Urteil
21 O 121/18
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2019:0919.21O121.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist eine gemeinnützige Stiftung. Die Beklagte wurde 1989 von der A errichtet. Im Jahr 1997 riefen die Eheleute B den xx ins Leben, mit dem sie ein privates Sammlermuseum in Form eines Bestandsmuseums, bei dem die zu präsentierenden Werke zu Eigentum erworben und der interessierten Öffentlichkeit dauerhaft gezeigt werden sollten, schaffen wollten. Trägerverein des xx war der durch die Eheleute B initiierte und in 1997 ins Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragene Verein xxf (im Folgenden: xxf). Die xxf finanzierte sich aus Beiträgen ihrer Mitglieder, u.a. Geschäft- und Privatleute aus dem Freundes- und Bekanntenkreis der Eheleute B. Zum Vorstand gehörte y selbst und nach dessen Tod Frau y (Anlage K 1). Die Eheleute B erwarben in 1999 im Namen der xxf die streitgegenständliche, über sieben Meter hohe Skulptur „Ohne Titel“ (1996/99) des US-amerikanischen Künstlers D von der Galerie H (heute: e) zu einem Kaufpreis von USD 500.000,00. Sodann wandte sich Herr y an die Beklagte mit der Bitte, einen Zuschuss zum Kaufpreis in Höhe von DM 150.000,00 zu leisten. Die Beklagte unterstützt seit ihrer Errichtung, mittlerweile unter dem Namen C herausragende künstlerische Positionen und Projekte und trägt in besonderen Fällen durch ihre Förderung des Erwerbs von Kunstgegenständen mit außergewöhnlicher Bedeutung für das H zur Profilierung des Landes als bedeutenden Kulturstandort im nationalen und internationalen Kontext bei. Die Beklagte war nach Zustimmung des Vorsitzenden ihres Kuratoriums, dem damaligen Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen aa bereit, den Erwerb der streitgegenständlichen Skulptur zu fördern und bewilligte den Zuschuss im Wege der Projektförderung mit Schreiben vom 26.11.1999 (Anlage K 4). Der Zuschuss stand unter der Bedingung des anteiligen Miteigentumserwerbs am Kunstwerk und des Abschlusses eines Leihvertrags. Am 18.01.2000 bedankte sich Herr y überschwänglich bei der Beklagten für den Zuschuss und schrieb: „Wir haben uns hierüber sehr gefreut und möchten Ihnen daher nochmals herzlich für die generöse Spende danken. (…) Leider waren Sie bei der Eröffnungsfeier von h verhindert, so dass Sie sich weder vom Skulpturenpark noch von der herrlichen Skulptur von i ein Bild machen konnten. (…) (Anlage K 7). Am 23.02.2001 schlossen die xxf und die Beklagte den Leihvertrag, den die Beklagte zur Bedingung für die Förderung gemacht hatte. Der Leihvertrag enthält u.a. folgende Regelungen: § 1 Die Leihgeberin überlässt der Leihnehmerin ihren Anteil an der Bronze-Skulptur „Ohne Titel“ (1966/99) von i als unentgeltliche Leihgabe. § 2 Die Leihnehmerin verpflichtet sich, die Leihgabe in der Regel im Skulpturenpark Köln auszustellen oder in Abstimmung mit der Leihgeberin für befristete Ausstellungen zur Verfügung zu stellen oder sie für diesen Zweck zu benutzen. (…) § 4 Das Leihverhältnis dauert bis zum 31. Januar 2010 und verlängert sich jeweils automatisch um fünf Jahre, sofern die Leihgeberin den Vertrag nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist kündigt. Die Leihgabe kann von der Leihgeberin jederzeit dann zurückgefordert werden, wenn ihre sachgemäße Pflege und Erhaltung bei der Leihnehmerin nach Ansicht der Leihgeberin nicht mehr gewährleistet ist. Eine außerordentliche Kündigung des Vertrages ist in den in § 605 BGB geregelten Fällen zulässig; im Übrigen ist eine vorzeitige Kündigung des Vertrages nur im Einvernehmen zwischen den Parteien möglich. Für den Fall, dass die Leihgeberin ihren Anteil an der Leihgabe veräußern will, steht der Leihnehmerin in Vorkaufsrecht zu. (…) § 8 Ergänzend zu den vorstehenden vertraglichen Vereinbarungen gelten die Vorschriften der §§ 598 – 606 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten des Leihvertrags wird auf die Anlage K 10 Bezug genommen. In 2005 starb Herr y, in 2008 starb auch seine Ehefrau. Sodann gründete die Klägerin mit Unterstützung der Stadt Köln im Jahr 2008 die „Z“ (im Folgenden: S-SPK). Die GF-SPK gab die ihr überlassenen Flächen an die S-SPK ab. In 2013 wurde die xxf liquidiert und das restliche Vereinsvermögen am 12.03.2013 auf die Klägerin übertragen. Mit Schreiben vom 12.07.2013 (Anlage K 16) meldete die xxf dem Amtsgericht Köln – Vereinsregister –, dass die Liquidation des Vereins beendet sei, Vereinsvermögen nicht mehr vorhanden und der Verein erloschen sei. Die Klägerin war bereits 1992 von den Eheleuten B mit dem Stiftungszweck der Förderung zeitgenössischer Kunst ab 1960 errichtet worden. Die Stiftung betreibt heute den Skulpturenpark. Ausweislich des Vorstandsbeschlusses der xxf vom 11.03.2013 wurde die streitgegenständliche Skulptur der Klägerin als Spende zugewendet (Anlage K 11). Am 06.08.2013 wurde die xxf aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts Köln gelöscht. Mit E-Mail vom 19.03.2015 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin – dieser ist zugleich Vorstandsvorsitzender der Klägerin – an die Beklagte mit der Bitte, einer Teilungsversteigerung der streitgegenständlichen Skulptur zuzustimmen (Anlage K 12). Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 01.04.2015 unter Verweis auf die herausragende Bedeutung der Skulptur ablehnend (Anlage K 13). Am 27.04.2015 schrieb der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte, dass die xxf aufgelöst und ihr Vermögen satzungsgemäß der Klägerin angefallen sei. Des Weiteren führte er aus: „Die Skulptur von i steht seither im Eigentum der C zusammen mit der c-Stiftung; diese hat die Verpflichtung übernommen, die Skulptur dem Skulpturenpark zur Verfügung zu stellen. Daran soll und kann sich ohne die Zustimmung der Kunststiftung NRW auch nichts ändern. In der Sache stimme ich Ihnen zu, dass sich die Konzeption des Skulpturenparks – auch der Trägerschaft der „Z“– nicht verändert hat. Wie y im Jahre 1999 geschrieben hat, beheimatet der xx eine Ausstellung, die alle zwei Jahre wechselt. (…) Ich denke wie Sie, dass auch die damalige Beurteilung des „i“ durch Herrn M völlig richtig war. Im damaligen Bestand leistete die Skulptur einen wichtigen Beitrag.“ Im weiteren Verlauf des Schreibens argumentierte er, dass sich der Skulpturenpark in den letzten 15 Jahren jedoch erheblich erweitert und verändert habe, auch die kunsthistorische Einschätzung habe sich gewandelt und messe dem „i“ eine weniger hohe Bedeutung bei. Das Schreiben endet wie folgt: „Vor diesem Hintergrund wäre ich Ihnen für eine kurze Nachricht dankbar, ob es auch Ihrer Sicht sinnvoll ist, weiter in die hier angesprochene Richtung zu denken. Sollte dies nicht der Fall sein, werden die c und die „Stiftung Skulpturenpark Köln“ Ihren Wunsch selbstverständlich respektieren.“ (Anlage K 14). Am 20.06.2017 schrieb die Beklagte, es bleibe bei ihrer Einschätzung, dass sich aus ihrer Sicht ein weiteres Nachdenken über eine mögliche „Ersetzung“ der Skulptur von i erübrige (Anlage K 17). Eine Einigung kam auch in der Folgezeit nicht zustande. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 30.08.2018 wurde der Prozessbevollmächtigte der Klägerin als Nachtragsliquidator der xxf mit dem Aufgabenkreis „Kündigung des Leihvertrages vom 23.02.2001 mit der Stiftung Kunst und Kultur des Landes Nordrhein-Westfalen“ bestellt (Anlage K 31). In dieser Funktion kündigte er mit Schreiben vom 04.09.2018 den Leihvertrag vom 23.02.2001 mit sofortiger Wirkung außerordentlich sowie ordentlich zum 31.01.2010 (Anlage K 32). Mit Schreiben vom 12.06.2019 kündigte er den Leihvertrag namens der Klägerin „vorsorglich erneut fristlos sowie vorsorglich erneut ordentlich zum 31.01.2020 sowie höchstvorsorglich zum nächstzulässigen Termin“ (letzte Anlage im Anlagenband der Klägerin). Die Klägerin behauptet, die Z verfolge ein grundlegend anderes Konzept als zuvor die xxf Sie sei aus inhaltlichen, aber auch finanziellen Gründen kein „Bestandsmuseum“. Sie präsentiere keine dauerhaften Ausstellungen, erwerbe auch keine Skulpturen, um sie dauerhaft im Park auszustellen. Sie veranstalte alle zwei Jahre eine neue Wechselausstellung, die ein jeweils neu bestimmter Kurator mit aktuellen von Künstlern, Galerien und Sammlern ausgeliehenen Kunstwerken bestücke. Der erklärte Zweck der Z sei es, die „aktuellen Strömungen der zeitgenössischen Skulptur“ zu präsentieren und damit eher jüngere Positionen. Ein so arrivierter Bildhauer wie i – Jahrgang 1941 – zähle schon wegen seines Alters nicht mehr dazu. Die dauerhafte Ausstellung einer einzelnen Skulptur behinderte die Präsentation neuer Skulpturen, denn die Fläche des Skulpturenparks sei begrenzt. Die Klägerin ist der Meinung, sie könne als Rechtsnachfolgerin der xxf die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 749 Abs. 1, 753 BGB verlangen und den Leihvertrag kündigen. Gemäß § 749 Abs. 1 BGB könne jeder Eigentümer jederzeit die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft verlangen. Dies könne zwar gemäß § 749 Abs. 2 BGB ausgeschlossen werden, was hier aber nicht der Fall sei. In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin, eine „ewige Unauflöslichkeit“ des Leihvertrags sei nicht gewollt gewesen. Auch eine Veräußerung sei niemals – auch nicht stillschweigend – ausgeschlossen worden. Die xxf wäre auch nicht bereit gewesen, eine solche – ihrer Vereinssatzung widersprechende – Bedingung zu akzeptieren. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, die xxf könne die Ausstellungsobliegenheit nicht mehr erfüllen, der Erfüllungsanspruch der Beklagten sei daher gemäß § 275 BGB erloschen. Die xxf habe die Skulptur durch Übertragung des Besitzes auf sie, die Klägerin, zurückgeben und den Leihvertrag durch Kündigung vom 04.09.2018 beendet. § 4 des Leihvertrags schränke auch nur die Kündigungsrechte der Leihgeberin ein, nicht aber die der Entleiherin. Dies sei auch interessengerecht, denn auf Seiten der Verleiherin müsse nicht auf die Umstände wie beispielsweise eine laufende Ausstellung und die komplizierte Logistik beim Auf- und Abbau von teils tonnenschweren Skulpturen Rücksicht genommen werden. Die Auslegung der Beklagten widerspreche zudem den Usancen, die unter Museen und Institutionen fest etabliert seien. Die Klägerin behauptet insoweit, dass sich keine seriöse Institution in einem Mustervertrag verpflichte, ein Kunstwerk „auf ewig“ auszustellen und damit einen zentralen Teil ihrer Kunstfreiheit abzugeben. Die Klausel in § 4 Abs. 1 des Leihvertrags sei von der Beklagten gestellt und damit eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Diese, so ihre Meinung, sei überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB, benachteilige sie zudem unangemessen und sei deshalb unwirksam. Die Klägerin beantragt, 1) der Aufhebung des Bruchteilseigentums an der nachstehend abgebildeten Skulptur des Künstlers Joel Shapiro mit der Größe 732 x 434 x 349 cm zuzustimmen, hilfsweise, festzustellen, dass sie berechtigt ist, den streitigen Leihvertrag der Parteien ordentlich zum 31.01.2020 zu kündigen, hilfsweise, festzustellen, dass sie berechtigt ist, nach Beendigung des Leihvertrags die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, 2) die Teilung der Gemeinschaft durch Verkauf gemäß § 753 BGB im Rahmen einer Teilungsversteigerung zu dulden, 3) festzustellen, dass sie berechtigt ist, die im Antrag zu 1) genannte Skulptur innerhalb des Skulpturenparks zu deinstallieren und einzulagern, hilfsweise festzustellen, dass sie berechtigt ist, die im Antrag zu 1) genannte Skulptur innerhalb des Skulpturenparks zu versetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, für die Dauer des Leihvertrags und seiner jeweiligen Verlängerungen sei eine Unauflöslichkeit des Vertrags gewollt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist hinsichtlich ihrer Hauptanträge zulässig, aber unbegründet. In Bezug auf die Hilfsanträge ist sie teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. A. Die Klage ist hinsichtlich ihrer Hauptanträge zu 1) und 2) (derzeit) unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zustimmung zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft an der Skulptur des Künstlers i „Ohne Titel 96-99“ (Klageantrag 1. a)). Ein Anspruch – als Anspruchsgrundlage kommt einzig § 749 Abs. 1 BGB in Betracht – besteht weder zum 31.01.2020 noch – jedenfalls nach dem Sach- und Streitstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung – zu einem späteren Datum. 1. Die Parteien haben an der streitgegenständlichen Skulptur Miteigentum im Sinne des § 1008 BGB begründet. Im Zuge des Erwerbs der Skulptur von der H hat zunächst die xxf Alleineigentum an der Skulptur erlangt. Diese hat sodann der Beklagten einen dem Kaufpreisanteil von ca. 16 % des Gesamtkaufpreises entsprechenden Miteigentumsanteil im Sinne von § 1008 BGB übertragen mit der Folge, dass die Parteien eine Gemeinschaft nach Bruchteilen gemäß § 741 BGB begründet haben. Auf diese finden nach § 741 BGB die Vorschriften der §§ 742 bis 758 BGB Anwendung. 2. Nach § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft fordern. Dieses Recht steht ihm indes dann nicht oder jedenfalls nicht uneingeschränkt zu, wenn es, wie sich aus § 749 Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen ist. Letzteres ist aufgrund des von der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten am 23.02.2001 geschlossenen Vertrags, insbesondere aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 1, der Fall. Deshalb ist es ohne weitere Bedeutung, dass die GF-SPK und die Beklagte nicht noch darüber hinaus eine Regelung getroffen haben, die die Veräußerung der Skulptur dauerhaft oder auf Zeit ausschließt, wie es die Klägerin nunmehr anführt. a) Der Vertrag vom 23.02.2001 verpflichtete die Beklagte gemäß §§ 1, 4 Abs. 1 der xxf ihren Anteil an der Skulptur „Ohne Titel“ (1996/99) von i als unentgeltliche Leihgabe bis mindestens zum 31.01.2010 und im Fall einer ausbleibenden Kündigung der Leihgeberin im Rahmen der vertraglich vereinbarten 5-Jahres-Verlängerungen zur Verfügung zu stellen. b) Damit haben die Parteien den jederzeitigen Aufhebungsanspruch gemäß § 749 Abs. 1 BGB auf Zeit ausgeschlossen. aa) Dass es sich bei dem Vertrag vom 23.02.2001 nicht um einen ohne Zusammenhang mit dem Aufhebungsanspruch aus § 749 Abs. 1 BGB zu sehenden Vertrag handelte, wie es die Klägerin nunmehr suggeriert, ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte ihren finanziellen Zuschuss ausdrücklich von dem Abschluss des Leihvertrags abhängig gemacht hat. Diese Bedingung verdeutlicht in eindeutiger und unmissverständlicher Weise, dass die Investition der Beklagten und Begründung der Bruchteilsgemeinschaft an der Skulptur gemeinsam mit der xxf zwingend gekoppelt war mit einer Regelung, die den Verbleib der Skulptur im xxfür die Zukunft regeln sollte. Dementsprechend kam es der Beklagten nicht nur darauf an, den Erwerb der Skulptur mit ihren Mitteln zu fördern, sondern auch, diese sodann für H zu bewahren, was nichts anderes heißt, dass ein jederzeitiger Verkauf, wie es § 749 Abs. 1 BGB ermöglichen würde, nicht ihrem Willen entsprach. Ziel war es danach, die streitgegenständliche Skulptur dauerhaft und unabhängig von den jeweiligen Einschätzungen wechselnder Kuratoren im Skulpturenpark zu präsentieren, was die Beklagte eben durch die langfristige Vertragsbindung im Rahmen des Leihvertrags zu erreichen versuchte. Für diese Auslegung spricht weiter, dass nach § 4 Abs. 3 Satz 2 des Leihvertrags der Leihgeberin für den Fall einer Veräußerung ihres Anteils der Leihnehmerin ein Vorkaufsrecht zustehen sollte. Der umgekehrte Fall ist nicht ausgeführt, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn sich auch die xxf eine Veräußerung ihres Anteils vorbehalten wollte. bb) Dass auch die xxf von diesem Vertragsverständnis bei Abschluss des Leihvertrags ausging, ergibt sich daraus, dass die Eheleute B den xx schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in der Klageschrift ins Leben gerufen haben, um ein privates Sammlermuseum in der Form eines klassischen Bestandsmuseums zu gründen und die zu präsentierenden Skulpturen zu Eigentum erwerben und der interessierten Öffentlichkeit danach dauerhaft präsentieren wollten (Bl. 3 GA). Soweit die Klägerin hiervon in ihrem nachfolgenden Vortrag abzurücken versucht, bleibt dies ohne Erfolg. Ihr Verweis auf die Präambel der Stiftungssatzung xxf, in der es heißt, dass Wechselausstellungen vorgesehen seien (Anlage K 27), bedeutet nicht, dass damit der dauerhafte Erwerb von Skulpturen satzungswidrig wäre. Die Klägerin widerspricht dem auch selbst, indem sie darlegt, was der Grund gewesen sei, Skulpturen zu erwerben, statt nur auszuleihen. So legt sie selbst dar, dass es seinerzeit oft kaum möglich gewesen sei, Leihgeber für Skulpturen mit internationaler Bedeutung zu finden, die bereit gewesen seien, ihre Kunstwerke nach Köln als Stadt „aus Sicht des internationalen Kunstmarkts mit völlig untergeordneter Bedeutung“ zu geben (Bl. 152 GA). Aus diesem Grund hätten solche Skulpturen nur durch einen Erwerb nach Köln gebracht werden können (Bl. 153 GA). Dies korrespondiert mit den – unbestritten – gebliebenen Ausführungen des Privatgutachters O, dass die zunächst nur aus Leihgaben bestehende erste Ausstellung im xx 1997/98 deutlich gemacht habe, dass hochkarätige Leihgaben nur unter großen Schwierigkeiten zu besorgen gewesen seien und ferner Transporte und Installationen neben allen anderen erforderlichen Mitteln mit hohen Kosten verbunden gewesen seien, weshalb y 1999 dafür plädiert habe, eine permanente Skulpturensammlung systematisch aufzubauen. So seien danach anfangs zahlreiche Skulpturen für den xx erworben worden (S. 1 f. der Anlage B 27). In diese Zeit fällt der Erwerb der streitgegenständlichen Skulptur. c) Bei dem geschlossenen Vertrag handelt es sich - ungeachtet der entsprechend lautenden Vertragsbezeichnung - um einen als Leihe im Sinne des § 598 BGB zu qualifizierenden Vertrag, mit dem einer Partei – hier der xxf – der unentgeltliche Gebrauch einer Sache gestattet wird. d) Dem steht nicht entgegen, dass die Leihe im Allgemeinen nicht auf eine langfristige Bindung ausgerichtet ist, was aber vorliegend bei einer Vertragsdauer von mindestens neun Jahren und ca. 11 Monaten der Fall ist. Das Gesetz schließt eine lange Bindungsdauer nicht aus, denn es stellt nur auf die vereinbarte oder die sich aus dem Gebrauchszweck der Sache ergebende Vertragszeit ab (§ 604 BGB). Danach sind auch langfristige Leihverträge möglich (BGH, NJW 1982, 820, 821 zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Wohnung auf Lebenszeit; BGH NJW 2016, 2652, 2654; OLG Celle, NJW-RR 1994, 1473 zur Dauerleihgabe an ein Museum). e) Auch dass es sich bei dem Leihgegenstand nur um einen Miteigentumsanteil der Beklagten an der Skulptur handelt, ist unproblematisch. Vertragsgegenstand der Leihe können nach dem Wortlaut des § 598 BGB nur Sachen sein, also bewegliche und unbewegliche körperliche Gegenstände, § 90 BGB, ferner Tiere, § 90a BGB. Dies beschränkt sich nicht auf vollständige Sachen; auch unselbständige Teile einer Sache können Leihgegenstand sein (Häublein in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 598 Rdnr. 3). f) Gemäß § 4 Abs. 1 sollte das Leihverhältnis bis zum 31.01.2010 andauern und sich jeweils automatisch um fünf Jahre verlängern, sofern die Leihgeberin – die Beklagte – den Vertrag nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist kündigte. Durch diese Regelung haben die Vertragsparteien von ihrem sich aus § 749 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft auf Zeit auszuschließen, wirksam Gebrauch gemacht. Soweit die Klägerin meint, dies sei nicht der Fall, denn an einer „ewigen“ Ausstellungspflicht habe beiderseits kein Interesse bestanden, ist dem entgegenzuhalten, dass weder die Beklagte, noch die Kammer, wie noch auszuführen sein wird, von einer „ewigen“ Ausstellungspflicht der Klägerin ausgeht. g) Der Leihvertrag bindet neben der Beklagten auch die Klägerin. Soweit diese - jedenfalls außergerichtlich in ihrer E-Mail vom 18.09.2017 - die Auffassung vertreten hat, nicht in die Rechte und Pflichten aus dem Leihvertrag eingetreten zu sein (Anlage K 19), ist dies unzutreffend. Die Klägerin hat in der Klageschrift selbst vorgetragen, von der xxf nicht nur die streitgegenständliche Skulptur, sondern auch das restliche Vermögen übertragen erhalten zu haben (Schriftsatz vom 18.05.2018, S. 16, Bl. 16 GA). Damit ist die Klägerin im Wege einer vertraglichen Gesamtrechtsnachfolge umfassend in die Rechtspositionen der xxf eingetreten und damit auch in die gesamte vertragliche Rechtsposition der xxf in Bezug auf den Leihvertrag. Sie ist hierdurch Vertragspartei desselben geworden und bis zu dessen Beendigung an diesen gebunden. Folgerichtig hat die Klägerin dies auch bis in 2015 hinein nicht infrage gestellt, sondern das Gegenteil für richtig befunden. Nicht anders ist zu erklären, dass der Prozessbevollmächtige der Klägerin noch am 27.04.2015 der Beklagten geschrieben hat, dass die xxf aufgelöst und ihr Vermögen satzungsgemäß der Klägerin angefallen sei sowie dass die Klägerin die Verpflichtung übernommen habe, die Skulptur dem Skulpturenpark zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin auch nicht erfolgreich einwenden, die xxf könne die Ausstellungsobliegenheit nicht mehr erfüllen, der Erfüllungsanspruch der Beklagten sei daher gemäß § 275 BGB erloschen. h) Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg darauf, dass es sich bei der Regelung in § 4 Abs. 1 um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele, die wegen einer Abweichung vom Leitbild des Leihvertrags überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB und damit unwirksam sei. aa) Die Klägerin hat schon nicht hinreichend dargelegt und auch nicht unter Beweis gestellt, dass es sich bei den Klauseln im Leihvertrag und insbesondere bei der in § 4 Abs. 1 um eine von der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte und gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Dies hat die Beklagte bestritten mit der Folge, dass die Klägerin hierzu näher hätte vortragen müssen. Denn wer sich auf den Schutz der AGB-Vorschriften beruft, muss im Streitfall (darlegen und) beweisen, dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit der Vorschriften gegeben ist (Basedow in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 305 Rdnr. 49). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin, der sich darauf beschränkt, die mehrfache Verwendung der Klauseln durch die Beklagte substanzlos zu behaupten, und der sich zu dem konkreten Ablauf des Vertragsschlusses nicht weiter verhält, nicht. bb) Auch vermochte die Klägerin nicht plausibel darzulegen, dass, unterstellt, beim Leihvertrag würde es sich tatsächlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln, § 4 Abs. 1 gegen § 305c BGB verstößt. Nach § 305c Abs. 1 werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Die Klägerin sieht das mit der Begründung als gegeben an, der Ausschluss des (ordentlichen) Kündigungsrechts für sie verstoße gegen das Leitbild der Leihe. Das überzeugt nicht. (1) Von einer überraschenden Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB kann nicht die Rede sein. Denn es ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Vertrags eindeutig und für die GF-SPK als damaliger Vertragspartnerin erkennbar, dass es der Beklagten als Miterwerberin der Skulptur und Förderin des Erwerbs von Kunstgegenständern mit herausragender Bedeutung für Nordrhein-Westfalen darum ging, ein langfristiges Leihvertragsverhältnis einzugehen, um eine auf mindestens ca. zehn Jahre festgelegte Präsentation der Skulptur im Skulpturenpark sicherzustellen. Dass dies der Beklagten eminent wichtig war, konnte die Rechtsvorgängerin der Klägerin schon daraus ersehen, dass die Beklagte die Gewährung des Zuschusses zu dem Werk von dem Abschluss des Leihvertrags abhängig machte. (2) Auch trifft es nicht zu, dass die Regelung in § 4 Abs. 1 gegen das gesetzliche Leitbild der Leihe verstößt. Wie bereits ausgeführt, schließen die §§ 598 ff. BGB die lange Bindungsdauer gerade nicht aus, wie sich insbesondere aus § 604 BGB ergibt. i) Der Einwand der Klägerin, sie werde durch die Einschränkung des Kündigungsrechts unangemessen benachteiligt, überzeugt ebenfalls nicht. Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies ist nach § 307 Abs. 2 BGB im Zweifel der Fall, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Ziffer 1), oder wenn sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Ziffer 2). Beides ist nicht der Fall. aa) Eine Abweichung des § 4 Abs. 1 des Vertrags von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung liegt, wie bereits ausgeführt, nicht vor. Eine Einschränkung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet, ist weder von der Klägerin hinreichend dargetan noch erkennbar. Auch wenn das Kündigungsrecht der Klägerin eingeschränkt und die Klägerin, wie noch auszuführen sein wird, auf die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB verwiesen wird, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies den Vertragszweck – die unentgeltliche Entleihung des Miteigentumsanteils – gefährdet. bb) Auch benachteiligt die Klausel die Klägerin nicht unangemessen unter Heranziehung der Grundsätze von Treu und Glauben. Für die Beurteilung der Angemessenheit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es in erster Linie auf eine sorgfältige und alle Umstände des Falles in Betracht ziehende Ermittlung der Interessen an. Zu prüfen ist also zunächst, welches Interesse der Verwender an der Aufrechterhaltung der AGB-Klausel hat und welches die Gründe sind, die umgekehrt aus Sicht des Kunden für den Wegfall der Klausel sprechen (Wurmnest in: Münchener Kommentar zum BGB, § 307 Rdnr. 35). Die Klägerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass es im Hinblick auf den unentgeltlichen Charakter der Leihe im Allgemeinen gerade der Verleiher ist, der keine langfristige Bindung eingehen will, während der Entleiher durch die unentgeltliche Leihe begünstigt und daher regelmäßig an einer langen Vertragsdauer interessiert sein dürfte. Die Klägerin übersieht, dass auch für die Beklagte § 4 Einschränkungen enthält, denn entgegen § 604 Abs. 3 BGB darf sie eben nicht jederzeit die Leihgabe zurückfordern. Soweit die Klägerin weiter geltend macht, sie werde durch die Klausel in ihrer Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG im Hinblick auf die Gestaltung von Ausstellungen beschränkt, wenn sie die „dominante, über sieben Meter hohe Skulptur als ortsfestes Denkmal auf einem der „Paradeplätze“ im Skulpturenpark erhalten müsse“, und das „ad infinitum“, was auch den Usancen unter Museen und Institutionen wie den Parteien widerspreche, ist dieser Einwand nicht erheblich, weil die Klägerin ihre geänderte Wertschätzung gegenüber der Skulptur an die anderslautende Beurteilung der xxf stellt, die, wie sich auch dem Dankesschreiben des y entnehmen lässt, davon überzeugt war, eine „herrliche Skulptur“ erworben zu haben. Auch überzeugt die Argumentation der Klägerin im Hinblick auf angebliche Usancen in der Museums- und Ausstellungspraxis nicht, weil gerade in dieser Dauerleihgaben, d.h. Leihgaben privater Kunstsammler, die der Allgemeinheit langfristig in Ausstellungen zugänglich gemacht werden, gang und gäbe sind (vgl. hierzu Loschelder, NJW 2010, 705 ff.). Die Argumentation der Klägerin muss zudem schon deshalb verwundern, als sie, wie der von der Beklagten beauftragte Gutachter O – von der Klägerin nicht bestritten – dargestellt hat, dass die Klägerin die 300 Gemälde umfassende Sammlung Stoffel den Bayrischen Staatsgemäldesammlungen bzw. der Pinakothek der Moderne selbst als Dauerleihgaben zur Verfügung gestellt hat (Bl. 119 GA, S. 3 der Anlage B 7). Auch schon aus dem vorstehenden Grund vermag die Klägerin mit ihrer Bezugnahme auf die angebliche Einschränkung der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG nicht durchzudringen. 3. Die sich aus § 4 Abs. 1 des Leihvertrags ergebenden Voraussetzungen für seine Beendigung sind nicht erfüllt, denn die Leihgeberin – die Beklagte – hat den Vertrag unstreitig weder ordentlich noch außerordentlich gekündigt. 4. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass der Leihvertrag durch Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.09.2018 in seiner Eigenschaft als Nachtragsliquidator der xxf gekündigt worden sei. Diese Erklärung ging ins Leere, weil der xxf kein Kündigungsrecht hinsichtlich des Leihvertrags mehr zustand, nachdem sie bereits gemäß Vereinsbeschluss vom 11.03.2013 das Eigentum an der streitgegenständlichen Skulptur an die Klägerin übertragen hat und durch die ebenfalls erfolgte Vertragsübernahme ihr aus dem schuldrechtlichen Leihvertrag bezüglich der Skulptur keine Rechte mehr zustanden. Im Übrigen lagen auch die Voraussetzungen einer Nachtragsliquidation nicht vor. Denn nur dann, wenn sich nach Beendigung des Liquidationsverfahrens und Löschung des Vereins im Vereinsregister ergibt, dass noch Vereinsvermögen vorhanden ist, bedarf es einer Nachtragsliquidation (Baumann/Sikora, Handbuch des Vereinsrechts, 2. Aufl., Rdnr. 321). Dies war aber nicht der Fall, denn die GF-SPK hatte im März 2013 nicht nur das Eigentum an der Skulptur der Klägerin, sondern auch ihr restliches Vermögen übertragen. 5. Die Klägerin hat den Leihvertrag bisher nicht wirksam gekündigt. Weder ihre Kündigung, die sich etwa aus ihrem Schriftsatz vom 29.05.2019 (Seite 3, erster Absatz, Bl. 201 GA) ergibt, noch die Kündigung vom 12.06.2019 haben zur Vertragsbeendigung geführt. Im Einzelnen: a) Soweit die Klägerin meint, entgegen der Regelung in § 4 Abs. 1, 2 BGB dennoch jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft nach § 749 Abs. 1 BGB fordern zu können, überrascht dies schon deshalb, weil die Klägerin noch im Schreiben vom 27.04.2015 an die Beklagte (Anlage K 14) in eindeutiger Weise das Gegenteil zum Ausdruck gebracht hat. So hat sie der Beklagten mitgeteilt, an der Verpflichtung, die Skulptur dem Skulpturenpark zur Verfügung zu stellen, solle und könne sich ohne die Zustimmung der Beklagten nichts ändern und sie, die Klägerin, werde deren Vertragsfortsetzungsinteresse respektieren. Von einem vermeintlichen Recht, jederzeit die Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft und von einem Kündigungsrecht bezüglich des Leihvertrags ist hier an keiner Stelle die Rede. Die nunmehr von der Klägerin vertretene Auffassung, die Regelung des § 604 Abs. 3 BGB gelte fort, was durch § 8 des Leihvertrags auch ausdrücklich angeordnet sei, ist nicht richtig. aa) Abgesehen davon, dass § 604 Abs. 3 BGB nur für den Fall gilt, dass der Leihvertrag auf unbestimmte Zeit läuft, was ausweislich der in § 4 Abs. 1 bestimmten Laufzeit des Vertrags hier gerade nicht der Fall ist, versucht die Klägerin, die Regelung des § 4, wonach die Kündigungsmöglichkeiten für beide Parteien, wenn auch in unterschiedlichem Maße, eingeschränkt wurden, in sein Gegenteil zu verkehren. Diese Auslegung ist aber weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck der Regelung vereinbar. Die xxf und die Beklagte haben in § 4 eine eindeutige Regelung getroffen, wonach (lediglich) der Beklagten das Recht zur Kündigung sechs Monate vor Ablauf des Leihvertrags (Abs. 1) zusteht sowie ein Kündigungsrecht im Fall der unsachgemäßen Pflege und Erhaltung der Skulptur (Abs. 2) und ein außerordentliches Kündigungsrecht in den in § 605 BGB geregelten Fällen (Abs. 3) zusteht. Darüber hinaus steht beiden Parteien das Recht zu, „vorzeitig“ den Vertrag einvernehmlich zu beenden, was nicht anders zu verstehen ist, als dass eine vorzeitige Vertragsaufhebung im beiderseitigen Einvernehmen – die vorliegend aber von Seiten der Beklagten derzeit nicht gewünscht wird – möglich bleibt. Der Verweis auf die ergänzende Geltung der §§ 598 – 606 BGB kann nicht anders verstanden werden, als dass hiervon nur die gesetzlichen Regelungen erfasst sind, die der Leihvertrag nicht speziell geregelt hat. Vor diesem Hintergrund bleibt für die Vertragsauslegung der Klägerin, wonach § 4 des Leihvertrags die Kündigungsrechte der Entleiherin nicht regele, sondern lediglich die Kündigungsrechte der Verleiherin beschränke, kein Raum. Denn läge die Klägerin mit ihrer Auffassung, neben den speziellen Regelungen des Leihvertrags gälten noch die §§ 598 – 606 BGB – und damit sämtliche gesetzliche Vorschriften zur Leihe – richtig, wäre dies auch für die Beklagte der Fall, die dann entgegen § 4 des Vertrags die Leihgabe, wie in § 604 Abs. 3 BGB geregelt, jederzeit zurückverlangen könnte. Auch beantwortet die Klägerin die sich dann stellende Frage, wie im Fall einer Beschädigung der Leihgabe zu verfahren ist, nicht. Denn während § 3 des Leihvertrags eine umfassende Haftungsregelung trifft, haftet der Entleiher nach § 602 BGB nur für Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden. Welche Regelung dann anzuwenden ist, wäre im Fall der Richtigkeit der klägerischen Auslegung, offen. Ebenfalls unklar wäre das Verhältnis von § 6, der regelt, dass die Leihnehmerin alle aus der „Abwicklung des Vertrages entstehenden Kosten“ trägt, während § 601 BGB dem Entleiher nur die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache aufbürdet. bb) Auch verfängt die Argumentation der Klägerin, eine unbeschränkte Kündigungsmöglichkeit auf Entleiherseite sei interessengerecht, weil auf Seiten der Verleiherin nicht auf Umstände wie etwa eine laufende Ausstellung und die komplizierte Logistik beim Aufbau der teils tonnenschweren Skulpturen Rücksicht genommen werden müsse, nicht. Die Klägerin unterstellt hierbei, dass die damaligen Vertragsparteien von der jederzeitigen Möglichkeit des Entleihers ausgegangen sind, den Ort und die Verwendung der Skulptur zu ändern. Genau dies lässt sich aber dem damaligen Schriftwechsel und dem Betrieb des Skulpturenparks als Bestandsmuseum nicht entnehmen. Vielmehr betonte y seinerzeit die besondere Wertigkeit der Skulptur und die große Freude über deren Erwerb und die Förderung durch die Beklagte (Schreiben vom 01.10.1999, Anlage K 3, Schreiben vom 18.01.2000, Anlage K 7: „der herrlichen Skulptur“); Anhaltspunkte dafür, dass er an einer jederzeitigen Beendbarkeit des Leihverhältnisses interessiert war, folgen hieraus gerade nicht. Ferner belegt das Vorliegen eines Bestandsmuseums den dauerhaften Charakter der Leihgabe. Dieses zielt gerade darauf ab, die Werke in seinem Bestand dauerhaft zu erhalten, auszustellen und der Öffentlichkeit zu präsentieren, ohne sich von temporären Trends oder kommerziellen Aspekten beeinflussen zu lassen. Auch das Bestehen der Beklagten auf Abschluss des Leihvertrags und der Auflagenerfüllung etwa in Form von Publikationen über die Förderung des Projekts durch die Beklagte belegen eindrucksvoll, dass auf beiden Seiten die Vorstellung vorherrschte, dass die Beklagte eine dauerhafte Investition tätigte. Dies aber war nur gewährleistet durch eine Dauerleihgabe, deren zeitlicher Rahmen nicht von Konzeptänderungen auf Entleiherseite, sondern allenfalls von solchen auf Verleiherseite beeinflusst werden sollte. b) Eine Kündigung gemäß § 605 BGB ist der Klägerin nicht möglich, weil § 605 BGB nur Kündigungsrechte für den Verleiher regelt, nicht aber für den Entleiher. c) Die Klägerin konnte den Leihvertrag auch nicht gemäß § 314 Abs. 1 BGB kündigen, weil sie keinen wichtigen Grund hierfür dargetan hat. aa) Nach § 314 Abs. 1 BGB kann jeder Vertragsteil Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt, vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen. Wird der Kündigungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung. Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (BGH, NJW-RR 2011, 916; BGH, NJW 2016, 2652, 2655). bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Kündigung der Klägerin nicht wirksam. Auf Gründe aus dem Risikobereich des Kündigungsgegners – also der Beklagten – beruft sich die Klägerin nicht, sondern vielmehr auf solche aus ihrer eigenen Interessensphäre. Wie ausgeführt, berechtigen diese nur in Ausnahmefällen zu einer fristlosen Kündigung. Die von der Klägerin angeführten Gründe reichen hierfür nicht. (1) Auf den Eintritt unvorhergesehener Umstände, die angesichts des Dauerschuldverhältnissen inhärenten „Prognoserisikos“ einen Grund zur außerordentlichen Kündigung geben können – in Betracht kommt insbesondere ein besonderes Auflösungsinteresse bei einem „ererbten“ Dauerschuldverhältnis – (vgl. Gaier in: Münchener Kommentar zum BGB, § 314 Rdnr. 21) kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Die von ihr angeführte Konzeptänderung hinsichtlich des Skulpturenparks, sich nicht mehr als „Bestandsmuseum“ zu präsentieren, keine Skulpturen mehr zu erwerben, um sie dauerhaft im Park auszustellen, und alle zwei Jahre eine neue Wechselausstellung mit von einem jeweils neu bestimmten Kurator mit aktuellen von Künstlern, Galerien und Sammlern ausgeliehenen Kunstwerken zu bestücken, um „aktuelle Strömungen der zeitgenössischen Skulptur“ zu präsentieren, vermag eine Kündigung des Leihvertrags bezüglich des Werks „Ohne Titel“ (1996/99) nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass das Vorbringen der Klägerin widersprüchlich erscheint, nachdem sie noch im Schreiben vom 27.04.2015 gegenüber der Beklagten betont hat, dieser zuzustimmen, dass sich die Konzeption des Skulpturenparks nicht verändert habe und auch die damalige Beurteilung der streitgegenständlichen Skulptur zutreffend gewesen sei (Anlage K 14), fehlt es einer überzeugenden Begründung, warum das Belassen eines seit nahezu 20 Jahren im Park ausgestellten einzelnen Werkes eines arrivierten Bildhauers die Präsentation neuer Skulpturen behindert. Dass die Fläche des Skulpturenparks begrenzt ist, ist bei einem Grundstück von 2,5 ha Fläche (vgl. S. 1 des Gutachtens O Anlage B 7) auch bei einer Skulptur mit den Abmessungen 720 x 416 x 380 cm nicht überzeugend. Auch ist nicht nachvollziehbar geworden, warum der Verbleib der Skulptur als „künstlerischer Dreh- und Angelpunkt an der Zusammenführung der Wege in der Hauptachse zwischen den beiden Ein- und Ausgängen“ des Skulpturenparks (vgl. S. 6 des Gutachtens O) die Ausstellung von Kunstwerken jüngerer Künstler derart behindert und die Klägerin in ihrer Kunstfreiheit so massiv einschränkt, dass sie zwingend weichen muss. Dass es den wechselnden, ein auf die Berücksichtigung anderer Kunstströmungen ausgerichteter Kuratoren nicht gleichwohl möglich ist, Ausstellungsexponate auf der großen Fläche des Skulpturenparks um das Werk von Shapiro herum zu platzieren, ohne die künstlerische Qualität ihrer Ausstellung zu beeinträchtigen, hat die Klägerin nicht näher darzulegen vermocht und ist zudem für ihre Behauptung beweisfällig geblieben. (2) Soweit finanzielle Gründe eine maßgebliche Rolle für die Kündigung gespielt haben, fehlt es an jeglichem substantiellen Vortrag der Klägerin hierzu mit der Folge, dass eine wirksame Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB hierauf nicht gestützt werden kann. Die Klägerin hat lediglich dargetan, sie betreibe aus inhaltlichen, aber auch finanziellen Gründen kein „Bestandsmuseum“. Nähere Ausführungen hierzu fehlen. d) Aus den unter c) ausgeführten Gründen hat das Begehren der Klägerin auch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage keinen Erfolg. Gemäß § 313 Abs. 1 BGB ist das Festhalten an einem unveränderten Vertrag einer Partei nicht zumutbar, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Dass dem so ist, hat die Klägerin nicht überzeugend dargelegt. II. Die Klägerin hat derzeit keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Duldung der Teilungsversteigerung gemäß § 753 BGB (Klageantrag zu 1. b)), weil nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand kein Recht auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft besteht. Auf die Ausführungen unter I. wird verwiesen. B. Die Hilfsanträge der Klägerin haben ebenfalls keinen Erfolg. I. Der gemäß § 256 ZPO zulässige erste Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Wie unter A. I. ausgeführt, hat die Klägerin den Leihvertrag bisher nicht wirksam gekündigt. II. Der weitere Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1) ist bereits unzulässig, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2019 auch hingewiesen hat. Der Klage fehlt bereits das in § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Feststellungsinteresse. Dieses ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet und das erstrittene Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, die Gefahr zu beseitigen (Greger in Zöller, ZPO, § 256 Rdnr. 7 m.w.N.). Die Beklagte bestreitet aber, wie sich insbesondere aus dem Anwaltsschreiben vom 25.08.2017 ergibt (Anlage K 18), nicht, dass die Klägerin nach Beendigung des Leihvertrags berechtigt ist, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. III. Der Klageantrag zu 3) ist gemäß § 256 ZPO zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin ist nicht berechtigt, die streitgegenständliche Skulptur zu deinstallieren und einzulagern. Aus § 2 Abs. 1 des Leihvertrags folgt die Verpflichtung der Klägerin, das Kunstwerk auszustellen, und zwar „in der Regel“ im xx oder in Abstimmung mit der Beklagten im Rahmen befristeter Ausstellungen. Eine Deinstallation und Einlagerung der Skulptur verstößt eklatant gegen diese Verpflichtung. VI. Der Hilfsantrag zum Klageantrag zu 3) mit dem Inhalt festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, die Skulptur innerhalb des Skulpturenparks zu versetzen, ist unzulässig. Auch hierauf hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, dass die Beklagte das generelle Recht der Klägerin, für die Skulptur an einen anderen Platz als bisher gewählt zu versetzen, bestreitet. Zum anderen ist der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt, weil es an näheren Angaben dazu fehlt, wohin die Skulptur versetzt werden soll. Wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, macht es für die Rechtsverteidigung der Beklagten einen wesentlichen Unterschied, ob die Skulptur an eine der bisherigen Position entsprechende Stelle oder in einen nicht sichtbaren Bereich oder gar an eine Stelle versetzt wird, die dem Ansehen des Werks möglicherweise nicht gerecht wird (z.B. vor Toiletten). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 20.09.2019 rechtfertigte mangels erheblichen und die gerichtlichen Hinweise in der mündlichen Verhandlung zutreffend wiedergebenden Vortrags keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. Der Streitwert wird auf 77.500,00 EUR festgesetzt. Im Einzelnen: Klageantrag zu 1.: 75.000,00 EUR Klageantrag zu 2.: 0,00 EUR wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Klageantrag zu 1) Klageantrag zu 3.: 2.500,00 EUR (¼ von 10.000,00 EUR, vgl. Vortrag der Klägerin auf Bl. 235 GA zu den Kosten der Deinstallation und Einlagerung) Hilfsantrag 1) zum Klageantrag zu 1): 0,00 EUR wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Klageantrag zu 1) Hilfsantrag 2) zum Klageantrag zu 1): 0,00 EUR wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Klageantrag zu 1) Hilfsantrag zum Klageantrag zu 3): 0,00 EUR wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Klageantrag zu 3) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. x