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Urteil

12 O 184/19

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2019:1002.12O184.19.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 18.07.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 18.07.2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin betreffend die Unterlassung vermeintlich wettbewerbswidriger Handlungen. Der Antragsteller ist niedergelassener Fachzahnarzt für Kieferorthopädie in E.. Die Antragsgegnerin bietet in ihrem Internetauftritt unter www.X.com Zahnschienen für Privatpersonen an. Im Zeitpunkt der Antragstellung wurde der Ablauf im Internetauftritt wie folgt beschrieben: „1. Schritt 3D-Scan direkt in der Apotheke Deine Zähne werden, mit Hilfe eines Intraoral-Scanners (3D-Scan), von einem erfahrenen und kompetenten Mitarbeiter in der Apotheke gescannt. 2. Schritt 3D-Simulation und Vorab-Check Sobald wir deinen 3D-Scan erhalten haben, erstellen wir ein 3D-Modell deiner Zahnkorrektur und machen einen Vorab-Check. 3. Schritt Persönlicher Behandlungsplan Für höchste Professionalität bei deiner Zahnkorrektur erstellen dir unsere Kieferorthopäden deinen individuellen Behandlungsplan, der dir zeigt, wie dein neues Lächeln aussehen könnte. Sobald die Zahnabdrücke fertig sind, beginnt die Herstellung deiner transparenten Zahnschienen. 4. Schritt Deine transparente Zahnschiene Deine neuen Zahnschienen schicken wir dir bequem nach Hause. Für ein optimales Ergebnis empfehlen wir dir, die Zahnschiene täglich mindestens 22 Stunden zu tragen. Deinen Behandlungsfortschritt überprüfen unsere Zahnärzte und Kieferorthopäden. 5. Schritt Erhalte dein neues und schönes Lächeln Damit deine Zähne auch nach der Behandlung in Position bleiben, erhältst du von uns sogenannte Retainer-Schienen, die du nur in der Nacht trägst.“ Weiter hieß es im Internetauftritt u. a.: „In unserem Team arbeiten hochqualifizierte Zahnärzte und Kieferorthopäden, die deine Zahnkorrektur betreuen!“ Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.07.2019 (Anlage ASt 3) ließ der Antragsteller die Antragsgegnerin abmahnen, da sie in Ermangelung einer zahnärztlichen Approbation weder selbst noch durch Mitarbeiter berechtigt sei, zahnärztliche Leistungen zu erbringen oder solche anzubieten oder hierfür zu werben. Auch die Bewerbung fremder kostenloser zahnärztlicher Leistungen wurde beanstandet. Die Antragsgegnerin wies die Abmahnung durch Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 08.07.2019 (Anlage ASt 4) zurück und lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Der Antragssteller ist der Auffassung, die Antragsgegnerin verstoße durch das Angebot / die Erbringung zahnärztlicher Leistungen im eigenen Namen gegen §§ 1, 18 ZHG (Anträge zu a. und b.). Mit den Formulierungen „ihre Kieferorthopäden“ , die in ihrem Team „arbeiten“, erwecke die Antragsgegnerin zumindest den Eindruck, sie beschäftige Zahnärzte und Fachzahnärzte für Kieferorthopädie, die für sie tätig werden und in ihrem Namen Behandlungspläne erstellen und den Behandlungsfortschritt überprüfen. Die Antragsgegnerin biete damit an, zahnärztliche Leistungen im eigenen Namen und mit eigenem Personal zu erbringen. Hierzu sei sie nicht berechtigt, da sie weder selbst über eine Approbation verfüge noch über eine andere Genehmigung, die ihr die Erbringung heilkundlicher Leistungen erlauben würde (z.B. § 30 GewO, § 95 SGB V). Mit der Erbringung von Intraoralscans durch Mitarbeiter von Apotheken werbe die Antragsgegnerin für fremden Rechtsbruch (Antrag zu c.). Die Apotheker verstießen gegen das Verbot der Ausübung der Zahnheilkunde ohne Approbation gemäß §§ 1, 18 ZHG, da es sich um eine zahnheilkundliche Leistung handele. Ferner verstoße das Angebot und die Erbringung von Intraoralscans gegen § 12 der Berufsordnung der Apothekerkammer Nordrhein, nach der die Ausübung dem Arzt vorbehaltener Tätigkeiten unzulässig sei. Die Durchführung eines Intraoralscans zur Planung einer kieferorthopädischen Behandlung gehe über die Mitteilung von Mess- und Referenzwerten hinaus und sei bereits Bestandteil der kieferorthopädischen Behandlung. Das Bewerben kostenloser Intraoralscans sei ein Verstoß gegen die Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte (Antrag zu d.). Die Gebührenordnung für Zahnärzte sei für die beruflichen Tätigkeiten von Zahnärzten bindend. Die kostenlose Erbringung zahnärztlicher Leistungen sei mit dem Gebührenrahmen nicht vereinbar. Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin annehme, Apotheker seien ausnahmsweise berechtigt, den Intraoralscan durchzuführen, stelle sich ein kostenloses Angebot aufgrund der konzeptuellen Verknüpfung mit der kieferorthopädischen Behandlung als unzulässig dar, da in diesem Fall die ohnehin unzulässige Verlagerung auf einen anderen Leistungserbringer zu einer Umgehung der Preisvorschriften führe. Die Werbung der Antragsgegnerin sei irreführend, soweit sie behaupte, es würden Kieferorthopäden für sie tätig (Antrag zu e.). Unter einem Kieferorthopäden verstünden die angesprochenen Verkehrskreise einen weitergebildeten Fachzahnarzt für Kieferorthopädie. Die Bezeichnung „Kieferorthopäde“ sei in zahlreichen Weiterbildungsordnungen bis heute die Berufsbezeichnung nach Abschluss der Weiterbildung. Der ausweislich der Internetseite der Antragsgegnerin für sie als „Zahnärztliche Leitung“ tätige Dr. U habe eine Weiterbildung zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie nicht durchlaufen. Die weiter genannte Dr. D sei zunächst als „Spezialistin“ und nun auf der Internetseite als „Fachärztin für Kieferorthopädie“ bezeichnet worden, nicht aber als Fachzahnärztin. Mit Schriftsatz vom 11.09.2019 hat der Antragssteller weitergehend beantragt, der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel einstweilen zu untersagen, für zahnärztliche Leistungen zu werben, die nicht auf eigener Wahrnehmung des jeweiligen Zahnarztes an dem zu behandelnden Menschen beruht, insbesondere, wenn dies mit folgenden Formulierungen, wie auf der Homepage der Antragsgegnerin zu finden, erfolgt: „Nach dem check-up unserer Zahnärzte können wir Deine transparenten Zahnschienen schnell und präzise fertigen.“ „Kieferorthopädische Betreuung D“ „Sobald wir den 3D-Scan deiner Zähne erhalten haben, dauert es nur ca. 10-14 Tage bis unsere Kieferorthopäden deinen Behandlungsplan erstellt haben und dir zukommen lassen.“ Diesen Antrag hat der Antragssteller in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, nachdem die Kammer auf Bedenken bezüglich der Eilbedürftigkeit hingewiesen hatte. Ferner hat er in der mündlichen Verhandlung das Verhältnis der Anträge und einzelner Formulierungen zu einander klargestellt. Der Antragsteller beantragt nunmehr, 1. der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, einstweilen zu untersagen, a. zahnärztliche Leistungen in Form der Erstellung von Behandlungsplanungen und kieferorthopädischen Behandlungskontrollen zu erbringen, und/oder b. die Erbringung zahnärztlicher Leistungen in Form der Erstellung von Behandlungsplanungen und kieferorthopädischen Behandlungskontrollen im eigenen Namen anzubieten oder zu bewerben, und/oder c. die Erbringung von Intraoralscans durch Apotheker zu bewerben, und/oder d. die kostenlose Erbringung eigener oder fremder zahnärztlicher Leistungen anzubieten oder zu bewerben, und/oder e. damit zu werben, dass für sie „Kieferorthopäden“ tätig werden, soweit es sich nicht um weitergebildete Fachzahnärzte für Kieferorthopädie handelt; hilfsweise, b. die Erbringung zahnärztlicher Leistungen in Form der Erstellung von Behandlungsplanungen und kieferorthopädischen Behandlungskontrollen im eigenen Namen anzubieten oder zu bewerben, wenn dies mit der Werbung für zahnärztliche Leistungen durch „unsere Kieferorthopäden“ oder die „in unserem Team arbeitenden“ Zahnärzte und Kieferorthopäden erfolgt, und/oder c. die Erbringung von Intraoralscans durch Apotheker zu bewerben, wenn diese Intraoralscans zur Durchführung einer kieferorthopädischen Behandlung dienen, insbesondere, wenn dies mit folgenden Formulierungen erfolgt: 1. Schritt 3D-Scan direkt in der Apotheke - Deine Zähne werden, mit Hilfe eines Intraoral-Scanners in der Apotheke gescannt. und/oder - Eine Verknüpfung von Apotheken und transparenten Zahnschienen sei unverkennbar und/oder - Es sei ein „3D-Scan zur Behandlung“ in den Apotheken möglich, und/oder d. die kostenlose Erbringung eigener oder fremder zahnärztlicher Leistungen anzubieten oder zu bewerben, insbesondere, wenn dies durch folgende Formulierungen erfolgt: - „3D-Scan in der Apotheke […] kostenlos“ und/oder - „Terminvereinbarung für den kostenlosen 3D-Scan zur Behandlung“ und/oder - „daher entstehen für dich keine Kosten bis du mit deinem individuellen Behandlungsplan zufrieden bist“, und/oder e. damit zu werben, dass für sie „Kieferorthopäden“ tätig werden, insbesondere mit der Formulierung „…erstellen dir unsere Kieferorthopäden deinen individuellen Behandlungsplan…“ oder durch die Bewerbung einer „kieferorthopädischen Betreuung“ soweit es sich bei dem Beworbenen nicht um Fachzahnärzte für Kieferorthopädie handelt. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, es liege kein Verfügungsgrund vor. Sie trägt vor, für die vom Antragsteller beanstandeten Handlungen fehle es an einer die Eilbedürftigkeit begründenden Patientengefährdung. Darüber hinaus bestünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch in der Sache nicht. Sie ist der Auffassung, es fehle an einem Wettbewerbsverhältnis; die Antragsgegnerin sei keine Zahnarztpraxis und betreibe keine Zahnheilkunde. Zahnärztliche Leistungen würden allein durch „Partnerzahnärzte“ ausgeführt, nicht durch die Geschäftsführer der Antragsgegnerin. Es handele sich bei der Herstellung eines digitalen Abdrucks nicht um eine zahnärztliche Leistung. Apotheker dürften auch andere technische Messungen ausführen. Es sei überdies Erledigung eingetreten, da die verfahrensgegenständliche Werbung nicht mehr aktuell sei und ihre Website mit Datum vom 23.08.2019 im Rahmen einer Marketingkampagne stark überarbeitet worden sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist hinsichtlich der Hauptanträge zu 1. b. bis e. unzulässig; im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die Hauptanträge zu 1. b. bis e. entsprechen nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Danach darf ein Unterlassungsantrag und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich die in Anspruch genommene Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 15.07.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017– Kontrollnummernbeseitigung; Urt. v. 24.11.1999 – I ZR 189/97 –, Rn. 44, juris). Dem werden die Hauptanträge zu 1. b. bis e. nicht gerecht. Die Hauptanträge zu 1. b. bis e. geben die zu unterlassenden Handlungen nicht konkret wieder. Sie bringen nicht hinreichend zum Ausdruck, welche Unterlassungshandlung der Antragssteller jeweils begehrt, da die konkrete Verletzungsform nicht enthalten ist, sondern das Unterlassungsbegehren nur abstrakt beschrieben wird. Im Übrigen sind die Anträge zulässig. Insbesondere ist der Antragssteller antragsbefugt, denn die Parteien sind Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Zwischen den Parteien besteht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Wettbewerbsverhältnis , da die Antragsgegnerin Zahnschienen zur Beseitigung von Fehlstellungen anbietet; ungeachtet der Frage, ob die Antragsgegnerin dabei zahnheilkundlich tätig wird, gehört dies jedenfalls auch zu den vom Antragsteller angebotenen zahnärztlichen Leistungen, die u. a. auch durch die vorbereitende Erstellung von digitalen Abdrücken erbracht werden. Die Parteien sind auf dem gleichen räumlichen Markt tätig, da die Antragsgegnerin mit „Partner-Apotheken“ am Praxisort des Antragsstellers zusammenarbeitet. Soweit die Anträge zulässig sind, sind sie in der Sache nicht gerechtfertigt, da dem Antragssteller die geltend gemachten Ansprüche gegen die Antragsgegnerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen; insbesondere bestehen keine lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüche. Im Einzelnen: Der Antrag zu a. betreffend die Erbringung zahnärztlicher Leistungen in Form der Erstellung von Behandlungsplanungen und kieferorthopädischen Behandlungskontrollen ist unbegründet, da die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassung von Rechtsbruch gemäß §§ 8, 3, 3a UWG nicht festzustellen sind. Der Anspruch ist nicht mit der Argumentation des Antragsstellers zu rechtfertigen, die Antragsgegnerin habe zwar außergerichtlich mitteilen lassen, sie würde selbst keine Zahnheilkunde erbringen, aufgrund der „bestenfalls irreführenden Werbung“ sei zumindest von einer Erstbegehungsgefahr auszugehen, da sie sich nicht zur Unterlassung verpflichtet habe. Denn der Antragssteller hat nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin tatsächlich zahnheilkundliche Leistungen erbringt; vielmehr ist er gestützt auf sein Verständnis des Inhalts des Internetauftritts der Antragsgegnerin der Auffassung, dass sich daraus die Erbringung durch die Antragstellerin ergebe. Dies begründet keine Begehungsgefahr für die Erbringung zahnheilkundlicher Leistungen durch die Antragstellerin selbst. Denn für die Ausräumung einer Begehungsgefahr bedarf es indes keiner strafbewehrten Unterlassungserklärung; es genügt die uneingeschränkte und eindeutige Erklärung, die beanstandete Handlung in der Zukunft nicht vorzunehmen (BGH GRUR 2001, 1174 [1176] – Berühmungsaufgabe; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Auflage 2019, § 8 UWG Rn. 1.32; Fritzsche in: MüKoUWG, 2. Aufl. 2014, § 8 UWG Rn. 98). Mit der Abmahnungsbeantwortung vom 08.07.2019 (Anlage Ast 4, S. 3) hat die Antragsgegnerin indes klargestellt, dass sie mit einem Netzwerk aus approbierten Zahnärzten und Kieferorthopäden zusammenarbeite und dabei sichergestellt sei, dass ausschließlich durch diesen Personenkreis zahnärztliche bzw. kieferorthopädische diagnostische und ggf. therapeutische Leistungen erbracht würden. Die zwischenzeitlich erfolgte Klarstellung des Angebots im Internetauftritt, in dem nunmehr auf „Partnerzahnärzte“ verwiesen wird, lässt erkennen, dass die Antragsgegnerin in der Weise handelt, wie sie es in der Abmahnungsbeantwortung dargestellt hat und sich der Berechtigung, in der angegriffenen Weise handeln zu dürfen, nicht berühmt. Der in der Fassung des Hilfsantrages zulässige Antrag zu 1. b. betreffend das Angebot und die Bewerbung der Erbringung zahnärztlicher Leistungen in Form der Erstellung von Behandlungsplanungen und kieferorthopädischen Behandlungskontrollen im eigenen Namen stellt im Unterschied zum Antrag zu a. nicht auf das Erbringen selbst, sondern auf das Anbieten und Bewerben der Erbringung ab. Er ist gleichwohl in der Sache nicht gerechtfertigt. Soweit in Bezug auf das RDG (bzw. vorhergehend das RBerG) anerkannt ist, dass der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG bereits beim Erbieten zur Rechtsdienstleistung ohne entsprechende Erlaubnis entsteht, da dieses Verhalten die Gefahr begründet, der Empfänger des Angebots werde sich an einen nicht ausreichend qualifizierten Rechtsdienstleister wenden (vgl. zum RBerG aF BGH GRUR 2002, 985 (986) – WISO; BGH GRUR 2005, 604 (606) – Fördermittelberatung; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 37. Aufl. 2019, § 3a UWG Rn. 1.118), stellt das ZHG zwar ebenso wie das RDG zugleich eine Marktzutritts- wie Marktverhaltensregelung dar. Dieser Grundsatz ist indes vorliegend nicht übertragbar, denn die Approbationspflicht steht der vertraglichen Erbringung von zahnärztlichen Leistungen durch eine GmbH nicht entgegen, sofern die zahnärztlichen Leistungen von angestellten, approbierten Zahnärzten vorgenommen werden (BGH NJW 1994, 786 – GmbH-Zahnbehandlungsangebot; Metzger in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 2. Aufl. 2013, § 4 Nr. 11 UWG Rn. 73). Die Antragstellerin als GmbH lässt etwaige zahnheilkundliche Leistungen nach ihrer Darstellung durch Partnerzahnärzte erbringen; Gegenteiliges hat der Antragssteller nicht dargelegt. Der gegen die Bewerbung der Erbringung von Intraoralscans durch Apotheker in der Fassung des Hilfsantrags zulässige Antrag zu 1. c. ist nicht gerechtfertigt, da sich weder die Durchführung von Intraoralscans noch die Werbung hierfür als unlauter darstellen. Bei Intraoralscans in der verfahrensgegenständlichen Form durch Fertigung von Videoaufnahmen handelt es sich nicht um eine Zahnärzten nach dem ZHG vorbehaltene Leistung; diese erreichen nicht einmal die Qualität der delegationsfähigen Leistungen nach § 1 Abs. 5 ZHG wie insbesondere Herstellung von Röntgenaufnahmen oder Situationsabdrücken. Weder liegt ihnen eine der Strahlungsexposition bei Röntgenaufnahmen vergleichbare Gesundheitsgefahr inne noch findet eine der Herstellung von Situationsabdrücken vergleichbare Arbeit im Mundraum des Patienten statt. Vielmehr sind sie technischen Messungen im Vorfeld vergleichbar, die Apothekern nicht untersagt sind. Aus der Darstellung des Geschäftsmodells der Antragstellerin geht zwar – wie der Antragsteller es vorträgt – hervor, dass der durchgeführte Intraoralscan zur Vorbereitung einer Korrektur von Zahnfehlstellungen dienen soll. Allerdings ist es nach der unwiderlegten Darlegung der Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt noch ergebnisoffen, ob die Anpassung einer Zahnschiene möglich ist und erfolgen soll. Insofern ist die Sachlage grundsätzlich der Mitteilung von Messwerten durch den Apotheker (oder Augenoptiker) vergleichbar, da auch hier keine Bewertung durch den Apotheker erfolgt; eine solche findet nach der Darlegung des Antragsgegnerin durch die Partner-Apotheken gerade nicht statt. Soweit das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Zulässigkeit von Tonometrie- und Perimetriemessungen durch Augenoptiker der Abwägung zugrunde gelegt hat, dass das mittelbare Risiko unterbleibender Arztbesuche wegen falsch/negativer Befunde hinter den Vorteil zurücktrete, dass Warnzeichen für eine Erkrankung frühzeitig und mit „geringen Hürden“ entdeckt und die Patienten sodann einer Behandlung zugeführt würden, gilt dies entsprechend, wenn es nicht um die Erkennung von Krankheiten, sondern um die Feststellung von Behandlungsmöglichkeiten geht. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrer Berufsausübungsfreiheit geprüft und erkannt, dass bei der Begründung eines Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit in Gestalt eines Tätigkeitsverbots nur mit mittelbaren Gefahren für die Volksgesundheit sich Verbot und Schutzgut so weit voneinander entfernen, dass bei der Abwägung besondere Sorgfalt geboten ist. Die Gefahren müssen hinlänglich wahrscheinlich und die gewählten Mittel eindeutig erfolgversprechend sein (BVerfG, Beschluß vom 07.08.2000 – 1 BvR 254/99 –, LMRR 2000, 31). Derartige Gefahren liegen auch hier nicht vor; die Antragsgegnerin hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Dr. U (Anlage kwm 3) glaubhaft gemacht, dass der Partnerzahnarzt der E allein über die Möglichkeit einer Korrektur entscheidet und durch eidesstattliche Versicherung des Dr. U2 (Anlage kwm 4), dass spezifische zahnärztliche Expertise zur Vermeidung von Gesundheitsschäden während des Scanvorgangs nicht erforderlich sei und es bei der digitalen Abformung typische, nicht zu erkennende Fehler der traditionellen Abformung durch falsche Handhabung nicht gebe. Ein approbierter Zahnarzt werde stets in der Lage sein, auf Basis eines Scans und der klinischen Untersuchung des Patienten eine Entscheidung über Art und Intensität der Verlaufskontrolle zu treffen. Hinsichtlich des in der Fassung des Hilfsantrages zulässigen Antrages zu 1. d. betreffend das Angebot oder die Bewerbung der kostenlosen Erbringung eigener oder fremder zahnärztlicher Leistungen besteht ebenfalls kein Unterlassungsanspruch. In Bezug auf die Formulierungen unter den beiden ersten Spiegelstrichen liegt kein Rechtsbruch gemäß § 3a UWG durch Unterbietung der GOZ vor, denn es handelt sich schon nicht um Zahnärzten vorbehaltene und danach der GOZ unterliegende Leistungen. Bezüglich des dritten Spiegelstrichs gelten die Erwägungen zum Antrag zu 1. b. in vergleichbarer Weise. Die Antragsgegnerin unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der GOZ. Wird ein Behandlungsvertrag nicht mit einem Arzt, sondern mit einer juristischen Person (namentlich einem Krankenhausträger oder einer Ärzte-GmbH) bzw. einer anderen Gesellschaft geschlossen, ist die Gebührenordnung an sich nicht anwendbar (vgl. zur GOÄ BSGE 111, 289, Rn. 38, Mamma-Augmentationsplastik bei Transsexualität; Spickhoff/Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 1 GOÄ Rn. 6; Miebach in: Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. 2006, § 1 GOÄ Rn. 6), soweit Vertragspartner des Patienten die juristische Person ist (Miebach aaO. Rn. 7). Hinsichtlich des in der Fassung des Hilfsantrags zulässigen Antrags zu 1. e., es zu unterlassen, damit zu werben, dass für die Antragsgegnerin „Kieferorthopäden“ tätig werden, soweit es sich nicht um weitergebildete Fachzahnärzte für Kieferorthopädie handelt, ist ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 3a oder 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG nicht gegeben. Weder liegt eine Irreführung noch ein Verstoß gegen berufsrechtliche Regelungen vor. Ein Verkehrsverständnis, wonach nur Zahnärzte mit der Weiterbildung zum „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ als Kieferorthopäden angesehen werden, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist auch nach Einführung der Weiterbildung zum „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ anerkannt, dass Zahnärzte den Zusatz Tätigkeitsschwerpunkt „Kieferorthopädie“ führen dürfen, ohne dass dadurch in die geschützte, durch Weiterbildung erworbene Gebietsbezeichnung „Kieferorthopädie“ eingegriffen wird (BVerwG, Beschluss vom 04.09.2003 – 3BN 1.03 –, BeckRS 2003, 31352639). Auch § 13 Abs. 1 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 26. November 2005 lässt es zu, besondere Qualifikationen als Tätigkeitsschwerpunkte auszuweisen. Eine konkrete Vorstellung verbindet der Verkehr mit der Bezeichnung „Kieferorthopäde“ nicht. In Zusammenhang mit der Führung des Zusatzes „Master of Science Kieferorthopädie“ hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ausgeführt, dass der angesprochene Verkehr diese Bezeichnung im Rahmen der ihm ansonsten noch geläufigen Bezeichnungen des Zahnarztes für Kieferorthopädie, des Kieferorthopäden und des Zahnarztes mit Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie nicht oder nur schwierig einordnen kann, weil aus den Begriffen selbst nicht hervorgeht, welche Aus-, Fort- oder Weiterbildungen dahinterstehen und in welchem Rangverhältnis die Bezeichnungen zueinander zu sehen sind; dem Verkehr sind danach die Einzelheiten der Berufsordnung der Zahnärzte und der Weiterbildungsordnung nicht bekannt, so dass er in der Regel nicht weiß, was einen Zahnarzt für Kieferorthopädie und einen Zahnarzt mit Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie von einem Master of Science Kieferorthopädie unterscheidet; er ist auf Vermutungen über die Wertigkeit der Spezialisierung verwiesen (OLG Düsseldorf Urt. v. 23.9.2008 – 20 U 144/07, BeckRS 2008, 23402). Auch der Bundesgerichtshof hat in der Revisionsentscheidung unbeanstandet gelassen, dass sich eine Irreführung der Verbraucher nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts aus einer gewissen Vielfalt und Unübersichtlichkeit von Spezialisierungen im Gesundheitswesen ergibt; bei daraus folgenden Unklarheiten oder Missverständnissen könne von den angesprochenen Verkehrskreisen erwartet werden, dass sie sich über die Bedeutung der in Rede stehenden Bezeichnungen informieren (BGH GRUR 2010, 1024 [1026] – Master of Science Kieferorthopädie). Dies zeigt, dass der Verkehr nicht ausschließlich Fachzahnärzte für Kieferorthopädie als Kieferorthopäden ansieht; dies entspricht dem Verständnis der Kammer, deren Mitglieder ebenfalls zum angesprochenen Verkehrskreis gehören. Dass für die Antragstellerin Zahnärzte als Kieferorthopäden tätig werden, die nicht einmal über eine personenbezogene Qualifikation in Form des Tätigkeitsschwerpunktes oder einer akademischen Weiterbildung verfügen, hat der Antragssteller nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.