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Urteil

14c O 138/19

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2020:0109.14C.O138.19.00
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Tenor

I.Den Antragsgegnern wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere bei den Antragsgegnerinnen zu 1), zu 3) und 4) jeweils zu vollziehen an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, untersagt,

in der Europäischen Union Armbanduhren anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, zu benutzen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, welche wie folgt gestaltet sind:

a)

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und/oder

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.b)

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und/oder

c)

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II.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin zu 1) zu 60%, dem Antragsgegner zu 2) zu 10%, der Antragsgegnerin zu 3) zu 15% und der Antragsgegnerin zu 4) zu 15% auferlegt.

Entscheidungsgründe
I.Den Antragsgegnern wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere bei den Antragsgegnerinnen zu 1), zu 3) und 4) jeweils zu vollziehen an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, untersagt, in der Europäischen Union Armbanduhren anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, zu benutzen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, welche wie folgt gestaltet sind: a) und/oder b) und/oder c) II. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin zu 1) zu 60%, dem Antragsgegner zu 2) zu 10%, der Antragsgegnerin zu 3) zu 15% und der Antragsgegnerin zu 4) zu 15% auferlegt. T a t b e s t a n d Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner wegen der Verletzung von drei nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern, hilfsweise wegen der Verletzung von drei eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern und äußerst hilfsweise aus wettbewerbsrechtlichem Nachahmungsschutz auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragstellerin, ein Tochterunternehmen der in den USA ansässigen I. Group Inc., ist Teil der I.-Gruppe, die neben Accessoires, Ledergütern und Schmuckwaren insbesondere Armbanduhren, u.a. unter der Eigenmarke „Z.“, herstellt und weltweit vertreibt. Die Antragstellerin ist für das Geschäft der I.-Gruppe u.a. in Europa zuständig und mitsamt ihren Untergesellschaften ausschließlich zuständiges Vertriebsunternehmen und Lizenznehmerin an den Marken und Designs der I. Gruppe. Die angestellten Designer F. und U. der I. Partners L.P., einer Konzerngesellschaft der I.-Gruppe, entwarfen von Dezember 2017 bis Mai 2018 die „Z.“-Armbanduhrenkollektion „D.“. Die Armbanduhren dieser Kollektion sind jeweils identisch gestaltet und unterscheiden sich lediglich durch die unterschiedliche vollständig einheitliche bunte Farbgebung; ihr Gehäuse und die Schließe sind aus mattem Aluminium und das Armband aus Silikon. Am 25.10.2018 wurden weltweit zeitgleich fünf verschiedenfarbige, im Übrigen identische Modelle der Kollektion „D.“ erstmals der Öffentlichkeit vorgestellt und im Rahmen einer Social-Media-Werbekampagne (auf Instagram, Facebook, Twitter) entsprechend beworben (vgl. hierzu die Anlage 2 zur Anlage AST 3). Am darauf folgenden Tag fand in der Europäischen Union der Verkaufsstart statt. Rund zwei Monate vor dem Verkaufsstart, im August 2018, waren Abbildungen der Armbanduhren der Kollektion „D.“ vorab – zumindest unter stillschweigender Geheimhaltungsverpflichtung – einer geringen Anzahl ausgewählter, vorwiegend in Europa ansässiger Vertriebshändler der I.-Gruppe als sog. Design-Renderings gezeigt worden, um die Marktchancen der neuen Kollektion und die zu produzierenden Stückzahlen besser abschätzen zu können (vgl. hierzu die als Anlage AST 10 vorgelegte E-Mail vom 14.08.2018 an die Juwelier- und Uhrmacherkette Christ). Die Antragsgegnerin zu 1), eine nach dänischem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz in Düsseldorf, deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 2) ist, ist ebenso wie die Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) Teil der M. Group ApS mit Sitz in Dänemark (im Folgenden: M. Group). Die M. Group stellt her und vertreibt weltweit Uhren sowie Schmuck unter der Marke „M.“. Die im Antrag unter Ziffer I. eingeblendeten Armbanduhren der Kollektion „H.“ in den Farben Rot (Anlage AST 15a), Dunkelblau (Anlage AST 15b) und Gelb (Anlage AST 15c, im Folgenden als Verletzungsmuster 1, 2 und 3 bezeichnet) werden von der Antragsgegnerin zu 1) hergestellt und über den von ihr unter der Internetadresse www.beringtime.com betriebenen Online-Shop weltweit, u.a. in Deutschland, angeboten und vertrieben (vgl. Anlage AST 6). Die Antragsgegnerin zu 1) vertreibt ihre Produkte in der Europäischen Union über die mit ihr verbundenen Unternehmen, die Antragsgegnerinnen zu 3) und 4), die ihren satzungsmäßigen Sitz in Düsseldorf haben. Diese vertreiben die Verletzungsmuster im stationären Handel in den Innenstädten von Frankfurt und Hamburg in sog. Concept Stores. Im Übrigen erfolgt der Vertrieb der Verletzungsmuster über Einzelhandelsketten, Uhrmacher, (Online-)Versandhändler sowie die Uhren- und Schmuckabteilungen von Kaufhäusern. Die Antragsgegnerin zu 1) kündigte Mitte August 2019 in einer an (potentielle) Vertriebspartner gerichteten E-Mail eine neue Armbanduhrenkollektion mit dem Titel „H.“ an (Anlage AST 11). Die Werbe-E-Mail, die Abbildungen von einfarbig bunt gestalteten Armbanduhren, u.a. der drei Verletzungsmuster in den Farben Rot, Dunkelblau und Gelb, enthielt, verwies als Inspirationsquelle auf das Polarlicht (aurora borealis). Sie wurde der Antragstellerin am 14.08.2019 zugespielt. Von der Werbe-E-Mail erhielt Herr P., der als Head of Legal bei der Antragstellerin u.a. für Europa zuständig ist, spätestens am 16.08.2019 Kenntnis, woraufhin er zunächst Rücksprache mit der für Schutzrechtsverletzungen zuständigen Konzernzentrale hielt. Die Antragstellerin ließ daraufhin Ende August bzw. Anfang September von ihrem Sales-Team und ihren Verfahrensbevollmächtigten Testkäufe zur Feststellung der Designverletzung durchführen. In dem von der Antragsgegnerin zu 1) betriebenen Online-Shop, in dem die Antragsgegnerin zu 1) die streitgegenständlichen Armbanduhren u.a. in den Farben Rot, Blau und Gelb anbietet, konnte neben dem – im gerichtlichen Verfahren nicht mehr angegriffenen – grünen Modell lediglich ein gelbes Modell erworben werden (Anlage AST 12). Die Uhrenmodelle in den Farben Rot und Blau wurden als „noch nicht verfügbar“ angezeigt. Das angegriffene blaue und rote Modell wurde in den beiden von den Antragsgegnerinnen zu 3) und zu 4) betriebenen Concept Stores erworben (vgl. hierzu die als Anlagen AST 13 und AST 14 vorgelegten Kaufbelege vom 28.08.2019 und 05.09.2019). Das zuletzt bei einem Testkauf in Frankfurt erworbene blaue Modell traf bei den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 06.09.2019 ein. Mit Zustimmungserklärung und Abtretung vom 13.09.2019 stimmten die I. Partners L.P. und die I. Group Inc. dem gerichtlichen Vorgehen der Antragstellerin wegen Verletzung der Urheberrechte und Designrechte, insbesondere der Geltendmachung von Ansprüchen auf Auskunft, Zahlung, Unterlassung und Schadensersatz, zu und traten ferner sämtliche Ansprüche auf Auskunft, Entschädigung und Schadensersatz wegen Verletzung der Urheberrechte und Designs auf dem Gebiet der Europäischen Union hinsichtlich sämtlicher der Erklärung im Anhang beigefügten Designs von Uhren der Marke „Z.“ an die Antragstellerin ab (Anlage AST 8 und – ergänzt um die zugehörigen Anlagen – Anlage AST 19). Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.09.2019 (Anlage AST 16/Anlage AG 1) mahnte die Antragstellerin die Antragsgegner u.a. wegen der Verletzung der verfahrensgegenständlichen drei nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 20.09.2019 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Den Abmahnschreiben, von denen eines an die Antragsgegnerin zu 1) und den Antragsgegner zu 2), sowie die beiden weiteren an die Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) gerichtet waren, lag eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, die neben den drei Verletzungsmustern weitere neun (andersfarbige) Modell erfasste. Die Antragsgegner wiesen nach erfolgter Fristverlängerung die Abmahnungen mit anwaltlichem Schreiben vom 25.09.2019 (Anlage AST 17) zurück. Die Kammer hat mit Beschluss vom 01.10.2019 entschieden, über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 26.09.2019, bei Gericht per Fax eingegangen am selben Tag, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Antragstellerin hat während des laufenden einstweiligen Verfügungsverfahrens mit Anmeldung vom 21.10.2019 die verfahrensgegenständlichen drei nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) eintragen lassen. Die Verletzung der drei zwischenzeitlich eingetragenen und am 31.10.2019 veröffentlichten Gemeinschaftsgeschmackmuster Nr. 7075858-0002 bis 7075858-0004 macht die Antragstellerin nunmehr hilfsweise geltend. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf die als Anlage AST 21a bis 21c vorgelegten Registerauszüge des EUIPO Bezug genommen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegner verletzten mit dem Angebot und dem Vertrieb der drei angegriffenen Armbanduhren jeweils ein der I. Partners L.P. zustehendes nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (im Folgenden als Verfügungsgeschmacksmuster 1 bis 3 bezeichnet). Die Verfügungsgeschmacksmuster seien mit der Veröffentlichung der Produktbilder von den entsprechenden Modellen in den Farben Rot, Dunkelblau und Gelb am 25.10.2018 entstanden. Mit dem Start der Social-Media-Werbekampagne an diesem Tage seien die nachfolgend eingeblendeten Produktbilder der im Folgenden rot eingerahmten streitgegenständlichen Modelle der Kollektion „D.“ – wie auf Seite 10 der Antragschrift gekennzeichnet – weltweit erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden (siehe Seite 11 ff. der Antragsschrift und Anlage 2 zur Anlage AST 20): Die Gestaltung der Verfügungsgeschmacksmuster in den Farben Rot, Dunkelblau und Gelb sei neu gewesen und weise die erforderliche Eigenart auf, wozu sie in der Merkmalsbeschreibung auf Seite 25 der Antragsschrift im Einzelnen vorträgt. Die ursprünglichen fünf Modelle der Kollektion „D.“ würden wie im Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung, insbesondere in identischer Farbe, bis heute unverändert vertrieben (vgl. hierzu die als Anlagen AST 9 a) bis c) vorgelegten Armbanduhren in Rot, Dunkelblau und Gelb). Die seinerzeit erfolgte Übersendung der Design-Renderings an einzelne Vertriebshändler im August 2018 sei nicht neuheitsschädlich gewesen. Ferner hielten die drei Verfügungsgeschmacksmuster einen erheblichen Abstand zum vorbekannten Formenschatz, insbesondere zu den auf den Seiten 20 bis 24 der Antragsschrift eingeblendeten Armbanduhren. Die Verfügungsgeschmacksmuster wirkten trotz ihrer prägnanten einfarbigen Gestaltung und der Verwendung eines Silikonarmbandes hochwertig und griffen das für „Z.“ typische Slim-Design, die flache Gestaltung des Gehäuses, auf. Demgegenüber wiesen die Armbanduhren aus dem vorbekannten Formenschatz entweder eine sportliche, robuste oder gewollt kunststoff-lastige Gestaltung auf. Soweit die Antragsgegner pauschal darauf verwiesen, dass einzelne Gestaltungsmerkmale im vorbekannten Formenschatz bereits vorhanden gewesen seien (wie z.B. die Einfarbigkeit, die Gehäuseform mit den Hörnern oder das Silikonarmband), sei allein ein Einzelvergleich mit konkreten Mustern aus dem Formenschatz maßgeblich. Eine mosaikartige Gesamtschau einzelner Elemente unterschiedlicher Entgegenhaltungen, wie sie die Antragsgegner vornähmen, verbiete sich daher. Vor diesem Hintergrund könnten die Entgegenhaltungen – der allgemeine vorbekannte Formenschatz gemäß Anlage AG 25, die vorbekannten „M.“-Armbanduhren gemäß den Anlagen AG 29, 30 und 31, einschließlich der einfarbigen „M.“-Armbanduhren in Anlage AG 32 – die Vermutung der Rechtsbeständigkeit nicht widerlegen. Die Verfügungsgeschmacksmuster unterschieden sich im Einzelfall jeweils deutlich in der Kombination ihrer Gestaltungselemente (Farbgebung, verwandte Materialien, Ausgestaltung des Zifferblatts sowie hinsichtlich der Gestaltung des Gehäuses und der Hörner) und erweckten deshalb einen anderen Gesamteindruck. Auch von dem als Anlage AG 34 vorgelegten Modell „Z. SKW2405“ und dem Modell „Z. SKW6470“ (Anlage AG 37) setzten sich die Verfügungsgeschmacksmuster hinreichend ab. Dies gelte erst recht für die „KOMONO“-Armbanduhren (Anlage AG 41), deren relevante Offenbarung vor dem 25.10.2018 die Antragstellerin bestreitet. Demgegenüber erzeugten die drei Verletzungsmuster in den Farben Rot, Dunkelblau und Gelb denselben Gesamteindruck wie die jeweils entsprechenden drei Verfügungsgeschmacksmuster. Da letztere sich weit von dem vorbekannten Formenschatz absetzten und im Bereich der Armbanduhren eine große Gestaltungsfreiheit sowie eine Vielfalt von möglichen Formen bestehe, verfügten sie über einen großen Schutzbereich. Die drei angegriffenen Verletzungsmuster wiesen jeweils eine nahezu identische Gestaltung wie die gleichfarbigen Verfügungsgeschmacksmuster auf. Übernommen worden seien dabei gerade diejenigen Merkmale, welche die Verfügungsgeschmacksmuster von dem vorbekannten Formenschatz abheben würden. Die minimalen Unterschiede, z.B. hinsichtlich der umgekehrten Oberflächengestaltung des Armbands (glatt bzw. strukturiert auf der Innen- und Außenseite), der Anzahl der Ziffern und Markierungen auf dem Zifferblatt und der Gehäuseform, führten die Verletzungsmuster nicht aus dem Schutzbereich heraus. Soweit das Gehäuse sich bei den Verletzungsmustern nicht wie bei den Verfügungsgeschmacksmustern gleichmäßig zur Unterseite hin verjünge, sondern einen kleinen Absatz aufweise, sei dieser Unterschied unterzugewichten. Jedenfalls sei er nicht dazu geeignet, einen anderen Gesamteindruck zu erwecken, da der informierte Benutzer sein besonderes Augenmerk vorrangig auf die beim Tragen der Armbanduhr in der Benutzungssituation sichtbaren Gestaltungsmerkmale richte, so dass die Gestaltung der Unterseite des Gehäuses keinen wesentlichen Einfluss auf den Gesamteindruck habe. Angesichts der vorliegenden Übereinstimmungen und des Umstandes, dass im Zeitpunkt des behaupteten Entwicklungsbeginns der Verletzungsmuster im März 2019 die Verfügungsgeschmacksmuster schon mehrere Monate im Markt vertrieben worden seien, sei im Wege eines Anscheinsbeweises auch davon auszugehen, dass den Entwerfern der angegriffenen Armbanduhren die Modelle der Kollektion „D.“ der Antragstellerin bekannt gewesen seien und es sich insofern jeweils um eine – was ausreiche – zumindest unbewusste Nachahmung handele. Dies räumten die Antragsgegner letztlich selbst ein. Neben der Antragsgegnerin zu 1) hafte dabei auch der Antragsgegner zu 2), der im Impressum des Online-Shops genannt werde, aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer auf Unterlassung. Nach der zwischenzeitlich erfolgten Anmeldung und Veröffentlichung der drei Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 7075858-0002 bis 7075858-0004 gemäß den Anlagen AST 21a, 21b und 21c liege – wie hilfsweise geltend gemacht – jeweils auch eine Verletzung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters vor. Darüber hinaus stehe ihr – wie äußerst hilfsweise geltend gemacht – jeweils auch ein Unterlassungsanspruch aus wettbewerblichem Nachahmungsschutz zu. Den drei originalen Armbanduhren der Kollektion „D.“ komme wettbewerbliche Eigenart zu, da sie sich in ihrem Gesamteindruck erheblich von dem wettbewerblichen Umfeld unterschieden. Aufgrund der hohen Werbeausgaben von 714.000 US-Dollar, wovon ein Großteil auf Deutschland entfalle, und der in Deutschland seit der Markteinführung verkauften Stückzahl von 19.850 seien die Armbanduhren hierzulande äußerst bekannt, weshalb von gesteigerter wettbewerblicher Eigenart auszugehen sei. Bei den Verletzungsmustern handele es sich ferner um nahezu identische Nachahmungen, weil sie nur geringfügige, für den Gesamteindruck unerhebliche Abweichungen vom Original aufwiesen. Vorliegend seien gerade die die wettbewerbliche Eigenart prägenden Gestaltungsmerkmale übernommenen. Angesichts der weitreichenden Übereinstimmungen bestehe die Gefahr, dass ein nicht unwesentlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise – hier der Endverbraucher – durch den Vertrieb der nachgeahmten Produkte in der Erwerbssituation über die betriebliche Herkunft getäuscht werde. Die Gefahr einer Herkunftstäuschung werde auch nicht dadurch verringert oder beseitigt, dass die Verletzungsmuster im Zifferblatt das Zeichen "G." verwendeten, da diese Kennzeichnung nicht auffalle und wegen der geringen Größe nicht geeignet sei, auf die abweichende betriebliche Herkunft hinzuweisen. Unabhängig davon liege jedenfalls eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne vor, weil der Verkehr aufgrund der weitgehenden Übereinstimmungen der Gestaltung der Uhren davon ausgehe, dass zwischen den hier in Rede stehenden Unternehmen eine gesellschafts- oder lizenzrechtliche Verbindung bestehe. Überdies würden – wenn nicht die Käufer – so doch zumindest Dritte, die bei den Käufern die Nachahmung sehen, zu der irrigen Vorstellung über die tatsächliche betriebliche Herkunft verleitet. Außerdem liege auch ein Fall der Rufausbeutung vor. Es sei offensichtlich, dass die Antragsgegner die Wertschätzung, die die angesprochenen Verkehrskreise den Originalprodukten – bezogen auf die bekannte Güte und Qualität – entgegenbringen würden, auf die angegriffenen Nachahmungen übertragen und damit unzulässig ausnutzen wollten. Schließlich sei auch der erforderliche Verfügungsgrund gegeben. Die Verletzungsmuster seien entgegen der Behauptung der Antragsgegner nicht bereits auf der vom 02.06. bis 05.06.2019 in Las Vegas stattfindenden Messe präsentiert worden. Den vorgelegten Lichtbildern vom Messestand (Anlage AG 10) sei nicht zu entnehmen, welche Armbanduhren dort in der Glasvitrine gelegen hätten. Selbst wenn die Verletzungsmuster dort präsentiert worden wären, würde dadurch die Dringlichkeit nicht entfallen, weil die Messe außerhalb des territorialen Geltungsbereichs der Verfügungsgeschmacksmuster stattgefunden habe, weshalb allein auf die Kenntnis vom tatsächlich erfolgten Vertrieb in der Europäischen Union abzustellen sei. Ausreichend gesicherte Kenntnis vom Verletzungstatbestand und den Anspruchsgegnern habe erst mit Eingang des letzten Testkaufs, der blauen angegriffenen Armbanduhr, bei ihren Verfahrensbevollmächtigten, am 06.09.2019 vorgelegen. Die Antragstellerin beantragt, zu erkennen wie geschehen. Die Antragsgegner beantragen, den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 26.09.2019 zurückzuweisen. Die Antragsgegner sind der Ansicht, der Antrag sei bereits unzulässig, weil dem Antrag die erforderliche Bestimmtheit fehle und das Vorgehen der Antragstellerin überdies rechtsmissbräuchlich sei. Die Antragstellerin verfolge sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Ziele, indem sie versuche, die Antragsgegner durch möglichst hohe Abmahnkosten zu belasten und ihnen die Vermarktung der neuen Uhrenkollektion unter dem Thema der Polarlichter unmöglich zu machen, um die Antragsgegner als Wettbewerber zu schädigen. Da bereits die außergerichtliche Geltendmachung der Unterlassungsansprüche als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs.4 UWG einzuordnen sei, könnten diese nun auch nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden. Für die Rechtsmissbräuchlichkeit spreche, dass die Antragstellerin es unterlassen habe, die Antragsgegner gebührensparend als Streitgenossen in Anspruch zu nehmen. Stattdessen seien die Antragsgegner trotz einheitlicher Geschäftsadresse durch inhalts- und nahezu wortgleiche Abmahnungen vom 12.09.2019 jeweils einzeln auf Unterlassung in Anspruch genommen worden (wegen der Einzelheiten und der in Ansatz gebrachten Gegenstandswerte wird ergänzend auf die mit der Schutzschrift vorgelegten Anlagen AG 1 (1-3) Bezug genommen). Die Summe der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 10.339,60 € (einschließlich Auslagenpauschalen, aber ohne Umsatzsteuer) hätte sich insofern selbst bei Berücksichtigung des höchsten in Ansatz gebrachten Gegenstandswerts deutlich reduzieren lassen, da sich bei der Annahme einer 2,2 Geschäftsgebühr (Nr. 2300, 1008 VV RVG) die Abmahnkosten lediglich auf 5.768,60 € belaufen hätten. Zudem dürfe gemäß § 15 Abs. 2 RVG für ein und dieselbe Angelegenheit eine Gebühr nur einmal abgerechnet werden. Gerade bei Abmahnungen einer Gesellschaft sowie ihres Geschäftsführers wegen derselben Wettbewerbshandlung liege regelmäßig dieselbe Angelegenheit vor. Schließlich hätte es auch der weiteren Abmahnungen der Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) nicht bedurft, da die Antragsgegnerin zu 1) im Falle ihrer Unterwerfung nicht nur selbst zur Unterlassung verpflichtet gewesen wäre, sondern sie hätte zudem dafür sorgen müssen, dass die an ihre Abnehmer bereits gelieferten Uhren von diesen ebenfalls nicht mehr angeboten oder weiterverkauft würden. Insofern hätte die Antragsgegnerin zu 1) – wozu sie rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre – auf ihre Tochtergesellschaften, die Antragsgegner zu 3) und 4), entsprechend Einfluss nehmen müssen. Überdies bestehe der geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht, weil eine Verletzung der Verfügungsgeschmacksmuster nicht vorliege. Bereits die Entstehung der drei Verfügungsgeschmacksmuster am 25.10.2018 sei nicht substantiiert dargetan. Die auf Seite 10 der Antragsschrift eingeblendeten Armbanduhren in den fünf Farben Hellblau, Dunkelblau, Gelb, Orange und Rot zeigten nicht die ersten ursprünglichen Modelle der „D.“-Kollektion. Die Veröffentlichung der dort gezeigten und teils mit einem roten Rahmen markierten Armbanduhren sei – wie sich aus den eigenen Angaben der Antragstellerin auf ihrer Internetseite und ihrer Social-Media-Werbekampagne ergebe (vgl. hierzu die Anlagen AG 14 bis AG 24) – erst deutlich später anlässlich der Vorstellung der Neon-Modelle am 20.05.2019 bzw. der Aurora Borealis-Modelle am 25.07.2019 erfolgt. Die Verfügungsgeschmacksmuster seien zudem nicht rechtsbeständig; sie seien weder neu noch verfügten sie über die erforderliche Eigenart. Das in grau/schwarz gehaltene, unstreitig vorbekannte Modell „Z. SKW6470“ (Anlage AG 37) nehme die Gestaltung der bunten Verfügungsgeschmacksmuster vorweg. Sämtliche für die Gesamterscheinung wesentlichen Merkmale seien von diesem Vorgängermodell übernommen. Es sei lediglich noch die Farbe nach dem Vorbild der Kopenhagener Hafenhäuser angepasst worden, weshalb es an der erforderlichen Eigenart fehle. Für den Gesamteindruck nicht wesentlich sei, dass für das Gehäuse statt Edelstahl Aluminium verwandt worden und das Armband aus Silikon statt Edelstahl sei. Auch das aus der Anlage AG 34 ersichtliche Modell „Z. SKW2405“ verfüge bereits über sämtliche Gestaltungsmerkmale, welche die Antragstellerin zur Beschreibung der „D.“-Kollektion verwende. Als allgemeines Gestaltungsmittel vorbekannt gewesen sei insbesondere die flache Gestaltung des Gehäuses (vgl. Anlage AG 32); auch das Produktdesign von „M.“ sei von Anfang an durch besonders flach gestaltete Uhrgehäuse geprägt gewesen (vgl. hierzu die Anlagen AG 2 und AG 30 sowie das Anlagenkonvolut AG 31). Überdies gebe es seit 2015 auch einfarbige „M.“-Uhren mit Armbändern in Mesh-Struktur sowie seit 2012 einfarbige, schlicht und puristisch gestaltete Uhren mit Silikon-Armbändern des bekannten Designers Max René. Schließlich verfügten die Verfügungsgeschmacksmuster auch angesichts der „KOMONO“-Uhren (Anlage AG 41), die vorbekannt seien, da sie vor dem 25.10.2018 auf T..de, T..com und T..jp angeboten worden seien, nicht über die erforderliche Eigenart. Selbst wenn die Verfügungsgeschmacksmuster über Eigenart verfügten, wäre aufgrund der hohen Musterdichte von einfarbigen Uhren, deren Gehäuse und Hörner aus einem Stück geformt seien und deren Zifferblatt mit einer sehr schmalen Lünette und einer separaten kreisförmigen Sekundenanzeige versehen sei, deren Schutzumfang nur gering. Die Antragstellerin habe den sich ihr bietenden großen Gestaltungsspielraums nicht genutzt. Die Verfügungsgeschmacksmuster setzten sich nur unwesentlich – nämlich nur durch eine andere Farbgebung – vom vorbekannten Formenschatz ab. Dieser marginale Unterschied führe dazu, dass der Schutzumfang auf identische oder fast identische Gestaltungen beschränkt sei. Vor diesem Hintergrund führten die vielfältigen bei den angegriffenen Armbanduhren vorhandenen Unterschiede die angegriffenen Armbanduhren aus dem Schutzbereich heraus. So seien bei den angegriffenen Armbanduhren im Zifferblatt nur die Zahlen 6 und 12 und nicht nahezu alle Zahlen von 1 bis 12 (mit Ausnahme der 3) genannt, auch seien die zwölf Stundenstriche deutlich länger und zwischen ihnen würden zusätzlich die einzelnen Minuten mit kleineren Strichen angegeben. Das Sekundenzifferblatt sei ohne Striche gestaltet. Das Herstellerkennzeichen befinde sich auf der 12-Uhr Position und nicht auf der 3-Uhr Position. Ferner sei das Armband auf der Oberfläche strukturiert (Mesh-Look) und nicht glatt. Schließlich seien die rote und die blaue angegriffene Armbanduhr nach dem Pantone Matching System (PMS) auch in einem anderen Farbton gehalten. Die angegriffenen Armbanduhren seien letztlich weiter von den Verfügungsgeschmacksmustern entfernt als diese von den vorbekannten Mustern. Aus denselben Gründen liege auch keine Verletzung der entsprechenden nachträglich eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor. Die angegriffenen Armbanduhren stellten auch keine Nachahmungen, sondern eigene Entwicklungen dar, mit denen im März 2019 begonnen worden sei, nachdem Vertriebsmitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1) im Januar 2019 über ihre Social-Media-Kanäle einige M.-Armbanduhren mit Darstellungen der Polarlichter gepostet und diese bei Abonnenten der Newsletter und Followern großen Zuspruch und Resonanz gefunden hätten. Die angegriffenen Armbanduhren seien daraufhin im Mai 2019 konzipiert worden, wobei man sich an einem schlicht gestalteten Uhrenmodell der existierenden M.-Kollektion orientiert habe, das bereits drei Jahre auf dem Markt gewesen sei, und dieses mit den Farben der Polarlichter und einem gleichfarbigen Armband aus Silikon kombiniert habe. Zwar möge es sein, dass den eigenen Designern die Armbanduhren der „D.“-Kollektion bekannt gewesen seien. Bei der Gestaltung hätten sie sich an deren Gestaltungsmerkmale indes nicht angelehnt und sie erst recht nicht übernommen. Der Unterlassungsanspruch stehe der Antragstellerin auch nicht, wie äußerst hilfsweise geltend gemacht, aus wettbewerbsrechtlichem Nachahmungsschutz zu. Den Armbanduhren aus der Kollektion „D.“ fehle es angesichts des wettbewerblichen Umfelds an der erforderlichen wettbewerblichen Eigenart. Dem Anlagenkonvolut AG 26 sei zu entnehmen, dass entsprechende Gestaltungsmerkmale auch bei anderen Uhrenherstellern und bei „M.“ allgemein üblich seien und seit Jahren in ähnlicher Weise kombiniert würden, ohne dass diesen eine den Hersteller individualisierende Funktion zukäme. Selbst wenn nach deren Markteinführung vorübergehend eine wettbewerbliche Eigenart bestanden habe, sei diese jedenfalls im Zuge des seit 2019 verstärkten Trends zu kräftigen und bunten Farben bei Armbanduhren vollständig verloren gegangen. Gerade im Sommer 2018 habe es bei zahlreichen Herstellern einen Trend zu bunten, peppigen Armbanduhren mit Silikon-Armband und analogem Zifferblatt gegeben (vgl. Anlagen AG 35 und 36). Allein die Farben der Uhren der „D.“-Kollektion seien als Herkunftshinweise ohnehin nicht geeignet. Schließlich komme es auch nicht zu einer Herkunftstäuschung – weder bei (potentiellen) Käufern noch bei Dritten. Verbraucher würden ihre Vorstellung von der betrieblichen Herkunft bei Armbanduhren angesichts der Vielzahl von ähnlichen Gestaltungen nicht allein an deren äußerer Gestalt festmachen, sondern sich anhand anderer Merkmale – hier der offensichtlichen Kennzeichnung im Zifferblatt „G.“, die im Markt bekannt sei – Klarheit verschaffen und auch die Kennzeichnung auf dem Gehäuseboden mit einer Landschaftszeichnung („landscape") bemerken. Auch eine unangemessene Ausbeutung eines guten Rufs der Produkte der Antragstellerin liege nicht vor. Die Antragsgegner nutzten das von der Antragstellerin für „Z.“-Uhren geschaffene Image nicht für ihre „M.“-Modelle aus. Auch Dritte, die die Uhren bei den Käufern sehen, würden nicht zur irrigen Vorstellung verleitet, es handele sich um ein Modell aus der „D.“-Kollektion. Die Haftung des Antragsgegners zu 2) scheide aus, da die Voraussetzungen für die persönliche Haftung des Geschäftsführers weder dargetan seien noch im Streitfall vorlägen. Schließlich sei auch die erforderliche Dringlichkeit nicht gegeben, da die angegriffenen Uhren von der Antragsgegnerin zu 1) – wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der M. Group ApS und Mitglied der Geschäftsführung der Antragsgegnerin zu 1), Herrn R., vom 21.10.2019 (Anlage AG 33) und dem als Anlage AG 10 vorgelegten Lichtbild ergebe – bereits am 02.06.2019 auf der Messe „JCK“ in Las Vegas gut sichtbar ausgestellt worden seien, auf der die Antragstellerin – was unstreitig ist – ebenfalls vertreten gewesen sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der zulässige Verfügungsantrag ist unter Berücksichtigung des Hauptantrags begründet. I. 1.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da den Abbildungen die angegriffene Verletzungsformen hinreichend deutlich zu entnehmen sind. Der Umfang und Kern des Unterlassungsgebots ist damit hinreichend bestimmt. Bei einer etwaigen abweichenden Farbgestaltung ist gegebenenfalls im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu klären, ob ein kerngleicher Verstoß vorliegt. 2.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch nicht wegen rechtsmissbräuchlichen Vorgehens unzulässig. a. Eine direkte oder analoge Anwendung von § 8 Abs. 4 UWG im Zusammenhang mit den im Haupt- und Hilfsantrag geltend gemachten Geschmacksmusterverletzungen scheidet aus. Zwar führt bei Wettbewerbsverstößen im Lauterkeitsrecht eine wegen Rechtsmissbrauchs unzulässige Geltendmachung des Anspruchs durch Abmahnung gemäß § 8 Abs. 4 UWG dazu, dass auch ein nachfolgender Verfügungsantrag von vornherein unzulässig ist (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2016, 961 Rn. 18 – Herstellerpreisempfehlung bei T.; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/ Feddersen, 37. Aufl. 2019, UWG, § 8, Rn. 4.7a). Die analoge Anwendung des § 8 Abs. 4 UWG auf die Geltendmachung von nicht lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen ist indes grundsätzlich ausgeschlossen (Fritzsche, Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2. Auflage 2014, § 8, Rn. 452; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2008, 96 für deliktsrechtliche Ansprüche). b. Aber selbst dann, wenn man § 8 Abs. 4 UWG im Streitfall entsprechend auch auf den Fall einer Geschmacksmusterverletzung anwenden wollte (wie für Urheberrechtsverstöße, vgl. BGH, Urt. v. 06.06.2019, Az. I ZR 150/18, Rn. 17 – Der Novembermann; BGH, Urt. v. 31.05.2012, Az. I ZR 106/10, Rn. 14 ff. – Ferienluxuswohnung, jeweils zitiert nach juris) oder die nach dieser Vorschrift maßgeblichen Kriterien im Rahmen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Einzelfall berücksichtigen wollte (Fritzsche, Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2. Auflage 2014, § 8, Rn. 452), lagen im Streitfall keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin überwiegend sachfremde Ziele verfolgt hat, die für sich betrachtet nicht schutzwürdig sind, und es ihr in erster Linie auf die Erzielung möglichst hoher Rechtsanwaltsgebühren ankam. Die von der Antragstellerin vorgenommene Differenzierung bei den gegenüber den Antragsgegnerinnen zu 1), zu 3) und zu 4) angesetzten Gegenstandswerten ist in der Praxis üblich und liegt im Streitfall nicht außerhalb des der Antragstellerin eingeräumten Ermessens. Selbst wenn die Antragstellerin im Einzelfall bei einer Abmahnung einen überhöhten Gegenstandswert angesetzt haben sollte, begründet dieser Umstand für sich genommen keinen Rechtsmissbrauch (vgl. BGH, Urt. v. 06.06.2019, Az. I ZR 150/18, Rn. 18 – Novembermann, zitiert nach juris; BGH, GRUR 2013, 176 Rn. 25 – Ferienluxuswohnung). Ebenso wenig ergibt sich die Rechtsmissbräuchlichkeit daraus, dass die Antragstellerin nach der Reaktion der Antragsgegner auf die Abmahnung den Unterlassungsanspruch nur noch hinsichtlich drei der zunächst abgemahnten zwölf Armbanduhren gerichtlich weiterverfolgt, was letztlich eine Folge der Reaktion der Antragsgegner auf die Abmahnungen darstellt und gerade Indiz dafür ist, dass es der Antragstellerin bei der Abmahnung auch auf eine etwaige vorgerichtliche Klärung des Rechtsstreits ankam. Allein auf die im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtabwägung zu treffende gebührenrechtliche Entscheidung, ob es sich um eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 RVG handelt, kann die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit auch nicht gestützt werden. Selbst wenn die Antragstellerin die Frage, ob eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG vorliegt, im Streitfall zu Unrecht verneint und dementsprechend insgesamt höhere Abmahnkosten von den Antragsgegnern verlangt haben sollte, führt dies nicht zur Annahme des Rechtsmissbrauchs (vgl. BGH, Urt. v. 06.06.2019, Az. I ZR 150/18, Rn. 18 – Novembermann, zitiert nach juris). Schließlich ist auch eine gesonderte Abmahnung der Antragsgegnerinnen zu 3) und zu 4) unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BGH zur Reichweite des Unterlassungsanspruchs und einer sich daraus ergebenden Rückrufverpflichtung – nicht zuletzt wegen des aus Sicht des Anwalts zu wählenden „sichersten Wegs“ zur Abstellung etwaiger Schutzrechtsverletzungen – nicht völlig fernliegend und damit auch nicht sachfremd. Ein solches Vorgehen war bis zur Rechtsprechungsänderung des BGH nicht unüblich. Die konkreten Auswirkungen der Rechtsprechungsänderung, insbesondere welche Schlussfolgerungen sich hieraus bei der Beurteilung eines etwaigen Rechtsmissbrauchs ergeben, sind bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt. Hinzu kommt, dass im Streitfall die Abnehmerinnen, die Antragsgegnerinnen zu 3) und 4), die Verletzungsmuster nicht nur angeboten haben, sondern zwei der drei Verletzungsmuster im Rahmen der Testkäufe bei ihnen erworben worden sind. Dass auch der Antragsgegner zu 2) – neben der Antragsgegnerin zu 1) – gesondert abgemahnt worden sein soll, ist den von den Antragsgegnern vorgelegten Abmahnschreiben (Anlage AG 1) nicht zu entnehmen. Vielmehr richtete sich das eine der drei vorgelegten Abmahnschreiben an die Antragsgegnerin zu 1) und daneben auch an den Antragsgegner zu 2). Entsprechende Abmahnkosten werden in der für beide vorformulierten, in Anlage übersandten strafbewehrten Unterlassungserklärung auch nur insgesamt und einmalig aus einem Gegenstandswert von 350.000,- € geltend gemacht. II. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung des Angebots, des Inverkehrbringens, der Einfuhr und der Benutzung des Verletzungsmusters 1 wegen der Verletzung des Verfügungsgeschmacksmuster 1 gemäß Art. 19 Abs. 2, Abs. 1, Art. 10, Art. 89 Abs. 1 lit. a) Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) gegenüber den Antragsgegnern besteht und sie zur Geltendmachung berechtigt ist. 1. Die Antragstellerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie nach den vertraglichen Regelungen in der Zustimmungserklärung und Abtretung vom 13.09.2019 von der I. Partners L.P. zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs wegen der Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters 1 ermächtigt worden ist. Die I. Partners L.P. ist gemäß Art. 14 Abs. 3 GGV ursprünglich Inhaberin des Verfügungsgeschmacksmusters 1 gewesen, da die Designer F. und U. im Zeitpunkt der Schöpfung der drei in Rede stehenden Armbanduhren in der Zeit von Dezember 2017 bis Mai 2018 bei ihr angestellt waren. Nach dieser Vorschrift steht dem Arbeitgeber das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu, wenn Arbeitnehmer es in Ausübung ihrer Aufgaben oder nach Weisung des Arbeitgebers entworfen haben. Das Verfügungsgeschmacksmuster 1 ist mit der erstmaligen Veröffentlichung der im Tatbestand eingeblendeten Produktbilder (siehe Seiten 11 ff. der Antragsschrift, Anlage 2 zur Anlage AST 3 und Anlage 2 zur Anlage AST 20) anlässlich des Starts der Social-Media-Werbekampagne am 25.10.2018 wirksam entstanden. Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsteht durch seine erstmalige Offenbarung gegenüber den Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs innerhalb der Gemeinschaft (Art. 11 GGV). An diesem Tag ist das Verfügungsgeschmacksmuster 1 ebenso wie die beiden weiteren Verfügungsgeschmacksmuster – wie auf Seite 10 der Antragsschrift jeweils mit einem roten Rahmen jeweils markiert – weltweit erstmals der Öffentlichkeit präsentiert worden. Dass eben diese drei Modelle in den Farben Rot, Dunkelblau und Gelb von Beginn an bereits Bestandteil der „D.“-Kollektion waren, hat die Antragstellerin durch Vorlage von zwei eidesstattlichen Versicherungen hinreichend glaubhaft gemacht. Nach der eidesstattlichen Versicherung von Herrn X. vom 11.11.2019 (Anlage AST 20), dem Commercial Head of Europe Center und Hauptverantwortlichen für den Vertrieb und die kommerzielle Entwicklung aller Eigen- und Lizenzmarken der I.-Gruppe in Zentraleuropa, bestand die Kollektion „D.“ zunächst aus fünf Uhrenmodellen in den Farben Hellblau, Dunkelblau, Gelb, Rot und Orange, wobei sich aus den der eidesstattlichen Versicherung beigefügten Abbildungen (Anlage 1) ergibt, dass es sich jeweils um identisch gestaltete Modelle handelt, die sich lediglich durch die vollständig einheitliche bunte Farbgebung voneinander unterscheiden. Überdies hat Herr X. an Eides statt versichert, dass diese fünf Modelle seit ihrer erstmaligen Präsentation am 25.10.2018 unverändert in ihrer ursprünglichen Form und Farbe hergestellt und vertrieben werden. Diese Angaben stehen im Einklang mit den Erklärungen des Herrn P., dem Head of Legal u.a. für Europa bei der Antragstellerin, in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 26.09.2018 (Anlage AST 3), wonach die ursprüngliche Kollektion aus fünf Uhrenmodellen / Farben bestanden habe und die in der Anlage 1 abgebildeten Uhrenmodelle / Farben, die neben dem hellblauen und dem orangen Modell die hier in Rede stehenden dunkelblauen, gelben und roten Modelle zeigt, bei der erstmaligen Vorstellung der „D.“-Kollektion vorhanden gewesen seien. Die Farben der in den Anlagen zu den eidesstattlichen Versicherungen gezeigten Armbanduhren stimmen – soweit die Kammer dies durch Inaugenscheinnahme zu beurteilen vermag – mit den Farben der im Original vorgelegten Armbanduhren (Anlagen AST 9a, 9b und 9c) überein. Auch das erste Bild oben in der Anlage 2 zur eidesstattlichen Versicherung von Herrn B. vom 26.09.2018 (Anlage AST 3), auf dem fünf verschiedenfarbige Modelle nebeneinander abgebildet sind und das anlässlich des Starts der Social-Media-Werbekampagne am 25.10.2018 veröffentlicht wurde, zeigt eben diese fünf Uhrenmodelle, und zwar in den Farben Rot, Orange, Gelb, Dunkelblau und Hellblau (von links nach rechts). Soweit die Antragsgegner unter Verweis auf die eigenen Angaben der Antragstellerin im Internet und auf Social-Media-Plattformen (Anlagen AG 14 bis AG 24) behaupten, die auf Seite 10 der Antragsschrift eingeblendeten Armbanduhren zeigten nicht die ersten ursprünglichen Modelle der „D.“-Kollektion, sondern erst später entworfene und veröffentlichte Modelle, vermag dieses Vorbringen die durch Vorlage von zwei eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemachten Umstände weder zu widerlegen noch die Richtigkeit der Erklärungen ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Die Antragsgegner behaupten, die Antragstellerin habe – wie sich aus den Anlagen AG 14 bis AG 18 ergebe – die ursprünglichen Farben der „D.“-Kollektion später im Mai/Juni 2019 unter dem Motto „NEON - BRIGHT NOW“ in leuchtenden Neon-Farben aufgefrischt bzw. neu aufgeladen sowie nach Juli 2019 inspiriert von dem Himmel über Skandinavien (Anlage AG 21) bzw. inspiriert von den Nordlichtern (Anlagen AG 22 bis 24) neue Farben hinzugefügt, nachdem sie anfangs als Inspirationsquelle für die „D.“-Kollektion nur auf die Kopenhagener Hafenhäuser Bezug genommen habe (vgl. hierzu den Screenshot der Internetseite gemäß Anlage AG 12 vom 30.10.2018). Die Farben der Uhrmodelle in den Anlagen AG 14 bis AG 18 („NEON - BRIGHT NOW“) sind indes unter Berücksichtigung der bei den Gerichtsakten befindlichen Farbausdrucke, deren Farbechtheit die Kammer nicht abschließend zu beurteilen mag, insgesamt etwas heller und tendieren eher zu leuchtenden Neonfarben: Das Gelb ist deutlich heller, das Rot tendiert mehr zu Pink und das Blau ist ebenfalls merklich heller (vgl. hierzu insbesondere die Anlage AG 17). Die Anlagen AG 22 bis AG 24 mit dem Verweis auf Polarlichter zeigen schließlich gänzlich andersfarbige Modelle (u.a. in Lila und Dunkelgrün). Dass später weitere, andersfarbige Modelle zu der bereits bestehenden Kollektion hinzugefügt worden sind, bestätigt auch Herr X. in seiner eidesstattlichen Versicherung. Ob mit der Eintragung der Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 7075858-0002 die Antragstellerin auch Inhaberin des Verfügungsgeschmacksmusters 1 geworden ist, kann dahinstehen, da sie den Unterlassungsanspruch in diesem Fall aus eigenem Recht oder anderenfalls aufgrund der erfolgten Ermächtigung geltend machen kann. 2. Das Verfügungsgeschmacksmuster 1 weist folgende Gestaltungsmerkmale auf: (1) Die Armbanduhr ist – vom Gehäuse (dem „Case“) über das Zifferblatt, die Krone, die Hörner zum Befestigen des Armbands, das Armband selbst und die Schließe – einheitlich einfarbig, nämlich rot gestaltet. (2) Das Gehäuse, die Hörner, die Krone und die Schließe weisen eine einheitlich matte Oberfläche mit metallischer Anmutung auf. (3) Das Gehäuse und die in stumpfem Winkel abstehenden Hörner zum Befestigen des Armbands sind einstückig ausgebildet; das Armband verdeckt die Querstreben zwischen den Hörnern und endet dicht am Gehäuse; es reicht (in der Draufsicht von oben betrachtet) in der Mitte nahezu bis an das Gehäuse heran. (4) Das Gehäuse verjüngt sich ausgehend vom Glas über dem Zifferblatt zum Batteriedeckel unten gerundet und ähnelt einer Pfanne. (5) Das kreisförmige Zifferblatt ist deutlich breiter als das Armband und wird lediglich von einem sehr schmalen, nach außen hin abgeschrägten Rand des Gehäuses umgeben. (6) Stunden- und Minutenzeiger sind weiß, lang und schmal, die Zeitangaben (die Zahlen „1“ bis „12“ mit Ausnahme der „3“) sowie die rings rum auf dem Zifferblatt angebrachten zwölf Markierungen für die Stunden in Gestalt von Strichen sind ebenfalls weiß und schmal gehalten. Zwischen den Stundenmarkierungen befinden sich jeweils vier kürzere, weiße, noch schmalere Striche als Minutenmarkierungen. Anstelle der „3“ befindet sich zwischen der Mitte und der „3 Uhr“-Position ein weißer Schriftzug. (7) Innerhalb des eigentlichen Zifferblatts befindet sich zwischen der „6 Uhr“-Position und der Mitte – etwas tiefer eingelassen – das separate kreisrunde Sekundenzifferblatt, das zwölf Markierungen in Gestalt von kurzen schmalen, weißen Strichen enthält. (8) Das Armband weist außen eine glatte Oberfläche auf. (9) Die zylinderförmige Krone ist vollständig glatt und nicht geriffelt. Das Verfügungsgeschmacksmuster 1 wird geprägt durch sämtliche vorgenannten Gestaltungsmerkmale, insbesondere jedoch durch die Merkmale (1) bis (7), nämlich durch die einheitliche einfarbige Gestaltung in Rot, die einheitlich matte, metallische Oberfläche des sich nach unten gerundet verjüngenden Gehäuses, der Hörner, der Krone und der Schließe sowie durch das große kreisförmige Zifferblatt mit sehr schmalem Rand, die schmal gehaltenen weißen Zeiger, Markierungen und Zahlen auf dem Zifferblatt und die einstückige Gestaltung des Gehäuses und der Hörner, wobei die konkrete Anordnung und Ausgestaltung der Hörner und die Befestigung des Armbands an den Querstegen zwischen den Hörnern dazu führt, dass das Armband dicht am Gehäuse endet. Das eher unauffällige Gestaltungsmerkmale (9) ist ebenfalls Ausdruck der besonderen schlichten Gestaltung des Verfügungsgeschmacksmusters 1. Das Verfügungsgeschmacksmuster 1 vermittelt aufgrund des großen Zifferblatts in Kombination mit den schmal gehaltenen weißen Zeigern, Markierungen und Zahlen sowie aufgrund des flachen Gehäuses mit sehr schmalem Rand und der harmonischen einheitlichen Farbgebung sowie der weitgehend einheitlichen Oberflächengestaltung insgesamt – trotz ihrer Farbigkeit – einen eleganten und schlichten sowie – aufgrund der einheitlichen Farbe – zudem auch modernen Eindruck. Der flache und schlichte Eindruck wird durch die sich nach unten verjüngende Gehäuseform zusätzlich verstärkt, da dadurch der Eindruck entsteht, als schwebe die Armbanduhr. b. Der informierte Benutzer erkennt anhand der im Rahmen der Social-Media-Werbekampagne am 25.10.2018 veröffentlichten Produktbilder nicht, dass das Armband aus Silikon ist, sondern entnimmt den Abbildungen lediglich, dass die Oberfläche außen glatt gestaltet ist. Aus Sicht eines informierten Benutzers liegt aber nahe, dass es sich bei dem verwandten Material um (flexiblen) Kunststoff handelt. 3. Das Verfügungsgeschmacksmuster 1 ist auch rechtsbeständig. Die Rechtsbeständigkeit wird im Streitfall gemäß Art. 85 Abs. 2 GGV vermutet. Nach dieser Vorschrift ist in einem Verfahren wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters von der Rechtsbeständigkeit auszugehen, wenn der Rechtsinhaber Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 GGV erbringt – bzw. wie vorliegend im einstweiligen Verfügungsverfahren entsprechend glaubhaft gemacht hat – und angibt, inwiefern sein Geschmacksmuster Eigenart aufweist. Die Antragstellerin hat sowohl die Offenbarung (siehe oben unter II.1.) als auch die Eigenart – mittels der in der Antragsschrift enthaltenen Merkmalsgliederung – substantiiert dargelegt. Den nach Art. 90 Abs. 2 GGV im einstweiligen Verfügungsverfahren statthaften Einwand der Nichtigkeit wegen fehlender Neuheit oder Eigenart (Art. 25 Abs. 1 lit. b GGV i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GGV, Art. 5 bzw. Art. 6 GGV) haben die Antragsgegner zwar erhoben, indes im Ergebnis ohne Erfolg. Die von ihnen in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen erwecken im Rahmen des vorzunehmenden Einzelvergleichs (vgl. BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rn. 31 f. – Armbanduhr) mit dem Verfügungsgeschmacksmuster jeweils einen anderen Gesamteindruck. (1)Den nächstkommenden vorbekannten Formenschatz bildet das nachfolgend eingeblendete, unstreitig vorbekannte Modell der Antragstellerin „Z. SKW6470“ (im Folgenden auch als Vorgängermodell bezeichnet, vgl. Anlage AG 37 und Seite 5 des Schriftsatzes der Antragsgegner vom 14.11.2019): Das Verfügungsgeschmacksmuster 1 übernimmt von dem Vorgängermodell (abgesehen von der Farbstellung) vollständig die äußere Form des Gehäuses samt der Hörner und das Verhältnis der Breite des Gehäuses zur Breite des Armbands. Auch die Gestaltung des Zifferblatts, d.h. die schmalen weißen Striche für die Stunden- und Minutenmarkierungen, die weißen Zahlen von „1“ bis „12“ mit Ausnahme der „3“ und der weiße Schriftzug auf der „3 Uhr“-Position, werden – bis auf die abweichende Farbe des Hintergrunds – übernommen, insbesondere auch das separate kreisrunde Sekunden-Zifferblatt. Identisch übernommen ist auch die Gestaltung der schlanken weißen Stunden- und Minutenzeiger. Allein der Sekundenzeiger im separaten Sekunden-Zifferblatt ist nicht weiß, sondern gelb. Augenfälligster Unterschied ist die andere, aber gleichfalls insgesamt einheitliche Farbstellung des Verfügungsgeschmacksmusters 1 von der Krone über das Gehäuse und die Hörner bis zum Armband und zur Schließe. Zudem wiest das Verfügungsgeschmacksmuster 1 im Vergleich zu dem grauen Vorgängermodell eine noch einheitlichere Farbgebung auf, da die Farbe des Hintergrunds des Zifferblatts noch stärker an die Farbe des Gehäuses angepasst ist und nicht wie beim Vorgängermodell etwas dunkler als das Gehäuse und das Armband ist. Das Verfügungsgeschmacksmuster 1 setzt sich vom Vorgängermodell ferner dadurch ab, dass das Armband dichter an das Gehäuse und in der Mitte des Armbandes nahezu bis an das Gehäuse heranreicht. Das Armband beim Verfügungsgeschmacksmuster 1 umgibt anders als beim Vorgängermodell auch die Querstreben zwischen den beiden Hörnern, so dass die Querstreben nicht sichtbar sind, wodurch insgesamt eine geschlossenere Einheit von Gehäuse, Hörnern und Armband entsteht. Schließlich beabstandet sich das Verfügungsgeschmacksmuster 1 noch dadurch vom Vorgängermodell, dass das Armband außen glatt ist und ein Kunststoffarmband nahelegt, während das Armband des Vorgängermodells eine Oberflächenstruktur (Meshstruktur) aufweist, weil sie ein Metallarmband hat. Die Kammer verkennt nicht, dass eine andere Farbwahl bei der Frage, ob ein übereinstimmender Gesamteindruck vorliegt, regelmäßig unterzugewichten ist (vgl. Ruhl, in: Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, 3. Aufl., Art. 6, Rn. 70; vgl. auch Jestaedt, in: Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz/ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, 6. Aufl., Art. 6, Rn. 32). Gleichzeitig darf eine abweichende Farbstellung nicht von vornherein ausgeblendet werden (Ruhl, a.a.O.). Denn sie kann im Einzelfall durchaus auch zu einem anderen Erscheinungsbild des Erzeugnisses führen (Ruhl, a.a.O.). Eine besondere Farbstellung kann je nach Fall auch allein schon genügen, um die Eigenart zu bejahen (Ruhl, a.a.O, Art. 6, Rn. 136). Gerade bei der Mode unterworfenen Erzeugnissen – zu denen auch Armbanduhren gehören – liegt es nahe, dass dem informierten Benutzer neben dem Schnitt, mithin der äußeren Form auch die Farbgestaltung besonders ins Auge fällt (vgl. BGH, GRUR 2018, 832, Rn. 37 – Ballerinaschuh; vgl. auch Jestaedt, a.a.O.). Im Streitfall unterscheidet sich das Verfügungsgeschmacksmuster 1 nicht nur durch eine unterschiedliche Farbstellung, sondern wie dargelegt auch durch weitere abweichende Gestaltungsmerkmale, die zusammengenommen einen anderen Gesamteindruck erwecken. Zwar vermittelt das Vorgängermodell aufgrund des großen Zifferblatts, des flachen Gehäuses, das sich nach unten gerundet verjüngt, und der schnörkellosen Bezifferung insgesamt bereits einen schlichten Gesamteindruck. Es wirkt aber wegen der grauen Farbgestaltung auch etwas bieder. Demgegenüber erweckt das Verfügungsgeschmacksmuster 1 wegen seiner besonderen farblichen Gestaltung, der einheitlicheren Farbgebung von Zifferblatt und Gehäuse und der geschlosseneren Einheit von Gehäuse, Hörnern und Armband nicht nur einen schlichten, sondern darüber hinaus auch einen modernen, „peppigen“ und damit insgesamt abweichenden Gesamteindruck. Fast überraschend ist es den Entwerfern gelungen, trotz der Farbigkeit einen eleganten Eindruck zu erzielen. Das gibt der Armbanduhr ein ganz besonderes Gepräge. (2) Einen deutlich weiteren Abstand hält das Verfügungsgeschmacksmuster 1 von dem unstreitig vorbekannten, nachfolgend eingeblendeten Modell „Z. SKW2405“ (Anlage AG 34): Das Verfügungsgeschmacksmuster 1 übernimmt im Wesentlichen die äußere Form des Gehäuses und die Anordnung der Hörner. Auch die Grundaufteilung des Zifferblatts mit den dünnen Zeigern und dem gesonderten Sekunden-Zifferblatt wird im übernommen. Übernommen ist auch die Art der Anbringung des Armbandes an die Querstege, das diese vollständig umgibt, so dass sie nicht sichtbar sind. Indes setzt sich das Verfügungsgeschmacksmuster 1 durch die insgesamt einheitliche einfarbige rote Gestaltung deutlich vom Modell „Z. SKW2405“ ab, dessen Zifferblatt in weiß farblich deutlich abgesetzt zum Gehäuse und zu dem Armband ist, das – wie der informierte Benutzer erkennt – aus Leder besteht. Der informierte Benutzer nimmt die Armbanduhr als herkömmliche rosegoldene Uhr mit farblich abgestimmtem Lederarmband wahr, während das Verfügungsgeschmacksmuster 1 eine insgesamt einheitlich farbige Uhr zeigt. Das Verfügungsgeschmacksmuster 1 weist ferner ein im Verhältnis zum Zifferblatt etwas breiteres Armband auf, das zudem dichter an das Gehäuse heranreicht. Der Rand des Gehäuses ist beim Verfügungsgeschmacksmuster 1 deutlich schmaler; außerdem verjüngt sich das Gehäuse nach unten umlaufend einheitlich rund. Auch die Hörner sind abweichend geformt. Schließlich finden sich beim Verfügungsgeschmacksmuster 1 auch mehrere Abweichungen bei der Gestaltung des Zifferblattes, u.a. finden sich dort zusätzlich kleine Striche als Minutenmarkierungen. Anders als bei dem Modell „Z. SKW2405“ fehlt beim Verfügungsgeschmacksmuster 1 (statt der „6“) die „3“. Der Schriftzug „Skagen“ steht bei dem Modell „Z. SKW2405“ oben zwischen der der „12“ und der Mitte des Zifferblatts. Das gesonderte Sekunden-Zifferblatt weist beim Verfügungsgeschmacksmuster 1 auch keine Markierungen mit Ziffern auf. (3) Einen noch weiteren Abstand hält das Verfügungsgeschmacksmuster 1 von den weiteren Entgegenhaltungen gemäß den Anlagen AG 31 (den flachen „M.“-Armbanduhren) und AG 32 (den einfarbigen „M.“-Armbanduhren) sowie den weiteren „M.“-Armbanduhren gemäß den Anlagen AG 29 und 30 und schließlich auch von dem allgemeinen Formenschatz gemäß Anlage AG 25 und den Abbildungen auf den Seiten 20 ff. der Antragsschrift. Die dort abgebildeten einfarbigen Armbanduhren erwecken wie z.B. die blauen Uhren (u.a. von Lacoste, Hilfiger und ICE) entweder einen deutlich sportlicheren und robusteren Gesamteindruck oder sind wie die schwarzen, grauen oder braunen Modelle (u.a. von M., AFFUTE oder IK) klassisch elegant und nicht modern elegant. Letzteres gilt auch für die goldene und silberne „M.“-Damenarmbanduhren, die Modelle „14134-331“ und „1413-004“ (abgebildet auf Seite 21 der Antragsschrift unten und von der Antragsgegnern überreicht in der mündlichen Verhandlung), die ein scheibenförmiges, vergleichsweises hohes und sich nicht nach unten gerundet verjüngendes Gehäuse (wie das Verfügungsgeschmacksmuster 1) haben. Von der klassisch eleganten Gestaltung setzt sich das Verfügungsgeschmacksmuster 1 auch angesichts zahlreicher weiterer Unterschied, insbesondere bei der Gestaltung des Zifferblatts, deutlich ab. Die Vorbekanntheit der von Max René designten, überwiegend roten und überwiegend gelben „M.“-Armbanduhren (abgebildet in Anlage AG 32 und in Rot in der mündlichen Verhandlung überreicht) hat die Antragstellerin bestritten. Überdies liegt auch davon das Verfügungsgeschmacksmuster 1 ersichtlich weit entfernt. (4) Als vorbekannter Formenschatz nicht zu berücksichtigen sind die nachfolgend eingeblendeten Entgegenhaltungen des Herstellers „KOMONO“ in verschiedenen Farben (vgl. hierzu Anlage AG 41 sowie das in der mündlichen Verhandlung überreichte schwarze Modell): Denn die Antragsgegner haben nicht glaubhaft gemacht, dass diese Armbanduhren vor dem 25.10.2018 den Fachkreisen innerhalb der Europäischen Union bekannt gewesen sind. Die von den Antragsgegnern vorgelegten Angebote von „T..de“, „T..com“ und „T..jp“ (mit der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Übersetzung), die jeweils einen vor dem 25.10.2018 gelegenen Verkaufsstart nahelegen, reichen zur Glaubhaftmachung der Vorbekanntheit nicht aus. Nach der Rechtsprechung sind Angaben auf der Internethandelsplattform „T.“ lediglich als ein Indiz für einen tatsächlich erfolgten Verkauf anzusehen. Sie reichen als alleiniges Glaubhaftmachungsmittel nicht aus, weil allgemein bekannt ist, dass Angebote bei „T.“ verändert werden können (z.B. bei T. Marketplace die Produktbeschreibungen und Produktfotos), ohne zugleich das Angebotsdatum anzupassen (vgl. BGH, GRUR 2016, 936, Rn. 23 – Angebotsmanipulation bei T.; OLG Düsseldorf, WRP 2019, 1345, 1348). Im Übrigen vermögen die „KOMONO“-Uhren selbst bei unterstellter Vorbekanntheit, den Schutzbereich im Vergleich zu des unstreitig vorbekannten Vorgängermodells der Antragstellerin „Z. SKW6470“ (Anlage AG 38) nicht weiter einzuschränken, da sie mit ihrem scheibenförmigen Gehäuse mit den breit ausgeformten Hörnern und der großen auffälligen Krone auf der „4 Uhr“-Position viel klobiger und mithin nicht elegant wirken. (5) Nach alldem verfügt das Verfügungsgeschmacksmuster 1 aufgrund seines deutlichen Abstandes zum vorbekannten Formenschatz auch über die erforderliche Eigenart im Sinne des Art. 6 GGV. 4. Das angegriffene rote Modell verletzt das Verfügungsgeschmacksmuster 1, weil es bei einem informierten Benutzer denselben Gesamteindruck erweckt. a. Für die Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV kommt es darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Musters übereinstimmt, wobei nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 285, Rn. 30 – Kinderwagen II). Bei der Beurteilung des Schutzumfanges des Verfügungsgeschmacksmusters 1 ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, Art. 10 Abs. 2 GGV. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht dabei eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rn. 31 – Armbanduhr; BGH, GRUR 2013, 285 ff., Rn. 31 – Kinderwagen II). Darüber hinaus wird der Schutzumfang des Verfügungsgeschmacksmusters 1 auch durch seinen Abstand vom vorbekannten Formenschatz bestimmt, der durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Verfügungsgeschmacksmusters 1 und der vorbekannten Formgestaltungen zu ermitteln ist (BGH, a.a.O., Rn. 31 – Armbanduhr; BGH, a.a.O., Rn. 34 – Kinderwagen II). Je größer der Abstand des Verfügungsgeschmacksmusters 1 zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist auch dessen Schutzumfang (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 32 – Kinderwagen II). Ausgehend von diesen Grundsätzen verfügt das Verfügungsgeschmacksmuster 1 über einen engen Schutzbereich. Es besteht – abgesehen von einzelnen technischen Anforderungen und Einschränkungen – ein großer Gestaltungsspielraum bei Armbanduhren, wie auch der BGH in seiner Entscheidung „Armbanduhr“ jüngst festgestellt hat (BGH, GRUR 2016, 803, Rn. 32 – Armbanduhr). Der Abstand zum vorbekannten Formenschatz ist angesichts des unstreitig vorbekannten Vorgängermodells der Antragstellerin, dem Modell Z. SKW6470“ (Anlage AG 37), ausweislich der Ausführungen oben unter II.3.(1) zur vorliegenden Eigenart des Verfügungsgeschmacksmusters 1 gering. Gleichwohl ist der Schutzbereich nicht nur auf identische Nachahmungen beschränkt. b. Unter Zugrundelegung eines engen Schutzbereichs erzeugt das Verletzungsmuster 1 denselben Gesamteindruck wie das Verfügungsgeschmacksmuster 1. Die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks ist aus der Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen, Art. 10 Abs. 1 GGV. Die Benutzereigenschaft setzt voraus, dass die Person das Produkt, das das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck verwendet (EuG GRUR-RR 2010, 425 Rn. 46 – Shenzhen Taiden und Bosch Security Systems bzw. GRUR Int 2014 2014, 494 Rn. 23 – El Hogar Perfecto del Siglo XXI). Als „informiert“ wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftszweig gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (EuGH, Urt. v. 20.11.2011, Rs. C-281/10, GRUR 2012, 506 Rn. 59 – PepsiCo/Grupo Promer; BGH, GRUR 2013, 285, Rn. 55 – Kinderwagen II). Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Geschmacksmuster erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen (BGH, a.a.O., Rn. 30). Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH, Urt. v. 24.01.2019, Az. I ZR 164/17, Rn. 31 – Meda Gate, zitiert nach juris; BGH, GRUR 2016, 803, Rn. 35 – Armbanduhr). Da die Armbanduhr dem Ablesen der Uhrzeit dient und daher bestimmungsgemäß von oben oder von schräg oben betrachtet wird, so dass das Zifferblatt erkennbar ist, wird der informierte Benutzer besonders auf die Tragesituation abstellen und dieser Perspektive eine größere Bedeutung beimessen als der Unterseite der Armbanduhr oder dem Verschluss (vgl. BGH, GRUR 2016, 803, Rn. 38, 42 – Armbanduhr). Denn Merkmale an abgewandten, schlecht wahrnehmbaren oder kaum sichtbaren Stellen sind aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck regelmäßig weniger bedeutend als Merkmale an exponierten Stellen, die bei der Benutzung besondere Beachtung finden (BGH, a.a.O., Rn. 42 – Armbanduhr). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der nachfolgend eingeblendeten Gegenüberstellung von Verfügungsgeschmacksmuster 1 und Verletzungsmuster 1 gilt im Streitfall Folgendes: Verfügungsgeschmacksmuster 1 Verletzungsmuster 1 Das Verletzungsmuster 1 übernimmt die Gestaltungsmerkmale (1), (2), (3), (5) und (9) identisch. Es ist ebenfalls einheitlich einfarbig, nämlich rot gestaltet (Merkmal (1)). Darauf, ob der rote Farbton nach dem Pantone Matching System (PMS) identisch übernommen ist, kommt es nicht an, da sich jedenfalls bei einer Inaugenscheinnahme kein wesentlicher Unterschied in den Farbtönen ergibt. Das Gehäuse, die Hörner, die Krone und die Schließe weisen wie beim Verfügungsgeschmacksmuster 1 eine einheitlich matte Oberfläche mit metallischer Anmutung auf (Merkmal (2)). Das Gehäuse und die Hörner sind ferner übereinstimmend einstückig ausgestaltet, wobei die Hörner in etwa im selben stumpfen Winkel vom Gehäuse abstehen. Das Armband umgibt ferner die Querstege und reicht nahezu bis an das Gehäuse heran (Merkmal (3)). Identisch übernommen sind auch das Verhältnis der Breite des Armbandes zur Größe des kreisförmigen Zifferblatts und der sehr schmale, nach außen hin abgeschrägte Rand des Gehäuses, der das Zifferblatt umgibt (Merkmal (5). Schließlich ist die zylinderförmige Krone wie beim Verfügungsgeschmacksmuster 1 vollständig glatt und nicht geriffelt (Merkmal (9)). Nahezu identisch übernimmt das Verletzungsmuster 1 die Gestaltungsmerkmale (4), (7) und (10). Das Gehäuse verjüngt sich ausgehend vom Glas über dem Zifferblatt zum Batteriedeckel hin nach unten (Merkmal (4)). Es verfügt wie das Verfügungsgeschmacksmuster 1 über ein zwischen der „6 Uhr“-Position und der Mitte des Zifferblatts angeordnetes, etwas tiefer eingelassenes, separates, kreisrundes Sekundenzifferblatt (Merkmal (7)). Ferner ist auch das Zentrum der Rückseite des Gehäuses des Verletzungsmusters 1 (der Batteriedeckel) Silber abgesetzt (Merkmal (10)). Schließlich werden neben der Grundaufteilung des Zifferblatts zumindest einzelne weitere, den Gesamteindruck gleichwohl mitprägende Details des Gestaltungsmerkmals (6) übernommen. Die Stunden- und Minutenzeiger sind ebenso weiß, lang und schmal. Übernommen sind zumindest zehn der elf strichförmigen Stundenmarkierungen, die zudem ebenfalls weiß und schmal gehalten sind, sowie die Zahlen „6“ und „12“. Angesichts dieser weitreichenden Übereinstimmungen vermögen die beim Verletzungsmuster 1 vorhandenen Unterschiede dieses nicht aus dem engen Schutzbereich herauszuführen. Zwar fehlen auf dem Zifferblatt des Verletzungsmusters 1 sowohl die Zahlen „1“, „2“, „4“, „5“ und „7“ bis „11“ sowie die Minutenmarkierungen in Gestalt von kurzen schmalen weißen Strichen (Merkmal (6)). Auch rücken bei dem Verletzungsmuster 1 anders als beim Verfügungsgeschmacksmuster die Zahlen „6“ und „12“ an die Position der Stundenmarkierung. Auf der „3 Uhr“-Position findet sich zudem kein weißer Schriftzug (Merkmal (6)); vielmehr befindet sich dieser beim Verletzungsmuster 1 unterhalb der „12“. Dadurch wird aber die den Gesamteindruck des Verfügungsgeschmacksmusters 1 besonders prägende schnörkellose und schlichte Gestaltung des Zifferblatts nicht durchbrochen und auch nicht so verändert, dass angesichts der im Übrigen weit überwiegend identisch übereinstimmenden Gestaltungsmerkmale ein anderer Gesamteindruck erzeugt wird. Auch der Unterschied, dass das Gehäuse beim Verletzungsmuster 1 nicht wie beim Verletzungsmuster 1 gerundet nach unten sich verjüngt (und einer Pfanne ähnelt), sondern von der Seite betrachtet auf mittlerer Höhe eine Kante aufweist, von der ab die Gehäusewand schräg nach innen verläuft bzw. zurückspringt, vermag keinen abweichenden Gesamteindruck zu erwecken. Denn dadurch, dass die Gehäusewand seitlich nicht bis ganz nach unten reicht, sondern zurückspringt, wirkt das Gehäuse des Verletzungsmusters 1 beim Betrachten der Armbanduhr von schräg oben oder von der Seite – wie beim Verfügungsgeschmacksmuster 1 – flach und es entsteht wie bei diesem der Eindruck, als ob es schweben würde. Für den Gesamteindruck unterzugewichten ist der nur bei genauem Hinsehen erkennbare Unterschied, dass das separate Sekundenzifferblatt des Verletzungsmusters 1 keine zwölf Markierungen in Gestalt von kurzen schmalen, weißen Strichen enthält (Merkmal (7)). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Stundenmarkierungen bei dem Verletzungsmuster 1 länger und auf dem Zifferblatt deutlich erhabener aufgebracht sind als beim Verletzungsmuster 1. Ein im Rahmen der Beurteilung des Gesamteindrucks nicht zu berücksichtigender Unterschied stellt schließlich die Landschafts-Gravur („landscape“) auf dem Batteriedeckel dar, da die Rückseite des Verfügungsgeschmacksmusters 1 mit dem silbernen Batteriedeckel nicht Gegenstand der Offenbarung war und mithin kein Merkmal des Verfügungsgeschmacksmuster 1 ist. Überdies ist die Gravur auch ein Detail, das in der normalen Benutzungssituation beim Tragen der Armbanduhr am Arm nicht wahrgenommen werden kann. Nicht ohne weiteres wahrnehmbar ist auch der von den Antragsgegnern angeführte Unterschied, wonach das Verletzungsmuster mit Saphirglas statt Mineralglas ausgestattet ist. Der Unterschied, dass das Armband des Verletzungsmusters an der Oberfläche mit Mesh-Optik strukturiert ist, während es innen auf der Trageseite glatt ist, ist ebenfalls unterzugewichten, da seine Farbe und Anordnung am Gehäuse die Armbanduhr prägt. Zudem weiß der informierte Benutzer, dass es bei modernen und sportlichen Armbanduhren nicht unüblich ist, dass Armbänder ausgetauscht werden können, weshalb er den Details der Oberflächengestaltung weniger Bedeutung beimisst. Die weiteren von den Antragsgegnern genannten Unterschiede betreffen kaum sichtbare Details. Insgesamt dominieren die Übereinstimmungen gerade in den prägenden Merkmalen, so dass die aufgezeigten Unterschiede das Verletzungsmuster 1 nicht aus dem Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters 1 herauszuführen vermögen. 5. Das Verletzungsmuster 1 ist auch das Ergebnis einer Nachahmung im Sinne des Art. 19 Abs. 2 GGV. Nach der Rechtsprechung reicht es insofern aus, wenn nach den objektiven Umständen wesentliche Übereinstimmungen zwischen dem angegriffenen und dem geschützten Muster vorliegen, weil dies den ersten Anschein begründet, dass dem Verletzer bei der Gestaltung der angegriffenen Produkte das geschützte Design bekannt gewesen ist (BGH, GRUR 2012, 1253 - Gartenpavillon. Rn. 37). Das Verletzungsmuster 1 und das Verfügungsgeschmacksmuster 1 weisen – wie oben dargestellt – ein solches Maß an Übereinstimmung auf, dass im Streitfall der Anscheinsbeweis greift. Den Antragsgegnern ist es auch nicht gelungen, Umstände darzutun und glaubhaft zu machen, die einen anderen Kausalverlauf nahelegen. Insbesondere haben sie nicht vorgetragen, dass das Verletzungsmuster zeitgleich oder vor den Verfügungsgeschmacksmustern entwickelt worden ist. Vielmehr fand die Entwicklung mehrere Monate nach der Veröffentlichung der Verfügungsgeschmacksmuster am 25.10.2018 beginnend ab März 2019 statt. Zudem haben die Antragsgegner eingeräumt, dass den Designer der angegriffenen Armbanduhren die Verfügungsgeschmacksmuster damals bekannt gewesen sein mögen. Dabei kommt es darauf, inwiefern das Verfügungsgeschmacksmuster 1 absichtlich zur Vorlage gemacht wurden, nicht an, da bereits ein unbewusstes Nachschaffen eine Nachahmung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GGV darstellt (Ruhl/Tolkmitt, a.a.O., Art. 19, Rn. 73). Ob die Antragsgegnerin zu 1) sich bei der Bewerbung der Uhrenserie mit dem Bezug auf das Polarlicht an die Antragstellerin angelehnt hat oder dies umgekehrt die Antragstellerin zu einem späteren Zeitpunkt von der Antragsgegnerin zu 1) übernommen haben mag, ist für die Frage der Nachahmung des Verfügungsgeschmacksmusters 1 selbst unerheblich. 6. Der Antragsgegner zu 2) ist aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer der Antrags-gegnerin zu 1) ebenfalls zur Unterlassung verpflichtet. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Geschäftsführer bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (vgl. BGH, GRUR 2016, 803, Rn. 61 – Armbanduhr; BGH, GRUR 2014, 883, Rn. 11 – Geschäftsführerhaftung; BGH GRUR 2015, 672, Rn. 81 – Videospiel-Konsolen II; vgl. auch BGH, GRUR 2017, 397, Rn. 110 – World of Warcraft II). Dabei kann bei einer Maßnahme der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, wie dies insbesondere bei der Aufnahme des Vertriebs eines neuen Produkts der Fall ist, nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie von dem Geschäftsführer veranlasst worden ist (vgl. BGH GRUR 2016, 803, Rn. 62 – Armbanduhr). Von der persönlichen Veranlassung durch den Geschäftsführer ist bereits dann auszugehen, wenn ein nach den Impressumsangaben verantwortlicher Geschäftsführer einer GmbH (externen) Rechtsrat einholt und sich danach erkundigt, ob der Vertrieb der in Rede stehenden Produkte rechtmäßig ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 397, Rn. 111 – World of Warcraft II für eine Markenrechtsverletzung). Demnach hat der Antragsgegner zu 2) den Vertrieb der Verletzungsmuster – auch unter Berücksichtigung seines eigenen Vorbringens – selbst ins Werk gesetzt. Er war, wie er selbst einräumt, mit dem erstmaligen Angebot der Verletzungsmuster persönlich befasst. Danach geht das Design der Verletzungsmuster auf eine im Jahr 2018 von Beratern der Antragsgegnerin zu 1) initiierte Überarbeitung des Produktsortiments zurück, die sie ihm im Rahmen einer Besprechung der Gesamtkollektion Anfang 2019 präsentiert haben. Insofern war der Antragsgegner zu 2) mit der Aufnahme der Verletzungsmuster ins eigene Sortiment befasst. Auch die Einschaltung von Beratern entbindet ihn dabei nicht von seinen Prüfungspflichten. Bei der gebotenen Überprüfung der Vorschläge der Berater hätte ihm auch die Ähnlichkeit zu den wenige Monate zuvor von einem direkten Mitbewerber auf den Markt gebrachten Armbanduhren der „D.“-Kollektion auffallen müssen. Insofern geht auch der Hinweis der Antragsgegner, der Antragsgegner zu 2) habe das Produktmanagement im Unternehmen auf eigens dafür eingestellte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen übertragen, fehl. 7. Schließlich liegt auch die erforderliche Wiederholungsgefahr vor, da die Antragsgegner keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben. 8.Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in Art. 88 Abs. 2 GGV i. V. m. § 890 ZPO. III. Die Antragstellerin hat ferner glaubhaft gemacht, dass der I. Partners L.P. gegenüber den Antragsgegnern der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung des Angebots, des Inverkehrbringens, der Einfuhr und der Benutzung des Verletzungsmusters 2 wegen der Verletzung des Verfügungsgeschmacksmuster 2 gemäß Art. 19 Abs. 2, Abs. 1, Art. 10, Art. 89 Abs. 1 lit. a) GGV zusteht und sie zur Geltendmachung berechtigt ist. 1. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie von der I. Partners L.P., der ursprünglichen Inhaberin des Verletzungsgeschmacksmusters 2, mit Zustimmungserklärung und Abtretung vom 13.09.2019 zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs auch wegen der Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters 2 ermächtigt worden ist (vgl. hierzu die obigen Ausführungen unter II.1.). 2.Das Verfügungsgeschmacksmuster 2 weist ferner dieselben Gestaltungsmerkmale auf wie das Verfügungsgeschmacksmuster 1, wobei es statt einer einheitlich einfarbigen roten Gestaltung (vgl. oben unter II.2., dort Merkmal (1)) einheitlich einfarbig blau gestaltet ist. Es verfügt daher wie das Verfügungsgeschmacksmuster 1 über einen eleganten und schlichten sowie aufgrund der einheitlichen Farbe modernen Gesamteindruck. 3.Das Verfügungsgeschmacksmuster 2 ist auch rechtsbeständig. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obige Darstellung unter II.3. Bezug genommen werden. 4. Das angegriffene blaue Modell der „D.“-Kollektion verletzt das Verfügungsgeschmacksmuster 2, weil es beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck erweckt wie dieses. Darauf, ob der blaue Farbton nach dem Pantone Matching System (PMS) identisch übernommen ist, kommt es nicht an, da sich jedenfalls bei einer Inaugenscheinnahme kein wesentlicher Unterschied in den Farbtönen ergibt. Da das Verletzungsmuster 2 im Vergleich zum Verfügungsgeschmacksmuster 2 – wie die nachfolgend eingeblendete Gegenüberstellung zeigt – keine weiteren, über die oben unter II.4. bereits dargestellten Unterschiede verfügt, vermögen die Unterschiede angesichts der übernommenen prägenden Gestaltungsmerkmale das Verletzungsmuster 2 nicht aus dem engen Schutzbereich herauszuführen. Verfügungsgeschmacksmuster 2 Verletzungsmuster 2 5. Das Verletzungsmuster 2 ist ebenfalls Ergebnis einer Nachahmung im Sinne des Art. 19 Abs. 2 GGV. Auch insoweit gelten die Ausführungen von oben (unter II.5.) entsprechend. 6. Schließlich ist der Antragsgegner zu 2) aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) auch zur Unterlassung verpflichtet und es liegt die erforderliche Wiederholungsgefahr vor. IV. Die Antragstellerin hat außerdem glaubhaft gemacht, dass der I. Partners L.P. gegenüber den Antragsgegnern der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung des Angebots, des Inverkehrbringens, der Einfuhr und der Benutzung des Verletzungsmusters 3 wegen der Verletzung des Verfügungsgeschmacksmuster 3 gemäß Art. 19 Abs. 2, Abs. 1, Art. 10, Art. 89 Abs. 1 lit. a) GGV zusteht und sie zur Geltendmachung berechtigt ist. 1.Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie von der I. Partners L.P., der ursprünglichen Inhaberin des Verletzungsgeschmacksmusters 3, mit Zustimmungserklärung und Abtretung vom 13.09.2019 zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs auch wegen der Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters 3 ermächtigt worden ist. 2. Das Verfügungsgeschmacksmuster 3 weist ferner dieselben Gestaltungsmerkmale auf wie das Verfügungsgeschmacksmuster 1, wobei es statt einer einheitlich einfarbigen roten Gestaltung im Bereich des Armbands und des Zifferblatts gelb gestaltet ist und das Gehäuse, die Hörner und die Schließe goldfarben gestaltet sind. Es vermittelt wie das Verfügungsgeschmacksmuster 1 einen entsprechend eleganten und schlichten sowie aufgrund der einheitlichen Farbe zudem modernen Gesamteindruck. 3.Das Verfügungsgeschmacksmuster 2 ist auch rechtsbeständig (vgl. hierzu oben unter II.3.). 4. Das angegriffene gelb/goldene Modell der „D.“-Kollektion verletzt das Verfügungsgeschmacksmuster 3, weil es beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck erweckt wie dieses. Hinsichtlich des Farbtons ist unstreitig, dass das Verletzungsmuster 3 diesen sogar identisch übernimmt. Zudem wird gerade die ungewöhnliche Kombination aus gelbem Armband und Zifferblatt und den goldenen Hörnen, dem goldenen Gehäuse und der goldenen Schließe übernommen, wie eine Inaugenscheinnahme der jeweiligen vorgelegten Originalmuster deutlich belegt, auch wenn dies in den vorgelegten Abbildungen lediglich im Ansatz zu erkennen ist. Verfügungsgeschmacksmuster 3 Verletzungsmuster 3 5. Das Verletzungsmuster 2 ist angesichts der noch zusätzlich übernommenen Gestaltungsmerkmale erst recht als Ergebnis einer Nachahmung im Sinne des Art. 19 Abs. 2 GGV anzusehen (vgl. hierzu im Übrigen oben unter II.5.). 6. Schließlich ist der Antragsgegner zu 2) aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) auch zur Unterlassung verpflichtet und es liegt die erforderliche Wiederholungsgefahr vor. V. Schließlich ist auch der gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund gegeben. Die Antragstellerin hat mit eidesstattlicher Versicherung des Herrn B. (Anlage AST 3) glaubhaft gemacht, erstmals am 16.08.2019 von der Werbe-E-Mail mit den Abbildungen der Verletzungsmuster, mithin von deren Verkaufsstart in der Europäischen Union Kenntnis erlangt zu haben. Mit dem am 26.09.2019 per Fax bei Gericht eingegangenem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat sie gezeigt, dass ihr die Sache eilig ist, zumal der Antragstellerin zuzugestehen ist, erst eine entsprechende Prüfung der im Rahmen von Testkäufen Ende August 2019 erworbenen Verletzungsmuster durchzuführen. Eine etwaige Präsentation der Verletzungsmuster auf der Messe „JCK“ in Las Vegas und die mögliche Kenntnisnahme der Antragsgegner hiervon stehen der Annahme der Dringlichkeit nicht entgegen, weil das Ausstellen auf einer Fachmesse außerhalb der Europäischen Union, dem Geltungsbereich der Verfügungsgeschmacksmuster, noch keine Schutzrechtsverletzung begründet. Insofern kann hier dahinstehen, ob die Verletzungsmuster – wie die Antragsgegner behaupten – bereits Anfang Juni 2019 auf der Messe „JCK“ in Las Vegas gut sichtbar ausgestellt worden sind. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil sich bei Urteilen, mit denen die einstweilige Verfügung erlassen wird, die Vollstreckbarkeit aus der Natur der Sache ergibt (vgl. Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 708, Rn. 7). Streitwert: 300.000,- € (unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin im Rahmen der Abmahnungen angesetzten Gegenstandswerte von insgesamt 500.000,- € für die Unterlassungs- und Folgeansprüche)