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Urteil

34 O 50/18

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2019:0206.34O50.18.00
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Tenor

Der einstweilige Verfügungsbeschluss der 4. Kammer für Handelssachen vom 23.07.2018 (34 O 50/18) bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist wegen der weiteren Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: 30.000,-- €

Entscheidungsgründe
Der einstweilige Verfügungsbeschluss der 4. Kammer für Handelssachen vom 23.07.2018 (34 O 50/18) bleibt aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Das Urteil ist wegen der weiteren Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages. Streitwert: 30.000,-- € Tatbestand Der Antragsteller, ein Unternehmer im Fitnessbereich, bietet bei auf der Verkaufsplattform Amazon seit dem 07.03.2018 unter anderem eine Klimmzugstange mit der A an, die wie folgt aussieht: Erstmals am 19.05.2018 informierte Amazon den Antragsteller darüber, dass dieses Produkt auf der Verkaufsplattform gesperrt worden sei wegen der behaupteten Verletzung des Designs B. Die E-mail Anschrift C @twpp.de habe Amazon auf diese Verletzung hingewiesen. Inhaberin des Designs B ist die Antragsgegnerin, die ihr Design am 06.09.2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt und am 06.03.2018 beim D als Design B angemeldet hatte. Das Design wurde am 19.04.2018 beim DPMA eingetragen. Schon zuvor hatte der chinesische Produzent der Antragsgegnerin dieses Design am 09.12.2016 in China als Design angemeldet. Die Antragsgegnerin meint, dass es sich um eine bösgläubige Anmeldung handele. Nach ergebnislosen Verhandlungen der Parteien und nach einer kurzen Öffnung des Angebots auf der Verkaufsplattform Amazon ließ die Antragsgegnerin erneut am 04.07.2018 das Angebot der Antragstellerin unter Hinweis auf das Design B sperren. Später wiesen die Rechtsanwälte E & Partner des Antragstellers die Antragsgegnerin auf zwei weitere Klimmstangen hin, die schon seit dem 13.07.2009 bzw. seit dem 17.07.2010 bei Amazon angeboten worden sein sollen, nämlich die Klimmzugstangen F“ und „G“. Mit einstweiligem Verfügungsbeschluss vom 23.07.2018 hat die 4. Kammer für Handelssachen der Antragsgegnerin untersagt, gegenüber dem Betreiber der Verkaufsplattform Amazon zu behaupten, das nachstehend wiedergegebene Produkt mit der A verletze das Recht aus dem Design B: Gegen diesen am 31.07.2018 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 12.11.2018 Widerspruch eingelegt. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, das für die Antragsgegnerin eingetragene Design sei nicht neu und besitze keine Eigenart. Es gebe keine Gestaltungsmerkmale, die beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck entstehen ließen als der, der aus dem vorbekannten Formenschatz der Klimmzugstangen „F“ und „G“ bekannt sei. Der Antragsteller beantragt, den einstweiligen Verfügungsbeschluss vom 23.07.2018 aufrechtzuerhalten. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 23.07.2018 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass ihre Klimmzugstange „H“ (Original) im Gesamteindruck harmonisch und hochwertig erscheine und sich damit vom vorbekannten Formenschatz der Klimmzugstange „F“, auch „G“ genannt, abhebe. Im Detail unterscheide sich ihr Design dadurch vom vorbekannten Formenschatz der „H“, dass der Winkel der Greifarme zu den Rohren ein anderer sei, beide waagerechten Längsrohre beim Design länger seien als im vorbekannten Formenschatz, das obere und das untere Rohr unterschiedlich lang seien, der Durchmesser der Rohre größer sei, die Rohre oben und unten unterschiedlich dick seien, die obere Längsstange nicht verschweißt, sondern verschraubt sei mit den senkrechten Querstangen und die obere Längsstange des Designs mit Schaumstoff geriffelt ummantelt sei. Damit erwecke der Gesamteindruck des eingetragenen Designs eine höhere Wertigkeit und grenze sich von dem vorbekannten Formenschatz ab. Die Klimmzugstange „I“ sei entgegen der Angabe des Anbieters noch nicht am 27.08.2016 veröffentlicht worden. Dieses Datum der Erstveröffentlichung müsse der Anbieter um ein Jahr, nämlich von 2017 auf 2016 verändert haben. Ihr, der Antragsgegnerin, die den Markt beobachte, sei die Klimmzugstange „I“ erstmals am 28.08.2017 aufgefallen. Auch das „J“ Tracking Werkzeug gebe einen Verkauf der Stange „Freenet“ erst für Anfang August 2017 an. Die Klimmzugstange des Antragstellers unter der A verletze ihr Design, weil sie identisch sei. Deshalb habe sie, die Antragsgegnerin, das Angebot des Antragstellers auf der Verkaufsplattform Amazon sperren lassen dürfen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, soweit sie zur Gerichtsakte gelangt sind. Entscheidungsgründe Der einstweilige Verfügungsbeschluss der 4. Kammer für Handelssachen vom 23.07.2018 bleibt aufrechterhalten. Der Antragsteller kann wegen gezielter Behinderung des Wettbewerbs gemäß § 4 Nr. 4 UWG von der Antragsgegnerin im Umfang des einstweiligen Verfügungsbeschlusses vom 23.07.2018 Unterlassung der Behauptung verlangen, die Klimmzugstange mit der A verletze das Recht aus dem Design B der Antragsgegnerin. Diese Behauptung der Antragsgegnerin, die sie zwei Mal gegenüber der Verkaufsplattform Amazon geäußert hat, behindert den Antragsteller im Vertrieb der von ihm auf der Verkaufsplattform Amazon angebotenen Klimmzugstange mit der A, weil die Verkaufsplattform Amazon im Anschluss an die Behauptung zwei Mal sein Angebot von der Verkaufsplattform Amazon.de entfernt hat. Dies war von der Antragsgegnerin beabsichtigt, ohne dass sie dazu berechtigt war. Denn die Antragsgegnerin konnte sich nicht auf das für sie am 06.09.2017 angemeldete und am 19.04.2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Design B berufen. Die Antragsgegnerin kann dem Antragsteller nicht gemäß § 38 Abs. 1 DesignG aus dem für sie eingetragenen Design B untersagen, seine Klimmzugstange mit der A bei Amazon anzubieten. Denn der Antragsteller hat im einstweiligen Verfügungsverfahren ausreichend glaubhaft gemacht, dass entgegen der Vermutung der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Designs nach § 39 DesignG dem Design B die Eigenart und damit die Rechtsgültigkeit fehlt. Gemäß § 38 Abs. 1 DesignG gewährt das eingetragene Design seinem Rechteinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Die Vermutung der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Designs nach § 39 DesignG gilt nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren. Hier hat der Inhaber des eingetragenen Designs vielmehr insbesondere die Eigenart des Designs substantiiert glaubhaft zu machen. Gleichermaßen kann der Antragsteller – wie im vorliegenden Rechtsstreit - glaubhaft machen, dass dem Design vor dem Hintergrund des vorbekannten Formenschatzes die Eigenart fehlt. Nach der Überzeugung des Gerichts hat der Antragsteller ausreichend glaubhaft gemacht, dass dem für die Antragsgegnerin eingetragenen Design die Eigenart fehlt. Vor der Anmeldung des Designs B war im Markt bekannt und veröffentlicht jedenfalls die Klimmzugstange „I“. Jedenfalls im Hinblick auf diese im Formenschatz vorbekannte Klimmzugstange „I“ hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass es dem von der Antragsgegnerin am 06.09.2017 angemeldeten Design B an Eigenart im Sinne von § 2 Abs. 1 und 3 DesignG fehlt. Ob ein Design Eigenart hat, ist im Einzelvergleich mit vorbekannten Designs zu ermitteln. Dabei kommt es auf den Gesamteindruck des informierten Benutzers von dem eingetragenen Design und dessen Gesamteindruck von der Erscheinungsform des älteren Designs an. Das eingetragene Design B der Antragsgegnerin ist geprägt - durch zwei gleich lang erscheinende waagerechte runde Rohre - diese beiden waagerechten Rohre sind verbunden durch zwei senkrechte Rohre, die im mittleren Teil verstärkt erscheinen - das Verhältnis der senkrechten zu den waagerechten Rohren erscheint als 1 zu 3 - von den verstärkten senkrechten Rohren gehen im rechten Winkel Greifarme ab, die durch eine weitere Verstrebung zum verstärkten senkrechten Rohr gehalten werden - die beiden senkrechten Rohre sind mit dem oberen waagerechten Rohr durch zwei Schrauben verbunden - das obere waagerechte Rohr ist geringelt umwickelt mit Ausnahme der Bereiche, in denen die Schraubverbindung zu den senkrechten Rohren besteht Es entsteht der Gesamteindruck einer stabilen, leicht anzubringenden und zu bedienenden Klimmzugstange. Bei der im vorbekannten Formenschatz bekannten Klimmzugstange „I“ sind bis auf die Schraubverbindung der beiden senkrechten Stangen mit der oberen Stange und der geringelten Ummantelung schon alle anderen Einzelmerkmale verwirklicht. Die Schraubverbindung zwischen dem oberen Längsrohr und den beiden vertikalen Rohren nimmt für einen informierten Benutzer am Gesamteindruck nicht teil, weil sie erkennbar technisch bedingt ist. Sie dient offensichtlich dazu, das geringelte Material auf das obere Rohr aufzubringen. Die geringelte Ummantelung ist für den informierten Benutzer erkennbar aus einem gebrauchsabhängigen Material, etwa einem Schaumstoff oder einem Gewebe, das es für die Hände angenehmer macht, die obere Stange zu umfassen. Damit hat die geringelte Ummantelung wegen der Belastung durch schwitzige Hände eine geringere Lebensdauer als das übrige Material der Klimmzugstange. Die Ummantelung muss also regelmäßig ausgetauscht werden können. Das ist nur möglich, wenn das obere waagerechte Rohr abnehmbar ist. Das Merkmal der Verschraubung zwischen dem oberen waagerechten und den beiden senkrechten Rohren ist also allein technisch bedingt und nimmt nicht am Gesamteindruck der Klimmzugstange teil. Auch die geringelte Ummantelung des oberen Rohrs an sich ist allein technisch bedingt. Denn sie dient für den informierten Benutzer dazu, den Händen einen sichereren und angenehmeren Griff zu geben. Der Gesamteindruck der Klimmzugstange wird dadurch nicht verändert, weil der informierte Betrachter erkennt, dass das Design, das durch die Rohrkonstruktion aus Längs- und Querstangen mit zwei Greifarmen geprägt ist, bleibt und nur der gebrauchsbedingte und damit technische bedingte Komfort verbessert wird. Die weiteren Unterschiede zwischen dem Design der Antragsgegnerin und dem vorbekannten Modell „I“, wie der größere Durchmesser einzelner Rohre, längere Rohre und unterschiedlich lange Rohre oben und unten, sind auch für den informierten Betrachter nicht erkennbar. Zwar erfolgt die Gegenüberstellung eines Designschutzrechts mit einer älteren Gestaltung durch einen informierten Benutzer mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit (Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, Designgesetz, 5. Aufl. 2015, § 2 Rdn. 21). Es geht jedoch nicht darum, das Design und die vorbekannte Form abzumessen. Entscheidend bleiben auch beim aufmerksamen informierten Betrachter der Gesamteindruck und damit die Proportionen. Diese sind zwischen dem Design und der Klimmzugstange „I“ gleich geblieben. Auch der Durchmesser der Rohre – längs wie hoch – ist vergleichbar geblieben und erweckt den gleichermaßen wertigen und stabilen, leicht handhabbaren Eindruck. Damit hat der Antragsteller ausreichend glaubhaft gemacht, dass es dem für die Antragsgegnerin eingetragenen Design an der Eigenart schon gegenüber dem vorbekannten Design „I“ fehlt. Damit kann die Antragsgegnerin sich gegenüber dem Antragsteller nicht auf ein Verbietungsrecht nach § 38 Abs. 1 DesignR berufen. Dann war es aber gezielt behindernd, dass die Antragsgegnerin ohne ausreichend gründliche Klärung der Rechtslage und der Rechtsgültigkeit ihres Designs zwei Mal das Produkt des Antragsstellers mit der A auf der Verkaufsplattform Amazon.de hat sperren lassen. Denn damit hat die Antragsgegnerin gezielt den Absatz der Klimmzugstange des Antragstellers auf einer großen Verkaufsplattform ausgeschlossen. Dies hat sie nach §§ 8 Abs. 1, 12 Abs. 2, 4 Nr. 4 UWG einstweilen zu unterlassen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.