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Urteil

4b O 5/17

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2018:1212.4B.O5.17.00
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Tenor

I.              Die Beklagte wird verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a)              Dekodiervorrichtungen zum blockweisen Dekodieren eines kodierten Bildes, wobei das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wird, das Ortsfrequenzkomponenten zeigt,

              in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

              wobei die Vorrichtungen umfassen:

              eine Prädiktionseinheit, die ausgestaltet ist, einen Prädiktionswert für eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten zu bestimmen, die in einem aktuellen Block enthalten sind, der zu dekodieren ist, auf Basis einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der oberhalb des aktuellen Blocks angeordnet ist, und einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der links von dem aktuellen Block angeordnet ist,

              wobei jeder Nicht-Null-Koeffizient ein Transformkoeffizient mit einem Niveauwert abweichend von "0" ist,

              einer Tabellenauswahleinheit, die ausgestaltet ist, eine Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge auf Basis des bestimmten Prädiktionswerts auszuwählen, und

              einer Einheit zum Dekodieren mit variabler Länge, die ausgestaltet ist, kodierte Daten zu dekodieren, die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind, unter Verwendung der ausgewählten Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge,

              wobei die Prädiktionseinheit einen Prädiktionswert mit einem Wert von "0" bestimmt, wenn keine dekodierten Blöcke oberhalb und links von dem aktuellen Block aufgefunden werden;

(unmittelbare Patentverletzung, Vorrichtungsanspruch 4)

              und / oder

b)              Dekodierungsvorrichtungen, die zum blockweisen Dekodieren eines kodierten Bildes geeignet sind, wobei das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wurde, die Ortsfrequenzkomponenten zeigen,

              Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

              mit:

              Bestimmen eines Prädiktionswertes für eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem aktuellen Block enthalten sind, der zu dekodieren ist, auf Basis einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der oberhalb des aktuellen Blocks angeordnet ist, und einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der links von dem aktuellen Block angeordnet ist;

              wobei jeder Nicht-Null-Koeffizient ein Transformkoeffizient mit einem Niveauwert abweichend von "0" ist;

              Auswählen einer Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge auf Basis des bestimmten Prädiktionswerts; und

              Dekodieren von kodierten Daten, die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind, unter Verwendung der ausgewählten Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge,

              wobei der Prädiktionswert als ein Wert von "0" bestimmt wird, wenn keine dekodierten Blöcke oberhalb und links von dem aktuellen Block aufgefunden wurden;

(mittelbare Patentverletzung, Verfahrensanspruch 1)

2.              der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 6. Oktober 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)              der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)              der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)              der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

              wobei

              zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.              der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 6. Oktober 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, ‑zeiten, ‑preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, ‑zeiten, ‑preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

              wobei

              der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.              die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. a) bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;

5.              die unter 1. a) bezeichneten, seit dem 6. Oktober 2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.12.2018, Az. 4b O 5/17) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. a) und b) bezeichneten, seit dem 6.              Oktober 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000.000 EUR, wobei für die Vollstreckung einzelner titulierter Ansprüche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

Ziff. I. 1., 4., 5.:              3.750.000 EUR

Ziff. I. 2., 3.:              1.000.000 EUR

Ziff. III:              110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, a) Dekodiervorrichtungen zum blockweisen Dekodieren eines kodierten Bildes, wobei das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wird, das Ortsfrequenzkomponenten zeigt, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei die Vorrichtungen umfassen: eine Prädiktionseinheit, die ausgestaltet ist, einen Prädiktionswert für eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten zu bestimmen, die in einem aktuellen Block enthalten sind, der zu dekodieren ist, auf Basis einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der oberhalb des aktuellen Blocks angeordnet ist, und einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der links von dem aktuellen Block angeordnet ist, wobei jeder Nicht-Null-Koeffizient ein Transformkoeffizient mit einem Niveauwert abweichend von "0" ist, einer Tabellenauswahleinheit, die ausgestaltet ist, eine Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge auf Basis des bestimmten Prädiktionswerts auszuwählen, und einer Einheit zum Dekodieren mit variabler Länge, die ausgestaltet ist, kodierte Daten zu dekodieren, die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind, unter Verwendung der ausgewählten Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge, wobei die Prädiktionseinheit einen Prädiktionswert mit einem Wert von "0" bestimmt, wenn keine dekodierten Blöcke oberhalb und links von dem aktuellen Block aufgefunden werden; (unmittelbare Patentverletzung, Vorrichtungsanspruch 4) und / oder b) Dekodierungsvorrichtungen, die zum blockweisen Dekodieren eines kodierten Bildes geeignet sind, wobei das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wurde, die Ortsfrequenzkomponenten zeigen, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, mit: Bestimmen eines Prädiktionswertes für eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem aktuellen Block enthalten sind, der zu dekodieren ist, auf Basis einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der oberhalb des aktuellen Blocks angeordnet ist, und einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der links von dem aktuellen Block angeordnet ist; wobei jeder Nicht-Null-Koeffizient ein Transformkoeffizient mit einem Niveauwert abweichend von "0" ist; Auswählen einer Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge auf Basis des bestimmten Prädiktionswerts; und Dekodieren von kodierten Daten, die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind, unter Verwendung der ausgewählten Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge, wobei der Prädiktionswert als ein Wert von "0" bestimmt wird, wenn keine dekodierten Blöcke oberhalb und links von dem aktuellen Block aufgefunden wurden; (mittelbare Patentverletzung, Verfahrensanspruch 1) 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 6. Oktober 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 6. Oktober 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe: a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, ‑zeiten, ‑preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, ‑zeiten, ‑preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. a) bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben; 5. die unter 1. a) bezeichneten, seit dem 6. Oktober 2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.12.2018, Az. 4b O 5/17) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. a) und b) bezeichneten, seit dem 6. Oktober 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000.000 EUR, wobei für die Vollstreckung einzelner titulierter Ansprüche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden: Ziff. I. 1., 4., 5.: 3.750.000 EUR Ziff. I. 2., 3.: 1.000.000 EUR Ziff. III: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP A (Anlage K 1, in deutscher Übersetzung eingereicht als Anlage K 2, im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Die Klägerin ist Inhaberin des Klagepatents. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 27. März 2003 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom 15. April 2002 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 07. Februar 2007. Am 12. August 2009 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Ansehung der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen X geführt (Anlage K 3). Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2017 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent (Anlage VP 6 sowie Anlagenkonvolut VP 7), über die noch nicht entschieden wurde. Das Klagepatent betrifft ein Bilddekodierungsverfahren. Die in diesem Rechtsstreit maßgeblichen Ansprüche 1 und 4 des Klagepatents lauten in der von der Klägerin im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Fassung wie folgt: Anspruch 1 „Dekodierverfahren zum blockweisen Dekodieren eines kodierten Bildes, wobei das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wurde, die Ortsfrequenzkomponenten zeigen, mit: Bestimmen eines Prädiktionswertes für eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem aktuellen Block enthalten sind, der zu dekodieren ist, auf Basis einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der oberhalb des aktuellen Blocks angeordnet ist, und einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der links von dem aktuellen Block angeordnet ist, wobei jeder Nicht-Null-Koeffizient ein Transformkoeffizient mit einem Niveauwert abweichend von "0" ist, Auswählen einer Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge auf Basis des bestimmten Prädiktionswerts, und Dekodieren von kodierten Daten, die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind, unter Verwendung der ausgewählten Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge, wobei der Prädiktionswert als ein Wert von "0" bestimmt wird, wenn keine dekodierten Blöcke oberhalb und links von dem aktuellen Block aufgefunden wurden.“ Anspruch 4 „Dekodiervorrichtung zum blockweisen Dekodieren eines kodierten Bildes, wobei das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wird, das Ortsfrequenzkomponenten zeigt, wobei die Vorrichtung umfasst: eine Prädiktionseinheit (1501), die ausgestaltet ist, einen Prädiktionswert für eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten zu bestimmen, die in einem aktuellen Block enthalten sind, der zu dekodieren ist, auf Basis einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der oberhalb des aktuellen Blocks angeordnet ist, und einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der links von dem aktuellen Block angeordnet ist, wobei jeder Nicht-Null-Koeffizient ein Transformkoeffizient mit einem Niveauwert abweichend von "0" ist, einer Tabellenauswahleinheit (1504), die ausgestaltet ist, eine Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge auf Basis des bestimmten Prädiktionswerts auszuwählen, und einer Einheit (1506) zum Dekodieren mit variabler Länge, die ausgestaltet ist, kodierte Daten zu dekodieren, die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind, unter Verwendung der ausgewählten Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge, wobei die Prädiktionseinheit (1501) einen Prädiktionswert mit einem Wert von "0" bestimmt, wenn keine dekodierten Blöcke oberhalb und links von dem aktuellen Block aufgefunden werden.“ Die nachfolgenden Abbildungen zeigen bevorzugte Ausführungsbeispiele der Erfindung. Dabei zeigt Fig. 4B ein Musterdiagramm, das eine physikalische Position eines zu kodierenden aktuellen Blocks und des als Referenz verwendeten kodierten Blocks zeigt. Es handelt sich um einen Fall der Verwendung von zwei benachbarten Blöcken. Fig. 19 zeigt den Fall, in dem ein Bitstrom einer Anzahl von Koeffizienten mit Bezug zu Tabellen in die Anzahl von Koeffizienten transformiert wird. Fig. 20C schließlich zeigt einen Fall der Verwendung einer VLC-Tabelle ohne Verwendung von Kodetabellen. Die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Beklagte vertreibt in Deutschland u.a. die Telefone „Axon 7 mini“, „Blade L6“, „Axon 7“, „Blade V7“, „C341“ (angegriffene Ausführungsform). Die Internationale Fernmeldeunion (International Telecommunication Union, ITU) entwickelte den Videokompressions-Standard ISO/IEC 14496-10. 2001 schloss sich die ITU-Gruppe mit MPEG-Visual zusammen und führte die Entwicklung gemeinschaftlich fort. Ziel des Projekts war es, ein Kompressionsverfahren zu entwerfen, das im Vergleich zu bisherigen Standards sowohl für mobile Anwendungen als auch im TV‑ und HD-Bereich die benötigte Datenrate bei gleicher Qualität mindestens um die Hälfte reduziert. 2003 wurde der Standard von beiden Organisationen mit identischem Wortlaut verabschiedet. Die ITU-Bezeichnung lautet H.264. Bei ISO/IEC MPEG wird der Standard unter der Bezeichnung MPEG-4/AVC (Advanced Video Coding) geführt. Es ist der zehnte Teil des MPEG-4-Standards zu der ISO/IEC-Nr. 14496-10 (achte Ausgabe 01.09.2014: auszugsweise vorgelegt als Anlage K 5, auszugsweise in deutscher Übersetzung eingereicht als Anlage K 5a, im Folgenden: AVC-Standard). Die angegriffene Ausführungsform ist mit dem AVC-Standard kompatibel. Die auf den angegriffenen Geräten abgespielten „Testfiles“ verwenden die Profile „Baseline“, „Main“ und „High“ des AVC-Standards. Das Klagepatent ist Teil eines AVC/H.264-Patentpools (nachfolgend: Patentpool). Der Patentpool umfasst derzeit ca. 5.000 Patente, die inklusive der Klägerin von knapp 40 Patentinhabern eingebracht wurden (vgl. Anlage K 10 – Exhibit C, Exhibit D). Hierbei handelt es sich um für den AVC-Standard essentielle Patente. Auch die Muttergesellschaft der Beklagten, die B Corporation (nachfolgend: Muttergesellschaft), wurde durch Erwerb von Poolpatenten selbst vorübergehend Poolpatentinhaberin. Der Pool wird von der Gesellschaft X, LLC (nachfolgend: X) verwaltet. Die X hält auf ihrer Internetseite ( www.C .com ) den als Anlage K 10 – Exhibit P, P-a vorgelegten Lizenzvertrag als Standardlizenzvertrag (nachfolgend: Standardlizenzvertrag) vor. Diesen Lizenzvertrag haben derzeit über 2.000 Lizenznehmer mit der X abgeschlossen. Über die genannte Internetseite können Konkordanzlisten/Cross Reference Charts (Anlage K 10 – Exhibit G) abgerufen werden, die einschlägige Standardpassagen den Poolpatenten zuordnen. Ebenso ist eine Liste der Lizenzgeber einsehbar (Anlage K 10 – Exhibit F). In dem Standardlizenzvertrag finden sich unter anderem folgende Regelungen in deutscher Übersetzung: „[Präambel] […] Jeder Lizenzgeber verpflichtet sich hiermit dazu, Einzelpersonen, Gesellschaften oder sonstigen Rechtsträgern einzelne Lizenzen bzw. Unterlizenzen nach sämtlichen AVC wesentlichen Patenten zu maßvollen, angemessenen, nicht diskriminierenden Bedingungen entsprechend den hier vereinbarten Geschäftsbedingungen zu erteilen, die vom Lizenzgeber (ohne Zahlungen an Dritte) erteilt werden können. Jeder Lizenzgeber gewährt dem Lizenzverwalter eine weltweite, nicht-exklusive Lizenz und/oder Unterlizenz an allen vom Lizenzgeber lizenzierbaren oder unterlizenzierbaren für AVC wesentlichen Patenten, um es dem Lizenzverwalter zu ermöglichen, weltweit nicht-exklusive Unterlizenzen an allen diesen für AVC wesentlichen Patenten gemäß der Bestimmungen dieses Vertrages zu gewähren. […] Nichts aus der vorliegenden Vereinbarung untersagt den einzelnen Lizenzgebern, die Rechte aus den einzelnen AVC wesentlichen Patenten zur Herstellung, Verwendung, zum Verkauf oder zum Angebot eines Verkaufs zu lizensieren oder als Unterlizenzen zu vergeben, zu denen auch unter anderem die Rechte gehören, die nach der AVC-Patentportfolio-Lizenz vergeben werden. […] 2. Gewährung durch den Lizenzverwalter 2.1 AVC Produkte(e). Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarungen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Artikel 3 und 7), gewährt der Lizenzverwalter hiermit einem Codec-Lizenznehmer eine gebührenpflichtige, weltweite, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Unterlizenz nach allen AVC wesentlichen Patenten im AVC Patentportfolio, ein AVC Produkt herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten und […]. […] 3. Gebühren und Bezahlung 3.1 Gebühren für die Lizenzen zu den AVC wesentlichen Patenten im AVC-Patentportfolio. Für die Lizenzen, die in Artikel 2 dieser Vereinbarung nach den AVC wesentlichen Patenten im AVC Patentportfolio gewährt werden, muss der Lizenznehmer dem Lizenzverwalter zugunsten der Lizenzgeber für die Laufzeit der vorliegenden Vereinbarung die im Folgenden festgesetzten Gebühren entrichten: 3.1.1. AVC Produkt(e). Vorbehaltlich der Beschränkung aus Artikel 3.1.9. ist in jedem Kalenderjahr für die nach Absatz 2.1 der vorliegenden Vereinbarung gewährte Unterlizenz bei einem Verkauf nach dem 31. Dezember 2004 eines AVC Encoders, eines AVC Decoders oder eines AVC Codec (die nachstehend in diesem Artikel als „Einheit“ bezeichnet werden) und unabhängig davon, ob eine oder mehrere Einheiten in ein einziges Produkt integriert sind, die folgende Gebühr zu entrichten: Verkauf von Einheiten in einem beliebigen Kalenderjahr nach dem 31. Dezember 2004 zu entrichtende Gebühren 0 bis 100.000 Einheiten 0,00. 100.001 bis 5.000.000 Einheiten 0,20 $ pro Einheit mehr als 5.000.000 Einheiten 0,10 $ pro Einheit Die Gebühr für die nach Absatz 2.1 der vorliegenden Vereinbarung gewährte Unterlizenz übersteigt jedoch keinesfalls die nachstehend aufgeführten Beträge für den kombinierten Verkauf von AVC Produkten eines Lizenznehmers und seiner Tochtergesellschaften: Kalenderjahr Zu entrichtende Gebühr nach Unternehmen pro Jahr Verkauf 2005 und 2006 3.500.000 $ Verkauf 2007 und 2008 4.250.000 $ Verkauf 2009 und 2010 5.000.000 $ Verkauf zwischen 2011 und 2015 6.500.000 $ Verkauf 2016 8.125.000 $ Verkauf zwischen 2017 und 2020 9.750.000 $“ Weitere Regelungen zum Umfang der gewährten Lizenz sind in Ziffer 2.2 – Ziffer 2.10 vorgesehen, wobei es in Ziffer 2.9 heißt: „Vorbehaltlich von Artikel 3.1.7 berechtigen die in den Absätzen 2.1 – 2.7 dieser Vereinbarung gewährten Lizenzen den Lizenznehmer nicht, Unterlizenzen zu gewähren. Der Lizenzverwalter ist bereit, jeder Tochtergesellschaft des Lizenznehmers eine AVC Patentportfolio-Lizenz zu gewähren.“ Schließlich wird als ein „Codec-Lizenznehmer“ gemäß Ziffer 1.17 des Standardlizenzvertrags eine Person oder ein Rechtsträger bezeichnet, der ein AVC Produkt an (i) einen Codec-Lizenznehmerkunden (vgl. dazu Ziffer 1.18 des Vertrags) bzw. (ii) einen Endkunden verkauft. Im Übrigen wird wegen des weiteren Inhalts des Standardlizenzvertrages auf diesen Bezug genommen. Mit E-Mail vom 8. September 2011 (Anlage K 10 – Exhibit B, B-a) wandte sich die X hinsichtlich des streitgegenständlichen AVC-Standards an die Muttergesellschaft des Konzerns der Beklagten. So heißt es dort in deutscher Übersetzung: „Sehr geehrter Herr D , Dean Skandalis hat mir empfohlen, mich mit Ihnen in Verbindung zu setzen, da Sie bei B für Patentlizenzierungsfragen zuständig sind. Daher möchte ich mich zunächst vorstellen und Sie zudem auch um Ihre Hilfe bei einer Angelegenheit betreffend einiger Produkte von B bitten. Wie wir gehört haben, bietet B nun auch mobile Handapparat- und Tablet-Produkte an, die eine […] AVC/H.264-Funktionalität […] umfassen. Daher müssen diese Produkte gemäß Patenten lizenziert werden, die für diese Technologien essentiell sind, und ich möchte B in diesem Zusammenhang auf unsere Lizenzen für das […] AVC-Patentportfolio hinweisen. Zum Hintergrund: […] unsere AVC-Lizenz [umfasst] mehr als 1000 essentielle AVC-Patente von 25 Patentinhabern […]. […] Zur Durchsicht übersende ich Ihnen heute Kopien unserer […] AVC-Lizenz […]. Die Lizenzunterlagen sollten Ihnen in den nächsten Tagen per FedEx zugehen. Anbei übersende ich Ihnen zur einfacheren Durchsicht auch eine .pdf-Version aller Lizenzen. […]“ Mit E-Mail vom 15. September 2011 (Anlage K 10 – Exhibit B, B-a) antwortete der IPR-Manager der Muttergesellschaft und bat um Übersendung der Unterlagen an ihn. Die X sandte der Muttergesellschaft den Standardlizenzvertrag im Zusammenhang mit der E-Mail vom 8. September 2011 auch postalisch zu. Das aufgrund der E-Mail vom 8. September 2011 versandte Vertragsdokument erreichte die Muttergesellschaft Ende September 2011. In der Folgezeit kam es zwischen der Muttergesellschaft und der MPEG LA nicht zu einem Vertragsabschluss. Zum 26. September 2012 erwarb die Muttergesellschaft AVC-standardessentielle Patente, die Gegenstand des Patentpools waren, von dem Unternehmen D . Die Muttergesellschaft wurde nach Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen den Lizenzgebern bezüglich des AVC-Standards, des Licensing Administrator Agreements bezüglich des AVC-Lizenzprogramms und der AVC-Lizenz ihrerseits an den Licensing Administrator X selbst Pool-Mitglied und Lizenzgeberin. Nach Einleitung des hiesigen Rechtsstreits teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 22. Mai 2017 (Anlage VP 2, 2a) mit, dass sie dazu bereit sei für das Klagepatent sowie weitere Patente, die im X-Portfolio enthalten seien, deren Inhaberin die Klägerin sei und die für den AVC-Standard essentiell seien, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu nehmen. Mit Schreiben vom 13. September 2018 übermittelte die Beklagte zwei unterzeichnete, mit Lizenznehmerdaten versehene und ansonsten unveränderte Exemplare des Standardlizenzvertrages an die X. Ferner erstellte sie eine Lizenzabrechnung über die in der gesamten Vergangenheit getätigten, weltweit lizenzpflichtigen Verkäufe der Beklagten gemäß den Vorgaben der AVC-PPL und übermittelte sie zusammen mit einer Bankbürgschaft über die geschuldeten Lizenzgebühren an die X (vgl. Anlagenkonvolut VP 15). Die X weigerte sich, den Vertrag gegenzuzeichnen, da sie nur einen Lizenzvertrag mit dem gesamten Konzern der Beklagten und nicht nur mit der Beklagten allein abschließen möchte (Anlage VP 16). Mit Schreiben vom 21. September 2018 (Anlage VP 17) übermittelte die Beklagte eine erweiterte Bankbürgschaft, wobei der Gesamtbetrag sich nunmehr auf €350.000,00 belaufe. Abgesehen von hiesigem Rechtsstreit ist ein weiteres Verfahren der Klägerin aus demselben Patent gegen die E Deutschland GmbH vor der Kammer anhängig (Az. 4b O 4/17). Die Klägerin ist der Auffassung, das Klagepatent sei standardwesentlich für die Benutzung des AVC-Standards. Der AVC-Standard beziehe sich „blockbasierend“, nämlich auf Basis von 4x4-Luma-/ Chroma-Blöcken, auf ein Dekodierungsverfahren zur Dekodierung eines „kodierten Images“ (eines kodierten Bilds). Das „kodierte Image“ (das kodierte Bild) werde durch Umwandlung eines Bildes in „Koeffizienten, die örtliche Frequenzkomponenten aufweisen“ (Transformationskoeffizienten) erworben. Das gelte auch für die Chroma-Werte. Auch bei den Abtastraten 4:2:0 und 4:2:2 werde das kodierte Bild durch Transformation sämtlicher Chromasignale in Koeffizienten der Chroma-Komponenten Cb und Cr, die Ortsfrequenzen zeigten, erhalten. Beim Dekodieren des Bildes müssten diese Ortsfrequenzkomponenten der Chroma-Komponenten Cb und Cr zurücktransportiert werden, um zusammen mit dem zurücktransformierten Luma-Ortsfrequenzkomponenten das dekodierte Bild zu erhalten. Es werde weiterhin ein „vorhersagbarer Wert für eine Gesamtzahl von nicht nullwertigen Koeffizienten“ (nC) in einem zu dekodierenden „aktuellen Block“ (einem aktuellen Makroblock) anhand einer „Gesamtzahl von nicht nullwertigen Koeffizienten“ (nB), die in einem „sich oberhalb des aktuellen Blocks befindlichen dekodierten Block“ (blkB) eingeschlossen sind, und eine „Gesamtzahl von nicht nullwertigen Koeffizienten“ (nA), die in einem „sich links des aktuellen Blocks befindlichen dekodierten Block“ (blkA) eingeschlossen sind, bestimmt. Es werde eine „Tabelle der variablen Kodelänge“ (Sp. 2 der Tabelle 9-5 in Kombination mit einer der Sp. 3 bis 6 der Tabelle 9-5 des AVC-Standards) anhand des ermittelten „vorhersagbaren Werts“ (nC) ausgewählt. Dabei genüge bereits die Auswahl einer VLC Tabelle für einen Luma-Block des kodierten Bilds. Erschöpfung sei zu verneinen. Der Standardlizenzvertrag (Anlage K 10-Exhibit P, Pa) siehe zwei Lizenztypen vor: eine Lizenz zum Vertrieb von Endkundenprodukten einerseits und eine OEM-Lizenz. Letztere stehe nur Herstellern von Betriebssystemen für PCs zur Verfügung. F verfüge allein über die Endkundenproduktlizenz, also die „AVC-Products“-Lizenz nach Artikel 2.1 des Standardlizenzvertrages. Für die Lizenzpflicht bezüglich der angegriffenen Ausführungsformen habe der B-Konzern als Herstellerin und Vertreiberin der AVC-Produkte im Sinne von Artikel 1.10 AVC PPL einzustehen. Außerdem sei die Beklagte kein „Codec Licensee Customer“ im Sinne von Artikel 1.18 des Standardlizenzvertrages, weil sie den „Chrome Browser“ als „AVC-Produkt“ nicht in einen „Personal Computer“ integriere. Smartphones stellten keine „Personal Computer“ dar. Die Klägerin behauptet im Zusammenhang mit dem FRAND-Einwand, dass die X dazu befugt oder bevollmächtigt sei, für die Klägerin hinsichtlich des Klagepatents tätig zu werden. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, die Grundsätze, die der EuGH in der Entscheidung B aufgestellt habe, fänden in diesem Fall keine Anwendung, sondern die vom BGH aufgestellten Grundsätze aus der Entscheidung „Orange-Book“. Es gebe in der Elektronikbranche einen seit Jahren angebotenen und branchenbekannten Standardlizenzvertrag, so dass keine Informationsasymmetrie bestanden habe, wie sie der Entscheidung „B“ des EuGH zugrunde gelegen habe. Insofern hätten die Beklagte bereits unmittelbar nach Benutzungsaufnahme der AVC-Technologie ein Angebot unterbreiten und laufend Rechnung legen müssen. Die Klägerin sowie auch die übrigen Mitglieder des Patentpools hätten X das Mandat und die einfache Lizenz erteilt, in ihrem Namen den Standardlizenzvertrag zu schließen. Es sei offenkundig, dass X ein Lizenzverwalter sei und daher die Lizenzvergabe namens und in Vollmacht der Poolmitglieder also auch der Klägerin besorge. Die globale Tätigkeit des B-Konzerns einerseits und die globale Abdeckung des AVC-Standards bzw. der Pool-Patente würden Lizenzgespräche mit der Konzernspitze gebieten. Anderenfalls bestehe darüber hinaus eine Missbrauchsgefahr, dass die hier streitgegenständlichen Mobiltelefone als flüchtige Ware auch in nicht lizenzierten Ländern vertrieben würden. Abgesehen davon handele es sich bei der Muttergesellschaft um die Herstellerin, so dass sie die eigentliche Quelle des patentverletzenden Vertriebs sei, was eine Lizenzierung erforderlich mache. Die X handhabe die Lizenzierung sämtlicher Gesellschaften, die patentverletzende Produkte vertreiben, ohne jegliche Ausnahme. Solange es gewährleistet sei, dass sämtliche Konzerngesellschaften, die eine patentrechtliche Verantwortung trifft, von der Lizenznahme erfasst seien, stehe es zur freien Entscheidung des Lizenznehmers, ob die Konzernspitze für die gesamte Gruppe Lizenznehmerin und Vertragspartnerin des Standardvertrages werde oder ob sämtliche konzernzugehörigen Gesellschaften gesondert und parallel einen Lizenzvertrag schlössen. Bereits in der E-Mail vom 8. September 2011 sei ein ausreichender Verletzungshinweis zu sehen, weil auf die konkreten Handlungen, den Vertrieb von Mobiltelefonen und Tablets, hingewiesen worden sei. Im Übrigen stelle sich der Verletzungshinweis in der hier vorliegenden Konstellation aber auch als bloße Förmelei dar. Die Muttergesellschaft der Beklagten habe keine Lizenzwilligkeit bekundet. Obwohl sie über Jahre hinweg über die Notwendigkeit unterrichtet worden sei, dass sie als Pool-Mitglied selbst eine Lizenz nehmen müsse, sei eine Reaktion nicht erfolgt. Sie habe sich vielmehr geweigert, eine Lizenz abzuschließen. Die Bereitschaft, eine Lizenz für bestimmte Produktgruppen zu nehmen, sei eben nicht ausreichend. Das vermeintliche Auswahlkriterium der Beklagten, ihrer Lizenzwilligkeit in Gestalt einer Individuallizenz nur an Patenten einer klagenden Poolpartei Ausdruck zu verleihen, sei willkürlich und weder kartellrechtlich noch technisch begründbar. Die tausendfache Lizenzierung belege, dass für AVC-standardkompatible Produkte auch eine Lizenz an den Pool-Patenten der nicht klagenden Pool-Mitglieder erforderlich und branchenüblich sei. In diesem Zusammenhang sei das Ansinnen nur eine Individuallizenz zu nehmen, „unfrand“. Soweit die Beklagte auf ihr Schreiben vom 22. Mai 2017 rekurriere, sei dies deutlich verspätet, da die Lizenz nur der Beklagten nicht die FRAND-Bedingungen erfülle und zudem die Muttergesellschaft nie ein solches Ansinnen einer Lizenznahme nur der Beklagten geäußert habe. Weiter läge auch ein schriftliches FRAND-Angebot seitens der Klägerin vor. Der mit E-Mail vom 6. September 2011 übermittelte Standardlizenzvertrag sei der Vertrag, der nahezu 1.400-mal unverändert ohne jegliche Ausnahme abgeschlossen worden sei. Als Pool-Mitglied sei die Muttergesellschaft mit allen Einzelheiten des AVC-Lizenzprogramms vertraut gewesen. Es gebe Beispiele unter den Lizenznehmern, die zeigten, dass die parallele Lizenzierung aller verantwortlichen Konzerngesellschaften ebenso möglich sei wie eine zentrale Lizenznahme der Muttergesellschaft unter Einschluss der gesamten Konzerngruppe, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Im Übrigen habe die Beklagte Mobiltelefone selbst an private Endkunden über ihre Website im Internet angeboten, so dass eben nicht nur ein Verkauf an Groß- und Einzelhändler im Raum stehe. Die Klägerin beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, a) Dekodiervorrichtungen zum blockweisen Dekodieren eines kodierten Bildes, wobei das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wird, das Ortsfrequenzkomponenten zeigt, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei die Vorrichtungen umfassen: eine Prädiktionseinheit, die ausgestaltet ist, einen Prädiktionswert für eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten zu bestimmen, die in einem aktuellen Block enthalten sind, der zu dekodieren ist, auf Basis einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der oberhalb des aktuellen Blocks angeordnet ist, und einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der links von dem aktuellen Block angeordnet ist, wobei jeder Nicht-Null-Koeffizient ein Transformkoeffizient mit einem Niveauwert abweichend von "0" ist, einer Tabellenauswahleinheit, die ausgestaltet ist, eine Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge auf Basis des bestimmten Prädiktionswerts auszuwählen, und einer Einheit zum Dekodieren mit variabler Länge, die ausgestaltet ist, kodierte Daten zu dekodieren, die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind, unter Verwendung der ausgewählten Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge, wobei die Prädiktionseinheit einen Prädiktionswert mit einem Wert von "0" bestimmt, wenn keine dekodierten Blöcke oberhalb und links von dem aktuellen Block aufgefunden werden; (unmittelbare Patentverletzung, Vorrichtungsanspruch 4) und / oder b) Dekodierungsvorrichtungen, die zum blockweisen Dekodieren eines kodierten Bildes geeignet sind, wobei das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wurde, die Ortsfrequenzkomponenten zeigen, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, mit: Bestimmen eines Prädiktionswertes für eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem aktuellen Block enthalten sind, der zu dekodieren ist, auf Basis einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der oberhalb des aktuellen Blocks angeordnet ist, und einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der links von dem aktuellen Block angeordnet ist; wobei jeder Nicht-Null-Koeffizient ein Transformkoeffizient mit einem Niveauwert abweichend von "0" ist; Auswählen einer Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge auf Basis des bestimmten Prädiktionswerts; und Dekodieren von kodierten Daten, die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind, unter Verwendung der ausgewählten Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge, wobei der Prädiktionswert als ein Wert von "0" bestimmt wird, wenn keine dekodierten Blöcke oberhalb und links von dem aktuellen Block aufgefunden wurden; (mittelbare Patentverletzung, Verfahrensanspruch 1) 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 6. Oktober 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 6. Oktober 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe: a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, ‑zeiten, ‑preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, ‑zeiten, ‑preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. a) bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben; 5. die unter 1. a) bezeichneten, seit dem 6. Oktober 2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des ... vom ...) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. a) und b) bezeichneten, seit dem 6. Oktober 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise, der Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank‑ oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden; weiter hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beim Bundespatentgericht gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP X anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen. Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen. Die Beklagte ist der Auffassung, der AVC-Standard offenbare nicht die Bestimmung der quantisierten Transformationskoeffizienten für sämtliche der Luma‑ und Chromasignale. Eine solche Offenbarung sei jedoch notwendig, weil ansonsten ein kodiertes Bild (zusammengesetzt aus Chroma‑ und Lumasignalen) nicht sinnvoll übertragen werden könne. Der Standard offenbare nur die Übertragung von Daten, nicht aber von Bildern (bestehend aus sämtlichen Chroma‑ und Lumasignalen). Denn nach dem Vortrag der Klägerin würden gerade nicht alle „nC“-Werte nach dem AVC-Standard vorausgesagt, nämlich diejenigen nicht, die die gängigsten Abtastraten für Chromasignale beschrieben, und zwar 4:2:0 (für nC = ‑1) und 4:2:2 (für nC = ‑2), vgl. Ziffer 8.7 des AVC-Standards. Wenn nicht alle Chromasignale abgetastet und damit auch nicht prädiziert werden könnten, könne das Bild nicht sinnvoll kodiert und dekodiert werden. Nach dem Klagepatent müssten sämtliche Transformationskoeffizienten sowohl Ortsfrequenzen zeigen als auch bestimmt werden müssen, d.h. auch sämtliche ChromaDC, was jedoch nach dem Standard nicht der Fall sei. Der Standard offenbare nämlich nicht, ob der Array dcC – und damit die ChromaDC – standardgemäß Ortsfrequenzen zeigten. Dies werde durch Abschnitt 9.2.1, Punkt 6, des AVC-Standards bestätigt. Die ChromaDC würden laut AVC-Standard dekodiert, seien aber für das weitere standardgemäße Verfahren offenbar irrelevant. Die ChromaDC würden auch nicht bestimmt werden. Die Definition für DC-Transformationskoeffizient in Abschnitt 3.38 nenne den Frequenzindex. Ein Index sei aber nur die Ortsbeschreibung innerhalb des betreffenden Blocks. Der Index sage noch nichts über den Wert des jeweiligen Koeffizienten aus. Bei den ChromaDC könne es sich daher auch um Nicht-Null-Koeffizienten handeln, die aber patentgemäß bestimmt werden müssten. Die Beklagte beruft sich zudem auf den Einwand der Erschöpfung. Sie ist insoweit der Auffassung, der von ihr auf der angegriffenen Ausführungsform vorinstallierte F Chrome Browser könne nicht als Basis für den Verletzungsvorwurf der Klägerin dienen, da es sich um einen lizenzierten Gegenstand handele, den sie (die Beklagte) bzw. ihre Muttergesellschaft von der Firma F erworben habe. Soweit sich die Klägerin auf Artikel 2.1 des Standardlizenzvertrages berufe, so decke diese auch Verkäufe von „AVC Produkten“ an „Codec Licensee Customers“ nach Artikel 1.18 des Standardlizenzvertrages ab. Sie, die Beklagte, sei in diesem Fall ein „Codec Licensee Customer“, der vom „Codec Licensee“ F das AVC Produkt „Chrome Browser“ erhalte. Ein Smartphone sei ein „Personal Computer“ im Sinne von Artikel 1.38 des Standardlizenzvertrages. Der Negativkatalog in Artikel 1.38 des Standardlizenzvertrages erfasse Smartphones hingegen nicht. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass die Grundsätze der B- Rechtsprechung auf hiesigen Fall Anwendung fänden. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass die Klägerin selbst weder vor Klageerhebung auf die angebliche Verletzung des Klagepatents hingewiesen habe, noch habe sie ihr ein annahmefähiges Lizenzangebot an dem Klagepatent zu FRAND-Bedingungen unterbreitet. Die Klägerin sei weder mit der Muttergesellschaft noch mit der Beklagten selbst in Kontakt getreten. Abgesehen davon, dass es fraglich erscheine, inwiefern die Klägerin ihre kartellrechtlichen Pflichten auf die X übertragen und diese die Pflichten übernehmen könne, habe die X die Beklagte nicht vor Klageerhebung auf eine angebliche Verletzung des Klagepatents hingewiesen. Die im Internet einsehbare Konkordanzliste erfülle nicht die Anforderungen an den Verletzungshinweis. Ferner sei weder ein konkretes Produkt der Muttergesellschaft noch eine bestimmte Verletzungshandlung in Deutschland noch eine konkrete Patentnummer genannt worden. Die Beklagte habe aus der reinen Kenntnis des AVC-Pools und der Anzahl der Lizenznehmer nicht erkennen können, dass ihre Produkte angeblich von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Bereits mit der E-Mail vom 15. September 2011 (Anlage K 10 – Exhibit B, B –a) habe die Muttergesellschaft reagiert und ihre Lizenzwilligkeit kundgetan. Indem die Muttergesellschaft im Rahmen ihres Eintritts als Lizenzgeberin in den Patentpool diverse Zusatzvereinbarungen unterzeichnete und in dem gleichen Schreiben der X, mit denen diese Vereinbarungen versendet wurden (Anlage K 10 – Exihibit C, C–a) der Hinweis auf die erwartete Lizenznahme enthalten gewesen sei, habe sie durch schlüssiges Handeln ihre generelle Bereitschaft dazu erklärt, Lizenznehmerin des Patentpools zu werden. Im weiteren Verlauf habe die Muttergesellschaft den Wunsch geäußert, dass jeder relevante Geschäftsbereich der Muttergesellschaft eine eigene Lizenz abschließe, worüber im Jahr 2016 ebenfalls Korrespondenz erfolgt sei. Schließlich habe die Muttergesellschaft während des hiesigen Rechtsstreits nochmals mit Schreiben vom 2. Mai 2018 ihre Lizenzbereitschaft erklärt. Auch die Beklagte selbst habe mit Schreiben vom 22. Mai 2017 (Anlage VP 2, 2a) ausdrücklich ihre Lizenzbereitschaft gegenüber der Klägerin erklärt. Die X habe der Beklagten auch keinen Standardlizenzvertrag übermittelt, sondern der Muttergesellschaft. Dieses Angebot habe die Beklagte nicht mit umfasst, sondern schließe eine Mitlizenzierung von Konzernunternehmen gerade aus. Gleiches gelte im Übrigen bereits für den Verletzungshinweis. Die Beklagte verkaufe – anders als ihre Muttergesellschaft und verschiedene andere Konzerngesellschaften – ihre Produkte lediglich an gewerbliche Wiederverkäufer und nicht an Endkunden. Hierfür sei keine Lizenz vorgesehen. Eine weitere Erläuterung des Angebots und des FRAND-Charakters sei ebenfalls nicht erfolgt. Die Beklagte habe sich angesichts ihres Schreibens vom 13. September 2018 jedenfalls FRAND-konform verhalten, unabhängig davon, ob die Zusendung der Standardlizenzverträge zusammen mit der Rechnungslegung und der Sicherheitsleistung als Annahme des klägerischen Angebots oder als Gegenangebot zu qualifizieren sei. Der Standardlizenzvertrag schließe eine Unterlizenzierung der Beklagten durch die Muttergesellschaft kategorisch aus und der Unterlassungsanspruch sei bewusst nur gegen die Beklagte geltend gemacht worden. Insofern könne die Beklagte allein den Standardlizenzvertrag abschließen. Sofern man in dem Schreiben vom 13. September 2018 ein Gegenangebot sehe, sei das jedenfalls nicht verspätet, weil die Beklagte bis zur Vorlage der Lizenzverträge objektiv nicht in der Lage gewesen sei zu erkennen, dass ihr Geschäftsmodell von der Standardlizenz umfasst sei. Ferner sei eine Mitlizenzierung einer Vielzahl von Tochtergesellschaften über die Muttergesellschaft nur möglich durch Abschluss einer Zusatzvereinbarung, wie sie zwischen der X und der G getroffen worden sei. Es sei erst während des Prozesses für die Beklagte ersichtlich geworden, dass auch die Beklagte selbst eine separate AVC-Lizenz nehmen könne unter der Bedingung, dass alle anderen AVC-pflichtigen Konzerngesellschaften des B-Konzerns unter Einschluss der Muttergesellschaft jeweils eine eigenständige AVC-Lizenz parallel und zeitgleich nehmen. Im Übrigen werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbeständig erweisen, weil die patentgemäße Lehre durch die Entgegenhaltungen WO X (= EP X, Anlagenkonvolut VP 7, dort NK 5, in deutscher Übersetzung eingereicht als Anlage VP 7/NK 5a) neuheitsschädlich vorweggenommen werde. Die Ansprüche 1 und 4 des Klagepatents beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber der Schrift „Emerging H.264 Standard: Overview and TMS320C64x Digital Media Platform Implementation, White Paper“ (NK 8, in deutscher Übersetzung eingereicht als Anlage VP 7/NK 8a). Die beigezogene Akte 4b O 4/17 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. §§ 9 S. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2 S. 1, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB zu. I. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft ein Bilddekodierungsverfahren. Aus dem Stand der Technik war eine Kodierung bewegter Bilder bekannt, die im Allgemeinen ein Bild in Blöcke einer bestimmten Größe unterteilt und eine Intrabildvorhersage und eine Interbildvorhersage für jeden Block durchführt (Anlage K 2, Abs. [0002], die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf die Klagepatentschrift, soweit nicht anders angegeben). Anschließend wendet sie eine orthogonale Transformation, z.B. eine diskrete Cosinustransformation oder dergleichen, auf jeden Block der kleinsten Einheit eines Bereiches (d.h. 4×4 Pixel) an, um somit eine Kodierung durchzuführen, die eine Kodierung mit variabler Länge auf der Grundlage der Laufebenenkodierung für Koeffizienten verwendet, die mittels orthogonaler Transformation gewonnene Raumfrequenzkomponenten aufweisen. Die Kodierung mit variabler Länge weist den Werten der im Block enthaltenen Koeffizienten, auf die die orthogonale Transformation angewendet wird (Ebene), sowie den Zahlen bestehend aus einer Serie eines Koeffizienten 0 (Lauf) einen Kode variabler Länge zu (Abs. [0003]). In diesem Fall wird eine Tabelle, die den Werten mit dem Kode variabler Länge entspricht, als VLC-Tabelle bezeichnet. Bei dem herkömmlichen Verfahren wird nur eine Tabelle als VLC-Tabelle jeweils für die Intravorhersagekodierung und die Intervorhersagekodierung vorbereitet (Bezug zu ISO/IEC 14496-2: 1999 (E) Information Technology -- coding of audio-visual objects, Part2: Visual (1.12.1999) S. 119, 7.4.1 Variable length decoding). Es besteht daher das Problem, dass sich die Kodierungseffizienz in Abhängigkeit von einer Qualität eines zu kodierenden aktuellen Bildes stark unterscheidet. Um dieses Problem zu lösen, ist laut Klagepatentschrift ein Verfahren denkbar, das mehrere Tabellen vorbereitet, um somit auf diese Bezug zu nehmen durch Umschalten zwischen diesen entsprechend der Anzahl der Koeffizienten ungleich 0, die in einem aktuellen Block enthalten sind, auf den die orthogonale Transformation angewendet wird (Abs. [0005]). Um dies zu verwirklichen, sei es notwendig, eine Kodierung durchzuführen, indem eine Kodierung mit variabler Länge für die Anzahl der Koeffizienten ungleich 0 angewendet wird, jedoch seien das Kodierungsverfahren und das Dekodierungsverfahren noch nicht geschaffen worden. Aus dem Stand der Technik war die Schrift EP X vorbekannt, die sich auf einen Bildkodierer und ‑dekodierer bezieht. Gemäß dieser Anmeldung wird vorgeschlagen, dass die Modusdaten eines zu kodierenden Blocks anhand der Modusdaten der bereits kodierten benachbarten Blöcke vorhergesagt werden und unter Verwendung einer Kodeworttabelle, die gemäß einer Prädiktionstrefferquote umgeschaltet wird, kodiert werden (Abs. [0006]). In der Kodeworttabelle werde die Kodewortlänge kürzer als für die Kodierungsmodi mit höherer Trefferquote eingestellt. Vorbekannt war auch der Artikel von Gisle Bjontegaard: „Verbesserte Entropiecodierung mit geringerer Komplexität für Transferkoeffizienten“ (Improved low complexity entropy coding for transfer coefficients) bezüglich eines auf der Entropiekodierung beruhenden Vorschlags. Der Grundgedanke der Arbeit ist die Schaffung eines stärker selbstadaptiven Verfahrens und die vorgeschlagene Methode verwendet nur einen einzigen Scan. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe, ein Bilddekodierungsverfahren sowie ein Bildkodierungsverfahren vorzuschlagen, die die Kodierung der Anzahl von Koeffizienten ungleich 0, die in dem Block enthalten sind, auf den die orthogonale Transformation angewendet wird, mit hoher Effizienz unabhängig von der Qualität des aktuellen Bildes verwirklichen (Abs. [0008]). Zur Lösung dieses Problems sieht das Klagepatent in Anspruch 1 ein Verfahren und in Anspruch 4 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor: Anspruch 1 1. Dekodierverfahren zum blockweisen Dekodieren eines kodierten Bildes, 1.1 wobei das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wurde, die Ortsfrequenzkomponenten zeigen, 1.2 mit: 1.2.1 Bestimmen eines Prädiktionswertes, 1.2.2 Auswählen einer Tabelle, 1.2.3 Dekodieren von kodierten Daten. 2. Bestimmen eines Prädiktionswertes für eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem aktuellen Block enthalten sind, der zu dekodieren ist, 2.1 auf Basis einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der oberhalb des aktuellen Blocks angeordnet ist, 2.2 und einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der links von dem aktuellen Block angeordnet ist, 2.3 wobei jeder Nicht-Null-Koeffizient ein Transformkoeffizient mit einem Niveauwert abweichend von "0" ist, 2.4 wobei der Prädiktionswert als ein Wert von "0" bestimmt wird, wenn keine dekodierten Blöcke oberhalb und links von dem aktuellen Block aufgefunden wurden. 3. Auswählen einer Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge auf Basis des bestimmten Prädiktionswerts. 4. Dekodieren von kodierten Daten, 4.1 die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind, 4.2 unter Verwendung der ausgewählten Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge. Anspruch 4 1. Dekodiervorrichtung zum blockweisen Dekodieren eines kodierten Bildes, 1.1 wobei das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wird, das Ortsfrequenzkomponenten zeigt, 1.2 wobei die Vorrichtung umfasst: 1.2.1 eine Prädiktionseinheit (1501), 1.2.2 eine Tabellenauswahleinheit (1504), 1.2.3 eine Einheit (1506) zum Dekodieren mit variabler Länge. 2. Die Prädiktionseinheit (1501), 2.1 ist ausgestaltet, einen Prädiktionswert für eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten zu bestimmen, die in einem aktuellen Block enthalten sind, der zu dekodieren ist, 2.1.1 auf Basis einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der oberhalb des aktuellen Blocks angeordnet ist, 2.1.2 und einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der links von dem aktuellen Block angeordnet ist, 2.1.3 wobei jeder Nicht-Null-Koeffizient ein Transformkoeffizient mit einem Niveauwert abweichend von "0" ist, 2.2 die Prädiktionseinheit (1501) bestimmt einen Prädiktionswert mit einem Wert von "0", wenn keine dekodierten Blöcke oberhalb und links von dem aktuellen Block aufgefunden werden. 3. Die Tabellenauswahleinheit (1504) ist ausgestaltet, eine Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge auf Basis des bestimmten Prädiktionswerts auszuwählen. 4. Die Einheit (1506) zum Dekodieren mit variabler Länge ist ausgestaltet, kodierte Daten zu dekodieren, 4.1 die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind, 4.2 unter Verwendung der ausgewählten Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge. II. Im Hinblick auf den zwischen den Parteien bestehenden Streit bedürfen die Merkmale 1 und 1.1, 3 sowie – ergänzend – die Merkmalsgruppe 2 des Anspruchs 1 und des Anspruchs 4 der Auslegung. 1. Das Klagepatent geht davon aus, dass bei der Kodierung bewegter Bilder das Einzelbild zunächst in Blöcke bestimmter Größe unterteilt wird und eine Intrabildvorhersage und eine Interbildvorhersage für jeden Block durchgeführt wird. Anschließend wird eine orthogonale Transformation wie zum Beispiel eine diskrete Cosinustransformation oder dergleichen auf jeden Block der kleinsten Einheit eines Bereiches angewendet (Abs. [0002]). Dadurch werden für die Werte eines Blockes Transformationskoeffizienten erhalten, die Ortsfrequenzkomponenten zeigen, die anschließend mittels Kodes variabler Länge kodiert werden (vgl. Abs. [0003]). An ein solches Kodierverfahren knüpft die Lehre der Klagepatentansprüche 1 und 4 an, wenn es in den Merkmalen 1 und 1.1 heißt, dass die Dekodierung das blockweise Dekodieren eines kodierten Bildes betrifft, wobei das dekodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wurde, die Ortsfrequenzkomponenten zeigen. Die Patentansprüche setzen damit voraus, dass das gesamte kodierte Bild, bestehend aus Blöcken oder sonstigen Unterteilungen durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wurde. Das Klagepatent versteht den Begriff des Bildes als Oberbegriff für eine Gesamtheit von Blöcken. Dies kommt bereits in Merkmal 1 des Anspruchs 1 bzw. 4 selbst zum Ausdruck, wo auf das blockweise Dekodieren eines kodierten Bildes Bezug genommen wird. Zudem war aus dem Stand der Technik bekannt, dass für die Kodierung ein Bild im Allgemeinen in Blöcke unterteilt wird (Abs. [0002]). Grafisch dargestellt wird dies etwa in Fig. 11. Die Unterteilung des Bildes in Blöcke kann beispielsweise dergestalt erfolgen, dass jeweils die Werte für die Leuchtdichte (Lumasignal) und für die Farbdifferenz (Chromasignal) verschiedene Blöcke bilden. Dabei wird jeder Bildpunkt eines Bildes durch einen Lumawert und zwei Chromawerte charakterisiert. Diese Differenzierung zwischen Helligkeit und Farbwert klingt auch in der Klagepatentschrift an (Abs. [0056]). Darauf ist die Lehre des Klagepatents jedoch nicht beschränkt. Soweit Merkmal 1.1 das kodierte Bild dahingehend beschreibt, das es durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wird, die Ortsfrequenzkomponenten zeigen, ist damit lediglich eine aus dem Stand der Technik bekannte Verfahrensweise beschrieben: Sämtliche Bilddaten, mithin die Pixelwerte eines Blockes werden einer Transformation unterzogen, beispielsweise einer diskreten Cosinustransformation (Abs. [0002]). Es entsteht eine Transformationsmatrix mit Koeffizienten, die die Koeffizienten für die jeweiligen Ortsfrequenzen repräsentieren. Denn jede Position der Matrix korrespondiert mit entsprechenden Ortsfrequenzen f x und f y . Diese geben die im Block des Ausgangsbilds jeweils vorhandenen Frequenzen in horizontaler und vertikaler Richtung wieder, beginnend mit den niedrigsten Frequenzen f x und f y für x = 0 bzw. y = 0 und aufsteigend für höhere x und y. Insbesondere ist im Fall x = y = 0 die Ortsfrequenz Null. An der Position x = y = 0 wird somit regelmäßig der Gleichanteil des Bildes wiedergegeben. Das bedeutet nicht, dass der Transformationskoeffizient an dieser Position ebenfalls Null ist. Vielmehr gibt der Wert an dieser Position den Gleichanteil des Bildes wieder. Es versteht sich von selbst, dass die blockweise Transformation des gesamten Bildes in Koeffizienten für das kodierte Bild sämtliche Bildpunkte erfassen und auch den Gleichanteil wiedergeben muss. Grundsätzlich führt die Transformation zu einer Koeffizientenmatrix mit Einträgen an allen Positionen. Die angestrebte Kompression wird dadurch erreicht, dass die Transformationskoeffizienten in einem weiteren Schritt quantisiert werden. Die Koeffizienten werden verkleinert und gerundet, wodurch vor allem an den höherfrequenten Positionen der Transformationsmatrix die Koeffizienten regelmäßig den Wert Null annehmen. Die Ansprüche 1 und 4 des Klagepatents unterscheiden insofern zwischen Nicht-Null-Koeffizienten und Koeffizienten mit einem Wert von Null. Nicht-Null-Koeffizienten sind in Merkmal 2.3 von Anspruch 1 und Merkmal 2.1.3 von Anspruch 4 definiert und sind Transformationskoeffizienten mit einem Niveauwert abweichend von „0“. Jeder Block enthält eine bestimmte Anzahl von Nicht-Null-Koeffizienten. Die Lehre des Klagepatents ist auf die Dekodierung dieser Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten in einem Block gerichtet, wobei dafür die Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten anderer Blöcke verwendet wird. Die Unterscheidung zwischen Nicht-Null-Koeffizienten und Koeffizienten mit einem Wert von Null spielt für Merkmale 1 und 1.1 des Anspruchs 1 bzw. des Anspruchs 4 des Klagepatents jedoch keine Rolle. 2. Merkmalsgruppe 2 behandelt die Bestimmung des Prädiktionswerts, und zwar abweichend von Merkmal 1.1 nicht für das gesamte Bild, sondern nur für einen aktuellen Block, der zu dekodieren ist. Merkmale 2 und 4.1 des Anspruchs 1 bzw. Merkmale 2.1 und 4.1 des Anspruchs 4 zeigen, dass mit dem aktuellen Block derjenige gemeint ist, der zu dekodieren ist. Dies wird bestätigt in der Beschreibung der Ausführungsbeispiele in Abs. [0031], [0042], [0051], [0067], [0124] für die Kodierung und in Abs. [0107], [0112], [0144] für die Dekodierung. Dabei ist nicht maßgeblich, um welche Arten von Block es sich handelt. Es ist auch nicht erforderlich, dass für sämtliche Blöcke des gesamten Bildes ein Prädiktionswert gemäß der Merkmalsgruppe 2 zu bestimmen ist. Die Ansprüche 1 und 4 enthalten insoweit keine einschränkende Vorgabe. Der aktuelle Block ist im Übrigen von Referenzblöcken abzugrenzen, deren Nicht-Null-Koeffizienten zur Bestimmung des Prädiktionswerts des aktuellen Blocks herangezogen werden, wie sich aus den Merkmalen 2.1 und 2.2 des Anspruchs 1 sowie aus den Merkmalen 2.1.1 und 2.1.2 des Anspruchs 4 ergibt. Dies kommt im Übrigen anschaulich in Abs. [0124] zum Ausdruck, wo von „Referenzblöcken für den aktuellen Makroblock“ die Rede ist. Der Prädiktionswert wird anspruchsgemäß für eine Gesamtanzahl von Nicht-Null‑Koeffizienten, die in einem aktuellen Block enthalten sind, der zu dekodieren ist, anhand der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten aus Referenzblöcken, und zwar in bereits dekodierten Blöcken oberhalb und links von dem aktuellen Block, bestimmt. In Abhängigkeit von dem gemäß Merkmalsgruppe 2 ermittelten Prädiktionswert wird dann gemäß Merkmal 3 eine Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge ausgewählt. Mit Hilfe dieser ausgewählten Tabelle können dann gemäß der Merkmalsgruppe 4 die kodierten Daten, die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind, dekodiert werden. Anders als in dem vom Klagepatent gewürdigten Stand der Technik wird die Gesamtanzahl der Nicht-Null-Koeffizienten eines Blocks nach der Lehre des Klagepatents nicht mit nur einer Kodiertabelle kodiert und dekodiert (Abs. [0004]), sondern es findet gemäß Merkmal 3 eine von einem Prädiktionswert abhängige Auswahl aus mehreren Tabellen statt. Dies erlaubt die vom Klagepatent angestrebte höhere Kodiereffizienz bei gleicher Bildqualität (vgl. Abs. [0008] und [0212]). Dafür ist es aber nicht erforderlich, dass für alle Blöcke des gesamten Bildes die Bestimmung des Prädiktionswertes gemäß der Merkmalsgruppe 2 zwingend vorzunehmen ist. Der Effizienzgewinn lässt sich – wenn auch in einem geringeren Umfang – auch dann verwirklichen, wenn nur für einzelne Blöcke eines Bildes die technische Lehre des Klagepatents zur Anwendung gelangt. Genau das kommt auch in dem Wortlaut der Ansprüche 1 und 4 zum Ausdruck: Die Ansprüche 1 und 4 des Klagepatents enthalten keine Beschränkung dahingehend, dass die Gesamtanzahl der Nicht-Null-Koeffizienten für alle Blöcke ermittelt werden muss. Denn die Merkmalsgruppe 2 bezieht sich anders als das Merkmal 1.1 für die Bestimmung des Prädiktionswerts lediglich auf den aktuellen zu dekodierenden Block und nicht auf jeden Block eines Vollbildes (s.o.). Etwas anderes folgt auch nicht aus den Merkmalen 1 und 1.1 sowie der Merkmalsgruppe 4 der Ansprüche 1 und 4. Denn in diesen Merkmalen wird nicht Bezug genommen auf die Bestimmung des Prädiktionswerts. 3. Der Prädiktionswert wird gemäß der Merkmale 2.1 und 2.2 dergestalt bestimmt, dass die Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten von bereits dekodierten Blöcken ermittelt wird. Konkret sollen die Koeffizienten der beiden Blöcke verwendet werden, die oberhalb und links von dem aktuellen Block angeordnet sind. Auf Basis dieser Gesamtanzahl wird dann ein Prädiktionswert bestimmt; dieser muss also nicht zwingend mit der ermittelten Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten identisch sein. Der Prädiktionswert wird mit einem Wert von Null bestimmt, wenn keine dekodierten Blöcke oberhalb oder links von dem aktuellen Block aufgefunden werden (Merkmal 2.4 des Anspruchs 1 und Merkmal 2.2 des Anspruchs 4). Dies ist der Fall, wenn sich der aktuelle Block ganz oben links im Bild befindet. Der Prädiktionswert stellt die Grundlage für die Auswahl der in Merkmal 3 der Ansprüche 1 und 4 genannten Tabelle dar. Insofern stellt die Festlegung, dass bei fehlenden Referenzblöcken oberhalb und links des aktuellen zu dekodierenden Blocks der Prädiktionswert auf Null zu setzen ist, sicher, dass eine bestimmte Tabelle zur Auswahl gelangt. 4. Nach Merkmal 3 der Ansprüche 1 und 4 des Klagepatents wird eine Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge auf Basis des bestimmten Prädiktionswerts ausgewählt. Die Möglichkeit der Auswahl einer Tabelle setzt voraus, dass mehrere Tabellen zum Kodieren mit variabler Länger zur Verfügung stehen, aus denen eine ausgewählt werden kann. Damit unterscheidet sich die Lehre des Klagepatents vom Stand der Technik, der lediglich die Verwendung einer einzigen Tabelle kannte (Abs. [0003]). Die erfindungsgemäße Lehre ermöglicht so eine höhere Kodiereffizienz bei gleicher Bildqualität (vgl. Abs. [0005], [0008] und [0212]), da nunmehr eine Auswahl von (vorteilhafteren) Kodes in Abhängigkeit vom Wert der Gesamtanzahl der Nicht-Null-Koeffizienten erfolgen kann. Funktional setzt eine Tabelle im Sinne von Merkmal 3 der Klagepatentansprüche 1 und 4 voraus, dass sie jedenfalls die Zuordnung eines längenvariablen Kodes zu einer bestimmten Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten im aktuellen Block leistet. Dies ergibt sich aus dem Merkmal 3 und der Merkmalsgruppe 4: Demnach sollen mit Hilfe der Tabelle Daten dekodiert werden, die durch Kodieren der Gesamtanzahl von in dem aktuellen Block enthaltenen Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden (Merkmal 4.1), wobei die Kodierung – also die umgekehrte Richtung – mit der Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge erfolgte (Merkmal 3). Damit unterscheidet sich die in den Klagepatentansprüchen genannte Tabelle funktional nicht von der im Stand der Technik bekannten VLC-Tabelle, die einem Wert einen Kode mit variabler Länge zuweist, so dass der jeweilige Wert dem Kode variabler Länge entspricht (vgl. Abs. [0003]). Allerdings sieht die erfindungsgemäße Lehre nunmehr mehrere solcher Tabellen vor, von denen eine auf Basis des Prädiktionswertes ausgewählt wird. Nähere Vorgaben bezüglich der Auswahl der Tabelle enthalten die Ansprüche 1 und 4 des Klagepatents nicht. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass auch bei einem Prädiktionswert abweichend von Null die gleiche VLC-Tabelle zur Auswahl gelangt wie im Falle des Prädiktionswertes von Null auf der Grundlage der Merkmale 2.4 des Anspruchs 1 und 2.2 des Anspruchs 4. Aus Abs. [0065] des Klagepatents folgt nichts anderes. Dieser zeigt, dass bei fehlenden Referenzblöcken oberhalb und links des zu dekodierenden aktuellen Blocks neben dem Prädiktionswert Null prinzipiell auch ein anderer Wert festgelegt werden könnte. Das Klagepatent hat sich in den Ansprüchen 1 und 4 für den Wert Null entschieden. Hierdurch wird aber nicht ausgeschlossen, dass auch bei höheren Prädiktionswerten die gleiche VLC-Tabelle zur Auswahl gelangt. Entscheidend ist die eindeutige Zuordnung bei dem Prädiktionswert von Null. Die obigen Ausführungen gelten ebenfalls für die Abs. [0032] und [0052] a.E. Wie letztlich die Zuordnung von Prädiktionswerten zu den Tabellen mit den Kodes variabler Länge erfolgt, überlässt das Klagepatent dem Fachmann. Es ist insofern auch möglich, dass statt mehrerer einzelner Tabellen für jeden Prädiktionswert eine Tabelle existiert, in der die einzelnen Tabellen aufgenommen sind, so dass über die einzelnen Zeilen und Spalten eine Zuordnung von Prädiktionswerten und Kodes zueinander erfolgt, wie dies etwa das Diagramm 4 in Kombination mit dem Diagramm 5 der Klagepatentschrift zeigt. Ebenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass neben der Tabelle mit den Codes variabler Länge eine sog. Kodetabelle eingesetzt wird, um die Kodierung durchzuführen (z.B. Abs. [0028], [0116]). Die Kodetabelle ist dabei eine Tabelle zum Transformieren der Anzahl der Koeffizienten in eine Kodezahl, während die VLC-Tabelle eine Tabelle zum Transformieren der mittels der Kodetabelle erhaltenen Kodezahl in einen Kode variabler Länge ist (Abs. [0028]). Die Kodier‑ und Dekodiervorgänge werden z.B. in Fig. 5 und 19 beispielhaft dargestellt. Die Kodetabelle oder die VLC-Tabelle können laut Klagepatent auch „fixiert“ werden, so dass ein Umschalten nicht erforderlich ist (Abs. [0059], [0140]). Das Klagepatent beschreibt ferner die Möglichkeit, keine Kodetabellen zu verwenden (Abs. [0139] sowie Fig. 20C). In diesem Fall findet eine direkte Transformation von der Anzahl der Koeffizienten in einen Kode variabler Länge (Abs. [0139]) statt. Der Einsatz der Kodetabelle ist nach den Ansprüchen 1 und 4 mangels entsprechender Vorgaben jedenfalls nicht zwingend. Relevant ist nach den Ansprüchen 1 und 4 lediglich, dass die Auswahl der Tabelle auf der Basis eines Prädiktionswerts erfolgt (Merkmal 3), dessen Bestimmung Gegenstand der Merkmalsgruppe 2 der Ansprüche 1 und 4 ist (s.o.). Nicht ausgeschlossen ist daher, dass weitere Werte bei der Auswahl eine Rolle spielen. III. Durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland verletzt die Beklagte das Klagepatent. Denn die angegriffene Ausführungsform entspricht den Vorgaben des AVC-Standards, der wiederum die Benutzung der Lehre des Klagepatents voraussetzt. Dies begründet sowohl eine unmittelbare Verletzung des Klagepatentanspruchs 4 als auch eine mittelbare Verletzung des Patentanspruchs 1. 1. Die angegriffene Ausführungsform entspricht den Vorgaben des AVC-Standards, der die Benutzung der Lehre des Klagepatents voraussetzt. a) Der AVC-Standard geht von kodierten Bildern im Sinne von Merkmal 1 der Ansprüche 1 und 4 aus. Insbesondere wird standardgemäß das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten, die Ortsfrequenzkomponenten zeigen (Merkmal 1.1 der Ansprüche 1 und 4). Dies ist mit Blick auf die Luma-Blöcke zwischen den Parteien unstreitig. Für die Verwirklichung der klagepatentgemäßen Lehre reicht dies jedoch, wie im Rahmen der Auslegung ausgeführt, nicht aus. Denn klagepatentgemäß muss das gesamte kodierte Bild, bestehend aus Luma‑ und Chromasignalen, durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten worden sein. Doch auch die Chroma-Blöcke werden standardgemäß in Transformationskoeffizienten transformiert, die Ortsfrequenzkomponenten zeigen. Dies gilt insbesondere für ein kodiertes Bild bei den zwischen den Parteien umstrittenen Abtastraten 4:2:0 (ChromaArrayType = 1) und 4:2:2 (ChromaArrayType = 2). Relevant sind in diesem Zusammenhang Transformationskoeffizienten für die Chroma-Komponenten Cb und Cr (zu diesen Symbolen vgl. Ziff. 3.24 des Standards). Nach Abschnitt 8.5.4 des AVC-Standards wird bei den o.g. Abtastraten für jeden 4x4 Chroma-Block eine Variable „chromaList“, eine Liste mit 16 Einträgen, abgeleitet. 15 Einträge hiervon weisen ChromaACLevel auf (Abschnitt 8.5.4.2.a a.E. des AVC-Standards). Bei den AC-Einträgen handelt es sich um Transformationskoeffizienten (vgl. Abschnitt 8.5.4 des AVC-Standards), die Ortsfrequenzen zeigen und wieder dekodiert werden (vgl. die Bildung des Arrays u laut Abschnitt 8.5.4 a.E. sowie den Bildkonstruktionsprozess laut Abschnitt 8.5.14 des AVC-Standards). Der erste Eintrag in der „chromaList“ ist ein Wert aus dem Array dcC (Abschnitt 8.5.4.2.a des AVC-Standards), der – unstreitig – einen DC-Transformationskoeffizienten darstellt (vgl. Abschnitt 8.5.4.1 des AVC-Standards). Ein DC-Transformationskoeffizient ist nach Ziff. 3.38 des AVC-Standards ein Transformationskoeffizient, bei dem der Frequenzindex in allen Dimensionen Null ist. Damit handelt es sich bei dem Wert ChromaDCLevel um den Gleichanteil des entsprechenden Chroma-Blocks, d.h. die Ortsfrequenzen für diesen Wert sind Null. Dass der korrespondierende Transformationskoeffizient in Form des Wertes ChromaDCLevel Teil des kodierten Bildes bzw. Blocks ist, ergibt sich unmittelbar aus dem AVC-Standard, weil die aus den kodierten Daten abgeleitete chromaList genau diesen Wert neben den 15 ChromaACLevel-Werten aufweist (Abschnitt 8.5.4.2.a des AVC-Standards), der dann im Rahmen des Transformations-Dekodierungsprozesses in das Array u eingeht und innerhalb dieses Arrays dem Bildkonstruktionsprozess unterworfen ist (Abschnitt 8.5.14 des AVC-Standards). Dies kann auch gar nicht anders sein, weil jedes Bild und jeder Block eines Bildes grundsätzlich einen Gleichanteil aufweisen, der kodiert und dann wieder dekodiert wird. Eine andere, für die Merkmale 1 und 1.1 nicht relevante Frage ist es, ob der Wert ChromaDCLevel auch für die Bestimmung des Prädiktionswertes berücksichtigt wird. b) Auch die Merkmalsgruppe 2 der Ansprüche 1 und 4 des Klagepatents wird durch den AVC-Standard verwirklicht. Nach zutreffender Auslegung genügt für die Verwirklichung der klagepatentgemäßen Lehre, wenn die in der Merkmalsgruppe 2 vorgegebene Bestimmung des Prädiktionswerts für einen aktuellen Block erfolgt, wie dies nach dem AVC-Standard im Fall der Luma-Blöcke geschieht. c) Der AVC-Standard verwirklicht auch Merkmal 3 der Ansprüche 1 und 4. Die Tabelle 9-5 laut AVC-Standard stellt eine klagepatentgemäße Tabelle dar. Die Auswahl der längenvariablen Kodes erfolgt im Rahmen der Kodierung anhand der Zuordnung zu den Werten in den beiden ersten Spalten (TrailingOnes und TotalCoeff) sowie anhand des Prädiktionswerts nC, der mittels der Blöcke links bzw. oberhalb des zu dekodierenden Blocks bestimmt wird. Letzterer stellt den bestimmten Prädiktionswert dar (Abschnitt 9.2.1 des AVC-Standards). Nach zutreffender Auslegung ist die Heranziehung weiterer Werte neben dem bestimmten Prädiktionswert, um eine Kodiertabelle auszuwählen, unschädlich. Weiterhin müssen sich die Bestimmung des Prädiktionswertes und die Auswahl der VLC-Tabelle laut klagepatentgemäßer Lehre nicht auf alle Blöcke eines Bildes beziehen. Es genügt mithin, dass die Bestimmung des Prädiktionswertes und die Auswahl anhand der Tabelle 9-5 lediglich für Luma-Blöcke in patentgemäßer Weise erfolgt. d) Der AVC-Standard verwirklicht auch die Merkmalsgruppe 4 der Ansprüche 1 und 4. Die standardgemäße Dekodierung erfolgt anhand der Tabelle 9-5. Die ursprüngliche Kodierung der Daten wird in umgekehrter Richtung rückgängig gemacht und die Daten werden dekodiert, indem in Abhängigkeit vom Prädiktionswert (nC) die für die Dekodierung maßgebliche Spalte der Tabelle 9-5 ausgewählt und anhand der im Bitstrom ausgelesenen Bitfolge – des längenvariablen Kodes – die Gesamtzahl von Nicht-Null-Koeffizienten (TotalCoeff) und weitere Werte (hier: TrailingOnes) ermittelt wird. Dabei ist nach zutreffender Auslegung nicht erheblich, dass die Tabelle nicht nur zur Dekodierung der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten sondern auch anderer Werte dient. 2. Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform stellen aufgrund der AVC-Standardkompatibilität der angegriffenen Geräte eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents in Form des Patentanspruchs 4 gemäß § 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar. Die angegriffene Ausführungsform weist eine Prädiktionseinheit, eine Tabellenauswahleinheit und eine Einheit zum Dekodieren mit variabler Länge auf, die in der Lage sind, die Merkmale 2 bis 4 zu verwirklichen, wie es der AVC-Standard voraussetzt. 3. Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform stellen zudem eine mittelbare Verletzung des Klagepatents in Form des Patentanspruchs 1 gemäß § 10 Abs. 1 PatG dar. Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um ein Mittel im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG, das objektiv geeignet ist zur Anwendung des durch den Klagepatentanspruch 1 geschützten Verfahrens. Denn die AVC-Standardkompatibilität eines Mobilgeräts setzt – wie gezeigt – die Eignung zur Anwendung des geschützten Verfahrens voraus. Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um solche AVC-standardkompatiblen Geräte. Damit bezieht sich die angegriffene Ausführungsform auch auf ein wesentliches Element der Erfindung. Das ist nämlich der Fall, wenn das Mittel geeignet ist, mit einem wesentlichen, nämlich im Patentanspruch genannten Erfindungselement funktional so zusammenzuwirken, dass es zu einer Verwirklichung des Erfindungsgedankens kommt (BGH, Urt. v. 04.05.2004, X ZR 48/03, GRUR 2004, 758, 760 – Flügelradzähler; Urt. v. 07.06.2005, X ZR 247/02, GRUR 2005, 848 – Antriebsscheibenaufzug; Urt. v. 22.11.2005, X ZR 79/04, GRUR 2006, 570 – extracoronales Geschiebe). Im Streitfall kann das klagepatentgemäße Dekodierungsverfahren durch die angegriffene Ausführungsform ins Werk gesetzt werden, weil die angegriffene Ausführungsform entsprechend programmiert bzw. eingerichtet ist. Die Beklagte bietet die angegriffene Ausführungsform unstreitig im Inland zur Benutzung der Erfindung an und liefert sie. Dabei ist es auf Grund der Umstände offensichtlich, dass die angegriffene Ausführungsform dazu geeignet und bestimmt ist, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Insofern ist maßgeblich, ob im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umständen des Falls die drohende Patentverletzung aus der Sicht des Anbieters oder Lieferanten so deutlich erkennbar war, dass ein Angebot oder eine Lieferung der wissentlichen Patentgefährdung gleichzustellen ist (BGH, Urt. v. 09.01.2007, X ZR 173/02, GRUR 2007, 679 – Haubenstretchautomat). Es genügt, wenn aus der Sicht des Dritten bei objektiver Betrachtung nach den Umständen die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, Urt. v. 13.06.2006, X ZR 153/03, GRUR 2006, 839 – Deckenheizung). Im Streitfall ist die Herstellung der AVC-Standard-Kompatibilität Folge der ziel‑ und zweckgerichteten Implementierung durch die Beklagte. Das Abspielen von AVC-Videoinhalten ist nur in patentverletzender Weise möglich. Dass die Beklagte subjektiv damit rechnet, dass es praktisch sicher dazu kommt, dass Nutzer AVC-Videos abspielen werden, liegt dabei schon deswegen auf der Hand, weil sie den Nutzern diese Funktion ziel- und zweckgerichtet durch das Vorsehen der entsprechenden Kompatibilität eröffnet. Auch aus Sicht eines Dritten ist praktisch sicher zu erwarten, dass Nutzer auch AVC-Inhalte abspielen werden. Zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals kann auf Erfahrungen des täglichen Lebens zurückgegriffen werden (BGH, Urt. v. 07.06.2005, X ZR 247/02, GRUR 2005, 848, 851 – Antriebsscheibenaufzug). Danach gehört das Abspielen von Videoinhalten auf Mobiltelefonen heute zu den Kernfunktionen moderner Smartphones, von der nach allgemeiner Lebenserfahrung praktisch fast jeder Smartphonenutzer Gebrauch macht. Da das mit Abstand gebräuchlichste Videoformat unstreitig das AVC-Format ist, ist die Anwendung des patentgeschützten Verfahrens durch die Abnehmer der angegriffenen Ausführungsform sicher zu erwarten. IV. Der seitens der Beklagten geltend gemachte kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand greift nicht durch. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Klägerin ihre marktbeherrschende Stellung (dazu unter 1.) missbräuchlich ausgenutzt hat (dazu unter 2.). Da nach der Verletzungsanzeige bereits fraglich ist, ob sich die Beklagte lizenzwillig gezeigt hat, die Klägerin dennoch ein Angebot abgegeben hat, das angemessen, fair und nicht diskriminierend war, aber die Beklagte kein Gegenangebot vorgelegt hat, das ebenfalls diesen Grundsätzen entspricht, sind der Unterlassungs-, sowie der Rückruf- und Vernichtungsanspruch durchsetzbar. 1. Die Klägerin hat eine marktbeherrschende Stellung inne. a) Unter Marktbeherrschung ist in diesem Kontext die wirtschaftliche Macht zu verstehen, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, räumlich und sachlich) relevanten Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (OLG Düsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1221 – Mobiles Kommunikationssystem m.w.N.). Die notwendige exakte Abgrenzung des (sachlichen und räumlichen) Markts, auf dem Unternehmen konkurrieren, kann nach Auffassung des OLG Düsseldorfs mittels des so genannten Bedarfsmarktkonzepts erfolgen. Es sind diejenigen Wettbewerbskräfte zu berücksichtigen, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen. Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tatsächlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und einen Entzug vom Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu klären, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu berücksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren (etwa Marktanteil; Unternehmensstruktur; Wettbewerbssituation; Verhalten auf dem Markt; grundsätzlich aber nicht der Preis). Einzelne Faktoren müssen jeweils für sich betrachtet nicht notwendig den Ausschlag geben. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt – wie jeder Mitgliedstaat – insoweit zugleich einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Markts dar (vgl. zu allem OLG Düsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1221 – Mobiles Kommunikationssystem). Im Zusammenhang mit den hier beanspruchten Rechten aus dem Klagepatent erfolgt die Abgrenzung bezüglich des Lizenzvergabemarktes. Anbieter ist der Patentinhaber, Nachfrager ist der an der geschützten Technologie interessierte Benutzer. Grundsätzlich führt jedes Patent zu einem eigenen sachlich relevanten Markt, es sei denn es steht eine gleichwertige Technologie für dasselbe technische Problem zur Verfügung. Von einer Marktbeherrschung ist dennoch nur bei weiteren Umständen auszugehen, wenn der Patentinhaber aufgrund des Patents wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Produktmarkt verhindern kann. Ein solcher nachgeordneter Produktmarkt besteht für aufgrund des Patents lizenzpflichtige Waren/Dienstleistungen. Dafür genügt die Standardessentialität nicht allein. Dies ist aber dann der Fall, wenn ohne eine Lizenz am standardessentiellen Klagepatent ein wettbewerbsfähiges Angebot nicht möglich wäre, weil die Technik für den Nachfrager am Produktmarkt eine nicht nur untergeordnete Bedeutung hat (vgl. zu allem OLG Düsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1222 – Mobiles Kommunikationssystem). Die Beklagte trägt für die Marktbeherrschung die Darlegungs- und Beweislast (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1222 – Mobiles Kommunikationssystem). b) Als Inhaberin des Klagepatents hat die Klägerin unstreitig eine marktbeherrschende Stellung inne. Abzustellen ist hier wie gesehen nicht auf den Lizenzvergabemarkt, sondern auf den nachgelagerten Produktmarkt. Daher handelt es sich nicht um AVC-fähige Produkte im Allgemeinen, vielmehr ist weiter zu differenzieren zwischen einzelnen AVC-kompatiblen Produkten, die gegebenenfalls jedes für sich einen eigenen Produktmarkt begründen können. Im vorliegenden Fall der hier allein angegriffenen mobilen Endgeräte bilden diese einen eigenen Produktmarkt. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten sind aktuell so gut wie alle marktfähigen mobilen Endgeräte mit dem geltend gemachten AVC-Standard ausgerüstet. Die Beklagte verweist hierzu auf den Artikel „H.264/AVC Video Compression on Smartphones“ von M P H und N G I (Anlage VP 1, 1a). Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht entgegengetreten. In Zeiten, in denen Videoformate jeglichen Angebots (Streaming-Dienste; Mediatheken; Kurzfilme in Nachrichten-Apps, eigene Kurzfilme der Nutzer in messanger-Apps etc.) existieren und auch breit genutzt werden, ist die Dekodierungstechnik zum Abspielen von MPEG-4 Files ein „Must-Have“ für den durchschnittlichen Nutzer von mobilen Endgeräten, insbesondere eines Smartphones. Nicht in diesen relevanten sachlichen Markt fallen andere MPEG-4 fähige Aufzeichnungs-, Abspiel- oder Übertragungsgeräte wie Fernseher, Notebooks, PCs, etc., die gegebenenfalls einen eigenen Produktmarkt begründen. Denn ein Kunde, der ein Smartphone erwerben möchte, mit dem er außerdem unterwegs Videos oder Nachrichten in Mediatheken schauen kann, wird nicht stattdessen einen Fernseher, ein Notebook und wahrscheinlich nicht einmal ein Tablet wählen. Diese Produkte sind nicht austauschbar, da die Kunden das Smartphone gerade wegen der überschaubaren Größe, der Möglichkeit eine Telefonverbindung aufzubauen und auch der im Regelfall längeren Akkulaufzeiten wählen. Darüber hinaus ist der AVC-Standard nicht austauschbar, weil das jeweilig verwendete Videoformat durch den Inhalte-Anbieter und nicht den Hersteller des Endgeräts definiert wird. Deswegen unterstützen alle Endgeräte verschiedene Standards, um in jedem Fall eine korrekte Wiedergabe des Videos zu gewährleisten. Die Klägerin hat daher eine marktbeherrschende Stellung auf dem sachlich relevanten Markt der Smartphones. Der räumlich-relevante Markt ist der weltweite Markt. Smartphones werden als sog. „flüchtige Ware“ weltweit gehandelt und es liegen homogene Wettbewerbsbedingungen vor. Insbesondere für die hier streitgegenständliche Funktion des (mobilen) Abspielens von Bildmaterial bestehen keine regionalen Besonderheiten. Die Abnehmer werden weltweit die unterschiedlichen Modelle der Mobiltelefone – insbesondere für die Videofunktion – austauschen. Dies trifft auch für die technische Funktion zu, die das Klagepatent schützt. Die Klägerin selbst beruft sich darauf, dass das Klagepatent standardwesentlich für die Nutzung des AVC-Standards ist (siehe oben unter Ziffer III). 2. Es kann hingegen nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ihre marktbeherrschende Stellung in missbräuchlicher Art und Weise ausnutzt, indem sie der im Urteil „B“ aufgestellten „Roadmap“ (vgl. EuGH, GRUR 2015, 764; die einzelnen Schritte zusammenfassend statt aller: OLG Düsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1223 – Mobiles Kommunikationssystem) nicht nachgekommen ist. Sinn und Zweck des skizzierten Verhandlungsablaufs ist es, eine Situation zu erreichen, die derjenigen im freien Wettbewerb am ehesten entspricht. Der Gerichtshof stellt Mindestanforderungen auf, die von redlichen Parteien beiderseitig ernsthaft und ausgeglichen geführte Verhandlungen repräsentieren sollen. Hierfür bedarf es nach einer Verletzungsanzeige seitens des SEP-Inhabers und einem Zeichen der Lizenzwilligkeit des Verletzers eines Lizenzangebotes nach FRAND-Grundsätzen durch den SEP-Inhaber, worauf der Verletzer seinerseits mit einem Gegenangebot nach FRAND-Grundsätzen reagieren muss und – sofern der SEP-Inhaber dies ablehnt – eine Sicherheitsleistung hinterlegen und Auskunft für die Vergangenheit leisten. Anhand dieser Maßstäbe (dazu unter a)) ist zu beurteilen, ob die Parteien den Abschluss eines Lizenzvertrages anstrebten. Da nach der Verletzungsanzeige (dazu unter b)) bereits fraglich ist, ob sich die Beklagte lizenzwillig gezeigt hat (dazu unter c)), die Klägerin dennoch ein Angebot abgegeben hat, das angemessen, fair und nicht diskriminierend war (FRAND; dazu unter d)), aber die Beklagte kein Gegenangebot vorgelegt hat, das ebenfalls diesen Grundsätzen entspricht (dazu unter e)), sind der Unterlassungs-, sowie der Rückruf- und Vernichtungsanspruch durchsetzbar. a) Sofern die Klägerin die Ansicht vertritt, die Grundsätze der B- Rechtsprechung kämen hier nicht zur Anwendung, tritt die Kammer dem nicht näher. Die Grundsätze finden auch auf die streitgegenständliche Fallgestaltung Anwendung. Das Wortlaut-Argument der Klägerin, in Rn. 64 des Urteils heiße es, außerdem (in der englischen Fassung „furthermore“) sei der Inhaber des SEP, wenn weder ein Standardlizenzvertrag noch mit anderen Wettbewerbern bereits geschlossene Lizenzverträge veröffentlicht seien, in einer besseren Lage als der angebliche Verletzer, um zu prüfen, ob sein Angebot die Voraussetzungen der Gleichbehandlung wahre, und daher werde im Falle eines Standardlizenzvertrages das vorgegebene Verhandlungsmuster eben nicht einzuhalten sein, überzeugt nicht. Der Passus markiert keine Ausnahme, sondern ist nur ein zusätzliches Argument für die Verpflichtung zum initiativen Verhalten des Patentinhabers. Gleichermaßen kann auch beim Vorliegen eines Standardlizenzvertrags ein Informationsdefizit seitens des Beklagten hinsichtlich der Benutzung des klägerischen SEPs bestehen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018 – 4a O 17/17). Erschwerend kommt hinzu, dass das Abgrenzungskriterium der „etablierten Lizenzierungspraxis“ konturlos ist und in der Praxis zu weiteren Abgrenzungsproblemen hinsichtlich der Frage führt, wann eine Lizenzierungspraxis als etabliert zu bezeichnen ist (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018 – 4a O 17/17). Die berechtigten Erwartungen, die der SEP-Inhaber mit der FRAND-Erklärung geweckt hat, werden schließlich vielmehr verstärkt, wenn es bereits eine gelebte Lizenzierungspraxis gibt (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018 – 4a O 17/17). b) Es liegt eine hinreichende Verletzungsanzeige seitens der Klägerin vor. Die Verletzungsanzeige ist in der E-Mail vom 8. September 2011 (Anlage K 10, Exhibit B, B–a) zu sehen. aa) Unerheblich ist, dass die Verletzungsanzeige gegenüber der Muttergesellschaft der Beklagten erfolgte. So besteht gar keine Anzeigepflicht, wenn aufgrund der Umstände mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass der angebliche Verletzer Kenntnis von der Benutzung des Klagepatents hat und sein Einwand, der Kläger habe ihm dies nicht angezeigt, als Rechtsmissbrauch erscheint (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1224 – Mobiles Kommunikationssystem). Der Anzeigepflicht ist jedenfalls bereits schon dann genüge getan, wenn Hinweise an den Mutterkonzern des angeblichen Verletzers erfolgen, da regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass dieser die betreffenden Tochtergesellschaften in den einzelnen Ländern, in denen das SEP benutzt wird, in Kenntnis setzen wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1224 – Mobiles Kommunikationssystem). Dass die Weiterleitung der Kommunikation grundsätzlich stattfand, zeigt bereits der Umstand, dass zunächst Herr D bei der Muttergesellschaft angeschrieben wurde und sich daraufhin mit E-Mail vom 15. September 2011 (Anlage K 10 – Exhibit B, B-A) Herr J als der zuständige IPR-Manager im Konzern der Beklagten meldete. Insofern konnte die X davon ausgehen, dass die Muttergesellschaft für die Verhandlungen der Konzernlizenz die richtige Ansprechpartnerin war. Sie durfte daher auch davon ausgehen, dass die Muttergesellschaft ihre 100%igen Tochter- und Vertriebsgesellschaften – wie die Beklagte – entsprechend informierte. bb) Die Verletzungsanzeige ist jedenfalls mit Zustimmung der Klägerin erfolgt und stellt damit eine Verletzungsanzeige der Klägerin dar. Sofern es der Beklagten fraglich erscheint, ob die Klägerin ihre kartellrechtlichen Pflichten auf die X übertragen und diese die Pflichten übernehmen kann, bestehen daran keine Zweifel. Sowohl das Lizenzvertragsangebot (Anlage K 10, Exhibit P, P-a) als auch die Verletzungsanzeige vom 8. September 2011 (Anlage K 10, Exhibit B, B-a), sind als solche der Klägerin anzusehen. Die Kammer ist nach dem in weiten Teilen unstreitigen Parteivortrag zu den vorgerichtlichen Lizenzverhandlungen der Überzeugung, dass die X Lizenznehmerin der Klägerin ist und mit deren Zustimmung gehandelt hat. Jedenfalls hat die Klägerin spätestens mit Klageeinreichung das Handeln der X genehmigt. Die Berechtigung der X ergibt sich bereits aus dem Text des übersendeten Standardlizenzvertrages, wonach der Lizenzgeber (Klägerin) dem Lizenzverwalter (MPEG LA) eine Lizenz gewährt, um ihm die Lizenzverwaltung zu ermöglichen (vgl. Anlage K 10, Exhibit P-a, Seite 1, letzter Absatz). An die X sind auch die Lizenzgebühren zu entrichten (vgl. Art. 3.1, Anlage K 10, Exhibit P-a). Es wird deutlich, dass die X im Interesse der Klägerin gehandelt hat und ihre Verwaltungstätigkeit auch die Anbahnung des Lizenzverhältnisses umfasst. Erschwerend kommt in hiesigem Fall hinzu, dass die Muttergesellschaft selbst seit dem Jahre 2012 Pool-Mitglied war und diesbezüglich mit der X in Kontakt stand. Es ist unstreitig, dass die Muttergesellschaft entsprechende Vereinbarungen, die die X ihr zusandte (Anlage K 10 – Exhibit C, C-a), unterzeichnete und insofern mit der X korrespondierte. Die Muttergesellschaft wusste also um die Rolle und die Handlungsbefugnisse der X im Rahmen der Lizenzierung des streitgegenständlichen Standards, da die X so dann auch für sie selbst als Lizenzverwalterin tätig wurde. cc) Inhaltlich erfordert die Hinweispflicht keine detaillierten (technischen und/oder rechtlichen) Erläuterungen des Verletzungsvorwurfs, sondern es genügt, wenn der andere Teil in die Lage versetzt wird, sich selbst ein Bild von der Berechtigung des ihm unterbreiteten Vorwurfs machen zu können (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219 – Mobiles Kommunikationssystem). Zwar hat die X weder die Veröffentlichungsnummer noch konkret die angegriffene Ausführungsform genannt, sondern hat pauschal auf die Verletzungsprodukte Bezug genommen („In particular, we understand that B now offers mobile handset products and tablet products that include […] AVC/H.264 […]“). Im vorliegenden Fall bedarf es indes keiner konkreteren Angaben. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass ihre Muttergesellschaft Kenntnis von den Poolpatenten, den dazugehörigen Passagen im Standard und dem Standardlizenzvertrag hatte. Dies erscheint auch deswegen plausibel, da die Muttergesellschaft ausweislich der Anlage K 10 Exhibit G im Internet unter www.C .com die einschlägige SEP-Liste für den Pool nebst cross-reference-charts unter Nennung der zugehörigen Standard-Abschnitte, die von den zugehörigen SEPs Gebrauch machen, einsehen konnte. Auch wenn es sich hierbei nicht um klassische claim-charts handelt – welche die Düsseldorfer Rechtsprechung in diesem Stadium der Verhandlungen nicht einmal verlangt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 30.03.2017, Az. I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1223 – Mobiles Kommunikationssystem) – bedurfte es deren auch nicht mehr, weil die Klägerin bereits die Möglichkeit hatte, Kenntnis zu nehmen. Sofern die Beklagte geltend macht, dass die Muttergesellschaft dennoch nicht daraus habe schließen können, dass die angegriffenen Mobiltelefone von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, spricht ihr Verhalten nach Erhalt der E-Mail vom 8. September 2011 dagegen. Denn aus der sich in den Jahren 2013 bis 2017 anschließenden Korrespondenz ergibt sich nicht, dass die Muttergesellschaft offene Fragen hinsichtlich der Benutzung der Pool-Patente im Hinblick auf ihre Produkte gehabt hätte. Die Beklagte hat auch nicht mehr um die Übersendung von Claim-Charts gebeten. Hinzu tritt, dass die Muttergesellschaft selbst Pool-Mitglied durch Erwerb von bestimmten Pool-Patenten wurde. Sämtliche Umstände sprechen daher dafür, dass die Muttergesellschaft den Patentpool kannte und sich auch darüber bewusst war, dass ihre Produkte – insbesondere die Mobiltelefone – lizenzpflichtig waren. c) Die Kammer hat erhebliche Zweifel, ob die Muttergesellschaft lizenzwillig war, da in einem Zeitraum von ca. vier Jahren seitens der Muttergesellschaft überhaupt keine Lizenzwilligkeit erkennbar war. Letztlich kann dies dahinstehen, da jedenfalls trotz eines FRAND-gemäßen klägerischen Angebots kein Gegenangebot der Muttergesellschaft, sondern nur ein unzureichendes Angebot der Beklagten vorliegt. aa) An die Lizenzierungsbitte sind keine hohen Anforderungen zu stellen, sondern es genügt eine formlose und pauschale Erklärung des Lizenzsuchers, in der seine Lizenzwilligkeit eindeutig zum Ausdruck kommt, selbst schlüssiges Handeln kann je nach Lage des Einzelfalls ausreichend sein (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 30.03.2017, Az. I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1225 – Mobiles Kommunikationssystem). Allerdings kann eine erklärte Lizenzbereitschaft entkräftet werden, wenn das Verhalten des Verletzers den sicheren Schluss zulässt, dass er in Wahrheit keine Lizenz nehmen möchte, so dass eine ernsthafte und endgültige Lizenzverweigerung vorliegt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.11.2016, Az. I-15 U 66/15, Rn. 9 – zitiert nach juris). bb) Nach diesen Grundsätzen trat ein über Jahre hinweg ambivalentes Verhalten des Verletzers zu Tage. Dem anfänglichen Andeuten von Lizenzwilligkeit folgt eine jahrelange, einseitig geführte Korrespondenz seitens der X letztlich ohne Austausch von Sachargumenten und erst Ende 2015/Anfang 2016 beginnen inhaltliche Gespräche. Es lässt sich darüber hinaus nach Auffassung der Kammer nicht mit dem Bild der redlich verhandelnden Vertragsparteien – als Maßstab des EuGH in der Entscheidung B – in Übereinstimmung bringen, wenn im Rahmen der Korrespondenz bestimmte angebliche Vorbehalte überhaupt nicht angesprochen werden, sondern das erste Mal im Rechtsstreit Erwähnung finden. Der hier zur Entscheidung gestellte Einzelfall stellt letztlich eine über Jahre praktizierte Lizenzverweigerung dar. Im Einzelnen: Grundsätzlich liegt in der Antwort des Herrn J vom 15. September 2011 auf die E-Mail vom 8. September 2011 (Anlage K 10 – Exhibit B, B-a), in dem er um die Übersendung des Vertragsunterlagen an sich bittet, ein schlüssiges Verhalten in Bezug auf die Lizenzwilligkeit. Daran anschließend versuchen Herr J von der Muttergesellschaft und Herr K von X ein Treffen zu vereinbaren. Es kann also von einer generellen Verhandlungsbereitschaft im Jahr 2011 ausgegangen werden. Was im Jahr 2012 geschah, ist der Kammer nicht vorgetragen worden. Im Jahr 2013 bezieht sich die Beklagte darauf, dass ihre Muttergesellschaft bei Eintritt in den Patentpool als Lizenzgeberin bestimmte Vereinbarungen gegenüber der X (vgl. Anlage K 10 – Exhibit C, C-a) unterzeichnet habe und darin ein schlüssiges Verhalten für ihre generelle Bereitschaft zur Lizenznahme liege. Einem solchen Verständnis kann sich die Kammer nicht anschließen, da die Muttergesellschaft in der Folge entgegen der wiederholten Aufforderungen der X gerade keine Lizenz genommen hat. Selbst wenn man ein schlüssiges Verhalten zunächst annehmen wollte, nahm die Muttergesellschaft im Anschluss daran wieder davon Abstand. So scheiterte ein Meeting der zuständigen Mitarbeiter zu diesem Thema im März 2013 zunächst wegen Terminkollisionen (vgl. Anlage K 10, Exhibit I, I-a, Exhibit J, J-a). Im Rahmen der Korrespondenz von Oktober 2013 bis Februar 2015 (vgl. Anlage K 10, Exhibit K, K-a) zwischen Herrn J von der Muttergesellschaft und Herrn K von der X kam es trotz des Austausches einer Geheimhaltungsvereinbarung auf Bitte der Muttergesellschaft weiter nicht zum Abschluss eines Lizenzvertrages. So führt die Muttergesellschaft Umstrukturierungen und Zuständigkeitswechsel an, wobei monatelang keine Korrespondenz im Jahr 2014 erfolgt. Darüber hinaus wird die Korrespondenz maßgeblich von Seiten der X geführt, die mehrmals nachfassen und erinnern muss, bis sie überhaupt eine Rückantwort erhält. Die Kammer kann in diesem Zeitraum keine ernsthaften Verhandlungen erkennen. Selbst wenn man der Muttergesellschaft keine Blockadehaltung unterstellen möchte, drängt sich der Eindruck auf, dass sie „auf Zeit spielt“ und einen Vertragsschluss verzögert. Das Ganze gipfelt darin, dass die Mitglieder des Patentpools ihre Statuten dahingehend ändern, dass Lizenzzahlungen gegenüber Mitgliedern einbehalten werden, die nicht selbst eine Lizenz am Patentpool nehmen. (vgl. Anlage K 10 – Exhibits M, N ) Darüber wird die Muttergesellschaft ebenfalls mit E-Mail vom 14. Oktober 2015 (vgl. Anlage K 10 – Exhibit O) in Kenntnis gesetzt. Ende 2015/Anfang 2016 versucht K wiederholt vergeblich einen Termin für weitere Verhandlungen zu organisieren (vgl. Anlage K 10 – Exhibit L). Auffällig ist, dass die ganze Zeit über in der Sache nicht verhandelt wurde, jedenfalls ist das nicht vorgetragen. Aus den E-Mails wird deutlich, dass die Muttergesellschaft offenbar zunächst nur einige Produktgruppen und dann jedenfalls die Produktgruppen getrennt beabsichtigte zu verhandeln. Schließlich starten diese Verhandlungen dann ab April 2016 (vgl. Anlage VP 13). Also erst zu diesem Zeitpunkt – fast fünf Jahre nach Verletzungshinweis und erstem Angebot – zeigt die Muttergesellschaft (wieder) ernsthafte Anstalten in Lizenzverhandlungen zu treten. Vor dem Hintergrund des angestrebten Zustandes, dass ernsthafte vorprozessuale Verhandlungen zwischen den Parteien stattfinden sollen, hat die Kammer große Zweifel, dass das Verhalten der Muttergesellschaft überhaupt als ausreichend lizenzwillig angesehen werden kann. Denn faktisch bewegt sich die Muttergesellschaft seit der Verletzungsanzeige fünf Jahre frei im Standard ohne Lizenzen abzuführen. Dabei handelt es sich bereits um einen Zeitraum, der in vergleichbaren Fällen die Laufzeit eines Lizenzvertrages abdeckt. Inwieweit die Erklärung der Lizenzwilligkeit nach Erhebung der Klage nachgeholt werden kann (vgl. Anlage VP 14) erscheint fraglich, da sie im hier zu entscheidenden Fall offensichtlich erst durch den Druck des gerichtlichen Vorgehens gegen die Beklagte erfolgte. Letztlich kann die Frage der Lizenzwilligkeit aber dahinstehen, da es gleichsam auch an einem Gegenangebot der Beklagten, das FRAND-Grundsätzen entspricht, fehlt. d) In der Zusendung des Standardlizenzvertrages Ende September 2011 an die Muttergesellschaft liegt ein der Klägerin zurechenbares FRAND-gemäßes Angebot vor. Insofern handelten die an dem Angebotsaustausch beteiligten Personen für die jeweils am Rechtsstreit beteiligten Parteien (dazu unter aa)), die formellen Voraussetzungen eines Angebots nach FRAND-Grundsätzen liegen vor (dazu unter bb)), das Angebot erfasste im Ergebnis auch die Beklagte (dazu unter cc)) und auch die inhaltlichen Anforderungen an ein FRAND-Angebot sind gegeben (dazu unter dd)). aa) Wie bereits im Rahmen der Verletzungsanzeige ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Muttergesellschaft um die richtige Adressatin. Der Standardlizenzvertrag wurde von der X übersendet und ist ausweislich des Wortlauts der Präambel als ein Angebot der Klägerin an den Konzern der Beklagten zu verstehen. Jeder Lizenzgeber verpflichtet sich dazu, Einzelpersonen, Gesellschaften oder sonstigen Rechtsträgern einzelne Lizenzen bzw. Unterlizenzen nach sämtlichen AVC wesentlichen Patenten zu maßvollen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen entsprechend den hier vereinbarten Geschäftsbedingungen zu erteilen, die vom Lizenzgeber (ohne Zahlung an Dritte) erteilt werden können. Die Lizenzgeberin (die Klägerin) gewährt der Lizenzverwalterin (MPEG LA) eine Lizenz, um ihr die Lizenzverwaltung zu ermöglichen (vgl. Anlage K 10 Exhibit P-a). Sofern die Beklagte das Handeln der X der Klägerin nicht zurechnen lassen möchte, mag zwar ein eigenes Handeln der X vorliegen, weil sie eine Unterlizenz vergibt. Dennoch stellt dieses Handeln durch Unterlizenzierung letztlich nur eine Tätigkeit dar, die die X anstelle der Klägerin (und aller anderen Pool-Mitglieder) vornimmt. Dass diese Verwaltungstätigkeit berechtigt erfolgt, ergibt sich aus den genannten Passagen des Standardlizenzvertrages selbst. Die Beklagte bzw. ihre Muttergesellschaft stellte während der gesamten außergerichtlichen Verhandlungen die Berechtigung der X, für die Pool-Mitglieder zu handeln, nicht in Frage. Die Muttergesellschaft war überdies mit der Funktion der X später als Pool-Mitglied vertraut. Selbst wenn man nicht von einer vorherigen Berechtigung der X hinsichtlich aller Handlungen, die die Lizenzierung des Klagepatents als Bestandteil des Patentpools betrafen, ausgehen wollte, ist jedenfalls in der Klageerhebung eine Genehmigung der Klägerin zu sehen. Es ist ebenfalls unschädlich, dass der Standardlizenzvertrag an die Muttergesellschaft und dem dort zuständigen Mitarbeiter gerichtet war, da es um den Abschluss einer Konzernlizenz ging und Herr J ausdrücklich um die Zusendung der Unterlagen an seine Person bat. bb) In der Zusendung des Standardlizenzvertrages Ende September 2011 ist aufgrund ihres objektiven Erklärungswerts eine hinreichend konkrete Angebotshandlung zu sehen. Der für die Koordination der konzernweiten Lizenzverhandlungen zuständigen Person Shen lag ein vollständiges Vertragsdokument vor, aus dem sämtliche Vertragsbedingungen für eine Lizenz an den AVC-Standard essentiellen Patenten hervorgehen. Insbesondere der Ziffer 3.1.1. lassen sich die erforderlichen Parameter der Lizenzberechnung entnehmen. Art. 2.1. enthält die Gewährung der Lizenz für die AVC Produkte, wobei sich aus Art. 1.10 die Definition der AVC-Produkte ergibt. Es handelt sich erkennbar um ein in sich geschlossenes Vertragsdokument, das nicht gezielt auf eine der Konzerngesellschaften zugeschnitten ist, sondern als Standardvertrag für eine Vielzahl von Lizenzwilligen gelten soll (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17). Datum und Name des Lizenznehmers sind frei gelassen. Der Hinweis in der Email der X vom 8. September 2011, dass die elektronischen Kopien lediglich zur Informationszwecken dienen und nicht als Ausfertigungen verwendet werden können, zeigt gerade, dass im Umkehrschluss die postalisch zugesandten Schriftstücke die Funktion als Unterzeichnungsexemplare erfüllen sollen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17). Im Ergebnis ist auch die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgebühr ausreichend dargelegt. Die Düsseldorfer Rechtsprechung fordert in diesem Zusammenhang, dass der SEP-Inhaber die wesentlichen Gründe erläutern muss, aufgrund derer er die von ihm vorgeschlagenen Vergütungsparameter für FRAND hält. Sofern er zuvor bereits Lizenzen an Dritte vergeben hat, hat er je nach den Umständen des Einzelfalls mehr oder weniger substantiiert insbesondere zu begründen, warum die von ihm vorgesehene Lizenzvergütung gerade vor diesem Hintergrund FRAND ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1227 – Mobiles Kommunikationssystem). Bei einer ausreichenden Anzahl von Lizenzverträgen und einer so nachgewiesenen Akzeptanz am Markt (beispielsweise über den Marktanteil der zu einer bestimmten Gebührenhöhe lizenzierten Produkte), werden im Regelfall keine weiteren Angaben zur Angemessenheit der Lizenzgebührenhöhe mehr erforderlich sein (LG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 4a O 154/15, Rn. 311 – zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az. 4c O 77/17, BeckRS 2018, 25099, Rn. 137). Grundsätzlich muss auch die Berechnungserläuterung ebenso wie das Angebot selbst so rechtzeitig erfolgen, dass dem Verletzer eine ausreichende Reaktionszeit verbleibt (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 4a O 154/15, Rn. 319; LG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az. 4c O 77/17, BeckRS 2018, 25099, Rn. 144). Sofern zum Zeitpunkt des Angebots aufgrund der angesprochenen Einzelfallumstände das Bedürfnis von konkreteren Erläuterungen noch nicht vorliegt, kann dieses während des Prozesses entstehen, wenn einzelne materielle FRAND-Voraussetzungen substantiiert vom Verletzer bestritten werden, so dass jedenfalls dann sämtliche Berechnungsfaktoren konkret darzulegen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016, Az. I-15 U 66/15, Rn. 19 – zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2016, Az. 4a O 126/14 Rn. 254). Die konkreten weiteren Angaben dürfen sich freilich nicht zu den ursprünglichen allgemeineren Angaben in Widerspruch setzen, ansonsten ist das Angebot mangels vorliegender FRAND-Bedingungen als missbräuchlich anzusehen. Zwar enthält der Standardlizenzvertrag selbst keine Ausführungen zur Art und Weise der Berechnung der Lizenz, solche sind aber im konkreten Einzelfall nach den zuvor aufgestellten Maßstäben entbehrlich. Die Klägerin hat einen Standardlizenzvertrag vorgelegt, den sie mit diesen gleichen Bedingungen mit einer Vielzahl von Lizenznehmern geschlossen hat. Je mehr Lizenzverträge mit gleichartigen Lizenzbedingungen abgeschlossen wurden, umso stärker ist die Vermutung, dass die geforderten Lizenzgebühren FRAND sind (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 31.03.2016, Az. 4a O 126/14 Rn. 219 – zitiert nach juris). Vorliegend handelt es sich um einen Standardlizenzvertrag, wie es sich bereits aus dem vorformulierten Vertragstext ergibt. Abgesehen davon, dass die Liste der Lizenznehmer, welche den Vertrag bereits abgeschlossen hatten, im Internet abrufbar ist (Anlage K 10 – Exhibit F), ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Muttergesellschaft spätestens im September 2012 aufgrund ihrer Stellung als Pool-Mitglied hinreichende Kenntnis über die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgebühren erlangt hat. Hinzu tritt, dass die Beklagte die Berechnung der Lizenzhöhe als solche bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt hat. Schließlich bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine weitere Erläuterung der Berechnungsparameter oder eine Vorlage der geschlossenen Lizenzverträge selbst üblicherweise im Rahmen des Vertragsangebotes erfolgt. Eine dahingehende Branchenüblichkeit ist weder vorgetragen noch ersichtlich. cc) Ferner sind die Einwände der Beklagten unbehelflich, mit der Zusendung des Angebots an die Muttergesellschaft sei weder eine Lizenzierung der Tochtergesellschaften – sprich der Beklagten – noch eine Lizenzierung des Verkaufs an Groß- und Einzelhändler – wie ihn die Beklagte betreibt – verbunden gewesen. Das Angebot umfasste vielmehr auch die Beklagte. Grundsätzlich entspricht es der Branchenüblichkeit, dass die entsprechenden Lizenzverhandlungen mit der Muttergesellschaft eines Konzern geführt werden, zumal diese hier vorliegend ihre Zuständigkeit signalisierte und anfänglich auch eine generelle Bereitschaft, sich auf Verhandlungen einzulassen. Insofern stellt dies auch die maßgebliche Kommunikation für die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines später im Prozess erhobenen kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwandes dar (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 15/17). Vorliegend war es gerade nicht so, dass die konzernverbundenen Tochtergesellschaften nicht von vornherein von dem Vertragsangebot, das der Muttergesellschaft unterbreitet wurde, erfasst waren. Die Lizenzierung der Tochtergesellschaften war und ist nicht ausgeschlossen. Die Klägerin brachte bereits im Rahmen der Korrespondenz zum Ausdruck, dass sämtliche Konzerngesellschaften, die mit dem Vertrieb der verletzenden Produkte befasst sind, lizenziert werden sollten (vgl. Anlage VP 13, E-Mail vom 29. April 2016, “[…] As discussed, our Licences cover the legal entity offering the end products in the market. Therefore, B would conclude the Licences to provide coverage for all of B´s products that include the applicable technologies. To be clear, B could not conclude the Licenses to only cover a particular business division or product line, with other applicable products not falling under the Licenses. […]”). Die konkrete Ausgestaltung einer Lizenz, die alle Konzerngesellschaften erfasst, wäre im Rahmen von ernsthaften Vertragsverhandlungen zu klären gewesen. Wie bereits ausgeführt, dauerte es fast fünf Jahre bis die Muttergesellschaft sich zu bestimmten Sachfragen innerhalb der Lizenz überhaupt erstmals äußerte. Details der Reichweite der Lizenz und Einbeziehung von Konzerngesellschaften sind typischerweise Gegenstand von Lizenzvertragsverhandlungen, die sich an das Angebot normalerweise hätten anschließen müssen. Des Weiteren ergibt sich aus dem Standardlizenzvertrag in Art. 2.9, dass die X bereit ist, jeder Tochtergesellschaft des Lizenznehmers eine AVC Portfolio-Lizenz zu gewähren. So hat die Klägerin weiter vorgetragen, dass diese Möglichkeit in verschiedenen Varianten umgesetzt werden kann. Entweder nimmt die Konzerngruppenspitze eine zentrale Lizenz unter Einschluss aller konzernzugehörigen Gesellschaften, die AVC-pflichtige Produkte herstellen und/oder vertreiben, oder die einzelnen Tochtergesellschaften nehmen – gegebenenfalls aus steuerlichen Gründen – jeweils separate Lizenzen. Beide Möglichkeiten sind mit Lizenznehmern bereits umgesetzt worden, z.B. mit den Unternehmen L und G Sofern die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass der G -Konzern erst im Laufe der Zeit verschiedene Zusatzvereinbarungen abgeschlossen habe, in denen andere Gesellschaften zugefügt wurden, widerlegt das gerade nicht den klägerischen Vortrag, dass die Einbeziehung grundsätzlich möglich ist. Ferner steht die Tatsache, dass der Standardlizenzvertrag Vertriebshandlungen an Groß- und Einzelhändler, wie sie die Beklagte praktiziert, nicht erfasst, einer tauglichen Angebotshandlung nicht entgegen. Unbeschadet dessen, dass die Beklagte – wie sich der Anlage K 6 entnehmen lässt – auch selbst Angebotshandlungen gegenüber Endkunden vornimmt, ist nach Vorlage der Lizenzverträge mittlerweile unstreitig, dass das Geschäftsmodell der Vertriebshandlungen an Groß- und Einzelhandelskunden von der Lizenz erfasst wird. Dass dies für die Muttergesellschaft im Zeitpunkt der Angebotshandlung nicht erkennbar war, ist unschädlich. Auch dieser Gesichtspunkt ist typischerweise Gegenstand von sich dem Angebot anschließenden Vertragsverhandlungen und wäre dort zu erörtern gewesen. Die Muttergesellschaft sprach diesen Punkt jedoch überhaupt nicht an. Nach den Maßstäben von Treu und Glauben und anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten wäre aber zu erwarten gewesen, dass die Muttergesellschaft diese Frage in den Verhandlungen adressiert, zumal wenn die Frage für sie so zentral ist, dass sie einen Hinderungsgrund für den Abschluss des Vertrages darstellt. Schließlich ist es auch nur die Muttergesellschaft, die ihre eigenen Konzernstrukturen kennt und der X mitteilen kann, welche Besonderheiten für sie wichtig sind. Abgesehen davon hätte die X die irrige Rechtsansicht der Muttergesellschaft aufklären können und es hätte sich – wie die Beklagte nunmehr selbst festgestellt hat – herausgestellt, dass das Geschäftsmodell des Konzerns der Beklagten durchaus von dem Standardlizenzvertrag erfasst wird. Sofern die Beklagte in der mündlichen Verhandlung mit Nichtwissen bestritten hat, dass der Standardlizenzvertrag mit anderen Lizenznehmern so gelebt wurde, bleibt hierfür kein Raum mehr. Denn sie selbst hat zur Lizenzierung der G vorgetragen und nach Durchsicht der vorgelegten Lizenzverträge erklärt, dass ihr nunmehr klar geworden sei, dass ihr Geschäftsmodell offenbar von dem Standardlizenzvertrag mit abgedeckt und lizenziert sein soll. dd) Das Angebot der Klägerin ist darüber hinaus fair, angemessen und nicht diskriminierend. (aaa) Als „faire und angemessene“ Vertragsbedingungen sind solche zu verstehen, die dem Lizenzwilligen nicht unter Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung angeboten werden. Die Vertragsbedingungen müssen zumutbar und dürfen nicht ausbeuterisch sein (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.11.2016, Az. I-15 U 66/15, Rn. 15, zitiert nach juris). Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich insbesondere dann als unfair/unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgebühr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet hätte, erheblich überschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Preisbildung (LG Düsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 225, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2018, Az. 4a O 17/17). Eine streng mathematische Herleitung ist nicht erforderlich, hinreichend ist – sofern möglich – die Akzeptanz der verlangten Lizenzsätze am Markt über bereits abgeschlossene Lizenzverträge darzulegen (LG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az. 4a O 154/15, Rn. 311 – zitiert nach juris). Die Darlegung über bereits abgeschlossene Verträge ist vorrangig. Über das Ergebnis verschiedener, schon erfolgreicher, tatsächlich Lizenzverträge lässt sich die FRAND-Gemäßheit einfacher belegen und sicherer feststellen, als über den Vortrag der einzelnen Faktoren, die in Lizenzvertragsverhandlungen jeweils eine näher zu bestimmende, mehr oder weniger gewichtige Rolle spielen können oder sollen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az. 4a O 154/15, Rn. 312 – zitiert nach juris). Der allgemeine Einwand (vgl. Kurtz/Straub, GRUR 2018, 136), es handele sich schon nicht um ein taugliches Indiz, weil diese Verträge den Anschein eines Ausnutzen der Marktmacht per se in sich trügen, verfängt schon deswegen nicht, weil zusätzlich zur Vorlage der Verträge ebenfalls die Darlegung der Akzeptanz am Markt notwendig ist, die sich insbesondere aus einer Vergleichbarkeit der Lizenznehmer und der Lizenzsucher ergeben kann. Das Vertragsangebot hat sich des Weiteren auch im Hinblick auf die übrigen Vertragsbedingungen (lizenzpflichtige Schutzrechte, Lizenzgebiet usw.) als angemessen zu erweisen. Das Diskriminierungsverbot normiert für das marktbeherrschende Unternehmen eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung, indem es Handelspartnern, die sich in gleicher Lage befinden, dieselben Preise und Geschäftsbedingungen einräumen muss (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 173 – Mobiles Kommunikationssystem). In das Gleichbehandlungsgebot sind dabei nur Sachverhalte, die auch vergleichbar sind, einzubeziehen, während auch marktbeherrschende Unternehmen auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert reagieren dürfen. Eine Ungleichbehandlung ist daher zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 173 – Mobiles Kommunikationssystem). Der dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts grundsätzlich zustehende weite Spielraum für eine sachliche Rechtfertigung ist eingeschränkt, wenn neben die marktbeherrschende Stellung weitere Umstände treten, aus denen sich ergibt, dass die Ungleichbehandlung die Freiheit des Wettbewerbs gefährdet (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 174 – Mobiles Kommunikationssystem). Diese können insbesondere darin bestehen, dass der Zugang zu einem nachgeordneten Produktmarkt von der Befolgung der patentgemäßen Lehre abhängig ist oder das Produkt – wie hier – erst bei Benutzung des Patents wettbewerbsfähig ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 173 – Mobiles Kommunikationssystem). Der Lizenzsucher ist darlegungs- und beweispflichtig für eine Ungleichbehandlung (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 177 – Mobiles Kommunikationssystem). Jedoch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Lizenzsucher regelmäßig keine nähere Kenntnis über die Lizenzierungspraxis des SEP-Inhabers, insbesondere über mit Dritten bestehende Lizenzverträge und deren Regelungsgehalt, besitzt. Dies rechtfertigt es, dem SEP-Inhaber, der naturgemäß in Kenntnis der Vertragsverhältnisse mit anderen Lizenznehmern ist, und dem nähere Angaben hierzu auch zumutbar sind, insoweit eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 177 – Mobiles Kommunikationssystem). Die Angabe zu den Lizenznehmern hat in diesem Zusammenhang vollständig zu erfolgen, und darf nicht auf einige namhafte Unternehmen der Branche reduziert werden (LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, 4a O 17/17). Der Vortrag hat auch Angaben dazu zu enthalten, welche – konkret zu benennenden – Unternehmen mit welcher Bedeutung auf dem relevanten Markt zu welchen konkreten Konditionen eine Lizenz genommen haben (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 177 – Mobiles Kommunikationssystem). Steht eine Ungleichbehandlung fest, so obliegt es dem Patentinhaber etwaige die unterschiedliche Behandlung rechtfertigende Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 173 – Mobiles Kommunikationssystem). (bbb) Gemessen an diesen Maßstäben ist das vorgelegte Angebot der Klägerin auf Abschluss des Standardlizenzvertrages FRAND. (1) Der Umstand, dass es sich bei dem Standardlizenzvertrag um eine Pool-Lizenz handelt, macht das Angebot nicht missbräuchlich. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass die angebotene Standardlizenz im Markt akzeptiert ist, da sie bereits tausendfach abgeschlossen wurde, wie die Vorlage der Lizenzverträge zeigt. Dieses Indiz vermochte die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht zu erschüttern. Ihrem Vortrag lässt sich weder eine Unangemessenheit der Lizenzbedingungen entnehmen, noch hat sie einen sachlichen Grund aufgezeigt, warum nur für sie andere Lizenzbedingungen in Betracht kommen, noch, dass sie mit Lizenznehmern vergleichbar wäre, die ebenfalls nicht den Standardlizenzvertrag zu den aus Anlage K 10 Exhibit P ersichtlichen Konditionen abgeschlossen haben. Die Poollizenz vereint verschiedene Vorteile in sich, allen voran eine mögliche vereinfachte Nutzung des erfassten Standards, indem die Lizenzsucher die Lizenz aus einer Hand zu einheitlichen Konditionen erhalten (sog. „one-stop-shop“-Lösung; vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17 m.w.N.). In den Leitlinien der Kommission zur Anwendung von Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Technologietransfer-Vereinbarungen vom 28.03.2014 (nachfolgend: Leitlinien) sind die im Grundsatz positiven und wettbewerbsfördernden Wirkungen wie Senkung der Transaktionskosten, Kumulierung von Lizenzgebühren und eine zentrale Lizenzvergabe angeführt (Leitlinien, Rn. 245). Damit einher geht eine bessere Durchsetzungsmöglichkeit der Lizenz für SEP-Inhaber aufgrund der leichteren Kontrolle der Verträge und eine leichtere Verfolgung von Rechtsverstößen. Die Kommission nimmt eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung erst dann an, wenn ein Pool ausschließlich oder zu einem erheblichen Teil aus substituierbaren Technologien besteht, die zu kollektiven Koppelungsgeschäften und Preisfestsetzung zwischen den Wettbewerbern führen (Leitlinien, Rn. 246, 255). Ein Ausbeutungstatbestand wird regelmäßig zu bejahen sein, wenn in einem Pool planmäßig für die Einhaltung des Standards nicht notwendige Schutzrechte Eingang in den Lizenzvertrag finden, so dass der Zweck erkennbar wird, die Lizenzgebühren durch die Aufnahme möglichst vieler Patente ungerechtfertigt zu steigern (LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17 m.w.N.). Besondere Umstände, die das Angebot wettbewerbsbeschränkend erscheinen lassen, hat die Beklagte nicht vorgebracht. Die Vergabe der Poollizenzen stellt eine angemessene, branchenübliche Behandlung dar. Der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die großen Lizenznehmer seien insoweit nicht indikativ, weil es sich um Pool-Mitglieder handele, greift in zweifacher Hinsicht nicht. Erstens widerspricht sich die Beklagte letztlich selbst, wenn sie unterstellt, dass mit der Pool-Mitgliedschaft besondere Vorteile einhergehen, da sie sich selbst jahrelang als Pool-Mitglied geweigert hat, Lizenznehmerin zu werden. Sie hat unstreitig Kenntnis von den Vereinbarungen der Pool-Mitglieder mit der X, so dass angesichts dessen ihr pauschaler Einwand nicht trägt. Zweitens spricht der Umstand, dass Unternehmen wie M und N – wobei letzteres reiner Netto-Zahler ist – die Pool-Lizenz abgeschlossen haben, gegen eine Korrelation von eingebrachten Pool-Patenten und Lizenzdaten. Beide Unternehmen haben eine große Marktmacht und sind durchaus in der Lage, in Lizenzverhandlungen angemessene Bedingungen durchzusetzen. Die Tatsache, dass auch sie den Standardlizenzvertrag abgeschlossen haben, spricht dafür, dass die Bedingungen FRAND sind. (2) Dass das Angebot eine konzernweite Lizenz beinhaltet, ist weder unangemessen noch diskriminierend. Eine konzernweite Lizenz wird dem globalen Mobilfunkmarkt und den verschiedenen Konzernstrategien gerecht und ist mit geringeren Transaktionskosten verbunden. Insoweit entfalten auch die vorgelegten Standardlizenzverträge, gegen die die Beklagte nach der Vorlage keine substantiierten Einwände mehr geltend gemacht hat, eine Indizwirkung für die Branchenüblichkeit. Unstreitig ist auch, dass die Muttergesellschaft die angegriffene Ausführungsform herstellt und durch Tochtergesellschaften weltweit vertreibt. Das besondere Interesse der Klägerin an einer konzernweiten Lizenz ist auch unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt. Damit wird eine Vermischung von lizenzierten und nicht lizenzierten Produkten innerhalb eines Konzerns vermieden, die ansonsten dazu führen würde, dass eine effektive Rechtsdurchsetzung verhindert wird (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 15/17). e) Die Beklagte hat der Klägerin schließlich kein Gegenangebot unterbreitet, dass seinerseits FRAND-Grundsätzen entspricht. aa) Die mit Schreiben vom 13. September 2018 (Anlagenkonvolut VP 15) an die X übermittelten unterzeichneten Standardlizenzverträge stellen ein Gegenangebot und nicht die Annahme des klägerischen Angebots dar. Die bloße Bereitstellung im Internet ist kein Angebot, sondern allenfalls eine invitatio ad offerendum. Das klägerische Angebot ist wiederum allein an die Muttergesellschaft der Beklagten erfolgt. bb) Ein Standardlizenzvertrag zwischen der X und der Beklagten allein entspricht nicht FRAND-Grundsätzen. Aus den bereits erörterten Gründen ist eine Konzernlizenz grundsätzlich branchenüblich. Hier steht die Beachtung des Diskriminierungsverbots im Vordergrund, denn der Abschluss des Standardlizenzvertrages entspricht dem mit den anderen Lizenznehmern praktizierten Lizenzmodell. Da die Muttergesellschaft bzw. der Konzern der Beklagten auch unstreitig weltweit tätig ist, erschließt sich nicht, inwieweit die Beklagte einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung geltend machen kann. Ferner kann die Beklagte auch nicht wirksam ins Feld führen, sie könne nur eine Annahme für sich erklären. Zwar ist dieser Einwand im Grundsatz erheblich, weil die Beklagte eine eigenständige juristische Person darstellt. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass die Beklagte eine 100%ige Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft ist. Die Muttergesellschaft bestimmt das Verhalten der Beklagten und kann somit durch eine selbstständige Lizenznahme für einen Gleichlauf der Lizenzen sorgen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 15/17). Dies wird auch dadurch bestätigt, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin das „Intellectual Property“-Strategiekommitee, dessen Vorsitz der CEO innehat, die IP-Strategie des Unternehmens kontrolliert und alle wichtigen Entscheidungen überprüft. Eine unangemessene Behandlung der Beklagten ist daher nicht nachvollziehbar. Insoweit kann sich die Beklagte auch nicht auf die durch die nationale Reichweite der Patente bedingte Relativität des gesetzlichen Schuldverhältnisses zurückziehen und anführen, sie sei in diesem Verfahren allein Schuldnerin des Unterlassungsanspruchs. Diese nationale Beschränkung wird den globalen Marktgegebenheiten nicht gerecht und wird durch den Konzern der Beklagten vielmehr ausgenutzt, um unter dem Druck der Klage nur in dem Umfang eine Lizenz zu nehmen, wie sie durch die Reichweite eines Titels erzwungen ist. Faktisch setzt damit aber die Muttergesellschaft ihrerseits eine auf einzelne Unternehmen bezogene Lizenzierung durch, indem sie vermittelt durch die Beklagte lediglich der Lizenznahme einzelner Tochterunternehmen zustimmt (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 15/17). Der Eindruck, dass die Muttergesellschaft die Beklagte letztlich nur „vorschiebt“, wird auch durch das bereits geschilderte vorprozessuale Verhalten der Muttergesellschaft erhärtet. Dieses Verhalten ist gerade nicht mit dem Postulat des EuGH (vgl. Urt. v. 16.07.2015, Az. C-170/13 (E Co. Ltd ./. B), GRUR 2015, 764, Rn. 65, 66) vereinbar, dass der Verletzer auf das klägerische Angebot mit Sorgfalt, gemäß den in dem Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, zu reagieren hat, was auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und unter anderem impliziert, dass keine Verzögerungstaktik verfolgt wird. Hier hat die Muttergesellschaft durch ihr ambivalentes Verhalten über Jahre ernsthafte Verhandlungen blockiert und sich überhaupt nicht konkret zu den einzelnen Modalitäten der Lizenz verhalten. Sie hat die Lizenz so lange herausgezögert wie es ihr möglich war. Vor diesem Hintergrund stellt es keine redlichen und ernsthaften Verhandlungen über eine Lizenz im Mobilfunkbereich dar, wenn die Muttergesellschaft sich der Lizenz entzieht und ihre Tochtergesellschaft isoliert unter dem Druck eines drohenden Unterlassungsurteils lizenzieren möchte. f) Vor dem Hintergrund, dass der Einwand bereits an dem Gegenangebot scheitert, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine hinreichende Sicherheit geleistet worden ist. V. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der Erschöpfung berufen. Der Einwand der Erschöpfung ist begründet, wenn die Partei, die sich darauf beruft, schlüssig darlegen kann, dass der Patentinhaber selbst oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der Europäischen Union in Verkehr gebracht hat (vgl. BGH, Urt. v. 26.09.1996, X ZR 72/94, GRUR 1997, 116, 117 – Prospekthalter; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.01.2010, I-2 U 124/08, BeckRS 2010, 15661). Erschöpfung kann nicht auf der Grundlage des Standardlizenzvertrages mit F bejaht werden. Eine OEM-Lizenz steht F nicht zur Verfügung, weil diese nicht Herstellerin von Betriebssystemen für PCs ist. Selbst wenn F die Lizenz nach Artikel 2.1 des Standardlizenzvertrages zusteht, so kann sich die Beklagte auf eine Lizenz nach Artikel 2.1 i. V. m. Artikel 1.18 bzw. 1.38 des Standardlizenzvertrages nicht mit Erfolg berufen, denn sie integriert ein AVC-Product nicht in einen PC gem. Artikel 1.38. Bei einem Smartphone handelt es sich nicht um einen PC im Sinne des Artikels 1.38 AVC PPL. Denn danach ist ein PC ein „device Sold to an End User which comprises one or more processing units and peripheral units that are controlled by, or in communication with, a computer operating system capable of performing multiple functions…” Ein Smartphone enthält aber jedenfalls keine Peripheriegeräte, die von einem Betriebssystem gesteuert werden. Daher unterfällt es dem Ausschlusskatalog des Artikels 1.38 a.E., da es ein Mobiltelefon im Sinne des Vertrages darstellt. Nicht erheblich ist ferner, ob es im Zeitpunkt des Abschlusses des Standardlizenzvertrages bereits Smartphones gab. Denn die Beklagte zeigt nicht auf, auf welcher Grundlage und warum der Vertrag insoweit über seinen Anwendungsbereich auf neue Kommunikationsmittel erstreckt werden sollte. VI. Da die angegriffene Ausführungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatentanspruchs 4 ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG), und die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform den Anspruch 1 des Klagepatents mittelbar verletzt (§ 10 Abs. 1 PatG), rechtfertigen sich die nachstehenden Rechtsfolgen. 1. Die Beklagte ist gemäß Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, patentverletzende Smartphones in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu liefern, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertrieben hat. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich in Bezug auf alle oben genannten Benutzungsarten der §§ 9 S. 2 Nr. 1, 10 PatG daraus, dass die Beklagte die patentierte Erfindung in der Vergangenheit benutzt hat. Da sie hierzu nach §§ 9, 10 PatG nicht berechtigt war, ist sie zur Unterlassung verpflichtet. Die Verhängung eines Schlechthinverbots ist dabei auch gerechtfertigt, soweit der Unterlassungsanspruch auf Benutzungshandlungen im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG gestützt ist. Ein Schlechthinverbot kommt im Rahmen einer nur mittelbaren Patentverletzung regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn die angegriffene Ausführungsform auch patentfrei benutzt werden kann (vgl. Schulte/Rinken, PatG, 10. Aufl., 2017, § 10 Rn. 40 ff.). Etwas anderes gilt aber dann, wenn weder ein Warnhinweis, noch eine Vertragsstrafenvereinbarung Gewähr dafür bieten können, dass es unter Verwendung des Mittels nicht zu einer Patentverletzung kommt, eine etwaige Patentverletzung für den Schutzrechtsinhaber praktisch nicht feststellbar ist und dem Lieferant ohne weiteres zumutbar ist, das Mittel so umzugestalten, dass es nicht mehr patentgemäß verwendet werden kann (Schulte/Rinken, PatG, 10. Aufl., 2017, § 10 Rn. 43). Dies ist im Streitfall zu bejahen. Denn die Nutzung der patentverletzenden AVC-Anwendung erfolgt erst beim Endabnehmer der angegriffenen Smartphones, in der Regel einem privaten Endverbraucher. Diesem gegenüber verbieten sich Vertragsstrafenvereinbarungen. Aber auch ein Warnhinweis kommt nicht in Betracht, weil dieser regelmäßig ins Leere liefe: Ein Hinweis, die AVC-Kompatibilität nicht nutzen zu dürfen, ist gegenüber einem Endverbraucher nicht nur unzutreffend, sondern dürfte auch ein ernsthaftes Kaufhindernis darstellen. Gleiches gilt für den Hinweis, dass die angegriffene Ausführungsform nicht AVC-fähig sei. Darüber hinaus lässt sich seitens der Klägerin nicht feststellen, ob die Abnehmer der angegriffenen Ausführungsform entgegen einem Warnhinweis doch das patentgemäße Dekodierungsverfahren anwenden. Der Beklagten ist es hingegen ohne weiteres zumutbar, die angegriffene Ausführungsform dergestalt abzuwandeln, dass den Nutzern das geschützte Dekodierungsverfahren nicht mehr zur Verfügung steht, indem die entsprechenden Codec-Programmbestandteile entfernt werden (auch wenn die hardware-technischen Voraussetzungen noch gegeben sind). 2. Weiterhin hat die Beklagte dem Grunde nach für Benutzungshandlungen seit dem 06.10.2015 Schadensersatz zu leisten, Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG. Die Beklagte beging die Patentverletzung schuldhaft, weil sie als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest hätte erkennen können, § 276 BGB. Die Klägerin ist derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein weiterer Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Ersatzansprüchen droht. 3. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu, Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagte wird demgegenüber durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet. 4. Schließlich steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse und auf Rückruf aus den Vertriebswegen gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 1 und 3 PatG zu, da die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform die klagepatentgemäße Erfindung im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1, PatG benutzte, ohne dazu berechtigt zu sein. Für die Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte und diese wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. B. Eine Aussetzung der Verhandlung gem. § 148 ZPO bis zur Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens ist nicht veranlasst. Denn die für eine Aussetzung erforderliche hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage lässt sich nicht feststellen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 16.09.2014, X ZR 61/13, GRUR 2014, 1237, 1238, Rn. 4 – Kurznachrichten). I. Es erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Erfindung nach dem Klagepatent gem. Art. 64 Abs. 3 EPÜ i. V. m. § 3 PatG neuheitsschädlich vorweggenommen wurde. 1. Im Hinblick auf die Entgegenhaltung WO X (= EP X, Anlagenkonvolut VP 7, dort NK 5, in deutscher Übersetzung eingereicht als Anlage VP 7/NK 5a) ist die Vernichtung des Klagepatents wegen mangelnder Neuheit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Bei der Schrift handelt es sich um nachveröffentlichten Stand der Technik im Sinne von § 3 Abs. 2 PatG. Die Entgegenhaltung offenbart nicht unmittelbar und eindeutig Merkmal 2.4 des Anspruchs 1 und Merkmal 2.2 des Anspruchs 4 des Klagepatents. Die Gleichungen auf S. 34 f. zeigen nicht auf, dass der Prädiktionswert auf Null bestimmt wird, wenn keine dekodierten Blöcke oberhalb und links von dem aktuellen Block aufgefunden wurden. Bereits die Erwähnung von N c _L und N c _T zeigt, dass nach den Gleichungen prinzipiell davon auszugehen ist, dass es die Blöcke gibt. Dabei kann der einzusetzende Wert durchaus Null betragen. Der Fachmann entnimmt der Entgegenhaltung vielmehr, dass für die ersten zu (de‑)kodierenden Blöcke der Dekodierer die VLC-Tabelle kennen muss, aus der die Koeffizientenanzahl ausgewählt wurde (vgl. S. 40, Z. 14-28 der NK 5). Hieraus folgt, dass der Prädiktionswert für die nicht vorhandenen Nachbarblöcke nicht zwingend auf Null gesetzt wird, um anhand der zugehörigen VLC-Tabelle die Koeffizientenzahl zu ermitteln. Die Koeffizientenzahl kann vielmehr durch die Mitteilung der VLC-Tabelle unmittelbar dekodiert werden. Soweit die Entgegenhaltung sog. Skip-Blöcke in Tabelle 3 erwähnt, so genügt dies für eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung der Merkmale 2.4 bzw. 2.2 der Ansprüche 1 und 4 nicht. Denn Referenzblöcke oberhalb und links des Skip-Blocks werden insoweit nicht in Bezug genommen. 2. Die übrigen Entgegenhaltungen werden von den Parteien nicht schriftsätzlich diskutiert, so dass sich eine Auseinandersetzung mit diesen erübrigt. II. Es erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Erfindung nach dem Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, Art. 64 Abs. 3 EPÜ i. V. m. § 4 PatG. Ob die Entgegenhaltung NK 8 zum vorveröffentlichtem Stand der Technik gehört, mag dahingestellt bleiben. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, warum der Fachmann zusätzlich zu der Entgegenhaltung NK 8 aus dem allgemeinen Fachwissen die Lösung auswählen soll, den Prädiktionswert auf Null zu setzen, wenn Referenzblöcke links und oben von dem aktuellen Block fehlen (Merkmal 2.4 bzw. 2.2 der Ansprüche 1 und 4). Denn für den Fachmann waren weitere Alternativen denkbar, wie z.B. der Rückgriff auf feststehende Werte einer Kodetabelle. Darüber hinaus offenbart die Entgegenhaltung NK 8 nicht die Bestimmung von Prädiktionswerten. Die NK 8 nimmt auf S. 10 sowie auf S. 6, Abs. 2, und S. 11, Abs. 1, keinen Bezug auf Prädiktionswerte. C. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 S. 1 und 2, 108 ZPO. D. Vollstreckungsschutz im Sinne des § 712 ZPO ist der Beklagten nicht zu gewähren, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt noch gem. § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat. Insbesondere sind die Angaben zum Geschäftsbetrieb der Beklagten nicht hinreichend substantiiert. E. Der Streitwert wird auf 5.000.000 EUR festgesetzt.