Beschluss
25 T 571/18
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2018:0920.25T571.18.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 27.08.2018 (31 M 836/18) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Ratingen zurückverwiesen.
Das Amtsgericht Ratingen hat bei seiner erneuten Entscheidung den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht mit der Begründung zurückzuweisen, dass eine privilegierte Pfändung bei Unterhaltsansprüchen gemäß § 850 d ZPO nicht aus einem Vollstreckungsbescheid erfolgen könne.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 27.08.2018 (31 M 836/18) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Ratingen zurückverwiesen. Das Amtsgericht Ratingen hat bei seiner erneuten Entscheidung den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht mit der Begründung zurückzuweisen, dass eine privilegierte Pfändung bei Unterhaltsansprüchen gemäß § 850 d ZPO nicht aus einem Vollstreckungsbescheid erfolgen könne. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Beschwerdeführer betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsrückständen in Höhe von 290,- €. Das Amtsgericht Ratingen hat den Antrag auf privilegierte Pfändung von Arbeitseinkommen gemäß § 850 d ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwiesen (BGH, Beschluss vom 06. April 2016 – VII ZB 67/13). Demnach könne die privilegierte Pfändung nicht aus einem Vollstreckungsbescheid als Vollstreckungstitel erfolgen, weil mit einem Vollstreckungsbescheid nicht der Nachweis geführt werden könne, dass die Voraussetzungen für die privilegierte Vollstreckung vorliegen. In diesem Sinne hat auch die Kammer bisher entscheiden, zuletzt mit Beschluss vom 03.04.2018 (25 T 96/18). Daran hält die Kammer jedoch nicht länger fest. Denn diese Rechtsansicht berücksichtigt nicht hinreichend den im am 18. August 2017 in Kraft getretenen § 7 Abs. 5 UhVorschG (BGBl. 2017 Teil I Nr. 57 S. 3154) zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers. Die neu geschaffene Vorschrift bestimmt: „Betreibt das Land die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, ist zum Nachweis des nach Absatz 1 übergegangenen Unterhaltsanspruchs dem Vollstreckungsantrag der Bescheid gemäß § 9 Absatz 2 beizufügen.“ Der Gesetzgeber hat mit der Gesetzesänderung beabsichtigt, den Ländern die Zwangsvollstreckung von Unterhaltsrückständen aus Vollstreckungsbescheiden zu ermöglichen. Der gesetzgeberische Wille ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 UhVorschG, der ausdrücklich die Möglichkeit der Vollstreckung von nach den Vorschriften des UhVorschG übergegangenen Forderungen aus einem Vollstreckungsbescheid vorsieht, als auch aus der Gesetzesbegründung des Bundestags. Demnach dient die Einführung der Vorschrift dazu, den Ländern zu ermöglichen, „auch aus Vollstreckungsbescheiden die privilegierte Vollstreckung zu betreiben“ (BT-Drucksache 18/12589, S. 157). Die Gesetzesbegründung nimmt dabei ausdrücklich Bezug auf die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Anlass für die Gesetzesänderung. Voraussetzung ist gemäß § 7 Abs. 5 UhVorschG, dass das die Vollstreckung ersuchende Land dem Vollstreckungsantrag den Bewilligungsbescheid beifügt. Nach dem gesetzgeberischen Willen genügt der Bewilligungsbescheid in Kombination mit dem Vollstreckungsantrag und dem Vollstreckungsbescheid, um den für die Vollstreckung nach § 850d ZPO erforderlichen Nachweis zu führen, dass aus Unterhaltsansprüchen vollstreckt wird. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der der erforderliche Nachweis nicht geführt werden könne, wenn aus einem Vollstreckungsbescheid vollstreckt werde, ist durch die Gesetzesänderung für die unter § 7 Abs. 5 UhVorschG fallenden Vollstreckungen überholt. Diese Rechtsansicht wird nunmehr, soweit ersichtlich einhellig, auch von anderen Landgerichten geteilt (vgl.: LG Hannover, Beschluss vom 20.10.2017 – 92 T 117/17; LG Leipzig, Beschluss vom 16.03.2018 – 8 T 812/17; LG Leipzig, Beschluss vom 28.02.2018 – 7 T 830/17; LG Dresden, Beschluss vom 08.12.2017 – 2 T 981/17; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 14.02.2018 – 1 T 12/18). Aus diesem Grund war der Beschluss des Amtsgerichts Ratingen aufzuheben. Die weitere Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bleibt aus Zweckmäßigkeitsgründen dem Amtsgericht Ratingen überlassen, so dass die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen war. Insoweit weist die Kammer vorsorglich darauf hin, dass vorliegend allein die Vorlage des Bewilligungsbescheides nicht ausreichend ist, die weiteren Voraussetzungen der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs nach § 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO festzustellen, denn dem Bewilligungsbescheid ist nicht der Name des Unterhaltspflichtigen, also des Schuldners des Vollstreckungsverfahrens, zu entnehmen. Allein die Angabe des Gläubigers, bei dem Schuldner handele es sich um den Unterhaltspflichtigen, genügt nicht; vielmehr ist ein aussagekräftiges Dokument, zum Beispiel die Geburtsurkunde, vorzulegen, welches diese Lücke schließt (so auch: LG Dresden, Beschluss vom 08.12.2017 – 2 T 981/17). Dies ist vorliegend auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich aus anderen Umständen ergibt, dass der Vollstreckungsbescheid denselben Sachverhalt wie der Bewilligungsbescheid betrifft. Weder ist in dem Vollstreckungsbescheid der Name des Kindes bezeichnet (vgl. dazu: LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 14.02.2018 – 1 T 12/18) noch wurden Zahlungsbestätigungen vorgelegt (vgl. dazu: LG Leipzig, Beschluss vom 28.02.2018 – 7 T 830/17). Zwar ist sowohl in dem Vollstreckungsbescheid als auch in dem Bewilligungsbescheid vom 17.08.2016 eine Unterhaltsleistung in Höhe von 290,00 € aufgeführt. Während in dem Vollstreckungsbescheid jedoch „Unterhaltsrückstände gem. Schreiben vom 01.07.16 bis 30.09.16“ in Höhe von 290,00 € aufgeführt sind, führt der Bewilligungsbescheid eine „Unterhaltsvorschussleistung für die … Zeit vom 1.7.2016 bis zum 31.8.2016 in Gesamthöhe von 290,00 €“ auf. Nähere Darlegungen in dem oben ausgeführten Sinne sind daher unabdingbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 GKG. Bei gebotener Anwendung des neu eingeführten § 7 Abs. 5 UhVorschG wäre es nicht zum Beschwerdeverfahren gekommen. Es ist daher nicht geboten, die dadurch entstandenen Kosten den Parteien des Vollstreckungsverfahrens aufzuerlegen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen von § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.