Leitsatz: (nicht amtlich) 1. Die Bewertung der im Berechtigungsschein als solche bezeichneten "Angelegenheit" obliegt aus gebührenrechtlicher Sicht nicht dem Rechtspfleger im Bewilligungsverfahren, sondern allein der Beurteilung des Urkundsbeamten im Rahmen des nachfolgenden Vergütungsfestsetzungsverfahrens gem. § 55 RVG. 2. Für die Entscheidung über die Erinnerung gem. § 56 RVG gegen die Festsetzung der Beratungshilfevergütung ist im ersten Rechtszug immer der Richter und nicht der Rechtspfleger zuständig. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Vorlageverfügung des Amtsgerichts Ratingen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Ratingen - Richter - zurückverwiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung der Vorlageverfügung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Für die Festsetzung der Vergütung bei Beratungshilfe ist nach allgemeiner Auffassung - bei Erreichen des Beschwerdewertes - der Beschwerdeweg zum Landgericht nach § 72 GVG gegeben (vgl. nur Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl., § 119 GVG, Rn. 8). Das Abhilfeverfahren leidet an einem schwerwiegenden Mangel. Die Entscheidung über die Abhilfe (§ 572 Abs. 1 ZPO) hat grundsätzlich durch Beschluss zu erfolgen, der mit Gründen zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben ist (vgl.: Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 572 Rn. 10 f.; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 572 Rn. 9; Baumbach/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 572 Rn. 18; MünchKomm ZPO/Lipp, 3. Aufl., § 572 Rn. 14; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 30. Aufl., § 572 Rn. 10). Die Anforderungen an die Begründungsintensität hängen naturgemäß vom Einzelfall ab. Wird die Beschwerde nicht begründet, oder enthält die Beschwerdebegründung keine wesentlich neuen Gesichtspunkte, auf die nicht schon in der Ausgangsentscheidung eingegangen wurde, so kann eine kurze Begründung oder auch nur Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung durchaus ausreichen. Anders verhält es sich bei (grundsätzlich zulässigem) neuem wesentlichem Vorbringen des Beschwerdeführers, oder wenn das wesentliche Vorbringen zwar nicht neu ist, aber die Ausgangsentscheidung die tragende Argumentation des Beschwerdeführers nicht behandelt hat. Ein Eingehen auf alle Ausführungen ist hier wie auch sonst in gerichtlichen Entscheidungen nicht erforderlich. Der Nichtabhilfebeschluss in Verbindung mit dem Ausgangsbeschluss muss aber jedenfalls erkennen lassen, dass der Erstrichter (bzw. Rechtspfleger) das wesentliche Beschwerdevorbringen beachtet und seiner Pflicht zur Prüfung und Selbstkontrolle im Abhilfeverfahren nachgekommen ist; ist dies nicht der Fall, leidet das Abhilfeverfahren an einem schwerwiegenden Mangel (vgl.: OLG München, Beschluss vom 23.12.2013 – 34 Wx 461/13; OLG Düsseldorf, FamRZ 2012, S. 653; OLG München, MDR 2010, S. 588; OLG Schleswig, Beschluss vom 25.10.2010 – 3 Wx 115/10; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2004, S. 116; OLG Hamm, MDR 2004, S. 412; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 68 Rn. 34). Diesen Anforderungen genügt die Verfahrensweise des Amtsgerichts vorliegend nicht. Es entspricht vielfach vertretener Auffassung, dass sofern der Urkundsbeamte der Erinnerung nicht abhilft, hierüber der Amtsrichter des Amtsgerichtes zu entscheiden hat, dem der Urkundsbeamte angehört (vgl. nur statt vieler Mayer/Kroiß/Kießling, RVG, 7. Aufl., § 56 Rn. 16; Schoreit/Groß, BerH/PKH, 14. Aufl., § 56 RVG Rn. 6). Der Einzelrichter entscheidet über die vom Urkundsbeamten nicht abgeholfene Erinnerung durch zu begründenden Beschluss, § 56 Abs. 1 S. 1 RVG (Mayer/Kroiß, RVG, a.a.O., Rn. 18). Für die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung ist im ersten Rechtszug auch nach obergerichtlicher Rechtsprechung immer der Richter und nicht der Rechtspfleger zuständig. § 21 RpflG, der eine funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers für das Festsetzungsverfahren regelt, soll eine Zuweisung auf den Rechtspfleger für den Fall der Kostenfestsetzung nach § 55 RVG gerade nicht enthalten (vgl. zum Ganzen nur OLG Köln, Beschluss vom 05. Dezember 2012 – II-4 WF 128/12 –, Rn. 22, juris; siehe zur teilweise abweichenden Auffassung aus der Instanzrechtsprechung die Nachweise des Bezirksrevisors aus seiner Stellungnahme vom 13.04.2018). Ungeachtet dessen geht auch der Rechtspfleger in seinem Beschluss vom 31.01.2018 ersichtlich davon aus, dass gegen seine Entscheidung zunächst (zumindest) eine (Zweit-)Erinnerung einzulegen ist. Soweit der Antragsteller sich auf dieser Grundlage auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter beruft, hätte es hierzu - ungeachtet der teilweise abweichenden Ausführungen des Bezirksrevisors in seiner Stellungnahme vom 29.06.2018 - zumindest einer Begründung bedurft, an der es hier indes vollständig mangelte. Für die zunächst durch den Amtsrichter zu treffende Entscheidung in der Sache weist die Kammer vorsorglich darauf hin, dass der notwendige Inhalt des Beratungshilfescheins insbesondere die genaue Bezeichnung der Angelegenheit erfordert. Die Angabe ist vor allem im späteren Vergütungsfestsetzungsverfahren, aber auch im Fall einer späteren weiteren Inanspruchnahme von Beratungshilfe von Bedeutung (vgl. nur statt vieler Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, a.a.O., § 6 Rn. 3). In dem Berechtigungsschein ist die Angelegenheit, für die die Beratungshilfe gewährt wird, so genau wie möglich zu bezeichnen, weil sich danach die Vergütung der Beratungsperson richtet, § 8 BerHG (Mayer/Kroiß/Pukall, RVG § 44 Rn. 35). Zwar handelt es sich bei dem die Beratungshilfe betreffenden Bewilligungsverfahren nach den §§ 4 - 6 BerHG und dem Vergütungsfestsetzungsverfahren nach den §§ 44, 55 Abs. 4 RVG um getrennte Verfahrensabschnitte, die voneinander unterschieden werden müssen. Anerkannt ist indes jedoch auch, dass die Bewertung der im Berechtigungsschein als solche bezeichneten "Angelegenheit" aus gebührenrechtlicher Sicht nicht dem Rechtspfleger im Bewilligungsverfahren, sondern allein der Beurteilung des Urkundbeamten der Geschäftsstelle im Rahmen des nachfolgenden Vergütungsfestsetzungsverfahrens obliegt (OLG München, Beschluss vom 13.01.2014 – 11 WF 1863/13 –, Rn. 7, juris). Dem Berechtigungsschein kommt eine Konkretisierungsfunktion zu. Die Angelegenheit ist nach § 6 Abs. 1 BerHG genau zu bezeichnen. Die Angaben dienen der Klarstellung und Festlegung für den Anwalt, in welcher Sache er tätig werden soll und für welche Tätigkeit die Garantie einer Vergütung aus der Staatskasse besteht. Es kann nicht der Entscheidung des Beratungshelfers unterliegen, in welchen Angelegenheiten im Sinne von § 2 BerHG er tätig wird (vgl. nur OLG München, Beschluss vom 13.01.2014, a.a.O., Rn. 8).