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Urteil

12 O 14/19

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2019:1113.12O14.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf Stromlieferungsverträge (Sonderkundenverträge), die außerhalb der Grundversorgung mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmung als allgemeine Geschäftsbedingung einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

„[4.2] Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen berechtigen gegenüber dem Lieferanten zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 BGB bleibt hiervon unberührt.“

Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei Ordnungshaft zu vollstrecken ist an dem Geschäftsführer der Beklagten.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 21.02.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf Stromlieferungsverträge (Sonderkundenverträge), die außerhalb der Grundversorgung mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmung als allgemeine Geschäftsbedingung einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen: „[4.2] Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen berechtigen gegenüber dem Lieferanten zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 BGB bleibt hiervon unberührt.“ Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei Ordnungshaft zu vollstrecken ist an dem Geschäftsführer der Beklagten. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 21.02.2019 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR. Tatbestand: Der klagende Verbraucherverband nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung einer Klausel in den von ihr verwendeten Stromlieferverträgen in Anspruch. Der Kläger ist bundesweiter Dachverband der sechzehn Verbraucherzentralen der Länder und weiterer 26 Verbraucherorganisationen. Er ist als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG anerkannt. Laut seiner Satzung bezweckt er die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen, unter anderem durch Unterbindung von Verstößen gegen das UWG, das UKlaG und andere Verbraucherschutzgesetze. Die Beklagte ist Stromlieferant, welcher seine Leistungen auch gegenüber Verbrauchern (Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung, vgl. § 41 Abs. 1 EnWG) erbringt. Im Rahmen dieser Verträge verwendet die Beklagte unter anderem die folgende Klausel: „[4.2] Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen berechtigen gegenüber dem Lieferanten zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 BGB bleibt hiervon unberührt.“ Mit Schreiben vom 08.10.2018 hat der Kläger die Beklagte diesbezüglich abgemahnt und erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Für die Eigenerstellung einer Abmahnung entstehen dem Kläger durchschnittlich Kosten in Höhe von 214,00 EUR. Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei unwirksam, da sie mit dem wesentlichen Grundgedanken der Regelung von der abgewichen wird, namentlich § 320 BGB, nicht vereinbar sei. Die Folge der Abweichung sei, dass der Verbraucher unter Umständen zu Unrecht geforderte Beträge zunächst zahlen und anschließend in einem Rückforderungsprozess geltend machen müsse. Dies gelte nicht nur, wenn die fehlerhafte Berechnung auf Ablese- oder Übermittlungsfehlern beruhe, sondern auch im Falle eines defekten Zählers, der zu einer fehlerhaften Messung mit einer Abweichung von maximal 100 % führe. In diesen Fällen könne der Verbraucher die Zahlung nicht – auch nicht teilweise – bis zur Klärung des Sachverhalts verweigern. Dies führe dazu, dass die Kunden zunächst das Doppelte ihres Verbrauchs zahlen müssten, ohne ein Zurückbehaltungsrecht zu haben und auf zeit- und kostenaufwendige Rückforderungsprozesse verwiesen seien. Auch das Schlichtungsverfahren nach § 11a EnWG schaffe hier keine genügende Abhilfe. Weiter ist der Kläger der Ansicht, dass sich die Beklagte auch keinem wirtschaftlichen Risiko aussetze, wenn sie den Verbrauch ordnungsgemäß und fehlerfrei abrechne. Des Weiteren verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot. Es sei unklar, wann eine „ernsthafte Möglichkeit“ oder ein „offensichtlicher Fehler“ vorliegen solle. Insbesondere sei nicht klar, aus wessen Sicht dies zu beurteilen sei. Vor allem seien Rechercheaufgaben zur Ermittlung des Inhalts für die Kunden unzumutbar, insbesondere für Menschen mit eingeschränkten PC-Kenntnissen. Der Vertragspartner habe keine Erkennungsmöglichkeit der verwendeten Bestimmung. Der Kläger beantragt daher, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, in Bezug auf Stromlieferungsverträge (Sonderkundenverträge), die außerhalb der Grundversorgung mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmung als allgemeine Geschäftsbedingung einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen „[4.2] Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen berechtigen gegenüber dem Lieferanten zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 BGB bleibt hiervon unberührt.“ 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die Zuständigkeit der angerufenen Zivilkammer und beantragt Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen, da der Kläger wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolge und es sich mithin um eine Handelssache im Sinne von § 95 GVG handele. Sie ist der Ansicht, dass die streitgegenständliche allgemeine Geschäftsbedingung schon gar nicht vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweiche, da die Klausel dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV entspreche. Darüber hinaus stelle die Klausel keine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Sie sei lediglich Ausdruck des Interessenausgleichs des Stromlieferanten an der Sicherstellung einer möglichst kostengünstigen Versorgung und dem geordneten Ablauf der Stromversorgung als Massengeschäft. Anderenfalls seien die Liquidität des Versorgers und die Versorgungssicherheit bedroht. Außerdem bestehe die Möglichkeit einer Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG, die einer Kundenbeschwerde innerhalb von vier Wochen Abhilfe schaffen könne, sodass die Verbraucher nicht zwangsweise ausschließlich auf einen langwierigen Rückforderungsprozess angewiesen seien. Die Klausel verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot. Die Kunden wüssten genau unter welchen Voraussetzungen sie zu einer Zahlungsaufschiebung oder zu einer Zahlungsverweigerung berechtigt seien. Insbesondere sei es nicht notwendig, dass der Klauselverwender jede Klausel mit einem Kommentar oder einer Belehrung versehe. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe sei auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig, da der Wortlaut für durchschnittliche Kunden schon an sich zu verstehen sei oder diese sich die erforderlichen Informationen zur Inhaltsbestimmung des Begriffs leicht selber beschaffen könnten. Vor allem sei nicht notwendig, dass der Verwender seine Klauseln mit Regelbeispielen ausstatte. Zum einen sei dies keine Wirksamkeitsvoraussetzung, zum anderen könne so künftigen Entwicklungen nicht flexibel genug entgegen getreten werden. Die Formulierung der Klausel und die Verbindung durch ein „oder“ lasse den Kunden deutlich verstehen, dass es sich für den Kunden um nebeneinanderbestehende Möglichkeiten handele. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 20.02.2019 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und in der Sache begründet. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Zivilkammer ergibt sich aus § 6 UKlaG. Stützt der Kläger denselben Anspruch bei identischem Lebenssachverhalt auch auf §§ 2, 3 UKlaG und § 8 UWG, hat auch hierüber das nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG ausschließlich zuständige Gericht zu entscheiden (vgl. zuletzt OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.2019 – 32 Sa 20/19 –, MD 2019 853). Eine Verweisung an die Kammer für Handelssachen kommt bei einem einheitlichen Streitgegenstand grundsätzlich nur in Betracht, wenn diese für sämtliche nach dem Klägervortrag in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen zuständig ist. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus § 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 BGB und der Abmahnkostenersatzanspruch aus §§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 5 UKlaG zu. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG auf der Liste des Bundesamts für Justiz eingetragen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG ist er hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsansprüche und des Aufwendungsersatzanspruches aktivlegitimiert. Bei der angegriffenen Bestimmung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegt. Die Klausel, die den Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV übernimmt, weicht von der gesetzlichen Regelung in § 320 BGB ab, da der Verbraucher kein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Zahlung für Strommengen unter dem Maßstab der streitgegenständlichen Klausel hat, die er gar nicht verbraucht hat, sondern die ihm aufgrund eines Berechnungsfehlers abgerechnet wurden. Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2. Das Transparenzgebot verpflichtet die Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner eindeutig und verständlich darzustellen, damit diese sich bei Vertragsschluss hinreichend über die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen klar werden können. Maßstab der Beurteilung sind die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders (BGH, Urt. v. 26.10.2005 – VIII ZR 48/05 –, NJW 2006, 996; BGH, Urt. v. 14.03.2012 – VIII ZR 202/11 –, NJW-RR 2012, 1333). Die streitgegenständliche Klausel benutzt vorliegend unbestimmte Rechtsbegriffe, durch die sie sich gegenüber dem Verwendungsgegner als undeutlich und unverständlich darstellt. Ein durchschnittlicher Vertragspartner des Verwenders kann der Klausel nicht entnehmen, in welchen Fällen er Einwendungen gegen die Rechnungsstellung erheben kann und in welchen Fällen er zunächst damit ausgeschlossen sein soll und die Rechnung begleichen muss. Sowohl die Formulierungen „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ in der 1. Variante als auch „ohne ersichtlichen Grund“ in der 2. Variante lassen den Verwendungsgegner nicht hinreichend sicher erkennen, wann die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Die Klausel verstößt zudem gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sie die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Der Umstand, dass die Klausel inhaltsgleich ist mit § 17 Abs. 1 StromGVV schließt die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus. Klauseln, die nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen über die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie abweichen, können gleichwohl eine unangemessene Benachteiligung beinhalten; der früher vertretenen Auffassung, nach der im Regelfall keine unangemessene Benachteiligung vorliegt, folgt der Bundesgerichtshof nicht mehr (vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2013 – Az.: VIII ZR 162/09 –, Rn. 58, juris. Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hält die Klausel nicht stand. Die Klausel weicht erheblich von der gesetzlichen Regelung ab. Sie hat zur Folge, dass die Beklagte ihre in Rechnung gestellte Forderung auch ohne eine abschließende Beweisaufnahme über deren materielle Berechtigung gerichtlich durchsetzen kann (BGH, Urt. v. 07.02.2018, VIII ZR 148/17, juris, Rn. 18). Es entspricht der allgemeinen gesetzlichen Regelung, dass die Rechnungsstellung als solche in einem Vertragsverhältnis keine Forderung begründet, und zwar auch dann nicht, wenn die Rechnung nicht den Anschein der Unrichtigkeit in sich trägt (OLG Dresden, Urteil vom 27.09.2019 – 9 U 481/19 –, BeckRS 2019, 23790). Die Rechnung ist in vielen Vertragsarten Fälligkeitsvoraussetzung, begründet aber keine Forderung unabhängig von der materiellen Begründetheit. Die Begründung einer - wenn auch nur vorläufigen - Forderung durch die bloße Rechnungsstellung, auch wenn der Anspruch in Wirklichkeit nicht besteht, sieht das Bürgerliche Recht, soweit ersichtlich, auch nicht ausnahmsweise in bestimmten Bereichen vor (OLG Dresden aaO.). Von dieser grundsätzlichen gesetzlichen Regelung weicht die Klausel ab. Aufgrund der Klausel erhält die Beklagte eine Entgeltforderung unabhängig davon, ob ihr eine entsprechende Stromlieferung zugrunde liegt, schon aufgrund der bloßen Rechnungstellung und kann diese gerichtlich durchsetzen, wenn nur die Rechnung keine ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers aufweist und der in der Rechnung angegebene Verbrauch auch nicht ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der Verbrauch im vorgehenden Abrechnungszeitraum ist. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar. Die Erwägung des Verordnungsgebers, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Grundversorger im Interesse einer möglichst kostengünstigen Versorgung nicht gezwungen sein sollen, unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen hinzunehmen, die sich daraus ergeben, dass Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen, wodurch Liquiditätsengpässe und daraus folgende Versorgungseinschränkungen vermieden werden sollen, auf der die im Bereich der Grundversorgung geltende Regelung des § 17 Abs. 1 StromGVV beruht, kann auf den Sonderkundenbereich nicht übertragen werden. Der für die Grundversorgung geltende Kontrahierungszwang besteht hier nicht; zudem wird das Ausfallrisiko durch Abschlagszahlungen gemindert. Da nach dem Vorgesagten die Abmahnung berechtigt war, hat der Kläger aufgrund des festgestellten Rechtsverstoßes einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 214,00 EUR aus § 5 UKlaG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Beklagte ist den vom Kläger in Ansatz gebrachten Kosten, die nach seinem Vorbringen regelmäßig für Abmahnungen anfallen, nicht entgegengetreten. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. 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