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Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

2a O 197/17

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2019:0626.2A.O197.17.00
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Tenor
  • 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, im Fall der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

  • a. die Bezeichnung „Die Felgenretter GmbH“ zur Kennzeichnung eines Geschäftsbetriebes, der auf die Ausführung von Reparaturen für Fahrzeugteile jeglicher Art, insbesondere Felgen, gerichtet ist, zu verwenden, oder

  • b. die Webseite www.facebook.com/felgenretter für die Bewerbung und Ausführung von Reparaturen für Fahrzeugteile jeglicher Art, insbesondere Felgen, zu verwenden, oder

  • c. die Bezeichnung „@felgenretter“ oder „####@##.##“ für die Bewerbung der Ausführung von Reparaturen für Fahrzeugteile jeglicher Art, insbesondere Felgen, zu verwenden.

  • 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter Ziffer 1. beschriebenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

  • 3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Geschäfte, die sie mit den vorstehend unter Ziffer 1. beschriebenen Handlungen getätigt haben, insbesondere Angaben zu machen zu Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und über die Preise, die für die betreffenden Dienstleistungen bezahlt wurden.

  • 4. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Klägerin zu 26 %, der Beklagten zu 1) zu 36 %, den Beklagten zu 2) und 3) zu jeweils 6 % und den Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 26 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 27 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt die Klägerin zu jeweils 25 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

  • 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten (Ziffer 4.) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, im Fall der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, a. die Bezeichnung „Die Felgenretter GmbH“ zur Kennzeichnung eines Geschäftsbetriebes, der auf die Ausführung von Reparaturen für Fahrzeugteile jeglicher Art, insbesondere Felgen, gerichtet ist, zu verwenden, oder b. die Webseite www.facebook.com/felgenretter für die Bewerbung und Ausführung von Reparaturen für Fahrzeugteile jeglicher Art, insbesondere Felgen, zu verwenden, oder c. die Bezeichnung „@felgenretter“ oder „####@##.##“ für die Bewerbung der Ausführung von Reparaturen für Fahrzeugteile jeglicher Art, insbesondere Felgen, zu verwenden. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter Ziffer 1. beschriebenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird. 3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Geschäfte, die sie mit den vorstehend unter Ziffer 1. beschriebenen Handlungen getätigt haben, insbesondere Angaben zu machen zu Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und über die Preise, die für die betreffenden Dienstleistungen bezahlt wurden. 4. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Klägerin zu 26 %, der Beklagten zu 1) zu 36 %, den Beklagten zu 2) und 3) zu jeweils 6 % und den Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 26 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 27 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt die Klägerin zu jeweils 25 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten (Ziffer 4.) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin macht Ansprüche wegen Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens „Felgenretter“ gegen die Beklagten geltend. Die Klägerin, die aktuell unter der Bezeichnung „Felgenretter UG“ firmiert (vgl. HR-Auszug vom 02.08.2017 – Anlage BDE 7), ist seit Januar 2016 im Bereich der Instandsetzung und Veredelung von Fahrzeugteilen jeglicher Art, insbesondere von Felgen tätig. Nach ihrer Darstellung setzt sie ein im Jahre 2006 von Herrn T unter der Bezeichnung „Felgenretter“ gegründetes einzelkaufmännisches Unternehmen fort. Seit dieser Zeit wird die Bezeichnung „Felgenretter“ in der Werbung und zur Kennzeichnung des Unternehmens verwendet, und zwar unter anderem über die Internetseite „www.felgenretter.de. Die von der Klägerin angebotene Veredelung von Felgen findet unter anderem mittels Pulverbeschichtung, Lackieren, Sandstrahlen, Glasperlstrahlen und Glanzdrehen statt. Die Beklagte zu 1), die seit dem 13.10.2016 unter „Die Felgenretter GmbH“ (vgl. HR-Auszug vom 18.11.2016 – Anlage BDE 9) firmiert, betreibt eine Werkstatt in Pfaffenhofen. Sie bietet die Reparatur und Instandsetzung von beschädigten Felgen bei Bordstein- bzw. Korrosionsschäden unter anderem auf ihrer Internetseite unter www.facebook.com/felgenretter an. Zudem benutzt sie die E-Mail-Adresse ####@##.## (vgl. Screenshots des Facebook-Profils der Beklagten zu 1) – Anlagenkonvolut BDE 8). Auf ihrer Facebook-Seite bietet die Beklagte zu 1) unter anderem das „Glasperlenstrahlen von Felgen und Kleinteilen“ an. Einzelvertretungsberechtigte H der Beklagten zu 1) sind die Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3). Der H der Klägerin forderte die Beklagten am 11.11.2016 per SMS dazu auf, ihre Geschäftstätigkeit unter der Bezeichnung „Felgenretter“ umgehend einzustellen. Hierzu heißt es in der SMS: „Sehr geehrte Damen und Herren, wie wir so eben festgestellt haben, verletzen Sie unsere Markenrechte an dem Namen Felgenretter, indem Sie eine Firma „felgenretter GmbH“ gegründet und unter diesem Namen auf dem Markt auftreten. Das Landgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil unsere Markenrechte in einem analogen Fall vollumfänglich bestätigt. Ich fordere Sie auf die Seite auf Facebook sofort zu löschen und sämtliche Verletzungen unserer Rechte zu unterlassen. Unser bereits beauftragter Anwalt wird sich zeitnah bei Ihnen melden, um die Angelegenheit rechtlich zu klären. Mit freundlichen Grüßen Dipl. Ing. H felgenretter“ Daraufhin ließ die Beklagte zu 1) die Klägerin mit patentanwaltlichem Schreiben vom 14.11.2016 (Anlage BDE 15) wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.11.2016 (Anlage BDE 16) mahnte die Klägerin die Beklagten wegen Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens durch Verwendung der Bezeichnung „Felgenretter“ für Veredelungsmaßnahmen ab und nahm sie auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Abmahnkostenerstattung in Anspruch. Die Beklagten gaben die geforderte strafbewehrte Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung nicht ab und wiesen die geltend gemachten Ansprüche mit patentanwaltlichem Schreiben vom 25.11.2016 (Anlage BDE 17) zurück. Mit Schriftsatz vom 24.11.2016 (Anlage BDE 18) erhob die hiesige Beklagte zu 1) beim Landgericht München I negative Feststellungsklage gegen die hiesige Klägerin (Az.: 4 HK O #####/####). Im Dezember 2016 beantragte die Klägerin beim hiesigen Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagten, die mit Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 23.12.2016 (Az.: 2a O 304/16) antragsgemäß erlassen wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten des Tenors wird auf die Anlage BDE 20 Bezug genommen. Auf den Widerspruch der hiesigen Beklagten bestätigte das Landgericht Düsseldorf die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 30.06.2017 (Az. 38 O 18/17 – Anlage BDE 21). Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.03.2017 (Anlage BDE 22) forderte die Klägerin die Beklagten zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf, was die Beklagten mit Schreiben vom 21.03.2017 (Anlage BDE 23) ausdrücklich ablehnten. Unter dem Aktenzeichen 38 O 18/17 war ein Ordnungsmittelverfahren beim Landgericht Düsseldorf anhängig. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme (vgl. Beweisbeschluss vom 16.10.2017 - Bl. 65 d.A.) wurde der Ordnungsgeldantrag der Klägerin mit Beschluss vom 08.03.2019 zurückgewiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, seit dem Jahre 2006 Inhaberin eines Unternehmenskennzeichens „Felgenretter“ zu sein, dessen Schutzbereich das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfasse. Sie ist zudem der Auffassung, es liege eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens durch die Beklagten vor. Hierzu behauptet sie unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen und E-Mail-Korrespondenz (Anlagenkonvolute BDE 11, 12, 13 und 14), die Beklagte zu 1) würde neben der Reparatur auch die Veredelung von Felgen anbieten und bewerben. Die Klägerin meint, dass auch Veredelungsmaßnahmen unter den Begriff der Reparaturleistungen fallen und damit auch die Veredelungsmaßnahmen von dem Anerkenntnis der Beklagten umfasst seien. Die Klägerin hat zunächst angekündigt zu beantragen, 1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, im Fall der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, a. die Bezeichnung „Die Felgenretter GmbH“ zur Kennzeichnung eines Geschäftsbetriebes, der auf die Ausführung von Veredelungsverfahren jeglicher Art, insbesondere Pulverbeschichtung, Sandstrahlen, Glasperlenstrahlen. Glanzdrehen oder Lackieren, für Fahrzeugteile jeglicher Art, insbesondere Felgen, gerichtet ist, zu verwenden, oder b. die Webseite www.facebook.com/felgenretter für die Bewerbung und Ausführung von Veredelungsverfahren jeglicher Art, insbesondere Abschleifen, Glasperlstrahlen oder Glanzdrehen, für Fahrzeugteile jeglicher Art, insbesondere Felgen, zu verwenden, oder c. die Bezeichnung „@felgenretter oder felgenretter @gmail.com“ für die Bewerbung der Ausführung von Veredelungsverfahren jeglicher Art, insbesondere Pulverbeschichtungen, Sandstrahlen, Glasperlstrahlen, Glanzdrehen oder Lackieren, für Fahrzeugteile jeglicher Art, insbesondere Felgen, zu verwenden; 2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter Ziffer 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird; 3. die Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über die Geschäfte, die sie mit den vorstehend unter Ziffer 1 beschriebenen Handlungen getätigt haben, insbesondere Angaben zu machen zu Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und über die Preise, die für die betreffenden Dienstleistungen bezahlt wurden; 4. die Beklagten zu verurteilen, ihr gesamtschuldnerisch außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.324,27 Euro (Schreiben vom 18.11.2016) sowie weitere außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.743,43 Euro (Schreiben vom 16.03.2017), jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. festzustellen, dass sie gegenüber der Beklagten zu 1) nicht dazu verpflichtet ist, die Behauptung zu unterlassen, die „Die Felgenretter GmbH“ verletze eingetragene Markenrechte der Firma „Felgenretter Oberflächentechnik UG“ oder ihres Geschäftsführers Uwe Schutz, wie mit Schreiben der Patentanwälte Sascha Tamada vom 14.11.2016 im Namen der Beklagten zu 1) ihr gegenüber geltend gemacht; 6. festzustellen, dass sie gegenüber der Beklagten zu 1) nicht zur Zahlung von 1.764,50 Euro verpflichtet ist, wie mit Schreiben der Patentanwälte Sascha Tamada vom 14.11.2016 im Namen der Beklagten zu 1) ihr gegenüber geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 07.12.2018, bei Gericht eingegangen am 10.12.2018, hat die Klägerin ihren Klageantrag zu Ziffer 1. a. dahingehend erweitert, dass den Beklagten nunmehr auch Reparaturen untersagt werden sollen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.05.2019 hat sie klargestellt, dass die Klageerweiterung auf Reparaturdienstleistungen auch die Anträge zu Ziffer 1.b. und c. umfassen soll. Die Beklagten haben die Klageanträge zu Ziffern 1.a bis c., 2. und 3. hinsichtlich des Geschäftsbereichs „Reparaturleistungen“ im Termin anerkannt. Die Klägerin hat den Rechtsstreit daraufhin insgesamt für erledigt erklärt. Hilfsweise hat sie den bisherigen Klageantrag unter Berücksichtigung des Anerkenntnisses aufrechterhalten. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen und insoweit beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Die Beklagten sind der Ansicht, eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin sei bereits deshalb nicht gegeben, da die Bezeichnung „Felgenretter“ mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig sei. Zudem sei der Schutzbereich eines etwaigen Unternehmenskennzeichens der Klägerin regional auf Oberhausen begrenzt. Hierzu behaupten sie, die Beklagte zu 1) sei nur lokal in Rohrbach/Pfaffenhofen an der Ilm tätig und habe keine Ambitionen, auf dem überregionalen Markt tätig zu werden. Die Beklagten sind zudem der Ansicht, bei den Maßnahmen Sandstrahlen, Glasperlenstrahlen und Glanzdrehen handele es sich um Reparaturleistungen, nicht um Veredelungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2019 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Beklagten waren gemäß § 307 Satz 1 ZPO in dem aus den Ziffern 1. bis 3. des Tenors ersichtlichen Umfang zu verurteilen, da sie die Klageansprüche insoweit im Termin am 22.05.2019 anerkannt haben. Das von den Beklagten erklärte Anerkenntnis umfasst lediglich Reparaturleistungen, nicht aber, wie von der Klägerin vertreten, Veredelungsmaßnahmen. Die Klägerin kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, Veredelungsmaßnahmen würden unter den Begriff der Reparaturleistungen fallen. Nach Ansicht der erkennenden Kammer sind die Begriffe Veredelung und Reparatur nicht gleichzusetzen. Die Veredelung einer Felge wertet diese durch eine bestimmte Beschichtung oder Lackierung auf, während die Reparatur einer Felge diese wieder instand setzt, mithin Beschädigungen beseitigt. Dass es Überschneidungen bei den angewendeten Verfahren, wie beispielsweise das Glasperlenstrahlen, gibt, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Entscheidend für die Differenzierung ist, ob eine neue bzw. unbeschädigte Felge aufgewertet wird – dann liegt eine Veredelung vor –, oder ob eine vorherige Beschädigung behoben wird – dann handelt es sich um eine Reparatur. Auf diese differenzierte Sicht hat die Kammer die Klägerin bereits in ihrem Beschluss vom 16.11.2018 hingewiesen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a, 100 Abs. 1 ZPO. 1. Soweit die Beklagten die Klageansprüche auf Unterlassung, Schadensersatzfeststellung und Auskunft (Ziffern 1. bis 3.) im Hinblick auf Reparaturdienstleistungen im Termin am 22.05.2019 anerkannt haben, sind die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO von diesen zu tragen. Eine abweichende Kostenverteilung ergibt sich auch nicht aus § 93 ZPO. Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne der genannten Norm liegt nicht vor. Denn ein solches setzt voraus, dass der Beklagte die erste sich bietende prozessuale Möglichkeit gegenüber Gericht und Prozessgegner wahrnimmt, um das Anerkenntnis zu erklären (Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, § 93 Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Beklagten haben das Anerkenntnis erst nach einem Zeitablauf von fünf Monaten erklärt. Bereits mit Schriftsatz vom 07.12.2018, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt am 17.12.2018, hat die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch auf Reparaturdienstleitungen erweitert. Auf diesen Schriftsatz reagierten die Beklagten nicht. Der Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem die Beklagten das Anerkenntnis erklärten, fand erst am 22.05.2019 statt. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 07.12.2018 lediglich den Klageantrag zu Ziffer 1.a., nicht aber die Anträge zu 1.b. und 1.c. ausdrücklich genannt hat, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Im Termin am 22.05.2019 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin insoweit klargestellt, dass sich die Klageerweiterung auch auf die Anträge zu 1.b und 1.c. beziehen soll. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass sich die Beklagte anders verhalten, insbesondere zu einem früheren Zeitpunkt ein Anerkenntnis erklärt hätte, wenn im Schriftsatz vom 07.12.2018 auch die Anträge zu 1.b. und 1.c ausdrücklich aufgeführt gewesen wären. 2. Im Übrigen war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, da die Parteien den Rechtsstreit im Termin am 22.05.2019 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits den Parteien jeweils zur Hälfte aufzuerlegen, da der Ausgang des Rechtsstreits im Zeitpunkt der Erledigung noch völlig offen war (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Auflage, § 91a Rn. 26; BGH NJW-RR 2012, 688 Rn. 14). Ohne das erledigende Ereignis wäre eine Beweisaufnahme erforderlich geworden. Hätten die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt, wäre zu entscheiden gewesen, ob die von der Klägerin erhobene, zulässige Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses begründet war. Die Frage der Begründetheit der Klage war von der Durchführung einer Beweisaufnahme abhängig. Im Einzelnen: a. Mit den Anträgen zu 1.a. bis c. hat die Klägerin Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten im Hinblick auf die Veredelung von Fahrzeugteilen, insbesondere Felgen, geltend gemacht. aa. Der unter Ziffer 1.a. geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der Firmierung der Beklagten zu 1) unter „Die Felgenretter GmbH“ aus § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG war von der Durchführung einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung abhängig. Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, eine einem anderen zustehende geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. (1) Die Klägerin ist Inhaberin der geschäftlichen Bezeichnung „Felgenretter“. (a) Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, die Bezeichnung „Felgenretter“ sei mangels Unterscheidungskraft schutzunfähig. Unterscheidungskraft kommt einer geschäftlichen Bezeichnung zu, wenn sie geeignet ist, vom angesprochenen Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden zu werden, es also namensmäßig von anderen Unternehmen zu unterscheiden (Ströbele/Hacker, MarkenG, 12. Auflage, § 5 Rn. 41 m.w.N.). Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildungen oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungskraft. Vielmehr reicht es aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (BGH, Urteil vom 10.06.2009; I ZR 34/07, juris Rn. 22 – Haus & Grund IV unter Hinweis auf BGH GRUR 2008, 1108 Tz. 32 - Haus & Grund III ). Der Bezeichnung „Felgenretter“ kommt von Hause aus Unterscheidungskraft zu. Denn es handelt sich hierbei um eine aus Sicht der erkennenden Kammer originelle Wortkreation, die geeignet ist, vom angesprochenen Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrgenommen zu werden. Die Bestandteile „Felgen“ und „Retter“ werden zu einem dem deutschen Sprachgebrauch nicht geläufigen Wort „Felgenretter“ zusammengesetzt. Für die von der Klägerin angebotenen und beworbenen Dienstleistungen im Bereich der Veredelung von Autofelgen kommt der Bezeichnung kein rein beschreibender Charakter zu. (b) Ein Unternehmenskennzeichen entsteht durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 5 Rn. 57). Die nach außen gerichtete geschäftliche Tätigkeit muss auf eine dauerhafte wirtschaftliche Betätigung schließen lassen (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 16 – affilias.de ). Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist die Klägerin Inhaberin der geschäftlichen Bezeichnung „Felgenretter“. Sie hat unter Vorlage von Screenshots ihres Internetauftritts (Anlage BDE 1), Rechnungen (Anlage BDE 2) und weiteren Unterlagen vorgetragen, seit Januar 2016 unter der Bezeichnung „Felgenretter“ im Bereich der Veredelung von Fahrzeugteilen, insbesondere von Felgen, tätig zu sein. Es kann vorliegend dahinstehen, ob durch die Fortführung des im Jahr 2006 gegründeten einzelkaufmännischen Unternehmens von Herrn T zugleich der Zeitrang der geschäftlichen Bezeichnung „Felgenretter“ aus dem Jahre 2006 übernommen wurde. Denn jedenfalls kommt der geschäftlichen Bezeichnung „Felgenretter“ der Klägerin der Zeitrang Januar 2016 zu, welche damit prioritätsälter als ein etwaiges Schutzrecht der Beklagten zu 1) ist, welche erst seit dem 13.10.2016 unter „Die Felgenretter GmbH“ firmiert. (c) Der territoriale Schutzbereich der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin erfasst das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerin bietet ihre Dienstleistungen über ihre Internetseite unter www.felgenretter.de bundesweit an (vgl. Screenshots – Anlage BDE 1). Für Kunden aus anderen Regionen als Nordrhein-Westfalen bietet sie ausweislich der auf ihrer Internetseite enthaltenen Informationen zur Abwicklung einen Abhol- und Bringservice an. Zudem hat die Klägerin Rechnungen an Endkunden aus verschiedensten Regionen Deutschlands vorgelegt (Anlage BDE 2). Der Einwand der Beklagten, bei der Veredelung von Autofelgen handele es sich um Platzgeschäfte, greift nach alledem nicht durch. Einem bundesweiten Schutz der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass sie keine Filialen außerhalb von Oberhausen betreibt. Entscheidend ist, dass sie ihre Dienstleistungen über ihre Internetseite im gesamten Bundesgebiet anbietet, bewirbt und auch tatsächlich erbringt. Gerade im Zeitalter des Internets ist es üblich, zunächst im Internet nach einem Produkt oder – wie hier – nach einer Dienstleistung zu suchen, um sich einen Überblick zu verschaffen. Somit wird der angesprochene Verkehr durchaus geneigt sein, seine Felgen zur Veredelung an den Dienstleister zu versenden. (2) Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls im Wesentlichen auf drei Faktoren an, nämlich die Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung, die Zeichenähnlichkeit sowie den wirtschaftlichen Abstand der beiderseitigen Tätigkeitsgebiete, die sogenannte „Branchennähe“, wobei diese drei Faktoren dergestalt in Wechselwirkung zueinander stehen, dass ein hochgradiges Vorliegen eines Faktors dazu führen kann, dass Verwechslungsgefahr auch bei einem geringeren Grad der Verwirklichung eines anderen Faktors zu bejahen ist (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 15 Rn. 70 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BGH). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze läge vorliegend eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen vor, wenn die Beklagte zu 1), wie von der Klägerin behauptet, Veredelungsmaßnahmen für Felgen anbietet. Die Kammer geht hierbei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der geschäftlichen Bezeichnung „Felgenretter“ aus. Im Einzelnen: (a) Zwischen der geschäftlichen Bezeichnung „Felgenretter“ der Klägerin und der angegriffenen Firmierung der Beklagten zu 1) unter „Die Felgenretter GmbH“ besteht hochgradige Zeichenähnlichkeit. Der Bestandteil „GmbH“ tritt als die Rechtsform des Unternehmens der Beklagten zu 1) beschreibend hinter dem identisch verwendeten Zeichen „Felgenretter“ zurück. (b) Für den Fall, dass die Beklagte zu 1), wie von der Klägerin behauptet, die Veredelung von Felgen anbietet, läge Branchenidentität vor, da auch die Klägerin im Bereich der Veredelung von Felgen tätig ist (siehe hierzu unten unter II.2.a.aa.(3)). (3) Die Frage, ob die Beklagte zu 1) die Bezeichnung „Die Felgenretter GmbH“ zur Kennzeichnung eines Geschäftsbetriebes, der auf die Ausführung von Veredelungsverfahren jeglicher Art gerichtet ist, mithin kennzeichenmäßig verwendet hat, war von der Durchführung einer Beweisaufnahme abhängig. Insoweit wäre nach Auffassung der Kammer über die Behauptung der Klägerin, die Beklagte zu 1) habe mehrfach die Veredelung neuer Felgen angeboten, Beweis zu erheben gewesen durch Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen. Eine solche Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung war nach Ansicht der erkennenden Kammer im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO aber nicht mehr tatsächlich vorzunehmen. Zwar dient § 91a ZPO neben der Entlastung der Gerichte und Vereinfachung der Verfahren auch der Kostengerechtigkeit. Allerdings sind neben unstreitigen neuen Tatsachen nur präsente neue Beweismittel zu berücksichtigen wie beispielsweise vorgelegte Urkunden(vgl. Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage, § 91a Rn. 22). (4) Neben der Beklagten zu 1) haften auch die Beklagten zu 2) und 3) für die streitgegenständliche Verletzung des Unternehmenskennzeichens (vgl. BGH MMR 2017, 394, Rz. 110 – World of Warcraft II ; vgl. BGHZ 201, 344 = GRUR 2014, 883, Rz. 17 – Geschäftsführerhaftung ; vgl. BGH GRUR 2016, 487 – Wagenfeld-Leuchte II ; jeweils m.w.N.). Es ist davon auszugehen, dass die Beklagten zu 2) und 3) als jeweils einzelvertretungsberechtigte H der Beklagten zu 1) entschieden haben, die streitgegenständlichen Benutzungshandlungen und Werbemaßnahmen vorzunehmen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Handlungen durch eine dritte Person ohne Beteiligung der Beklagten zu 2) und 3) veranlasst worden sein könnten. bb. Ob der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten wegen der Verwendung der Webseite www.facebook.com/felgenretter für die Bewerbung der Ausführung von Veredelungen aus § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zusteht, war ebenfalls von der Durchführung einer Beweisaufnahme abhängig. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter Ziffer II.2.a.aa.(3) Bezug genommen. cc. Gleiches gilt für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten wegen der Verwendung der Bezeichnung „@felgenretter“ oder ####@##.## für die Bewerbung der Ausführung von Veredelungen aus § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Auch insoweit gelten die Ausführungen unter Ziffer II.2.a.aa.(3). b. Als Folgeansprüche sind die mit den Anträgen zu Ziffern 2. und 3. geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aus § 15 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 6 Satz 2, 3 MarkenG und Auskunftserteilung aus §§ 15, 19 Abs. 1, 3 MarkenG bzw. § 242 BGB ebenfalls von der Durchführung einer Beweisaufnahme abhängig. Auch insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer II.2.a.aa.(3) Bezug genommen. c. Der Anspruch auf Feststellung, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) nicht verpflichtet ist, die Behauptung zu unterlassen, die „Die Felgenretter GmbH“ verletze Kennzeichenrechte der Firma „Felgenretter Oberflächentechnik UG“ oder ihres Geschäftsführers H, wie mit Schreiben des Patentanwalts Sacha Tamada vom 14.11.2016 im Namen der Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin geltend gemacht (Ziffer 5. der ursprünglichen Klageanträge), war ebenfalls von der Durchführung einer Beweisaufnahme abhängig. Insoweit wäre zu prüfen gewesen, ob der mit Schreiben vom 14.11.2016 geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB der Beklagten zu 1) zusteht. Inzident wäre der Frage nachzugehen gewesen, ob die als Schutzrechtsberühmung zu qualifizierende SMS des Geschäftsführers der Klägerin vom 11.11.2016 berechtigt war, insbesondere, ob ihr ein Unterlassungsanspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gegen die Beklagten zusteht. Auch insoweit wäre Beweis zu ergeben gewesen über die Frage, ob die Beklagte zu 1) Veredelungsmaßnahmen anbietet. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen unter Ziffer II.2.a.aa.(3). d. Gleiches gilt für den Anspruch auf Feststellung, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) nicht zur Zahlung von 1.764,50 Euro verpflichtet ist, wie mit Schreiben der Patentanwälte Sasche Tamada geltend gemacht. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen unter Ziffer II.2.c. und Ziffer II.2.a.aa.(3). 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1, § 709 ZPO. III. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: - bis zum 09.12.2018: 140.000,00 Euro - Klageantrag zu Ziffer 1.: 100.000,00 Euro (hiervon entfallen auf die Beklagte zu 1) 75.000,00 Euro und auf die Beklagten zu 2) und 3) jeweils 12.500,00 Euro) - Klageantrag zu Ziffer 2.: 20.000,00 Euro (die auf alle Beklagten gemeinsam entfallen) - Klageantrag zu Ziffer 3.: 4.000,00 Euro (hiervon entfallen auf die Beklagte zu 1) 3.000,00 Euro und auf die Beklagten zu 2) und 3) jeweils 500,00 Euro) - Klageantrag zu Ziffer 5.: 16.000,00 Euro (die allein auf die Beklagte zu 1) entfallen) - ab dem 10.12.2018: 264.000,00 Euro (Klageerweiterung auf Reparaturdienstleistungen) - Klageantrag zu Ziffer 1.: 200.000,00 Euro (hiervon entfallen auf die Beklagte zu 1) 150.000,00 Euro und auf die Beklagten zu 2) und 3) jeweils 25.000,00 Euro) - Klageantrag zu Ziffer 2.: 40.000,00 Euro (die auf alle Beklagten gemeinsam entfallen) - Klageantrag zu Ziffer 3.: 8.000,00 Euro (hiervon entfallen auf die Beklagte zu 1) 6.000,00 Euro und auf die Beklagten zu 2) und 3) jeweils 1.000,00 Euro) - Klageantrag zu Ziffer 5.: 16.000,00 Euro (die allein auf die Beklagte zu 1) entfallen) - ab der übereinstimmenden Erledigungserklärung im Termin am 22.05.2019: 124.000,00 Euro (bezüglich Reparaturmaßnahmen: Unterlassung: 100.000,00 Euro; Schadensersatzfeststellung: 20.000,00 Euro; Auskunft: 4.000,00 Euro) und Kosteninteresse aus 140.000,00 Euro (bezüglich Veredelungsmaßnahmen: Unterlassung: 100.000,00 Euro; Schadensersatzfeststellung: 20.000,00 Euro; Auskunft: 4.000,00 Euro; Feststellung der Nichtverpflichtung zur Unterlassung der Behauptung, „Die Felgenretter GmbH“ verletze Kennzeichenrechte der Klägerin: 16.000,00 Euro)