [0015]), als gesonderte Voraussetzung nicht erwähnt. Soweit die Beklagte argumentiert, dass ohne eine Außenwand aus dem Kunststoff des Profilkörpers die Diffusionsbarrierenschicht dick genug sein müsste, um die durch die fehlende Kunststoffwand verloren gegangene Festigkeit wett zu machen, dann jedoch so viel Wärme leiten würde, dass die „warm edge“-Bedingungen nicht eingehalten werden könnten, folgt daraus nichts anderes. Der Anspruch gibt in Merkmal 5.2 die Maximaldicke einer anspruchsgemäßen Diffusionsbarrierenschicht selbst an. Dass mit einer dünneren Schicht die „warm edge“-Bedingungen besser erfüllbar sein mögen (vgl. Absatz [0042]), ist daher für die Anspruchsverwirklichung unerheblich. Das Klagepatent sieht die in Merkmal 5.3 genannte Grenze von weniger als 0,3 mm als ausreichend an, um der beanspruchten Lehre entsprechend nicht zu viel Wärme zu leiten. Zusammengefasst muss über die Außenseite der Kammer die Diffusionsbarrierenschicht verlaufen. Eine darüber hinausgehende Außenwand des Profilkörpers ist nicht erforderlich. Die Außenseite kann damit auch allein durch die Diffusionsbarrierenschicht gebildet werden. (b) Eine Innenseite – also eine dem Scheibenzwischenraum zugewandte Seite (vgl. Merkmal 3) – erwähnt der Anspruch zwar, jedoch nicht ausdrücklich als „Innenseite der Kammer“. In Merkmal 4.2.3 ist von der „Innenseite des Profilkörpers“ die Rede, auf der die Kammer nicht diffusionsdicht ausgestaltet ist. Merkmal 5.3 spricht nur von einer „Innenseite“; Merkmal 3 erwähnt die „Innenseite des Abstandshalterprofils“. Eine Innenseite der Kammer muss sich damit nicht separat feststellen lassen, sie kann vielmehr auch mit derjenigen des Profilkörpers zusammenfallen. Die bereits erwähnte Bestimmung der Höhe der Kammer (Merkmal 4.2.2) ermöglicht auch eine solche Ausgestaltung. Aus Merkmal 4.2.3 lässt sich ebenfalls nicht die Vorgabe einer separaten Innenseite der Kammer, erst recht nicht einer Innenwand, ableiten. Damit die Innenseite des Profilkörpers im Sinne von Merkmal 4.2.3 nicht diffusionsdicht ausgestaltet ist, darf sie nicht mit der Diffusionsbarrierenschicht bedeckt sein (vgl. Absatz [0019]). Darüber hinaus stellt der Anspruch die Ausgestaltung in das Belieben des Fachmanns. Die nur beispielhafte Erwähnung von Öffnungen in der Innenwand oder einer entsprechenden Wahl des Materials für den gesamten Profilkörper und/oder die Innenwand (vgl. Absatz [0048]) beschränkt den Anspruch nicht. (c) Hinsichtlich der Seitenwände gibt der Patentanspruch in Merkmal 4.2.1 vor, dass die Kammer lateral in der Querrichtung durch diese definiert ist. Ein bestimmter Verlauf der Seitenwände in der Höhenrichtung ist demgegenüber nicht vorgegeben. Insbesondere setzt das Vorhandensein von Seitenwänden nicht voraus, dass diese die zweite Höhe h2 der Kammer (Merkmal 4.2.2) aufweisen. Dem steht nicht entgegen, dass das Klagepatent den in sämtlichen Ausführungsbeispielen der sogenannten W-Konfiguration (vgl. Fig. 4a bis 11a) gezeigten konkaven Abschnitt im Übergangsbereich von Außenwand zu Seitenwänden den Seitenwänden zuordnet (vgl. Absatz [0047] zu Fig. 4a)). Es handelt sich dabei nur um eine beispielhafte Darstellung, die den Anspruch nicht beschränkt. (2) Der Profilkörper, der nach Merkmal 4.1 aus einem ersten Material ausgebildet ist, „definiert“ nach Merkmal 4.2 darin die Kammer. Der Profilkörper ist es somit, der die Lage der Kammer im Abstandshalterprofil bestimmt. Hierfür muss sich ein Zusammenhang zwischen dem Profilkörper und der Lage der Kammer feststellen lassen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Profilkörper mit seiner erforderlichen Innenseite (Merkmal 4.2.3) und an den die Kammer in Querrichtung definierenden Seitenwänden (Merkmal 4.2.1) die Kammer einrahmt und die Lage begrenzt. Dass die die Kammer unmittelbar umschließenden Wände oder Seiten aus dem Profilkörper gebildet sein müssen, lässt sich dem Merkmal jedoch nicht entnehmen. Gleiches gilt für die Notwendigkeit einer im Anspruch nicht erwähnten „Außenseite des Profilkörpers“. Der Patentanspruch hat mit seiner bereits erörterten klaren Differenzierung zwischen Wänden und Seiten auch klargestellt, dass es für die Definition einer Kammer durch den Profilkörper keiner Begrenzung nach allen Seiten bedarf. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es in dem in Absatz [0047] der Anlage KB1 bzw. Absatz [0045] der Anlage KB2 beschriebenen Ausführungsbeispiel heißt, die Kammer werde im Querschnitt durch die Wände 11-14 des Profilkörpers „begrenzt“ bzw. – in zutreffenderer Übersetzung des nach Art. 70 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen englischen Wortlauts – „definiert“ („The chamber 20 is defined […]“). Die genannte Passage befasst sich bereits nicht mit der Frage, wie der Profilköper im Sinne von Merkmal 4.2 die Kammer definiert. Vielmehr wird beschrieben, dass die Wände die Kammer definieren, und zwar im Sinne von Merkmal 4.2.1 die Seitenwände und darüber hinaus – was jedoch anspruchsgemäß nicht erforderlich ist – die Außenwand und die Innenwand. Dass sich die Kammer allein in dem Profilkörper befinden und damit aus dessen Material ausgebildet sein muss, ergibt sich auch nicht daraus, dass der Profilkörper nach Merkmal 4.2 „darin“ („therein“) eine Kammer definiert. Der Fachmann erkennt, dass der Rückbezug sich auf das in Merkmal 4 genannte Abstandshalterprofil bezieht. Selbst wenn man aber annimmt, dass sich der Begriff „darin“ auf den Profilkörper bezieht und der Profilkörper somit „in dem Profilkörper“ eine Kammer definiert, ergeben sich daraus keine über die ausdrücklichen Vorgaben der folgenden Merkmale hinausgehenden Einschränkungen. (3) Die Funktion der Kammer ergibt sich aus der Zweckangabe im Merkmal selbst. Die Kammer dient danach zur Aufnahme von hygroskopischem Material. Zur Erfüllung dieser Funktion ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Kammer das hygroskopische Material halten kann. Wenn dies neben den anspruchsgemäß erforderlichen Seitenwänden dadurch gewährleistet wird, dass auf der Außenseite lediglich die Diffusionsbarrierenschicht verläuft und die Innenseite der Kammer mit derjenigen des Profilkörpers zusammenfällt, ergeben sich aus der technischen Funktion des Merkmals keine weitergehenden Anforderungen. Dass eine nicht allseitig von aus dem Material des Profilkörpers bestehenden Wänden umschlossene Kammer zur Aufnahme von hygroskopischem Material geeignet sein kann, wurde dem Fachmann zudem durch die in den Absätzen [0008], [0010] und [0013] des Klagepatents gewürdigte D5 bestätigt. Die D5 versteht unter einer Kammer neben allseitig geschlossenen Hohlräumen auch wannenartige Profilformen mit drei Wänden (Seite 8, vorletzter Absatz; Seite 18, 4. Absatz; Fig. 11, 12 der D5). Die D5 weist nach der Würdigung des Klagepatents die in Absatz [0013] genannten Nachteile auf. Eine fehlende Eignung der als Wanne ausgebildeten Kammer zur Aufnahme des hygroskopischen Materials wird dabei nicht erwähnt. (4) Der Wortlaut „Kammer“ gebietet keine andere Sichtweise. Nach den Ausführungen in der von der Beklagten überreichten Stellungnahme des Gutachters F habe ein Fachmann im Jahr 2004 eine Kammer in einem Abstandshalter normalerweise im Querschnitt als Struktur verstanden, die um den Umfang herum geschlossen ist, wenn man die Durchtritte für den Gasaustausch zwischen dem Scheibenzwischenraum und der Kammer außer Betracht lasse. Offene Strukturen würden demgegenüber, so die Beklagte, als „channel“ bezeichnet. Jedoch stellt die Patentschrift im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar, so dass letztlich der einer Patentschrift zu entnehmende Begriffsinhalt maßgebend ist (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube). Durch die Vorgaben in den Merkmalen 4.2.1 bis 4.2.3 und die klare Differenzierung zwischen Wänden und Seiten hat die Patentschrift ihr Verständnis hinreichend zum Ausdruck gebracht. Raum für einen Rückgriff auf den sonstigen Sprachgebrauch verbleibt daneben nicht. Soweit die Beklagte argumentiert, bei diesem Verständnis des Patentanspruchs seien letztlich nur zwei Wände erforderlich, ein Gebilde mit nur zwei Wänden könne aber keinesfalls eine Kammer darstellen, ergibt sich daraus nichts anderes. Nach den vorstehenden Erläuterungen muss die Kammer abgrenzbar sein und somit Seiten aufweisen. An der Außenseite muss nach Merkmal 5.3 zumindest die Diffusionsbarrierenschicht verlaufen und die Innenseite der Kammer fällt, wenn sie auch nicht separat ausgebildet sein muss, jedenfalls mit der Innenseite des Profilkörpers zusammen. Ein Gebilde mit zwei Wänden, welches im Übrigen vollständig offen ist, wäre somit bereits aus diesen Gründen nicht anspruchsgemäß. (5) Schließlich ergibt sich etwas anderes nicht aus den Erwägungen der Einspruchsabteilung in der Entscheidung vom 14.09.2018 zum EP O, dessen Verletzung im Ausgangsverfahren 4a O 98/18 geltend gemacht wird (in englischer Sprache vorgelegt als Anlage HE-B5). Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Einspruchsabteilung im Hinblick auf die Entgegenhaltung US P (in englischer Sprache vorgelegt als Anlage HE-B4; nachfolgend: D4) festgestellt habe, dass die dortige Kammer aus einem Metallteil 120A und dem Profilkörper 110A gebildet werde und es daher nicht der Profilkörper 110A sei, der die Kammer definiere. In Fig. 1A der D4, auf die sich die zitierte Passage bezieht, begrenzt das Bauteil top bridge member 110A aus Kunststoff die gezeigte Kammer im Querschnitt allerdings lediglich nach einer Seite, während die übrigen drei Seiten aus dem Bauteil channel member 120A aus Metall gebildet werden. Vor diesem Hintergrund lässt sich der zitierten Passage nicht die Aussage entnehmen, nur bei einer Ausbildung aller vier Wände als Profilkörper aus Kunststoff definiere dieser die Kammer. bb) Diese Auslegung zugrunde gelegt, verwirklicht die angegriffene Ausführungsform Merkmal 4.2. Der aus Kunststoff bestehende Profilkörper der angegriffenen Ausführungsform definiert eine Kammer zur Aufnahme von hygroskopischem Material. Dass diese Kammer nur drei aus dem Kunststoff des Profilkörpers bestehende Wände (Seitenwände, Innenwand) aufweist, während die Außenseite durch die als Metallfolie ausgebildete Diffusionsbarrierenschicht gebildet wird, führt nach obiger Auslegung nicht aus der Verletzung heraus. Weil die Seitenwände nicht die Höhe der Kammer aufweisen müssen, greift auch das Argument der Beklagten, die Seitenwände bestünden teilweise aus der Diffusionsbarrierenschicht, nicht durch. Ob es der Verletzung entgegenstünde, wenn die Seitenwände teilweise aus dem Profilkörper und teilweise aus der Diffusionsbarrierenschicht bestünden, bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung. b) Merkmal 4.2.2 ist ebenfalls verwirklicht. aa) Nach Merkmal 4.2.2 weist die Kammer eine zweite Höhe h2 in der Höhenrichtung Y auf. Die Höhe h2 in der Höhenrichtung Y beschreibt den Abstand zwischen der Außenseite der Kammer und der Innenseite der Kammer oder, wenn die Kammer über eine separate Innenseite nicht verfügt, der Innenseite des Profilkörpers. Wie bereits erörtert, muss für die Bestimmung der Höhe h2 eine Abgrenzbarkeit auch nach der Außen- und Innenseite vorliegen. Die Höhenrichtung Y verläuft senkrecht zu der in Merkmal 4.2.1 erwähnten Querrichtung der Kammer (vgl. auch Merkmal 2.2). bb) Die Kammer der angegriffenen Ausführungsform verfügt über eine zweite Höhe h2 in diesem Sinne. Diese erstreckt sich zwischen der durch die Diffusionsbarrierenschicht (Metallfolie) gebildeten Außenseite und der durch den Profilkörper aus Kunststoff gebildeten Innenwand der Kammer. c) Auch Merkmal 5.3 ist verwirklicht. aa) Nach Merkmal 5.3 ist die Schicht fest mit dem Profilkörper so verbunden, dass sie sich über eine Außenseite der Kammer, die von der Innenseite weg weist, erstreckt und fortlaufend dazu in der Höhenrichtung Y im Wesentlichen bis zu der Höhe der Kammer erstreckt. (1) Erstrecken muss sich die Diffusionsbarrierenschicht nach Merkmal 5.3 zum einen „über eine Außenseite der Kammer“ und zum anderen „fortlaufend dazu in der Höhenrichtung Y im Wesentlichen bis zu der Höhe der Kammer“. „Über eine Außenseite der Kammer“ erstreckt sich die Diffusionsbarrierenschicht, wenn sie in Querrichtung der Kammer vollständig entlang dieser Seite verläuft. Darüber hinaus muss sich die Diffusionsbarrierenschicht nach der Vorgabe in Merkmal 5.3 „fortlaufend dazu in der Höhenrichtung Y“ erstrecken. Vorgegeben ist damit die Verlaufsrichtung der Schicht, nicht aber die Anordnung im Verhältnis zu den sich ebenfalls in Höhenrichtung erstreckenden (vgl. Absatz [0045]) Seitenwänden der Kammer. Ob die Schicht innerhalb der Seitenwände, an einer der Seiten der Seitenwände oder teilweise innerhalb einer etwaigen Innenwand angeordnet ist, ist unerheblich. Dass die Diffusionssperrfolie in den Ausführungsbeispielen des Klagepatents an den Außenseiten der Außenwand und der Seitenwände angeordnet ist (Absatz [0049], Fig. 4 bis 11; vgl. auch Absatz [0060]), vermag den Anspruch nicht zu beschränken. Gleiches gilt für die Erwähnung der Außenseite der entsprechenden Seitenwand in dem lediglich eine mögliche Ausgestaltung aufzeigenden Unteranspruch 2 (vgl. BGH, GRUR 2016, 1031, 1033 – Wärmetauscher). Auch soweit das Klagepatent in der allgemeinen Beschreibung in Absatz [0018] ausführt wird, die Metallfolie schließe bevorzugterweise den Profilkörper auf drei Seiten, beispielsweise der Außenseite und zwei Seitenwänden, ein, handelt es sich dabei ausdrücklich nur um eine vorteilhafte Ausgestaltung. Soweit die Beklagte dem Zusammenspiel der Begriffe „über eine Außenseite“ und „fortlaufend“ entnimmt, dass die Diffusionsbarrierenschicht entlang der äußeren (der Kammer abgewandten) Seite der Seitenwände verlaufen muss, greift dies nicht durch. Bei der im Merkmal erwähnten „Außenseite“ handelt es sich um die Außenseite der Kammer. Zu der von der Kammer aus gesehen außen oder innen gelegenen Seite der Seitenwände trifft das Merkmal keinerlei Aussage. Mit der Höhenrichtung Y wird die Verlaufsrichtung der Schicht von der Außenseite in Richtung der Innenseite angesprochen. Einen geradlinigen oder im Verhältnis zu der Außen- und/oder Innenseite der Kammer senkrechten Verlauf gibt das Merkmal dagegen nicht vor. So kann das Profil des profilierten Verlängerungsabschnitts der Diffusionsbarrierenschicht eine Kante, einen gewinkelten oder gefalteten Abschnitt oder eine Biegung aufweisen (vgl. Absätze [0020], [0023]) und damit zu einem nicht geradlinigen Verlauf der Schicht führen. Eine Sichtweise, wonach die Diffusionsbarrierenschicht bis zu der in Merkmal 5.3 genannten Höhe geradlinig verlaufen muss und erst danach den profilierten Verlängerungsabschnitt aufweisen darf, steht mit dem Wortlaut des Anspruchs nicht in Einklang. Merkmal 5.3 spricht von der „Schicht“ und nimmt somit Bezug auf die „einstückige Diffusionsbarrierenschicht“ (Merkmal 5). Diese einstückige Schicht „weist“ nach Merkmal 6 den profilierten Verlängerungsabschnitt „auf“, womit dieser gerade Bestandteil der „Schicht“ ist. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, welcher Schluss aus Fig. 9 und 11 gezogen werden kann, die ein Profil zeigen, welches unterhalb der Höhe h2 zu einem Abweichen von dem geradlinigen Verlauf der Schicht führt. Im Anspruch verwendete Begriffe sind im Zweifel so zu verstehen, dass sämtliche Ausführungsbeispiele zu ihrer Ausfüllung herangezogen werden können (vgl. BGH, GRUR 2015, 972, 974 – Kreuzgestänge). Allerdings ist der Aussagegehalt von Fig. 9 und 11 deshalb eingeschränkt, weil sich die Schicht nach Merkmal 5.3 nur „im Wesentlichen“ bis zur Höhe der Kammer erstrecken muss. Fig. 9 und 11 könnten deshalb selbst dann anspruchsgemäß sein, wenn die Schicht entgegen der dargestellten Sichtweise bis zu der im Merkmal genannten Höhe einen geradlinigen Verlauf nehmen müsste, das Klagepatent als „im Wesentlichen bis zu der Höhe der Kammer“ aber die Höhe ausreichen lassen würde, ab der in Fig. 9 und 11 die Profilierung beginnt. Die zuletzt angesprochene Frage, wann sich die Schicht „im Wesentlichen“ bis zu der Höhe der Kammer erstreckt, bedarf im vorliegenden Fall keiner weiteren Erörterung. Erstreckt sich die Schicht vollständig bis zu der Höhe der Kammer, ist dies jedenfalls höher als in Merkmal 5.3 gefordert und dieses somit verwirklicht. (2) Hinsichtlich der in Merkmal 5.3 vorgegebenen festen Verbindung zwischen der Diffusionsbarrierenschicht und dem Profilkörper wird auf die Ausführungen unter a) aa) (1) (a) Bezug genommen. Es muss sich insbesondere nicht um eine vollflächige Verbindung über den gesamten Verlauf der Diffusionsbarrierenschicht handeln. bb) Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht das so verstandene Merkmal 5.3. Die als Metallfolie ausgebildete Diffusionsbarrierenschicht erstreckt sich über die Außenseite der Kammer und an den Seitenwänden der Kammer bis über die Höhe der Kammer hinaus. Für die Merkmalsverwirklichung unerheblich ist, dass die Metallfolie bei ihrem Verlauf in Höhenrichtung nicht vollständig an der der Kammer abgewandten Seite der Seitenwände verläuft, sondern ab einer gewissen Höhe zur Ausbildung der Profilierung eine Biegung bzw. Verwinkelung in das Material des Profilkörpers hinein beschreibt. d) Schließlich ist Merkmal 6 verwirklicht. aa) Nach Merkmal 6 weist die Diffusionsbarrierenschicht, gesehen in einem Querschnitt senkrecht zu der Längsrichtung Z, an jedem ihrer beiden Seitenränder einen profilierten Verlängerungsabschnitt auf, dessen Profil vollständig „in einem Aufnahmebereich“ enthalten ist. Der „Aufnahmebereich“, in dem sich danach das Profil des Verlängerungsabschnitts befindet bzw. in den es aufgenommen ist (vgl. Absatz [0054]), ist in den Merkmalen 6.1 bis 6.3 näher beschrieben. Zur Positionierung bestimmen die Merkmale 6.1 und 6.2, dass der Aufnahmebereich zum einen an die Innenseite des Fensterprofils in der Höhenrichtung Y angrenzt (Merkmal 6.1) und er sich zum anderen in der Höhenrichtung Y von der Innenseite in der vom Zwischenraum zwischen den Fensterscheiben wegweisenden Richtung erstreckt (Merkmal 6.2). Die maximale Höhe des Aufnahmebereichs ist in Merkmal 6.3 als dritte Höhe h3 beschrieben, die kleiner oder gleich 0,41 h1 (h1 = Höhe des Abstandshalterprofils, Merkmal 2.2) ist. Dass der Aufnahmebereich als Verdickung der Seitenwände ausgebildet ist, gibt der Anspruch dagegen nicht vor. Die Merkmale 6.1 bis 6.3, die den Aufnahmebereich beschreiben, enthalten eine solche Vorgabe nicht. Dass in den Fig. 4, 5, 7 und 9 eine Verdickung der Seitenwände in einem Bereich dargestellt ist, in dem das Profil des Verlängerungsabschnitts angeordnet ist, ändert daran nichts. Jedenfalls handelt es sich nur um eine beispielhafte Darstellung im Rahmen von Ausführungsbeispielen, die den Anspruch nicht beschränkt (vgl. BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe). Überdies zeigen die Fig. 6, 8 und 11 eine solche Verdickung nicht. Im Zweifel sind die im Anspruch verwendeten Begriffe jedoch so zu verstehen, dass sämtliche Ausführungsbeispiele zu ihrer Ausfüllung herangezogen werden können (vgl. BGH, GRUR 2015, 972, 974 – Kreuzgestänge). Merkmal 6 gibt ferner nicht vor, dass sich der Aufnahmebereich vollständig innerhalb der Seitenwände der Kammer befinden muss. Entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Diffusionsbarrierenschicht nach Merkmal 6 „an jedem ihrer beiden Seitenränder“ einen profilierten Verlängerungsabschnitt aufweist. Diese Vorgabe bezieht sich auf die Seitenränder der Diffusionsbarrierenschicht, nicht aber auf die Seitenwände der Kammer. bb) Bei der angegriffenen Ausführungsform befindet sich das Profil der Diffusionsbarrierenschicht, das durch einen verwinkelten Verlauf der Metallfolie gebildet wird, in einem Bereich des Profilkörpers, der die Merkmale 6.1 bis 6.3 erfüllt und damit einen Aufnahmebereich im Sinne des Merkmals 6 darstellt. Insbesondere ist der Bereich, in den das Profil aufgenommen ist, kleiner als 41 % der Höhe des Abstandshalterprofils. III. Es liegen auch Benutzungshandlungen im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG vor. 1. Die Beklagte bietet die angegriffene Ausführungsform im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG im Inland an, indem sie sie auf ihrer aus Deutschland abrufbaren und in deutscher Sprache verfassten Website bewirbt. Auf die tatsächliche Lieferbereitschaft ins Inland kommt es auch bei Internetangeboten nicht an (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2009 – 6 U 54/06– SMD-Widerstand, Rn. 99 bei juris). 2. Darüber hinaus hat die Beklagte die angegriffene Ausführungsform auf der Messe „glasstec 2018“, die vom 23. bis 26.10.2018 in Düsseldorf stattfand, im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten und in Verkehr gebracht. a) Die Verteilung der Präsentationsmappe mit den darin enthaltenen Mustern der angegriffenen Ausführungsform auf der Messe war dazu geeignet und bestimmt, Interesse an dem Produkt zu wecken und auf dieses bezogene Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen. Dies reicht für ein Anbieten im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG aus. Dass der Mappe eine Preisliste nicht beigefügt war, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Interesse an dem Produkt wird bereits durch dessen Darstellung selbst geweckt. Um eine wirksame Vertragsofferte im Sinne von § 145 BGB muss es sich nicht handeln (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt A Rn. 287). Ferner greift der Einwand der Beklagten, ein Anbieten sei wegen des Charakters der „glasstec 2018“ als Leistungsschau ausgeschlossen, nicht durch. Zwar trifft es zu, dass von dem Grundsatz, wonach das Ausstellen von Waren auf einer inländischen Fachmesse ein Anbieten darstellt, abzuweichen ist, wenn es sich ausnahmsweise um die Teilnahme an einer reinen Leistungsschau handelt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 – 15 U 19/14, BeckRS 2014, 16067 Rn. 34; Urteil vom 06.10.2016 – I-2 U 19/16, GRUR-RS 2016, 21218 Rn. 61). Bei der „glasstec 2018“ handelte es sich jedoch nicht um eine reine Leistungsschau in diesem Sinne, sondern jedenfalls auch um eine Verkaufsmesse. „Verkaufsmesse“ und „Leistungsschau“ sind nicht zwei verschiedene Arten von Messeveranstaltungen, die einander ausschließen, so dass entweder das eine oder das andere vorliegt. Der Begriff „Leistungsschau“ bezieht sich vielmehr auf die Darstellung von Leistungen in einem bestimmten Bereich, während der Begriff „Verkaufsmesse“ die Zielrichtung des Absatzes der ausgestellten Produkte beschreibt. Bei einer Fachmesse, auf der Unternehmen ihre Produkte präsentieren, liegt regelmäßig beides vor, weil die Unternehmen mit der Darstellung der erbrachten Leistungen zumindest auch, regelmäßig sogar in erster Linie, den Zweck verfolgen, die die Leistungen verkörpernden Produkte zu verkaufen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 – 15 U 19/14, BeckRS 2014, 16067 Rn. 36). Dies wird auch durch die Pressemitteilung zur „glasstec 2018“ (Anlage HE-B1) bestätigt. So werden auf Seite 1, 1. Absatz „vielversprechende neue Kontakte und gute bis sehr gute Geschäftsabschlüsse“ hervorgehoben. Ob es sich dabei um bereits auf der Messe zustande gekommene oder zukünftige Abschlüsse handelt, spielt für die Bewertung als (jedenfalls auch) Verkaufsmesse keine Rolle. Ähnlich heißt es auf Seite 3, letzter Absatz: „Die glasstec ist die zentrale Ideen- und Kontaktplattform für neue Geschäftsmodelle und -verbindungen“. Dass die Darstellung von Leistungen an sich und der „Wissenstransfer“ (vgl. Seite 2, 1. Absatz der Anlage HE-B1) ebenfalls zentrale Aspekte der Messe gewesen sind, schließt, wie dargestellt, das Vorliegen (auch) einer Verkaufsmesse nicht aus. b) Indem die Beklagte die Präsentationsmappe einschließlich der darin enthaltenen Muster den Empfängern der Mappe überließ und ihre eigene Verfügungsgewalt aufgab, hat sie die angegriffene Ausführungsform auch im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG in Verkehr gebracht. Die Aushändigung und Überlassung eines funktionsfähigen Musters zur Absatzwerbung ist hierfür ausreichend (vgl. Mes, in: Mes, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 4. Auflage 2015, § 9 Rn. 46; Ann, in: Kraßer/Ann, Patentrecht, 7. Auflage 2016, § 33 Rn. 120; Scharen, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, § 9 Rn. 44). Dass die in der Präsentationsmappe enthaltenen Muster nicht im Sinne der Lehre des Klagepatents funktionsfähig waren, ist weder geltend gemacht noch sonst erkennbar. Dagegen ist nicht feststellbar, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform auch dadurch in Verkehr gebracht hat, dass sie Exemplare der angegriffenen Ausführungsform auf der Messe gewerblichen Abnehmern zur Vorführung des Herstellungsprozesses von Rahmen auf Biegemaschinen zur Verfügung gestellt hat. Die Klägervertreter haben in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2020 nicht mehr bestritten, dass die Firma Q die angegriffene Ausführungsform selbst zur „glasstec 2018“ mitgebracht hat. Ihren schriftsätzlichen Vortrag haben sie dahingehend klargestellt, dass es sich um eine bloße Schlussfolgerung gehandelt hat. IV. Aufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die nachfolgenden Rechtsfolgen. 1. Gemäß Art. 64 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG ist die Beklagte der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet. 2. Des Weiteren hat die Klägerin gegen die Beklagte im begehrten Umfang einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO. 3. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 3 PatG. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren festgestellten Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. 4. Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückruf der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gemäß Art. 64 EPÜi. V. m. § 140a Abs. 3 PatG. Für die Unverhältnismäßigkeit des Anspruchs bestehen keine Anhaltspunkte. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Auf Antrag der Klägerin sind Teilsicherheiten für die gesonderte vorläufige Vollstreckung festgesetzt worden. D. Der Streitwert wird auf € 500.000,00 festgesetzt.