Urteil
8 O 398/18
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Kreditkartenunternehmen ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Forderung des Vertragsunternehmens zu prüfen; Kontrollpflichten bestehen nur in Ausnahmefällen bei offensichtlichen oder massiven Anhaltspunkten für Missbrauch.
• Zahlungsautorisierungen für Leistungen des Vertragsunternehmens bleiben wirksam, auch wenn die Leistungen aus unerlaubtem Glücksspiel resultieren, solange das Kreditkartenunternehmen keine Mitteilung der Glücksspielaufsicht oder eindeutige Erkenntnisse über die Rechtswidrigkeit hatte.
• Ein Kondiktions- oder Schadensersatzanspruch des Karteninhabers scheitert, wenn keine ersichtliche rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Kreditkartenunternehmens vorliegt und keine vorherige Mitteilung der Aufsichtsbehörde vorlag.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung bei Belastungen durch Online-Glücksspiele ohne erkennbare Rechtswidrigkeit • Ein Kreditkartenunternehmen ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Forderung des Vertragsunternehmens zu prüfen; Kontrollpflichten bestehen nur in Ausnahmefällen bei offensichtlichen oder massiven Anhaltspunkten für Missbrauch. • Zahlungsautorisierungen für Leistungen des Vertragsunternehmens bleiben wirksam, auch wenn die Leistungen aus unerlaubtem Glücksspiel resultieren, solange das Kreditkartenunternehmen keine Mitteilung der Glücksspielaufsicht oder eindeutige Erkenntnisse über die Rechtswidrigkeit hatte. • Ein Kondiktions- oder Schadensersatzanspruch des Karteninhabers scheitert, wenn keine ersichtliche rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Kreditkartenunternehmens vorliegt und keine vorherige Mitteilung der Aufsichtsbehörde vorlag. Der Kläger nutzte vom 13.06.2015 bis 17.09.2016 eine von der Beklagten ausgestellte Kreditkarte, um Einsätze bei Online-Casinos zu tätigen. Die Beklagte belastigte das Konto des Klägers entsprechend der Zahlungsautorisierungen. Der Kläger behauptet, es handele sich um illegales Glücksspiel nach § 4 GlüStV und die Beklagte habe dies erkennen müssen oder gewusst. Er verlangt Erstattung bzw. Schadensersatz in Höhe von 6.970,33 EUR nebst Zinsen mit der Begründung, die Beklagte habe ihre Sorgfaltspflichten verletzt und rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die Beklagte bestreitet, die Illegalität habe erkennbar oder bekannt gewesen und rügt Mitverschulden des Klägers. Das Gericht hat die Klage geprüft und entscheidet darüber. • Grundsatz: Kreditkartenunternehmen dürfen Zahlungen an Vertragsunternehmen grundsätzlich für erforderlich halten, wenn ordnungsgemäße Belastungsbelege vorliegen; Prüfpflichten bestehen nur in Ausnahmefällen (BGH-Rechtsprechung). • Es lagen keine offensichtlichen oder massiven Anhaltspunkte vor, die bei der Beklagten eine Warn- oder Hinweispflicht begründet hätten; die Identifikation illegaler Angebote ist praktisch erschwert durch Vermischung legaler und illegaler Angebote und unvollständige White-Lists. • Der verwendete Merchant Category Code (7995) erfasst auch legale Glücksspielangebote, sodass daraus keine zwingenden Hinweise auf Illegalität folgten. • Der Kreditkartenvertrag ist als Zahlungsdiensterahmenvertrag nach § 675f BGB zu qualifizieren; daraus folgt ein Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten nach §§ 675c Abs.1, 670 BGB, sofern keine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme vorliegt. • Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme würde eine offensichtliche oder klar beweisbare Unwirksamkeit der Forderung im Valutaverhältnis voraussetzen; ein solcher evidenter Mangel war hier nicht erkennbar. • Die Regelung des § 4 GlüStV ist im Zusammenhang mit § 9 GlüStV auszulegen: eine Haftung oder Sanktionierung von Zahlungsdienstleistern setzt in der Regel voraus, dass die Aufsichtsbehörde zuvor auf die unerlaubte Mitwirkung hingewiesen hat; ein derartiger Hinweis lag nicht vor. • Eine Nichtigkeit der Zahlungsautorisierung gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 GlüStV kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für eine rechtsmissbräuchliche oder von der Aufsicht gerügte Mitwirkung nicht gegeben sind. • Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Zinsanspruch. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung, Kondiktion oder Schadensersatz wegen der Belastungen durch die Kreditkartenzahlungen an Online-Glücksspielanbieter, weil für die Beklagte keine erkennbaren oder massiven Anhaltspunkte vorlagen, die eine Prüf- oder Warnpflicht begründet hätten, und keine Mitteilung der Glücksspielaufsicht vorlag. Der Zahlungsdienstleistungsvertrag verpflichtet die Beklagte zur Begleichung der Forderungen und begründet insoweit einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Karteninhaber, sofern keine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme ersichtlich ist; ein solcher Missbrauch war hier nicht nachweisbar. Daher sind die belasteten Beträge nicht zurückzuzahlen und Zinsen stehen dem Kläger ebenfalls nicht zu. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.