I. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und durch ein vollständiges und geordnete Verzeichnis schriftlich Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten seit dem 20.03.2008 bis zum 26.02.2019 im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patentes EP A(DE B) (i) Mobilanschlüsse für ein mobiles Kommunikationssystem mit Codeverteilung und Mehrfachzugriff angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben, bei dem eine Basisstation ein Steuersignal über Festkanäle überträgt, die so beschaffen sind, dass ein der Basisstation zugeordneter Langcode und ein erster Kurzcode in einem ersten Abschnitt eines Fensters des Festkanals und ein vorgegebener Kurzcode in einem zweiten Abschnitt des einen Fensters enthalten sind, wobei der erste Kurzcode und der Langcode den ersten Abschnitt des genannten einen Fensters spreizen, die eine RF-Einheit zum Umwandeln eines von einer Antenne empfangenen Signals aus einer Trägerfrequenz in ein Basisbandsignal und ein angepasstes Filter zum Empfangen eines Eingangs des Basisbandsignals und zum Berechnen eines Korrelationswerts für das Basisbandsignal unter Verwendung des zweiten Kurzcodes (CSC) zur Herstellung einer Zeitfenstersynchronisation umfassen, wenn diese dadurch gekennzeichnet sind, dass der Ausbreitungsfaktor des vorgegebenen Kurzcodes einen niedrigeren Wert als der Ausbreitungsfaktor des ersten Kurzcodes aufweist; und/oder (ii) anderen als zur Benutzung der Erfindung berechtigten Personen in der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung der Erfindung im Inland Mobilanschlüsse angeboten oder geliefert haben, geeignet für ein Zeitfenstersynchronisationsverfahren für ein mobiles Kommunikationssystem mit Codeverteilung und Mehrfachzugriff, das die Schritte des Sendens eines Steuersignals von einer Basisstation über Festkanäle, die so beschaffen sind, dass ein der Basisstation zugeordneter Langcode und ein erster Kurzcode in einem ersten Abschnitt eines Fensters des Festkanals und ein vorgegebener Kurzcode in einem zweiten Abschnitt des einen Fensters enthalten sind, wobei der erste Kurzcode und der Langcode den ersten Abschnitt des genannten einen Fensters spreizen, und der Berechnung eines Korrelationswerts für den zweiten Abschnitt des einen Fensters unter Verwendung des vorgegebenen Kurzcodes durch einen mobilen Anschluss sowie der Ausführung einer Zeitfenstersynchronisation unter Verwendung des berechneten Korrelationswerts umfasst, wenn das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Ausbreitungsfaktor des vorgegebenen Kurzcodes auf einen geringeren Wert als der Ausbreitungsfaktor des ersten Kurzcodes des ersten Abschnitts eingestellt ist; und zwar unter Angabe a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei von der Beklagten zu 3) Angaben erst für Handlungen ab dem 06.09.2010 zu machen sind; wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) – mit Ausnahme der Angaben zu den Lieferzeiten und den nichtgewerblichen Abnehmern – entsprechende Belege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkretes Befragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch in der Zeit vom 20.03.2008 bis zum 26.02.2019 begangene Handlungen gemäß Ziffer I.(i) und I.(ii) entstanden ist und noch entsteht, wobei sich die Schadensersatzpflicht für den verjährten Zeitraum, also für die vor dem 01.01.2014 begangenen Handlungen, auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagten durch die Benutzung des Klagepatents auf Kosten der Klägerin erlangt haben, und wobei die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 3) erst mit deren Eintragung im Handelsregister, also dem 06.09.2010, beginnt. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 320.000,00. Daneben ist der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I. des Tenors) gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 300.000,00; weiterhin ist der Kostenpunkt gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter mittelbarer und unmittelbarer Patentverletzung auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Pflicht zum Leisten von Schadensersatz dem Grunde nach in Anspruch. Die Klägerin ist die seit dem 20.03.2008 im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. den in Anlage KA8 vorgelegten Registerauszug) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP A(nachfolgend Klagepatent, vorgelegt in Anlage KA6). Das Klagepatent wurde am 26.02.1999 unter Inanspruchnahme des Prioritätsdatums 13.05.1998 der JP C angemeldet. Das Europäische Patentamt veröffentlichte am 27.04.2005 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents. Eine deutsche Übersetzung des in englischer Verfahrenssprache erteilten Klagepatents wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt als DE B (vorgelegt in Anlage KA7) veröffentlicht. Abschnitte aus der Beschreibung des Klagepatents (Anlage KA6) werden nachfolgend mit „B1“ zitiert, während Abschnitte aus der abweichend nummerierten deutschen Übersetzung (Anlage KA7) als „T2“ gekennzeichnet werden. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 2) hat gegen das Klagepatent vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage erhoben. In dem Verfahren ist bislang keine Entscheidung ergangen; die mündliche Verhandlung ist auf den 19.02.2020 terminiert. Der Hinweis des Bundespatentgerichts nach § 83 Abs. 1 PatG vom 16.09.2019 ist als Anlage HL(A)14 zur Akte gereicht worden. In der erteilten Fassung lauten die Ansprüche 1 und 8 des Klagepatents in dessen englischen Verfahrenssprache wie folgt: „1. A slot timing synchronization method in a code division multiple access mobile communication system, said slot timing synchronizing method comprising the steps of: transmitting from a base station a control signal via perch channels (106, 107), said perch channels being formed such that a long period code assigned to said base station and a first short period code is mapped in a first section (102) of one slot of said perch channel and a predetermined short period code is mapped in a second section (131) of said one slot; and in a mobile terminal, calculating a correlation value for said second section of said one slot by using said predetermined short period code, and conducting slot timing synchronization by using said calculated correlation value, characterized in that a spreading factor of said predetermined short period code is set to a value lower than a spreading factor of said first short period code of said first section.“ “8. A mobile terminal used in a code division multiple access mobile communication system in which a base station transmits a control signal via perch channels (106, 107) formed such that a long period code assigned to said base station and a first short period code is mapped in a first section (102) of one slot of said perch channel and a predetermined short period code is mapped in a second section (131) of said one slot, said mobile terminal comprising: an RF unit (801) for converting a received signal of a carrier frequency received from an antenna to a baseband signal; and a matched filter (901) for receiving input of said baseband signal and calculating a correlation value for said baseband signal by using said second short period code (CSC) to establish slot timing synchronization, characterized in that a spreading factor of said predetermined short period code has a lower value than a spreading factor of said first short period code.” Die Klägerin macht die vorstehenden Ansprüche im hiesigen Verfahren nur in eingeschränkten Fassungen geltend. Die Ansprüche 1 und 8 lauten in deutscher Übersetzung mit den (durch Unterstreichung gekennzeichneten) Zusätzen gegenüber der erteilten Fassung wie folgt: „1. Zeitfenstersynchronisationsverfahren für ein mobiles Kommunikationssystem mit Codeverteilung und Mehrfachzugriff, das die Schritte des Sendens eines Steuersignals von einer Basisstation über Festkanäle (106, 107), die so beschaffen sind, daß ein der Basisstation zugeordneter Langcode und ein erster Kurzcode in einem ersten Abschnitt (102) eines Fensters des Festkanals und ein vorgegebener Kurzcode in einem zweiten Abschnitt (131) des einen Fensters enthalten sind, wobei der erste Kurzcode und der Langcode den ersten Abschnitt des genannten einen Fensters spreizen, und der Berechnung eines Korrelationswerts für den zweiten Abschnitt des einen Fensters unter Verwendung des vorgegebenen Kurzcodes durch einen mobilen Anschluß sowie der Ausführung einer Zeitfenstersynchronisation unter Verwendung des berechneten Korrelationswerts umfaßt; dadurch gekennzeichnet, daß der Ausbreitungsfaktor des vorgegebenen Kurzcodes auf einen geringeren Wert als der Ausbreitungsfaktor des ersten Kurzcodes des ersten Abschnitts eingestellt ist.” “8. Mobilanschluß für ein mobiles Kommunikationssystem mit Codeverteilung und Mehrfachzugriff, bei dem eine Basisstation ein Steuersignal über Festkanäle (106, 107) überträgt, die so beschaffen sind, daß ein der Basisstation zugeordneter Langcode und ein erster Kurzcode in einem ersten Abschnitt (102) eines Fensters des Festkanals und ein vorgegebener Kurzcode in einem zweiten Abschnitt (131) des einen Fensters enthalten sind, wobei der erste Kurzcode und der Langcode den ersten Abschnitt des genannten einen Fensters spreizen, wobei der mobile Anschluß eine RF-Einheit (801) zum Umwandeln eines von einer Antenne empfangenen Signals aus einer Trägerfrequenz in ein Basisbandsignal und ein angepaßtes Filter (901) zum Empfangen eines Eingangs des Basisbandsignals und zum Berechnen eines Korrelationswerts für das Basisbandsignal unter Verwendung des zweiten Kurzcodes (CSC) zur Herstellung einer Zeitfenstersynchronisation umfaßt, dadurch gekennzeichnet, daß der Ausbreitungsfaktor des vorgegebenen Kurzcodes einen niedrigeren Wert als der Ausbreitungsfaktor des ersten Kurzcodes aufweist.“ Zur Veranschaulichung der geschützten Lehre wird nachfolgend Fig. 3 des Klagepatents eingeblendet. Diese zeigt nach Abs. [0020] der Übersetzung des Klagepatents ein Diagramm, das das Kanalformat und die Sendeleistungen von Festkanälen gemäß einer ersten Ausführungsform zeigt: Das Landgericht München wies mit zwei Urteilen vom 16.05.2018 (Az. 21 O 10762/16 und 21 O 11357/16) auf das Klagepatent gestützte Klagen der (auch) hiesigen Klägerin (gegen andere Beklagten) wegen Nichtverletzung ab. Eine Kopie des Urteils in der Sache 21 O 11357/16 ist als Anlage KA21 zur Akte gereicht worden. Gegen diese Urteile hat die Klägerin Berufung eingereicht. Der UMTS-Standard besteht aus zahlreichen Dokumenten mit technischen Vorgaben. Die für diesen Rechtsstreit relevanten Standarddokumente des UMTS-Release 8 wurden von der Klägerin als Anlagen KA10 – KA13 vorgelegt. Die Beklagten bewerben und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland UMTS-fähige Mobilgeräte (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen). Die Beklagte zu 1) ist die Muttergesellschaft eines taiwanesischen Elektronikkonzerns, der u. a. Smartphones herstellt und weltweit vertreibt. Unter der Domain D unterhält die Beklagte zu 1) einen weltweiten Internetauftritt, auf dem sie unter anderem Smartphones bewirbt. Auf der Unterseite X bewirbt die Beklagte zu 1) Smartphones, die sie in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt. Die im Vereinigten Königreich ansässige Beklagte zu 2) und die in Deutschland ansässige Beklagte zu 3) sind mittelbare Tochtergesellschaften der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) betreibt die Interseite E. Sie unterstützt über ihre Internetseite den Verkauf der angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland. Sie bietet neben anderen Serviceleistungen für registrierte Partner einen F-Club an, in dem sie per E-Mail auf günstige Angebote von F-Mobiltelefonen hinweist. Die Beklagte zu 3) wirkt ebenfalls an den Absatzbemühungen des F-Konzerns in Deutschland mit. Ihr Unternehmensgegenstand ist der Vertrieb, die Verkaufs- und Marketingunterstützung sowie der Kundendienst. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen das Klagepatent wortsinngemäß. Bei der Nutzung des UMTS-Standards, der – unstreitig – von den angegriffenen Ausführungsformen unterstützt wird, werde von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht. Die UMTS-fähigen angegriffenen Ausführungsformen verletzten damit Anspruch 1 mittelbar und Anspruch 8 unmittelbar. Im UMTS-Standard sei ein anspruchsgemäßer Festkanal vorgesehen. Bei dem P-CCPCH (Primary Common Control Physical Channel) und dem SCH (Synchronisation Channel) im UMTS-Standard handele es sich nicht um zwei verschiedene Kanäle, sondern vielmehr um einen Festkanal im Sinne des Klagepatents mit einem ersten und zweiten Abschnitt. Aus dem P-CCPCH wird ein Abschnitt („Tx OFF“) aus dem Datenteil („data“) entfernt und stattessen der „Primary SCH“ mit dem Synchronisationscode „PSC“ gesendet (vgl. Figure 15 in Anlage KA11). Dies entspreche einem Beispiel im Klagepatent. Das Klagepatent schreibe nicht vor, dass es sich bei dem anspruchsgemäßen Langcode zwingend um einen Spreizcode im engeren Sinne handeln müsse. Nur in einem geschilderten Beispiel aus dem Stand der Technik (Abs. [0008] B2) spreche das Klagepatent von einem „long period spreading code“, was aber die Lehre des Klagepatents nicht einschränke. Ein anspruchsgemäßer Langcode sei im UMTS-Standard durch den Primary Scrambling Code vorhanden, der für eine Basisstation spezifisch ist. Selbst wenn man verlangt, dass es sich beim Langcode um einen Spreizcode handeln müsse, wäre dies verwirklicht. Im UMTS-Standard spreizten erster Kurzcode und Langcode gemeinsam den ersten Abschnitt eines Fensters des Festkanals. Der primäre Verwürfelungscode („Primary Scrambling Code“) im UMTS-Standard spreize dabei das Signal durch Verwürfelung und verteile es so über das eingenommene Frequenzspektrum. Schließlich sei ein klagepatentgemäßer vorgegebener (zweiter) Kurzcode im UMTS-Standard vorgesehen. Anspruchsgemäß müsse der Spreizfaktor des vorgegebenen Kurzcodes lediglich einen geringeren Wert aufweisen als der Spreizfaktor des ersten Kurzcodes. Das Klagepatent schließe nicht aus, mehrere gespreizte Symbole zur Synchronisation zu verwenden. Abzustellen sei patentgemäß auf den Spreizfaktor des vorgegebenen Kurzcodes und nicht auf die Länge der Codesequenz oder gar des wiederholt gesendeten Codeabschnitts. Der Fachmann entnehme dem Klagepatent, dass auch der vorgegebenen Kurzcode (CSC) mehrfach gesendet werden könne. Eine mehrfache Übertragung wird zwar in Abs. [0029] B1 = Abs. [0042] T2 (Fig. 5) nur für den GISC beschrieben, dies gelte aber entsprechend auch für den vorgegebenen Kurzcode CSC. Die Übereinstimmung von Spreizfaktor mit der Anzahl der Anschlüsse des angepassten Filters sei erst Gegenstand des Unteranspruchs 11, nicht aber Teil der patentgemäßen Lehre von Anspruch 1 bzw. 8. Im UMTS-Standard sei der „vorgegebene Kurzcode“ in Form der 16-fach wiederholt gesendeten Sequenz a/-a des Primary Synchronisation Codes verwirklicht (vgl. Kapitel 5.2.31 des Standarddokuments TS25.213, Anlage KA12). Jede Sequenz a/-a sei für sich betrachtet ein vorgegebener/zweiter Kurzcode und werde bei der Zeitfenstersynchronisation wie vom Klagepatent vorgeschrieben verwendet. Die Invertierung (a/-a) ändere nur das Vorzeichen – es handele sich bei a und –a aber nicht um unterschiedlich gespreizte Sequenzen. Die Sequenz a / -a weist wie der PSC als Ganzes – unstreitig – einen Spreizfaktor von 16 auf, der damit geringer ist als der Spreizfaktor 256 des Channelisation Codes, bei dem es sich um einen patentgemäßen ersten Kurzcode handelt. Der Anspruch schließe nicht aus, neben der Sequenz a auch die 15 weiteren Wiederholungen für die Synchronisation zu verwenden. Der UMTS-Standard sehe auch vor, dass der vorgegebene (zweite) Kurzcode zur Berechnung eines Korrelationswerts zur Herstellung der Zeitfenstersynchronisation verwendet wird. Für die Anspruchsverwirklichung reiche es aus, dass der vorgegebene Kurzcode zur Berechnung eines Korrelationswerts verwendet wird, mit dem die Zeitfenstersynchronisation ausgeführt werden kann. Das Klagepatent schließe die Verwendung weiterer Schritte oder Parameter zur Berechnung des Korrelationswerts nicht aus. Bei der Auswertung des PSC werde die 16 Mal wiederholte Sequenz ausgewertet und akkumuliert, wodurch der Zeittakt sehr zuverlässig bestimmt werden kann. Es werde somit, wie vom Klagepatent vorgesehen, „unter Verwendung“ jeder einzelnen Spreizsequenz a/-a ein Korrelationswert zur Zeitfenstersynchronisation berechnet. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass das Unternehmen G dem Unternehmen H eine Lizenz bezüglich der klagepatentgemäßen Lehre erteilt habe. Sie ist ferner der Ansicht, eine stillschweigende Lizenz sei nur dann denkbar, wenn gebrauchsfertige Vorrichtungen in ihrer Gesamtheit aus der Lizenzquelle stammten, nicht aber beim Verkauf von Komponenten, die erst zu einer für das Verfahren geeigneten Sache zusammengesetzt werden sollen. Bei den streitgegenständlichen Mobiltelefonen sei zumindest die Antenne ein weiterer notwendiger Bestandteil, um die Verbindung zwischen Mobiltelefon und Basisstation herzustellen. Darüber hinaus sei die Frage, welche angegriffenen Ausführungsformen mit einer Lizenz behaftet seien, Teil des Vollstreckungsverfahrens, da unstreitig zumindest einige angegriffene Ausführungsformen keine H-Chips aufwiesen. In Bezug auf die angebliche Lizenz der I gelte das zu der G-Lizenz Gesagte. Die Beklagten seien ebenfalls auf das Vollstreckungsverfahren zu verweisen. Ferner fehle es an substantiiertem Vortrag seitens der Beklagten, da sich die Pressberichterstattung lediglich auf zwei anonyme Quellen stütze. In Bezug auf die angeblich verjährten Ansprüche stehe der Klägerin jedenfalls noch ein Restschadenersatzanspruch zu, für den sie auch Anspruch auf Auskunft über die Gestehungskosten und den Gewinn habe. Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegen. Das Klagepatent werde sich in dem nunmehr geltend gemachten Umfang vollumfänglich als rechtsbeständig erweisen. Die Lehre des Klagepatents sei nicht neuheitsschädlich vorweggenommen. In Bezug auf die D1 fehle es jedenfalls an einer eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung dahingehend, dass der zweite Kurzcode kürzer sein soll bzw. ist als der erste Kurzcode. Bei der D2 fehle es ebenfalls an einer eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung des anspruchsgemäßen vorgegebenen Kurzcodes. Die Klägerin hat die nunmehr gestellten Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2019 zunächst in den Ziffern I.(i) und I.(ii) jeweils ohne dass zusätzliche Merkmal „wobei der erste Kurzcode und der Langcode den ersten Abschnitt des genannten einen Fensters spreizen“ und ohne die nachfolgend wiedergegebene Einschränkung des Schadensersatzfeststellungsanspruchs gestellt: „wobei sich die Schadensersatzpflicht für den verjährten Zeitraum, also für die vor dem 01.01.2014 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagten durch die Benutzung des Klagepatents auf Kosten der Klägerin erlangt haben, und wobei die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 3) erst mit deren Eintragung im Handelsregister, also dem 06.09.2010, beginnt.“ Die Klägerin beantragt nunmehr: - grundsätzlich wie erkannt , allerdings hat die Klägerin Auskunft und Rechnungslegung auch von der Beklagten zu 3) bereit für Handlungen ab dem 20.03.2008 verlangt. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen; hilfsweise: den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren der Beklagten zu 2) über den Rechtsbestand des deutschen Teils des Europäischen Patents EP AB1 (DE 699 24 914) auszusetzen. Die Beklagten meinen, es fehle an einer Verletzung des Klagepatents. Keine der Spezifikationen des UMTS-Standards mache von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Bei dem P-CCPCH und dem SCH im UMTS-Standard handele es sich um zwei verschiedene Kanäle, so dass – entgegen der patentgemäßen Lehre – Langcode und die beiden Kurzcodes nicht in zwei Abschnitten desselben Festkanals enthalten seien. Das Klagepatent verlange als Langcode einen Spreizcode, wie Abs. [0008] B1 zeige („long period spreading code“). Diese Stelle der Beschreibung stelle eine Definition im allgemeinen Teil dar, die wie eine Lexikon-Definition zu verstehen sei und nicht lediglich als Ausführungsbeispiel. Demgegenüber sei der von der Klägerin als Langcode angesehene Code ein Verwürfelungscode (Scrambling Code). Eine Verwürfelung sei keine Spreizung. Bei einer Verwürfelung komme es anders als bei einer Spreizung nicht zu einer Erhöhung der Anzahl der Chips. Für die Lehre des Klagepatents und die erfindungsgemäß zu erzielenden Vorteile sei der Spreizfaktor des vorgegebenen/zweiten Kurzcodes nur auf den ersten Blick ausschlaggebend. Entscheidend sei vielmehr die Länge des vorgegebenen Kurzcodes (nach der Spreizung), also die Anzahl der Chips in der gespreizten Sequenz. Deren Länge müsse kürzer sein als die des ersten Kurzcodes. Im Klagepatent werde immer nur ein Symbol durch den CSC als Spreizcode ersetzt, um eine Korrelation zu ermöglichen. Der Kurzcode dürfe patentgemäß nicht wiederholt gesendet werden. Dies würde zu mehrdeutigen Ergebnissen führen, da mehrere Peaks vorhanden sind und weitere Maßnahmen zur Zeitfenstersynchronisation erforderlich sind. Die Klägerin könne sich für ihre Auslegung nicht auf den GISC (Group Identification Short Code) stützen, da der GISC sich nicht mit dem vorgegebenen Kurzcode CSC technisch gleichsetzten lasse. Dass der Anspruch nicht explizit ausschließt, mehr als ein Symbol im Rahmen des vorgegebenen (zweiten) Kurzcode zu spreizen und/oder den Kurzcode mehrfach zu senden, heiße nicht, dass dies anspruchsgemäß zulässig sei. Im UMTS-Standard könne eine Sequenz a alleine nicht als vorgegebener Kurzcode angesehen werden. Der PSC besteht nicht aus einer 16-fachen Wiederholung der Spreizsequenz a, sondern (unstreitig) in manchen Teilen aus der Sequenz a, in anderen Teilen aus der Sequenz –a. Es müsse auf den PSC als Ganzes als vorgegebener Kurzcode abgestellt werden. Der PSC als Ganzes ist (unstreitig) 256 Chips lang und damit genauso lang wie die Channelisation Codes. Durch die Verwendung eines PSCs der insgesamt 256 Chips umfasst nehme der UMTS-Standard damit alle Nachteile in Kauf, die das Klagepatent in seiner einleitenden Beschreibung am Stand der Technik kritisiert. Sie behaupten, dass das Unternehmen H eine Lizenz am Klagepatent von der vormaligen Patentinhaberin, der G., genommen habe. Bei H handelt es sich, insoweit unstreitig, um den Hersteller der in dem überwiegenden Teil der angegriffenen Mobiltelefone verbauten Chipsätze. Diese Chipsätze steuern, insoweit ebenfalls unstreitig, unter anderem das Verfahren zur Zellsuche nach dem UMTS-Standard. Die Beklagten sind der Ansicht, dass eine solche Lizenz den Abnehmern entsprechender Chipsätze Benutzungsrechte gewähre. Zumindest implizit umfasse die Lizenz an H zur Herstellung der Chipsätze auch die Berechtigung, das geschützte Verfahren mittels dieser Chipsätze auszuführen. Ferner sei darin die Berechtigung enthalten, die Chipsätze an Abnehmer zu vertreiben, die diese ihrerseits in ihre Produkte einfügen, die das geschützte Verfahren ausführen. Sonst hätten die Chipsätze keinen Nutzen und blieben funktionslos. Nach § 15 Abs. 3 PatG bestehe die entsprechende Lizenz auch nach dem Erwerb des Klagepatents durch die Klägerin fort. Die Beklagten sind ferner der Ansicht, dass die Klage in Bezug auf diejenigen angegriffenen Ausführungsformen unbegründet sei, die über die I vertrieben werden. Sie behaupten hierzu, dass die X einschließlich der I infolge eines Vergleichs von Juli 2013 mit L zur Nutzung der Lehre des Klagepatents berechtigt sei. Dies ergebe sich aus den als Anlage HL (A) 2 vorgelegten Pressebereichten. Die Verbindung von L zum hiesigen Klagepatent folge aus einem E-Mail-Verkehr zwischen den Beklagten und L im Zuge von Lizenzverhandlungen. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Jedenfalls in Bezug auf Ansprüche vor dem Jahr 2014 greife die regelmäßige Verjährungsfrist ein. Angesichts dessen, dass es sich bei der Klägerin um eine sogenannte Patentverwertungsgesellschaft handele, deren Hauptzweck in der Lizenzierung von Schutzrechten bestehe, hätte diese sich bereits im Zeitraum der Aufnahme der entsprechenden Technologie in die technischen Standards (2008 und 2009) Kenntnisse darüber verschafft, welche Unternehmen den UMTS-Standard implementieren und als potenzielle Lizenznehmer zur Verfügung stünden. Da die Klage erst aus Oktober 2017 datiert, seien Ansprüche vor 2014 verjährt. In Bezug auf die Beklagte zu 3) sei ebenfalls zu beachten, dass diese erst am 6.09.2010 ins Handelsregister eingetragen worden sei, was insoweit unstreitig ist. Die Beklagten sind der Auffassung, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent in vollem Umfang wegen mangelnder Neuheit bzw. unzulässiger Erweiterung vernichten werde. Insbesondere die Entgegenhaltungen WO J(Anlage D1 bzw. in Übersetzung D1a im Anlagenkonvolut HL (A) 4) und “T doc X‘ (Anlage D2 im Anlagenkonvolut HL (A) 4) nähmen sämtliche Merkmale der Klagepatentansprüche neuheitsschädlich vorweg. Ferner seien die Klagepatentansprüche unter anderem im Hinblick auf die fehlende Klassifizierung des Langcodes als Spreizcode unzulässig erweitert. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2019 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. Die UMTS-fähigen angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre des Vorrichtungsanspruchs 8 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Ihr Vertrieb in Deutschland stellt daneben eine mittelbare Patentverletzung des Anspruchs 1 dar, denn das hierdurch geschützte Verfahren wird bei der Befolgung des UMTS-Standards von den angegriffenen Ausführungsformen verwendet (hierzu unter I.). Der Einwand der Beklagten, einige der angegriffenen Ausführungsformen seien von einer Lizenzierung am Klagepatent erfasst, so dass deren Vertrieb berechtigt erfolge, greift nicht durch (hierzu unter II.) Der Klägerin stehen aufgrund der festgestellten Patentverletzung gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 2, 140b PatG, §§ 242, 259, 852 BGB zu, wobei der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gegenüber der Beklagten zu 3) erst ab deren Eintragung ins Handelsregister besteht (hierzu unter III.). Eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf die gegen das Klagepatent anhängige Nichtigkeitsklage ist nicht geboten (hierzu unter IV.). I. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von Anspruch 8 des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß und von Anspruch 1 mittelbar Gebrauch. Die Verletzung ergibt sich hier aus der Fähigkeit der angegriffenen Ausführungsformen, den UMTS-Standard zu befolgen. 1. Das Klagepatent betrifft ein mobiles CDMA-Kommunikationssystem (CDMA = Code Division Multiple Access = Mehrfachzugriff im Codemultiplex), insbesondere ein Zeitfenstersynchronisationsverfahren und entsprechende Mobilgeräte und Basisstationen. Bei der Zeitfenstersynchronisation stellt das Mobilgerät fest, an welcher Stelle im Datenstrom ein Slot (Zeitfenster) anfängt und endet. a) In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass eine Rahmen- und Zeitfenstersynchronisation oder Verteilungscodeerfassung erforderlich ist, wenn ein CDMA-Mobilgerät (also insbesondere ein Mobiltelefon) eine Kommunikation beginnt oder aus dem Bereich einer Basisstation (Zelle) bewegt wird, über die das Mobilgerät kommuniziert, in eine andere Zelle bewegt wird („Handover“). Eine derartige Verarbeitung wird als Zellensuche bezeichnet (Abs. [0002] T2). b) Als ein Beispiel eines herkömmlichen Zellensuchverfahrens ist im „Technical Report of IEICE“ (= the Institute of Electronics, Information and Communication Engineers; dort X ein Verfahren beschrieben, bei dem nur ein am Ende eines Slots („Fenster“) angeordnetes Symbol unter Verwendung zweier Kurzcodes genutzt wird. Bei einem dieser Kurzcodes handelt es sich um einen speziellen Kurzcode, der als in einem Langcode enthaltenes Symbol („long code masked symbol“) bezeichnet wird. Dieser spezielle Kurzcode (d.h. das „in einem Langcode enthaltene Symbol“ / „long code masked symbol“) wird anstelle des normalen Langcodes verwendet (Abs. [0003] T2). In dem genannten Dokument ist ein Zeitfenstersynchronisationsverfahren für ein mobiles CDMA-Kommunikationssystem offenbart, das die folgenden Schritte umfasst: - Eine Basisstation sendet ein Steuersignal über Festkanäle („perch channels“). Die Festkanäle sind wie folgt beschaffen: Sie enthalten im ersten Abschnitt eines Slots einen der Basisstation zugeordneten Langcode und einen erster Kurzcode; ferner enthalten sie in einem zweiten Abschnitt des Slots einen vorgegebenen Kurzcode. Der vorgegebene Kurzcode wird auch als zweiter Kurzcode bezeichnet. - Das Mobilgerät berechnet ein Korrelationswert für den zweiten Abschnitt des einen Slots unter Verwendung des vorgegebenen Kurzcodes und - eine Zeitfenstersynchronisation wird unter Verwendung des berechneten Korrelationswerts durchgeführt (Abs. [0004] T2). Das Mobilgerät umfasst eine Funkfrequenzeinheit zum Umwandeln eines von einer Antenne empfangenen Empfangssignals mit einer Trägerfrequenz in ein Basisbandsignal. Ein angepasstes Filter (auch „angeglichenes Filter“ genannt bzw. „matched filter“ = MF in der B1-Schrift) kann den Eingang des Basisbandsignals empfangen und einen Korrelationswert für das Basisbandsignal unter Verwendung des zweiten/vorgegebenen Kurzcodes (CSC = Common short code = gemeinsamer Kurzcode) berechnen; dies dient der Durchführung einer Zeitfenstersynchronisation (Abs. [0005] T2). c) Anschließend beschreibt das Klagepatent, das Zellensuchverfahren, bei dem das in einem Langcode enthaltene Symbol („long code masked symbol“; hierbei handelt es sich, wie oben erwähnt, um einen speziellen Kurzcode) verwendet wird. (1) Bei der Zellensuche werden Festkanäle verwendet. Der Begriff „Festkanäle" („perch channels“) bezeichnet Steuerkanäle zur Angabe der an der Basisstation gemessenen Rückverbindungsinterferenzleistung, der Systemrahmennummer und dergleichen. Überdies wird auf den Festkanälen stets mit einer konstanten Sendeleistung gesendet. Da das Steuersignal der Festkanäle auch als Bezugssignal für die zwischen der Basisstation und dem Mobilgerät durchgeführte Taktsynchronisation verwendet wird, wird das Steuersignal der Festkanäle wie nachstehend beschrieben verteilt: Es werden ein erster Festkanal und ein zweiter Festkanal gemultiplext. Dies veranschaulicht das Klagepatent anhand von Fig. 1, die nachfolgend eingeblendet wird: An der Position 101 eines in einem Langcode enthaltenen Symbols („long code masked smybol“, d.h. ein spezieller Kurzcode) (einer Suchcodeposition) eines ersten Festkanals 106 ist ein erster gemeinsamer Kurzcode (CSC / vorgegebener Kurzcode), d.h. ein erster Suchcode 104, enthalten. An der Position 101 eines in einem Langcode enthaltenen Symbols („long code masked smybol“, d.h. ein spezieller Kurzcode) eines zweiten Festkanals 107 ist ein Gruppenidentifikationskurzcode (GISC / Group identifying short code), d.h. ein zweiter Suchcode 105, enthalten. Dieser ist allerdings nicht Gegenstand der hier geltend gemachten Ansprüche. In einem Datensymbolabschnitt 102 wird ein an das Mobilgerät gesendetes Steuersignal mittels eines Langcodes und eines Kurzcodes 103 übermittelt. (2) Der Langcode ist ein der Basisstation eindeutig zugeordneter Langzeitübermittlungscode (Abs. [0008] T2; in Abs. [0008] B1: „long period spreading code“). Der (erste) Kurzcode ist ein jedem der kommunizierenden Kanäle (einschließlich dem Steuerkanal und dem Übertragungskanal) eindeutig zugeordneter Kurzzeitübermittlungscode (Abs. [0008] T2; in Abs. [0008] B1: „short perdiod spreading code“). Der Langcode weist eine lange Codelänge auf und umfasst zahlreiche Arten. Zur Vereinfachung der Taktsynchronisation ist der Langcode daher in mehrere Gruppen unterteilt. Der GISC ist ein Kurzcode, der so beschaffen ist, dass er der Klassifikation (Gruppierung) des Langcodes entspricht. Durch den Kurzcode GSIC werden die möglichen Langcodes auf diejenigen beschränkt, die verwendet werden können. Der CSC ist ein Kurzzeitübermittlungscode, der dem mobilen Kommunikationssystem eindeutig zugeordnet ist (Abs. [0009]). (3) Die Erfassung des Langcodes und des von der Basisstation verwendeten Rahmen- oder Zeitfenstertakts unter Verwendung der Festkanäle geschieht wie folgt: 1. das Mobilgerät isoliert (entspreizt) die Festkanäle unter Verwendung des CSC (common short code) und erfasst den Fenstertakt auf der Grundlage der Höhe des Korrelationswerts; 2. das Mobilgerät isoliert entsprechend dem synchronisierten Zeitfenstertakt sämtliche GISCs und erfasst den GISC auf der Grundlage der Höhe des Korrelationswerts; 3. das Mobilgerät führt unter Verwendung sämtlicher Langcodes, die zu einer dem GISC zugeordneten Gruppe gehören, eine Identifikation durch und erfasst den Langcode auf der Grundlage der Höhe des Korrelationswerts. Das Klagepatent betrifft in Anspruch 1 und Anspruch 8 nur den ersten Punkt der vorstehenden Aufzählung, also die Zeitfenstersynchronisation („Erfassung des Fenstertakts“) auf Grundlage der Korrelation zwischen zwei Codes. (4) Das Format und die Sendeleistung der Festkanäle gemäß dem herkömmlichen Verfahren sind in der nachfolgend eingeblendeten Fig. 2 dargestellt. Die Übertragungsgeschwindigkeit der Festkanäle beträgt 16 KB/s, wobei der Spreizfaktor („Übertragungsfaktor“ = „spreading factor“) 256 beträgt, und ist in allen Abschnitten einschließlich des im Langcode enthaltenen Symbols („long code masked symbol“) konstant. d) Das Klagepatent kritisiert das vorstehend dargestellte, herkömmliche System. (1) Der Spreiz-Prozess erfolgt im Abschnitt für das den Langcode enthaltenen Symbol mit der gleichen Übertragungsgeschwindigkeit wie im Datensymbolabschnitt („data symbol section“). Hierdurch nimmt der erste Schritt der Zellensuche, die Zeitfenstersynchronisation, am meisten Zeit in Anspruch. Um die Zeitfenstersynchronisation rasch ausführen zu können, wird in vielen Fällen ein angepasstes Filter verwendet, das Korrelationsergebnisse zu mehreren Taktzeitpunkten gleichzeitig ableiten kann (Abs. [0012] T2). Dies veranschaulicht das Klagepatent anhand der nachstehenden Fig. 13: Fig. 13 zeigt die in jedem Schritt der Zellensuche erforderliche Zeitspanne in einem Fall, in dem die Zellensuche unter Verwendung eines angepassten Filters (MF) mit 64 Chips durch Entspreizung („despreading“) der Festkanäle durchgeführt wird, wobei die Festkanäle einen Spreizfaktor von 256 besitzen. Ein Spreizfaktor von 256 bedeutet, dass ein Symbol auf 256 Chips aufgeteilt wird. Der Schritt, der die längste Zeitspanne in Anspruch nimmt, ist die Zeitfenstersynchronisation (Bezugsziffer 1301). Denn diese muss 4 Mal durchgeführt werden, damit das angepasste Filter mit seinen 64 Chips den Festkanal von 256 Chips vollständig erfassen kann (256 Chip / 64 Anschlüsse = 4 Durchgänge). Bei der Taktsynchronisation unter Verwendung eines angepassten Filters werden die Korrelationswerte zu sämtlichen Takten in einem Zeichenabschnitt (von 256 Chips) unter Verwendung der CSCs mehrerer Fenster aufgespeichert. Gemäß Fig. 13 wird in einem Zyklus 1301 der Taktsynchronisation ein Akkumulationswert abgeleitet, der dem Takt von 64 Chips entspricht – also der Anzahl der Anschlüsse des angepassten Filters. (2) Das Klagepatent schließt daraus, dass es für eine raschere Zellensuche eine unverzichtbare Aufgabe ist, die für die Taktsynchronisation erforderliche Zeitspanne zu verkürzen. Zwei Lösungsansätze erörtert das Klagepatent in Abs. [0014] T2: Bei einem angepassten Filter mit 64 Anschlüssen wird ein Umschalten des Koeffizientenmodus erforderlich, damit Korrelationswerte für sämtliche Takte abgeleitet werden können. Dadurch tritt das Problem auf, dass die zur Taktsynchronisation erforderliche Zeitspanne und damit die zur Zellensuche erforderliche Zeitspanne länger werden. Wenn dagegen das empfangene Signal mit einem angepassten Filter mit 256 Anschlüssen mit Koeffizienten isoliert wird, kann zwar das Umschalten des Koeffizientenmodus entfallen, so dass die Korrelation jedes auftretenden Takts mit hoher Geschwindigkeit abgeleitet werden kann. Sowohl die Gattergröße als auch der Stromverbrauch des angepassten Filters werden jedoch sehr groß (Abs. [0014] T2). Eine konkrete Aufgabe nennt das Klagepatent nicht explizit. Ausgehend von der einleitenden Beschreibung und Abs. [0015] T2 besteht diese darin, die Zellsuche bei hoher Geschwindigkeit durchzuführen unter gleichzeitiger Begrenzung der Gattergröße des angepassten Filters und des Stromverbrauchs. 2. Zur Lösung schlägt das Klagepatent ein Erzeugnis nach Maßgabe von Anspruch 8 sowie ein Verfahren nach Anspruch 1 vor. Diese Ansprüche lassen sich in Form von Merkmalsgliederungen wie folgt darstellen, wobei das in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2019 gegenüber der erteilten Fassung eingefügte Merkmal durch Unterstreichung gekennzeichnet ist: Anspruch 1: 1 Zeitfenstersynchronisationsverfahren für ein mobiles Kommunikationssystem mit Codeverteilung und Mehrfachzugriff [ CDMA ], das die Schritte umfasst: 2 Sendens eines Steuersignals von einer Basisstation über Festkanäle (106, 107). 2.1 Die Festkanäle sind so beschaffen, dass sie in einem ersten Abschnitt (102) eines Fensters des Festkanals enthalten: 2.1.1 einen der Basisstation zugeordneter Langcode und 2.1.2 einen ersten Kurzcode 2.1.3 wobei der erste Kurzcode und der Langcode den ersten Abschnitt des genannten einen Fensters spreizen. 2.2 Die Festkanäle sind so beschaffen sind, dass sie in einem zweiten Abschnitt (131) des einen Fensters einen vorgegebener Kurzcode enthalten. 2.2.1 Der Ausbreitungsfaktor [ spreading factor] des vorgegebenen Kurzcodes weist einen niedrigeren Wert als der Ausbreitungsfaktor [ spreading factor] des ersten Kurzcodes auf. 3 Durch einen mobilen Anschluss [Mobilgerät]: 3.1 Berechnung eines Korrelationswerts für den zweiten Abschnitt des einen Fensters unter Verwendung des vorgegebenen Kurzcodes sowie 3.2 Ausführung einer Zeitfenstersynchronisation unter Verwendung des berechneten Korrelationswerts. Anspruch 8: 1 Mobilanschluss [ Mobilgerät ] für ein mobiles Kommunikationssystem mit Codeverteilung und Mehrfachzugriff [ CDMA ] 2 Eine Basisstation überträgt ein Steuersignal über Festkanäle (106, 107). 2.1 Die Festkanäle sind so beschaffen, dass sie in einem ersten Abschnitt (102) eines Fensters des Festkanals enthalten: 2.1.1 einen der Basisstation zugeordneter Langcode und 2.1.2 einen ersten Kurzcode 2.1.3 wobei der erste Kurzcode und der Langcode den ersten Abschnitt des genannten einen Fensters spreizen. 2.2 Die Festkanäle sind so beschaffen sind, dass sie in einem zweiten Abschnitt (131) des einen Fensters einen vorgegebener Kurzcode enthalten. 2.2.1 Der Ausbreitungsfaktor [ spreading factor] des vorgegebenen Kurzcodes weist einen niedrigeren Wert als der Ausbreitungsfaktor [ spreading factor] des ersten Kurzcodes auf. 3 Der mobile Anschluss [ das Mobilgerät ] umfasst 3.1 eine RF-Einheit (801) zum Umwandeln eines von einer Antenne empfangenen Signals aus einer Trägerfrequenz in ein Basisbandsignal und 3.2 ein angepasstes Filter (901) [ MF ] - zum Empfangen eines Eingangs des Basisbandsignals und - zum Berechnen eines Korrelationswerts für das Basisbandsignal unter Verwendung des zweiten Kurzcodes (CSC [ Common short code ]) zur Herstellung einer Zeitfenstersynchronisation. Die Zusätze in eckigen Klammern wurden jeweils vom Gericht hinzugefügt. 3. Der Fachmann, aus dessen Sicht das Klagepatent auszulegen ist, ist ein Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit Schwerpunkt Telekommunikations- und Nachrichten- bzw. Hochfrequenztechnik und mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Signalübertragung und Systemstrukturierung von Kommunikationssystemen mit drahtlosem Zugang (vgl. das Urteil des LG München, S. 15 Anlage KA21). Die Lehre des Klagepatents ermöglicht die Beschleunigung der Zeitfenstersynchronisation, indem der Spreizfaktor des vorgegebenen Kurzcodes nach Merkmal 2.2 geringer ist als der des ersten Kurzcodes gemäß Merkmal 2.1.2. Verglichen mit einem höheren Spreizfaktor bewirkt der geringere Spreizfaktor eine Verkürzung der Länge der Chipsequenz des vorgegebenen Kurzcodes. Dies erleichtert die Erfassung des vorgegebenen Kurzcodes mit einem gegebenen Filter oder ermöglicht die Verwendung eines Filters mit weniger Anschlüssen ohne Verlängerung der für die Zeitfenstersynchronisation benötigten Zeit. Der Unterschied zwischen dem Stand der Technik und der beanspruchten Lehre lässt sich bei einem Vergleich der Fig. 2 (Stand der Technik) und 3 (anspruchsgemäße Ausführungsform) anschaulich ersehen: Im Stand der Technik nach Fig. 2 ist der Spreizfaktor des Suchcodes CSC 121 so hoch wie der des Long Code Masked Symbol Section, während er in Fig. 3 (anspruchsgemäß) nur ein Viertel hiervon beträgt (vgl. Bezugszeichen 132). Bei gleichbleibender Länge des ungespreizten CSC reduziert sich die Chiplänge des CSC 132 so auf ein Viertel. 4. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von Anspruch 8 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. a) Ein Festkanal nach Merkmal 2 von Anspruch 8, „2 Eine Basisstation überträgt ein Steuersignal über Festkanäle (106, 107)“, ist bei Befolgung des UMTS-Standards vorhanden. aa) Der Anspruch sieht in Merkmal 2 zwei Festkanäle vor. Die weiteren Vorgaben der Merkmale 2.1 – 2.2.1 betreffen aber nur einen Festkanal. Weitere Festkanäle sind daher für die Lehre des Klagepatents nicht von Bedeutung. Die Merkmale 2.1 – 2.2 schreiben vor, welchen Inhalt der Festkanal enthalten muss, nämlich nach Merkmal 2.1 in einem ersten Abschnitt des Fensters des Festkanals, „2.1.1 einen der Basisstation zugeordneter Langcode und 2.1.2 einen ersten Kurzcode“ und in einem zweiten Abschnitt dieses Fensters nach Merkmal 2.2 „einen vorgegebener Kurzcode“. Damit setzt Merkmalsgruppe 2 voraus, dass die drei genannten Codes auf einem Kanal in zwei Abschnitten gesendet werden. Soweit die Beklagten meinen, es liege nur ein Kanal vor, wenn die Abschnitte gleichzeitig gesendet werden, ist dem nicht zu folgen. Es wird vom Klagepatent nicht ausgeschlossen, dass beide Abschnitte zu unterschiedlichen Zeitpunkten gesendet werden. bb) Diese Vorgaben werden bei Benutzung des UMTS-Standards verwirklicht. Der P-CCPCH (Primary Common Control Physical Channel) stellt einen patentgemäßen Festkanal dar. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Abschnitt 5.3.3.3 mit Figure 15 aus dem Standarddokument 3GPP TS 25.211 version 8.1.0 (Anlage KA11) eingeblendet: Hieraus ergibt sich, dass der Festkanal P-CCPCH zwei Abschnitte eines Fensters aufweist – namentlich Tx OFF (erste 256 Chips) und Data (restliche Chips der 2560 Chips). Der „erste Abschnitt“ im Sinne von Merkmal 2.1 wird gebildet von dem Abschnitt „Data“. In diesem ist der Channelisation Code enthalten, der dem ersten Kurzcode nach Merkmal 2.1.2 entspricht. Weiterhin enthält der Abschnitt Data den Primary Scrambling Code (Verwürfelungscode), bei dem es sich – wie unten näher dargelegt wird – um einen Langcode im Sinne von Merkmal 2.1.1 handelt. Auf den ersten 256 Chips eines Fensters auf den P-CCPCH wird nicht der P-CCPCH selbst gesendet; stattdessen wird der SCH (Synchronisation Channel) gesendet, dieser besteht seinerseits aus Primary SCH (P-SCH/PSC) und Secondary SCH (S-SCH). Bei dem P-SCH handelt es sich – wie unten näher erläutert wird – um den vorgegebenen Kurzcode gemäß Merkmal 2.2. Dass die beiden Abschnitte nicht simultan gesendet werden, steht der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen. b) Die Merkmale der Merkmalsgruppe 2.1, „2.1 Die Festkanäle sind so beschaffen, dass sie in einem ersten Abschnitt (102) eines Fensters des Festkanals enthalten: 2.1.1 einen der Basisstation zugeordneter Langcode und 2.1.2 einen ersten Kurzcode 2.1.3 wobei der erste Kurzcode und der Langcode den ersten Abschnitt des genannten einen Fensters spreizen“; sind im UMTS-Standard ebenfalls vorgesehen. aa) Merkmalsgruppe 2.1 definiert den Inhalt des ersten Abschnitts des Festkanals, namentlich einen Langcode und einen ersten Kurzcode. Anders als der im zweiten Abschnitt des Festkanals enthaltene vorgegebene (zweite) Kurzcode (Merkmalsgruppe 2.2), tragen Langcode und erster Kurzcode nicht zur eigentlichen Zeitfenstersynchronisation bei. Der erste Kurzcode wird in diesem Zusammenhang nur als Referenz für den Spreizfaktor des vorgegebenen Kurzcodes verwendet (vgl. Merkmal 2.2.1). Der erste Abschnitt des Fensters wird nach Merkmal 2.1.3 vom ersten Kurzcode und dem Langcode gespreizt. Dabei dient der Langcode zur Identifizierung der Basisstation, während der erste Kurzcode einen Kanal identifiziert (vgl. Abs. [0008] T2). (1) Im Gegensatz zum ersten Kurzcode muss es sich bei dem Langcode nicht um einen Spreizcode handeln. Der Anspruch verlangt in Merkmal 2.1.1, dass der Langcode einer Basisstation zugeordnet ist. Funktional dient dieser Code – wie bereits erwähnt – der Unterscheidung der verschiedenen Basisstationen. Hierzu ist nicht erforderlich, dass es sich bei dem Langcode um einen Spreizcode handelt. (2) Eine Vorgabe, dass es sich bei dem Langcode um einen Spreizcode handeln muss, findet sich im Anspruch nicht – im Gegensatz zu den beiden Kurzcodes (vgl. Merkmal 2.2.1). Das in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2019 eingefügte Merkmal 2.1.3, „2.1.3 wobei der erste Kurzcode und der Langcode den ersten Abschnitt des genannten einen Fensters spreizen“, setzt nicht voraus, dass es sich bei dem Langcode um einen Spreizcode handeln muss. Dieses Merkmal ist nicht dahingehend zu verstehen, dass der erste Abschnitt jeweils durch den ersten Kurzcode und (anschließend oder zuvor) separat durch den Langcode gespreizt werden muss. Vielmehr liegt Merkmal 2.1.3 die Vorstellung zu Grunde, dass der erste Abschnitt durch die beiden genannten Codes gemeinsam gespreizt wird. Dabei ist nicht erforderlich, dass beide Codes Spreizcodes sind. Vielmehr reicht es für die Merkmalsverwirklichung aus, wenn der erste Abschnitt des Fensters durch den ersten Kurzcode (der zwingend ein Spreizcode ist, vgl. Merkmal 2.2.1) gespreizt wird und der Langcode die gespreizten Informationen dann verwürfelt. Diese Verwürfelung durch den Langcode stellt zwar keine (eigentliche) Spreizung dar, modifiziert aber das Ergebnis der Spreizung durch den ersten Kurzcode und steht mit dieser in einem technischen Zusammenhang. Insofern kann auf das Verständnis des Bundespatentgerichts im Hinweis vom 16.09.2019 (Anlage HL(A)14) verwiesen werden: „Um in einem asynchronen System (Basisstationen sind nicht miteinander synchronisiert) die Signale der einzelnen Basisstationen unterscheidbar zu machen und um eine weitere spektrale Spreizung zu erreichen (die Kurzcodes weisen periodische Strukturen auf, die zu einzelnen Spitzen im Spektrum führen), insbesondere im Sinne eines „gleichmäßigeren“ Spektrums, erfolgt im Downlink neben der Bandspreizung des ursprünglichen Datensignals mittels des Kurzcodes eine sogenannte Verwürfelung (scrambling) durch Multiplikation mit einem basisstationsspezifischen Code, dem sogenannten Langcode (long code), (…). Die Anzahl der Chips pro Symbol wird also durch die Multiplikation des durch den Kurzcode gespreizten Signals mit dem Langcode zwar nicht mehr geändert, das Spektrum jedoch noch mehr oder weniger stark aufgeweitet und insbesondere „gleichmäßiger“.“ (S. 15 f. Anlage HL(A)14). Weiter heißt es auf S. 23 Anlage HL(A)14: „Unter einem Langcode (Merkmal 2.1 [hiesiges Merkmal 2.1.1] ) versteht der Fachmann (…) einen pseudozufälligen Kode mit großer Periodenlänge, der einer Basisstation im Downlink zugeordnet ist und – zusammen mit dem ersten Kurzcode (Merkmal 2.2 [hiesiges Merkmal 2.1.2] ) – das spektrale Spreizen eines zu übertragenden Basisbandsignals bewirkt. Der Prozess des Spreizens gliedert sich dabei (…) in zwei Schritten“. Bei dem Spreizen mit dem ersten Kurzcode wird jedes zu übertragende Symbol (Wert „0“ oder „1“) mit dem vollständigen Kurzcode der Länge N cycle , z. B. 256, skalar multipliziert. (…) In einem weiteren Schritt wird das Ausgangssignal des ersten Multiplizierers, das eine (hohe) Chiprate aufweist, chipweise mit dem basisstationsspezifischen Langcode multipliziert. Dadurch ändert sich zwar die Chiprate nicht, jedoch wird das Spektrum des Ausgangssignals durch die Multiplikation mit dem rauschähnlichen Langcode verbreitert (…).“ (Hervorhebungen weggelassen; Zusätze in eckigen Klammern vom Gericht eingefügt). Diesem fachmännischen Verständnis schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. In diesem Punkt sind die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2019 den Aussagen des Bundespatentgerichts nicht entgegen getreten. Vor diesem Hintergrund ist klar, dass, soweit das Bundespatentgericht den Langcode nach Merkmal 2.1.1 in seinem Hinweis als Spreizcode bezeichnet (vgl. etwa S. 16 Abs. 3 Anlage HL(A)14), es damit keinen eigentlichen Spreizcode (mit einem Spreizfaktor) meint. Vielmehr nimmt das Bundespatentgericht insofern ersichtlich darauf Bezug, dass der Langcode durch Verwürfelung eine zuvor erfolgte Spreizung gleichmäßiger gestaltet, ohne aber die Anzahl der Chips pro Symbol um einen Spreizfaktor zu erhöhen. (3) Aus der einleitenden Beschreibung des Klagepatents schließt der Fachmann ebenfalls nicht, dass der Langcode ein Spreizcode wie die beiden Kurzcodes sein muss (also zur einer Vergrößerung der Chip-Anzahl führt). In Abs. [0008] B1 heißt es zwar: „The long code is a long period spreading code assigned uniquely to the base station.“ Die offizielle deutsche Übersetzung nach Abs. [0008] T2 ist an dieser Stelle unrichtig, da nicht zum Ausdruck kommt, dass es sich bei dem Langcode um einen Spreizcode handeln muss – das Wort „spreading“ ist nicht übersetzt. Bei dieser Passage in Abs. [0008] B1 handelt es sich jedoch nur um ein Beispiel für eine Ausgestaltung im Stand der Technik (wie er X veröffentlicht wurde, vgl. Abs. [0003] T2). Es handelt sich dagegen nicht um eine (lexikonartige) Definition des Begriffs „Langcode“. Für das Verständnis eines Merkmals kann grundsätzlich nur dann auf einen Stand der Technik zurückgegriffen werden, wenn sich das Patent im Hinblick auf die Ausgestaltung eines bestimmten Merkmals den Stand der Technik zu eigen macht, indem es von einer vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als durchaus vorteilhaft ansieht und für die Erfindung beibehalten will (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 – Az. I-15 U 30/14 – Rn 99 bei Juris). Dies ist hier aber nicht in dem Sinne der Fall, dass der Langcode ein Spreizcode (wie der Kurzcode) sein muss. Wie sich aus der übrigen Klagepatentschrift ergibt, ist für die beanspruchte Lehre unerheblich, ob es sich bei dem Langcode um einen Spreizcode handelt oder nicht. Im Übrigen dürfte der Begriff des „Spreizcodes“ in Abs. [0008] B1 in Bezug auf den Langcode nicht im selben Sinne zu verstehen sein, wie hinsichtlich der Kurzcodes; vielmehr dürfte das Klagepatent in Abs. [0008] B1 eine Verwürfelung im Rahmen eines weiter gefassten Spreizcodes-Begriffs vor Augen haben, von der auch das Bundespatentgericht ausgeht. bb) Unter Zugrundelegung der vorstehenden Auslegung ergibt sich die Verwirklichung von Merkmalsgruppe 2.1 bei der Befolgung des UMTS-Standards. Im Abschnitt Data des P-CCPCH – der den ersten Abschnitt eines Fensters eines Festkanals darstellt – sind der Primary Scrambling Code und ein Channelisation Code enthalten. Der „Primary Scrambling Code“ ist ein zellenspezifischer Verwürfelungscode und stellt einen Langcode im Sinne von Merkmal 2.1.1 dar. Eine Zelle wird jeweils durch eine Basisstation gebildet. Der Primary Scrambling Code identifiziert eine Zelle und ist damit einer Basisstation zugeordnet. Es ist nicht erforderlich, dass dieser Langcode ein Spreizcode ist, durch den die Anzahl der Chips erhöht wird. Die Verwirklichung von Merkmal 2.1.2 steht dagegen zwischen den Parteien nicht in Streit. Ein erster Kurzcode ist in Form des „Channelisation Codes“ im Festkanal enthalten. Dieser weist einen Spreizfaktor von 256 auf. Weiterhin wird im UMTS-Standard, wie von Merkmal 2.1.3 verlangt, der erste Abschnitt des Fensters durch den ersten Kurzcode (= Channelisation Code) und den Langcode (= Primary Scrambling Code) gespreizt. Nach einer Spreizung des Felds „Data“ durch den „Channelisation Code“ erfolgt eine Verwürfelung durch den „Primary Scrambling Code“, was zwischen den Parteien nicht im Streit steht. c) Auch die Merkmale 2.2 und 2.2.1, „2.2 Die Festkanäle sind so beschaffen sind, dass sie in einem zweiten Abschnitt (131) des einen Fensters einen vorgegebener Kurzcode enthalten. 2.2.1 Der Ausbreitungsfaktor [ spreading factor] des vorgegebenen Kurzcodes weist einen niedrigeren Wert als der Ausbreitungsfaktor [ spreading factor] des ersten Kurzcodes auf“, hinsichtlich des vorgegebenen Kurzcodes werden bei einer Implementierung des UMTS-Standards wortsinngemäß verwirklicht. aa) Die Merkmale 2.2 und 2.2.1 betreffen den vorgegebenen Kurzcode, der im Klagepatent auch als zweiter Kurzcode bezeichnet wird. Dieser soll nach Merkmal 2.2 in einem zweiten Abschnitt des einen Fensters (gemeint ist das Fenster nach Merkmalsgruppe 2.1) enthalten sein. Insoweit kann auf die Ausführungen zu Merkmal 2 oben verwiesen werden. Der vorgegebene Kurzcode wird für die Zeitfenstersynchronisation verwendet (vgl. Merkmalsgruppe 3). Nach der Beschreibung des Klagepatents unterscheidet sich die beanspruchte Lehre insbesondere dadurch vom Stand der Technik, dass der vorgegebene Kurzcode einen geringeren Spreizfaktor als der erste Kurzcode (Merkmalsgruppe 2.1) aufweist, was zu einer relativen Verkürzung der Chipsequenz-Länge führt. (1) Bei Merkmal 2.2.1 kommt es alleine auf den im Gegensatz zum ersten Kurzcode reduzierten Spreizfaktor an. Nicht entscheidend ist dagegen die Länge der Chipsequenz des vorgegebenen Kurzcodes nach der Spreizung. Durch die Reduzierung des Spreizfaktors des vorgegebenen Kurzcodes werden die vom Klagepatent angestrebten Vorteile erreicht, da sich hierdurch dessen Chipsequenz-Länge verringert. Wenn man stattdessen den höheren Spreizfaktor des ersten Kurzcodes auch auf den vorgegebenen Kurzcode anwendet, würde sich eine längere Chipsequenz ergeben. Dieser Vorteil ist unabhängig davon, ob ein oder mehrere Symbole als vorgegebener Kurzcode gespreizt werden oder ob der vorgegebene Kurzcode einfach oder mehrfach übermittelt wird. In jedem dieser Fälle wird die Chipsequenz kürzer, wenn der Spreizfaktor reduziert wird. Durch die so erzielte Verkürzung der Chipsequenz „passt“ der vorgegebene Kurzcode eher in das angepasste Filter und kann damit schneller verarbeitet werden. Die patentgemäßen Vorteile werden auch dann erreicht, wenn durch die Reduzierung des Spreizfaktors weniger Durchläufe zum Abtasten des vorgegebenen Kurzcodes durch das angepasste Filter benötigt werden oder die Anzahl der Anschlüsse des Filters deswegen nicht oder auch nur weniger stark erhöht werden muss. Dass durch die relative Reduzierung des Spreizfaktors der vorgegebene Kurzcode tatsächlich in einem einzigen Durchlauf vollständig vom Filter erfasst oder die Anzahl der Anschlüsse des Filters tatsächlich verringert werden kann, ist kein zwingend zu erreichender Vorteil der geschützten Lehre. Gleiches gilt für die Chipsequenz-Länge des vorgegebenen Kurzcodes – diese muss nicht geringer sein als die des ersten Kurzcodes (sondern nur der Spreizfaktor). (2) Es ist patentgemäß zulässig, wenn der vorgegebene Kurzcode aus mehr als nur einem Symbol besteht. Das Klagepatent spezifiziert hinsichtlich des vorgegebenen Kurzcodes nur den Ort seiner Übertragung (Merkmal 2.2), dessen Spreizfaktor (Merkmal 2.2.1) und die Eignung zur Verwendung bei der Berechnung eines Korrelationswertes (Merkmal 3.2). Vorgaben zur Symbollänge finden sich im Anspruch dagegen gerade nicht. Dass der vorgegebene Kurzcode in allen Ausführungsbeispielen nur ein Symbol lang ist, kann den breiteren Wortsinn des Anspruchs nicht beschränken, da es sich hierbei nur um mögliche Implementierungen der beanspruchten Lehre handelt. Ein Ausführungsbeispiel erlaubt regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Da es – wie oben ausgeführt wurde – dem Klagepatent nicht auf die Chipsequenz-Länge des vorgegebenen Kurzcodes ankommt, kann hieraus ebenfalls keine Beschränkung der Symbol-Anzahl abgeleitet werden. (3) Das Klagepatent fordert auch nicht, dass die Anzahl der Eingänge des angepassten Filters aufgrund des geringeren Spreizfaktors reduziert werden kann. Anspruch 8 verhält sich nicht zu der Anzahl der Anschlüsse des angepassten Filters (vgl. Merkmal 3.2). Erst der abhängige Unteranspruch 11 macht Vorgaben zu der Anzahl der Anschlüsse des angepassten Filters: „11. Mobiler Anschluß nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß die Anzahl der Anschlüsse des angepaßten Filters der Anzahl entspricht, die die Symbollänge eines im ersten Abschnitt eines Fensters enthaltenen Symbols repräsentiert.“ Dagegen wird in Anspruch 8 der Filter gemäß Merkmal 3.2 nur hinsichtlich seiner Funktion beschrieben, ohne dass auf die Anzahl der Anschlüsse Bezug genommen wird. (4) Ferner schließt das Klagepatent nicht aus, dass neben der Verwendung des vorgegebenen Kurzcodes weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Zeitfenstersynchronisation durchzuführen – etwa die wiederholte Übermittlung des vorgegebenen Kurzcodes in dem einen Fenster. Nach Merkmal 3.2 soll der vorgegebene/zweite Kurzcode bei der Berechnung des Korrelationswerts nur „zur Herstellung einer Zeitfenstersynchronisation“ „verwendet“ werden. Der Wortlaut „unter Verwendung“ („by using“) schließt die Einbeziehung weitere Maßnahmen nicht aus. Dass im Klagepatent im Rahmen der Ausführungsbeispiele nur die Verwendung eines vorgegebenen Kurzcodes, der nicht wiederholt wird, offenbart ist, steht dem nicht entgegen, da es sich hierbei nur um den Anspruch nicht beschränkende Ausführungsbeispiele handelt. Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Argumentation auf das in Abs. [0042] T2 mit Bezug auf Fig. 5 geschilderte Ausführungsbeispiel verweist, ist dies für das Verständnis von Merkmal 2.2.1 (und Merkmal 3.2) nicht entscheidend. In Abs. [0042] T2 wird eine mehrfache Übermittlung des GISC (Group Information Short Code) beschrieben. Bei dem GISC handelt es sich um einen dritten Kurzcode, der nicht Gegenstand der Ansprüche ist und erst nach Abschluss der erfindungsgemäßen Zeitfenstersynchronisation zum Einsatz kommt (vgl. die einleitende Beschreibung). Dass der GISC mehrfach gesendet wird, bedeutet jedenfalls nicht zwingend, dass dies auch für den vorgegebenen Kurzcode CSC zulässig ist. Dem steht auch nicht die Ansicht des Bundespatentgerichts in seinem Hinweis entgegen. Hierin führt es aus (vgl. S. 21 Anlage HL(A)14): „Nach derzeitiger Einschätzung gibt es in der Streitpatentschrift keine Anhaltspunkte für die Annahme, nicht nur der GISC, sondern auch der (verkürzte) CSC könnte in vorteilhafter Weise in dem long code masked symbol Intervall mehrfach übertragen bzw. eingefügt werden. Das Streitpatent beschäftigt sich mit der schnellen und zudem präzisen Detektion des CSC. Die Detektion von GISC und die Bestimmung des long code ist dagegen nur ein Randaspekt. Dennoch wird zwar die mehrfache Übertragung des GISC, aber nicht des CSC, in der Streitpatentschrift genannt. Daher ist der Senat der vor-läufigen Auffassung, dass eine mehrfache Übertragung des CSC in der Streitpatentschrift nicht als zur Erfindung gehörend offenbart ist.“ Dass die mehrfache Übertragung des CSC nicht vom Klagepatent als zur Erfindung gehörig offenbart ist oder keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Ausgestaltung enthält, schließt nicht aus, dass der Schutzbereich eine solche Ausgestaltung erfasst. Sollte das Bundespatentgericht mit der oben zitierten Passage meinen, die mehrfache Übertragung des vorgegebenen Kurzcodes sei nicht von der Lehre des Klagepatents umfasst, wird dem aus den vorstehend angeführten Gründen nicht gefolgt. Dass eine bestimmte Ausgestaltung nicht im Klagepatent erwähnt ist, bietet für sich genommen keine Grundlage für ein einschränkendes Anspruchsverständnis. Letztlich käme man aber auch dann zu einer Verletzung des Klagepatents, wenn man eine Wiederholung des vorgegebenen Kurzcodes als unzulässig ansieht. bb) Nach Maßgabe dieses Verständnis werden die Merkmale 2.2 und 2.2.1 bei der Befolgung des UMTS-Standards wortsinngemäß verwirklicht. Dies ergibt sich sowohl bei der Betrachtung des PSC in seiner Gesamtheit als vorgegebenen Kurzcode (hierzu unter (1)) als auch dann, wenn man eine einzelne Sequenz „a“ als vorgegebenen Kurzcode ansieht (hierzu unter (2)). Näherliegend erscheint jedoch, auf den PSC in seiner Gesamtheit abzustellen. Zwar wird jede einzelne Sequenz a gespreizt und jede einzelne Sequenz trägt zur Berechnung des Korrelationswertes bei. Jedoch wird der PSC insgesamt verwendet, um die Zeitfenstersynchronisation herzustellen. Stattdessen auf dessen Bestandteile abzustellen, erscheint daher willkürlich. Dies gilt insbesondere, da a nicht einfach 16-fach wiederholt wird. Der PSC besteht vielmehr aus einer Folge von a und –a. Allerdings erscheint es gleichwohl zulässig, auf die einzelnen Sequenzen a bzw. –a abzustellen – auch bei einer solchen Betrachtungsweise werden die Merkmale 2.2 und 2.2.1 verwirklicht. (1) Der Primary Synchronisation Code („PSC“) stellt den vorgegebenen Kurzcode dar. Dieser besteht in seiner Gesamtheit aus 16 Symbolen, nämlich der 16-fachen Wiederholung von a und –a. Dieser wird mit einem Spreizfaktor von 16 gespreizt, so dass eine Chipsequenz mit einer Länge von 256 Chips entsteht (vgl. Abschnitt 5.3.3.5 in Anlage KA11 (Standarddokument 3GPP TS 25.211 version 8.1.0 Release 8) und Abschnitt 5.2.3 Anlage KA12 (Standarddokument 3GPP TS 25.214 version 8.5.0 Release 8). Dagegen weist der erste Kurzcode (der im UMTS-Standard in Form des „Channelisation Codes“ umgesetzt ist) einen Spreizfaktor von 256 auf, so dass der Spreizfaktor des vorgegebenen Kurzcodes geringer ist. Dass die Chipsequenzlänge nach der Spreizung bei beiden Kurzcodes gleich groß ist, spielt für die Merkmalverwirklichung – wie oben dargestellt wurde – keine Rolle. (2) Wenn man auf die Einzelsequenz a als vorgegebenen Kurzcode abstellt, kommt man ebenfalls zur Verletzung des Klagepatents. Die einzelnen Sequenzen tragen zur Zeitfenstersynchronisation bei; sie werden verwendet, um einen Korrelationswert zu berechnen (vgl. Merkmal 3.2). Weiterhin weisen sie – wie der PSC in seiner Gesamtheit – mit einem Spreizfaktor von 16 einen niedrigeren Spreizfaktor als der Channelisation Code auf (der 256 beträgt). Dass mehrere Sequenzen a und –a gesendet werden, steht der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen. (3) Soweit das Landgericht München eine Verwirklichung von Merkmal 2.2.1 verneint, kann dem aus den vorstehenden Gründen nicht gefolgt werden. d) Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen auch Merkmal 3.2 wortsinngemäß: „3 Der mobile Anschluss [ das Mobilgerät ] umfasst (…) 3.2 ein angepasstes Filter (901) [ MF ] - zum Empfangen eines Eingangs des Basisbandsignals und - zum Berechnen eines Korrelationswerts für das Basisbandsignal unter Verwendung des zweiten Kurzcodes (CSC [ Common short code ]) zur Herstellung einer Zeitfenstersynchronisation.“ Wie bereits oben dargelegt, macht Anspruch 8 keine Vorgabe hinsichtlich der Anschlüsse im angepassten Filter. Der zwischen den Parteien bestehende Streit, ob der UMTS-Standard ein Filter mit 256 Anschlüssen vorsieht, kann daher dahingestellt bleiben. Dass ein angepasstes Filter besteht, das einen Korrelationswert berechnen und für die Zeitfenstersynchronisation verwenden kann, ist zwischen den Parteien zu recht unstreitig. e) Die Verwirklichung der übrigen Merkmale von Anspruch 8 steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit, so dass weitere Ausführungen hierzu entbehrlich sind. 5. Durch Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsformen nach Deutschland begehen die Beklagten auch eine mittelbare Patentverletzung von Anspruch 1 des Klagepatents nach § 10 Abs. 1 PatG. Die angegriffenen Ausführungsformen sind Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Das Klagepatent nennt die angegriffenen Ausführungsformen (als „mobile Anschlüsse“). Sie führen im Rahmen der anspruchsgemäßen Lehre die in Merkmalsgruppe 3 von Anspruch 1 genannten Schritte durch: „3 Durch einen mobilen Anschluss [Mobilgerät]: 3.1 Berechnung eines Korrelationswerts für den zweiten Abschnitt des einen Fensters unter Verwendung des vorgegebenen Kurzcodes sowie 3.2 Ausführung einer Zeitfenstersynchronisation unter Verwendung des berechneten Korrelationswerts.“ Bei der Befolgung des UMTS-Standards wird Anspruch 1 verwirklicht. Auf die vorstehenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die angegriffenen Ausführungsformen sind damit zur Benutzung der Erfindung geeignet. Sie sind auch hierfür bestimmt und werden von den Beklagten in Kenntnis der geplanten Benutzung des UMTS-Standards (und damit der Lehre von Anspruch 1) angeboten und nach Deutschland geliefert. Der doppelte Inlandsbezug ist damit ebenfalls unstreitig gegeben. II. Die Klägerin ist zur Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht auf Grund etwaiger bestehender Lizenzvereinbarungen zwischen G und H bzw. zwischen der K und L gehindert. 1. Die Beklagten sind grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet in Bezug auf die Existenz, den Umfang und die Reichweite entsprechender Lizenzverträge (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E, Rn 196). Sie haben mithin alles ihnen Mögliche und Zumutbare zu tun, um dieser Obliegenheit nachzukommen. Bei Umständen, die dem Bereich des Prozessgegners zugehörig sind und sich dem Einblick der beweisbelasteten Partei entziehen, ergeben sich Beweisprobleme. Diesen begegnet die Rechtsprechung dadurch, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob es dem Prozessgegner, der im Gegensatz zu dem außerhalb des maßgeblichen Geschehensablauf stehenden Darlegungspflichtigen die wesentlichen Tatsachen kennt, im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO zuzumuten ist, dem Beweispflichtigen eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die betreffenden, zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen (vgl. BGH, NJW 2012, 3774, m.w.N.). Allerdings muss der zu beweisende Vortrag des Beweispflichtigen greifbare Anhaltspunkte für seine Behauptung liefern und gegebenenfalls sowohl die Tatsachen, denen Indizwirkung zukommen soll, als auch die Indizwirkung selbst bewiesen werden (BGH, GRUR 2014, 578 – Umweltengel für Tragetasche). 2. Die Beklagten sind ihren Obliegenheiten insoweit nicht in hinreichender Weise nachgekommen. Der pauschale Vortrag, dass zwischen den Unternehmen G und H Lizenzverträge bestünden, genügt insoweit nicht. Allein hieraus ergeben sich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die behaupteten Lizenzen den von der Beklagtenseite vorgetragenen Inhalt mit einer entsprechenden Reichweite haben. Auf Hinweis der Kammer in der mündlichen Hauptverhandlung auf ihre insoweit bestehenden Erkundigungspflichten wiesen die Beklagten lediglich darauf hin, dass im Markt bekannt sei, dass H eine restriktive Informationspolitik betreibe. Angesichts dessen, dass die Beklagten ausweislich ihres Schriftsatzes vom 09.09.2019 Informationen von H zum Aufbau der Chipsätze erhalten haben und damit augenscheinlich ein Kontakt zwischen den Unternehmen besteht, ist ein derart pauschaler Vortrag, aus welchem noch nicht einmal hervorgeht, ob überhaupt konkret nachgefragt worden ist, nicht ausreichend. Darüber hinaus hat die Klägerin ihr Bestreiten mit Nichtwissen in der mündlichen Hauptverhandlung dahingehend konkretisiert, dass sie versucht habe, entsprechende Informationen von G zu erhalten. G sei sogar bereit, ihr diese Unterlagen zu geben, es bestünden aber Geheimhaltungsvereinbarungen mit H und H sei nicht bereit, der Weitergabe der entsprechenden Vereinbarungen zuzustimmen. Insoweit hat die Klägerin – überobligatorisch – Erkundigungen eingeholt. Die nach dem Vortrag beider Parteien unaufklärbare Sachlage geht zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten. 3. In Bezug auf die behaupteten Lizenzverträge zwischen der X und L gilt Entsprechendes. Auf den Hinweis der Kammer in der mündlichen Hauptverhandlung, dass der Vortrag auch insoweit nicht hinreichend substantiiert sei, erfolgte kein weiterer Vortrag der Beklagten. III. Auf Grund der festgestellten Patentverletzung stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche im zuerkannten Umfang zu. 1. Die Beklagten haben der Klägerin Schadenersatz im zuerkannten Umfang zu leisten (Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG sowie § 141 PatG i.V.m. § 852 BGB). a) Als Fachunternehmen hätten die Beklagten die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO. b) Ansprüche gegen die Beklagte zu 3) bestehen allerdings erst ab dem 06.09.2010, dem Tag ihrer Eintragung in das Handelsregister. c) Der Schadenersatzanspruch der Klägerin für Handlungen vor dem 01.01.2014 ist gegenüber sämtlichen Beklagten mit der Einrede der Verjährung behaftet und mithin nicht durchsetzbar. Ansprüche auf Schadenersatz nach § 139 Abs. 2 PatG verjähren nach § 141 S. 1 PatG, der auf die Verjährungsvorschriften des BGB verweist, in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfirst mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Klägerin wurde vor dem 20.03.2008 (Eintragung der Umschreibung ins Patentregister) Inhaberin des Klagepatents. Die streitgegenständlichen Standardspezifikationen stammen aus den Jahren 2008 und 2009. Als sogenannte Patentverwertungsgesellschaft, deren Gesellschaftszweck in der Verwertung erworbener Schutzrechte durch Lizenzierung besteht, bestand bei der Klägerin spätestens im Jahr 2009 jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis dahingehend, dass das Klagepatent zum UMTS-Standardportfolio zählt und die Beklagten zu den potentiellen Lizenznehmern gehören. Sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen mussten der Klägerin also schon im Jahr 2009 bekannt gewesen sein. Die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB trat erst durch Erhebung der hiesigen Klage im Jahr 2017 ein, so dass Ansprüche vor dem 01.01.2014 verjährt sind. d) Für Handlungen, die vor dem 01.01.2014 begangen wurden, besteht ein Restschadenersatzanspruch nach § 141 PatG i.V.m. § 852 BGB. Dieser ist allerdings auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagten durch die Benutzung des Klagepatents auf Kosten der Klägerin erlangt haben. 2. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform gegenüber den Beklagten ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 3 PatG. a) Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, die Schadensersatzansprüche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ferner ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. b) Dabei besteht sowohl hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs als auch hinsichtlich des Restschadenersatzanspruchs ein Anspruch auf Auskunft in Bezug auf die Gestehungskosten und den entgangenen Gewinn. Als durch die Verletzungshandlung auf Kosten des Berechtigten erlangt i.S.d. § 141 S. 2 PatG kann hier zunächst der Gebrauch des immateriellen Schutzgegenstands, im Streitfall mithin der technischen Lehre des Klagepatents, angesehen werden. Dieser kann nach Wahl entweder eine angemessene Lizenzgebühr oder den Verletzergewinn umfassen, was sich im Umfang des hierzu akzessorischen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch widerspiegelt. Da die Herausgabe dieses Vorteils seiner Natur nach nicht möglich ist, ist nach § 818 Abs. 2 BGB grundsätzlich der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialguts besteht in der hierfür angemessenen Lizenzgebühr. Als durch die Verletzungshandlung auf Kosten des Berechtigten erlangt ist aber auch ein Gewinn anzusehen, den der Verpflichtete gerade durch die Verletzung des Immaterialgüterrechts oder seine Mitwirkung an dieser Verletzung erzielt. Dementsprechend umfasst der Anspruch auf Rechnungslegung entgegen der Auffassung der Beklagten neben den Angaben zum Gewinn auch solche zu den Gestehungskosten. Diese sind für die Berechnung des herauszugebenden Verletzergewinns notwendig (vgl. BGH, GRUR 2019, 496 – Spannungsversorgungsvorrichtung). Entgegen der Auffassung der Beklagten führt der Umstand, dass es sich bei dem Klagepatent um ein standardessentielles Patent handelt, per se nicht dazu, dass die Klägerin auf die Schadensberechnungsalternative der Lizenzanalogie beschränkt ist. Insoweit fehlt es an substantiiertem Vortrag der Beklagten zu sämtlichen Voraussetzungen des Kartellrechtseinwands, insbesondere zu der Grundvoraussetzung der marktbeherrschenden Stellung auf dem nachgelagerten Produktmarkt. IV. Die mündliche Verhandlung war nicht nach § 148 ZPO auszusetzen. 1. Nach § 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anhängigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch für die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren geführt werden. Jedoch darf dies nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 – Az. I-2 U 64/14, S. 29 f.). 2. Die Klägerin hat ihren Klageantrag im Hinblick auf den von den Beklagten vorgebrachten und vom Bundespatentgericht in seinem vorläufigen Hinweis vom 16.09.2019 (Anlage HL (A) 14) als relevant erachteten Einwand der unzulässigen Erweiterung der Merkmale 2, 2.1 und 2.2 reagiert und ihren Klageantrag entsprechend der tenorierten Fassung eingeschränkt. Diese Fassung erachtet das Bundespatentgericht als in hinreichender Weise in der Ursprungsanmeldung offenbart. 3. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das BPatG das Klagepatent wegen fehlender Neuheit ausgehend von der Entgegenhaltung WO J vernichten wird. Die Entgegenhaltung WO JA1, im Nichtigkeitsverfahren und hier als D1 bezeichnet, ist jedenfalls im Rahmen der Neuheit zu prüfender Stand der Technik nach Art. 53 Abs. 3 EPÜ. Ihre englische Übersetzung ist die Druckschrift EP M(D1a), für die es die als Anlage HL (A) 5 vorgelegte, offizielle deutsche Übersetzung DE N gibt. Die D1 betrifft Empfänger und Verfahren für den kohärenten Empfang mittels empfangener Pilotsymbole. Beide Parteien gehen übereinstimmend und zu Recht davon aus, dass sämtliche Merkmale mit Ausnahme des Merkmals 2.2.1, wonach der Ausbreitungsfaktor des vorgegebenen Kurzcodes einen niedrigeren Wert aufweist als der des ersten Kurzcodes, in der D1 offenbart sind. Das Bundespatentgericht ist der vorläufigen Auffassung (vgl. S. 35 der Anlage HL (A) 14), dass in der D1 nicht offenbart sei, dass der Spreizfaktor des vorgegebenen Kurzcodes einen niedrigeren Wert als der Spreizfaktor des ersten Kurzcodes aufweist. Vielmehr entnehme der Fachmann der Entgegenhaltung, dass beide betreffenden Codes denselben Spreizfaktor auswiesen, nämlich 256. Die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer kann nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass das betreffende Merkmal unmittelbar und eindeutig offenbart ist. In Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht und den Parteien geht die Kammer davon aus, dass in der D1 ein Verfahren offenbart ist, welches zwei Festkanäle bei der Zellsuche verwendet, wobei der erste Festkanal in zwei Abschnitte eingeteilt ist und einer dieser Abschnitte der long code mask symbol - Abschnitt ist. Dies ist in Abschnitt [0077] (D1a) beschrieben. Dabei werden die beiden Abschnitte des ersten Festkanals mit unterschiedlichen short codes gespreizt. Das l ong code mask symbol wird dabei immer mit einem Kurzcode mit einer Codelänge von 256 gespreizt, wie Abschnitt [0077] ausdrücklich offenbart. Allerdings fehlt es nach vorläufiger Auffassung des Bundespatentgerichts an einer hinreichend eindeutigen Offenbarung dahingehend, dass die D1 ein Verfahren offenbart, bei welchem der sogenannte erste Kurzcode mit einem spreading factor von mehr als 256 gespreizt wird. Aus der von den Beklagten hierzu herangezogenen Tabelle 18 der D1 und der hierzu korrespondierenden Beschreibungsstellen in Abschnitt [0121] ließe sich dies nicht herleiten (Anlage HL (A) 14, S. 33 ff.). Das Bundespatentgericht hat die Argumente der Beklagten gewürdigt und seinerseits Schlüsse aus den entsprechenden Beschreibungsstellen gezogen. Die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer kann angesichts dessen nicht mithinreichender Sicherheit feststellen, dass das Bundespatentgericht seine vorläufige Auffassung ändern wird. 4. Bei der Entgegenhaltung T doc SMG 259/97 UMTS 30.06 Version 3.0.0, (D2) handelt es sich um einen Vorläufer des streitgegenständlichen UMTS-Standards. Die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer kann hier ebenfalls nicht feststellen, dass – wie bei der D1 - Merkmal 2.2.1 der Klagepatentansprüche hinreichend eindeutig offenbart ist. Die Beklagten tragen vor, dass es sich bei dem in der D2 genannten primary synchronisation code (PSC) um den „vorgegebenen Kurzcode“ im Sinne des Klagepatents handele. Jeder einzelne Chip dieses Codes könne zu einem Symbol umdeklariert werden, welches durch einen Spreizcode mit Spreizfaktor 1 gespreizt werde. Dieser Spreizfaktor 1 könne der nachfolgend eingeblendeten Figur 4 der D2 entnommen werden: Durch den Spreizfaktor 1 sei dieser in jedem Fall kleiner als der Spreizfaktor des ersten Kurzcodes. Nach der vorläufigen Auffassung des Bundespatentgerichts (Anlage HL (A) 14, S. 42 f.) beträgt der Spreizfaktor auf dem Primary CCPCH allerdings durchgängig 256, was sich aus den Figuren 8 und 9 der Entgegenhaltung ergebe. Die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer kann nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass das Bundespatentgericht in seiner endgültigen Entscheidung von dieser ausführlich begründeten Auffassung abweichen wird. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO, die Kostenentscheidung aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Auf Antrag der Klägerin waren Teilsicherheiten festzusetzen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 18.10.2019 gab weder Anlass zu einer abweichenden Entscheidung noch zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO. VI. Der Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.