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Urteil

4b O 70/17

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2019:0924.4B.O70.17.00
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Tenor

I.              Auf den Hilfsantrag zu Ziffer I. 4. wird die Beklagte verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

              ein Verbindungselement für einen Bodenbelag, bestehend aus einem ersten Teilelement und einem zweiten Teilelement, wobei die Teilelemente Hohlkammern und jeweils Verbindungsöffnungen aufweisen, über die sie mit einem Verbindungsmittel miteinander verbindbar sind und die im zusammengesetzten Zustand einen Verbindungskanal ausbilden, in dem ein Verbinder angeordnet ist, wobei der Verbinder ebenfalls eine Verbindungsöffnung für das Verbindungsmittel aufweist, und der Verbinder aus dem Verbindungselement derart seitlich herausragt, dass er in einen Verbindungskanal eines benachbarten Verbindungselementes einführbar ist und sich dort ebenfalls ein Verbindungsmittel durch eine zweite Verbindungsöffnung erstrecken kann, so dass zwei nebeneinander angeordnete Verbindungselemente über den Verbinder miteinander verbindbar sind,

              in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

              bei denen die Verbindungsöffnung des ersten Teilelements durch Öffnen der Hohlkammer gebildet ist, wobei eine der Nutzfläche zugewandte Seite der Hohlkammer eine erste Öffnung aufweist, die als Langloch ausgeführt ist und in ihren Abmessungen eine untere, dem zweiten Teilelement zugewandte zweite Öffnung der Hohlkammer, die ebenfalls als Langloch ausgeführt ist, übersteigt, und das Verbindungsmittel derartige Abmessungen aufweist, dass es vollständig innerhalb des Verbindungselements angeordnet ist und nicht über eine Nutzfläche des Bodenbelags vorsteht;

2.              der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. März 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a)              der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)              der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren

c)              der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

              wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.              der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. August 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,

     -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;

c)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)              ab dem 11. April 2015: der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

              wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.              die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen ersten Teilelemente eines Verbindungselements entsprechend vorstehend I. 1. nach ihrer Wahl zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben,

              wobei der Beklagten gestattet ist, die ersten Teilelemente, statt sie zu vernichten, in der Form umzugestalten, dass statt einer ersten Öffnung, die als Langloch ausgeführt ist, eine erste Öffnung eingebracht wird, die als Rundloch ausgeführt ist;

5.              die seit dem 12. März 2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse entsprechend vorstehend I. 1. gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,

              wobei der Beklagten gestattet ist, denjenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, auch anzubieten, anstatt das Erzeugnis gegen Erstattung des Kaufpreises an die Beklagte zurückzugeben, die ersten Teilelemente in der Form umzugestalten, dass statt einer ersten Öffnung, die als Langloch ausgeführt ist, eine erste Öffnung eingebracht wird, die als Rundloch ausgeführt ist;

6.              an die Klägerin 8.393,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2017 zu zahlen.

II.              Es wird festgestellt,

1.              dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 30. August 2008 bis zum einschließlich 11. April 2015 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.              dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 12. April 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.              Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

V.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR.

Entscheidungsgründe
I. Auf den Hilfsantrag zu Ziffer I. 4. wird die Beklagte verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, ein Verbindungselement für einen Bodenbelag, bestehend aus einem ersten Teilelement und einem zweiten Teilelement, wobei die Teilelemente Hohlkammern und jeweils Verbindungsöffnungen aufweisen, über die sie mit einem Verbindungsmittel miteinander verbindbar sind und die im zusammengesetzten Zustand einen Verbindungskanal ausbilden, in dem ein Verbinder angeordnet ist, wobei der Verbinder ebenfalls eine Verbindungsöffnung für das Verbindungsmittel aufweist, und der Verbinder aus dem Verbindungselement derart seitlich herausragt, dass er in einen Verbindungskanal eines benachbarten Verbindungselementes einführbar ist und sich dort ebenfalls ein Verbindungsmittel durch eine zweite Verbindungsöffnung erstrecken kann, so dass zwei nebeneinander angeordnete Verbindungselemente über den Verbinder miteinander verbindbar sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen die Verbindungsöffnung des ersten Teilelements durch Öffnen der Hohlkammer gebildet ist, wobei eine der Nutzfläche zugewandte Seite der Hohlkammer eine erste Öffnung aufweist, die als Langloch ausgeführt ist und in ihren Abmessungen eine untere, dem zweiten Teilelement zugewandte zweite Öffnung der Hohlkammer, die ebenfalls als Langloch ausgeführt ist, übersteigt, und das Verbindungsmittel derartige Abmessungen aufweist, dass es vollständig innerhalb des Verbindungselements angeordnet ist und nicht über eine Nutzfläche des Bodenbelags vorsteht; 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. März 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe: a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. August 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe: a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger; c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, d) ab dem 11. April 2015: der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen ersten Teilelemente eines Verbindungselements entsprechend vorstehend I. 1. nach ihrer Wahl zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, wobei der Beklagten gestattet ist, die ersten Teilelemente, statt sie zu vernichten, in der Form umzugestalten, dass statt einer ersten Öffnung, die als Langloch ausgeführt ist, eine erste Öffnung eingebracht wird, die als Rundloch ausgeführt ist; 5. die seit dem 12. März 2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse entsprechend vorstehend I. 1. gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, wobei der Beklagten gestattet ist, denjenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, auch anzubieten, anstatt das Erzeugnis gegen Erstattung des Kaufpreises an die Beklagte zurückzugeben, die ersten Teilelemente in der Form umzugestalten, dass statt einer ersten Öffnung, die als Langloch ausgeführt ist, eine erste Öffnung eingebracht wird, die als Rundloch ausgeführt ist; 6. an die Klägerin 8.393,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2017 zu zahlen. II. Es wird festgestellt, 1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 30. August 2008 bis zum einschließlich 11. April 2015 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen; 2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 12. April 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents X (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht, Rückruf und Vernichtung in Anspruch. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 25. Januar 2008 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 25. Januar 2007 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 30. Juli 2008 veröffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung am 11. März 2015. Das Klagepatent steht in Kraft. Über die von der Beklagten in Bezug auf das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage wurde vom Bundespatentgericht mit Urteil vom 11. April 2019 entschieden und das Klagepatent gemäß erstem Hilfsantrag eingeschränkt aufrechterhalten. Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Das Klagepatent betrifft einen Bodenbelag. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents bezieht sich auf ein Verbindungselement für einen Bodenbelag und lautet in der vom Bundespatentgericht eingeschränkten Fassung: Verbindungselement (24) für einen Bodenbelag (20), bestehend aus einem ersten Teilelement (26) und einem zweiten Teilelement (28), wobei die Teilelemente Hohlkammern und jeweils Verbindungsöffnungen (34) aufweisen, über die sie mit einem Verbindungsmittel (35, 37) miteinander verbindbar sind und die im zusammengesetzten Zustand einen Verbindungskanal (38) ausbilden, in dem ein Verbinder (40) angeordnet ist, wobei der Verbinder ebenfalls eine Verbindungsöffnung (34) für das Verbindungsmittel (35,37) aufweist, und der Verbinder (40) aus dem Verbindungselement (24) derart seitlich herausragt, dass er in einen Verbindungskanal (38) eines benachbarten Verbindungselementes (24) einführbar ist und sich dort ebenfalls ein Verbindungsmittel (36) durch eine zweite Verbindungsöffnung (34) erstrecken kann, so dass zwei nebeneinander angeordnete Verbindungselemente (24) über den Verbinder (40) miteinander verbindbar, dadurch gekennzeichnet, dass - die Verbindungsöffnung (34) des ersten Teilelements (26) durch Öffnen der Hohlkammer (44) gebildet ist, wobei eine der Nutzfläche (21) zugewandte Seite der Hohlkammer (44) eine erste Öffnung (48) aufweist, die als Langloch ausgeführt ist und in ihren Abmessungen eine untere, dem zweiten Teilelement (28) zugewandte zweite Öffnung (50) der Hohlkammer (44), die ebenfalls als Langloch ausgeführt ist, übersteigt, - das Verbindungsmittel (36) derartige Abmessungen aufweist, dass es vollständig innerhalb des Verbindungselements (24) angeordnet ist und nicht über eine Nutzfläche (21) des Bodenbelags (20) vorsteht. Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 5 zeigt zwei erfindungsgemäße Teilelemente im Schnitt und von oben. Auch Figur 11 zeigt die zwei Teilelemente bzw. das Verbindungselement im Schnitt gemäß II-II in Figur 5. Figur 12 gibt sodann einen erfindungsgemäßen Verbinder wieder, in Figur 13 eingesetzt in zwei Teilelemente. Die Beklagte bietet an, verwendet und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Verbindungsstücke für Bodensegmente eines Bodenbelags. Die konstruktive Gestaltung der Verbindungsstücke ist in den nachstehenden Abbildungen wiedergegeben. Mit der Klage sind diese Verbindungsstücke angegriffen. Die ersten beiden Abbildungen zeigen das obere und untere Teilelement des angegriffenen Verbindungsstücks, jeweils im Eingriff mit einem Bodensegment. Die dritte und vierte Abbildung geben die beiden Teilelemente wieder, wie sie übereinander angeordnet und mit einer Schraube verbunden sind. Die letzte Abbildung zeigt die stirnseitige Verbindung zweier Verbindungsstücke mittels eines Metallstreifens, wobei das obere Teilelement des vorderen Verbindungsstücks fehlt. Die Klägerin sieht in dem Anbieten, der Verwendung und dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform durch die Beklagte eine wortsinngemäße Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents. Sie ist der Ansicht, die Entscheidung des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren sei zutreffend und das Klagepatent werde sich weiterhin als rechtsbeständig erweisen. Die Klägerin beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfälle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, ein Verbindungselement für einen Bodenbelag, bestehend aus einem ersten Teilelement und einem zweiten Teilelement, wobei die Teilelemente Hohlkammern und jeweils Verbindungsöffnungen aufweisen, über die sie mit einem Verbindungsmittel miteinander verbindbar sind und die im zusammengesetzten Zustand einen Verbindungskanal ausbilden, in dem ein Verbinder angeordnet ist, wobei der Verbinder ebenfalls eine Verbindungsöffnung für das Verbindungsmittel aufweist, und der Verbinder aus dem Verbindungselement derart seitlich herausragt, dass er in einen Verbindungskanal eines benachbarten Verbindungselementes einführbar ist und sich dort ebenfalls ein Verbindungsmittel durch eine zweite Verbindungsöffnung erstrecken kann, so dass zwei nebeneinander angeordnete Verbindungselemente über den Verbinder miteinander verbindbar sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen die Verbindungsöffnung des ersten Teilelements durch Öffnen der Hohlkammer gebildet ist, wobei eine der Nutzfläche zugewandte Seite der Hohlkammer eine erste Öffnung aufweist, die als Langloch ausgeführt ist und in ihren Abmessungen eine untere, dem zweiten Teilelement zugewandte zweite Öffnung der Hohlkammer, die ebenfalls als Langloch ausgeführt ist, übersteigt, und das Verbindungsmittel derartige Abmessungen aufweist, dass es vollständig innerhalb des Verbindungselements angeordnet ist und nicht über eine Nutzfläche des Bodenbelags vorsteht; 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. März 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe: a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei - die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind; - zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin darüber Rechnung zulegen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. August 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe: a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger; c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, d) ab dem 11.04.2015: der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I. 1. nach ihrer Wahl zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, hilfsweise die im Eigentum der Beklagten befindlichen ersten Teilelemente eines Verbindungselementes wie im Antrag zu I. 1. beschrieben auf Kosten der Beklagten an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben; 5. die seit dem 12. März 2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse entsprechend vorstehend I. 1. gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, hilfsweise die seit dem 12.03.2015 in Verkehr gebrachten ersten Teilelemente eines Verbindungselementes wie im Antrag zu I. 1. gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen; 6. an die Klägerin den Betrag von 20.093,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.06.2017 zu zahlen; II. festzustellen, 1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 30. August 2008 bis zum einschließlich 11. April 2015 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen; 2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 12. April 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise den vorliegenden Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den deutschen Teil DE X des Europäischen Patents EP X beim Bundesgerichtshof anhängige Nichtigkeitsklage (Az. X ZR 62/19) auszusetzen. Sie ist der Ansicht, eine Verurteilung zu Rückruf und Vernichtung sei unverhältnismäßig. Die angegriffene Ausführungsform könne auch patentfrei eingesetzt werden, sich jedenfalls aber in eine patentfreie Ausführungsform umgestalten lassen. Zudem werde die Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren Erfolg haben. Das Urteil beruhe offensichtlich auf einem Rechtsfehler, weil das Bundespatentgericht die Priorität des Klagepatents zu Unrecht bejaht habe. Es sei von einem falschen Prüfungsmaßstab ausgegangen, seine weitere Argumentation sei widersprüchlich und falsch. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht, Rückruf und Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 PatG, Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG, §§ 242, 259 BGB, wobei die Klägerin nur einen Anspruch auf teilweise Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform hat. Weiterhin besteht ein Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 8.393,80 EUR aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB zuzüglich Zinsen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. I. Das Klagepatent betrifft ein Verbindungselement für Bodensegmente eines Bodenbelags. Bodenbeläge zur Schaffung ebener Flächen oder als Bodenschutzsystem sind im Stand der Technik bekannt. In der Klagepatentschrift wird ausgeführt, solche Bodenbeläge dienten oftmals der Schaffung einer möglichst gleichmäßigen, ebenen Fläche und sorgten damit auch für eine gleichmäßige Lastverteilung. Sie eigneten sich als Transportwege oder Bühnenunterbau bei Veranstaltungen, Baustellenzufahrten, Wegverbreiterungen, Montageplattformen und Lagerflächen. Sie könnten aber auch zum Schutz sensibler Oberflächen wie Kopfsteinpflaster oder auf Tartanbahnen in Stadien, vor allem aber auf Rasenflächen wie Fußballfeldern und ähnlichem eingesetzt werden. Für diesen Zweck seien oftmals weitere Schutzmaßnahmen, wie ein Unterlegen des Bodenbelags mit Gummimatten oder Textilien sinnvoll. Bodenbeläge dieser Art beständen üblicherweise aus einzelnen Bodensegmenten, die mit Hilfe von Verbindungsmitteln vor Ort miteinander verbunden würden. Die Bodensegmente wiesen zu diesem Zweck meist durchgängige Öffnungen auf, die entlang der Längs- und/oder Querseiten angeordnet seien. Bei der Verlegung vor Ort würden die Bodensegmente zunächst aneinander gelegt, geeignete Laschen, die endseitig ebenfalls Öffnungen aufweisen, würden auf die Öffnungen zweier Bodensegmente aufgelegt, Verbindungsmittel – vorzugsweise Schrauben – durch die Öffnungen hindurch gesteckt und die Laschen mit den Bodensegmenten verschraubt, die dann untereinander verbunden seien. Das Klagepatent sieht an dieser Art der Verbindung als nachteilig an, dass die Laschen und ggf. auch die Verbindungsmittel gegenüber dem neu geschaffenen Untergrund vorständen. Es bestehe die Gefahr, dass Personen über diese stolperten oder Fahrzeuge bzw. deren Reifen oder Ketten beim Überfahren beschädigt würden. Ein weiterer wesentlicher Nachteil derartiger Systeme – so die Klagepatentschrift – sei das hohe Gewicht der Bodensegmente. Da oftmals große Flächen, wie Fußballfelder oder ähnliches, belegt würden, sei eine entsprechend große Anzahl an Bodensegmenten anzuliefern und vor Ort zu bewegen. Da Bodensegmente in vielen Fällen einer Radlast von bis zu 6 Tonnen standhalten müssten, seien sie entsprechend massiv ausgeführt, sie seien aus Vollmaterial gefertigt oder wiesen bei einer Ausführung als Hohlkörper große Wandstärken auf. Ein Verbindungselement mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 ist laut Klagepatentschrift aus US X bekannt. Vor diesem Hintergrund sieht das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) darin, ein Verbindungselement für einen Bodenbelag zu schaffen, das eine zuverlässige Verbindung von Bodensegmenten ermöglicht. Dabei soll die durch den Bodenbelag neu geschaffene Fläche möglichst eben sein und keine vorstehenden Elemente aufweisen. Weiterhin soll das Verlegen bzw. Montieren des Bodenbelags und der Verbindungsmittel schnell und einfach möglich sein. Das Verbindungselement soll kostengünstig herstellbar sein und ein möglichst geringes Gewicht aufweisen. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent ein Verbindungselement mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 vor, die wie folgt gegliedert werden können: 1. Verbindungselement (24) für einen Bodenbelag (20), 2. bestehend aus einem ersten Teilelement (26) und einem zweiten Teilelement (28), 2.1 die Hohlkammern (44) aufweisen, 2.2 die jeweils Verbindungsöffnungen (34) aufweisen, über die sie mit einem Verbindungsmittel (35, 37) miteinander verbindbar sind, 2.2.1 wobei die Verbindungsöffnung (34) des ersten Teilelementes (26) durch Öffnen der Hohlkammer (44) gebildet ist und 2.2.2 eine der Nutzfläche (21) zugewandte Seite der Hohlkammer (44) eine erste Öffnung (48) aufweist, die als Langloch ausgeführt ist und in ihren Abmessungen eine untere, dem zweiten Teilelement (28) zugewandte zweite Öffnung (50) der Hohlkammer (44), die ebenfalls als Langloch ausgeführt ist, übersteigt, 2.3 die im zusammengesetzten Zustand einen Verbindungskanal (38) ausbilden, in dem ein Verbinder (40) angeordnet ist; 3. das Verbindungsmittel (35, 37) weist derartige Abmessungen auf, 3.1 dass es vollständig innerhalb des Verbindungselements (24) angeordnet ist und 3.2 dass es nicht über eine Nutzfläche (21) des Bodenbelags (20) vorsteht; 4. der Verbinder 4.1 weist ebenfalls eine Verbindungsöffnung (34) für das Verbindungsmittel (35,37) auf und 4.2 ragt aus dem Verbindungselement (24) derart seitlich heraus, dass er in einen Verbindungskanal (38) eines benachbarten Verbindungselementes (24) einführbar ist 5. dort [in dem benachbarten Verbindungselement (24)] kann sich ebenfalls ein Verbindungsmittel (36) durch eine zweite Verbindungsöffnung (34) erstrecken, so dass zwei nebeneinander angeordnete Verbindungselemente (24) über den Verbinder (40) miteinander verbindbar sind. II. Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Klagepatents in der eingeschränkt geltend gemachten Fassung verwirklicht und die Beklagte infolgedessen durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch macht. Daraus ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG, weil diese durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform die Lehre des Klagepatents benutzte und dies ohne Berechtigung erfolgte. 2. Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht. 3. Unabhängig vom Verschulden der Beklagten hat die Klägerin gegen diese für den Zeitraum zwischen der Offenlegung der Patentanmeldung und der Patenterteilung auch einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung dem Grunde nach aus Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG. Die Beklagte hat den Erfindungsgegenstand genutzt, obwohl sie wusste oder jedenfalls wissen musste, dass die benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung des Klagepatents war. 4. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ , § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Tenorierung unterscheidet sich von den Klageanträgen zu I. 2. dadurch, dass die Begrenzung der Angaben zu den Verkaufsstellen, Einkaufspreisen und Verkaufspreisen für die Zeit seit dem 30. April 2008 entfallen ist, weil die Angaben ohnehin erst für die Zeit seit dem 11. März 2015 gefordert werden. 5. Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG. Die für den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des § 139 Abs. 1 PatG liegen vor. Allerdings hat die Klägerin nur einen Anspruch auf eine Teilvernichtung, weil die vollständige Vernichtung der gesamten angegriffenen Ausführungsform bestehend aus den beiden Verbindungselementen, den Verbindern und den Verbindungsmitteln unverhältnismäßig ist im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG. Insofern genügt es, wenn nur das erste Teilelement der angegriffenen Verbindungselemente vernichtet wird, wobei der Beklagten nach ihrer Wahl die Möglichkeit bleibt, die bestehenden ersten Teilelemente durch die Einbringung eines Rundlochs statt eines Langlochs derart abzuändern, dass sie vom Vernichtungstenor nicht mehr erfasst werden. a) Nach § 140a Abs. 4 PatG sind Vernichtungs- und Rückrufansprüche ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die vom Patentverletzer darzulegenden und zu beweisenden Umstände des Einzelfalls abzuwägen, wobei die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind (Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl.: § 140a Rn. 8). Als Ausnahmetatbestand ist § 140a Abs. 4 PatG eng auszulegen, die Vernichtung bzw. der Rückruf stellen die Regelmaßnahme dar (BGH, GRUR 1997, 899, 901 – Vernichtungsanspruch [zum MarkenG]). Hohe Kosten der Vernichtung oder des Rückrufs machen diese nicht per se unverhältnismäßig. Gewisse Schäden beim Verletzer sind oft unvermeidbare Folge der Ansprüche aus § 140a PatG und stellen dessen Verhältnismäßigkeit nicht ohne weiteres in Frage (BGH GRUR 1997, 899, 901 – Vernichtungsanspruch; GRUR 2019, 518 – Curapor [jeweils zum MarkenG]). Die Vernichtung kann unter anderem dann unverhältnismäßig sein, wenn der rechtswidrige Zustand des Erzeugnisses oder der Geräte und Materialien auf andere Weise als durch die vollständige Vernichtung beseitigt werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn sich der patentverletzende Gegenstand unschwer zu einem patentfreien Erzeugnis umgestalten lässt oder wenn der patentverletzende Zustand durch die Vernichtung lediglich eines Teils der patentgeschützten Gesamtvorrichtung eliminiert werden kann. Allerdings ist – umgekehrt – die Gefahr zu bedenken, dass die schutzrechtsverletzende Ware bei einer bloßen Teilvernichtung von dritter Seite durch nachträgliche Ergänzung um das vernichtete Teil wieder in einen patentverletzenden Zustand versetzt und danach in Verkehr gebracht wird. Ist hiermit zu rechnen, scheidet eine eingeschränkte Vernichtung regelmäßig aus (Kühnen: Hb. d. Patentverletzung, Kap. D Rn 645 f. m.w.N.). b) Nach diesen Grundsätzen ist die Vernichtung des ersten Teilelements der angegriffenen Verbindungselemente als das im Verhältnis zur vollständigen Vernichtung mildere, aber gleichwohl noch geeignete Mittel anzusehen. Die Vernichtung des ersten Teilelements der angegriffenen Ausführungsform beseitigt deren patentverletzenden Zustand unmittelbar. Sie ist ohne Zweifel kostengünstiger und damit wirtschaftlicher als die Vernichtung der gesamten angegriffenen Ausführungsform. Das zweite Teilelement einschließlich Verbinder und Verbindungsmittel wird bei einer solchen Teilvernichtung nicht bedeutungslos. Es besteht vielmehr die Gelegenheit, ein erstes Teilelement herzustellen und zu verwenden, das nicht patentverletzend ist, indem beispielsweise ein massives Teilelement ohne Hohlkammer verwendet wird. c) Davon ausgehend steht es der Beklagten frei, das erste Teilelement, statt es zu vernichten und erneut – patentfrei – herzustellen, unmittelbar so umzugestalten, dass es vom Vernichtungsanspruch nicht mehr erfasst wird. Die Einbringung eines Rundlochs statt eines Langlochs als erste Öffnung im ersten Teilelement stellt insofern ein milderes, geeignetes Mittel dar. Dass ein solches Rundloch ein milderes Mittel im Verhältnis zur vollständigen Vernichtung auch nur eines Teilelements der angegriffenen Ausführungsform darstellt, liegt auf der Hand. Es lässt sich unschwer durch eine Bohrung in das erste Teilelement einbringen und ist auch nicht ohne größeren Aufwand reversibel. Ein solches Rundloch ist außerdem geeignet, die angegriffene Ausführungsform in einen – gemessen an der hier geltend gemachten wortsinngemäßen Verletzung – patentfreien Zustand zu versetzen. Ob eine Gestaltung mit Rundloch als erster Öffnung gleichwohl eine Patentverletzung nach den Grundsätzen der Äquivalenz darstellt, bedarf keiner Entscheidung. Es ist an dieser Stelle nur zu beurteilen, ob eine Verurteilung zur Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform verhältnismäßig ist. Besteht ein geeignetes milderes Mittel, das aus dem geltend gemachten Verletzungsvorwurf führt, kann mit Blick auf die begehrte Verurteilung wegen wortsinngemäßer Verletzung die Verhältnismäßigkeit nicht mehr bejaht werden, selbst wenn es sich bei der abgewandelten Ausführungsform um ein Äquivalent zum Gegenstand des Klagepatents handelt. Insofern wird der Beklagten nur ein Weg aus dem konkreten Vernichtungsanspruch gewiesen, wobei sie das Risiko einer weiteren Patentverletzung durch die abgewandelte Ausführungsform trägt. Die weiteren von der Beklagten dargestellten Möglichkeiten, die angegriffene Ausführungsform abzuwandeln, stellen keine geeignete Alternative zur (Teil-)Vernichtung dar. Soweit die Beklagte anführt, statt Teilelementen mit Hohlkammern könnten massive Teilelemente verwendet werden, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass sich die angegriffene Ausführungsform unschwer in einen solchen Zustand versetzen ließe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass solche Profile ohnehin neu hergestellt werden müssten, so dass die noch vorhandenen erfindungsgemäßen Teilelemente zu vernichten sind. Im Hinblick auf eine Gestaltung, bei der die Verbindungsmittel nicht vollständig innerhalb des Verbindungselements angeordnet sind, lässt sich mangels konkreten Vortrags nicht beurteilen, wie dies bewerkstelligt werden soll. Möglich ist eine Veränderung des ersten Teilelements oder die des Verbindungsmittels. Jedenfalls die zweite Variante kommt nicht in Betracht, da die angegriffenen Teilelemente unschwer wieder mit Verbindungsmitteln versehen werden können, die nicht über die Nutzfläche hervorstehen. d) Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die angegriffene Ausführungsform sei auch patentfrei verwendbar, so dass bereits vor diesem Hintergrund eine Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform unverhältnismäßig sei, greift das nicht durch. Der geltend gemachte Patentanspruch ist ein Vorrichtungsanspruch, der ein Verbindungselement für einen Bodenbelag schützt. Insofern besteht absoluter Schutz. Eine Patentverletzung liegt bereits vor, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Einer Patentverletzung steht nicht entgegen, dass eine Vorrichtung anders bedient oder verwendet wird. Vielmehr genügt die bloße Eignung zur Benutzung im patentgemäßen Sinne (BGH GRUR 2006, 399 – Rangierkatze). Insofern bedarf es im Streitfall keiner Entscheidung, ob eine Verwendung der angegriffenen Ausführungsform, bei der die Verbinder statt zwischen den Verbindungselementen in einem Bodenelement montiert werden oder bei der die Verbinder auf der Nutzfläche verschraubt sind oder bei der der Bodenbelag nur einreihig verwendet wird, eine patentfreie Benutzung darstellt. Denn bereits die Existenz der angegriffenen Verbindungselemente mit den Verbindern und Verbindungselementen im unverbauten Zustand stellt eine Patentverletzung dar, solange sie geeignet sind, patentgemäß verwendet werden können. Dem steht auch die Lehre des Klagepatentanspruchs nicht entgegen, weil diese nicht auf die konkrete Einbausituation der angegriffenen Ausführungsform beschränkt ist. Dies ergibt sich aus dem Merkmal 2.2, wonach die Verbindungselemente über die Verbindungsöffnungen lediglich verbind bar sein müssen. Dementsprechend verweist Merkmal 2.3 explizit auf den zusammengesetzten Zustand, für den die Verbindungselemente geeignet sein müssen, einen Verbindungskanal auszubilden. Gleiches ergibt sich aus den Merkmalen 4.2 (einführ bar ) und 5 ( kann sich erstrecken; verbind bar ). Die Merkmalsgruppe 3 kann vor dem Hintergrund über den Wortlaut hinaus zwanglos im gleichen Sinne verstanden werden, nämlich dass das Verbindungsmittel geeignet sein muss, im zusammengesetzten Zustand innerhalb des Verbindungselements angeordnet zu sein, ohne über die Nutzfläche des Bodenbelags vorzustehen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 10. Oktober 2019 vermag eine andere Auslegung nicht zu begründen, insbesondere hat all dies nichts mit einer Unterkombination zu tun. 6. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückruf der angegriffenen Ausführungsform aus den Vertriebswegen gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG. Der vollumfängliche Rückruf ist anders als im Fall des Vernichtungsanspruchs in Relation zu einem Rückruf nur des ersten Teilelements verhältnismäßig im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG. Der Abnehmer hat ohne das erste Teilelement keine Verwendung für das verbleibende zweite Teilelement einschließlich Verbinder und Verbindungsmittel. Er ist vielmehr faktisch gehalten, bei der Beklagten (patentfreie) erste Teilelemente zu ordern. Dies widerspricht jedoch Sinn und Zweck des Rückrufanspruchs. Dem Abnehmer muss die Möglichkeit gegeben werden, die patentverletzende Ausführungsform nach seiner Wahl zurückzugeben und eine patentgemäße Gestaltung aus einer berechtigten Quelle zu erwerben (LG Düsseldorf, Urt. v. 13.10.2016 – 4a O 174/15). Zugleich muss der Patentinhaber die Gelegenheit erhalten, ggf. seine Produkte in die Vertriebswege zu bringen. Allerdings bleibt es der Beklagten unbenommen, neben dem vollständigen Rückruf der angegriffenen Ausführungsform auch eine patentfreie Ausführungsform anzubieten (vgl. LG Düsseldorf a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.2018 – I-15 U 43/15). Insofern wird auf die Ausführungen zum Vernichtungsanspruch Bezug genommen. Ob die Beklagte die Umgestaltung der angegriffenen Verbindungselemente beim Kunden oder bei sich vornimmt, ist ohne Bedeutung. 7. Die Klägerin hat gegen die Beklagte schließlich Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 8.393,80 EUR aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB. Die Abmahnung liegt regelmäßig im Interesse des Verletzers, weil ihm so ein kostengünstiger und einfacher Weg gewiesen wird, die Verletzung eines Patents ohne gerichtliche Inanspruchnahme einzustellen und die gegnerischen Ansprüche zu erfüllen. Kosten in der geltend gemachten Höhe durfte die Klägerin jedoch nicht für erforderlich halten, sondern nur in Höhe von 8.393,80 EUR. Denn für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist von einem Gegenstandswert von 500.000,00 EUR statt 2.000.000,00 EUR auszugehen. Zwar bestimmt sich der Wert – wie auch die Klägerin zutreffend ausführt – am wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Das bedeutet aber nicht, dass die Umsätze der Klägerin, die sie nicht einmal näher konkretisiert, ohne weiteres in Ansatz gebracht werden können. Da Gegenstand des Klagepatents nur die Verbindungselemente sind, kann auch nicht einfach der Umsatz mit sämtlichen Bodenelementen herangezogen werden, selbst wenn sich für die Verbindungselementen kein gesonderter Umsatz berechnen lässt. Ausgehend von einer Restlaufzeit des Klagepatents von fast neun Jahren im Zeitpunkt der Abmahnung hält die Kammer unter Berücksichtigung des voraussichtlich drohenden Schadens bei der Klägerin durch die Patentverletzung sowie von Art, Ausmaß und Schädlichkeit der Verletzungshandlung der Beklagten einen Gegenstandswert von 350.000,00 EUR für den Unterlassungsanspruch für angemessen. Dabei ist zu beachten, dass Umsätze mit der angegriffenen Ausführungsform ausschließlich im Wege der Vermietung generiert werden. Über den eigenen Bedarf zu Vermietungszwecken hinaus werden von der Beklagten also keine weiteren Exemplare der angegriffenen Ausführungsform in den Verkehr gebracht. Art, Ausmaß und Schädlichkeit der Verletzungshandlung sind insofern allenfalls als durchschnittlich einzuschätzen, zumal patentfreie Umgehungslösungen auf der Hand liegen. Da auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die patentgemäße Verbindungstechnik der angegriffenen Ausführungsform maßgeblicher Grund für die Kunden ist, gerade die angegriffene Ausführungsform zu mieten, werden die zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteile der Beklagten, die es mit dem Unterlassungsanspruch zu verhindern gilt, eher im sechs- als im siebenstelligen Bereich liegen. Unter Berücksichtigung auch der Streitwertfestsetzungen im Nichtigkeitsverfahren gibt es auch mit den neben dem Unterlassungsanspruch geltend gemachten Ansprüchen keinen Anlass, den Gegenstandswert über 500.000,00 EUR anzusetzen. Davon ausgehend belaufen sich die Kosten für Rechtsanwalt und Patentanwalt bei einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale auf jeweils 4.196,90 EUR, insgesamt also 8.393,80 EUR. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. III. Für eine weitere Aussetzung der Verhandlung besteht kein Anlass. Eine Aussetzung kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn das Patent erstinstanzlich aufrechterhalten worden ist. Diese – unter Beteiligung technischer Fachleute zustande gekommene – Entscheidung hat das Verletzungsgericht aufgrund der gesetzlichen Kompetenzverteilung grundsätzlich hinzunehmen. Im Rahmen der Aussetzungsentscheidung ist es nicht Sache des Verletzungsgerichts, das Nichtigkeitsberufungsverfahren in allen Einzelheiten vorweg zu nehmen. Immer dann, wenn die Argumentation im Rechtsbestandsverfahren möglich und mit guten Gründen vertretbar erscheint, hat es vielmehr bei der getroffenen Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung zu verbleiben, so dass, wenn nicht im Einzelfall ganz besondere Umstände vorliegen, für eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits keine Veranlassung besteht. Sie ist erst dann geboten, wenn die Rechtsbestandsentscheidung auf für das Verletzungsgericht nachweisbar unrichtigen Annahmen oder einer nicht mehr vertretbaren Argumentation beruht oder wenn mit dem Rechtsmittel gegen die Rechtsbestandsentscheidung, ohne dass insoweit ein Nachlässigkeitsvorwurf angebracht ist, weiterer Stand der Technik präsentiert wird, der, weil er der Erfindung näher kommt als der bisher gewürdigte Stand der Technik, mit Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Klagepatents erwarten lässt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.07.2011 – I-2 U 66/10). Nach diesen Grundsätzen kommt eine Aussetzung der Verhandlung nicht in Betracht. Das Bundespatentgericht hat seine Entscheidung unter anderem damit begründet, dass das „Arena Panel“, das alle Merkmale des Klagepatentanspruchs in der eingeschränkten Fassung aufweist, keinen Stand der Technik darstelle, weil seine Benutzung nach der Priorität vom 25. Januar 2007 erfolgte und das Klagepatent die Priorität zu Recht in Anspruch nimmt. Die Beklagte hat sich zur Begründung ihres Aussetzungsantrags allein dagegen gewendet, dass das Bundespatentgericht die Inanspruchnahme der Priorität für wirksam erachtet hat. Damit vermag sie nach den soeben dargestellten Aussetzungsgrundsätzen nicht durchzudringen. Die Argumentation des Bundespatentgerichts beruht weder auf nachweislich unzutreffenden Annahmen, noch ist sie unvertretbar. Neuer Stand der Technik ist nicht vorgelegt worden. Das Bundespatentgericht hat als Maßstab für die Prüfung der Wirksamkeit der Priorität darauf abgestellt, dass es für die Offenbarung der patentgemäßen Lehre in der Prioritätsschrift – der Patentanmeldung DE X – genüge, dass sich einzelne, im Prioritätsdokument nicht ausdrücklich erwähnte Merkmale der Erfindung dem Fachmann mit seiner Sachkunde und Erfahrung im Zeitpunkt der ersten Hinterlegung aus der Gesamtheit der Voranmeldung ohne weiteres Nachdenken und ohne nähere Überlegungen ergeben. Damit ist das Bundespatentgericht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht von einem falschen Prüfungsmaßstab ausgegangen. Denn dem gewählten Maßstab entspricht es sinngemäß, wenn der Bundesgerichtshof für die wirksame Inanspruchnahme der Priorität verlangt, dass die mit der späteren Erfindung beanspruchte Merkmalskombination dem Fachmann in ihrer Gesamtheit in der früheren Anmeldung als zu der angemeldeten Erfindung offenbart ist; für die Beurteilung der identischen Offenbarung finden die Prinzipien der Neuheitsprüfung Anwendung, der Fachmann muss mithin unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens den Anspruchsgegenstand unmittelbar und eindeutig der Voranmeldung entnehmen können (BGH, GRUR 2002, 146 – Luftverteiler; GRUR 2004, 133 – elektronische Funktionseinheit; GRUR 2012, 1133 – UV-unempfindliche Platte; GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal; Urt. v. 07.07.2015 – X ZR 100/13). Dazu gehört auch das, was in den Merkmalen des Patentanspruchs und im Wortlaut der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt, aus der Sicht des Fachmanns jedoch nach seinem allgemeinen Fachwissen für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich oder unerlässlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, mithin auch in den Offenbarungsgehalt einbezogene Abwandlungen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Schrift für den Fachmann derart naheliegen, dass sie sich ihm bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als ihren erkennbaren Sinn achtenden Lektüre ohne weiteres erschließen, so dass er sie gewissermaßen in Gedanken gleich mitliest, auch wenn er sich dessen nicht bewusst ist (BGH GRUR 2009, 382 – Olanzapin). Davon weicht der vom Bundespatentgericht gewählte Maßstab nicht ab. Die Begründung, mit der das Bundespatentgericht im Urteil vom 11. April 2019 anhand dieses Prüfungsmaßstabs die Wirksamkeit der Priorität bejaht hat, ist auch nicht unvertretbar. Unzweifelhaft offenbart die Voranmeldung eine erste Öffnung und eine kleiner bemessene zweite Öffnung in der Hohlkammer des ersten Teilelements als zur Erfindung gehörig. Dies lässt sich unmittelbar Figur 4 bis 6 der Prioritätsschrift entnehmen. Dagegen wendet sich auch die Beklagte nicht. Weiterhin begegnet die Annahme des Bundespatentgerichts keinen Bedenken, dass es sich jedenfalls bei der unteren Öffnung um ein Langloch handelt. Es ist anhand der Figur 6 deutlich erkennbar, dass die zweite Öffnung größer ist als der Durchmesser der eingesetzten Schraube. Nach den einleuchtenden Ausführungen des Bundespatentgerichts erschließt sich dem Fachmann unmittelbar, dass es sich bei der ersten Öffnung in jedem Fall um ein Langloch handeln muss, um die erforderliche Abstützung des Schraubenkopfes in der Hohlkammer gewährleisten zu können. Dass die im Verhältnis zur Schraube größere Dimensionierung der zweiten Öffnung auch der Verschieblichkeit der beiden Teilelemente in Querrichtung dient, stellt nur einen weiteren Grund dar, der dafür spricht, dass der Fachmann ohne weitere Überlegungen davon ausgeht, es handele sich bei der zweiten Öffnung um ein Langloch. Soweit das Bundespatentgericht feststellt, damit liege für die obere Öffnung ebenfalls eine längliche Form auf der Hand, scheint dies nicht unvertretbar. Zwar schließt das Bundespatentgericht allein von der länglichen Form der zweiten Öffnung auf die Ausbildung der ersten Öffnung ebenfalls als Langloch. Damit ist aber zumindest ein Grund genannt, der dafür spricht, dass der Fachmann die erste Öffnung ohne weitere Überlegungen als Langloch auffasst. Diese Begründung ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Die Kammer respektiert insoweit die Entscheidung des Bundespatentgerichts. Es handelt sich bei dem 7. Nichtigkeitssenat um einen mit technischen Fachleuten besetzten Spruchkörper, über dessen Urteil sich die Kammer nur aus triftigem Grund hinwegzusetzen vermag; ein solcher Grund ist hier nicht gegeben. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass der Offenbarungsgehalt der Voranmeldung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht unstreitig über eine Stunde erörtert worden ist und anzunehmen ist, dass in dieser Hinsicht sämtliche Argumente ausgetauscht wurden. Insofern hat die Kammer die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgrund der Kompetenzverteilung hinzunehmen. IV. Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 10. Oktober 2019 vermag eine Wiedereröffnung der Verhandlung nicht zu veranlassen. Relevanten Tatsachenvortrag enthält er nicht, er ist nur Zeugnis der Unart, den Schluss der mündlichen Verhandlung nicht hinnehmen zu wollen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Streitwert: 500.000,00 EUR Vorsitzender Richter am Richter am Landgericht Richterin Landgericht