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Urteil

2a O 134/18

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2019:0626.2A.O134.18.00
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Tenor
  • 1. Der Beklagten wird es unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, untersagt, auf dem Gebiet der Bunderepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr, entsprechend der deutschen Wortmarke 302015221954, mit der Bezeichnung „atlanto“ die Waren

Akkuladegeräte für Mobiltelefone; Akkuladegeräte zum Gebrauch für Mobiltelefone in Fahrzeugen; Akkumulatoren [elektrisch]; Akkumulatoren [elektrisch] für Fahrzeuge; Akkumulatoren [elektrisch] für Kraftfahrzeuge; Akkumulatoren für Fahrzeuge; Akkumulatorengefäße; Akkumulatorenkästen; Apparate und Instrumente zum Akkumulieren und Speichern von Elektrizität; Batterien [Akkumulatoren]; Elektrische Akkumulatoren; Elektrische Akkumulatoren für Kraftfahrzeuge; Gitter für elektrische Akkumulatoren; Ladegeräte für Akkumulatoren; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Nickel-Cadmium-Akkubatterien; Platten für elektrische Akkumulatoren; Säuremesser für Akkumulatoren

und die Dienstleistungen

Aufladen von Batterien und Akkus

              zu kennzeichnen.

  • 2. Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der Domain „atlanto.shop“ einzuwilligen.

  • 3. Der Beklagten wird es unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, untersagt, auf dem Gebiet der Bunderepublik Deutschland als geschäftliche Handlung in AdWords-Anzeigen für einen Onlineshop für Akkus, Ladegeräte und Datenkabel zu werben mit den Worten „atlanto – das Original“, wenn es geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben:Bildschirmfoto 2018-03-27 um 12

4.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.611,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2018 zu bezahlen.

5.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1. und 3. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

6.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

8.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro, hinsichtlich Ziffer 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 Euro und im Übrigen (Ziffer 4. und Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagten wird es unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, untersagt, auf dem Gebiet der Bunderepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr, entsprechend der deutschen Wortmarke 302015221954, mit der Bezeichnung „atlanto“ die Waren Akkuladegeräte für Mobiltelefone; Akkuladegeräte zum Gebrauch für Mobiltelefone in Fahrzeugen; Akkumulatoren [elektrisch]; Akkumulatoren [elektrisch] für Fahrzeuge; Akkumulatoren [elektrisch] für Kraftfahrzeuge; Akkumulatoren für Fahrzeuge; Akkumulatorengefäße; Akkumulatorenkästen; Apparate und Instrumente zum Akkumulieren und Speichern von Elektrizität; Batterien [Akkumulatoren]; Elektrische Akkumulatoren; Elektrische Akkumulatoren für Kraftfahrzeuge; Gitter für elektrische Akkumulatoren; Ladegeräte für Akkumulatoren; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Nickel-Cadmium-Akkubatterien; Platten für elektrische Akkumulatoren; Säuremesser für Akkumulatoren und die Dienstleistungen Aufladen von Batterien und Akkus zu kennzeichnen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der Domain „atlanto.shop“ einzuwilligen. 3. Der Beklagten wird es unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, untersagt, auf dem Gebiet der Bunderepublik Deutschland als geschäftliche Handlung in AdWords-Anzeigen für einen Onlineshop für Akkus, Ladegeräte und Datenkabel zu werben mit den Worten „atlanto – das Original“ , wenn es geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben: 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.611,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2018 zu bezahlen. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1. und 3. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro, hinsichtlich Ziffer 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 Euro und im Übrigen (Ziffer 4. und Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin macht Ansprüche wegen Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens „atlanto“ gegen die Beklagte geltend. Die Klägerin vertreibt seit September 2015 unter Verwendung der Bezeichnung „atlanto“ über ihren Onlineshop unter der Domain „atlanto.de“ wie nachfolgend abgebildet Akkus für mobile Geräte, insbesondere Smartphones, Tablets, Kameras und Werkzeuge sowie Datenkabel und Zubehör: Zudem bietet die Klägerin einen Akku-Aufladeservice an (vgl. unterer Screenshot, Bl. 4 d.A.). Die Klägerin verwendet die Bezeichnung „atlanto.de“ auf ihren Geschäftsbriefen spätestens seit dem 22.09.2015 (vgl. Bestellschreiben vom 22.09.2015 – Anlage K 1). Zusätzlich nutzt sie spätestens seit dem 29.09.2015 das folgende Zeichen auf ihren Geschäftspapieren (vgl. Bestellschreiben und Verkaufsrechnungen – Anlagenkonvolut K 2): Der Onlineshop der Klägerin ist spätestens seit dem 30.09.2015 unter der Domain „atlanto.de“ konnektiert (vgl. E-Mail der trusted T2 GmbH vom 20.03.2018 – Anlage K 3). Die geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin waren früher Angestellte der Beklagten. Die Beklagte handelt ebenfalls mit Akkus für mobile Geräte, insbesondere Smartphones, Tablets, Kameras und Werkzeuge sowie Datenkabel, die sie seit März 2018 über ihren Onlineshop unter der Domain „atlanto.shop“ anbietet und bewirbt. Die Domain ist seit dem 26.09.2016 registriert (vgl. Anlage K 6) und seit März 2018 konnektiert. Hierbei verwendet die Beklagte das folgende Zeichen: Am 26.03.2018 war der Onlineshop wie nachfolgend wiedergegeben gestaltet: Am 27.03.2018 bewarb die Beklagte ihren Online-Shop mit Adwords-Anzeigen als „atlanto – das Original“ wie nachfolgend wiedergegeben: Die Beklagte ist Inhaberin der am 09.10.2015 angemeldeten deutschen Wortmarke „atlanto“ Nummer 302015221954, die seit dem 15.01.2016 für folgende Waren und Dienstleitungen im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (im Folgenden: DPMA) eingetragen ist: Akkuladegeräte für Mobiltelefone; Akkuladegeräte zum Gebrauch für Mobiltelefone in Fahrzeugen; Akkumulatoren [elektrisch]; Akkumulatoren [elektrisch] für Fahrzeuge; Akkumulatoren [elektrisch] für Kraftfahrzeuge; Akkumulatoren für Fahrzeuge; Akkumulatorengefäße; Akkumulatorenkästen; Apparate und Instrumente zum Akkumulieren und Speichern von Elektrizität; Batterien [Akkumulatoren]; Elektrische Akkumulatoren; Elektrische Akkumulatoren für Kraftfahrzeuge; Gitter für elektrische Akkumulatoren; Ladegeräte für Akkumulatoren; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Nickel-Cadmium-Akkubatterien; Platten für elektrische Akkumulatoren; Säuremesser für Akkumulatoren (Nizza-Klasse 9) Aufladen von Batterien und Akkus (Nizza-Klasse 37) Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Marke wird auf den Registerauszug des DPMA (Anlage K 5) Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2018 (Anlage K 7) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen Verwendung der Bezeichnung „atlanto“ ab und nahm sie auf Unterlassung, Einwilligung in die Löschung der Domain „atlanto.shop“, Verzicht auf die deutsche Wortmarke „atlanto“, Auskunft, Schadensersatz und Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten durch unmittelbare Zahlung an die Prozessbevollmächtigten bis zum 15.04.2018 in Anspruch. Die Beklagte gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung nicht ab, so dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.06.2018 (Bl. 1 ff. d.A.) Klage beim Landgericht Düsseldorf einreichte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2018 (Anlage B 1) gab die Beklagte eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, wonach sie sich gegenüber der Klägerin verpflichtete, „es (…) zu unterlassen, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr 1. einen Onlineshop für Akkus, Ladegeräte und Datenkabel mit dem Zeichen zu kennzeichnen; 2. einen Onlineshop für Akkus, Ladegeräte und Datenkabel unter der Domain „atlanto.shop“ zu konnektieren; 3. entsprechend der deutschen Wortmarke 30 2015 221 954 die folgenden Waren und Dienstleistungen: „Akkuladegeräte für Mobiltelefone; Akkuladegeräte zum Gebrauch für Mobiltelefone in Fahrzeugen; Akkumulatoren [elektrisch]; Akkumulatoren [elektrisch] für Fahrzeuge; Akkumulatoren [elektrisch] für Kraftfahrzeuge; Akkumulatoren für Fahrzeuge; Akkumulatorengefäße; Akkumulatorenkästen; Apparate und Instrumente zum Akkumulieren und Speichern von Elektrizität; Batterien [Akkumulatoren]; Elektrische Akkumulatoren; Elektrische Akkumulatoren für Kraftfahrzeuge; Gitter für elektrische Akkumulatoren; Ladegeräte für Akkumulatoren; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Nickel-Cadmium-Akkubatterien; Platten für elektrische Akkumulatoren; Säuremesser für Akkumulatoren“ „Aufladen von Batterien und Akkus“ mit dem Zeichen „atlanto“ zu kennzeichnen. Die Klägerin teilte der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 19.07.2018 (Anlage B 2) mit, dass sie die Unterlassungserklärung vom 17.07.2018 annehme und forderte die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugleich auf, eine Vollmacht vorzulegen. Sodann könnten die Klageanträge zu den Ziffern 1, 2 und 3 der Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt werden. Die Beklagte legte der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 20.07.2018 (Anlage B 4) die Originalvollmacht vor und unterbreitete dieser einen Vergleichsvorschlag. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 30.07.2018 (Anlage B 3) teilte die Beklagte der Klägerin unter Angabe von Einkaufs- und Umsatzzahlen mit, von März 2018 bis zum 10.07.2018 keine Gewinne über den Onlineshop erzielt zu haben. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei Inhaberin des Unternehmenskennzeichens „atlanto“ sowohl als Wortzeichen als auch als Wortbildzeichen . Sie stützt die geltend gemachten Ansprüche vorrangig auf das Wortzeichen „atlanto“ und erst nachrangig auf das Wortbildzeichen . Der Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Domain ergebe sich aus § 12 BGB. Dieser entstehe nicht erst mit Benutzung, sondern bereits mit Registrierung der Domain. Die Klägerin hat ursprünglich angekündigt zu beantragen, 1. der Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu untersagen, auf dem Gebiet der Bunderepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr einen Onlineshop für Akkus, Ladegeräte und Datenkabel mit dem Zeichen zu kennzeichnen; 2. der Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu untersagen, auf dem Gebiet der Bunderepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr einen Onlineshop für Akkus, Ladegeräte und Datenkabel unter der Domain „atlanto.shop“ zu konnektieren; 3. der Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu untersagen, auf dem Gebiet der Bunderepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr, entsprechend der deutschen Wortmarke 302015221954 mit der Bezeichnung „atlanto“ die Waren Akkuladegeräte für Mobiltelefone; Akkuladegeräte zum Gebrauch für Mobiltelefone in Fahrzeugen; Akkumulatoren [elektrisch]; Akkumulatoren [elektrisch] für Fahrzeuge; Akkumulatoren [elektrisch] für Kraftfahrzeuge; Akkumulatoren für Fahrzeuge; Akkumulatorengefäße; Akkumulatorenkästen; Apparate und Instrumente zum Akkumulieren und Speichern von Elektrizität; Batterien [Akkumulatoren]; Elektrische Akkumulatoren; Elektrische Akkumulatoren für Kraftfahrzeuge; Gitter für elektrische Akkumulatoren; Ladegeräte für Akkumulatoren; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Nickel-Cadmium-Akkubatterien; Platten für elektrische Akkumulatoren; Säuremesser für Akkumulatoren und die Dienstleistungen Aufladen von Batterien und Akkus zu kennzeichnen; 4. die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der Domain „atlanto.shop“ einzuwilligen; 5. der Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu untersagen, auf dem Gebiet der Bunderepublik Deutschland als geschäftliche Handlung in AdWords-Anzeigen für einen Onlineshop für Akkus, Ladegeräte und Datenkabel zu werben mit den Worten „atlanto – das Original“ , wenn es geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben: 6. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über die unter dem Kennzeichen „atlanto“ erzielten Umsätze; 7. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 2.611,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 16.04.2018 zu bezahlen; 8. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffern 1, 2 und 5 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Nachdem die Beklagte am 17.07.2018 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und Auskunft erteilt hat, haben die Parteien die ursprünglichen Unterlassungsanträge zu Ziffern 1. und 2. sowie den Auskunftsanspruch zu Ziffer 6. übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 10.09.2018 (Bl. 44 d.A.), bei Gericht eingegangen am 12.09.2018, hat die Klägerin die Klage um einen zusätzlichen Anspruch auf Zahlung von 5.000,00 Euro nebst Zinsen erweitert. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. der Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu untersagen, auf dem Gebiet der Bunderepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr, entsprechend der deutschen Wortmarke 302015221954 mit der Bezeichnung „atlanto“ die Waren Akkuladegeräte für Mobiltelefone; Akkuladegeräte zum Gebrauch für Mobiltelefone in Fahrzeugen; Akkumulatoren [elektrisch]; Akkumulatoren [elektrisch] für Fahrzeuge; Akkumulatoren [elektrisch] für Kraftfahrzeuge; Akkumulatoren für Fahrzeuge; Akkumulatorengefäße; Akkumulatorenkästen; Apparate und Instrumente zum Akkumulieren und Speichern von Elektrizität; Batterien [Akkumulatoren]; Elektrische Akkumulatoren; Elektrische Akkumulatoren für Kraftfahrzeuge; Gitter für elektrische Akkumulatoren; Ladegeräte für Akkumulatoren; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Nickel-Cadmium-Akkubatterien; Platten für elektrische Akkumulatoren; Säuremesser für Akkumulatoren und die Dienstleistungen Aufladen von Batterien und Akkus zu kennzeichnen; 2. die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der Domain „atlanto.shop“ einzuwilligen; 3. der Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu untersagen, auf dem Gebiet der Bunderepublik Deutschland als geschäftliche Handlung in AdWords-Anzeigen für einen Onlineshop für Akkus, Ladegeräte und Datenkabel zu werben mit den Worten „atlanto – das Original“ , wenn es geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben: 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.611,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 16.04.2018 zu bezahlen; 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffern 1. und 3. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird; 6. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.000,00 Euro zu bezahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der ursprüngliche Klageantrag zu Ziffer 3. (Unterlassung der Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen mit der Bezeichnung „atlanto“ entsprechend der deutschen Wortmarke Nummer 302015221954) sei erledigt, da sie auch insoweit eine Unterlassungserklärung abgegeben habe, welche von der Klägerin angenommen worden sei. Weiterhin sei der geltend gemachte Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Domain (ursprünglicher Klageantrag zu Ziffer 4.) unbegründet. Eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB liege nicht vor. Insbesondere fehle es an der Verletzung eines schutzwürdigen Interesses der Klägerin. Auch der mit dem ursprünglichen Antrag zu Ziffer 5. geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei erledigt. Bei der Schaltung von AdWords-Anzeigen handele es sich um Werbung, mithin um kerngleiche Handlungen wie mit dem – erledigten – ursprünglichen Klageantrag zu Ziffer. 2 geltend gemacht. Schließlich sei der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe weder dem Grunde noch der Höhe nach gegeben. Mit Schriftsatz vom 31.07.2018 (Bl. 32 ff. d.A.) hat die Beklagte den Klageantrag auf Abmahnkostenerstattung (ursprüngliche Ziffer 7.) dem Grunde nach anerkannt. Sie ist jedoch der Auffassung, der von der Klägerin für die Berechnung der Abmahnkosten in Ansatz gebrachte Streitwert sei deutlich überhöht. Der Streitwert sei auf 50.000,00 Euro herabzusetzen. Mit weiterem Schriftsatz vom 20.02.2019 (Bl. 48 ff. d.A.) hat sie zudem anerkannt, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach bestehe. Allerdings sei der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatzfeststellung bereits deshalb nicht gegeben, weil der Klägerin kein Schaden entstanden sei. Die Beklagte habe, wie sich aus der von ihr erteilten Auskunft ergebe, in ihrem Onlineshop keine Gewinne erzielt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten zu entscheiden (nachfolgend zu II.). Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet (nachfolgend zu I.). I. Die nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung noch anhängige Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.09.2018 ihre Klageanträge um einen Antrag auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro erweitert hat, handelt es sich um eine gemäß § 263 ZPO sachdienliche und damit zulässige Klageänderung, da mit der geänderten Klage die noch bestehenden Streitpunkte mit erledigt werden können und dadurch ein neuer Prozess vermieden wird (vgl. Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 263 Rn. 13 unter Verweis auf BGH NJW 1985, 1841). 2. Die Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs- und Folgeansprüche gegen die Beklagte zu. a. Die Klägerin hat einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG wegen der Eintragung der deutschen Wortmarke „atlanto“ Nummer 30 2015 221 954 im Register des DPMA für die im Tenor im Einzelnen aufgeführten Waren und Dienstleistungen. Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, eine einem anderen zustehende geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens kann auch gegen eine markenmäßige Verwendung, so auch gegen eine prioritätsjüngere Markeneintragung vorgehen (vgl. BGH GRUR 2004, 512 Rn. 17 ff. – Leysieffer ; BGH I ZR 55/10, Urteil vom 22.03.2012 – Metro / Rollers`s Metro , juris Rn. 82). aa. Die Klägerin ist Inhaberin eines Unternehmenskennzeichens „atlanto“. Ein Unternehmenskennzeichen entsteht durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 5 Rn. 57). Die nach außen gerichtete geschäftliche Tätigkeit muss auf eine dauerhafte wirtschaftliche Betätigung schließen lassen (BGH GRUR 2008, 1099 Rn. 16 – affilias.de ). Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist die Klägerin Inhaberin eines Unternehmenskennzeichens „atlanto“ mit Zeitrang September 2015. Sie hat unter Vorlage von Screenshots ihres Internetauftritts (Bl. 2 d.A.) sowie Bestellschreiben und Verkaufsrechnungen (Anlage K 1 und Anlagenkonvolut K 2) unwidersprochen dargelegt, seit September 2015 unter der Bezeichnung „atlanto“ im Bereich des Vertriebs von Akkus für mobile Geräte, insbesondere Smartphones, Tablets, Kameras und Werkzeuge sowie Datenkabel und Zubehör sowie das Aufladen von Akkus tätig zu sein. bb. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls im Wesentlichen auf drei Faktoren an, nämlich die Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung, die Zeichenähnlichkeit sowie den wirtschaftlichen Abstand der beiderseitigen Tätigkeitsgebiete, die sogenannte „Branchennähe“, wobei diese drei Faktoren dergestalt in Wechselwirkung zueinander stehen, dass ein hochgradiges Vorliegen eines Faktors dazu führen kann, dass Verwechslungsgefahr auch bei einem geringeren Grad der Verwirklichung eines anderen Faktors zu bejahen ist (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 15 Rn. 70 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BGH). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen gegeben. Die Kammer geht hierbei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Unternehmenskennzeichens der Klägerin aus. Die Beklagte hat das Zeichen „atlanto“ am 09.10.2015 beim DPMA als Wortmarke angemeldet, welche seit dem 15.01.2016 eingetragen ist. Insoweit besteht Zeichenidentität zwischen dem Unternehmenskennzeichen „atlanto“ der Klägerin und der eingetragenen Marke „atlanto“. Auch die für die Verwechslungsgefahr erforderliche Branchenidentität bzw. hochgradige -ähnlichkeit ist gegeben. Die Klägerin handelt mit Akkus für mobile Geräte, insbesondere Smartphones, Tablets, Kameras und Werkzeuge sowie Datenkabel und bietet zudem das Aufladen von Akkus an. Die zugunsten der Beklagten eingetragene Marke ist bei DPMA unter anderem für Akkuladegeräte für Mobiltelefone, Apparate und Instrumente zum Akkumulieren und Speichern von Elek-trizität, Batterien [Akkumulatoren], Elektrische Akkumulatoren sowie das Aufladen von Batterien und Akkus, mithin für identische bzw. hochgradig ähnliche Waren und Dienstleistungen registriert. cc. Auch die für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch erforderliche Erstbegehungsgefahr ist gegeben. Die Klägerin stützt ihren Antrag zu Ziffer 1. ausdrücklich auf die Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens durch die Eintragung der Wortmarke „atlanto“. Insoweit kommt es allein auf das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr und nicht, wie von der Beklagten vorgebracht, auf eine Wiederholungsgefahr an. Die Einreichung einer deutschen Markenanmeldung beim DPMA, mithin auch die Eintragung derselben, begründet stets eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich markenmäßiger Benutzung des angemeldeten Zeichens im inländischen geschäftlichen Verkehr (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, Vor §§ 14-19d Rn. 103 m.w.N.). Der Einwand der Beklagten, die Erstbegehungsgefahr sei durch die Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 17.07.2018 entfallen, greift nicht durch Zwar hat die Beklagte unter Ziffer 3. eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben, die vom Wortlaut her dem ursprünglichen Klageantrag zu 3. und jetzigen Klageantrag zu 1. entspricht und von der Klägerin mit Schreiben vom 19.07.2018 auch angenommen wurde. Hierdurch wurde jedoch allein die Wiederholungsgefahr der Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen mit dem Zeichen „atlanto“ ausgeräumt, nicht hingegen die durch die Markenanmeldung begründete Erstbegehungsgefahr. Erforderlich für die Ausräumung einer durch die Anmeldung oder Eintragung einer rechtsverletzenden Marke entstandenen Erstbegehungsgefahr ist die Rücknahme der Markenanmeldung oder der Verzicht auf die Eintragung der Marke als „actus contrarius“ (grundlegend BGH I ZR 151/05, Urteil vom 13.03.2008 – Metrosex , juris Rn. 30; BGH I ZR 78/14, Urteil vom 23.09.2014 – Sparkassen-Rot/Santander-Rot , juris Rn. 56). Soweit die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 19.06.2019 unter Vorlage eines Schreibens des DPMA vom 28.05.2019 erstmals vorträgt, dass die Marke „atlanto“ Nummer 302015221954 zwischenzeitlich auf Antrag der Beklagten aus dem Register des DPMA gelöscht wurde, handelt es sich um neues Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung, welches gemäß § 296a ZPO bei der Urteilsfindung keine Berücksichtigung gefunden hat. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO ist nicht veranlasst. b. Die Klägerin hat zudem einen Anspruch gegen die Beklagte auf Einwilligung in Löschung der Domain „atlanto.shop“ aus § 12 Satz 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH kann sich ein Anspruch auf Löschung eines Domainnamens aus § 12 Satz 1 BGB ergeben, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung eintritt (BGH I ZR 150/09, Urteil vom 09.11.2011 juris Rn. 29 – Basler Haar-Kosmetik m.w.N.). Die Bestimmung des § 12 BGB bleibt in diesem Fall neben dem Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, weil mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann (BGH I ZR 82/14, Urteil vom 28.04.2016, juris Rn. 38 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BGH – profitbricks.es ). Voraussetzung für eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne des § 12 Satz 1 BGB ist, dass ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGH I ZR 82/14, Urteil vom 28.04.2016 – profitbricks.es , juris Rn. 40 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Der Klägerin steht an der Bezeichnung „atlanto“ ein Namensrecht im Sinne des § 12 BGB zu. Die Beklagte hat den Namen der Klägerin, nachdem diese daran im September 2015 Unternehmenskennzeichenschutz erlangt hat, dadurch gebraucht, dass sie ihn am 26.09.2016 als Domainnamen registriert und die Registrierung aufrechterhalten hat. Sie ist Inhaberin der Top-Level-Domain „atlanto.shop“. Der Gebrauch ist auch unbefugt, da der Beklagten allenfalls prioritätsjüngere Rechte an diesem Namen zustehen. Insoweit ist es der Beklagten verwehrt, sich auf die eingetragene Marke „atlanto“ als bestehendes Schutzrecht zu berufen, da diese prioritätsjünger als das Unternehmenskennzeichen der Klägerin ist. Gleiches gilt im Hinblick auf etwaige weitere durch die Nutzung der Bezeichnung „atlanto.shop“ entstandenen Rechte der Beklagten. Eine Zuordnungsverwirrung ist ebenfalls gegeben, da der Verkehr in der Verwendung eines Zeichens in der Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers der Internetseite sieht (vgl. BGH I ZR 82/14, Urteil vom 28.04.2016 – profitbricks.es , juris Rn. 42 m.w.N). Auch die für eine Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB erforderliche Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin ist zu bejahen. Eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Namensinhabers ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de" registriert wird BGH I ZR 82/14, Urteil vom 28.04.2016, juris Rn. 45 – profitbricks.es ). Zwar hat die Beklagte die Domain nicht unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert. Diese Domain hält die Klägerin vielmehr selbst. Als Betreiberin eines Online-T2 hat die Klägerin jedoch ein schutzwürdiges Interesse daran, ihre Inhalte – zumindest auch – unter der länderunabhängigen „.shop“-Domain zugänglich zu machen. c. Die Klägerin hat zudem einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG wegen der Werbung in der AdWords-Anzeige mit den Worten „atlanto- das Original“. Die Klägerin und die Beklagte sind Wettbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Beide Parteien handeln mit Akkus für mobile Geräte, insbesondere Smartphones, Tablets, Kameras und Werkzeuge sowie Datenkabel. Die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG liegen vor. In der Werbung der Beklagten in der Adwords-Anzeige liegt eine nach § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung. Die Handlung ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG unlauter. Nach dieser Vorschrift sind geschäftliche Handlungen irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Eigenschaften eines Unternehmens enthalten. Nach Ansicht der Kammer ist die angegriffene Angabe der Beklagten irreführend. Abzustellen ist insoweit auf einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der das Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage, § 1 Rn. 35; BGH GRUR 2000, 619 – Orient-Teppichmuster ). Dadurch, dass die Beklagte ihren Onlineshop in der AdWords-Anzeige mit den Worten „atlanto – das Original“ bewirbt, entsteht bei dem verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher der Eindruck, es handele sich hierbei um den Original Onlineshop, der jedenfalls am längsten am Markt sei, und demzufolge bei weiteren im Internet verfügbaren Onlineshops unter der Bezeichnung „atlanto“ lediglich um Nachahmungen (vgl. OLG Celle 13 U 77/18, Urteil vom 04.09.2018, juris Rn. 8 ff. – das Original ). Tatsächlich ist die Klägerin – wie oben ausgeführt – zumindest seit September 2015 Inhaberin des Unternehmenskennzeichens „atlanto“ und vertreibt seitdem ihre Produkte über ihren Onlineshop unter der Domain „atlanto.de“. Hingegen stehen der Beklagten allenfalls prioritätsjüngere Schutzrechte zu. Sie ist Inhaberin der am 09.10.2015 angemeldeten und seit dem 15.01.2016 eingetragenen deutschen Wortmarke Marke „atlanto“. Seit März 2018 bietet sie ihre Produkte über ihren Onlineshop unter der Domain „atlanto.shop“ an. Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht durch die Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 17.07.2018 entfallen. Der Einwand der Beklagten, der Anspruch sei von der Unterlassungserklärung umfasst, da es sich um eine kerngleiche Handlung wie im ursprünglichen Antrag zu 2. handele, greift nicht durch. Nach Ansicht der erkennenden Kammer stellt die angegriffene Angabe keine kerngleiche Handlung wie im ursprünglichen Antrag zu 2. dar. Der streitgegenständliche Klageantrag stellt auf die in der Werbung geäußerte Behauptung ab, es handele sich bei dem Onlineshop der Beklagte um das Original. Der ursprüngliche Antrag zu 2. erfasst hingegen einen kennzeichenrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Konnektierung eines Onlineshops unter der Domain „atlanto.shop“ wegen Verletzung des Unternehmenskennzeichens „atlanto“ der Klägerin. d. Weiterhin kann die Klägerin Erstattung der ihr durch die vorgerichtliche Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.611,93 nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB von der Beklagten verlangen. Diesen Anspruch hat die Beklagte dem Grunde nach anerkannt. Die Höhe der geltend gemachten 1,3-fachen Geschäftsgebühr ist nicht zu beanstanden. Damit berechnen sich die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.611,93 Euro aus einem zugrunde zu legenden Streitwert von 130.000,00 Euro zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer (1.673,00 Euro x 1,3 + 20,00 Auslagenpauschale zzgl. USt). Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert vom Gericht nach billigem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Klägers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festzusetzen, wobei das Interesse maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit, bestimmt wird (BGH GRUR 1990, 1052 (1053) - Streitwertbemessung). Der vom Kläger in der Klageschrift noch unbeeinflusst vom späteren Ausgang des Verfahrens vorgenommenen Streitwertangabe kommt zwar eine hohe indizielle Bedeutung für den wirklichen Wert des Gegenstands zu. Sie ist aber anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen nachzuprüfen (OLG Düsseldorf Urt. v. 27.1.2015 – 20 U 221/13, BeckRS 2016, 17796; vgl. BGH, GRUR 1977, 748 (749) – Kaffee-Verlosung II m.w.N.). Die Klägerin hat den Streitwert in der Abmahnung und in der Klageschrift mit 130.000,00 Euro angegeben, was die Kammer zu der damit korrespondierenden Festsetzung veranlasst hat. Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Streitwert sei deutlich übersetzt. In der Abmahnung vom 28.03.2018 hat die Klägerin neben den Ansprüchen auf Unterlassung auch Ansprüche auf Einwilligung in die Löschung der Domain, Verzicht auf die eingetragene Marke, Auskunft, und Verpflichtung zum Schadensersatz geltend gemacht. Dies führt zu einer entsprechenden Erhöhung des für die Unterlassungsansprüche in der Gesamtheit anzusetzenden Gegenstandwerts von 90.000,00 Euro. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich seit dem 16.04.2018 mit der Zahlung in Verzug, da die Klägerin ihr in der Abmahnung vom 28.03.2018 durch ihre Prozessbevollmächtigten eine Zahlungsfrist bis zum 15.04.2018 gesetzt hatte. e. Ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht folgt aus § 15 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 6 Satz 2, 3 MarkenG. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für den Feststellungsantrag erforderliche rechtliche Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ist gegeben. Insbesondere ist die Klägerin nicht verpflichtet, bei Auskunftserteilung während des Feststellungsverfahrens ihren Klageantrag auf eine Zahlungsklage umzustellen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, Vor §§ 14-19d Rn. 281 m.w.N). Zudem bezieht sich die von der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 30.07.2018 (Anlage B 3) erteilte Auskunft ausschließlich auf einen ganz bestimmten, eng umgrenzten Zeitraum, nämlich März 2018 bis zum 10.07.2018, so dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin ihren Schaden noch nicht abschließend beziffern kann. Darüber hinaus besteht jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Eine solche Wahrscheinlichkeit liegt unter Zugrundelegung eines großzügigen Maßstabs bereits dann vor, wenn eine nicht lediglich entfernt liegende Möglichkeit gegeben ist, dass ein Schadenseintritt auf Grund des festgestellten Sachverhalts zumindest denkbar und möglich erscheint (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, Vor §§ 14-19d, Rn. 282 m.w.N.). Die Beklagte hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach anerkannt. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin durch die unberechtigte Benutzung der angegriffenen Zeichen durch die Beklagte für den Vertrieb von Akkus für mobile Geräte, insbesondere Smartphones, Tablets, Kameras und Werkzeuge sowie Datenkabel ein Schaden entstanden ist, da sich die Produkte der Parteien an einen identischen Adressatenkreis richten und der Klägerin als Inhaberin eines prioritätsälteren Unternehmenskennzeichens daher Umsatz bzw. Gewinn entgangen sein könnte. Insoweit kann die Klägerin jedenfalls Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie beanspruchen (vgl. BGH, GRUR 2006, 421 – Markenparfümverkäufe ). f. Die Klägerin hat hingegen keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro aus § 339 BGB i.V.m. Ziffer 3. der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 17.07.2018. Die Vertragsstrafe ist nicht verwirkt. Ein Verstoß gegen die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 17.07.2018 ist nicht gegeben. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Wortmarke „atlanto“ Nummer 30 2015 221 954 weiterhin im Register des DPMA eingetragen ist. Denn in Ziffer 3. der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 17.07.2018 hat sich die Beklagte gegenüber der Klägerin lediglich zur Unterlassung der Kennzeichnung von den im Einzelnen aufgeführten Waren und Dienstleistungen verpflichtet, nicht aber zur Löschung der Marke durch Erklärung des Verzichts gegenüber dem DPMA. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Erklärung verbietet sich nach Ansicht der erkennenden Kammer eine Auslegung dahingehend, dass diese auch die strafbewehrte Verpflichtung der Beklagten umfassen sollte, ihre Marke beim DPMA löschen zu lassen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a, 92 ZPO. Nachdem die Parteien die Unterlassungsanträge zu Ziffern 1., 2. und 6. übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO insoweit nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht hier billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO insoweit der Beklagten aufzuerlegen, da die mit den ursprünglichen Anträgen zu Ziffern 1., 2. und 6. geltend gemachten Ansprüche im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses begründet waren. Die Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte wegen der Kennzeichnung ihres Onlineshops für Akkus, Ladegeräte und Datenkabel mit dem Zeichen und wegen der Konnektierung ihres Onlineshops unter der Domain „atlanto.shop“ ergeben sich aus § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Der Anspruch auf Auskunftserteilung über die unter der Bezeichnung „atlanto“ erzielten Umsätze folgt aus § 242 BGB. Die Klägerin ist Inhaberin eines Unternehmenskennzeichens „atlanto“. Indem die Beklagte ihren Onlineshop mit dem Zeichen „atlanto.shop“ kennzeichnet und diesen unter der Domain „atlanto.shop“ konnektiert, verletzt sie das Unternehmenskennzeichen der Klägerin. Die für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs erforderliche Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen ist gegeben. Es besteht hochgradige Zeichenähnlichkeit und Branchenidentität, da beide Parteien mit Akkus für mobile Geräte, insbesondere Smartphones, Tablets, Kameras und Werkzeuge sowie Datenkabel, handeln. Im Übrigen wird zur Begründung auf die Ausführungen unter Ziffer II.1. Bezug genommen. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. IV. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: - bis zum 11.09.2018: 130.000,00 Euro, wobei sich dieser wie folgt zusammensetzt: Klageantrag zu 1.: 25.000,00 Euro Klageantrag zu 2.: 25.000,00 Euro Klageantrag zu 3.: 25.000,00 Euro Klageantrag zu 4.: 15.000,00 Euro Klageantrag zu 5.: 15.000,00 Euro Klageantrag zu 6.: 5.000,00 Euro Klageantrag zu 8.: 20.000,00 Euro - ab dem 12.09.2018: 135.000,00 Euro: zusätzlich Klageantrag zu 9.: 5.000,00 Euro - ab der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung am 29.04.2019 (hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge zu 1., 2. und 6.): 80.000,00 Euro, wobei sich dieser wie folgt zusammensetzt: Klageantrag zu 1.: 25.000,00 Euro Klageantrag zu 2.: 15.000,00 Euro Klageantrag zu 3.: 15.000,00 Euro Klageantrag zu 5.: 20.000,00 Euro Klageantrag zu 6.: 5.000,00 Euro