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Beschluss

25 T 229/19

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2019:0415.25T229.19.00
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Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 12. März 2019 - 37 K 5/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 12. März 2019 - 37 K 5/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 hat die Beteiligte zu 2. die Anordnung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des eingangs näher bezeichneten Objektes aus dem Kapital und den Zinsen aus der Sicherungsgrundschuld Ur.-Nr. 397/2013 des Notars B. vom 14. März 2013 (eingetragen im Wohnungsgrundbuch von Baumberg Blatt 8005, Abt. III lfd. Nr. 2) bei dem Amtsgericht Langenfeld beantragt. In der notariellen Urkunde war der Notar unter 4.3 beauftragt worden, der Gläubigerin sofort eine vollstreckbare Ausfertigung gemäß Ziffer 6 der Urkunde zu erteilen. Unter Ziffer 6 wurde u.a. festgehalten, dass auf den Nachweis der Tatsachen verzichtet wird, die das Entstehen und die Fälligkeit der Grundschuld nebst Zinsen und sonstiger Nebenleistung oder ihrer schuldrechtlichen Ansprüche bedingen. Der Notar hatte eine vollstreckbare Ausfertigung, welche dem Beteiligten zu 1. am 23. Januar 2019 durch Obergerichtsvollzieher C. (DR I 34/18) zugestellt wurde, noch am 14. Januar 2013 erteilt. Das Amtsgericht wies mit Verfügung vom 4. Februar 2019 darauf hin, dass die vorgelegte Klausel gemäß § 724 ZPO nicht wirksam und damit nicht zur Zwangsvollstreckung geeignet sei. Die Grundschuld habe als gesetzliches Erfordernis der Fälligkeit der Kündigung bedurft (§ 1193 Abs. 1 BGB). Die Vollstreckung darf erst erfolgen, wenn der Eintritt der Fälligkeit als eine für den Beginn der Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt der Urkunde zu beweisende Tatsache im Sinne von § 726 ZPO durch Urkundsnachweis belegt und dem Schuldner zugestellt sei (§ 750 Abs. 2 ZPO). Eine Befreiung der Nachweispflicht sei als Gesetzesverstoß gemäß § 134 BGB unwirksam. Demnach sei auch eine Vollstreckungsklausel gemäß § 724 ZPO, die ohne Prüfung der Fälligkeit durch das Klauselorgan erteilt sei, unwirksam. Die Beteiligte zu 2. hat mit Schreiben vom 5. März 2019 Stellung genommen. Durch den angefochtenen Beschluss vom 12. März 2019 hat das Amtsgericht – Rechtspflegerin – Langenfeld den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht Langenfeld hat den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Die durch Notar B. erteilte Vollstreckungsklausel zu der Urkunde Nr. 397/2013 war offensichtlich fehlerhaft. Die Klausel wurde noch am Tag der Beurkundung der Grundschuldbestellung erteilt, ohne dass die Voraussetzungen des § 1193 BGB – zumindest betreff des Ablaufs der sechsmonatigen Kündigungsfrist - denknotwendig vorgelegen haben konnten. Die Erteilung der Klausel erfordert jedoch den urkundlichen Beweis der Fälligkeit nach § 726 Abs. 1 ZPO, die, da die Kündigung des Kapitals der Grundschuld erst mit Schreiben vom 11. Juni 2018 erklärt worden ist, noch nicht vorlagen. Auch wenn die jeweiligen Vollstreckungsorgane grundsätzlich nur zu prüfen haben, ob eine vollstreckbare Ausfertigung vorhanden ist, mithin die mit der Vollstreckungsklausel bescheinigten sachlichen Erfordernisse der Vollstreckung grundsätzlich der Nachprüfung außerhalb klauselinterner Rechtsbehelfe entzogen sind, so gilt dies nicht, wenn die Klauselerteilung offensichtlich fehlerhaft erfolgte (Landgericht Münster, Beschluss vom 10. Dezember 2018, - 5 T 557/18; Landgericht Hamburg, Beschluss vom 18. April 2013, - 328 T 32/13; Stöber-Keller, ZVG, 22. Aufl., § 15 Rn. 114). Für eine – wie vorliegend – nach dem 19. August 2008 bestellte Sicherungsgrundschuld ist eine von § 1193 Abs. 1 BGB abweichende Bestimmung (sofortige Fälligkeit) nicht zulässig (§ 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB). Diese Regelung ist zwingend. Sinn dieser Regelung des Risikobegrenzungsgesetzes ist nach der Gesetzesbegründung, Hauseigentümer als Schuldner bei finanziellen Schwierigkeiten vor einer sofortigen Fälligkeit und dem damit verbundenen Handlungsdruck zu schützen und ihnen vor Anordnung der Zwangsversteigerung Zeit zu geben, sich auf die Situation einzustellen. Auch aus Grundschuldzinsen kann erst nach Ablauf der Kündigungsfrist und entsprechender Klauselerteilung vollstreckt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2017, - V ZB 84/16). Zwar betreffe § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB nur das Grundschuldkapital; jedoch liege eine planwidrige Regelungslücke vor. Es mache keinen Unterschied, ob die Zwangsversteigerung aus dem Kapital oder aus den Zinsen betrieben werde. Daher sei in entsprechender Anwendung von § 1234 BGB i.V.m. § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB eine Wartefrist von sechs Monaten nach Kündigung einzuhalten. Da die Klausel vorliegend vor der Kündigung erteilt worden war, ist deren offensichtliche Fehlerhaftigkeit von dem Amtsgericht Langenfeld als Vollstreckungsgericht zu Recht berücksichtigt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).