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Beschluss

4 Qs 69/18

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2018:1126.4QS69.18.00
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Tenor

Es verbleibt bei dem Beschluss vom 16.11.2018.

Entscheidungsgründe
Es verbleibt bei dem Beschluss vom 16.11.2018. Gründe: Mit Beschluss vom 16.11.2018 hat die Kammer die Beschwerde des Verurteilten gegen eine Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts E1-Stadt als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Eingabe vom 22.11.2018, in der (erneut) die Zulassung der weiteren Beschwerde beantragt. 1. Die vorgenannte Eingabe ist als Gegenvorstellung auszulegen und als solche zulässig. Denn eine Gegenvorstellung ist grundsätzlich gegen alle Maßnahmen der Ermittlungsbehörden und der Justizverwaltung sowie gegen richterliche Entscheidungen zulässig, soweit sie von der erlassenen Stelle selbst widerrufen oder abgeändert werden dürfen (vgl. Jesse in: Löwe-Rosenberg, 26. Aufl. 2014, Vor § 296 Rn. 80, 83). Dies ist bei der Entscheidung der Kammer der Fall. 2. Indes ist der Beschluss der Kammer vom 16.11.2018 - auch auf die Gegenvorstellung des Verurteilten hin - nicht abzuändern. a) Der Verurteilte verkennt bereits, dass § 310 StPO abschließend regelt, in welchen Fällen eine weitere Beschwerde statthaft ist. Ein solcher Fall ist hier offensichtlich nicht gegeben. Einer ausdrücklichen Bescheidung des erkennbar fehlerhaften Antrags (Zulassung der weiteren Beschwerde) bedurfte es nicht. b) Nichts anderes gilt, soweit der Verurteilte die Zulassung der weiteren Beschwerde wegen des „Gebot der Einheitlichkeit der Rechtsprechung“ einfordert. Dass das Gesetz dem als Beschwerdegericht tätigen Landgericht die Möglichkeit der Zulassung der weiteren Beschwerde selbst dann nicht eröffnet, wenn es von der Entscheidung eines anderen Gerichts (an die es ohnehin nicht gebunden ist) abweicht, verkennt der Verurteilte offensichtlich. c) Hinzu kommt: Selbst ein Oberlandesgericht, welches gemäß § 121 Abs. 2 GVG zu einer Vorlage an den Bundesgerichtshof verpflichtet sein kann, ist dies bei Entscheidungen über Beschwerden nur, wenn Entscheidungsgegenstand eine Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus betrifft (§ 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG). 3. Die Kammer weist darauf hin, dass sie künftige Eingaben vergleichbarer Natur nicht mehr bescheiden wird. Sie muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme ihrer Arbeitskapazität bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschl. v. 26.01.2017 - 5 AR 54/16; Beschl. v. 11.05.2017 - 2 Ars 290/16).