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Urteil

14c O 21/19

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2020:0123.14C.O21.19.00
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Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.

II.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
I.Die Klage wird abgewiesen. II.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Vorsprungs durch Rechtsbruch aufgrund eines Verstoßes gegen die Textilkennzeichnungsverordnung und wegen Irreführung auf Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Die Klägerin bietet an und vertreibt Bekleidung auf der Internethandelsplattform „Amazon.de“ in ihrem Amazon-Shop „C“. Außerdem betreibt sie einen sog. Partnershop auf der von der Sprd.net AG (im Folgenden: T) betriebenen Internetplattform www.spreadshirt.de (im Folgenden: „Spreadshirt.de“), auf der vor allem Bekleidungsstücke, die mit Motiven bedruckt sind, zum Kauf angeboten werden. Die Beklagte betreibt einen privaten Rundfunksender der S3, der in Hessen auf 24 UKW-Frequenzen zu empfangen ist und sein Radioprogramm seit dem 05.08.2008 aus Kassel sendet. Als Werbe- und Fanartikel bietet sie u.a. Bekleidungsstücke an. Einige dieser Werbe- und Fanartikel, wie z.B. T-Shirts, Mützen und Tassen mit Motiven der Beklagten, sind auch auf „Spreadshirt.de“ in dem von der Beklagten unter ihrer Firma betriebenen Partnershop erhältlich (Anlage B 2). Auf „Spreadshirt.de“ gibt es unterschiedliche Vertriebsmodelle; u.a. bietet die T ihren Kunden, wie im Fall der Klägerin und der Beklagten, die Möglichkeit, dort einen eigenen Shop, einen sog. Partnershop, zu betreiben, in dem der jeweilige Betreiber seine Designs auf von der T zur Verfügung gestellten Produktrohlingen (wie z.B. T- Shirts und Mützen) zeigt. Die mit den Designs bedruckten Produkte werden auf der Internetplattform „Spreadshirt.de“ allein von der T vertrieben. Bestellen Kunden dort Produkte, kommt der Kaufvertrag stets – auch im Fall der Bestellung eines Produkts mit dem Design eines Partnershops – mit der T zustande (vgl. Anlage K 1 und AGB der T, dort § 1 vorgelegt als Anlage B 3). Die T übernimmt ferner den Versand an die Kunden. Die Betreiber der Partnershops treten lediglich als Vermittler auf und erhalten eine Provision. Sie haben keine Möglichkeit, die Darstellung der Materialbezeichnung für einen mit ihrem Motiv bedruckten Artikel zu ändern. Die Klägerin eröffnete einen Tag nach ihrer Gründung am 19.05.2017 ein Partnerkonto bei der T und betreibt seither auf „Spreadshirt.de“ einen Partnershop. Sie vermittelte dort bis zum 17.04.2019, dem Datum der Klageerwiderung, insgesamt sechs Verkäufe und erzielte Provisionseinnahmen in Höhe von 10,20 €. Auf „Amazon.de“ erhielt die Klägerin bis zum 09.04.2019 fünf Bewertungen (vgl. hierzu den Screenshot auf Seite 5 der Klageerwiderung, Bl. 23 GA); über den „Amazon.de“-Shop der Klägerin waren bis dahin mindestens 77 Produkte vertrieben worden. Zwischenzeitlich hatte die Klägerin den Vertrieb über „Amazon.de“ zeitweise ganz eingestellt. Mittlerweile vertreibt sie dort wieder Bekleidungsstücke unter Eigenmarken (Anlagenkonvolut K 19). Bereits vor der verfahrensgegenständlichen Abmahnung der Beklagten hatte die Klägerin ab November 2017 mehrere Abmahnungen wegen Verstoßes gegen die Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. #####/#### (im Folgenden: TextilKennzVO) aufgrund fehlerhafter Angaben zum Material bzw. zu den Bestandteilen von Textilien ausgesprochen (vgl. hierzu die Screenshots von Informationsseiten von Rechtsanwälten auf den Seiten 6 ff. der Klageerwiderung, Bl. 24 ff. GA). In der Folge gab es noch im Dezember 2017 eine erste Gegenabmahnung wegen unzulänglicher Impressumsangaben der Klägerin in ihrem Partnershop (vgl. hierzu die als Anlage B 9 vorgelegte E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.12.2017, worin dieser der T mitteilt, dass die von ihr als Betreiberin von „Spreadshirt.de“ vorgehaltene Impressums-Eingabemaske unzureichend sei). Nachdem die Klägerin am 17.08.2018 ihrerseits von der Fa. M wegen der Angabe „Acryl“ als Materialbezeichnung für sog. Snapback Caps auf ihren Produktseiten im Partnershop abgemahnt worden war (siehe Anlage zu Anlage B 10), informierte sie eine Woche später die T mit Schreiben vom 24.08.2018 (Anlage B 10) über den ihr vorgeworfenen Verstoß gegen die TextilKennzVO und forderte die T zur Korrektur der Angabe „Acryl“ auf. Ferner verlangte sie eine entsprechende Erklärung, in der sich die T zur Änderung der Materialbezeichnungen sowie zur Übernahme der ihr von der Fa. M in Rechnung gestellten Abmahnkosten und etwaiger weiterer Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens verpflichten sollte. Dem kam die T nicht nach. Die Angabe „Acryl“ bei den „Snapback Caps“ wurde von ihr am 28.08.2018 aus dem System entfernt und durch eine andere Formulierung ersetzt. In der Folge erlangte die Klägerin spätestens am 10.09.2018 Kenntnis von dem hier verfahrensgegenständlichen Verstoß. Die Beklagte präsentierte in ihrem Partnershop auf „Spreadshirt.de“ unter der Bezeichnung „Wintermütze BOB!-Logo“ eine Mütze, in deren Beschreibung das Material ebenfalls als „100% Acryl“ bezeichnet war (Anlage K 2). Daraufhin mahnte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 11.09.2018 (Anlage K 3) – zeitgleich mit mindestens 15 anderen Unternehmen bzw. Unternehmer – wegen Vorsprungs durch Rechtsbruch und Irreführung aufgrund der Angabe „Acryl“ in der Materialbezeichnung bei Angeboten auf „Spreadshirt.de“ ab und forderte sie bis zum 18.09.2018 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dabei wiesen die an die weiteren 15 Unternehmen bzw. Unternehmer sowie an die T1 als Betreiberin der Internetplattform versandten Abmahnungen vom 11.09.2018 und 12.09.2018 im Wesentlichen den gleichen Wortlaut auf (vgl. hierzu die im Anlagenkonvolut B 1a/1b). In ihrer Antwort-E-Mail vom 18.09.2018 (Anlage K 4) verwies die Beklagte die Klägerin auf einen zwischen ihr und der T geführten Rechtsstreit, wobei es anschließend zu Vergleichsverhandlungen zwischen der Klägerin und der T kam, in deren Rahmen der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in einem Telefonat mit dem anwaltlichen Vertreter der T, Herrn I, am 09.10.2018 eine Zahlung von 20.000,- € zur Abgeltung der Forderungen verlangte (vgl. hierzu das Schreiben des I vom 22.10.2018, Anlage B 18). Nachdem die Vergleichsverhandlungen zwischen der Klägerin und der T gescheitert waren, hielt die Klägerin im Faxschreiben vom 15.10.2018 gegenüber der Beklagten die Verfolgung der mit der Abmahnung vom 11.09.2018 geltend gemachten Ansprüche aufrecht und erinnerte die Beklagte hieran im Schreiben vom 29.11.2018 (Anlage K 5), bevor sie unter dem 07.02.2019 sodann Klage erhob. Parallel hierzu führt(e) die Klägerin mehrere gerichtliche Auseinandersetzungen vor dem Landgericht Lüneburg und dem Landgericht Frankfurt gegen die T. Die Klägerin ist der Ansicht, die in Rede stehende Angabe „Acryl“ verstoße nicht nur gegen die TextilKennzVO, sondern sei auch irreführend. Die Angabe sei geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch Verbraucher gehörten, zu täuschen, weil diese sich darunter nichts vorstellen könnten. Der Begriff würde von ihnen nicht mit einer bestimmten Textilart, sondern eher mit Wandfarben oder Bildern in Verbindung gebracht. Dem Verbraucher werde letztlich nicht mitgeteilt, welche Materialen konkret zur Herstellung der Mütze verwendet worden seien und ob diese möglicherweise (wegen etwaiger Allergien) gesundheitsschädlich für ihn seien. Die Angabe „Acryl“ verstoße zudem gegen die TextilKennzVO, bei der es sich um Marktverhaltensregelungen zum Schutze der Verbraucher handele. Die Angabe sei unzulässig, weil diese Bezeichnung von der TextilKennzVO so nicht vorgesehen sei. Als Materialangaben dürften nur diejenigen Fasern angegeben werden, welche Erwähnung im Anhang I zur Verordnung fänden. Dort werde nur „Polyacryl“ genannt. Ob der Verkehr unter „Acryl“ ohne weiteres „Polyacryl“ verstehe, wie die Beklagte meine, sei daher ebenso wenig maßgeblich wie der Hinweis auf weitere verschiedene Sprachfassungen der TextilkennzVO, in denen „Acryl“ oder ähnlich lautende Bezeichnungen (in der jeweiligen Landdessprache) zulässig seien. Zur Unterlassung verpflichtet seien nicht nur die T als Betreiberin der Internetplattform, sondern auch die Betreiber der jeweiligen Partnershops, weil diese das dort jeweils gezeigte Produkt auf dem Markt bereitstellen und in Verkehr bringen würden (vgl. Art. 3 Abs. 2 der TextilKennzVO i.V.m. Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008). Die Betreiber der Partnershops hafteten für sämtliche Angaben in dem jeweiligen Partnershop selbst, da sie selbst darüber entschieden, ob ein Produkt über die Internetplattform angeboten werde oder nicht, und die T zudem ausweislich der Angaben im Impressum keine Haftung für die inhaltliche Darstellung der Shop-Angaben übernehme. Schließlich sei der von der Beklagten erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs unberechtigt, insbesondere sei die Abmahnung der Beklagten nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. So sei es nicht rechtsmissbräuchlich, dass sie, die Klägerin, gleichzeitig gegen mehrere Betreiber von Partnershops auf „Spreadshirt.de“ sowie gegen die T selbst als Betreiberin der Internetplattform vorgehe. Ihr sei insbesondere auch ein Vorgehen gegen ihre direkten Konkurrenten, die weiteren Partnershopbetreiber, zuzugestehen. Denn die T habe von Beginn an klar zu verstehen gegeben, dass sie eine Unterlassungserklärung nicht abgeben und im Falle der gerichtlichen Durchsetzung ggf. die Instanzen durchschreiten werde. Währenddessen müsse sie die Verstöße anderer Partnershopbetreiber gegen die TextilKennzVO nicht hinnehmen, zumal die T vorliegend keinerlei Schuldbewusstsein gezeigt hätte. Überdies würden die angegriffenen Materialbezeichnungen nicht von der T, sondern von den Betreibern der Partnershops im Sinne der TextilKennzVO bereitgehalten. Selbst wenn die Betreiber der Partnershops – wie hier – nicht auf die Darstellung der Materialbezeichnung Einfluss nehmen könnten, hafteten sie für entsprechend falsche Informationen, wie die Entscheidung „Produktinformationen bei Amazon“ des BGH (Urt. v. 03.03.2076, I ZR 110/15) zeige. Entgegen der Behauptung der Beklagten stehe ihre unternehmerische Tätigkeit eindeutig im Vordergrund. Sie habe diverse Marken (Anlagenkonvolut K 7) angemeldet, die sie im Rahmen ihres eigenen Vertriebes, etwa auf Plattformen wie www.spreadshirt.de, www.redbubble.com oder www.zazzle.de (vgl. zu letzterer Anlage K 16), und zum Zwecke etwaiger Lizensierungen an Dritte nutze. Auf www.redbubble.com betreibe sie seit Oktober 2017 ebenfalls einen Verkaufsshop (vgl. das Warenangebot in Anlagenkonvolut K 8). Zuletzt sei sie auch auf www.otto.de gelistet (siehe Anlage zum Protokoll). Beleg für den Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit seien auch die auf „Amazon.de“ über ihren Amazon-Shop erfolgten Verkäufe. Dort habe sie erhebliche Verkaufszahlen vorzuweisen. Insbesondere sei ihr Amazon-Shop „C“ zum maßgeblichen Zeitpunkt auch schon mit Produkten bestückt gewesen. Abgestellt werden könne dabei nicht (nur) auf die Anzahl der Bewertungen, zumal diese auch bei Online-Händlern unproblematisch gekauft werden könnten (vgl. Anlage K 9) und damit die realen Kaufaktivitäten nicht widerspiegeln würden. Sie, die Klägerin, könne zwei Jahre nach ihrer Gründung erhebliche Gewinne vorweisen. Bereits einige Monate nach ihrer Gründung habe sie einen Monatsumsatz von fast 40.000,00 € aufweisen können (vgl. hierzu die betriebswirtschaftliche Auswertung für den Monat Dezember 2017, vorgelegt als Anlage K 11). Ein Jahr später, im Dezember 2018, weise die betriebswirtschaftliche Auswertung ein vorläufiges Ergebnis von über 200.000,00 € für das abgelaufene Jahr aus (Anlage K 12). Dass bei „Amazon.de“ Verkäufe erfolgten, zeigten diverse Verkaufshinweise, die von „Amazon.de“ in jüngster Vergangenheit an die Klägerin versandt worden seien (insofern legt die Klägerin beispielhaft einzelne Verkaufshinweise im Anlagenkonvolut K 10 vor). Soweit die Beklagte auf Einträge im Internet zur Abmahntätigkeit der Klägerin verweise, lasse dies keine Rückschlüsse auf die Anzahl ausgesprochener Abmahnungen zu, weil Kanzleien entsprechende Anzeigen auf der eigenen Internetseite schalteten, sobald sie Kenntnis von einer ausgesprochenen Abmahnung erhielten. Dabei verwiesen sie ausdrücklich auf das abmahnende Unternehmen, um potentielle Mandanten anzulocken. Häufig genug entstehe dabei der Eindruck, die werbende Kanzlei habe bereits einen abgemahnten Händler vertreten, wobei sie – wie im Fall www.recht-freundlich.de oder der „e-commerce-kanzlei“ – noch nie eine solche Abmahnung in den Händen gehalten habe. Schließlich bringe sie, die Klägerin, mit der gerichtlichen Verfolgung ihres Unterlassungsanspruchs, der zu einem erheblichen Kostenrisiko führe, zum Ausdruck, dass es ihr gerade um die Beseitigung der aufgezeigten Rechtsverstöße gehe. Sie setze die ihr zustehenden und von ihr geltend gemachten Ansprüche konsequent durch, notfalls unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe. Dabei habe sie auch keinen überzogenen Gegenstandswert angesetzt. Die Klägerin beantragt, I.die Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 € Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Mützen mit der Materialangabe „Acryl“ zu bewerben, und/oder anzubieten und/oder zu vertreiben, wie in Anlage K 2 geschehen. II.die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 382,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (02.03.2019) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig, weil die Abmahnung gegenüber der Beklagten bereits rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Diese beruhe auf sachfremden Motiven. Es liege eine ausufernde Abmahntätigkeit sowie ein auffälliges Missverhältnis zwischen Abmahntätigkeit und unternehmerischer Tätigkeit vor. Abzustellen sei insofern auf den Zeitpunkt der Abmahnung. Soweit die Klägerin ergänzend zu dem Verkauf von sechs Produkten auf „Spreadshirt.de“ auf ihre Verkaufsaktivität auf „Amazon.de“ verweise, sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin zwischen März 2018 und Oktober 2018 lediglich 77 Produkte verkauft habe, was sich aus der Differenz der Anzahl der zu den beiden Zeitpunkten von der Klägerin dort angebotenen Produkte ergebe (= 335 - 258). Angesichts der Vielzahl der inhaltlich identischen Abmahnungen, die innerhalb kurzer Zeit versandt worden seien, und der jeweils in Ansatz gebrachten Streitwerte stehe erkennbar das Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund. Die Klägerin habe nach ihren eigenen Angaben mindestens 15 – tatsächlich sogar mindestens 16 – Mitbewerber, darunter auch die Beklagte, mit gleichlautenden Abmahnungen wegen der Materialangabe „Acryl“ statt „Polyacryl“ abgemahnt. Den dadurch verursachten Kosten von insgesamt mindestens 12.394,88 € (brutto) allein unter Berücksichtigung der eigenen Rechtsanwaltsgebühren der Klägerin für ausgesprochene Abmahnungen bzw. zusammen mit sonstigen Abmahnungen, wie sie etwa gegenüber der M GmbH ausgesprochen worden seien, von mindestens 13.281,91 € (brutto) stünden lediglich Aufwendungen im (Waren-)Einkauf von 13.649,03 € (brutto) – so vorgetragen im Verfahren vor dem Landgericht Lüneburg – gegenüber. Dies deute nicht auf eine umfangreiche wirtschaftliche Tätigkeit hin. Auch die als Anlagen K 11 und K 12 von der Klägerin vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen seien angesichts der vorgenommenen Schwärzungen nicht aussagekräftig. Demgegenüber sei ein weiteres Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens, dass die Klägerin als vermeintliche Anspruchsberechtigte trotz eines einheitlichen Wettbewerbsverstoßes mit mehrfachen Abmahnungen gegen verschiedenen Schuldner vorgehe und dadurch die Kostenlast erhöhe, obwohl ein einheitliches Vorgehen – hier gegen die T, deren Abmahnung zum Wegfall des monierten „Verstoßes“ geführt habe – für sie mit keinerlei Nachteilen verbunden gewesen wäre. Die Angabe „Acryl“ sei – insoweit unstreitig – in das automatisierten System der T von dieser zentral einpflegt worden, so dass es in allen Fällen um ein- und dieselbe Systemeinstellung gegangen sei, die nur von der T habe geändert werden können. Insofern sei es der Klägerin im Streitfall verwehrt gewesen, Unterlassungsansprüche gegen die Betreiber der Partnershops geltend zu machen, die – wie die Klägerin gewusst habe – aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten (mit Ausnahme der vollständigen Entfernung des Angebots und der Einstellung des Partnershopsbetriebs) keinerlei Möglichkeiten gehabt hätten, den vermeintlichen Unterlassungsanspruch zu erfüllen. Schließlich seien auch die von der Klägerin im Rahmen der Abmahnungen in Ansatz gebrachten Gegenstandswerte deutlich zu hoch, da angesichts der Einfachheit des Verstoßes und des Umstandes, dass sich Verbraucher hiervon nicht beeinflussen ließen, ein Betrag von 1.000,- € angemessen gewesen wären. Das Vorgehen der Klägerin ziele darauf ab, angesichts der rechtlichen Auseinandersetzung mit dieser und den laufenden gerichtlichen Verfahren Druck auf die T auszuüben, nachdem die Vergleichsgespräche der Klägerin mit der T gescheitert seien. Auch die in diesem Zusammenhang von der Klägerin gegenüber der sprd.net erhobene, übersetzte Forderung von 20.000,- € zur Abgeltung aller Forderungen stelle ein Indiz für rechtsmissbräuchliches Vorgehen dar. Selbst wenn die Klage zulässig wäre, stünde der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Beklagte sei nicht passivlegitimiert, weil sie im Sinne der TextilKennzVO als Shoppartner weder Verkäuferin sei noch die Ware in Verkehr bringe. Richtige Beklagte sei allein die T. Ferner sei auch die Angabe „Acryl“ weder unzulässig noch werde dadurch der Verkehr in die Irre geführt. Die Angabe „Polyacryl“ in Nr. 26 des Anhangs I zur TextilKennzVO sei, nachdem sie – insoweit unstreitig – nachträglich berichtigt worden sei, weil ursprünglich dort der erkennbar falsche Eintrag „Seide“ gestanden habe, im Lichte der anderen Sprachfassungen der TextilKennzVO zu sehen, in denen es „acrylic", „acrylique", „akryl" etc. (ohne das Präfix „Poly-„) heiße. Überdies sei die Abgrenzung zu Modacryl (Nr. 29 des Anhangs I) hinlänglich deutlich. Dies spreche sowohl gegen eine entsprechende Irreführung des Verkehrs als auch gegen die Spürbarkeit des vermeintlichen Verstoßes im Sinne des § 3a UWG. Hierzu trägt die Beklagte u.a. unter Vorlage einer Übersicht zu den einzelnen Sprachversionen in der Duplik (Bl. 58 ff. GA) ergänzend vor und regt insofern eine Vorlage der Sache an den EuGH zur Entscheidung im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens an. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Sie bestreitet, dass die Klägerin erst am 10.09.2018 Kenntnis von der angeblichen Rechtsverletzung der Beklagten erlangt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unzulässig. I. Der Klage steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung wegen einer unzulässigen geschäftlichen Handlung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Davon ist auszugehen, wenn das beherrschende – nicht notwendigerweise alleinige – Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung der Ansprüche sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind (BGH, GRUR 2019, 199 – Abmahnaktion II m. w. N.). Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine eingehende Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Hierzu zählen die Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes, das Verhalten des Schuldners nach dem Verstoß und vor allem das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung dieses und anderer Verstöße (BGH, GRUR 2015, 694 – Bezugsquellen für Bachblüten). Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich beispielsweise aus der vorgerichtlichen Abmahntätigkeit des Anspruchstellers ergeben. Erweist sich diese als rechtsmissbräuchlich, so sind nachfolgende gerichtliche Anträge auf Beseitigung und Unterlassung unzulässig (BGH, GRUR 2019, 199, Rn. 20 – Abmahnaktion II; BGH, GRUR 2016, 961, Rn. 15 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.04.2017, Az. I-15 U 34/16, Rn. 38, zitiert nach juris). Steht beispielsweise die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Anspruchsstellers oder bezweckt er die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten oder verlangt er systematisch überhöhte Abmahngebühren sind dies Indizien, die für überwiegend sachfremde Ziele sprechen. Gleiches gilt, wenn der Abmahnende aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbebetreibenden allein dem sachfremden Interesse der Belastung seiner Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten dient (BGH, GRUR 2019, 199, Rn. 21 – Abmahnaktion II; BGH, GRUR 2016, 961 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon, m.w.N.). Darlegungs- und beweisbelastet für eine missbräuchliche Geltendmachung ist die Beklagte, weil grundsätzlich von der Zulässigkeit der Geltendmachung der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche auszugehen ist. Es obliegt ihr, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen. Ein non-liquet geht zu ihren Lasten (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2019, Az. I-15 U 55/19, Rn. 10, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.6.2017, Az. I-15 U 68/16, BeckRS 2017, 119537). Ist durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Prozessführungsbefugnis sprechende Vermutung erschüttert, so muss die Klägerin die Gründe darlegen, die gegen einen solchen Missbrauch sprechen (vgl. BGH, GRUR 2006, 243 Rn. 21 – MEGA SALE; OLG Düsseldorf a.a.O.; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2020, § 8, Rn. 4.25). Abzustellen ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Abmahnung. Indes ist eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, einschließlich des späteren Prozessverhaltens, vorzunehmen, so dass auch nach der Abmahnung auftretende Umstände einzubeziehen sind, wenn ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Zeitpunkt der Abmahnung nicht festzustellen ist (vgl. BGH GRUR 2016, 961, Rn. 18 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2020, § 8 Rn. 4.12). Dies berücksichtigend ist davon auszugehen, dass die gegenüber der Beklagten ausgesprochene Abmahnung vom 11.09.2018 rechtsmissbräuchlich war und damit die im Nachgang hierzu erhobene Klage insgesamt unzulässig ist. Die Beklagte hat im Streitfall ausreichende Indizien vorgetragen, welche die grundsätzlich für die Prozessführungsbefugnis der Klägerin sprechende Vermutung erschüttern. Dagegen hat die Klägerin keine ausreichenden Gründe dargelegt, die gegen einen Missbrauch sprechen, und dabei insbesondere den Umfang ihrer unternehmerischen Tätigkeit nicht ausreichend dargelegt und mit hinreichend aussagekräftigen Unterlagen zu belegen vermocht. Vielmehr begründen der unstreitige Sachvortrag und die von der Beklagten dargelegten Umstände erhebliche Zweifel daran, dass die Abmahntätigkeit der Klägerin in einem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit der Klägerin steht. Im Gegenteil spricht vieles dafür, dass es der Klägerin angesichts der nahezu zeitgleich, an zwei aufeinander folgenden Tagen versandten und inhaltlich im Wesentlichen gleichen Abmahnungen vom 11.09.2018 und 12.09.2018 gerade auf die Belastung der Beklagten mit möglichst hohen Abmahnkosten ankam und dass die Klägerin im Streitfall – ebenso wie in den Abmahnungen gegenüber den anderen Partnershopbetreibern – systematisch überhöhte Abmahngebühren verlangt hat. Insgesamt betrachtet ist das Verhalten der Klägerin unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls auf die Erzielung von (überhöhten) Gebühren gerichtet; ein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung ist demgegenüber nicht zu erkennen. Unabhängig davon, ob die Klägerin nunmehr auf „Amazon.de“ wieder eine gewisse Verkaufstätigkeit entfaltet hat, stand und steht ihre beachtliche Abmahntätigkeit in keinem Verhältnis zu ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Auf der Internetplattform „Spreadshirt.de“, auf der der gerügte Wettbewerbsverstoß stattgefunden haben soll, hat die Klägerin mit den sechs vermittelten Geschäften praktisch keine geschäftliche Tätigkeit entfaltet. Der dort erzielte Umsatz in Gestalt von Provisionseinnahmen in Höhe von 10,20 € in einem Zeitraum von fast zwei Jahren (vom 19.05.2017 bis zum 17.04.2019) ist angesichts der angefallenen Gesamtkosten bei der Abmahnung von mindestens 15 Partnershopbetreibern praktisch zu vernachlässigen. Auch die von der Beklagten angeführten Wareneinkäufe im Wert von 13.649,03 € (brutto) bei der Fa. F Warenhandelsgesellschaft (Anlage B 13) entsprechen insgesamt in etwa den Gesamtabmahnkosten von 12.394,88 € (brutto) bzw. 13.281,91 € (brutto), die für die Abmahnungen der T und der weiteren mindestens 15 Partnershopbetreiber vom 11.09. und 12.09.2018 (allein für die Rechtsanwaltsgebühren der Klägerin) angefallen sind, was – wenn keine weiteren Wareneinkäufe stattgefunden haben (wofür die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet gewesen wäre) – ebenfalls ein auffälliges Missverhältnis zwischen Abmahntätigkeit und unternehmerischer Tätigkeit nahelegt. Vortrag zu weiteren Wareneinkäufen ist von Seiten der Beklagten nicht – auch nicht im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.12.2019 nach Schluss der mündlichen Verhandlung – erfolgt. Soweit die Klägerin versucht hat, durch Vorlage von betriebswirtschaftlichen Auswertungen und Verkaufshinweise von „Amazon.de“ Umstände darzulegen, die eine im Vordergrund stehende unternehmerische Tätigkeit belegen und mithin gegen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sprechen sollen, dringt sie hiermit nicht durch. Die betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2017, mithin das Gründungsjahr der Klägerin, weist einen Umsatz von 36.105,61 € aus (Anlage K 11). Die Aufstellung ist indes nur sehr bedingt aussagekräftig, weil weite Teile der Anlage geschwärzt sind; insbesondere ist nicht bekannt, welche Ausgaben den genannten Umsatzerlösen gegenüberstehen. Dies aber ist – worauf die Beklagte zurecht hinweist – erforderlich, um beurteilen zu können, ob ein etwaiges Missverhältnis zwischen Abmahntätigkeit und unternehmerischer Tätigkeit vorliegt. Entsprechendes gilt für die als Anlage K 12 vorgelegte betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2018, die – im Vergleich zum Vorjahr – sogar einen noch geringeren Umsatz von lediglich 19.044,33 € ausweist. Auch dort sind weite Teile der Anlage geschwärzt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ergänzend auf das in der letzten Zeile genannte vorläufige Ergebnis in Höhe von 212.366,68 € verweist, kann nicht nachvollzogen werden, wie dieses vorläufige Betriebsergebnis zustande gekommen ist. Selbst wenn man unterstellt, dass die mit den Abmahnungen erzielten Umsätze in der betriebswirtschaftlichen Abrechnung 2018 nicht berücksichtigt worden sind, ergibt sich gleichwohl zusammen mit den weiteren im Folgenden dargestellten Indizien ein Missverhältnis zu den angefallenen Anwaltsgebühren. Auch für die Internetplattform „Amazon.de“ hat die Klägerin zu keiner Zeit eine für die umfangreiche Abmahntätigkeit hinreichende unternehmerische Tätigkeit dargetan. Auch wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin im Zeitraum von 19.05.2017 bis 09.04.2019 – wie die Beklagte behauptet – nur 77 Produkte (= 335 - 258) verkauft hat, weil sich die im Amazon-Shop jeweils angegebene Anzahl an angebotenen Produkten erkennbar nicht auf die Gesamtzahl der angebotenen und gewissermaßen auf Lager befindlichen Produkte bezieht, sondern Bezug nimmt auf die Anzahl der angebotenen unterschiedlichen Produkte (also die Größe des Produktsortiments), bleibt der genaue Umfang der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin unklar. Die von der Klägerin ergänzend vorgelegten elektronisch versandten Verkaufshinweise von „Amazon.de“ zu von „Amazon.de“ versandten Artikeln (vgl. Anlage K 10) sind insofern nicht aussagekräftig, als sie keine Angaben zum Verkaufspreis oder etwaigen Umsätzen mit dem Verkauf der darin genannten Waren enthalten. Überdies hat die Klägerin – insofern unstreitig – zwischenzeitlich nach den Abmahnungen im September 2018 über mehrere Monate keinerlei Produkte auf „Amazon.de“ mehr angeboten. Ab dem 21.05.2019 bis zur angekündigten Lieferung neuer Ware aus China, die laut der Triplik vom 04.07.2019 in den nächsten Wochen – also im Juli oder August – erfolgen sollte, waren sämtliche Angebote aus dem Amazon-Shop „C“ der Klägerin entfernt worden. Auch wenn dies, wie die Klägerin angegeben hat, allein vorsorglich in Umsetzung eines Unterlassungstenors einer einstweiligen Verfügung unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Produktangaben auf „Amazon.de“ erfolgt ist, kann dieser Umstand im Rahmen der Gesamtabwägung nicht unberücksichtigt bleiben. Auch zu etwaigen Umsätzen mit den von der Klägerin angebotenen Produkten auf den weiteren von ihr genannten Internetverkaufsplattformen, wie www.redbubble.com und www.zazzle.de, hat sie keine Angaben gemacht. Auf www.redbubble.com betreibt die Klägerin nach ihren Angaben seit Oktober 2017 einen Verkaufsshop mit großem Warenangebot (vgl. Anlagenkonvolut K 8 und Anlage zu Anlage K 15). Auf www.zazzle.de bietet die Klägerin ausweislich der Anlage K 16 drei Produkte (ein T-Shirt für Damen, ein T-Shirt für Herren und eine „Cap“) an. Insgesamt – zusammen mit dem Vertrieb über „Amazon.de“ und „Spreadshirt.de“ – spricht die Klägerin in diesem Zusammenhang pauschal von „erheblichen Gewinnen“, ohne diese indes konkret zu beziffern (Seite 2 der Replik, Bl. 44 GA). Vor diesem Hintergrund ist der Umfang der tatsächlichen Verkaufstätigkeit unklar und es kann nur eine geringe Verkaufstätigkeit festgestellt werden. Auch der pauschale Verweis auf das Markenrechtsportfolio reicht ebenfalls nicht aus, um eine hinreichende Unternehmenstätigkeit darzulegen. Denn die Anmeldung von Marken (wie sie sich aus den fünf im Anlagenkonvolut K 7 vorgelegten Registerauszügen ergeben) belegt auch zusammen betrachtet mit dem Hinweis, dass die Marken auf den Internetplattformen www.spreadshirt.de, www.redbubble.com und www.zazzie.de benutzt würden, keinen hiermit erzielten Umsatz. Da die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit steht, liegt im Streitfall der Schluss nahe, dass die Klägerin mit den Abmahnungen vom 11.09. und 12.09.2018 allein oder ganz überwiegend ein Gebühreninteresse verfolgt hat. Belegt wird dies zudem dadurch, dass die Klägerin bei den 15 bekannt gewordenen Abmahnungen jeweils überhöhte Gegenstandswerte in Ansatz gebracht hat, nämlich stets einen Betrag von mindestens 7.000,00 € sowie in jeweils zwei Fällen sogar von 15.000,00 bzw. 10.000,00 €, bis hin zu 20.000,00 € im Fall der Abmahnung der T (vgl. hierzu die Übersicht auf Seite 11 der Klageerwiderung, Bl. 29 f. AG). Indes handelt es sich jedenfalls bei den Verstößen der Händler inhaltlich nur um geringe, an der Grenze zur Spürbarkeit liegende Verstöße gegen die TextilKennzVO. Dass der Rechtsbruch dem abgemahnten Unternehmen einen Vorteil verschafft, liegt anders als bei Angaben wie „echt Leder“ (bei Kunstleder) oder „Baumwolle“ (bei synthetischen Fasern) nicht auf der Hand, weil ein Großteil der Verbraucher die Angabe „Acryl“ richtig mit „Polyacryl“ einordnen wird. Insofern ist auch das wirtschaftliche oder wettbewerbspolitische Interesse an der Einstellung des behaupteten Wettbewerbsverstoßes – trotz der unmittelbaren Konkurrenzsituation – sehr beschränkt. Als weiteres Indiz für das Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kommt hier hinzu, dass die etwaigen Wettbewerbsverstöße auf der der Klägerin bekannten und ihr vertrauten Internetplattform „Spreadnet.de“ einfach zu finden, zu kontrollieren und angesichts der gefestigten Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. OLG München, Urt. v. 20.10.2016, 6 U #####/####, Rn. 64 ebenfalls für die Angabe „Acryl“ statt „Polyacryl“; OLG Hamm, BeckRS 2011, 25275, Anlage B 22) auch einfach zu bewerten waren, zumal die Klägerin selbst wenige Tage zuvor wegen eines inhaltlich identischen Verstoßes von der M GmbH wegen der Angabe „Acryl“ bei den „Snapback Caps“ abgemahnt worden war. Zielführend war es, dass die Klägerin – wie auch geschehen – die T abmahnte, die auch allein die Bezeichnung „Acryl“ abändern konnte. Im Hinblick auf die mindestens 15 Partnershopbetreiber hätte es dagegen nahe gelegen, mit diesen gemeinsam Druck auf die T auszuüben und sie insoweit zu ersuchen, die T gemeinsam zu einer Änderung zu bewegen. Dies war der Klägerin ja zuvor bei den „Snapback Caps“ auch gelungen, bezüglich derer die T die Kennzeichnung unstreitig innerhalb von vier Tagen abgeändert hatte. Das Fehlen eines ernsthaften Abmahninteresses gegenüber den 15 Partnershopbetreibern zeigt sich auch daran, dass die Klägerin nur gegen die hiesige Beklagte die Abmahnung auch gerichtlich weiterverfolgt hat. Der Annahme des Rechtsmissbrauchs steht es schließlich auch nicht entgegen, dass die Klägerin am 11.09. und 12.09.2018 lediglich mindestens 15 Abmahnungen versandt hat. Denn von Abmahnungen in großer Zahl kann je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung bereits bei 15 Abmahnungen ausgegangen werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.03.2015, Az. I-20 U 187/14, Rn. 30 – Warmwasserland, zitiert nach juris). Nach alldem stellt sich die Abmahntätigkeit als rechtsmissbräuchlich dar, weshalb die Klage unzulässig ist. II. Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 17.12.2019 (Bl. 115 ff. GA) und der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 16.12.2019 (Bl. 123 ff. GA) gaben keinen Anlass die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 17.12.2019 enthält keinen Vortrag neuer entscheidungserheblicher Tatsachen. Der Schriftsatz der Klägerin ist nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen (§ 296a ZPO), worauf die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 20.01.2020 zu Recht verwiesen hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert : 10.000,00 €