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Urteil

14e O 198/17

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2019:0528.14E.O198.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Kläger verfolgen im Wege einer Teilklage Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte. Die Kläger sind Eigentümer einer Eigentumswohnung im Objekt B in Düsseldorf, die sie mit Kaufvertrag vom 09.02.2015 von der Bauträgerin, der Beklagten, erwarben. Das Objekt befindet sich im Neubaugebiet D , in dem insgesamt ca. 1.800 Wohnungen errichtet werden sollen. Das Objekt B gehört zum sog. 2. Bauabschnitt. Die Fertigstellung des Wohngebietes dauert noch an; zu Beginn des Prozesses war etwa die Hälfte der Wohnungen errichtet. Die von den Klägern selbst genutzte, 136,55 m² große Wohnung befindet sich im 2. Obergeschoss und besteht aus vier Zimmern. Etwa 84 m² der Wohnung nebst Balkon sind zur C gelegen. Der Kaufpreis der Wohnung betrug 541.704,49 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die als Anlage H 1 zur Akte gereichte Kopie des Vertrages Bezug genommen. Auf der dem Haus gegenüberliegenden Seite der C befindet sich ein Platz, der von der Beklagten in den Verkaufsprospekten und –verhandlungen als sog. „Piazza“ bezeichnet wurde. Auf diesem Platz wurde auf Anweisung der Stadt E eine Altglas- und Altpapier-Entsorgungsanlage bestehend aus vier großen Niederflurcontainern errichtet. Drei der Container sind für Altglas, einer für Altpapier vorgesehen. Der Abstand der Container zum Haus B beträgt 21,5 Meter. Auf den Containern befanden sich zwischenzeitlich Schriftzüge mit dem Hinweis, dass der Einwurf nur werktags von 7.00 h bis 19.00 h zu erfolgen habe. Am 23.10.2015 fand eine Begehung des Gemeinschaftseigentums zum Zwecke der Abnahme statt, an der die Eigentümer teilnehmen konnten. Zu diesem Zeitpunkt war die Anlage entweder bereits fertig gestellt oder aber noch im Bau befindlich. Ob der Bereich mit einer Plane abgedeckt war, so die Kläger, ist zwischen den Parteien streitig. Über die Entsorgungsanlage wurde von Seiten der Beklagten mit den Eigentümern nicht gesprochen. Weder aus den Verkaufsprospekten der Beklagten noch aus einem auf der Internet-Homepage der Beklagten befindlichen Werbevideo war eine solche Anlage ersichtlich. Die Übergabe der Wohnung an die Kläger erfolgte am 15.12.2015. Im Rahmen der ersten Eigentümerversammlung am 07.01.2016 bemängelten die Eigentümer die Entsorgungsanlage gegenüber dem Vertreter der Beklagten, Herrn F. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.04.2016 (Anlage H 2) wandten sich Eigentümer erneut an die Beklagte. Sie teilten mit, dass ein Einverständnis mit der ohne ihre Kenntnis errichteten Anlagen nicht bestehe, sie sich über einen durch die Anlage bedingten Mangel mangels hinreichender Information arglistig getäuscht fühlten und baten um weitere Informationen. Die Beklagte erläutere daraufhin mit Schreiben vom 21.04.2016, wie es zu der Errichtung der Anlage gekommen war (Anlage H 3), und wies eine Aufklärungspflichtverletzung zurück. Die Eigentümer beantragten sodann mit Schreiben vom 03.09.2016 (Anlage H 5) bei der Stadt E die Verlegung der Anlage, die eine solche jedoch mit Schreiben vom 20.09.2016 ablehnte (Anlage H 6). Mit Schreiben vom 06.09.2016 setzten die Kläger der Beklagten eine Frist zur Beseitigung der Container bis zum 30.09.2016. Nachdem die Frist ergebnislos verstrichen war, beauftragten zahlreiche Eigentümer einen Sachverständigen für Immobilienbewertung mit der Erstellung eines Gutachtens über die Wertminderung der Wohnungen infolge der Entsorgungsanlage. Wegen des Ergebnisses der Bewertungen wird auf das Gutachten des Dipl.-Ing. G vom 06.06.2017, das als Anlage H 8 zur Akte gereicht wurde, verwiesen. An die Beklagte gerichtete Aufforderungen zur Beseitigung der Anlage unter Vorlage des Gutachtens blieben erfolglos. Die Kläger sind der Ansicht, durch die Altglas- und Müllentsorgungsanlage sei die von ihnen erworbene Wohnung mit einem Mangel im Sinne der §§ 434 ff. BGB behaftet. Sie behaupten, die Brauchbarkeit und der Wert der Wohnung seien erheblich beeinträchtigt. Die Altglasentsorgungsanlage führe zu massiven Lärmbeeinträchtigungen. Über die Anlage würden ca. 1.800 Wohnungen ihr Altglas entsorgen, was erhebliche Geräusche beim Einwurf durch das Herabfallen der Flaschen und beim Betätigen der Metallklappen, die im Laufe des Rechtsstreits durch lärmschonendere Gummilammelen ersetzt wurden, hervorrufe. Erheblicher Lärm entstehe auch beim Entleeren der Container, was regelmäßig vor sieben Uhr morgens erfolge. Hinzukomme, dass auch Ortsfremde die zentral gelegene und bisher einzige Anlage im Neubaugebiet oftmals am Wochenende auf dem Weg zum Bäcker an der Piazza zur Entsorgung ihrer Abfälle nutzten. Die vorgegebenen Nutzungszeiten würden nicht eingehalten; es käme zu heftigen Lärmbelästigungen bereits vor 7.00 h, in den Abendstunden und auch am Wochenende. Wegen den von den Klägern hierzu vorgetragenen Einzelheiten wird auf die Ausführungen u.a. in den Schriftsätzen vom 03.04.2018, Seite 3 ff., 07.06.2018, Seite 3 ff. Bezug genommen. Zu den akustischen Beeinträchtigungen kämen aber auch noch optische, da der Bereich vermüllt und die Container überfüllt seien. Die Kläger haben dazu Lichtbilder (Anlagen H 11 und 12, 14) zu den Akten gereicht, auf die verwiesen wird. Ferner bildeten sich um solche Deponien auch Splitterfelder und es käme zu olfaktorischen Beeinträchtigungen etwa durch das Laufenlassen von Motoren. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte habe über die vor Vertragsschluss bereits geplante Anlage die Käufer unterrichten müssen. Da sie dies nicht getan habe, habe sie den Mangel arglistig verschwiegen. Die Kläger sind ferner der Ansicht, die Anlage sei nicht unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden. Das Gebot der Rücksichtnahme, § 15 BauNVO NRW, sei nicht beachtet worden. Sie behaupten, es gäbe zahlreiche Alternativstandorte, da das Wohngebiet von Gewerbe- und Verkehrsflächen umgeben sei, die als Standort hätten gewählt werden können. Sie, die Kläger, hätten daher Anspruch auf Ersatz der Wertdifferenz, die das Kaufobjekt durch den Mangel erfahren habe. Von dem durch den Gutachter ermittelten Schaden in Höhe von 28.575,- € verfolgen sie einen Teilanspruch in Höhe von 10.000,- €. Darüber hinaus sei, so die Ansicht der Kläger, die Beklagte zur Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 595,- € verpflichtet, von denen ein Anteil in Höhe von 55,- € auf die Kläger entfalle. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie als gemeinschaftliche Gläubiger 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Wohnung sei durch die Containeranlage nicht mit Mängeln behaftet. Die mit der modernen Niederfluranlage einhergehenden Beeinträchtigungen seien Teil des urbanen Lebens und als sozial-adäquate Störungen hinzunehmen. Informationspflichten hätten für sie, die Beklagte, nicht bestanden. Sie behauptet, die Kläger hätten sich nicht für Standorte solcher Anlagen interessiert und Nachfragen gestellt, daher hätten diese Aspekte im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses für sie überhaupt keine Rolle gespielt. Eine Täuschungsabsicht ihrerseits habe jedenfalls nicht bestanden. Das u.a. von den Klägern veranlasste Gutachten des Sachverständigen G hält die Beklagte für falsch. Die Beklagte behauptet, die Anlage sei bereits im August 2015 fertiggestellt gewesen, was die Kläger mit Nichtwissen bestritten haben. Weitere Anlagen seien u.a. an der H-Straße geplant. Die Planungen bei der Stadt seien jedoch noch nicht abgeschlossen. Die Beklagte behauptet, die Kläger hätten die Wohnung wegen der ohnehin von der C und der Piazza ausgehenden Lärmbelästigung zu einem günstigeren Preis erhalten, als die übrigen Bewohner des Komplexes. Auch sei die Wohnung mit besonderen Schallschutzfenstern ausgestattet worden. Nach ihren eigenen Messungen lägen die Lärmemissionen von den Containern unter denen, die ohnehin von der C wegen des Straßenverkehrs ausgingen. Das sei bereits kaufpreismindernd berücksichtigt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Den Klägern steht der im Wege der Teilklage verfolgte Zahlungsanspruch in Höhe von 10.000,- € gegen die Beklagte nicht zu. Die Kläger können sich weder auf einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 437 Nr. 3, 434, 440, 280 BGB noch auf einen solchen gem. §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 BGB berufen. Das Gericht sieht die erforderlichen Voraussetzungen nicht als gegeben an, da nicht von einer Mangelhaftigkeit der erworbenen Eigentumswohnung ausgegangen werden kann und auch die Voraussetzungen für die Annahme einer arglistigen Täuschung nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben sind. 1. Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche der Kläger gegen die Beklagte scheiden vorliegend aus. a) Wie bereits in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert und nochmals im Hinweisbeschluss vom 17.09.2018 erwähnt, findet auf den vorliegenden Fall Kaufvertragsrecht Anwendung, da es sich nicht um eine von den Kläger behauptete Mangelhaftigkeit im Bereich von Bau- oder Planungsleistungen am Objekt handelt, die dem Werkvertragsrecht zuzuordnen ist. Diskutiert wird zwischen den Parteien vielmehr ein Sachmangel, der im Zusammenhang mit dem Grundstück und seiner Beziehung zur Umwelt und der Umgebung der von den Klägern käuflich erworbenen Eigentumswohnung steht, auf den das Kaufvertragsrecht Anwendung findet (Kniffka/Koebele, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage, Rz. 286 ff.). b) Für einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 437 Nr. 3, 434, 440, 280 BGB ist jedoch erforderlich, dass die Sache mangelbehaftet ist, was das Gericht vorliegend verneint. Für das Vorliegen eines Mangels ist maßgeblich auf den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs abzustellen, d.h. hier den Zeitpunkt der Übergabe der Eigentumswohnung an die Kläger. Unstreitig befand sich zu diesem Zeitpunkt die entweder vollständig oder aber jedenfalls bereits teilweise errichtete Containeranlage vor dem Objekt. Da weder eine negative Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien im Hinblick auf die vor dem Haus I in Düsseldorf befindlichen Altglas- und Papierbehälter getroffen wurde noch eine vertraglich vorausgesetzte besondere Verwendung gem. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB gegeben ist, kommt nur eine Mangelhaftigkeit gem. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB in Betracht. Die Vereinbarung einer Beschaffenheit dergestalt, dass keine Container im Bereich der B vorhanden sind, kann nicht daraus hergeleitet werden, dass auf einem von der Beklagten veröffentlichtenAnimationswerbevideo keine Container zu sehen sind. Bei Animationen von einem Bauvorhaben erschließt sich einem verständigen Käufer, dass insbesondere die Umgebung nicht realitätsgetreu wiedergegeben wird. Das Werbevideo dient lediglich der Vermittlung eines ungefähren Eindrucks. Das gilt insbesondere, wenn das Bauvorhaben – wie hier – bei Veröffentlichung des Videos noch gar nicht zum Abschluss gekommen war. Anderweitige, für die Beklagte bindende Vereinbarungen über die Gestaltung der Außenflächen finden sich auch nicht im Kaufvertrag oder aber in Prospekten, von deren Vorlage die Kläger im Übrigen abgesehen haben. Im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist die Sache nur dann frei von Mängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Kaufsache erwarten kann. Die einen Mangel auslösende Beschaffenheit der Kaufsache kann dabei auch durch die tatsächliche Beziehung der Sache zu ihrer Umwelt begründet sein, die die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache beeinflusst (BGH NJW-RR 1988, 10, 11; NJW 2013, 1671, 1672; NJW 2016, 2874 f.). Vorliegend ist die von den Klägern erworbene Eigentumswohnung unstreitig zur gewöhnlichen Verwendung, nämlich zum Wohnen, geeignet. Eine Mangelhaftigkeit kann daher nur dann gegeben sein, wenn die Kaufsache nicht die übliche Beschaffenheit eines zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks bzw. einer Eigentumswohnung aufweist, also von der Normalbeschaffenheit bei Sachen gleicher Art abweicht. Hiervon geht das Gericht indes – worauf die Parteien bereits mit vorgenanntem Hinweisbeschluss hingewiesen wurden - nicht aus. Die Bestimmung der üblichen Beschaffenheit richtet sich ebenso wie die Bestimmung der gewöhnlichen Verwendung nach der Verkehrsauffassung, also der objektiv berechtigten Käufererwartung. Zwar kommt es für die Annahme eines Mangels im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz Nr. 2 BGB grundsätzlich nicht auf die Erheblichkeit etwaiger Beeinträchtigungen an. Eine negativ von der Sollbeschaffenheit abweichende Beschaffenheit kann aber nur dann bestehen, wenn Beeinträchtigungen vergleichbar unüblich sind und über das Normalmaß hinausgehen. Nach der berechtigten Käufererwartung kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Objekt grundsätzlich frei von jeglichen Umwelteinflüssen wie Geräuschemissionen und optischen Beeinträchtigungen ist. Derartige Beeinträchtigungen können vielmehr nur dann zu einer Abweichung von der Normalbeschaffenheit führen, wenn diese die Nutzung mehr als nur unwesentlich beeinträchtigen. Für die Unwesentlichkeit von Beeinträchtigungen spricht, wenn diese als sozialadäquat angesehen werden. Zu Recht weist dabei die Beklagtenseite darauf hin, dass der Rechtsgedanke des § 906 BGB Ausstrahlungswirkung entfaltet und zur näheren Bestimmung dessen, was als hinnehmbar zu beurteilen ist, heranzuziehen ist (BGH NJW 2015, 2177 ff. im Zusammenhang mit mietvertraglichen Rechten). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der BGH sich bei dem von ihm zu entscheidenden Fall mit Kinderlärm zu befassen hatte, der durch § 22 Abs. 1 a BImSchG eine Privilegierung erfährt. An einer privilegierenden Vorschrift für den vorliegenden Fall fehlt es; auch mögen die von der Nutzung der Container ausgehenden Beeinträchtigungen – worauf die Kläger hinweisen - nicht mit denen durch Kinderlärm vergleichbar sein. Der vorliegenden Fall ist aber ebenso wenig mit der von den Klägern zitierten Entscheidung des OLG Köln vergleichbar, das sich mit Fluglärm zu befassen hatte, der sicherlich andere Lärm- und Belastungssituation hervorrufen dürfte, als das Werkstoffcontainer und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen tuen. Der hier zu beurteilende Fall liegt nach Auffassung des Gerichts in einem Zwischenbereich und es bedarf der Übertragung der in der Rechtsprechung grundsätzlich zum Ausdruck kommenden Überlegungen auf die hiesige Fallkonstellation und deren Bewertung. Zieht man aber den Rechtsgedanken des § 906 BGB zur Bestimmung dessen, was hinnehmbar ist, heran, so werden von Containern ausgehende Umwelteinwirkungen, wie sie mit der üblichen Nutzung dieser Behälter einhergehen, als etwas angesehen, was ein Grundstückeigentümer im Rahmen der sozialen Einbindung seines Eigentums hinzunehmen und nach dem Maßstab des § 906 BGB zu dulden hat (OVG Münster, NJW 1984, 1982, VG Münster NJW 1989, 1820; BeckOK/Fritzsche, BGB, 45. Auflage, § 906 Rz. 35). Als üblich ist es dabei nach Auffassung des Gerichts auch anzusehen, dass es zu einzelnen Überschreitungen der einzuhaltenden Nutzungsdauer oder aber optischen Beeinträchtigungen durch herumliegendes Papier, herumstehende Flaschen, Splitterfelder oder einer zeitweisen Überfüllung der Container insbesondere an besonderen Feiertagen kommen kann. Es dürfte als allgemein bekannt gelten, dass übermäßige und/oder regelwidrige Nutzungen bei der Containergestellung in Betracht kommen können. Sieht man aber – wie das Gericht es tut – derartige Beeinträchtigungen noch als sozialadäquat an, so kann nicht von einer Mangelhaftigkeit des Kaufobjektes ausgegangen werden. Das gilt auch, wenn man Lage und Größe der Wohnung sowie den Kaufpreis berücksichtigt. Die Kläger haben eine – sicherlich hochpreise - Eigentumswohnung erworben. Die Wohnung befindet sich jedoch in einem sehr großen Neubaugebiet, in dem aufgrund der Vielzahl der dort wohnenden Leute auch Entsorgungsanlagen bereitgestellt werden müssen. Dies erfolgte hier an einem zentralen Platz, der zudem noch wegen seiner verkehrsgünstigen Lage dazu geeignet war. Nach dem Vorbringen der Beklagten folgen weitere Anlagen, deren Standort aber durch die Stadt noch nicht abschließend bestimmt wurde. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Errichtung der Anlage unter Missachtung öffentlich-rechtlicher Vorschriften von der Stadt E veranlasst wurde, finden sich nicht. Da die nach öffentlichem Recht zu wahrenden Abstände unstreitig vorliegend gewahrt wurden, sind Container - wie hier die gewählte moderne Niederfluranlage - als untergeordnete Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich zulässig. Es sind als Mindestmaße für Unterflurcontaineranlagen 7 Meter vorgesehen, die hier deutlich überschritten wurden. Eine abweichende Bewertung gem. § 15 BauNVO auf der Grundlage des Klägervortrages ist nicht gegeben. Das in ihm enthaltene Rücksichtnahmegebot kann im Einzelfall zum Ausschluss baulicher Anlagen führen, die in dem jeweiligen Baugebiet an sich regelmäßig errichtet werden dürfen. Jedoch ist die Annahme der Kläger, das in § 15 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot sei verletzt, weil es einen aus ihrer Sicht günstigeren Standort für die emittierende Anlage gibt, verfehlt. Ungeachtet dessen, dass ihr Vortrag konkrete Angaben zu anderweitigen, günstigeren Standorten vermissen lässt, ist die baurechtliche Prüfung an den Wunsch des Bauherrn gebunden. Er alleine bestimmt das Vorhaben, dessen Zulässigkeit zu prüfen ist. Maßgeblich ist alleine die Intensität der Belastung der Nachbarschaft im konkreten Fall. Ergibt die Prüfung – wie hier -, dass die Belastungen an dem gewählten Standort für die Anwohner im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zumutbar sind, so muss er die bauliche Anlage auch dann hinnehmen, wenn es einen besser geeigneten Alternativstandort gibt (BVerwG, NVwZ-RR 1998, 357; NVwZ 1999, 298). Ob die tatsächliche Nutzung der Container nach deren Inbetriebnahme im Laufe der zurückliegenden Jahre zu solch erheblichen Beeinträchtigungen geführt hat, die über die mit der vorstehend geschilderten, als üblich anzusehenden Nutzung einhergehenden Beeinträchtigungen hinausgehen, also a-typisch sind, kann dabei dahingestellt bleiben. Denn für die Frage, ob eine Mangelhaftigkeit vorliegt, ist entscheidend auf den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, mithin auf den Zeitpunkt der Übergabe der Eigentumswohnung abzustellen. Hierdurch unterscheidet sich auch der vorliegende Fall von vielen Entscheidungen, die sich mit Belangen von Mietern befassen. Zu diesem Zeitpunkt aber war die Anlage geplant und ganz oder jedenfalls teilweise erreichtet, aber noch nicht genutzt. Mithin sind für die Bewertung, ob eine Mangelhaftigkeit bei Gefahrenübergang vorliegt, die Umstände heranzuziehen, mit denen üblicherweise bei einer Inbetriebnahme der Container zu rechnen war. Ob eine noch darüber hinausgehende atypische Nutzung, Lärmbelästigung etc. tatsächlich in den nachfolgenden Jahren vorlag, ist bei der Bewertung des Mangels im kaufrechtlichen Sinne hingegen nicht entscheidungserheblich. Das gilt erst recht, da die von den Klägern geschilderten Folgewirkungen durch den Betrieb der Container weder der Beklagten zurechenbar sind – die Stadt entscheidet über den Standort und ist Aufstellerin der Anlage -, noch sie von ihr veranlasst wurden. Einer Beweiserhebung über die zwischen den Parteien streitigen Auswirkungen bedurfte es daher nicht und zwar unabhängig davon, ob die Klage Erfolg hat oder aber nicht. Hierauf wurden die Parteivertreter bereits in der ersten mündlichen Verhandlung hingewiesen. c) Aber auch ein, von dem Gericht zunächst in Erwägung gezogener Anspruch gem. §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 BGB wegen arglistigen Verschweigens ist nicht gegeben. Zwar sind Ansprüche aus vorvertraglichem Verschulden, wenn es um Verhaltenspflichten des Verkäufers im Zusammenhang mit der Beschaffenheit der Kaufsache geht, grundsätzlich durch die vorrangigen Vorschriften über die Haftung des Verkäufers wegen Sachmängeln gem. §§ 434 ff. BGB ausgeschlossen. Das gilt jedoch nicht, wenn dem Verkäufer ein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt (BGH NJW 2009, 2120; NJW 2013, 1671, 1673). Als Anknüpfungspunkt hierfür kommt der Umstand in Betracht, dass die Beklagte bereits bei Abschluss des Kaufvertrages von der Errichtung der Anlage und dem Standort derer wusste, einen Hinweis an die Kläger aber unstreitig nicht erteilte. Für eine Haftung wäre dabei erforderlich, dass die Beklagte eine Hinweispflicht traf. Das wäre dann der Fall, wenn es sich um einen für den Kaufvertragsabschluss wesentlichen Umstand handeln würde, über den die Beklagte die Kläger von sich aus hätte informieren müssen. Offenbleiben kann, ob überhaupt eine Aufklärungspflicht auch über seinen solchen Umstand bestehen kann, der nicht als Sachmangel im Sinne des § 434 BGB – wie vorliegend – zu qualifizieren ist. Genauso kann unentschieden bleiben, ob die Klägerseite nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicher Weise die Mitteilung über die geplanten Container erwarten durfte, weil es sich um einen möglicherweise als wertbildenden Faktor für die Eigentumswohnung einzustufenden Umstand handelt. Das Gericht sieht jedenfalls den subjektiven Tatbestand eines vorsätzlichen, arglistigen Verschweigens nicht als gegeben an. Dazu wäre erforderlich, dass die Beklagte nicht nur den Umstand – wie unstreitig – selber kannte, sondern auch wusste oder zumindest damit rechnete und billigend in Kauf nahm, dass die Kläger diesen nicht kannten und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätten (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2015, 1103 ff.). Das auch die letztgenannten Voraussetzungen gegeben sein müssen, scheinen die Kläger zu verkennen, wenn sie im Schriftsatz vom 09.10.2018 die Entscheidung des BGH NJW 2013, S. 1671 Rz. 20 unter Auslassungen zitieren. Auch nach weiteren Ausführungen der Kläger auf den Hinweisbeschluss sieht das Gericht weiterhin keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zumindest damit rechnete, dass die Kläger von der geplanten Errichtung der Containeranlage nichts wussten und sie den Vertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt abgeschlossen hätten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Containeranlagen, wie ausgeführt, grundsätzlich als sozialadäquat von der Bevölkerung hinzunehmen sind. Von daher liegt es nicht ohne weiteres nahe, dass Verträge nicht in erfolgter Weise abgeschlossen worden wären. Das gilt insbesondere, als die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhaltenden Abstände vorliegend deutlich überschritten wurden und eine moderne Niederfluranlage an einer zentral gelegenen Straße und einem zentral gelegenen Platz zum Einsatz kam, die zunächst optisch ansprechend gestaltet ist. Insofern drängt sich auch eine Hinweispflicht, wenn man sie denn überhaupt bejahen will, dem Verkäufer nicht ohne weiteres auf. Darüber hinaus handelte es sich unstreitig nicht um einen geheimen Umstand, von dem nur die Beklagte Kenntnis haben konnte. Die Kläger hätten selbst Informationen bei der Stadt einholen können, was sie nicht getan haben. Da die Informationen aber verfügbar waren, musste sich der Beklagten nicht zwingend aufdrängen, dass die Kläger unwissend waren. Das gilt auch, da Aufklärung über Tatsachen von einem Vertragspartner redlicher weise nur verlangt werden kann, wenn der andere im Rahmen seiner Eigenverantwortung nicht selbst gehalten ist, sich über diese Tatsachen zu informieren. Daraus, dass möglicherweise die bereits errichtete oder aber in Teilen errichtete Anlage bei der Begehung des Gemeinschaftseigentums mit einer Plane abgedeckt war, kann nicht sicher auf eine Arglist der Beklagten geschlossen werden. Die Beklagte, die das Abdecken bestritten hat, hat auch mitgeteilt, dass dies zu Schutzzwecken der noch nicht in Benutzung befindlichen Anlage erfolgt sein kann, was dem Gericht nicht ausgeschlossen scheint. Sollte es sich bei den von den Klägern erwähnten Planen zudem um die auf der Anlage B 1 ersichtlichen Planen handeln, erscheint das sogar als naheliegend. Darüber hinaus lässt eine derartige Abdeckung die Anlage als solche für den Betrachter noch hinreichend erkennen, jedenfalls ermöglicht sie eine genaue Inaugenscheinnahme. Ohne Bedeutung ist auch, dass die Beklagte sich vorprozessual nicht dazu geäußert hat, ob sie annahm, dass den Klägern der Umstand bekannt und/oder für den Kaufvertragsabschluss nicht relevant war. Die Beklagte hat sich vorprozessual auf den Standpunkt gestellt, dass sie nicht aufklärungspflichtig war. Zu weiteren Dingen musste sie sich daher auch nicht äußern. Zwingende Rückschlüsse darauf, dass sie im Übrigen nichts bestreiten wollte, lassen sich daraus nicht ziehen. Auch kommt dem Werbevideo in dieser Hinsicht keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Es ist bereits nicht ausreichend ersichtlich, dass die Beklagte schon bei Erstellen des Videos schon um den von der Stadt ausgewählten Platz für die Entsorgungsanlage wusste, so dass auf eine Täuschungsabsicht, die die Kläger wohl nahelegen wollen, nicht geschlossen werden kann. Entsprechendes gilt für Prospekte, die das Gericht, wie ausgeführt, nicht kennt. Soweit die Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 24.04.2019 erwähnen, dass die Beklagte in dem Werbevideo die Müllentsorgungsanlage „trotz Kenntnis“ von ihr nicht zeige, geschieht dies erstmals. Der Vortrag ist neu und als verspätet im Sinne des §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO zu bewerten. Die Kläger haben sich im Übrigen darauf berufen, dass die Beklagte „schon lange vor Kaufvertragsabschluss“ von dem Standort gewusst habe, was nicht bedeutet, dass es ihr bereits bei Erstellung des Videos bekannt war. Darüber hinaus kommt einem Werbevideo mit Computergraphiken keine entscheidende Bedeutung für Aussage über die Gestaltung der Außenanlagen zu, wenn dies keinen Eingang in die vertraglichen Vereinbarungen findet (OLG Köln, Urt. vom 23.11.2016, Az. 11 U 173/15). Ob die Anlage den Klägern tatsächlich nicht bekannt war und sie den Vertrag nicht wie geschlossen abgeschlossen hätten, wenn sie um die errichtete Anlage gewusst hätten, kann vorliegend dahinstehen. Gleiches gilt für die Kenntnis und die Absicht derjenigen Eigentümer der Wohnanlage, die sich ebenfalls an die Beklagte gewandt haben. Das Vorbringen der Kläger kann insoweit als wahr unterstellt werden, ohne das daraus nach Auffassung des Gerichts hinreichend auf die subjektiven Elemente, das Wissen und Wollen bei der Beklagten geschlossen werden kann. Einer Beweisaufnahme in Form einer Zeugenvernehmung oder einer Parteianhörung oder –vernehmung bedurfte es daher nicht. Damit aber geht keineswegs die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Parteien einher, da das Gericht das Vorbringen der Kläger gerade als wahr unterstellt. Das hat das Gericht mehrfach versucht, bei den Erörterungen deutlich zu machen. Lediglich die Schlüsse, die das Gericht letztlich gezogen hat, sind andere, als die die Kläger ziehen, was ggf. durch weitere Instanzen zu überprüfen sein wird. Dabei sieht sich das Gericht zur Klarstellung veranlasst, soweit die Kläger im Schriftsatz vom 24.04.2019 ausführen lassen, das Gericht habe in der letzten mündlichen Verhandlung geäußert, dieser Rechtsstreits sei ja ohnehin nur „Durchgangsstation“, und darauf verweisen, dass es dem Landgericht obliege, die erheblichen Tatsachen im Rahmen einer Beweiserhebung festzustellen. Mitnichten hat sich das Gericht dahingehend geäußert, dass das Landgericht nur Durchgangsstation sei und damit den Eindruck vermittelt, in Anbetracht dessen könne die Einholung von Beweisen unterbleiben. Vielmehr hat das Gericht dargelegt, dass es sich um eine Rechtfrage handelt, die sicherlich unterschiedlich bewertet werden kann und über die „es sich zu streiten lohnt“, weshalb der Gang in die nächste Instanz naheliegend und nachvollziehbar sei. Darüber hinaus hat es die Erhebung von Beweisen unterlassen, weil es die streitigen Tatsachen nicht für entscheidungserheblich hält und die Behauptungen der Kläger sogar als wahr unterstellt hat. Ebendas hat das Gericht auch versucht, dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Klägervertreter zu vermitteln. Das Gericht ist dabei jedoch zu einer von der Ansicht der Kläger abweichenden Auffassung gelangt. Dass es sich dabei die Entscheidung nicht „leicht“ gemacht hat, dürfte durch den Hinweisbeschluss zu Tage treten, der keineswegs die Ausführlichkeit eines Urteils haben muss. Dem Gericht war es gerade daran gelegen, die Kläger nicht mit einer Überraschungsentscheidung zu konfrontieren, sondern ihr rechtliches Gehör zu wahren. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: 10.000,- €