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Urteil

11 KLs 10/18

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2018:1016.11KLS10.18.00
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Tenor

Es werden kostenpflichtig verurteilt

der Angeklagte P 1wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aichach vom 20.12.2016 (Ds 402 Js 106513/16) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten,

der Angeklagte O 1 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts E 1 vom 08.02.2018 (127 Cs 121 Js 130/18 - 96/18) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten.

Bezogen auf den Angeklagten P 1wird ein Geldbetrag von 23.400 EUR eingezogen.

Bezogen auf den Angeklagten O 1wird ein Geldbetrag von 850 EUR eingezogen.

Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten O 1vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Angewendete Vorschriften:

Beide Angeklagte:

§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 25 Abs. 2, §§ 52, 54, 55, 73 StGB

P1:

§ 73a StGB

O 1:

§ 31 S. 1 Nr. 1 BtMG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 49 Abs. 1, §§ 53, 69a StGB

Entscheidungsgründe
Es werden kostenpflichtig verurteilt der Angeklagte P 1wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aichach vom 20.12.2016 (Ds 402 Js 106513/16) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten, der Angeklagte O 1 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts E 1 vom 08.02.2018 (127 Cs 121 Js 130/18 - 96/18) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Bezogen auf den Angeklagten P 1wird ein Geldbetrag von 23.400 EUR eingezogen. Bezogen auf den Angeklagten O 1wird ein Geldbetrag von 850 EUR eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten O 1vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Angewendete Vorschriften: Beide Angeklagte: § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 25 Abs. 2, §§ 52, 54, 55, 73 StGB P1: § 73a StGB O 1: § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 49 Abs. 1, §§ 53, 69a StGB Gründe: I. 1. a) Der Angeklagte P 1wuchs mit seinen drei Brüdern im Kreise der Familie in E 1 auf. Der Vater, der zunächst allein aus der marokkanischen Heimat als Gastarbeiter eingereist war, ist seit vielen Jahren für L1 tätig. Die ebenfalls aus Marokko stammende Mutter folgte ihm nach. Die Kinder wurden allesamt in Deutschland geboren. Der Angeklagte erlangte zwar den Hauptschulabschluss. Eine Ausbildungsstelle fand er jedoch nicht. Stattdessen arbeitete er befristet als angelernte Kraft, so etwa in einer Autofabrik. In seiner Freizeit konsumierte er Cannabis, was im Bekanntenkreis üblich war und keine nennenswerten Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit oder Lebensführung hatte. Die Bindung zu seiner Familie sowie zu Freunden blieb unverändert, die Beziehung zu seiner langjährigen Freundin L2, bei der er auch lebte, litt nicht. Als der Angeklagte 2016 arbeitslos war, wurde er von seiner Familie sowie von der Freundin, die als Arzthelferin arbeitete, finanziell unterstützt. b) Der Angeklagte trat bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: 1. Das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) verhängte gegen ihn am 30.11.2015 wegen Betruges eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Der Strafbefehl wurde am 18.11.2016 rechtskräftig, ohne dass in einer Hauptverhandlung zur Sache verhandelt worden wäre. 2. Das Amtsgericht Aichach verhängte gegen den Angeklagten mit Strafbefehl vom 20.12.2016 wegen falscher uneidlicher Aussage eine Freiheitsstrafe von vier Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde. Der Angeklagte sagte am 02.02.2016 in einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Aichach als Zeuge bewusst wahrheitswidrig aus, indem er bekundete, dass der wegen u. a. Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Lit. b StGB) angeklagte C1 das betreffende Fahrzeug definitiv nicht gefahren habe. Das Amtsgericht glaubte dem nicht. Es verurteilte C1 zu einem Jugenddauerarrest von zwei Wochen und erteilte ihm eine Geldauflage von 1.000 EUR. Hinzu kamen die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie eine Sperrfrist, die in der Berufungsinstanz verlängert wurde. Das (Berufungs-) Urteil ist rechtskräftig. Der Strafbefehl ist seit dem 06.01.2017 rechtskräftig. Das Amtsgericht bestimmte begleitend eine Bewährungszeit von drei Jahren und erteilte dem Angeklagten die Auflage, einen Geldbetrag in Höhe von 1.000 EUR an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Die Auflage ist noch in voller Höhe offen. 2. a) Der Angeklagte O 1, dessen Familie ebenfalls aus Marokko stammt, wuchs mit drei Brüdern und drei Schwestern bei den Eltern in E 1 auf. Er besuchte die Gesamt- und Hauptschule und wechselte nach deren Abschluss auf ein Berufskolleg, wo er in Kreise geriet, in denen Cannabis konsumiert wurde, was er nun ebenfalls regelmäßig tat. Da er kein Interesse am Lernen hatte und antriebarm war, brach er das Kolleg ab. Nach Eintritt der Volljährigkeit erklärte er sich auf Betreiben der Mutter, die sehr um ihn bemüht war, dazu bereit, eine vierwöchige stationäre Behandlung in einem LVR-Klinikum zu absolvieren. Im Fokus der Behandlung stand das Konsumproblem, neben das freilich die allgemeine psychische Verfassung des Angeklagten, der häufig depressiv verstimmt war, trat. Die Behandlung, die 2010 durchgeführt wurde, bewirkte eine Stabilisierung. Sie führte insbesondere dazu, dass der Angeklagte den Konsum von Cannabis über eine längere Zeit hinweg einstellte. Der Angeklagte bemühte sich zwar in der Folge mit Unterstützung der Sozialbehörden um eine Ausbildungsstelle. Dies jedoch letztlich ohne Erfolg. Eine Ausbildung zum Maler und Lackierer brach er bereits nach wenigen Monaten ab. Er war daher auf befristete Anstellungen als angelernte Kraft beschränkt und zwischendurch immer wieder zeitweise arbeitslos. Als der Angeklagte 2016 ohne Arbeit war und seine Wohnung nach Kündigung räumen musste, wandte er sich nicht hilfesuchend an die Familie. Er lebte vielmehr unstet und kam wechselnd bei Bekannten unter. Im Übrigen begann er nach mehrjähriger Abstinenz erneut, Cannabis zu konsumieren, wenn auch in deutlich geringerem Umfang als in der Zeit vor der erwähnten stationären Behandlung. b) Der Angeklagte wurde 2012, 2013 und 2014 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Erschleichens von Leistungen und Diebstahls (gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB) zu Geldstrafen verurteilt. Diese Erkenntnisse wurden jeweils zeitnah rechtskräftig. Der Angeklagte trat überdies wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: Das Amtsgericht E 1 verhängte gegen ihn am 08.02.2018, rechtskräftig seit dem 27.02.2018, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 EUR und ordnete eine isolierte Sperrfrist von sechs Monaten an. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte befuhr am 28.10.2017 gegen 22.50 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Leichtkraftrad u. a. die Münsterstraße in E 1 . Er war hierzu nicht berechtigt, weil er keine Fahrerlaubnis besaß, was er wusste. Die Geldstrafe ist noch nicht vollständig bezahlt. Die isolierte Sperre war mit Ablauf des 26.08.2018 erledigt. II. 1. Die Angeklagten, die seit ihrer Kindheit miteinander bekannt sind, waren vor dem Hintergrund der unter I. aufgeführten Lebensverhältnisse jedenfalls 2016 aus im Einzelnen nicht näher feststellbaren Strukturen heraus mit der Veräußerung von Marihuana und Haschisch in erheblichen Mengen befasst. Sie konsumierten seinerzeit zwar ebenfalls regelmäßig Marihuana. Die Kammer kann jedoch nicht feststellen, dass dies (allein oder neben anderem) tatursächlich war, die Angeklagten also (auch) deshalb Betäubungsmittel veräußerten, um ihren eigenen Konsum sicherstellen und fortsetzen zu können. 2. Die Angeklagten begingen im Einzelnen während verdeckt laufender kriminalpolizeilicher Ermittlungen (TKÜ- und Observationsmaßnahmen) jedenfalls die beiden folgenden Taten: Fall 1 Am 29.11.2016 oder kurz davor verfügte O 1über 650 g Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 5 % THC, das für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Hiervon veräußerte O 1noch am 29.11.2016 jedenfalls 600 g Cannabis an nicht bekannte Abnehmer. Den Rest veräußerte er zu nicht näher feststellbarer Zeit an nicht bekannte Abnehmer. Fall 2 In der ersten Dezemberhälfte 2016 verfügte P 1über erhebliche Barmittel, die er in den Erwerb von Cannabis zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs investieren wollte. P 1kommunizierte in diesem Zusammenhang mit mehreren Personen, da er ein Fahrzeug benötigte, mit dem er zu dem in den Niederlanden ansässigen Dealer fahren wollte. Er wandte sich auch an O 1, den er am 11.12.2016 / 20.23 Uhr aufforderte, dass dieser „für morgen Leihwagen klären“ solle; er ergänzte insoweit: „Damit hole ich für uns“, womit er den gemeinsamen Erwerb von Betäubungsmitteln meinte, was O 1bewusst war. O 1kam letztlich mit P 1überein, ihn mit einem PKW zu dem Dealer sowie von dort aus zurück nach E 1 zu fahren, obwohl er keine Fahrerlaubnis besaß, was er wusste. Als P 1in einem Telefonat vom 12.12.2016 / 15.34 Uhr von seinem Bruder C3 gefragt wurde, wie viel er holen wolle, antwortete er, dass er erst sehen wolle, was der andere da habe. In einem weiteren Telefonat von 15.49 Uhr informierte er Bilal darüber, dass er mehr als 15.000 EUR dabei habe. Mit diesem Geld begab er sich noch am selben Nachmittag in einem von O 1gestellten und gesteuerten PKW von E 1 aus in die Niederlande, wo man an einem nicht bekannten Ort von einem nicht bekannten Dealer Cannabis im Kilobereich erwarb, das teilweise von O 1, teilweise von ihm selbst (P1) veräußert werden sollte. Es handelte sich insgesamt um mehr als 3,7 kg Cannabis, in denen u. a. 2,464 kg Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 19 % THC sowie 0,252 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 5,56 % THC enthalten waren. Als P 1(als Beifahrer) und O 1(als Fahrer) dieses Cannabis am Abend des 12.12.2016 mit dem PKW über die niederländisch-deutsche Grenze in das Bundesgebiet einführten, war die Observationsmaßnahme, mit der die Strafverfolgungsbehörden gestützt auf die Ergebnisse der TKÜ die Fahrt am Nachmittag bis zur deutsch-niederländischen Grenze begleitet hatten, bereits beendet. Auf die weitere Überwachung des Grenzbereiches wurde verzichtet, da die Strafverfolgungsbehörden nicht wussten, zu welcher Zeit sowie an welchem Grenzübergang die Einfuhr erfolgen sollte. Inwieweit P 1in der Folge Abverkäufe aus der eingeführten Menge tätigte, kann die Kammer nicht feststellen. Sicher ist lediglich, dass in der von ihm mitgenutzten Wohnung seiner Lebensgefährtin L 2 jedenfalls die o. g. 2,464 kg Haschisch sowie 0,252 kg Marihuana gebunkert wurden. Diese Mengen wurden dort am 19.12.2016 ebenso sichergestellt wie Bargeld in Höhe von 23.400 EUR, diverse Verpackungsmaterialien sowie weitere Gegenstände, die dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dienen konnten (elektrische Mühle und digitale Feinwaage mit jeweils Anhaftungen von Marihuana). Hinzu kamen weitere kleinere Mengen Cannabis sowie Konsumutensilien. Wegen der weiteren Einzelheiten diesbezüglich wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 104 d. A. (Betäubungsmittel), Bl. 117 bis 118 d. A. (Bargeld) sowie Bl. 102 d. A. (Mühle; Feinwaage) verwiesen. O 1veräußerte aus der eingeführten Menge jedenfalls zwischen dem 21.12. und 31.12.2016 jedenfalls (107 g, 129 g, 138 g, 94 g, 121 g, 106 g, 101 g, 159,5 g ergibt) insgesamt 955,5 g Cannabis, in denen jedenfalls 5 % THC enthalten waren. Die Kammer kann weder feststellen, dass P 1an diesen Abverkäufen unmittelbar beteiligt war. Noch lässt sich sagen, dass O 1insoweit aufgrund eines mit P 1geschmiedeten gemeinsamen Tatplans handelte. O 1agierte vielmehr bei alledem eigenverantwortlich sowie auf eigene Rechnung, wie zu Gunsten von P 1angenommen wird. Weitere Fälle; Sonstiges Soweit O 1überdies wegen weiterer Handelsgeschäfte vom 21.10. und 11.12.2016 sowie wegen Vergehen nach dem BtMG und StVG vom 03.01.2017 angeklagt worden ist, hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. P 1erlangte durch den Handel mit Betäubungsmitteln jedenfalls die bereits erwähnten 23.400 EUR, O 1erlangte hierdurch jedenfalls 850 EUR. 3. Zum Nachtatgeschehen: a) P 1befand sich vom 19.12.2016 an zunächst kurzzeitig in dem oben unter I., 1. b) Nr. 2 aufgeführten Verfahren gestützt auf § 230 Abs. 2 StPO in Haft. Er wurde entlassen, noch bevor der in hiesiger Sache erlassene Haftbefehl wegen der Tat vom 12.12.2016 sowie danach bekannt gemacht werden konnte. Er tauchte nunmehr aus Angst vor erneuter Festnahme unter, wobei er sich zunächst für einige Tage in die Niederlande absetzte, um sodann unentdeckt in E 1 zu leben. Während dieser Zeit intensivierte er zwar kurzzeitig seinen Cannabiskonsum, was mit der für ihn belastenden Situation und dem Fehlen einer Perspektive zusammenhing. Mit der Veräußerung von Betäubungsmitteln war er jedoch nicht mehr befasst. Er wirkte insbesondere nicht an den weiteren Handelsgeschäften mit, die O 1wie festgestellt in der Zeit nach dem 19.12.2016 abwickelte. Stattdessen fasste er bald den Entschluss, sich insgesamt von Betäubungsmitteln zu distanzieren, weshalb er bereits im Januar 2017 die örtliche Drogenberatung aufsuchte und sich um eine Entwöhnungsbehandlung bemühte. Zu einer derartigen Behandlung kam es in der Folge jedoch nicht mehr, was auch damit zusammenhing, dass es ihm gelang, seinen Konsum aus eigenem Antrieb deutlich zu reduzieren. Vor einer Selbststellung, die sein Leben nun insgesamt in geordnete Bahnen hätte lenken können, schreckte er freilich zurück. Dies, obgleich ein Rechtsanwalt in seinem Auftrag Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufgenommen hatte und die begründete Aussicht auf eine Haftverschonung nach Beendigung der Flucht bestand. Als er schließlich am 05.04.2018 festgenommen werden konnte, konsumierte er nur noch gelegentlich kleinere Mengen Marihuana, wobei er mitunter auch über mehrere Tage hinweg abstinent lebte, ohne dass sich dies auf seine Befindlichkeit ausgewirkt hätte. Erwähnenswerte Auswirkungen des Marihuanaentzugs erlebte er nach seiner Inhaftierung nicht. b) Der Angeklagte O 1, der am 03.01.2017 im Besitz der bereits erwähnten 850 EUR festgenommen wurde und bis zum 14.02.2017 inhaftiert war, stabilisierte sich in der Folge mit Unterstützung der Familie ebenfalls. Er fand bald eine neue Wohnung und konsumierte keine Betäubungsmittel mehr. c) Nachdem P 1bereits im Zuge der festgestellten Durchsuchungsmaßnahme im Sinne einer Spontanäußerung nach Belehrung angegeben hatte, dass seine Freundin mit den aufgefundenen Betäubungsmitteln nichts zu tun habe und diese allein ihm gehörten, äußerte sich auch O 1. Er bestätigte in seiner haftrichterlichen Vernehmung vom 14.02.2017 (bezogen auf Fall 2), dass P 1an jenem Tag in den Niederlanden gewesen sei. P 1habe eine Tasche mit viel Geld dabei gehabt. Der habe nach eigenem Bekunden 3,2 kg geholt und über die niederländisch-deutsche Grenze bringen lassen. Er selbst (O 1) habe mit alledem freilich nichts zu tun gehabt. Er habe vielmehr erst während der Fahrt in den Niederlande von den Drogengeschäften erfahren und auch keine Drogen transportiert. In der Wohnung von C3 (Bruder von P1) seien ihm dann nach Rückkehr 50 g Marihuana gegeben worden, da er ein Auto für die Fahrt in die Niederlande besorgt habe. Die Angaben von O 1zu P 1bestätigten die Erkenntnisse, die die Strafverfolgungsbehörden gestützt insbesondere auf die Auswertung der TKÜ zu der festgestellten Einfuhrfahrt erlangt hatten. O 1trug daher (schon) wesentlich dazu bei, dass Beteiligungshandlungen von P 1aufgedeckt werden konnten. III. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassungen der Angeklagten sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme. 1. Die Angeklagten haben sich zur Person wie festgestellt geäußert. Die festgestellten Taten haben sie – über von ihnen gebilligte Verteidigererklärungen – vollumgänglich eingeräumt. Sie haben sich dabei freilich jeweils auf ihre eigenen Tathandlungen konzentriert und Angaben zur Beteiligung anderer vermieden. Zu etwaig erlangten Taterlösen haben sie zwar keine Angaben gemacht. Auf die sichergestellten erheblichen Bargeldbeträge in Höhe von 23.400 EUR (P1) bzw. 850 EUR (O 1) haben sie jedoch jeweils für sich verzichtet. a) Der Angeklagte P 1hat insbesondere bestätigt, dass in den Niederlanden gegen Zahlung von etwa 15.000 EUR Cannabis zum Weiterverkauf erworben worden sei. Es sei zwar zunächst der Erwerb von Marihuana beabsichtigt gewesen. Man habe aber dann aufgrund von Problemen mit dem Verkäufer Haschisch und Marihuana erworben. Die in der Wohnung sichergestellten Mengen seien der Rest davon gewesen. b) Der Angeklagte O 1hat Fall 1 vollständig gestanden. Bezogen auf Fall 2 hat er seine Einlasssung aus dem Ermittlungsverfahren, nach der er erst während der Fahrt in den Niederlanden über den von P 1beabsichtigten Erwerb von Betäubungsmitteln informiert wurde und selbst Betäubungsmittel weder erwarb noch transportierte, ausdrücklich widerrufen. Er sei vielmehr gerade deshalb mit P 1in die Niederlande gefahren, um Betäubungsmittel zum Weiterverkauf zu erwerben. Bezogen auf die Vorwürfe 5 bis 12 der Anklageschrift, durch die ihm die Veräußerung von 107 g, 129 g, 138 g, 94 g, 121 g, 106 g, 101 g sowie 159,5 g Cannabis in der Zeit vom 21.12. bis zum 31.12.2016 vorgeworfen worden ist, hat er zwar ein Geständnis abgelegt. Er hat jedoch insoweit betont, dass es sich um Teilmengen aus der Erwerbsfahrt vom 12.12.2016 gehandelt habe und nicht um zusätzliche Taten. 2. Die Einlassungen sind, soweit sie den Feststellungen entsprechen, nicht widerlegt und daher zugrunde zu legen. a) Die Feststellungen zu den Taten beruhen auf den Geständnissen der Angeklagten sowie den übereinstimmenden Ermittlungsergebnissen, zu denen der kriminalpolizeiliche Sachbearbeiter KHK C3 in der Hauptverhandlung als Zeuge bekundet hat. aa) Die Geständnisse sind nicht anzuzweifeln. bb) Der Zeuge KHK C2 hat erläutert, dass die im Wege der TKÜ erzielten Erkenntnisse, die die Feststellungen zu den Taten tragen, nicht irgendwelchen Personen, sondern konkret und zweifelsfrei den Angeklagten zuzuordnen seien. Er hat dabei nicht nur auf aussagekräftige Aussageinhalte wie die verwendeten Namen oder Ansprachen verwiesen (allgemeine Äußerungen in den Telefonaten: „N1“; „J1“; Äußerungen von P 1zu seinem Bruder N 2: „Bruder“; „Mama hat gekocht“), sondern ergänzt, dass er jedenfalls bei dem polizeilichen Zugriff gegen P 1einen erfolgreichen Testanruf an die aus der TKÜ bekannte Rufnummer von P 1getätigt habe. Ein entsprechend erfolgreicher Testanruf erfolgte ausweislich des Vermerks „Mobiltelefon Samsung“ des KHK C 2 vom 04.01.2017 an die aus der TKÜ bekannte Rufnummer von O 1. In dem Vermerk, der im Zusammenhang mit dem am 03.01.2017 erfolgten polizeilichen Zugriff gegen O 1steht, heißt es hierzu, dass das Telefon vibriert und einen eingehenden Anruf angezeigt habe. Bezogen auf die weiteren Ergebnisse der Ermittlungen hat der Zeuge betont, dass die TKÜ das einzige Beweismittel für die Abverkäufe von O 1bzw. ‑ neben der am Nachmittag des 12.12.2016 durchgeführten Observationsmaßnahme ‑ das wesentliche Beweismittel für die Einfuhrfahrt von P 1und O 1gewesen sei. Sonstige Anknüpfungspunkte, mit denen man den Sachverhalt weiter aufklären oder die Einlassung der Angeklagten widerlegen könne, gebe es nicht. Der Zeuge hat vor diesem Hintergrund auch erläutert, dass P 1nach seiner Entlassung aus der Haft am 20.12.2016 für die Behörden nicht mehr greifbar gewesen sei. Man habe zwar gewusst, dass er nun in die Niederlande gefahren sei. Weiteres sei jedoch nicht bekannt gewesen, wie es auch ausweislich der TKÜ keinen nachvollziehbaren Kontakt von P 1zu seinem Bruder C 3 bzw. zu O 1gegeben habe. Es gibt daher nach dem Ergebnis der Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür, dass P 1auch über den 19.12.2016 hinaus mit der Veräußerung von Betäubungsmitteln befasst war. cc) Bezogen auf den Fall 2 ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagten über die sichergestellten Mengen hinaus Cannabis einführten, und zwar insgesamt jedenfalls 3,7 kg. Diese Überzeugung beruht auf den folgenden Umständen: (1) O 1hat nicht nur in der Hauptverhandlung angegeben, dass er vom 21.12. bis zum 31.12.2016 aus der eingeführten Menge insgesamt jedenfalls 955 g abverkauft habe. Er gab vielmehr überdies im Ermittlungsverfahren an, dass mehr als 3 kg über die Grenze gebracht worden seien (wenn auch mit dem zur Überzeugung der Kammer widerlegten Bemerken, dass er selbst mit alledem nichts zu tun gehabt habe). (2) Hierzu passt auch die Einlassung von P 1in der Hauptverhandlung, derzufolge die sichergestellte Menge nur der Rest der erworbenen und eingeführten Gesamtmenge war. (3) Dem entspricht auch das festgestellte Geschäftsvolumen. Geht man nämlich von einer Kaufpreiszahlung von mehr als 15.000 EUR aus, so ist eine Erwerbsmenge von jedenfalls 3,7 kg Cannabis mehr als plausibel. Bei Zahlung von 15.000 EUR bezogen auf 3,7 kg ergäbe sich ein Einkaufspreis von etwa 4.000 EUR / kg. Dieser Einkaufspreis wäre nach den Erfahrungen der Kammer, der eine anteilige Spezialzuständigkeit für Betäubungsmittelsachen zukommt, jedenfalls nicht ungewöhnlich hoch. Das gilt umso mehr, als die Angeklagten das Cannabis bei einem Dealer in den Niederlanden erwarben, wo häufig geringere Preise verlangt werden als im Inland. Anhaltspunkte dafür, dass der Dealer gerade von den Angeklagten besonders hohe Preise verlangt haben könnte (z. B. unter Ausnutzung von Unerfahrenheit), gibt es nicht, zumal die Angeklagten nicht lediglich punktuell mit der Veräußerung von Betäubungsmitteln befasst waren, sondern durchaus Vorkenntnisse besaßen, wie bezogen auf O 1aus der festgestellten zweiten Tat folgt und bezogen auf P 1jedenfalls auf die unten unter d) näher aufgeführten Gründe gestützt werden kann. b) Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt beruhen auf dem Gutachten der Sachverständigen Diplom-Chemieingenieurin K 1 / LKA NW vom 29.08.2017 sowie auf einer hierauf gestützten Würdigung der Gesamtumstände. Die Sachverständige hat in der Zeit vom 18.08. bis zum 28.08.2017 repräsentative Mischproben aus dem am 19.12.2016 sichergestellten Haschisch bzw. Marihuana erstellt und diese sodann nach Homogenisierung des jeweiligen Gesamtmaterials dünnschichtchromatographisch und kappilargaschromatographisch kombiniert mit Flammenionisationsdetektion untersucht. Sie hat auf diese Weise bezogen auf 486,30 g und 1.978,50 g Haschisch einen Wirkstoffgehalt von 19 % THC und bezogen auf 145,01 g, 62,87 g und 44,27 g Marihuana einen solchen von 5,56 % THC ermittelt. Die Kammer ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass das Cannabis, das O 1am 29.11.2016 u. a. sowie in der Zeit vom 21.12. bis zum 31.12.2016 veräußerte, jedenfalls einen Wirkstoffgehalt von 5 % THC aufwies. Der Ansatz eines höheren Wirkstoffgehalts (von z. B. 10 %, 15 % oder gar 19 % THC) unterbleibt zwar, da die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit feststellen kann, dass sich diese Geschäfte auf das qualitativ hochwertige Haschisch bezogen. Es besteht jedoch andererseits nach den Umständen kein Anlaß, hinter der festgestellten Qualität von 5 % THC zurückzubleiben. Das gilt zunächst zweifelsfrei bezogen auf die Teilmengen, die O 1vom 21.12. bis zum 31.12.2016 absetzte. Denn diese Mengen stammten unzweifelhaft aus der festgestellten Einfuhrfahrt vom 12.12.2016. Sie flossen daher immerhin mittelbar in das Gutachten ein, da sich dieses auf die am 19.12.2016 sichergestellte Restmenge bezieht, wie P 1angegeben hat. Aber auch die am 29.11.2016 u. a. veräußerten 650 g wiesen jedenfalls 5 % THC auf. Das folgt aus den bei der gebotenen Gesamtschau vergleichbaren Umständen. Insoweit wird insbesondere berücksichtigt, dass beide Fälle einen zeitlichen Zusammenhang aufwiesen (Veräußerung der Erstmenge weniger als zwei Wochen nach Erwerb der Zweitmenge) und auch in der Vorgehensweise vergleichbar waren (Abverkauf von Cannabis im Bereich von mehreren hundert g durch O 1). Dass das am 29.11.2016 u. a. veräußerte Cannabis von schlechterer Qualität gewesen sei als die am 19.12.2016 bei P 1sichergestellten Mengen, hat im Übrigen weder O 1behauptet. Noch gibt es dafür sonst irgendwelche Anhaltspunkte. c) Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Angeklagten die Taten auch aufgrund einer Neigung, Betäubungsmittel zu konsumieren, begingen. Eine Mitursächlichkeit (die für die Frage einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedeutsam sein könnte) liegt zwar nahe, wenn es um Taten der Beschaffungskriminalität geht. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Einfuhr oder das Handeltreiben auf dasselbe Betäubungsmittel bezieht, das der Angeklagte (mit der Folge eines Hangs i. S. d § 64 StGB) konsumiert (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., 2018, § 64 Rdn. 13b; Weber, BtMG, 5. Aufl., 2017, vor § 29 Rdn. 1322). Zuverlässige Feststellungen i. d. S. kann die Kammer jedoch nicht treffen, da die Angeklagten keine näheren Angaben zu ihrer Motivlage vor und bei Begehung der Taten gemacht haben. Es ist daher denkbar (und somit in Anwendung des Zweifelssatzes zu Gunsten der Angeklagten anzunehmen; vgl. Fischer, StGB, § 64 Rdn. 4; Weber, BtMG, vor § 29 Rdn. 1319), dass die Angeklagten, die im Tatzeitraum arbeitslos waren, lediglich zur Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfes bzw. zur Gewinnerzielung handelten (vgl. Weber, BtMG, vor § 29 Rdn. 1320). d) Die Kammer ist davon überzeugt, dass P 1die sichergestellten 23.400 EUR durch Betäubungsmittelgeschäfte erlangte, und sei es auch durch solche, die nicht verfahrensgegenständlich sind. Diese Überzeugung, nach der die Kammer ungeachtet der erwähnten Verzichtserklärungen über die Einziehung befunden hat (vgl. demgegenüber BGH, NStZ 2018, 333 f.), beruht auf Folgendem: (1) Dass der genannte Bargeldbetrag P 1zuzuordnen ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den Umständen der Sicherstellung. Das Geld wurde zwar ausweislich des Durchsuchungsberichts des KOK G 1 vom 20.12.2016 sowie der „Asservatenauswertung Bargeldtasche“ des KHK C 2 vom 19.12.2016 in der Wohnung der Freundin L 1 von P 1im Schlafzimmer in einer Umhängetasche gefunden. In dieser Umhängetasche befanden sich jedoch zudem weitere Gegenstände, die zweifelsfrei P 1zuzuordnen sind, und zwar - der Reisepass von P1, - ein Teil einer Bordkarte zu einem Flug von Nador nach Köln / Bonn vom 22.10., die auf den Namen „P 1/N 2“ ausgestellt ist, sowie - Zettel mit arabischen Schriftzeichen. Dass der Inhalt der Tasche L 2 zuzuordnen sein könnte, ist bei dieser Sachlage nicht anzunehmen. Soweit L 2 im Zuge der Durchsuchungsmaßnahme spontan erklärte, dass das in der Tasche befindliche Geld tatsächlich ihrer Mutter gehöre, bestätigten die nachfolgenden Ermittlungen, insbesondere eine Nachfrage bei der Mutter, dies nicht. P 1verfügte demgegenüber seinerzeit nachweislich über erhebliche Bargeldmengen. Dies folgt aus dem festgestellten Telefonat mit seinem Bruder C 3 vom 12.12.2016 / 15.49 Uhr und entspricht im Übrigen auch seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, derzufolge am 12.12.2016 in den Niederlanden gegen Zahlung von etwa 15.000 EUR Cannabis erworben wurde. (2) Dass P 1die sichergestellten 23.400 EUR im Zusammenhang mit Betäubungsmittelgeschäften erlangte, folgt neben den einlassungsgemäß getroffenen Feststellungen zur Person ebenfalls aus den Umständen der Sicherstellung (vgl. hierzu auch § 437 StPO). Was die Feststellungen zur Person anbelangt, so wird bedacht, dass P 1 2016 arbeitslos war, weshalb er von seiner Familie sowie von L 2, die als Arzthelferin arbeitete, finanziell unterstützt werden musste. Anhaltspunkte für nennenswerte legale Einkünfte, die die festgestellten hohen Bargeldbestände (12.12.2016: mehr als 15.000 EUR; 19.12.2016: 23.400 EUR, nachdem am 12.12.2016 mehr als 15.000 EUR zum Erwerb von Betäubungsmitteln eingesetzt worden waren) erklären könnten, gibt es bei dieser Sachlage nicht. Bezogen auf die Umstände der Sicherstellung berücksichtigt die Kammer, dass der Angeklagte am 12.12.2016 und damit nur wenige Tage zuvor ein Betäubungsmittelgeschäft in erheblichem Umfang abgewickelt hatte, wie er selbst eingeräumt hat. Der hier in Rede stehende Bargeldbetrag, der ausweislich des Vermerks des KHK C 2 vom 19.12.2016 zur Stückelung auch und vor allem aus kleineren und kleinen Scheinen bestand (69mal 10 EUR, 188mal 20 EUR, 303mal 50 EUR sowie 33mal 100 EUR), ist vor diesem Hintergrund als dealertypisch anzusehen. Dem entspricht, dass ausweislich des bereits erwähnten Durchsuchungsberichts in derselben Wohnung wie festgestellt erhebliche Mengen Haschisch und Marihuana sichergestellt wurden, wenn auch im Wohnzimmer und damit in einem anderen Raum. Die Kammer erlaubt sich in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass P 1diese Mengen bereits im Zuge der Durchsuchungsmaßnahme auf sich nahm und auch in der Hauptverhandlung bestätigt hat, dass sie ihm zuzuordnen seien. Die Kammer kann zwar nicht feststellen, dass P 1den in Rede stehenden Bargeldbetrag durch den Verkauf einer hier verfahrensgegenständlichen Teilmenge erlangte. Es ist jedoch bei der gebotenen Gesamtschau sicher, dass der Betrag jedenfalls aus anderen Betäubungsmittelgeschäften stammte. e) Die Kammer ist davon überzeugt, dass O 1jedenfalls 850 EUR durch die hier festgestellten Betäubungsmittelgeschäfte erlangte. Denn er war seinerzeit arbeitslos. Er setzte am 29.11.2016 u. a. sowie vom 21.12. bis zum 31.12.2016 jedenfalls etwa 1,5 kg Cannabis ab, womit er nach verständiger Würdigung der Kammer, die aufgrund einer Spezialzuständigkeit häufig mit der Bearbeitung von Betäubungsmittelverfahren befasst ist, Kaufpreisforderungen im Bereich von mehreren tausend EUR begründete. Andererseits ist denkbar, dass nicht alle Abnehmer die ihnen übergebenen Betäubungsmittel (sofort; an ihn) zahlten, O 1also nicht den gesamten Kaufpreis in eigener Person erlangte. Die Kammer stellt daher unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags zu Gunsten von O 1fest, dass er insgesamt jedenfalls 850 EUR real einnahm. Eine geringere Einnahme schließt die Kammer hingegen zweifelsfrei aus, zumal O 1selbst erhebliche Ausfälle nicht behauptet hat. IV. 1. Es machten sich demnach strafbar - O 1bezogen auf Fall 1 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) und bezogen auf Fall 2 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 30 Abs. 1 Nr. 4, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 52 StGB), - P 1bezogen auf Fall 2 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 StGB). 2. P 1war zwar am 12.12.2016 lediglich Beifahrer. Er verwirklichte den Einfuhrtatbestand daher nicht unmittelbar. Er haftet jedoch insoweit als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB). Bei der nach § 25 Abs. 2 StGB erforderlichen umfassenden wertenden Betrachtung der beteiligungsrelevanten Umstände (Grad des eigenen Interesses am Taterfolg; Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung; Umfang der Tatbeteiligung; Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu) muss bedacht werden, dass entscheidender Bezugspunkt der Einfuhrvorgang ist (Weber, BtMG, § 29 Rdn. 934). Das Interesse am Gelingen der Einfuhr liegt bei dem Täter des Handeltreibens zwar naturgemäß vor, weshalb es jedenfalls nicht für sich den Ausschlag für die Annahme von Mittäterschaft geben kann (Weber, BtMG, § 29 Rdn. 935). Das spielt jedoch hier keine Rolle. Denn P 1war über das vorgenannte Interesse hinaus in mehrfacher Hinsicht an der Beschaffungsfahrt beteiligt. So forderte er O 1als Investor und Impulsgeber auf, einen PKW für die Fahrt zu besorgen. Bei der Fahrt saß er in dem von O 1gesteuerten PKW, was ihm fortdauernden Einfluss sicherte. Er hatte das Treffen mit dem Dealer initiiert, woraus folgt, dass er O 1während der Fahrt vorgab, wohin dieser wann fahren sollte. Dass O 1dessen ungeachtet während der Rückfahrt völlig frei von P 1gewesen sein könnte, ist bei dieser Sachlage nicht anzunehmen. 3. Die einzelnen materiell-rechtlichen Handlungen von O 1stehen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander (§ 53 StGB). V. Die Angeklagten werden wie aus dem Tenor ersichtlich bestraft. 1. Die Strafe betreffend den Angeklagten P 1wird gestützt auf § 52 Abs. 2 S. 1 StGB dem Rahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen. a) Ein minder schwerer Fall gemäß § 30 Abs. 2 BtMG, der einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, scheidet nach Würdigung der Kammer aus. Ein solcher ist nur gegeben, wenn nach tatrichterlicher Beurteilung das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Im Rahmen der danach durchzuführenden Gesamtwürdigung sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Annahme eines minder schweren Falles setzt dabei ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraus. Davon ist hier nicht auszugehen. Die Tat bezog sich zwar mit Haschisch und Marihuana lediglich auf sog. weiche Drogen, die der Angeklagte seinerzeit zudem selbst konsumierte. Auch wurden von der eingeführten Menge 2,464 kg Haschisch sowie 0,252 kg Marihuana sichergestellt. Hinzu kommt, dass der Angeklagte sich bereits im Ermittlungsverfahren (teilweise) geständig äußerte und in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt hat. Er hat überdies auf die sichergestellten 23.400 EUR verzichtet, was zusätzlich Reue belegt (vgl. BGH, NStZ 2018, 333, 334). Nicht ohne Bedeutung ist schließlich, dass seit der Tat etwa ein Jahr und zehn Monate vergangen sind. Eine engmaschige polizeiliche Überwachung, in deren Folge eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Betäubungsmittel von vornherein ausgeschlossen oder doch jedenfalls deutlich vermindert war, lag demgegenüber nicht vor. Gegen den Angeklagten spricht neben der festgestellten Vorstrafe vom 30.11.2015 das erhebliche Geschäftsvolumen, wie daraus folgt, dass mehr als 15.000 EUR zum Erwerb von Betäubungsmitteln im Bereich von mehreren kg eingesetzt wurden. Allein in dem sichergestellten Cannabis waren überdies mehr als 480 g THC enthalten; die Schwelle zur tatbestandlich nicht geringen Menge war demnach allein insoweit um das mehr als 64fache überschritten; hinzu kommt die weitere eingeführte Menge. Der Angeklagte, der ausweislich der vorangegangenen Ausführungen zu III., 2. d) über die hier festgestellte Tat hinaus mit der Veräußerung von Betäubungsmitteln befasst war, handelte schließlich gewerbsmäßig (vgl. auch § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG). b) Innerhalb des angewendeten Rahmens, der Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) trägt, wägt die Kammer die vorstehend aufgeführten Milderungs‑ und Schärfungsgründe abermals – differenziert – gegeneinander ab und gelangt so zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren als tat‑ und schuldangemessen. c) Diese Strafe wird mit der Freiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aichach vom 20.12.2016 zu einer Gesamtstrafe zurückgeführt. Die hier festgestellte Tat wurde vor der genannten früheren Verurteilung begangen (§ 55 Abs. 1 StGB). Begangen ist eine Tat, wenn sie nicht nur vollendet, sondern beendet ist (Fischer, StGB, § 55 Rdn. 7). Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist dann beendet, wenn das Rauschgift und das Geld übergeben sind oder die Bemühungen um den Umsatz endgültig eingestellt werden (Weber, BtMG, § 29 Rdn. 628). So liegt der Fall hier. Denn mit der Sicherstellung der Betäubungsmittel durch die Strafverfolgungsbehörden am 19.12.2016 endete die deliktische Betätigung des Angeklagten. Dass O 1auch danach noch Teilmengen absetzte, rechtfertigt keine abweichende Würdigung. Das gölte selbst dann, wenn es entgegen Weber, BtMG, § 29 Rdn. 629 nicht auf den vom Angeklagten verwirklichten Teilakt, sondern auf das Gesamtgeschäft ankäme. Denn es steht gerade nicht fest, dass der Angeklagte an den Geschäften von O 1beteiligt war. Ebenso denkbar und daher zu Gunsten des Angeklagten anzunehmen (vgl. Fischer, StGB, § 55 Rdn. 7 m. w. N.) ist vielmehr, dass O 1die betreffenden Mengen eigenverantwortlich sowie auf eigene Rechnung absetzte, die darauf bezügliche Geschäftstätigkeit des Angeklagten mithin vollständig abgeschlossen war. Die Gesamtstrafe wird in Anwendung der § 55 Abs. 1 S. 1, § 53 Abs. 1 StGB dem Rahmen des § 54 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 und 2 StGB entnommen. Innerhalb dieses Rahmens wird neben den bereits erwähnten Milderungs‑ und Schärfungsgründen bedacht, dass die im Strafbefehl aufgeführte Tat ein Aussagedelikt betraf, wohingegen es hier um ein gänzlich anders geartetes Handelsdelikt nach dem Betäubungsmittelgesetz geht. Die Kammer erachtet nach alledem unter Berücksichtigung auch des engen zeitlichen Zusammenhanges der einzelnen Taten sowie des Gesamtgewichts aller Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten als insgesamt tat‑ und schuldangemessen. 2. Die Einzelstrafen betreffend den Angeklagten O 1werden dem Rahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (Fall 1) bzw. gestützt auf § 52 Abs. 2 S. 1 StGB dem gemäß den § 31 S. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Rahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen (Fall 2). a) Ein minder schwerer Fall gemäß den § 29a Abs. 2, § 30 Abs. 2 BtMG, der einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, scheidet ‑ auch unter Berücksichtigung des in Fall 2 verwirklichten benannten Milderungsgrundes des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG ‑ aus. Die Taten bezogen sich zwar lediglich auf sog. weiche Drogen, die der Angeklagte seinerzeit zudem selbst konsumierte. In Fall 2 konnten ferner 2,464 kg Haschisch sowie 0,252 kg Marihuana sichergestellt werden. Hinzu kommt die Aufklärungshilfe, die der Angeklagte im Ermittlungsverfahren bezogen auf die Beteiligung von P 1in Fall 2 leistete (§ 31 S. 1 Nr. 1 BtMG); dass der Angeklagte seine eigenen Tatbeiträge insoweit leugnete, steht dem nicht entgegen (vgl. Weber, BtMG, § 31 Rdn. 52 m. w. N.). In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte überdies ein Geständnis abgelegt und auf die sichergestellten 850 EUR verzichtet, was Reue belegt. Nicht ohne Bedeutung ist schließlich auch in seinem Fall, dass seit den Taten etwa ein Jahr und zehn Monate vergangen sind. Die polizeilichen Überwachungsmaßnahmen wirken demgegenüber auch hier nicht bestimmend strafmildernd. Gegen den Angeklagten sprechen die Vorstrafen aus 2012 bis 2014. Der Angeklagte beging überdies zwei (schwere) Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz, und zwar bezogen auf 650 g bzw. 3,7 kg, mithin jeweils erhebliche Mengen Cannabis, wobei die Schwelle zur tatbestandlich nicht geringen Menge um das etwa 4 bzw. 70fache überschritten war. Er handelte ferner gewerbsmäßig (vgl. auch wiederum § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG). b) Innerhalb der angewendeten Rahmen, die Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren (Fall 1) bzw. von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten tragen (Fall 2), wägt die Kammer die vorstehend aufgeführten Milderungs‑ und Schärfungsgründe abermals – differenziert – gegeneinander ab. Sie erachtet dabei eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für Fall 1 sowie eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für Fall 2 als tat‑ und schuldangemessen. c) Diese Strafen werden mit der Geldstrafe von 70 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts E 1 vom 08.02.2018 zu einer Gesamtstrafe zurückgeführt. Die Gesamtstrafe wird in Anwendung der § 55 Abs. 1 S. 1, § 53 Abs. 1 StGB dem Rahmen des § 54 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 und 2, Abs. 3 StGB entnommen. Innerhalb dieses Rahmens wird neben den bereits erwähnten Milderungs‑ und Schärfungsgründen bedacht, dass die Taten vom 29.11. und 12.12.2016 einerseits (Fälle 1 und 2) sowie vom 12.12.2016 und 28.10.2017 andererseits (Fall 2 und Strafbefehl) zum Teil vergleichbar waren, da es jeweils um die Veräußerung von Betäubungsmitteln bzw. das Fahren ohne Fahrerlaubnis ging. Die Kammer erachtet mit Blick auf den nur losen zeitlichen sowie den nur teilweise vorhandenen motivationalen Zusammenhang der einzelnen Taten unter Berücksichtigung auch des Gesamtgewichts aller Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten als insgesamt tat‑ und schuldangemessen. d) Die im Strafbefehl des Amtsgerichts E 1 vom 08.02.2018 angeordnete isolierte Sperrfrist ist nicht gemäß § 55 Abs. 2 StGB aufrecht zu erhalten. Da auch bei der hier abgeurteilten Tat vom 12.12.2016 die Voraussetzungen des § 69a StGB gegeben sind (vgl. Fischer, StGB, § 69 Rdn. 38), ist vielmehr die Sperrfrist neu und einheitlich aufgrund einer Gesamtprognose auf der Grundlage der jetzigen Verhältnisse festzusetzen (Fischer, StGB, § 55 Rdn. 32, § 69 Rdn. 27). Dabei wird bedacht, dass der Angeklagte zwar bereits wiederholt wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Erscheinung getreten ist, bei der Tat vom 28.10.2017 aber jedenfalls nicht im Zusammenhang mit einem PKW handelte. Die Kammer nimmt bei der gebotenen Gesamtschau unter Berücksichtigung auch des seit der Tat vom 12.12.2016 eingetretenen Zeitablaufes an, dass das Eignungsdefizit des Angeklagten nach einem Jahr behoben sein wird. VI. Die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) scheidet aus, da bereits der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat nicht positiv festgestellt werden kann, wie oben unter III., 2. c) näher ausgeführt worden ist. Bezogen auf O 1kommt hinzu, dass sich die Lebensverhältnisse seit der Entlassung aus der Haft im Februar 2017 festigten, weshalb die von § 64 StGB vorausgesetzte Wiederholungsgefahr fernliegt. Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für P1, dem es 2017 aus eigenem Antrieb gelang, seinen Marihuanakonsum deutlich zu reduzieren; P 1konsumierte zur Zeit seiner Festnahme vom 05.04.2018 nur noch gelegentlich kleinere Mengen Marihuana; Entzugserscheinungen in der Haft erlebte er nicht. Bei dieser Sachlage liegt eine konsumbedingte Wiederholungsgefahr fern. VII. Die Einziehungsentscheidungen beruhen bezogen auf P 1auf den § 73, § 73a Abs. 1 StGB und bezogen auf O 1auf § 73 StGB. Insoweit findet jeweils die aktuelle Fassung Anwendung (vgl. Art. 316h S. 1 EGStGB). Gemäß § 73 StGB ordnet das Gericht die Einziehung dessen an, was der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie erlangt hat. Nach dem insoweit maßgeblichen „Bruttoprinzip“ (vgl. Fischer, StGB, § 73 Rdn. 13 f., 19) sind alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen sind (vgl. BGH, 1 StR 245/09 vom 29.06.2010 - juris Rdn. 37), wobei eine wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt ausreicht (vgl. BGH, 3 StR 17/10 vom 09.02.2010 - juris Rdn. 10). Eigene Aufwendungen des Täters sind zwar grundsätzlich in Abzug zu bringen (§ 73d Abs. 1 Satz 1 StGB). Dies gilt jedoch nicht für dasjenige, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist (§ 73d Abs. 1 S. 2 StGB). Bei der Einziehung des Erlöses aus einem verbotenen Betäubungsmittelgeschäft bleiben mithin der Einkaufspreis für die Betäubungsmittel und weitere Aufwendungen für die Tat (z. B. Fahrt- und Transportkosten) außer Betracht. Vielmehr ist der gesamte Erlös einzuziehen (vgl. BR-Drucks. 418/16, S. 74 - Entwurf). Nach diesen Grundsätzen sind die bei den Angeklagten sichergestellten Bargeldbeträge in voller Höhe einzuziehen, wobei bezogen auf P 1bedacht wird, dass der Betrag (auch) aus anderen Betäubungsmittelgeschäften stammt (vgl. § 73a Abs. 1 StGB). Darauf, ob die Einziehung für die Angeklagten eine unbillige Härte bedeuten würde, kommt es durch den Wegfall der Härteklausel des § 73c StGB a. F. nach neuem Recht nicht an. Unbillige Härten können lediglich im Vollstreckungsverfahren Berücksichtigung finden (vgl. Köhler / Burkhard, NStZ 2017, 674). VIII. Die Kostenentscheidung beruht für beide Angeklagte auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.