I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, a) Sessel eines Sesselliftes mit Sitzen mit einer Sitzfläche und mit einem Schutzbügel, der sich quer über die Sitze erstreckt und von einer offenen Position in eine geschlossene Position verschwenkbar ist, wobei am Schutzbügel Sicherungsteile, insbesondere Schutzblenden, angeordnet sind, die sich in der geschlossenen Position des Schutzbügels in Richtung zur Mitte der Vorderkante der jeweiligen Sitzfläche hin erstrecken, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wobei die Sicherungsteile einen ersten, dem Schutzbügel benachbarten Abschnitt, der zur Vorderkante hin ausgerichtet ist, und einen zweiten Endabschnitt aufweisen, der in einem Winkel (α) kleiner 180° zum ersten Abschnitt ausgerichtet ist. Hauptanspruch 1 b) Sessellifte mit einer Talstation und einer Bergstation, einem zwischen der Talstation und der Bergstation umlaufenden Förderseil und mit permanent mit dem Förderseil verbundenen Sesseln zum Transport von Personen von der Talstation zur Bergstation und gegebenenfalls zurück anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wobei die Sessel nach Anspruche 1 ausgeführt sind; Hauptanspruch 18 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.04.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise, b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei zum Nachweis der Angaben zu lit. a) und b) – mit Ausnahme der Lieferzeiten – die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; wobei die Angaben zu den Lieferzeiten und die in lit. c), lit. d) und lit. e) aufgeführten Angaben nur für Handlungen ab dem 13.05.2011 zu machen sind; wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist; 3. die vorstehend zu Ziffer I.1.a) bezeichneten, seit dem 13.04.2011 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents A erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird; 4. an die Klägerin EUR 5.871,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.08.2017 zu zahlen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 13.05.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 400.000,00. Daneben sind die Ansprüche auf Unterlassung und Rückruf (Ziff. I.1. und I.3. des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 300.000,00. Der Anspruch auf Rechnungslegung (Ziff. I.2. des Tenors) ist gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 50.000,00. Der Anspruch auf Zahlung (Ziff. I.4. des Tenors) und die Kostenentscheidung sind jeweils gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf patentverletzender Erzeugnisse, Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Leisten von Schadensersatz und zum Zahlen einer Entschädigung (jeweils) dem Grunde nach in Anspruch. Die Klägerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage A rop2) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP A(nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage A rop1). Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 10.09.2009 unter Inanspruchnahme des Prioritätsdatums 09.10.2008 der AT15872008 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 14.04.2010 veröffentlicht. Das Europäische Patentamt veröffentlichte am 13.04.2011 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben. In dem Nichtigkeitsverfahren ist bislang keine Entscheidung ergangen. Die geltend gemachten Ansprüche 1 und 18 des Klagepatents lauten wie folgt: „1. Sessel eines Sesselliftes mit Sitzen (14) mit einer Sitzfläche (6) und mit einem Schutzbügel (8), der sich quer über die Sitze (14) erstreckt und von einer offenen Position in eine geschlossene Position verschwenkbar ist, wobei am Schutzbügel (8) Sicherungsteile (12), insbesondere Schutzblenden, angeordnet sind, die sich in der geschlossenen Position des Schutzbügels (8) in Richtung zur Mitte der Vorderkante (26) der jeweiligen Sitzfläche (6) hin erstrecken, dadurch gekennzeichnet, dass die Sicherungsteile (12) einen ersten, dem Schutzbügel (8) benachbarten Abschnitt (20), der zur Vorderkante (26) hin ausgerichtet ist, und einen zweiten Endabschnitt (21) aufweisen, der in einem Winkel (α) kleiner 180° zum ersten Abschnitt ausgerichtet ist.“ „18. Sessellift mit einer Talstation und einer Bergstation, einem zwischen der Talstation und der Bergstation umlaufenden Förderseil (9) und mit permanent oder kuppelbar mit dem Förderseil (9) verbundenen Sesseln (1) zum Transport von Personen von der Talstation zur Bergstation und gegebenenfalls zurück, dadurch gekennzeichnet, dass die Sessel (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 17 ausgeführt sind.“ Hinsichtlich der nur in der Form von Insbesondere-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 2, 4, 9, 12 und 16 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen. Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Fig. 1 des Klagepatents verkleinert eingeblendet, die nach Abs. [0018] der Patentbeschreibung einen erfindungsmäßen Sessel in Seitenansicht zeigt: Die nachfolgend eingeblendete Fig. 4 des Klagepatents zeigt einen Schnitt durch einen Sitz mit einem erfindungsgemäßen Sicherungsteil (Bezugsziffer 12) mit einem abgewinkelten Endabschnitt (21): Die Fig. 7 bis 9 des Klagepatents, die nachfolgend eingeblendet werden, zeigen ein anspruchsgemäßes Sicherungsteil aus verschiedenen Perspektiven: Die Klägerin, eine Holding-Gesellschaft der B-Gruppe, und die Beklagte sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und Installation von Sesselliften. Die Beklagte hat einen Sessellift nach Winterberg liefern und installieren lassen (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Zwei aus Anlage A rop7 stammende Fotos der angegriffenen Ausführungsform werden nachfolgend verkleinert eingeblendet: Die Klägerin mahnte die Beklagte vorgerichtlich aus dem Klagepatent und drei weiteren Patenten mit anwaltlichem Schreiben vom 10.04.2017 (Anlage A rop8) ab. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 19.05.2017 (Anlage A rop9) den Vorwurf der Patentverletzung zurück. Die Klägerin trägt vor, das angerufene Gericht sei auch für die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch international und örtlich zuständig. Dieser könne am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung geltend gemacht werden. Der Entschädigungsanspruch sei auch begründet. Eine Verletzungshandlung nach Patenterteilung rechtfertige eine Verurteilung für den Offenlegungszeitraum. Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche Anspruch 18 des Klagepatents wortsinngemäß, während deren Sessel von Anspruch 1 wortsinngemäß Gebrauch machten. Das Klagepatent verlange nicht, dass sich die Sicherungsteile bis zur Vorderkante der Sitzfläche erstrecken, so dass der Abstand zwischen Sicherungsteil und Vorderkante geschlossen wird. Vielmehr sollten sich die Sicherungsteile nur in Richtung zur Mitte der Vorderkante hin erstrecken. Die Lehre des Klagepatents gehe nicht dahin, jeglichen Abstand zwischen Sicherungsteil und Sitzfläche zu verschließen, was für einen maximalen Schutz auch nicht nötig sei. Aus der Beschreibung in Abs. [0025] des Klagepatents („parallel“) ergebe sich, dass im Beispiel nach Fig. 4 bei vollständig geschlossenen Schutzbügel ein Abstand zwischen Sicherungsteil und Sitzfläche verbleibe. Dieses Merkmals sei somit bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht. Soweit das Klagepatent verlangt, dass die Sicherungsteile einen zweiten Endabschnitt aufweisen, der in einem Winkel kleiner 180° zum ersten Abschnitt ausgerichtet ist, sei der Winkel zwischen den beiden Abschnitten zu bestimmen, nicht notwendigerweise zwischen deren Flächen. Dieser Winkel solle patentgemäß eine Abwinklung erreichen, so dass die potentielle Berührungsfläche des Endabschnitts möglich großflächig ist, wie auch Abs. [0012] der Patentbeschreibung zeige. Das Klagepatent lege nicht fest, ob der Winkel in Fahrgastrichtung oder in Fahrtrichtung gemessen wird, da beides zum erfindungsgemäßen Erfolg führe. Bei der angegriffenen Ausführungsform werde durch die Abwinklung des zweiten Abschnitts um weniger als 180° genau dort eine großflächige Kontaktzone geschaffen, wo es zu einem Kontakt zwischen Sicherungsteil und Passagier kommen kann. Die Klägerin habe auch Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten, welche sich aus einem Viertel der Gebühren (insgesamt EUR 32.605,00) basierend auf einem Streitwert von EUR 1,6 Mio. bei 2,5 Geschäftsgebühren berechneten. Das Klagepatent sei rechtsbeständig, so dass eine Aussetzung des Verfahrens in Bezug auf die Nichtigkeitsklage nicht geboten sei. Es sei insbesondere neu gegenüber den Entgegenhaltungen D1 und D2 und auch erfinderisch. Das Klagepatent verlange eine klare Zuordnung zwischen Schutzbügel und jeweiliger Sitzfläche, was sich im Begriff „jeweiligen“ zeige. Die Klägerin beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. - wie zuerkannt - 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.05.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise, b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei zum Nachweis der Angaben zu lit. a) und b) – mit Ausnahme der Lieferzeiten – die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; wobei die Angaben zu lit. e) nur für die Zeit seit dem 13.05.2011 zu machen sind, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist; 3. - wie zuerkannt - 4. an die Klägerin EUR 8.151,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. II. Es wird festgestellt, 1. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 14.05.2010 bis zum 12.05.2011 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen; 2. - wie zuerkannt - . Hinsichtlich der nur in Form von Insbesondere-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 2, 4, 9, 12 und 16 wird auf die Klageschrift verwiesen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise: den das Klagepatent EP A betreffenden Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen; weiter hilfsweise: der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden. Die Beklagte trägt vor, das angerufene Gericht sei für eine Entscheidung über den Entschädigungsanspruch nicht zuständig. Dieser könne nicht am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung eingeklagt werden. Ferner fehle es an Vortrag der Klägerin zu einer Benutzungshandlung im Offenlegungszeitraum. Das Klagepatent werde von der angegriffenen Ausführungsform nicht verletzt. Das Klagepatent schütze ein Sicherungsteil, das in der geschlossenen Stellung des Schutzbügels an der Vorderkante des Sitzes anliegt. Der Anspruch unterscheide begrifflich zwischen Bauteilen des Sesselliftes, die sich wie das Sicherungsteil „erstrecken“, und solchen, die wie die Abschnitte des Sicherungsteils lediglich „ausgerichtet“ sind. Das Klagepatent wolle sich so vom Stand der Technik abgrenzen, der bereits eine Abstandsverringerung kenne. Die Fig. 2 und 4 des Klagepatents zeigten dementsprechend keinen Abstand zwischen Sicherungsteil und der Sitzfläche; dies gelte auch für Fig. 4, da dort die noch nicht ganz geschlossene Position des Schutzbügels gezeigt sei (Abs. [0025]). Dass es zu einem Kontakt kommen soll, belege Abs. [0026] der Beschreibung des Klagepatents. Dieses Merkmal werde vom schwarzen Element in der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht, da es – unstreitig – nicht bis zur Vorderkante des Sitzes reicht. Der im Klagepatent vorgegebene Winkel müsse in Fahrtrichtung des Sessels zeigen (und nicht in Richtung des Fahrgastes). Ziel der Abwinklung sei es nach der Lehre des Klagepatents, eine größtmögliche Berührungs- bzw. Kontaktfläche zum Fahrgast zu erzeugen und zu vermeiden, dass der Fahrgast mit einem mehr oder wenigen spitzen Ende getroffen wird. Bei der Auslegung der Klägerin wäre ein Winkel bis zu +179° und bis zu -179° zulässig, so dass das Klagepatent einen unsinnigen Inhalt hätte. Dies belege die nur beschränkte Erteilung eines parallelen US-Patents, das nur Winkel in Fahrtrichtung erfasse. Bei Anwendung dieser zutreffenden Auslegung und Abstellen auf die vergleichsweise spitze Nase des schwarzen Elements betrage der relevante Winkel bei der angegriffenen Ausführungsform eher 270°. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Abmahnung nicht Inhaberin eines der drei anderen in dem Abmahnschreiben geltend gemachten Schutzrechten, so dass die Beklagte die Abmahnung habe zurückweisen dürfen. Jedenfalls sei der Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die parallel anhängige Nichtigkeitsklage hilfsweise auszusetzen. Der Gegenstand von Anspruch 1 sei jeweils neuheitsschädlich getroffen von der Japanischen Gebrauchsmusterschrift C (nachfolgend D1; vorgelegt als Anlage PM3 und in englischer Übersetzung als Anlage PM3a) und der Europäischen Offenlegungsschrift EP D(D, vorgelegt als Anlage A rop3), wobei die D im Erteilungsverfahren unzureichend gewürdigt worden sei. Jedenfalls fehle dem Klagepatent die Erfindungshöhe. Die Klageschrift ist am 07.08.2017 zugestellt worden. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2019 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist teilweise unzulässig (hierzu unter A.). Soweit sie zulässig ist, ist sie überwiegend begründet (hierzu unter B.). A. Soweit die Klägerin Feststellung der Entschädigungspflicht im Offenlegungszeitraum begehrt (Antrag zu Ziff. II.1.), ist die Klage unzulässig. Es fehlt insoweit sowohl an der internationalen als auch an der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Nach der angesichts der in Frankreich ansässigen Beklagten allein in Betracht kommenden Vorschrift des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist die Zuständigkeit nicht begründet. Danach kann eine Person vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Eine unerlaubte oder einer solchen gleichgestellte Handlung in diesem Sinne hat die Klägerin indes nicht einmal schlüssig vorgetragen, so dass die Klage bereits unzulässig ist (vgl. Patzina, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 32 Rn. 39). Unabhängig davon, ob eine Benutzungshandlung im Offenlegungszeitraum grundsätzlich dem Art. 7 Nr. 2 EuGVVO unterfällt, ist eine solche vorliegend nicht ersichtlich. Die Klägerin hat eine Benutzungshandlung der Beklagten vor Patenterteilung nicht behauptet. Benutzungshandlungen nach Patenterteilung reichen für die Begründung des Entschädigungsanspruchs nicht aus (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl. 2019, Kap. D Rn. 410) und scheiden damit auch als Anknüpfungspunkt für Art. 7 Nr. 2 EuGVVO aus. B. Die im Übrigen zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die Lehre des Klagepatents (hierzu unter I.). Der Klägerin stehen daher die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu, wobei der Zahlungsanspruch nicht in der geltend gemachten Höhe besteht (hierzu unter II.). Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die anhängige Nichtigkeitsklage ist nicht geboten (hierzu unter III.) I. Eine Benutzung der Lehre des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform lässt sich feststellen. 1. Das Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent) betrifft Sicherungsteile für Schutzbügel bei Sesselliften. In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass ein Sessel eines Sesselliftes mit am Schutzbügel angeordneten Sicherungsteilen aus der EP D(vorgelegt als Anlage A rop3) bekannt sei (Abs. [0002]). Im Stand der Technik waren Sessel für Sessellifte mit einem oder mehreren Sitzen bekannt. Um ein Herausfallen oder Abrutschen der Fahrgäste vom Sessel zu verhindern, weisen diese Schutzbügel auf, die über die gesamte Breite des Sessels gehen. Diese Schutzbügel können von einer Position, in der sie über den Fahrgästen liegen (offene Position), in eine Position verschwenkt werden, in der sich ein Querbügel vor den Fahrgästen über deren Oberschenkel erstreckt (geschlossene Position). Außerdem sind an den Schutzbügeln oft noch Fußstützen vorgesehen. (Abs. [0003]). Da der Abstand zwischen Schutzbügel und Sitzfläche vorschriftsgemäß so dimensioniert ist, dass auch große Fahrgäste mit längeren Beinen unter dem Schutzbügel bequem Platz finden, ist dieser Abstand in der Regel für kleinere Personen zu groß, so dass ein Durchrutschen dieser kleineren Personen unter dem Querbügel möglich ist, insbesondere wenn sie auf Grund ihrer kürzeren Beine nicht in der Lage sind, diese auf den Fußstützen abzustützen (Abs. [0004]). Um diese Gefahr des Durchrutschens für kleinere Personen zu vermindern, ist es aus der AT 411 523 B (Anlage A rop4) und der AT 411 046 B (vorgelegt als Anlage A rop5) bekannt, an den Schutzbügeln Sicherungsteile, insbesondere Schutzblenden, anzuordnen, die sich in der geschlossenen Position des Schutzbügels in Richtung zur Mitte der Vorderkante der jeweiligen Sitzflächen hin erstrecken. Diese Sicherungsteile befinden sich nach dem Verschwenken des Schutzbügels in seine geschlossene Position zwischen den Oberschenkeln der Fahrgäste (Abs. [0004]). Die bekannten Schutzblenden sind im Wesentlichen dreieckförmig mit einem abgerundeten Ende, um eine Verletzung von Fahrgästen zu vermeiden. Das Klagepatent erläutert, dass ein mögliches Problem darin liege, dass der Sicherungsteil beim Schließen des Schutzbügels auf einen Körperteil, z.B. den Oberschenkel eines Fahrgastes, stoßen oder drücken könne, wenn der Fahrgast nicht korrekt auf seinem Sitz sitzt. Ein weiteres Problem liege darin, dass der Sicherungsteil beim Schließen des Schutzbügels bei einer eventuellen Berührung mit dem Fahrgast an dessen Helm im Nackenbereich einhaken kann, was dennoch zu direkten Verletzungsgefahren und zu diversen Folgerisiken führen kann (Abs. [0005]). Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0006] als seine Aufgabe, einen Sessel der eingangs genannten Gattung zu schaffen, welcher diese Probleme vermeidet. 2. Zur Lösung schlägt das Klagepatent einen Sessel eines Sessellifts nach Maßgabe von Anspruch 1 und einen Sessellift nach Anspruch 18 vor. Diese Ansprüche lassen sich in Form von Merkmalsgliederungen wie folgt darstellen: Anspruch 1 1 Sessel eines Sesselliftes 2 mit Sitzen (14) mit einer Sitzfläche (6) und 3 mit einem Schutzbügel (8). 3.1 Der Schutzbügel erstreckt sich quer über die Sitze (14). 3.2 Der Schutzbügel ist von einer offenen Position in eine geschlossene Position verschwenkbar. 4 Am Schutzbügel (8) sind Sicherungsteile (12), insbesondere Schutzblenden, angeordnet. 4.1 Die Sicherungsteile (12) erstrecken sich in der geschlossenen Position des Schutzbügels (8) in Richtung zur Mitte der Vorderkante (26) der jeweiligen Sitzfläche (6) hin. 4.2 Die Sicherungsteile (12) weisen einen ersten, dem Schutzbügel (8) benachbarten Abschnitt (20) auf, der zur Vorderkante (26) hin ausgerichtet ist. 4.3 Die Sicherungsteile (12) weisen einen zweiten Endabschnitt (21) auf, der in einem Winkel (α) kleiner 180° zum ersten Abschnitt ausgerichtet ist. Anspruch 18: 1 Sessellift, der aufweist: a eine Talstation, b eine Bergstation, c ein zwischen der Talstation und der Bergstation umlaufenden Förderseil (9), d permanent oder kuppelbar mit dem Förderseil (9) verbundenen Sesseln (1) zum Transport von Personen von der Talstation zur Bergstation und gegebenenfalls zurück. 2 Die Sessel (1) sind nach einem der Ansprüche 1 bis 17 ausgeführt. 3. Anspruch 1 schützt einen Sessel eines Sessellifts mit einem Schutzbügel, wie er im Stand der Technik bekannt war (Merkmale 1 – 3.2). Auch bekannt waren die von den Merkmalen 4 und 4.1 näher beschriebene Sicherungsteile am Schutzbügel, die ein Herausrutschen kleinerer Personen verhindern sollen. Zur Lösung der im Stand der Technik benannten Probleme bestehen die Sicherungsteile nach der Lehre des Klagepatents aus zwei Abschnitten: Einem ersten, dem Schutzbügel benachbarten Abschnitt, der zur Vorderkante der Sitzflächen ausgerichtet ist (Merkmal 4.2), und einem zweiten Abschnitt, welcher in einem Winkel von weniger als 180° zum ersten Abschnitt ausgerichtet ist (Merkmal 4.3). Durch die von Merkmal 4.3 vorgesehene Abwinklung trifft das Sicherungsteil den Fahrgast nicht mehr mit seinem mehr oder weniger spitzen Ende. Vielmehr wird eine großflächigere Kontaktzone geschaffen, wodurch eine Verletzung oder ein zumindest schmerzhafter Kontakt mit dem Sicherungsteil weitgehend vermieden werden können (Abs. [0009]). Beim Schließen kann der Schutzbügels auch bei einer Berührung mit dem Fahrgast nicht an dessen Helm im Nackenbereich einhaken. Das Sicherungsteil gleitet bei einer Berührung vielmehr auf Grund seiner erfindungsgemäßen abgewinkelten Ausgestaltung vom Helm ab (Abs. [0009]). Anspruch 18 schützt eine übliche Sesselliftanlage, die durch einen Sessel nach Anspruch 1 gekennzeichnet ist. 4. Die angegriffene Ausführungsform macht von allen Merkmalen der Ansprüche 1 und 18 wortsinngemäß Gebrauch. In Streit stehen nur die Merkmale 4.1 und 4.3 von Anspruch 1, auf die nachfolgend näher eingegangen wird: a) Merkmal 4.1, „4.1 Die Sicherungsteile (12) erstrecken sich in der geschlossenen Position des Schutzbügels (8) in Richtung zur Mitte der Vorderkante (26) der jeweiligen Sitzfläche (6) hin“, wird von der angegriffenen Ausführungsform wortsinngemäß verwirklicht. aa) Merkmal 4.1 verlangt nicht, dass die Sicherungsteile in der geschlossenen Position des Schutzbügels die Sitzfläche berühren. Das Klagepatent erfasst vielmehr auch Vorrichtungen, bei denen zwischen Sicherungsteil und Sitzfläche ein Abstand verbleibt. (1) Merkmal 4.1 legt die räumlich-körperliche Anordnung der Sicherungsteile zwischen Schutzbügel und Sitzfläche fest. Wie aus Merkmal 4 hervorgeht, sind die Sicherungsteile am Schutzbügel angebracht. Hiervon ausgehend sollen sie sich in Richtung der Mitte der Vorderkante der jeweiligen Sitzfläche erstrecken. Damit bezweckt dieses Merkmal, dass sich das Sicherungsteil in der geschlossenen Schutzbügelposition zwischen den Beinen eines Fahrgastes befindet. Denn ein Fahrgast wird sich so auf den Sessel setzen, dass seine Beine rechts und links der Mitte der jeweiligen Sitzfläche positioniert sind. Es findet sich im Klagepatent keine Stütze für den Vortrag der Beklagten, das Klagepatent wolle sich vom Stand der Technik abgrenzen, indem es einen Abstand zwischen Sicherungsteil und Sitzfläche vermeidet. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Aufgabe eines Klagepatents daraus zu entwickeln ist, was die Erfindung tatsächlich leistet (vgl. BGH, GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung). Um dies zu bestimmen, ist jedoch vorrangig auf den Patentanspruch abzustellen. Hierin findet sich kein Hinweis, dass ein Abstand zwischen Sicherungsteil und Sitzfläche vermieden werden soll. Auch in der Beschreibung gibt es keine Hinweise dafür, dass eine solche Zielrichtung Teil der zwingend zu erreichenden Vorteile ist. (2) Der Fachmann legt ein Merkmal stets im Gesamtzusammenhang des Anspruchs aus. Denn die Merkmale des Patentanspruchs bilden eine Einheit, so dass der Sinngehalt des Anspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH, GRUR 2004, 845 – Drehzahlermittlung; BGH, GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum). Für das Verständnis von Merkmal 4.1 sind insbesondere die Merkmale 4.2 und 4.3 von Bedeutung: „4.2 Die Sicherungsteile (12) weisen einen ersten, dem Schutzbügel (8) benachbarten Abschnitt (20), der zur Vorderkante (26) hin ausgerichtet ist. 4.3 Die Sicherungsteile (12) weisen einen zweiten Endabschnitt (21) auf, der in einem Winkel (α) kleiner 180° zum ersten Abschnitt ausgerichtet ist.“ Die Merkmale 4.1 bis 4.3 stellen sich dem Fachmann als Gesamtgefüge zur Definition der Sicherungsteile dar. Merkmal 4.1 beschreibt dabei die grundsätzliche Erstreckung der Sicherungsteile insgesamt, die sich in der geschlossenen Position des Schutzbügels zwischen den Beinen von (potentiellen) Fahrgästen befinden sollen. Merkmal 4.2 definiert sodann die (Winkel-) Lage im Raum (Ausrichtung) des ersten Abschnitts, während Merkmal 4.3 die abgewinkelte Ausrichtung des zweiten Endabschnitts vorschreibt. (3) Auch der Wortlaut von Merkmal 4.1 deutet nicht darauf hin, dass es patentgemäß zu einem Kontakt zwischen Sicherungsteil und Sitzflächenvorderkante kommen muss. Ein „Erstrecken“ in eine Richtung enthält keine Aussage hinsichtlich einer Berührung. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann dies auch nicht daraus gefolgert werden, dass Merkmal 4.1 das Wort „erstrecken“ verwendet, während Merkmal 4.2 eine „Ausrichtung“ vorschreibt. Wie oben dargestellt, beschreibt „erstrecken“ hier das räumlich-körperliche Vorhandensein, während die von Merkmal 4.2 spezifizierte Ausrichtung dazu dient, die (Winkel-) Lage im Raum zu beschreiben. Beide Begriffe beinhalten keine zwingende Vorgabe, einen Kontakt zur Sitzfläche herzustellen. (4) Auch aus den Ausführungsbeispielen und Figuren lässt sich nicht folgern, dass Merkmal 4.1 eine Berührung der Sicherungsteile mit der Sitzfläche fordert. Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf nicht zu einer sachlichen Einengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Insofern ist es für die Auslegung unerheblich, das in Fig. 2 eine Berührung gezeigt ist. Demgegenüber wird der Fachmann Fig. 4 eher als Bestätigung der vorstehend aufgeführten Auslegung ansehen. Wenngleich Ausführungsbeispiele nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung einen weitergehenden Wortsinn des Anspruchs grundsätzlich nicht einschränken dürfen, können sie umgekehrt regelmäßig zur Begründung eines weiteren Verständnisses des beanspruchten Gegenstands herangezogen werden. Denn ein Anspruch ist im Zweifel so zu verstehen, dass die Ausführungsbeispiele von den Patentansprüchen erfasst werden (vgl. BGH, GRUR 2015, 972 – Kreuzgestänge; BGH, GRUR 2015, 875, 876 Rn. [16] – Rotorelemente; BGH, GRUR 2015, 159 Rn. [26] – Zugriffsrechte). Fig. 4 zeigt nach Abs. [0025] nicht die geschlossene Position. Jedoch soll nach Abs. [0025] (Sp. 5 Z. 19 ff.) in der geschlossenen Position des Schutzbügel die Fläche des Sicherungsteils 24 in einer Ebene 27 liegen, „die zu einer Tangentialebene 28 der abgerundeten Vorderkante 26 parallel liegt“. Dies deutet eher auf einen Abstand zwischen Sicherungsteil und Vorderkante hin. Die Beschreibung in Abs. [0026] gibt für die Auslegung von Merkmal 4.1 nichts her. Die angesprochene „Kollision“ spricht vielmehr die Berührung des Sicherungsteils am Helm oder Kopf des Fahrgastes an, deren Folgen abgemildert werden sollen. bb) Nach Maßgabe des vorstehend erläuterten Verständnisses von Merkmal 4.1 lässt sich dessen Verwirklichung in der angegriffenen Ausführungsform feststellen. Die Sicherungsteile bei der angegriffenen Ausführungsform befinden sich in der geschlossenen Schutzbügelposition unstreitig zwischen den Beinen von mittig auf den Sitzflächen sitzenden Fahrgästen. b) Auch das von der Beklagten bestrittene Merkmal 4.3, „4.3 Die Sicherungsteile (12) weisen einen zweiten Endabschnitt (21) auf, der in einem Winkel (α) kleiner 180° zum ersten Abschnitt ausgerichtet ist“, wird von der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht. aa) Das Klagepatent ist nicht auf Ausgestaltungen beschränkt, bei denen die Abwinklung in Fahrtrichtung zeigt. Zweck der von Merkmal 4.3 vorgeschriebenen Abwinklung des Endabschnitts der Sicherungsteile gegenüber dem ersten Abschnitt ist es, zum einen „eine großflächigere Kontaktzone“ zu schaffen und zum anderen ein Einhaken des Sicherungsteils im Nackenbereich zu vermeiden (Abs. [0009]). Das Klagepatent geht davon aus, dass das Ende des Sicherungsteils ein „mehr oder weniger spitzes Ende“ (Abs. [0009]) aufweist. Durch die von Merkmal 4.3 gelehrte Abwinklung des Endabschnitts erfolgt die Berührung nicht mit diesem Ende, sondern mit einer größeren Fläche. Dieser Effekt tritt sowohl bei einer Abwinklung in Fahrtrichtung als auch bei einer Abwinklung in Fahrgastrichtung ein: In beiden Fällen wird die Spitze des Sicherungsteils gewissermaßen abgelenkt und die Berührungsfläche vergrößert. Ein bestimmtes Maß der Berührungsfläche (absolut oder relativ) wird vom Klagepatent nicht vorgeschrieben. Dass ein Winkel von 179° erfasst ist, was nur zu einer kaum messbaren Vergrößerung der Berührungsfläche führen würde, ist kein Argument dafür, den Winkel nur in Fahrrichtung zuzulassen. Denn der geringe Effekt bei einer Abwinklung nahe an 180° tritt sowohl bei Abwinklungen in Fahrgastrichtung als auch bei Abwinklungen in Fahrtrichtung ein. Dass ein US-Parallelschutzrecht nur in einer im Hinblick auf den Winkel engeren Fassung erteilt wurde, ist für die Auslegung des Klagepatents irrelevant. Andere Schutzrechte bilden grundsätzlich kein zulässiges Auslegungsmaterial. Sie werden in Art. 69 EPÜ / § 14 PatG nicht genannt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass hierin eine fachkundige Äußerung zum Verständnis des hiesigen Klagepatents liegt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Klagepatent eine auf Winkel in Fahrtrichtung beschränkte Anspruchsfassung – anders als das parallele US-Patent – gerade nicht enthält. bb) Hiernach ist Merkmal 4.3 bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht. Der Endabschnitt des Sicherungsteils ist in ungefähr in einem Winkel von 90° in Richtung der Sitzfläche vom ersten Abschnitt des Sicherungsteils (der am Schutzbügel angebracht ist) angeordnet. Der vorhandene Winkel führt auch zu einer Vergrößerung der (potenziellen) Berührungsfläche, wobei es auf deren konkrete Größe nicht ankommt. c) Die Verwirklichung der übrigen Merkmale der Ansprüche 1 und 18 des Klagepatents ist zwischen den Parteien zu recht unstreitig, so dass auf diese Merkmale nicht näher eingegangen werden muss. II. Aufgrund der festgestellten Patentverletzung jedenfalls aufgrund der Lieferung und Installation der angegriffenen Ausführungsform nach Winterberg ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen: 1. Der Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt. Im Hinblick auf Anspruch 18 war im Tenor ein Bezug nur auf Sessel nach Anspruch 1 auszusprechen. Zwar hat die Klägerin den Klageantrag so formuliert („wobei die Sessel nach einem der Ansprüche 1, 2, 4, 9, 12, 16 ausgeführt sind“), dass er auch Sessel umfasst, die nach einem der genannten Unteransprüche ausgestaltet sind. Die Verurteilung konnte aber auf Anspruch 1 beschränkt werden, da der Gegenstand der anderen (Unter-) Ansprüche enger ist. Insofern handelt es sich bei dem Klageantrag zu Ziff. I.1.b) der Sache nach teilweise – soweit er auf die Unteransprüche 2, 4, 9, 12 und 16 bezogen ist – um einen Insbesondere-Antrag. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Klägerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO. 3. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 3 PatG. Die hiernach zu machenden Angaben sind für Handlungen ab Veröffentlichung der Patenterteilung (13.04.2011) zu machen. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 242, 259 BGB. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, die Schadensersatzansprüche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Anspruch auf diese Angaben besteht – wie der Schadensersatzanspruch – nur für Handlungen ab der Veröffentlichung der Patenterteilung (13.04.2011) zuzüglich einer Karenzzeit von einem Monat – hier also ab dem 13.05.2011. Für Handlungen vor diesen Zeitpunkten besteht jeweils kein Anspruch auf Auskunft. Es fehlt an einem Anspruch auf Entschädigung im Offenlegungszeitraum, der durch diese Angaben vorbereitet werden könnte. 4. Die Klägerin kann die Beklagte aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG auf Rückruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Eine Unverhältnismäßigkeit gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 4 PatG hat die Beklagte nicht dargetan. 5. Die Klägerin kann von der Beklagten aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG Ersatz der Anwaltskosten für das Abmahnschreiben in Höhe von EUR 5.871,70 verlangen. Soweit die Klägerin höhere Abmahnkosten (namentlich: EUR 8.151,25) begehrt, war die Klage als unbegründet abzuweisen. a) Die zuerkannte Zahlung entspricht einem Viertel der Gebühren für die Abmahnung, ausgehend von einer 1,8 Geschäftsgebühr auf einen Gegenstandswert von EUR 1,6 Mio. zuzüglich EUR 20,00 Auslagenpauschale für Patent- und Rechtsanwalt (= insgesamt jeweils EUR 11.743,40). aa) Es sind die vorgerichtlich entstandenen Kosten sowohl der Rechtsanwälte als auch der Patentanwälte erstattungsfähig. Insbesondere ist die Einschaltung der mitwirkenden Patentanwälte nach den Umständen des Einzelfalls als notwendig anzusehen (vgl. dazu Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl. 2019, Kap. C Rn. 46, 54). bb) Eine Gebührenhöhe bis 1,8 Geschäftsgebühren erscheint angemessen. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses, wo ein Rahmen von 0,5 bis 2,5 Gebühren vorgesehen ist. Innerhalb dieses Rahmens ist nach § 14 Abs. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Ein Übersteigen der 1,3 Gebühr ist hier zulässig, da es sich um einen Patentverletzungsstreitfall handelt (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. 2019, Kap. C. Rn. 54), der auch nicht ausnahmsweise völlig unkompliziert ist. Soweit ein Sachverhalt vorliegt, der aufgrund des Umfangs oder der Schwierigkeit beim Tätigwerden des Rechtsanwalts ein Übersteigen der Regelgebühr von 1,3 zulässt, ist dem Rechtsanwalt ein Ermessen bei der Gebührenfestsetzung in einem Toleranzbereich von 20 % einzuräumen (BGH, GRUR-RR 2012, 491 – Toleranzbereich). Unter Berücksichtigung des der Klägerin somit zustehenden Ermessenspielraums bei der Festsetzung der Geschäftsgebühr erscheint eine Gebühr (nur) bis zum 1,8-fachen Satz angemessen. Die Abmahnung (vorgelegt in Anlage A rop8) ist mit 15 Seiten für vier Schutzrecht eher kurz gehalten. Hieraus lassen sich keine Schwierigkeiten erkennen, die über einen üblichen Patentverletzungssachverhalt hinausgehen. Im Gegenteil handelt es sich um einen für Patentstreitsachen eher einfachen technischen Sachverhalt. Dass die Abmahnung auf vier Patenten basiert, wird durch den Streitwert wiedergespiegelt und führt nicht zu einer Erhöhung der Geschäftsgebühr. Der enge technische Zusammenhang ist dabei tendenziell ein Grund dafür, hier nicht mehr als 1,8 Geschäftsgebühren anzusetzen. Die Klägerin bringt im Übrigen keine durchgreifende Begründung vor, warum die Angelegenheit hier besonders kompliziert sein soll. cc) Der Ansatz eines Gegenstandswerts der Stufe bis EUR 1,6 Mio. für die Abmahnung insgesamt und die Aufteilung auf die einzelnen geltend gemachten Schutzrechte sind nicht zu beanstanden. b) Dass die Klägerin nicht Inhaberin eines der drei anderen in der Abmahnung geltend gemachten Patente war, ist für die Abmahnkostenerstattung hinsichtlich des hiesigen Klagepatents nicht relevant (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. C Rn. 56, allerdings zu dem Fall, das Ansprüche aus einem Patent teilweise nicht bestehen). Dieser Aspekt betrifft nicht das hier geltend gemachte Viertel der Abmahnkosten. c) Der Zinsanspruch auf den gewährten Zahlungsanspruch ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. III. Im Rahmen des der Kammer nach § 148 ZPO zustehenden Ermessens wird das Verfahren im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent nicht ausgesetzt. 1. Nach § 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anhängigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch für die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren geführt werden. Jedoch darf dies nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 – Az. 2 U 64/14, S. 29 f.). Eine solche hinreichende (Vernichtungs-) Wahrscheinlichkeit kann auf Grundlage der Argumente der Beklagten nicht festgestellt werden. 2. Die Entgegenhaltung D1, die japanischen Gebrauchsmusterschrift C (nachfolgend D1; vorgelegt als Anlage PM3 und in englischer Übersetzung als Anlage PM3a) gibt keinen hinreichend Anlass für eine Aussetzung. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie die Lehre des Klagepatents neuheitsschädlich vorwegnimmt. a) Jedenfalls die Offenbarung der Merkmale 4.1 und 4.2 in der D1 kann von der Kammer nicht hinreichend festgestellt werden. Zur Veranschaulichung des Beklagtenvortrags werden nachfolgend Fig. 1 D1 und eine von der Beklagten kolorierte und – aus ihrer Sicht – beschriftete Fassung der Fig. 3 D1 verkleinert eingeblendet: X aa) Im Hinblick auf Merkmal 4.1, „4.1 Die Sicherungsteile (12) erstrecken sich in der geschlossenen Position des Schutzbügels (8) in Richtung zur Mitte der Vorderkante (26) der jeweiligen Sitzfläche (6) hin“, lässt sich eine Offenbarung in der D1 nicht hinreichend erblicken. Es kann nicht mit der für eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob diese Entgegenhaltung Sessel offenbart, bei denen sich ein Sicherungsteil in die Mitte der Vorderkannte der Sitzfläche erstreckt. Dies wäre nur zu bejahen, wenn die Figuren einen 2-Personen-Lift zeigen. Eine ausreichende explizite textliche Offenbarung ist insofern nicht vortragen. Die zweifache Verwendung der Bezugsziffer 13 in Fig. 1 für „Chair“ reicht insoweit nicht aus. Im Übrigen lässt sich bei den Figuren (insbesondere Fig. 1, vgl. aber auch Fig. 3 D1) nicht feststellen, dass es sich hierbei um 2-Sitz-Sessellifte handelt. Bei einem 4-Personen-Sessel-Lift würden sich die Stangen jedoch nicht zur Mitte der Sitzflächen hin erstrecken. Es kommt für Merkmal 4.1 auch auf die angedachte Sitzposition auf einem Sitz an. Dass sich ein Fahrgast auf mehrere Sitze setzen kann, so dass ein Sicherungsteil zwischen seinen Beinen liegt, reicht für die Verwirklichung bzw. Offenbarung dieses Merkmals nicht aus. bb) Die Offenbarung von Merkmal 4.2, „4.2 Die Sicherungsteile (12) weisen einen ersten, dem Schutzbügel (8) benachbarten Abschnitt (20), der zur Vorderkante (26) hin ausgerichtet ist“, in der D1 erscheint ebenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich. Wie aus der oben eingeblendeten Fig. 3 D1 ersichtlich, verläuft der von der Beklagten als erster Abschnitt angesehene Teil des Schutzbügels vertikal nach unten. Die von Merkmal 4.2 geforderte Ausrichtung in die Richtung der Vorderkante hin ist aber nur gegeben, wenn bei einer (gedachten) Verlängerung des ersten Abschnitts des Sicherungsteils dieses letztlich die Vorderkante des Sitzes erreichen würde. b) Gegen eine Aussetzung spricht im Übrigen, dass die Beklagte keine deutsche, sondern nur eine englische Übersetzung der japanischen Entgegenhaltung D1 vorgelegt hat (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2013 – 4b O 13/12 – Rn. 70 bei Juris; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. 2019, Kap. E. Rn. 725). Nach der zwingenden Regelung des § 184 GVG ist Gerichtssprache deutsch, was jedenfalls für Erklärungen gegenüber dem Gericht gilt. Den Parteien ist zusätzlich in der prozessleitenden Verfügung vom 31.07.2017 (Bl. 45 GA) aufgegeben worden, von fremdsprachigen Unterlagen mit demselben Schriftsatz eine deutsche Übersetzung einzureichen. Dies hat die Beklagte nicht beachtet. 3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Gegenstand von Anspruch 1 von der Europäischen Offenlegungsschrift EP D(nachfolgend: Entgegenhaltung D2, vorgelegt als Anlage A rop3) neuheitsschädlich getroffen ist. a) Die D2 war Gegenstand des Erteilungsverfahrens und wird vom Klagepatent in Abs. [0002] als Stand der Technik erwähnt. Dies spricht bereits gegen eine Aussetzung. Eine Aussetzung kann regelmäßig nicht in Betracht kommen, wenn der dem Klageschutzrecht entgegen gehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren entgegengehalten wurde oder vom Erfindungsgegenstand noch weiter entfernt liegt als der schon geprüfte (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. 2019, Kap. E. Rn. 719). Soweit die Beklagte vorträgt, der Prüfer habe Bedenken gehabt, so belegt dies zudem, dass die D1 auch gewürdigt wurde. Eine Aussetzung auf Grundlage der Entgegenhaltung würde sich unmittelbar gegen den Erteilungsakt wenden, was für die nicht mit technischen Fachleuten besetzte Kammer Grund für Zurückhaltung ist. b) Es lässt sich auch von der Kammer nicht hinreichend feststellen, dass die D2 die Lehre des Klagepatents zeigt. Zur Veranschaulichung der Lehre der Entgegenhaltung D2 werden nachfolgend Fig. 1, 2 und 7 D2 verkleinert eingeblendet: aa) Merkmal 4.1, „4.1 Die Sicherungsteile (12) erstrecken sich in der geschlossenen Position des Schutzbügels (8) in Richtung zur Mitte der Vorderkante (26) der jeweiligen Sitzfläche (6) hin“, wurde vom Prüfer als nicht offenbart angesehen, da in der D2 nicht gezeigt sei, dass sich die Sicherungsteile in Richtung zur Mitte der Sitzflächenvorderkante erstrecken. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass diese fachkundige Einschätzung offensichtlich falsch ist. Aber auch unabhängig vom fachmännischen Votum des Prüfers lässt sich eine Offenbarung dieses Merkmals nicht feststellen. Wie bereits oben angedeutet, müssen definierte Sitzflächen vorhanden sein, damit es eine „Mitte der Vorderkante der jeweiligen Sitzfläche“ gibt, in dessen Richtung sich das Sicherungsteil erstrecken kann. Dass man sich so hinsetzen könnte, dass sich ein Sicherungsteil zwischen den Beinen des Fahrgastes befindet, reicht als Offenbarung für Merkmal 4.1 dagegen nicht aus. Dass in Abs. [0007] D2 explizit angesprochen ist, dass sich ein Fahrgast zwischen zwei Sitze setzen kann, spricht ferner eher gegen eine Vorwegnahme von Merkmal 4.1. Denn hierdurch ist klar, dass das vermeintliche Sicherungsteil nur dann zwischen den Beinen des Fahrgastes ist, wenn er zwischen zwei Sitzen Platz nimmt. Dies schließt es aus, dass die Sicherungsteile in der D2 sich in Richtung der Mitte der Sitzflächen erstrecken. b) Im Hinblick auf Merkmal 4.2 erscheint fraglich, ob in der D2 ein erster Abschnitt eines Sicherungsteils gezeigt ist, der auf die Vorderkante der Sitzfläche ausgerichtet ist. Der entsprechende Abschnitt des Schutzbügels, verläuft in der geschlossenen Position gerade nach unten und damit an der Vorderkante vorbei, wie man in der oben eingeblendeten Fig. 2 D2 erkennen kann. 4. Es lässt sich auch nicht mit der für eine Aussetzung erforderlichen, hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass das Klagepatent wegen mangelnder Erfindungshöhe vernichtet werden wird. Die Argumentation der Beklagten, der Fachmann hätte die im Stand der Technik bekannten vertikalen Streben am Schutzbügel (zu den Fußstützen hin) auch so positionieren können, dass sie zwischen den Beinen angeordnet sind bzw. sich in Richtung auf die Mitte der Sitzflächenvorderkante erstrecken, ist aus Sicht der Kammer nicht überzeugend. Offenbar wurde diese Maßnahme im Stand der Technik gerade nicht ergriffen, um einen Durchrutschschutz zu erstellen. Weiterhin würden vertikale Abschnitte der Schutzbügel nicht Merkmal 4.2 offenbaren. Schließlich ist es nicht zwingend, dass der Fachmann bei den Sicherungsteilen – selbst wenn er ohne erfinderische Tätigkeit dazu käme, diese zwischen den Beinen anzuordnen – einen zweiten abgewinkelten Abschnitt am Sicherungsteil vorgesehen hätte. Denn die Abwinklungen im Stand der Technik (D1 und D2) dienten gerade nicht der Vergrößerung der Auflagefläche. Vielmehr läuft die nach unten laufende Strebe nach der Abwinklung, wie sie die Beklagte ansieht, gerade weiter. Insofern tritt durch die Abwinklung gerade keine Verringerung der Verletzungsgefahr ein. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Unterliegen hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs und Teilen des Rechnungslegungsanspruchs ist relativ geringfügig. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Auf Antrag der Klägerin waren Teilsicherheiten für die vorläufige Vollstreckung einzelner zuerkannter Ansprüche festzusetzen. Der Beklagten war nicht zu gestatten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Die Beklagte hat weder dargetan, noch – wie von § 714 Abs. 2 ZPO vorgeschrieben ist – glaubhaft gemacht, dass ihr die Vollstreckung des Urteils einen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne von § 712 Abs. 1 ZPO bringen würde. V. Der Streitwert wird auf EUR 400.000,00 festgesetzt.