Urteil
18c O 9/18
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2019:0320.18C.O9.18.00
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Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.06.2018 wird aufrechterhalten.
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.
Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.06.2018 wird aufrechterhalten. 2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist. Tatbestand Die Klägerin macht als Gebäudeversicherer der Wohnungseigentümergemeinschaft der Vermieterin des Beklagten Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht nach einem Leitungswasserschaden geltend. Zwischen dem Beklagten und seiner Vermieterin, Frau S3, besteht ein Mietverhältnis seit dem 01.07.2017 über eine Gewerbeeinheit in dem Objekt R-Straße, die der Beklagte als Sprachschule nutzen wollte. Die Wohnungseigentümergemeinschaft des Objekts, die R, vertreten durch die Hausverwaltung I, ist Versicherungsnehmerin der Klägerin. In seinen neuen Schulungsräumen baute der Beklagte selbstständig – ohne Hinzuziehung von Fachpersonal - ein, aus seiner vorherigen Mieteinheit stammendes, Untertischgerät samt Wasserhahnarmatur ein. Hierfür verbaute er ein T-Stück, welches er aus dem Baumarkt besorgt hatte (vgl. Anlage K 3). Am 26.10.2017 platze der eingebaute Wasserbehälter, so dass es in dem angemieteten Objekt zu einem Leitungswasseraustritt kam. Dies führte zu Durchfeuchtungen innerhalb der angemieteten Gewerbeeinheit und in dem sich darunter befindlichen Kellergeschoss. Noch am selben Tag erklärte eine von der Hausverwaltung bestellte Fachkraft dem Beklagten gegenüber, dass durch den gewählten Perlator ein zu hoher Druck im Untertischgerät aufgebaut worden sei. Infolgedessen wurden zunächst vom 15.11.2017 bis 06.12.2017 Trocknungs- und Sanierungsarbeiten durch die N2 durchgeführt, für die diese eine Rechnung über 1.757,57 € stellte (vgl. Anlage K 5). Ferner entstanden Kosten für einen zusätzlichen Stromverbrauch von 925,35 € und 145,93 €, für ein Auspumpen der Aufzugsunterfahrt durch die T in Höhe von 1.179,77 €, sowie für eine weitere Wasseraufnahme und anschließende Reinigung durch den L1 in Höhe von 1.057,67 € und für Trocknungsarbeiten durch die G in Höhe von 2.095 € sowie für weitere Reinigungsarbeiten durch den Hausmeister des Mietobjekts, Herrn N, in Höhe von 334,87 € (vgl. Anlagen K 2, K 5). Entsprechend der Versicherungsbedingungen zahlte die Klägerin 4.994,06 € an die I. Eine Woche nach dem Schadenstag installierte ein Installateur ein neues Gerät und einen neuen Wasserhahn. Dabei wurden die von dem Beklagten verbauten Geräte abtransportiert und entsorgt. Ein von der Klägerin eingeholtes Sachverständigengutachten der A vom 02.01.2018 ergab, dass vermutlich fälschlicherweise eine Hochdruckarmatur an das Untertischgerät angeschlossen wurde (vgl. Anlage K 2 dort Seite 3). Die Klägerin behauptet unter anderem, der vom Beklagten eingebaute Untertischwarmwasserspeicher sei von der Marke V gewesen. Dem Beklagten seien Hinweise bekannt gewesen, nach denen entsprechend der Herstellerangaben die Hinzuziehung eines Fachinstallateurs erforderlich gewesen sei. Diese hätten sich sowohl auf dem Gerät befunden, als auch in der Bedienungsanleitung, die dem Beklagten vorgelegen habe. Bei dem eingebauten Gerät habe es sich um einen sogenannten offenen Warmwasserspeicher gehandelt, der drucklos arbeitet und den Anschluss an eine Spülarmatur mit drei Anschlüssen erfordere, die an die Kaltwasserzuleitung des Gebäudes sowie die beiden Anschlüsse des Warmwasserspeichers angeschossen würden (vgl. Anlage K 3). Die von dem Beklagten verwendete Spültischarmatur sei allerdings lediglich mit zwei Anschlüssen versehen gewesen und daher nur für einen Durchlauferhitzer geeignet gewesen, jedoch nicht für einen drucklosen Warmwasserspeicher. Dementsprechend habe eine Niederdruckarmatur verwendet werden müssen, der Beklagte habe aber eine Hochdruckarmatur genutzt (vgl. Anlage K 4). Das T-Stück habe der Beklagte bestimmungswidrig zwischen den beiden Zuleitungsrohren verbaut, da ihm bei der Installation, für die drei vorhandenen Anschlüsse an dem W2-Gerät, eine Anschluss-Möglichkeit an der verwendeten Armatur gefehlt habe, da diese mit nur zwei Anschlüssen ausgestattet gewesen sei. Als Folge habe auf dem Kaltwasseranschluss an dem Spültisch und auf dem Warmwasserspeicher dauerhaft Wasserdruck gelastet. Der Wasserbehälter sei aufgrund der nicht geeigneten dauerhaften Druckbelastung in Folge der fehlerhaften Installation durch den Beklagten geplatzt. Des Weiteren behauptet die Klägerin, eine Wertverbesserung an dem Objekt bzw. den verbauten Gewerken sei durch die erfolgten Arbeiten nicht eingetreten. Vielmehr handle es sich um reine Schadensbeseitigungsmaßnahmen. Auch seien die Wiederherstellungsarbeiten noch nicht abgeschlossen und nicht abschließend reguliert. Die Klägerin ist der Ansicht, mit den geleisteten Zahlungen seien etwaige Ersatzansprüche der Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten, in Höhe des regressierbaren Zeitwertschadens auf sie übergegangen. Der Ausschlussgrund eines konkludenten Regressverzichts des Gebäudeversicherers zugunsten des Mieters nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, greife vorliegend nicht ein, da der Beklagte grob fahrlässig gehandelt habe, indem er das Gerät selbstständig, ohne fachmännische Hilfe und ohne sich über die Kompatibilität der einzelnen Bauteile zu vergewissern, installiert habe. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.994,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden weiteren auf sie nach § 86 I VVG noch übergehenden Anspruch aus dem Leitungswasserschaden vom 26.10.2017 in dem Objekt R-Straße zu ersetzen. 3. Hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der R, vertreten durch die I, diese vertreten durch den Geschäftsführer, I, jedweden weiteren aus dem Leitungswasserschaden vom 26.10.2017 in dem Objekt R noch entstehenden Schaden zu ersetzen. 4. Den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 794,92 € freizustellen. Nach Erhebung der Klage am 27.04.2018, ordnete das Gericht das schriftliche Vorverfahren nach § 276 ZPO an. Dem Beklagten wurde eine Notfrist zur Verteidigungsanzeige innerhalb von zwei Wochen gesetzt und ihm diese Verfügung am 28.5.2018 zugestellt (vgl. Bl. 18 GA Rs.). Im Weiteren hat das Gericht am 12.06.2018 antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen, das der Klägerin am 14.06.2018 (vgl. Bl. 24 GA) und dem Beklagten am 18.06.2018 (vgl. Bl 25 GA Rs.) zugestellt wurde. Hierauf hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 02.07.2018, bei Gericht eingegangen am 03.07.2018 (vgl. Bl. 27 GA Faxbd.), Einspruch erhoben. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Einspruch des Beklagten zurückzuweisen und das Versäumnisurteil vom 12.06.2018, Az.: 18C O 9/18, aufrecht zu erhalten. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 12.06.2018, Az.: 18C O 9/18, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet unter anderem, die Geräte hätten sich ohne Probleme anschließen lassen und daraufhin drei Wochen lang ordnungsgemäß funktioniert. Zudem sei dem Beklagten während der Installation nicht aufgefallen, dass ihm eine Anschlussmöglichkeit gefehlt habe. Der Beklagte habe die notwendigen technischen Fähigkeiten für den Einbau gehabt. Der Beklagte ist der Ansicht, dass selbst bei einer groben Fahrlässigkeit – die er bestreitet – eine Quotelung durchzuführen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 12.06.2018 ist zulässig. Das Gericht hat bereits an der Einhaltung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gemäß §§ 338, 339 ZPO durch den Beklagten erhebliche Bedenken. Die Einspruchsfrist nach § 339 ZPO beträgt 2 Wochen; der Beklagte hat seinen Einspruch am 3.07.2018 eingelegt (vgl. Bl. 27 GA Faxbd.). Die Frist beginnt grundsätzlich mit der Zustellung des Versäumnisurteils. Bei einem Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 III ZPO, ohne mündliche Verhandlung, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt, vgl. § 310 III ZPO. Entscheidend ist die letzte Zustellung, welche hier am 18.06.2018 an den Beklagten erfolgt ist. Fristablauf war demgemäß am 2.7.2018 um 24.00 Uhr. Allerdings kann eine verspätete Klageerwiderung mit einem Abweisungsantrag in Unkenntnis eines ergangenen Versäumnisurteils in einen Einspruch analog § 140 BGB umgedeutet werden (so z.B. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 39. Aufl., § 340 Rn 3 am Ende; a.A. Zöller-Herget, ZPO, 32.Aufl., § 340 Rn 4 am Ende m.w.N.). Vorliegend hat der Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.6.2018 (vgl. Bl. 26 Faxbd.), der am selben Tag beim Landgericht per Fax einging, seine Verteidgungsbereitschaft angezeigt, ohne dass der Beklagte, welchem das Versäumnisurteil zu dieser Zeit noch nicht zugestellt war, von diesem wusste. Unter Berücksichtigung des § 331 III 1 2.Halbsatz ZPO ist dieser Schriftsatz mit dem dort enthaltenen Antrag auf Klageabweisung als Einspruch auszulegen. B. Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin ein Feststellunginteresse im Hinblick auf den zweiten Klageantrag. Grundsätzlich ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, bei einem rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Interesse jeder Art. Ein Feststellungsinteresse kann auch für zukünftige Schäden bestehen, wenn ein Schaden durch die schädigende Handlung bereits eingetreten ist und die bloße, wenn auch nur entfernte Möglichkeit künftiger weiterer Folgeschäden besteht (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 256, Rn. 14). Maßgeblich ist, dass aus Sicht der Klägerin bei verständiger Würdigung bei Zustellung der Klage Grund bestehen kann, mit Spätfolgen zu rechnen (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 256, Rn. 20). Vorliegend wird aus dem durch die Klägerin eingeholten Sachverständigengutachten hinreichend deutlich, dass mit weiteren Spätfolgen zu rechnen ist (vgl. Anlage K 2). So stellen die Sachverständigen zum Schadensumfang fest, dass alle Türzargen im Sockelbereich aufgequollen sind und ausgetauscht werden müssen sowie im Bereich der Türzargen Wasserflecken an den Wänden festzustellen sind, die Malerarbeiten notwendig machen. Aus diesem Grund, sei in die Schadenshöhe eine Reserve von 12.500 € einzubeziehen, für die Erneuerung der neun Türzargen inklusive Malerarbeiten (vgl. Anlage K 2, Blatt 3). Diese wurden bisher nicht durchgeführt. C, Die Klage ist auch begründet. I. Klageantrag zu 1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 4.994,06 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 86 I VVG, 535 I, 280 I, 241 II BGB. Nach § 86 I VVG geht ein Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. 1. Es besteht ein Versicherungsverhältnis zwischen der R und der Klägerin. 2. Die R hat als Wohnungseigentümergemeinschaft der Vermieterin des Beklagten, S3, auch einen Ersatzanspruch gegen den Beklagten. Dieser ergibt sich aus §§ 280 I, 535, 241 II BGB. a) Ein Schuldverhältnis besteht hier in dem Mietverhältnis nach § 535 BGB zwischen dem Beklagten und seiner Vermieterin, die Teil der R ist. b) Eine Pflichtverletzung liegt aus drei Gründen, die jeder für sich selber einen Pflichtenverstoß in sich tragen, vor (nachfolgend aa. bis cc.). Der Mieter hat die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln und alles zu unterlassen, was zu einem Schaden an der Mietsache führen kann (vgl. z.B. Palandt/ Weidenkaff, BGB, 76. Aufl. 2017, § 535, Rn. 85). aa) Der Beklagte hat seine Obhutspflicht als Mieter aus §§ 241 II, 535 BGB verletzt, indem er das Untertischgerät in ordnungswidriger Weise anschloss, so dass es in der Folge zum Platzen des Wasserspeichers und damit verbundenem Wasseraustritt kam. Unstreitig hat der Beklagte ein T-Stück eigens für die Installation besorgt und verwendet, um die Wasserhahnarmatur mit dem Warmwasserspeicher zu verbinden (vgl. Anlage K 3). Zwar ist zwischen den Parteien streitig, ob er das T-Stück ordnungswidrig anbrachte bzw. die Armatur ordnungswidrig mit dem Untertischgerät verband. Allerdings spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Beklagte ordnungswidrig eine Verbindung zwischen einem drucklosen Warmwasserspeicher, der sich durch nur zwei statt drei Anschlüssen auszeichnet, mit einer Hochdruckarmatur, statt einer Niedrigdruckarmatur, herstellte (vgl. Anlage K 4). So zeigt die Tatsache, dass er überhaupt ein T-Stück verwenden musste, dass dem Beklagten bewusst war und es keine andere Möglichkeit gab, als dass nur zwei Anschlüsse vorhanden waren, da es der Sinn des T-Stücks ist, die fehlende Anschlussmöglichkeit zu überbrücken. Dieser Handlungsablauf des Beklagten passt zudem zu der Vermutung des Sachverständigen, dass fälschlicherweise eine Hochdruckarmatur angeschlossen wurde (vgl. Anlage K 2). Um den Anscheinsbeweis zu erschüttern, hätte der Beklagte Tatsachen darlegen und beweisen müssen, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als dem erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs zulassen oder jedenfalls ernsthafte Zweifel begründen (vgl. BGH Urteil vom 03.07.1990, Az. VII ZR 239/89). Dies hat er nicht getan, stattdessen hat er durch einfaches Bestreiten, der Klägerin die Voraussetzungen für den Anscheinsbeweis aufgebürdet. Diesen ist die Klägerin durch ihr substantiiertes Vorbringen zu den technischen Abläufen und Unterschieden zwischen Durchlauferhitzern/ Hochdruckarmaturen und drucklosen Warmwasserspeichern/ Niederdruckarmaturen mit diesbezüglichem Anschauungsmaterial (vgl. Anlage K 4) hinreichend nachgekommen. bb) Eine erhebliche Pflichtverletzung des Beklagten ist auch darin zu sehen, dass er ohne eine entsprechende Betriebs- oder Einbauanleitung, die ihm unstreitig nicht zur Zeit des Einbaus vorlag, eine Montage vornahm. cc) Eine weitere Pflichtverletzung besteht darin, dass der Beklagte ohne Hinzuziehung eines Fachmanns – ohne Einbauanleitung – die Montage des Untertischgerätes vornahm. c) Der Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Dies wird grundsätzlich vermutet nach § 280 I 2 BGB. Ein Haftungsausschluss bei einfacher Fahrlässigkeit, wegen einer konkludenten Haftungsbeschränkung im Verhältnis des Mieters zum Vermieter aus ergänzender Vertragsauslegung, kommt von vornherein nicht in Betracht. Denn seine frühere Auffassung hat der Bundesgerichtshof aufgegeben und vertritt mittlerweile die „versicherungsrechtliche Lösung“ (vgl. so z.B. BGH, Urteil vom 03.11.2004, VIII ZR 28/04), nach der der Mieter jede Fahrlässigkeit zu vertreten hat, entsprechend § 276 I 1 BGB. Letztlich kann dies vorliegend dahinstehen, denn der Beklagte handelte grob fahrlässig. Eine Exkulpation ist dem Beklagten nicht gelungen. Seine Behauptung, er habe das Gerät ordnungsgemäß und ohne Probleme angeschlossen und es habe drei Wochen lang einwandfrei funktioniert, kann ein fahrlässiges Verhalten nicht widerlegen. Nur weil der Anschluss des Warmwasserspeichers mit der Spültischarmatur überhaupt möglich war, so wie der Beklagte ihn durchgeführt hat, und er nicht von vornherein bei der Montage auf Probleme stieß, heißt dies im Umkehrschluss nicht, dass die Installation auch ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Ebenso würde die Tatsache, dass das Gerät nach dem Anschluss über einen Zeitraum von drei Wochen einwandfrei funktionierte keinen Entlastungsbeweis darstellen. Nur weil das schädigende Ereignis (Platzen des Wasserspeichers), erst zu einem zeitlich versetzen Zeitpunkt eingetreten ist, schließt dies nicht aus, dass das Gerät in einer die Sorgfaltspflicht des Mieters verletzenden Weise montiert wurde. So erscheint es plausibel und der Lebenserfahrung entsprechend, dass, wie die Klägerin ausführt, der Zeitpunkt, in dem ein Warmwasserspeicher unter Druck platzt, je nach dem variiert, wie das Gerät beschaffen ist und wie hoch die Druckbelastung ist. Soweit der Beklagte behauptet, eine Montageanleitung habe ihm nicht vorgelegen und es sei auch kein entsprechender Hinweis, dass der Anschluss nur durch Fachpersonal durchgeführt werden dürfe, an dem Gerät selbst angebracht gewesen, kann dahinstehen, wen dahingehend die Beweislast trifft. Selbst in dem Fall, dass der Beklagte dies nicht zu beweisen hätte, obwohl das Gerät aus seiner Sphäre stammt, ließe sich mit der fehlenden Anleitung und dem fehlenden Hinweis auf dem Gerät ein fahrlässiges Verhalten nicht widerlegen. Vielmehr begründet dies gerade ein solches. Es wäre die Aufgabe des Beklagten als Mieter gewesen, gerade da ihm keinerlei Anleitung oder sonstige Hinweise zur Montage vorlagen, sich eine solche zu besorgen, beispielsweise im Internet oder bei dem Hersteller des Geräts, oder einen Fachmann hinzuzuziehen, wenigstens aber einen Dritten um Rat zu bitten, um die Gefahren für die Mietsache zu minimieren. Stattdessen schloss der Beklagte das Gerät völlig ohne fremde Hilfe an, obwohl er dazu sogar unstreitig ein neues Teil, das T-Stück, im Baumarkt besorgen und selbstständig anbringen musste. Offenbar unterschied sich diesbezüglich auch der Anschluss des Geräts von einem etwaigen vorherigen Anschluss, in den früheren Räumlichkeiten des Beklagten. Spätestens wenn die Montage über die vorherigen Erfahrungen hinaus geht und es sich zudem um ein Gerät handelt, bei dem auch einem Laien aus dem Verkehrskreis des Beklagten klar sein muss, dass es eine besondere Gefährlichkeit aufgrund des Wasserdrucks beinhaltet, darf sich der Mieter zum Schutz der Mietsache nicht nur auf sein eigenen handwerkliches Geschick verlassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter, wie hier der Beklagte, keine besonderen fachlichen Kenntnisse in dem entsprechenden handwerklichen Bereich besitzt. Eine einmalige vorherige Montage, die aber offenbar unter anderen Bedingungen (ohne T-stück) vorgenommen wurde, kann hierfür nicht ausreichen. d) Ferner ist mit den Durchfeuchtungen innerhalb der angemieteten Gewerbeeinheit und in dem sich darunter befindlichen Kellergeschoss sowie den daraus entstandenen Kosten ein adäquat kausal auf der Pflichtverletzung des Beklagten beruhender Schaden eingetreten. Auch insoweit liegt der Beweis des Anscheins vor. Der Ursachenzusammenhang zwischen einer feststehenden Pflichtverletzung und einem darauf zurückzuführenden Schaden ist nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises als erwiesen anzusehen, wenn ein typischer Geschehensablauf gegeben ist, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge hinweist und derart gewöhnlich und üblich erscheint, dass die besonderen individuellen Umstände an Bedeutung verlieren (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 06.04.2017, Az. 5 U 125/16, vgl. Thomas/ Putzo/ Reichold, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 286, Rn. 12 ff.). Typisch meint dabei ein Verhalten, das allgemein geeignet sein kann, den schädigenden Erfolg herbeizuführen, dass dieser Erfolg in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Vornahme der gefährlichen Handlung eingetreten ist und konkrete Anhaltspunkte für eine andere Ursache nicht ersichtlich sind (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 19.01.2010, Az. VI ZR 33/09). Wie bereits dargetan, besteht ein nicht erschütterter Anscheinsbeweis dafür, dass der Beklagte einen offenen drucklosen Warmwasserspeicher, der lediglich mit einer Niederdruckarmatur kompatibel gewesen wäre, mit einer für Durchlauferhitzer geeigneten Hochdruckarmatur angeschlossen hat. Platzt daraufhin der Wasserspeicher, ist nach der Lebenserfahrung typischerweise davon auszugehen, dass dies auf das ordnungswidrig geschaffene Druckverhältnis zurückzuführen ist. Denn die Verbindung eines drucklosen Warmwasserspeichers mit einer Hochdruckarmatur führt, wie der substantiierte Vortrag der Klägerin zeigt (vgl. Anlagen K 4, vgl. Blatt 5 ff. mit entspr. Beweisantritten), üblicherweise dazu, dass auf dem Wasseranschluss am Spültisch sowie auf dem, unmittelbar an das gebäudeseitige Wasseranschlussventil angeschlossenen, Warmwasserspeicher dauerhaft Wasserdruck lastet. Für einen solchen dauerhaften Druck, von 3 - 4 bar, ist ein Durchlauferhitzer geeignet, da der innenliegende Wasserbehälter dafür konzipiert ist, nicht jedoch ein druckloser Warmwasserspeicher. Dieser wird, bei ordnungsgemäßem Anschluss an eine Niedrigdruckarmatur, lediglich unter Wasserdruck gesetzt, wenn durch die Öffnung an der Waschbeckenarmatur warmes Wasser gefordert wird. Wird der Wasserahn wieder geschlossen, wird die Wasserzufuhr von dem Kaltwasseranschluss in den Warmwasserspeicher gestoppt, so dass der Speicher nur noch unter dem Druck des sich darin befindlichen Wassers von ca. fünf Litern, steht. Dementsprechend ist es nur eine Frage der Zeit, bis der Warmwasserspeicher bei einem Druck von 3 – 4 bar, für den er nicht konzipiert ist, platzt und Wasser austritt. Ob die Anschlusskonstruktion des Beklagten zunächst für einen Zeitraum von drei Wochen problemlos funktionierte, wäre von dem Beklagten zu beweisen. Auch als bewiesene Tatsache könnte sie jedoch den Anscheinsbeweis hinsichtlich der Unmittelbarkeit nicht erschüttern, da ein drei-wöchiges Funktionieren, vor dem Platzen des Wasserspeichers, keinen konkreten Anhaltspunkt dafür bietet, dass das fehlerhafte Montieren des Untertischgeräts durch den Beklagten nicht zu einem üblicherweise zu hohem dauerhaften Druck und – wenn auch drei Wochen später – zu einem typischen druckbedingten Platzen des Wasserspeichers geführt hat. In dem seitens der Klägerin eingebrachten Urteil des OLG Stuttgart (vgl. Anlage K 6), wurde sogar ein Zeitraum von zwei Monaten zwischen Installation und schädigendem Ereignis nicht als schädlich betrachtet, da es typisch sei, dass einige Erhitzungsvorgänge im Boiler erforderlich sind, bis der Dauerdruck seine Wirkung entfaltet (vgl. Anlage K 6, S. 12). Der Anscheinsbeweis wird auch nicht dadurch erschüttert, dass die am Schadenstag von der Hausverwaltung bestellte Fachkraft dem Beklagten gegenüber angab, dass durch den gewählten Perlator ein zu hoher Druck im Untertischgerät aufgebaut worden sei. Denn nicht ausreichend ist, dass ein abweichender Geschehensablauf nicht ausgeschlossen werden kann oder entsprechende Behauptungen nicht zu widerlegen sind (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10.04.2014, Az. VII ZR 254/13). Bei der Aussage der Fachkraft dürfte es sich um eine erste Einschätzung der Lage handeln. Ob hierfür fachmännische Untersuchungen durchgeführt wurden, auf die sich diese These stützen ließe, legt der Beklagte nicht dar. Eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit spricht für den geschilderten Ablauf, als dass bei einer unsachgemäßen Montage mit T-Stück (vgl. Anlage K 3) und dadurch zu hohem Druck, das Platzen des Wasserspeichers allein auf einen falschen Perlator zurückzuführen ist. Im Übrigen würde, selbst wenn feststünde, dass die Schädigung allein durch den falsch gewählten Perlator entstand, dies nichts daran ändern, dass der Schaden adäquat kausal durch die schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten - dann falsch gewählter Perlator, ohne Hinzuziehung einer Fachkraft oder sonstiger Dritter – hervorgerufen wurde. Die einzelnen Schadenspositionen ergeben sich aus dem Sachverständigen Gutachten (vgl. Anlage K 2). Aus der Aufstellung des Sachverständigen folgt ein auf 7.496,16 € zu beziffernder Brutto-Gesamtschaden. Dieser setzt sich aus 1.179,77 € für ein Auspumpen der Aufzugsunterfahrt durch die T, 1.757,57 € für Trocknungs- und Sanierungsarbeiten durch die N2, 1.057,67 € für Wasseraufnahme und anschließende Reinigung durch den L1, 334,87 € für Reinigungsarbeiten durch den Hausmeister des Mietobjekts, N, 2.095,00 € für Trocknungsarbeiten durch die G sowie 925,35 € und 145,93 € für einen zusätzlichen Stromverbrauch. Diese hat der Beklagte nach § 249 II BGB zu ersetzen. 3. Es greift auch kein Haftungsausschluss zugunsten des Beklagten ein. Denn dem Beklagten ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird der Mieter, der einen Schaden verursacht hat, regelmäßig vor einem Rückgriff des Gebäudeversicherers aus § 86 I VVG geschützt, indem aufgrund einer die Interessen der Vertragsparteien berücksichtigenden ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB ein konkludenter Regressverzicht des Versicherers angenommen wird, für den Fall, dass der Mieter einen Schaden lediglich einfach fahrlässig verursacht hat (sog. Versicherungsrechtliche Lösung; vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2016, IV ZR 273/05). Diese zu einem Brandschaden ergangene Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Leitungswasserschäden übertragbar (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 06.04.2017, Az. 5 U 125/16), ein Regressverzicht ist bei grober Fahrlässigkeit nicht anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2016, IV ZR 52/14). Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders schwerem Maße verletzt wurde, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden, und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Der grundsätzlich objektive Maßstab der Fahrlässigkeit wird hierbei, um subjektive, in der Individualität des Handelnden liegende, Umstände, erweitert. So ist beispielsweise einzubeziehen, wenn der Handelnde kein Fachmann ist. Ferner muss den Betreffenden auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden treffen. Dies setzt in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit voraus, kann aber auch dann zu bejahen sein, wenn der Handelnde die Gefährlichkeit seines Tuns leichtfertig nicht erkennt. Die grobe Fahrlässigkeit braucht sich aber nicht auf den Schaden zu erstrecken (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 10.10.2013 - III ZR 345/12; vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 277, Rn. 5). Dass der Beklagte grob fahrlässig gehandelt hat, ist als für sie günstiger Umstand von der Klägerin darzulegen und zu beweisen. Zu beachten ist, dass grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich ihrer subjektiven Voraussetzungen nicht durch den Anscheinsbeweis nachgewiesen werden kann, durch den prima-facie Beweis aber ein bestimmtes objektives Verhalten bewiesen werden kann, aufgrund dessen Würdigung die grobe Fahrlässigkeit bejaht werden kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 277, Rn. 7). In dem vom Beklagten herangezogenen Urteil des OLG Frankfurt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 12.09.2008 - 3 U 262/07) wurde die grobe Fahrlässigkeit verneint, weil es in dem Fall an dem Bewusstsein des Beklagten bzw. bereits an der Möglichkeit gefehlt habe, zu erkennen, dass eine falsche Installation des Boilers zu dessen Leckage und folglich zu einem Wasserschaden führen könnte. Insbesondere habe die Feststellung, dass der Anschluss eines drucklosen Boilers an die unter Druck stehende Kaltwasserleitung regelmäßig zu Undichtigkeiten und zum Wasseraustritt führt, als Erkenntnis bei „teilweise versierten Laien", wie dem Beklagten, nicht vorausgesetzt werden können. Die Ausführungen des OLG Frankfurt bedeuten jedoch nicht, dass grundsätzlich der Anschluss einer Armatur an einen drucklosen Boiler nicht grob fahrlässig ist. Es bedarf vielmehr einer Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller konkreten Umstände (vgl. auch Anlage K 6, OLG Stuttgart, Urteil vom 06.04.2017, Az. 5 U 125/16). So unterscheidet sich der Fall des OLG Frankfurt von dem vorliegenden darin, dass der Beklagte, da er sich trotz seiner Vorkenntnisse nicht vollständig sicher darin war, allein das zutreffende Material für die Installation zu besorgen, seine Mitarbeiterin, deren Mann Handwerker war, und die sich deshalb mit der Installation von Warmwasserboilern auskannte, beim Erwerb der Armatur hinzugezogen hatte. Auch mit dem Fall, den das OLG Stuttgart zu beurteilen hatte (vgl. Anlage K 6), ist der vorliegende Sachverhalt nicht in allen Punkten übereinstimmend. In diesem war es unstreitig, um welches Gerät, welcher Marke und welchen Herstellers, es sich handelte, so dass auch unstreitig war, dass dem Beklagten Warnhinweise, die zur Hinzuziehung eines Fachmannes anwiesen, auf der Rückseite des Geräts vorgelegen haben und sich solche auch in der im Internet abrufbaren Montageanleitung befunden haben. Vorliegend lässt sich hingegen nicht mehr ermitteln, ob es sich tatsächlich, wie von der Klägerin behauptet, um ein Gerät der Marke V handelte und ob dem Beklagten entsprechende Warnhinweise vorlagen. Unabhängig von der dahingehenden Beweislast, ist es bei Untertischgeräten verschiedener Marken und Hersteller üblicherweise möglich, die passende Montageanleitung im Internet zu sichten. Dies hätte der Beklagte beachten können und müssen, um jedenfalls besondere Warnhinweise und Bedingungen ausschließen zu können, bevor er die Montage eigenständig durchführt. Alternativ hätte der Beklagte, wenn ihm schon keine Montageanleitung oder sonstige Hinweise vorlagen, den Rat eines Fachmannes einholen müssen. Zu berücksichtigen ist, dass es sich um ein Gerät handelte, das mit Wasserdruck arbeitet, woraus sich, für jeden ersichtlich, ein besonderes Schadensrisiko für das betreffende Gebäude ergibt. Wenn einem Laien auch, entsprechend den Ausführungen des OLG Frankfurt, das Bewusstsein für den konkreten Schadensverlauf fehlen mag, so ist es doch allgemein bekannt, dass bei einer fehlerhaften Konstruktion eines unter Wasserdruck stehenden Geräts, ein enormes Schadensrisiko gegeben ist. Dies macht es für Jedermann erforderlich, die genannten Mindestmaßnahmen zu ergreifen, um das Schadensrisiko zu minimieren, was sich auch für jeden Laien erschließt. Dass eine selbstständige Installation nicht ratsam ist und diese die Gefahr des Schadenseintritts steigert, hätte spätestens einleuchten müssen, als ein neues Bauteil, das T-Stück, gekauft und eingebaut werden musste. Damit war es für jeden, auch den Beklagten, selbst ohne besondere Vorkenntnisse, offensichtlich, dass die Konstruktion von einer Standardinstallation, die jeder Laie eigenmächtig, ohne Montageanleitung und ohne die Hilfe Dritter, durchführen kann, abweicht. Der Beklagte hat dennoch keinerlei Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um das offensichtliche Schadensrisiko für das Gebäude zu mindern. Eine Quotelung des Ersatzanspruchs im Fall der groben Fahrlässigkeit ist, entgegen der Ansicht des Beklagten, nicht vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist kein konkludenter teilweiser Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei grober Fahrlässigkeit des Mieters anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2016, Az. IV ZR 52/14). Dies wird damit begründet, dass ein so weitgehender Regressverzicht nicht mehr den Interessen der Parteien des Gebäudeversicherungsvertrages entspreche. Vielmehr ist auch nach Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes unter Abkehr vom „Alles-oder-Nichts-Prinzip“, weiterhin daran festzuhalten, dass ein Regressverzicht nur bei einfach fahrlässiger Schadensherbeiführung bestehen kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 13.09.2006, Az. IV ZR 116/05). 4. Die Klägerin hat der R Kosten in Höhe von 4.994,06 € erstattet, durch Zahlung an die I. Entsprechend § 86 I VVG ist ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten in gleicher Höhe auf die Klägerin übergegangen. Ein Zeitwertabzug ist für die erbrachten Maßnahmen nicht erforderlich. Dass eine Wertverbesserung an dem Objekt bzw. den verbauten Gewerken eingetreten ist, ist von dem Beklagten nicht bewiesen worden. Die Schadensaufstellung des Sachverständigengutachtens macht zudem den Eindruck, dass zwischen Zeitwert und Neuwert der einzelnen Schadenspositionen keine Differenz besteht und es sich um reine Schadensbeseitigungsmaßnahmen handelt (vgl. Anlage K 2). Ein Anspruch in selber Höhe steht der Klägerin auch aus §§ 86 I VVG, 823 I BGB zu. II. Klageantrag zu 2. Weiterhin ist im Rahmen des Hauptantrages festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden weiteren auf sie nach § 86 I VVG noch übergehenden Anspruch aus dem Leitungswasserschaden vom 26.10.2017 in dem Objekt R zu ersetzen. Wie bereits ausgeführt, besteht ein Anspruch dem Grunde nach aus §§ 86 I VVG, 535 I, 280 I, 241 II BGB. Ebenso ist es unter Heranziehung des Sachverständigengutachtens (vgl. Anlage K 2 Blatt 3) hinreichend wahrscheinlich, dass für die Ausbesserung an den Türzargen weitere Folgekosten auftreten, die eine Schadensposition nach § 249 II BGB darstellen. Diese sind der Klägerin gemäß § 86 I VVG, in dem an den Versicherungsnehmer gezahlten Umfang, zu ersetzen. III. Klageantrag zu 4. Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch gegen den Beklagten auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 794,92 €. Der Anspruch ergibt sich zum einen als eigene Schadensposition im Rahmen des Ersatzanspruchs gemäß §§ 86 I VVG, 535 I, 280 I, 241 II BGB (vgl. z.B. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 249, Rn. 56). Ebenso können die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren als Verzugsschaden nach §§ 280 I, 286 I BGB geltend gemacht werden. Ein Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht hier aufgrund des übergegangenen Rechts nach § 86 I VVG. Der Beklagte befindet sich auch in Verzug mit der Zahlung nach § 286 BGB. Das Vertretenmüssen wird nach § 286 IV BGB vermutet und in den Rechtsanwaltskosten zur Durchsetzung des Anspruchs aus §§ 86 I VVG, 535 I, 280 I, 241 II BGB ist der Verzugsschaden zu sehen. Der zu ersetzende Schaden wird auf 794,92 € beziffert. Die Geschäftsgebühr mit dem Faktor 1,6 gemäß Nr. 2300 der Anl. 1 RVG ist nicht zu beanstanden. Danach ist ein Faktor von 0,5 bis 2,5 anzusetzen, wobei eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dass die anwaltliche Tätigkeit umfangreich war, zeigen die Ausführungen der Klägerin, nach denen ihre Prozessbeauftragten sich zunächst mit der S1 auseinandersetzten, um außergerichtlich einen Ausgleichsanspruch im Rahmen des Teilungsabkommens Mieterregress gegen diese geltend zu machen und nachdem sich dies als erfolglos herausstellte, den Beklagten mit außergerichtlichem Schreiben kontaktierten. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.2 und 3 ZPO. V. Streitwert: 6.494,06 €