Urteil
12 O 219/18
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2019:0417.12O219.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die öffentliche Mitteilung und öffentliche Beschreibung von Inhalten der von ihm mit Schriftsatz vom 31.03.2017 verfassten Verfassungsbeschwerde gegen die Ratifikation des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht in Deutschland (EPGÜ) in einem vom Beklagten verfassten Artikel „Das Europäische Patentsystem-Stopp vor dem Ziel?“, der in der H1 veröffentlicht wurde. Die Parteien sind Rechtsanwälte in Düsseldorf. Der Kläger ist alleiniger Urheber der Verfassungsbeschwerde gegen die Ratifikation des EPGÜ, die er im eigenen Namen erhob. Die Beschwerdeschrift umfasst mehr als 50.000 Wörter auf 160 Seiten und weitere rund 740 Seiten an Anlagen und beinhaltet 318 Fußnoten. Der Kläger hat den Schriftsatz bisher nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und wiederholte Anfragen Dritter hinsichtlich der Übermittlung einer Kopie abgelehnt. Die Beschwerdeschrift (Anl. K1 – die folgenden Seitenangaben und Randnummern beziehen sich auf diese Anlage – ) begründet, weshalb die Ratifikation des EPGÜ nach Auffassung des Klägers mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Nach der Formulierung von vier Anträgen wird das Inhaltsverzeichnis der Beschwerdeschrift wiedergegeben (S. 1 bis 7). Die darauf folgende Begründung wird eingeleitet mit einer Beschreibung des Gegenstands der Verfassungsbeschwerde und einer zusammenfassenden Wiedergabe der vom Kläger vorgebrachten Gründe für die Verfassungswidrigkeit des EPGÜ (S. 8 bis 10). Im sich anschließenden Abschnitt A. wird ein allgemeiner Überblick für die gegenwärtige Rechtslage hinsichtlich des Patentschutzes, dessen Inhalt und Umfang, der unterschiedlichen Patentschutztitel und der Zuständigkeiten hinsichtlich Erteilung und Rechtsbestand einerseits sowie der Durchsetzung andererseits gegeben (S. 11 bis 18, Rn. 1 bis 27). Im Abschnitt B. werden das EU-Gesetzgebungsverfahren zur Europäischen Patentreform und der Inhalt insbesondere des EPGÜ erörtert und die Maßnahmen zur Implementierung des EPGÜ sowie des Verfahrens und dessen Ratifikation in Deutschland rekapituliert (S. 19 bis 73, Rn. 28 bis 200). Insoweit werden zunächst die früheren Bemühungen um eine EU-Patentreform und deren Scheitern geschildert, bevor anhand der maßgeblichen Rats- und Kommissionsdokumente das europäische Gesetzgebungsverfahren zur jüngsten europäischen Patentreform bis zu dessen Abschluss geschildert (S. 19 bis 33, Rn. 28 bis 65). Danach wird der Inhalt der EU-Patentreform näher beschrieben und die EPG-Satzung in den nach Auffassung des Klägers für die Verfassungsbeschwerde relevanten Teilen erläutert (S. 33 bis 52, Rn. 66 bis 133). Anschließend erfolgen Ausführungen zur Implementierung des EPGÜ und die Rolle des so genannten „Vorbereitenden Ausschusses des Einheitlichen Patentgerichts“ (S. 52 bis 64, Rn. 134 bis 169), wobei insbesondere die an späterer Stelle der Verfassungsbeschwerde gewürdigten Themen der Verfahrensordnung, der Richterauswahl und der Bestimmung der Maximalbeträge der erstattungsfähigen Vertretungskosten dargestellt werden (S. 54 bis 63, Rn. 140 bis 165). Abschließend wird die Ratifikation des EPGÜ in Deutschland beschrieben (S. 66 bis 73, Rn. 175 bis 200). Im Abschnitt C. begründet der Kläger die Zulässigkeit der Verfahrensbeschwerde und nimmt zum Beschwerdegegenstand, der Beschwerdebefugnis, der Rechtswegerschöpfung und der Beschwerdefrist Stellung (S. 74 bis 149, Rn. 201 bis 411). Dabei wird zunächst begründet, warum das EPGÜ aus Sicht des Klägers ein tauglicher Beschwerdegegenstand ist (S. 74, Rn. 201f.) und sodann unter Anführung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einem Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung als Prüfungsmaßstab der Vereinbarkeit der Übertragung von Hoheitsrechten durch internationale Übereinkommen mit der Verfassungsdentität des Grundgesetzes ausgeführt (S.74 bis 80, Rn. 203 bis 220). Es folgt eine Darstellung unter Bezugnahme auf das Gutachten 1/09 des EuGH, in dem der ursprüngliche Entwurf eines Übereinkommens zur Schaffung einer europäischen Patentgerichtsbarkeit infolge einer Verletzung der Grundsätze der Autonomie des Unionsrechts und der Vollständigkeit des Systems der Rechtsbehelfe für mit dem Unionsrecht unvereinbar befunden wurde (S. 81 bis 86, Rn. 221 bis 236). Sodann wird zu der nach Auffassung des Klägers unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten bestehenden Unvereinbarkeit des EPGÜ mit dem Unionsrecht unter Bezugnahme auf das Gutachten 1/09 des EUGH ausgeführt (S. 87 bis 120, Rn. 239 bis 325). Insoweit wird zunächst dargelegt und im Einzelnen begründet, dass auch das EPGÜ die Grundsätze der Autonomie des Unionsrecht und der Vollständigkeit des Systems der Rechtsbehelfe verletze, weil ein separat von den nationalen Gerichten operierendes Gericht geschaffen werde, das diese in seinem Zuständigkeitsbereich ersetze und mit der direkten Anwendung von Unionsrecht betraut werde (S. 87 bis 102, Rn.240 bis 273). Daran anschließend wird ein nach Auffassung des Klägers bestehender Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 AEUV im Einzelnen begründet (S. 102 bis 107, Rn. 274 bis 286). Sodann wird unter Bezugnahme dieser Rügen der Generalanwälte in den Schlussanträgen zum EUGH-Gutachten 1/09 ein Verstoß gegen Art. 2 S. 1 EUV gerügt im Hinblick auf die anzuwendende Verfahrenssprache und fehlende Übersetzungs- bzw. Verdolmetschungspflichten (S. 107 bis 113, Rn. 287 bis 308). Daran anschließend erfolgt die Begründung zu einem nach Auffassung des Klägers bestehenden Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes hinsichtlich administrativer Entscheidungen des europäischen Patentamts beim einheitlichen Patentgericht (S. 113 bis 120, Rn. 309 bis 324). Nach Darstellung eines Zwischenergebnisses (S. 120f., Rn. 326f.) folgen Ausführungen zu einer möglichen Verletzung von Art. 38 Abs. 1, S.1, Art. 20 Abs.1 und 2 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG infolge Verstoßes gegen das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit nach Art. 23 Abs. 1 S. 3 i.V.m. Art. 92, Art. 79 Abs. 2 GG. Insoweit wird zunächst begründet, warum die verfahrensfehlerhafte Übertragung von Hoheitsrechten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Rechtsstaatsprinzip als Bestandteil der Verfassungsidentität tangiert und dazu ausgeführt, dass mit der Tragung von Rechtsprechungsbefugnissen auf das EPG die Art. 92 GG bestimmte Rechtsprechungshoheit von Bund und Ländern durchbrochen wird (S. 121 bis 128, Rn. 328 bis 348). Sodann erfolgen Ausführungen zu einer möglichen Verletzung von Art. 38 Abs.1 S. 1, Art. 20 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG im Hinblick auf eine nach Auffassung des Klägers rechtsstaatlich unzureichende Rechtsstellung der EPG-Richter (S. 128 bis 136, Rn. 349 bis 373). Nach Darstellung eines Zwischenergebnisses (S. 136, Rn. 374) wird eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 S. 1, Art. 20 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 79 Abs.3 GG mit einer unzureichenden gesetzlichen Legitimation von Grundrechtseingriffen seitens des EPG begründet. Darin wird unter Anführung von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargestellt, dass der Prozessordnung des EPG eine erforderliche hinreichend bestimmte parlamentarische Ermächtigungsgrundlage fehle und die dem Verwaltungsausschuss des EPG eingeräumten Befugnisse auf einer unzulässigen Blankettermächtigung beruhe (S. 136 bis 147, Rn. 375 bis 405). Nach Darstellung eines Zwischenergebnisses (S. 147, Rn. 406) folgen Ausführungen zur Betroffenheit des Klägers (S. 148, Rn. 407 bis 409). Es folgen unter D. die Ausführungen zur Begründetheit, in denen dargestellt wird, dass und warum aus Sicht des Klägers die Verfassungsbeschwerde sein grundrechtsgleiches Recht aus Artikel 38 Abs. 1 Satz 1, Artikel 20 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 79 Abs. 3 GG unter den im Rahmen der Beschwerdebefugnis im Detail dargestellten Aspekte tatsächlich verletzt ist (S. 150ff., Rn. 412ff.). Im Hinblick auf den Komplex des Verstoßes des EPGÜ gegen das Unionsrecht wird zunächst erläutert, warum das Verfahren auszusetzen und zunächst der EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens mit den in Rede stehenden unionsrechtlichen Fragen zu befassen ist (S. 151 bis 155, Rn. 415 bis 427). Daran schließen sich Ausführungen zur rechtsstaatlich unzureichenden Rechtsstellung der EPG-Richter (S. 155, Rn. 428f.) und zur unzureichenden gesetzlichen Legitimation von Grundrechtseingriffen seitens des einheitlichen Patentgerichts (S. 155f., Rn. 430f.) Im Abschnitt E. wird zur grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung Stellung genommen und dazu, dass die Annahme zur Grundrechtsdurchsetzung angezeigt ist (S. 156 bis 160, Rn. 432 bis 443). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Der Beklagte ist Alleinautor des Artikels „Das Europäische Patentsystem – Stopp vor dem Ziel?“, veröffentlich in H1 2017, Seite X ff., in dem er ohne Zustimmung des Klägers und ohne dessen Benennung als Urheber Inhalte aus dessen Verfassungsbeschwerde veröffentlicht hat, wie aus den im Klageantrag wiedergegebenen Textpassagen ersichtlich. Wegen der Einzelheiten des Aufsatzes wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. Das Bundesverfassungsgericht leitete die Beschwerdeschrift an die Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat weiter sowie an die Bundesrechtsanwaltskammer, den Deutschen Anwaltsverein, die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz (H1) und Urheberrecht, der European Patent Lawyer Association (EPLAW) sowie European Patent Litigators Association (EPLIT). Der Kläger ist der Auffassung, die unautorisierte Veröffentlichung von Inhalten der Beschwerdeschrift in dem streitgegenständlichen Aufsatz des Beklagten und die unterbliebene Benennung des Klägers als deren Urheber verletzten dessen Urheberpersönlichkeitsrechte aus §§ 12 Abs. 2, 13 Satz 1 UrhG. Der Kläger beantragt: I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-- – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, 1. die folgenden Inhalte der Beschwerdeschrift des Klägers vom 31.03.2017 im Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 739/17 (Anlage K 1) öffentlich mitzuteilen und/oder öffentlich mitteilen zu lassen und/oder öffentlich zu beschreiben und/oder öffentlich beschreiben zu lassen: a) Die Anträge und deren Inhalt (Anlage K 1, S. 1 und 2), und zwar, wenn dies durch eine oder mehrere der folgenden Aussagen geschieht: aa) „Mit der Beschwerde werden drei Sachanträge gestellt. Mit dem ersten Antrag werden eine Aussetzung des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde und die Vorlage von vier Auslegungsfragen an den EuGH beantragt. Mit dem zweiten Antrag wird begehrt, festzustellen, dass das Ratifizierungsgesetz zum EPGÜ mit dem grundrechtsgleichen Recht des Beschwerdeführers aus Art. 38, 20 und 79 III GG unvereinbar ist. Nach dem dritten Antrag soll das BVerfG dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung untersagen, das Ratifizierungsgesetz auszufertigen und durch Unterzeichnung und Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu ratifizieren. Der Aussetzungs- und Vorlage-Antrag wird mit Argumenten der Unionsrechtswidrigkeit begründet, der Feststellungsantrag mit einem schweren Verstoß gegen das Grundgesetz. Der Untersagungsantrag zieht die Konsequenz aus dem Feststellungsantrag.“ (Anlage K 4/4a, S. 1178, Ziffer II.), bb) „Die erste Frage geht dahin, ob das Unionsrecht es einem Mitgliedstaat verbietet, sich an einem internationalen Übereinkommen wie dem EPGÜ zu beteiligen, das getrennt von den nationalen Gerichten seiner Vertragsstaaten, die EU-Mitgliedstaaten sind, diese im Umfang seiner Zuständigkeit ersetzt und mit der direkten Anwendung von Unionsrecht betraut ist.“ (Anlage K 4/4a, S. 1181, Ziffer IV.2.a)), cc) „Die zweite vorgeschlagene Vorlagefrage macht eine angeblich ausschließliche Zuständigkeit der Union für den Abschluss des EPGÜ geltend.“ (Anlage K 4/4a, S. 1181, Ziffer IV.2.b)), dd) „Die dritte Vorlagefrage betrifft eine angebliche Diskriminierung des Beklagten durch die Regelungen über die anzuwendende Verfahrenssprache. “ (Anlage K 4/4a, S. 1181, Ziffer IV.2.c)), ee) „Die vierte Vorlagefrage bezieht sich auf das bekannte Problem, ob das Erteilungsverfahren beim EPA, das kein Gericht im engeren Sinne vorsieht, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.“ (Anlage K 4/4a, S. 1182, Ziffer IV.2.d)), b) Unter welchen Aspekten und mit welcher Begründung das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht tauglicher Gegenstand einer Integrationskontrolle durch das BVerfG ist (Anlage K 1, Rn. 215 bis 220, 414), und zwar, wenn dies durch die folgende Aussage geschieht: aa) „Die von der Beschwerde weiter für ein Näheverhältnis angeführten Umstände (Parallelität der Vorarbeiten zur EPatVO und zum EPGÜ; Wirksamwerden der EPatVO mit dem Inkrafttreten des EPGÜ; Beschränkung der EPGÜ-Teilnehmerstaaten auf EU-MS; Benutzung der Räumlichkeiten der EU in Brüssel; Verpflichtung der teilnehmenden EU-MS zur Wahrnehmung des Unionsrechts) (…). Die Behauptung der Verfassungsbeschwerde (…), dass das EPG eine in den Rahmen der Europäischen Union eingebettete supranationale Einrichtung sei.“ (Anlage K 4/4a, S. 1179, Ziffer III.1.b)cc)), c) Unter welchen Aspekten und mit welcher Begründung das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht mit dem Unionsrecht unvereinbar ist (Anlage K 1, S. 1 und 2, 4 f. und 8 f. sowie Rn. 221 bis 327, 415 bis 424), und zwar, wenn dies durch eine oder mehrere der folgenden Aussagen geschieht: aa) „Die Beschwerdebegründung geht davon aus, dass das BVerfG aus Anlass der Befassung mit einer Verfassungsbeschwerde (hier: Antrag 2) dafür zuständig sei, die Vereinbarkeit des Zustimmungsgesetzes zum EPGÜ als einem internationalen Übereinkommen mit dem Unionsrecht zu überprüfen, weil alle deutschen Stellen Unionsrecht zu beachten hätten.“ (Anlage K 4/4a, S. 1180, Ziffer IV.1.a.)), bb) „Die erste Frage geht dahin, ob das Unionsrecht es einem Mitgliedstaat verbietet, sich an einem internationalen Übereinkommen wie dem EPGÜ zu beteiligen, das getrennt von den nationalen Gerichten seiner Vertragsstaaten, die EU-Mitgliedstaaten sind, diese im Umfang seiner Zuständigkeit ersetzt und mit der direkten Anwendung von Unionsrecht betraut ist.“ (Anlage K 4/4a, S. 1181, Ziffer IV.2.a)), cc) „Die zweite vorgeschlagene Vorlagefrage macht eine angeblich ausschließliche Zuständigkeit der Union für den Abschluss des EPGÜ geltend.“ (Anlage K 4/4a, S. 1181, Ziffer IV.2.b)), dd) „Die dritte Vorlagefrage betrifft eine angebliche Diskriminierung des Beklagten durch die Regelungen über die anzuwendende Verfahrenssprache. “ (Anlage K 4/4a, S. 1181, Ziffer IV.2.c)), ee) „Zur Gerichtssprache rügt die Verfassungsbeschwerde konkret, dass bei einer Befassung der Zentralkammer mit selbstständigen Nichtigkeitsklagen, mit an sie verwiesenen Nichtigkeitswiderklagen und bei Verletzungsklagen gegen Drittstaaten-Angehörige und gegen Beklagte in einem Vertragsstaat ohne Kammer die Sprache des Patents Gerichtssprache ist.“ (Anlage K 4/4a, S. 1181, Ziffer IV.2.c)), ff) „Die vierte Vorlagefrage bezieht sich auf das bekannte Problem, ob das Erteilungsverfahren beim EPA, das kein Gericht im engeren Sinne vorsieht, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.“ (Anlage K 4/4a, S. 1182, Ziffer IV.2.d)), d) Unter welchen Aspekten und mit welcher Begründung das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19.02.2013 über ein Einheitliches Patentgericht i. V. m. dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht mit dem Grundgesetz unvereinbar ist (Anlage K 1, S. 6 f. und 9 f. sowie Rn. 204 bis 214 und Rn. 221 bis 443), und zwar, wenn dies durch eine oder mehrere der folgenden Aussagen geschieht: aa) „Der Beschwerdeführer macht mit der Bezugnahme auf Art. 79 III GG eine solche qualifizierte Grundgesetzwidrigkeit geltend mit der Begründung, einzelne Regelungen des EPGÜ seien mit fundamentalen rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar (Rechtsstaatsprinzip).“ (Anlage K 4/4a, S. 1178, Ziffer III.), bb) „Soweit die Verfassungsbeschwerde geltend macht, dass für die Verabschiedung des Ratifikationsgesetzes im Bundestag nach Art. 20 I 3 GG iVm Art. 79 II GG eine Zweidrittelmehrheit erforderlich gewesen sei, (…) .“ (Anlage K 4/4a, S. 1178, Ziffer III.1.b)bb)), cc) „Der Beschwerdeführer fasst seine Bedenken wie folgt zusammen: Fehlende Zweidrittelmehrheit bei der Abstimmung im Bundestag (a), ungesicherte Stellung der Richter (b), Blankettermächtigung für die EPGÜ-Verfahrensordnung (c), fehlende demokratische Basis für die Festlegung der Höchstbeträge für die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten (d).“ (Anlage K 4/4a, S. 1179, Ziffer III.2.), dd) „Mit der zweiten Beanstandung einer ungesicherten Stellung der Richter rügt die Beschwerde einmal das Auswahl- und Ernennungsverfahren, zum anderen die Rechtsgrundlage für die Auswahl und Ernennung der EPG-Richter und schließlich die angeblich fehlende richterliche Unabhängigkeit.“ (Anlage K 4/4a, S. 1179, Ziffer III.2.b)), ee) „Die Verfassungsbeschwerde rügt zur Richterernennung im Einzelnen, dass dem Beratenden Ausschuss auch Rechtsanwälte angehören, denen ein Richter später aus Dankbarkeit günstig gesonnen sein könnte.“ (Anlage K 4/4a, S. 1180, Ziffer III.2.b)), ff) „Hinsichtlich der EPGÜ-Verfahrensordnung rügt die Beschwerde allgemein eine fehlende Einbeziehung in das Gesetzgebungsverfahren, das Fehlen einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage und eine fehlende Transformation in innerstaatliches Recht. Konkret gerügt wird die im Entwurf vorliegende Regelung der maximalen Erstattungsbeträge der Vertretungskosten.“ (Anlage K 4/4a, S. 1180, Ziffer III.2.c)), 2. die in Ziffer I.1. beschriebenen Handlungen vorzunehmen, ohne dass der Kläger unter Angabe seines vollständigen Namens als Urheber der Beschwerdeschrift (Anlage K 1) benannt wird, wenn dies jeweils geschieht wie in dem Artikel „Das europäische Patentsystem – Stopp vor dem Ziel?“ in H1 2017, S. X ff. (Anlage K 4/K 4a). II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger hinsichtlich des in Ziffer I. bezeichneten Artikels Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen:1. über das erhaltene Honorar, 2. über die ihm für die Erstellung entstandenen, nach Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten, und 3. den damit erzielten Gewinn. III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. IV. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor: Der Kläger habe die Beschwerdeschrift in Kenntnis des Umstandes eingereicht, dass das Bundesverfassungsgericht die Beschwerdeschrift auch interessierten, aber nicht miteinander verbundenen Kammern, Vereinigungen und Institutionen im In- und Ausland zuleite und insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gebe. Hierin liege die Erstveröffentlichung, jedenfalls aber eine Zustimmung zu einer Veröffentlichung der Beschwerdeschrift. Die Bundesrechtsanwaltskammer habe ebenso wie der deutsche Anwaltsverein die Beschwerdeschrift allen jeweiligen Mitgliedern ihrer zuständigen Ausschüsse zugeleitet. Entsprechend hätten es die internationalen Berufsverbände EPLAW und EPLIT gehandhabt. Die Stellungnahmen von BRAK, DAV, H1 und EPLIT seien vom L1 Patentblog ins Internet gestellt und in Blogs diskutiert worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.02.2019 ist im Hinblick auf die Notwendigkeit von beiderseitigen Schriftsatzfristen im Einverständnis beider Parteien geschlossen worden, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergeht. Den Parteien ist insoweit eine Frist zur abschließenden Stellungnahme bis zum 27.03.2019 gesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf eine Verletzung des Erstmitteilungsrechts nach §§ 97 Abs. 1, 12 Abs. 2 UrhG (I.) noch aus § 97 Abs. 1, 13 Satz 1 UrhG (II.) zu, sodass auch der weiter geltend gemachte Auskunftsanspruch, der Feststellungsanspruch sowie der Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadensersatzes in diesem Zusammenhang ausscheiden (III.). I. Der Beklagte hat durch die im Klageantrag wiedergegebenen Passagen in dem von ihm verfassten Artikel „Das Europäische Patentsystem – Stopp vor dem Ziel?“ – weder einzelnen noch in ihrer Gesamtheit – das Erstmitteilungsrecht des Klägers aus § 12 Abs. 2 UrhG weder durch die einzelnen Passagen noch ihre Gesamtheit verletzt. Zwar ist die Beschwerdeschrift nach § 2 Abs. 1 Ziff. 7 urheberrechtsschutzfähig. Anwaltsschriftsätze sind grundsätzlich dem (rechts-)wissenschaftlichen und nicht dem literarischen Bereich zuzuordnen. Bei wissenschaftlichen Werken findet der erforderliche geistig-schöpferische Gehalt seinen Niederschlag und Ausdruck in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des angebotenen Stoffes und nicht ohne weiteres auch – wie meist bei literarischen Werken – in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts (vgl. BGH H1 1986, 739, 740 m.w.N.). Die Frage, ob ein Schriftwerk einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzt, bemisst sich dabei nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen (aaO.). Wie sich aus dem Umfang und der Gliederung der Verfassungsbeschwerde ergibt, besitzt diese die erforderliche Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 UrhG. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Aufbau einer Verfassungsbeschwerde regelmäßig von vorangestellten Ausführungen zur Zulässigkeit und sich anschließenden Ausführungen zur Begründetheit geprägt ist, ergibt sich aus der Gliederung und Darstellung rechtlichen Argumentation zur Anfechtbarkeit des EPGÜ und dessen Verfassungswidrigkeit unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten eine Gedankenformung und -führung, die die Annahme der erforderlichen Schöpfungshöhe rechtfertigen. Ein Eingriff in das Erstveröffentlichungsrecht des Klägers scheidet jedoch aus, weil das Erstveröffentlichungsrecht des Klägers bereits erloschen ist. § 12 Abs. 2 UrhG behält dem Urheber das Recht vor, als erster der Öffentlichkeit den Inhalt seines Werks mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung öffentlich wurden. Dem Urheber steht nicht nur das Recht zu, über die Veröffentlichung seines Werkes als solchem zu entscheiden, vielmehr ist ihm nach § 12 Abs. 2 UrhG auch die erste öffentliche Mitteilung und die erste öffentliche Beschreibung des Inhalts des Werkes vorbehalten (ReGE UrhG 1965, BT-Drucks IV/270, S. 44). Mit der mit Zustimmung des Urhebers erfolgten Veröffentlichung des Werkes oder einer Mitteilung von wesentlichen Inhalten des Werkes erlischt das Recht aus § 12 Abs. 2 UrhG (Dreyer in: Dreyer/ Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 12, Rn. 29). Veröffentlicht ist das Werk, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (§ 6 Abs. 1 UrhG). Maßgeblich ist insoweit der im Urheberrecht allgemein geltende Veröffentlichungsbegriff nach § 6 Abs. 1 UrhG, wobei der Begriff der Öffentlichkeit gemäß § 15 Abs. 3 UrhG im Rahmen des § 12 UrhG mit Rücksicht auf die zentrale Bedeutung des Veröffentlichungsrechts eng zu fassen ist, um zu verhindern, dass die mit der Veröffentlichung verbundenen Auswirkungen auf die Entscheidungshoheit des Urhebers zu früh eintreten (Dietz/Peukert in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 12 Rn. 8). Der Begriff der „Öffentlichkeit“ in § 15 Abs. 3 UrhG dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Amtsblatt EG Nr. 11 L 167 S.10). Danach bedeutet „Öffentlichkeit“ eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten, die nicht miteinander verbunden sind oder einer Gruppe angehören (EuGH H1 2007, 225 – SGAE/Rafael; H1 2012, 593, Rn. 84-100 – SCF/Del Corso; H1 2013, 500, Rn. 32 – ITV). Durch die Weiterleitung der Beschwerdeschrift durch das Bundesverfassungsgericht an an dem Verfahren der Verfassungsbeschwerde Beteiligte und an sachkundige Dritte ist diese mit Zustimmung des Klägers öffentlich zugänglich gemacht worden. Mit der Zuleitung der Beschwerdeschrift an die notwendigen Beteiligten und die Bundesrechtsanwaltskammer, im Deutschen Anwaltsverein, der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz sowie den vom Beklagten genannten internationalen Berufsverbänden EPLAW und EPLIT ist die Beschwerdeschrift im vorgenannten Sinne veröffentlicht worden, da sie an eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten gerichtet wurde. Soweit der Kläger die tatsächliche Weiterleitung an die Mitglieder der zuständigen Ausschüsse der Vereinigungen mit Nichtwissen bestreitet, ist dies unerheblich. Zum einen werden entsprechende komplexe Stellungnahmen regelmäßig nicht von den jeweiligen Vertretungsorganen der Vereinigungen persönlich gefertigt. Vielmehr erfolgen entsprechende Stellungnahmen nach Befassung und Diskussion in den jeweiligen Ausschüssen bzw. Arbeitskreisen. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass, wie sich aus den vom Beklagten übersandten Stellungnahmen ergibt, diese den Mitgliedern des Verfassungsrechtsausschusses bzw. des Ausschusses geistiges Eigentum zugeleitet wurde. Zum anderen kann im Rahmen der Frage, ob die Beschwerde öffentlich zugänglich gemacht worden ist, offen bleiben, in welchem Umfang die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltsverein sowie die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und die internationalen Berufsverbände die Beschwerdeschrift Mitgliedern ihrer zuständigen Ausschüsse bzw. Mitgliedern der Geschäftsleitung und ausgewählten Personen zugeleitet haben. Maßgeblich ist insoweit, dass durch die Übersendung der Beschwerdeschrift an zur Stellungnahme befugte sachkundige Dritte die Weiterleitung an einen unbegrenzten Kreis potentieller Adressaten vorgezeichnet war. Die Übersendung der Beschwerdeschrift durch das Bundesverfassungsgericht erfolgt an die jeweiligen Präsidenten der Vereinigungen ohne jegliche Auflagen zur Geheimhaltung. Diesen wird die Möglichkeit gegeben, die Beschwerdeschrift einem unbestimmten Personenkreis zur Erstellung der Stellungnahme zugänglich zu machen. Entsprechendes gilt für die Zuleitung an die an der Verfassungsbeschwerde Beteiligten, d.h. die Bundesregierung, der Bundestag und Bundesrat. Auch insoweit kann von einer Weiterleitung an die beteiligten Bundesbehörden ausgegangen werden. Unschädlich ist, dass die (potentielle) Kenntnisnahme der Beschwerdeschrift ggf. sukzessiv erfolgt ist (vgl. Katzenberger/Metzger: in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 6 Rn. 11 m.w.N.). Die durch Weiterleitung an die am Verfahren Beteiligten sowie sachkundige Dritte eröffnete Möglichkeit der Kenntnisnahme durch eine Vielzahl von Personen ist auch mit Zustimmung des Klägers erfolgt. Die Gestattung der Erstveröffentlichung kann in allen rechtsgeschäftlichen Varianten erfolgen, die für Urheberpersönlichkeitsrechte in Frage kommen. So gilt unter anderem auch der für die Einräumung von Verwertungsrechen entwickelte Vertragungszweckgedanke (Dietz/Peukert in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht 5. Aufl. 2017, § 12 Rn. 16). Der Kläger hat die Verfassungsbeschwerde erhoben und die Beschwerdeschrift in Kenntnis der maßgeblichen Verfahrensnormen dem Bundesverfassungsgericht zugeleitet. Damit war die Weiterleitung an die notwendig Beteiligten und die nach § 27 a BVerfGG in das Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Möglichkeit eröffnet, die Beschwerde auch sachkundigen Dritten zur Stellungnahme zuzuleiten. Vom Verfahrensrecht war die Möglichkeit vorgegeben, dass die Beschwerdeschrift öffentlich gemacht werden würde. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde war dies zudem auch wahrscheinlich. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz sieht keine Möglichkeit vor, die Weiterleitung der Verfassungsbeschwerde an Dritte zu unterbinden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich unter Berücksichtigung der Zweckübertragungslehre, dass der Kläger sich durch die Einleitung des Verfahrens mit der Weiterleitung und der Veröffentlichung einverstanden erklärt hat. Nach der Veröffentlichung eines Werks ist die Mitteilung oder Beschreibung, soweit sie keine Bearbeitung oder Umgestaltung darstellt, zulässig; die Wiedergabe des gedanklich Inhalts des Originalwerks steht jedem frei (BGH H1 2011, 134, Rn. 48-51 – Perlentaucher). Die im Klageantrag wiedergegebenen Passagen stellen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit eine Bearbeitung der Beschwerdeschrift dar. Vielmehr wird lediglich der gedankliche Inhalt in einzelnen Punkten wiedergegeben. Nicht erkennbar ist indessen die eigenschöpferische Struktur der Beschwerdeschrift, sodass eine urheberrechtswidrige Bearbeitung ausscheidet. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass die Preisgabe schutzunfähiger Inhalte des Werks nicht unter das Erstmitteilungsrecht aus § 12 Abs. 2 UrhG falle (Dustmann in: Fromm/Nordemann, 12. Aufl., 2018, § 12 Rn. 16, anders: BGH H1 2011, 134, Rn. 49 – Perlentaucher), scheidet ein Unterlassungsanspruch unabhängig von der Frage der Veröffentlichung mit Einwilligung des Klägers aus. Da nach dem Vorgesagten die Voraussetzungen einer Veröffentlichung mit Einwilligung des Klägers vorliegen, sind Ausführungen zum Umfang des Erstmitteilungsrechts entbehrlich. II. Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger einen Unterlassungsanspruch geltend macht im Hinblick auf die unterbliebene Urheberbezeichnung hinsichtlich der Beschwerdeschrift. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 97 Abs. 1, 13 UrhG nicht zu, weil der Beklagte durch die Wiedergabe der im Klageantrag zu I. 1 zitierten Passagen in seinem Aufsatz ohne die Nennung des Klägers als Urheber das Recht des Klägers auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk nicht verletzt hat. Dies gilt hinsichtlich der Gesamtheit aller in den Klageanträgen wiedergegebenen Passagen und erst recht für die einzelnen in den jeweiligen Anträgen wiedergegebenen Texte. Mit den im Klageantrag I. 1 wiedergegebenen Passagen wird lediglich der Inhalt der Beschwerdeschrift zusammenfassend und bruchstückhaft wiedergegeben. So erfolgt die sinngemäße Wiedergabe der Anträge, es wird zusammengefasst unter welchen Aspekten und mit welcher Begründung das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht tauglicher Gegenstand einer Integrationskontrolle durch das Bundesverfassungsgericht sei, unter welchen Aspekten und welcher Begründung das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht nach Auffassung des Klägers mit dem Unionsrecht unvereinbar sei und inwieweit das Übereinkommen mit dem Grundgesetz unvereinbar sei. Diese zusammenfassende Wiedergabe der rechtlichen Positionen und rechtlichen Argumentation lässt zwar die rechtlichen Auffassungen des Klägers erkennen. Nicht erkennbar ist indessen, inwieweit die rechtliche Würdigung durch Auswahl, Anordnung, Einteilung und Darstellung der Beschwerdeschrift eine individuelle Prägung erfahren hat, die sich von einer durchschnittlichen Stoffsammlung abhebt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Bezeichnung des Klägers als Urheber nicht geboten. Mit der punktuellen inhaltlichen Wiedergabe ist eine Leugnung der Urheberschaft des Klägers nicht verbunden. Das urheberrechtschutzfähige Werk, das sich aus der Beschwerdeschrift in seiner Gesamtheit ergibt, wird in dem vom Beklagten verfassten Artikel nicht wiedergegeben. III. Die Ansprüche auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie auf Zahlung Ausgleich des immateriellen Schadens sind unbegründet, da sie ausschließlich in Bezug auf die vorstehenden Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Zivilprozessordnung. V. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die beiderseitigen nach dem 27. 03. 2019 eingegangenen Schriftsätze bedarf es nicht.