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Urteil

13 O 338/17

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2018:0718.13O338.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der E mbH & Co. KG vom 07.11.2007 in Anspruch. Zum Zeitpunkt des Beginns der geschäftlichen Beziehungen zwischen den Parteien verfügte der Kläger über ein Vermögen von ca. 2,7 Millionen DM sowie weiteren 1,5 Millionen DM in Form von Immobilien. Der Kläger schloss mit der Beklagten unter dem 04.11.1998 einen ersten Vermögensverwaltungsvertrag ab. Als Anlagemotive gab er Altersvorsorge, Zinseinkünfte sowie Gewinn/Spekulation an. Als Weisung für die Vermögensanlage gab er an, ein konservatives Depot anzustreben. Demnach sollten die Vermögenswerte maximal zu 30 % in in- oder ausländische Aktien oder Anteilen von in- oder ausländischen Aktienfonds investiert werden. Im Übrigen sollte das Vermögen in, in- oder ausländischen Renten, Genussscheinen oder Anteilen von in- oder ausländischen Renten- oder Genussscheinsfonds angelegt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K2 verwiesen. Diese Zielsetzung wurde durch Vereinbarung vom 07.04.2000 dahingehend verändert, dass der Anteil an Vermögenswerten in in- oder ausländischen Aktien oder Anteilen von in- oder ausländischen Aktienfonds auf 50 % erhöht wurde. Der Kläger zeichnete vor der Beteiligung an dem streitgegenständlichen geschlossenen Fonds über die Beklagte fünf geschlossene Immobilienfonds: Im Jahr 1999 beteiligte er sich an dem Real Estate Fund II, im Jahr 2000 an der Merit US Real Estate Fund II, im Jahr 2001 an dem Jamestown 22, im Jahr 2006 an dem Jamestown Co-Invest 4 und im Jahr 2007 an der ZBI Professionel. E4 hinaus beteiligte er sich im Jahr 2005 an dem geschlossenen Schiffsfonds Navi-Fonds 34. Zudem zeichnete er vier weitere geschlossene Fonds über externe Berater, den USA Retail Portfolio Funds IV, den Fonds IGB Canada, den Dr. E3 126 sowie den Dr. E3 133. Ferner tätigte er Investitionen in Renten, Rentenfonds, Aktien, Aktienfonds, Genussscheine und Hypothekenpfandbriefe. Der Kläger wurde am 07.11.2007 durch einen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn N (im Folgenden: Berater), zum streitgegenständlichen Fonds beraten. Die Umstände, die zu diesem Gespräch führten, der Inhalt des Gesprächs sowie die Anzahl der Gespräche sind zwischen den Parteien überwiegend umstritten. Unstreitig teilte der Berater dem Kläger jedoch mitgeteilt, dass das angelegte Kapital erst nach Ende der Laufzeit des Fonds wieder verfügbar sei und Ausschüttungen Schwankungen unterliegen könnten. Auch wies der Berater ihn auf das Währungsrisiko hin. Der Kläger beteiligte sich am selben Tag in Höhe von 100.000,00 Euro zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 % an dem streitgegenständlichen Fonds. Wegen des Inhalts der Beitrittserklärung wird auf die Anlage K4 Bezug genommen. Unter dem 29.03.2008 schlossen die Parteien einen neuen Vermögensverwaltungsvertrag ab. In dem dazu gehörenden Datenanalysebogen gab der Kläger an, dass bei seinen Anlagezielen eine hohe Rendite im Vordergrund stehe. Des Weiteren nannte er als Anlageziel „Gewinn/Spekulation“ und „Altersvorsorge“. Ferner gab er an, „risikobewusst“ zu sein und eine „ausgewogene“ Anlagestrategie zu verfolgen, bei der „große Wertentwicklungschancen“ bestehen, gleichzeitig Wertverluste „jederzeit möglich“ seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage BMS 1 verwiesen. Der Kläger erhielt Ausschüttungen aus dem streitgegenständlichen Fonds in Höhe von 10.500,00 Euro. Der Kläger behauptet, er habe eine konservative, auf Werterhalt ausgerichtete Anlagestrategie verfolgt. Er habe Ausschüttungen verwenden und verbrauchen und nicht die Gefahr der Möglichkeit der Rückzahlung von Ausschüttungen in Kauf nehmen wollen. Der Berater habe ihn vor dem Beratungsgespräch telefonisch kontaktiert. Dass ihm vor der Zeichnung ein Prospekt übergeben worden sein soll, sei ihm nicht erinnerlich. Vielmehr sei es so, dass ihm Informationsunterlagen zu der jeweils gerade gezeichneten Anlage wortlos mitgegeben bzw. in einigen Fällen sogar nach erfolgter Zeichnung nachgereicht worden seien. Der Berater habe ihn nicht über das Totalverlustrisiko, das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung, die Bedeutung des hohen Weichkostenanteils, das Verhältnis von Eigenkapital zu Fremdkapital und die Schiffsgläubigerrechte aufgeklärt. Auch habe dieser pflichtwidrig die Subprime-Marktkrise nicht erwähnt. Auf seine Nachfrage hinsichtlich der Sicherheit des Anlageobjektes „Schiff“ habe der Berater ihm erläutert, dass Risiken wie Piraterie oder Schiffbruch versichert seien. Er habe ihm die Anlage als sicheres Investment mit sicheren Renditeeinnahmen angepriesen. Auch hinsichtlich der zuvor gezeichneten Beteiligungen sei eine Aufklärung über eine Vielzahl aufklärungspflichtiger Risiken nicht erfolgt. Er behauptet weiter, er habe in Kenntnis der Risiken die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet. Der Kläger ist der Ansicht, der Prospekt zu der streitgegenständlichen Beteiligung sei fehlerhaft, da dieser nicht über Schiffsgläubigerrechte aufkläre. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 94.500,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2017 Zug um Zug gegen Übertragung der am 07.11.2007 gezeichneten Gesellschaftsanteile an der E2 mbH & Co. KG mit einem Nominalwert von 100.000,00 Euro zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 11.09.2017 im Annahmeverzug bezüglich der Übertragung seiner Kapitalbeteiligung an der E2 mbH & Co. KG befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von allen Schäden und Nachteilen – insbesondere von Rückforderungsansprüchen gemäß § 172 Abs. 4 HGB – freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der durch ihn am 07.11.2007 gezeichneten Beteiligung an der E2 mbH & Co. KG resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die durch die außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwaltskanzlei Q & Collegen, T-Straße, 24148 Kiel entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.600,94 Euro zu zahlen. 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB auf die verauslagten Gerichtskosten ab Zustellung der Ankündigung eines Klageabweisungsantrages an ihn bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht, nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, der Kläger sei nicht mehr aufklärungsbedürftig gewesen, da er hinsichtlich sämtlicher zuvor gezeichneter geschlossenen Beteiligungen vollumfänglich über sämtliche Risiken aufgeklärt worden sei. Kenntnis von den Verlustmöglichkeiten habe der Kläger zudem aufgrund von negativen Erfahrungen mit zuvor gezeichneten Fonds gehabt. Die Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung sei auf Initiative des Klägers erfolgt. Vor der Zeichnung hätten mehrere Gespräche im Rahmen von Besuchen des Beraters im Hause des Klägers stattgefunden. Der Berater habe den Prospekt zum streitbefangenen Fonds mindestens zwei Wochen vor der Zeichnung an diesen übergeben. Der Kläger habe den Berater mehrfach angerufen und im Vorfeld der Zeichnung konkrete Rückfragen zu den Prospektinhalten gestellt. Der Berater habe den Kläger auf Grundlage des Prospekts beraten und ihn über sämtliche Risiken der Beteiligung aufgeklärt. Etwaige Pflichtverletzungen seien für die Zeichnung des Klägers nicht kausal geworden. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass er die Rückabwicklung seiner anderen unternehmerischen Beteiligungen nicht begehre. Sie ist der Ansicht, der Prospekt weise zutreffend auf die von dem Kläger gerügten Risiken hin. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 94.500,00 Euro unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem Anlageberatungsvertrag. Eine Pflichtverletzung der Beklagten aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag kann nicht festgestellt werden. Aus einem Anlageberatungsvertrag ist der Berater zur vollständigen und richtigen Anlageberatung verpflichtet. Inhaltlich hängt die konkrete Ausgestaltung der dem Berater obliegenden Pflichten von den Umständen des Einzelfalles ab, namentlich der Person des Kunden einerseits und dem konkreten Anlageprodukt andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1993, Az. XI ZR 12/93). Zu den in der Person des Kunden liegenden, die sogenannte anlegergerechte Beratung prägenden Umständen gehören insbesondere dessen – unter anderem durch seine Anlageerfahrung bestimmter – Wissensstand, seine Risikobereitschaft und sein Anlageziel. Hinsichtlich des Anlageobjektes hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dies sind sowohl allgemeine Risiken wie die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes als auch spezielle Risiken, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergeben, also bei Finanzmarktprodukten etwa Kurs-, Zins- und Währungsrisiko (vgl. BGH, ebd.). Im Unterschied zum Anlagevermittler schuldet der Berater nicht nur eine zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung der für den Anlageentschluss relevanten Tatsachen, sondern E4 hinaus eine fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2009, Az. XI ZR 338/08). Während die dem Kunden geschuldete Aufklärung über die relevanten Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2006, Az. XI ZR 63/05). a) Anlegergerechte Beratung Der Kläger ist anlegergerecht beraten worden. Aufgrund des übrigen Anlageverhaltens des Klägers sowie seinen Angaben zu seinen Anlagezielen im Rahmen der Vermögensverwaltungsverträge ist nicht festzustellen, dass die empfohlene streitgegenständliche Beteiligung seiner Risikobereitschaft und Risikotragfähigkeit nicht entsprochen hat. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet, eine „konservative“ auf „Werterhalt“ gerichtete Anlagestrategie zu verfolgen, ist zu bemerken, dass bereits diese Begrifflichkeiten einer eindeutigen Definition nicht zugänglich sind und daher nicht den zwangsläufigen Schluss zulassen, dass lediglich Anlagen ohne Wertverlustrisiken für den Kläger in Betracht gekommen sind. Dass die Verfolgung einer „konservativen, auf Werterhalt ausgerichteten“ Anlagestrategie je nach Verständnis und Mentalität eines jeden Anlegers einem unterschiedlichen Verständnis unterliegen kann, wird auch dadurch deutlich, dass der Kläger selbst vorträgt, dass er Aktienanlagen nicht als Anlagen mit besonders hohem Risiko empfunden habe (Bl. 64 GA). Hinzu kommt hier, dass das übrige Anlageverhalten belegt, dass er bereit war, für die Erwirtschaftung einer Rendite Verlustrisiken - auch bis zum Totalverlust - in Kauf zu nehmen. Denn unstreitig hat der Kläger sich vor Zeichnung der streitbefangenen Beteiligung bereits an sechs weiteren geschlossenen Fonds beteiligt und dabei ebenfalls Risiken bis zum Totalverlust in Kauf genommen. Auch nach der Zeichnung der streitbefangenen Beteiligung investierte er in weitere geschlossene Fonds. E4 hinaus investierte der Kläger auch in Aktien, Aktienfonds, Rentenfonds und Hypothekenpfandbriefe und damit ebenfalls in Anlagen mit - teilweise erheblichen - Wertverlustrisiken. Dass die empfohlene Beteiligung in Einklang mit der Risikobereitschaft des Klägers stand, ergibt sich auch aus seinen Angaben in den Vermögensverwaltungsverträgen. Bereits in dem Vertrag vom 04.11.1998 gab er an, neben dem Ziel der „Altersvorsorge“ auch „Zinseinkünfte“ bzw. „Gewinn/Spekulation“ anzustreben. In diesem Zusammenhang ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass allgemein bekannt ist, dass einem Kapitalanleger, der sein Geld nicht in ein Sparbuch, in Festgeld, Tagesgeld, Einlagen oder Kontensparpläne investiert, faktisch überhaupt keine sicheren Anlagen in dem Sinne angeboten werden können, dass ein (Teil-) Verlust des angelegten Kapitals in jedem Fall ausgeschlossen ist. Ebenfalls allgemein bekannt ist, dass bei Anlagen Rendite und Risiko insofern in einem Zusammenhang stehen, als eine erhöhte Rendite nur mit einem erhöhten Risiko einhergehen kann. Dies bedeutet, dass eine absolute Kapitalsicherheit erst recht nicht vorliegen kann, wenn die Anlage mit Renditeaussichten aufwarten soll, die den inflationsbedingten Geldwertverlust übersteigen. Dass dies auch dem Kläger bewusst und er gleichzeitig auch bereit war, solche Risiken einzugehen, ergibt sich insbesondere auch aus seinen Angaben in dem Datenanalysebogen vom 29.03.2008 (Anlage BMS 1), wobei auch nach der Zeichnung geäußerte Anlageziele indizielle Rückschlüsse auf die Anlageziele zum Zeichnungszeitpunkt zulassen können. In diesem Bogen gab der Kläger an, risikobewusst zu sein und, dass für ihn „hohe Renditen“ im „Vordergrund“ stehen würden. Gleichzeitig gab er an, eine ausgewogene Anlagestrategie zu verfolgen, bei der Wertverluste jederzeit möglich sind. Diesen Widerspruch zwischen seinem Anlageverhalten, seinen Angaben in den Datenanalysebögen und seiner nunmehr behaupteten auf „Werterhalt“ ausgerichteten Anlagestrategie hat der Kläger nicht aufgeklärt. Soweit der Kläger vorträgt, er habe das Anlageziel des Aufbaus einer „Altersvorsorge“ verfolgt, führt dies ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Beteiligungen an geschlossenen Fonds sind nicht per se als zum Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge ungeeignet anzusehen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11.12.2014, Az. III ZR 365/13). Dies gilt umso mehr, als dass es sich im vorliegenden Fall bei der Beteiligung lediglich um eine Beimischung als Teil einer Altersvorsorgestrategie handelte, da der Kläger neben geschlossenen Fonds auch in zahlreiche andere Finanzinstrumente investierte und sein Vermögen daneben auch in Immobilien angelegt hatte. Dass die streitgegenständliche Beteiligung seine einzige Altersvorsorge darstellen sollte, hat der Kläger nicht vorgetragen. b) Anlagegerechte Beratung Eine Verletzung der Pflicht der Beklagten zur anlagegerechten Beratung ist ebenfalls nicht festzustellen. (1)Eine Pflichtverletzung der Beklagten ergibt sich nicht aufgrund des durch den Kläger behaupteten Umstandes, er sei nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt worden. Unabhängig davon, ob er aufgrund seiner Vorerfahrungen mit geschlossenen Beteiligungen hinsichtlich dieses Risikos überhaupt noch aufklärungsbedürftig gewesen ist, bedurfte es hier jedenfalls keiner Aufklärung. Für Schifffonds gelten wegen des erheblichen Sachwertes, der selbst bei schlechtem Ertrag verbleibt, die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für die Immobilienfonds aufgestellt hat. Aus der Fremdkapitalquote eines solchen Fonds ergibt sich kein strukturelles Risiko, das dem Anleger gegenüber gesondert aufklärungsbedürftig wäre. Zu einem Totalverlust kann es erst kommen, wenn die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft den Wert des Schiffes vollständig aufzehren. Zwar besteht bei einem teilweise fremdfinanzierten Fonds, der Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen hat, im Fall der Verwertung des Sachwertes das Risiko, dass der Erlös hinter den Kreditverbindlichkeiten zurückbleibt. Die sich daraus ergebenden Risiken sind aber allgemeiner Natur, Anlegern regelmäßig bekannt und damit nicht aufklärungsbedürftig (BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08, zitiert nach juris). Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn weitere, dem Anleger unbekannte risikoerhöhende Umstände hinzutreten, etwa ein überteuerter Erwerb, der Einsatz von Eigenkapital für investitionsfremde Zwecke oder der Verfall der betreffenden Preise (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. April 2016 – I-16 U 30/15 –, Rn. 40, juris). Hierzu hat der Kläger jedoch nichts Relevantes vorgetragen. (2)Mit seiner Rüge, nicht über das Verhältnis von Eigen- zu Fremdkapital aufgeklärt worden zu sein, legt der Kläger ebenfalls keine Pflichtverletzung dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Fremdfinanzierungsrisiken bei Sachwertfonds grundsätzlich nicht aufklärungsbedürftig. Inhalt und Umfang der Beratungspflicht hängen nicht schematisch von einer bestimmten Fremdkapitalquote der jeweiligen Kapitalanlage ab (vgl. BGH, BGHZ 123, 126, 128 f.; BGH, Urteil vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 12). Anders als dies bei einem Filmfonds sein könnte, bei dem der Misserfolg der Produktion unmittelbar einen entsprechenden Verlust des eingebrachten Kapitals nach sich ziehen dürfte (vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503, Tz. 15 und III ZR 300/05, WM 2007, 1507, Tz. 14), steht bei einem Sachwertfonds selbst bei unzureichendem Mietertrag den Verbindlichkeiten der Gesellschaft zunächst der Sachwert gegenüber, weshalb sich - wie bereits dargestellt - aus der Fremdkapitalquote eines Sachwertfonds kein strukturelles Risiko ergibt, das dem Anleger gegenüber gesondert aufklärungsbedürftig ist. Risikoerhöhenden Umstände hat der Kläger nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. (3)Über das aus Schiffsgläubigerrechten resultierende Risiko musste nicht aufgeklärt werden (OLG München, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 21 U #####/#### –, Rn. 10, juris; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2016 – 34 U 231/15 –, Rn. 114, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. April 2016 – I-16 U 30/15 –, Rn. 42, juris; OLG Hamburg Urteil vom 22. Dezember 2015 – 6 U 78/15 –; a.A. LG Frankfurt a.M.; Urteil vom 17.03.2017, 2-02 O 210/16, m.N. zitiert nach juris) Die Beratung hat sich in Bezug auf das Anlageobjekt auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können und die nicht allgemein bekannte Risiken beinhalten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. April 2016 – I-16 U 30/15 –, Rn. 42, juris). Die Frage der Ausgestaltung der Schiffsgläubigerrechte in ausländischem und internationalem Recht hat keine wesentliche Bedeutung für die Anlageentscheidung (OLG Düsseldorf a.a.O.). Jedem Anleger ist klar, dass ein Frachtschiff dazu bestimmt ist, Waren durch die Welt in internationale Häfen zu transportieren und daher mit ausländischen und internationalen Rechtsordnungen in Berührung kommt und dem dortigen Recht unterliegen kann (OLG Düsseldorf a.a.O.). Der Zugriff von Schiffsgläubigern auf das Schiff wegen der Verbindlichkeit eines Dritten setzt voraus, dass der Charterer ihre Forderung nicht begleicht. Eine sonstige in der Praxis nicht ganz fernliegende Konstellation ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass der Charterer Forderungen Dritter nicht begleicht, kann zwei Ursachen haben. Entweder ist der Charterer zahlungsunwillig oder er ist zahlungsunfähig. Das Risiko einer bloßen Zahlungsunwilligkeit ist von vornherein nicht aufklärungsbedürftig. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung (zuletzt BGH Urteil vom 09. Mai 2017 – II ZR 344/15 – zitiert nach juris). Pflichtverletzungen sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage. Anders kann es liegen, wenn bestimmte Pflichtverletzungen aus strukturellen Gründen sehr naheliegend sind (vgl. BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 II ZR 344/15; Beschluss vom 11. Oktober 2016 XI ZR 14/16, WM 2016, 2216 Rn. 3; Urteil vom 11. Dezember 2014 III ZR 365/13, ZIP 2015, 431 Rn. 24). Dass das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei pflichtwidrigem Handeln der verantwortlichen Personen - hier z.B. des Charterers oder Schiffsmanagers - gefährdet ist, liegt auf der Hand und bedarf daher grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung (OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2016 – 34 U 231/15 –, Rn. 114, juris). Denn Pflichtverletzungen stellen regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage dar (OLG Hamm unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014, III ZR 365/13, juris Rn. 24). Mit einem gesetzeswidrigen oder vertragsbrüchigen Verhalten muss ohne konkrete Anhaltspunkte, die in Bezug auf den streitgegenständlichen Fonds nicht dargelegt sind, nicht gerechnet werden (OLG Hamm a.a.O.). Zwar würde diese Rechtsprechung aus dem Zusammenhang gerissen, wollte man sie auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Charterers übertragen. In den vom BGH entschiedenen Fällen ging es nämlich um planmäßige Pflichtverletzungen gegenüber dem Fonds, indem etwa Fondsgesellschaft und Mittelverwendungskontrolleur gemeinsam die Mittelverwendungskontrolle umgehen oder die für die Fondsgesellschaft handelnde Person die Vertretungsmacht überschreitet und der Fonds gleichwohl nach den Grundsätzen der Rechtsscheinsvollmacht handelt. Dass jemand ohne äußeren Anlass aus autonomen Motiven heraus planmäßig Pflichten verletzt, ist ein allgemeines Risiko, auf das ohne Anhaltspunkte nicht aufgeklärt werden muss, wenn dieses Risiko nicht strukturell in dem Fonds angelegt ist. Bei diesen Fällen ging es nicht um das wirtschaftliche Risiko, das darin besteht, dass einer der nach der Konzeption des Fonds maßgeblich Beteiligten aus wirtschaftlichen Gründen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Dass über die Auswirkungen eines Zahlungsausfalls des Charterers aufgeklärt werden muss, haben die Beklagten selbst erkannt und im Prospekt insofern auf der Seite 22 allgemein darauf hingewiesen, dass sich dies negativ auf den Fonds auswirkt. Der Hinweis im Prospekt darauf, dass eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Charterers ein existenzgefährdendes Risiko ist, reicht aus (OLG München, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 21 U #####/#### –, Rn. 10, juris; OLG Hamburg Urteil vom 22. Dezember 2015 – 6 U 78/15 –). Es muss nicht jede mehr oder weniger naheliegende Spielart im Einzelnen beschrieben werden, wie der Zahlungsausfall des Charterers zum Totalverlust führen kann, damit der Anleger die Tragweite eines Zahlungsausfalles des Charterers begreifen kann. Dass der Zahlungsausfall des Charterers eines der zentralen Risiken darstellt und zum Scheitern der Kapitalanlage führen kann, vermag der verständige Kapitalanleger zu verstehen. Dass die Ausübung von Schiffsgläubigerrechte im Übrigen schon einmal zu einem Verlust des Schiffes und damit zum Scheitern eines Schiffsfonds geführt hätte, hat der Kläger selbst nicht dargelegt. Es handelt sich bei dem Risiko, das Schiff aufgrund von Schiffsgläubigerrechten zu verlieren, damit auch nicht um ein derart naheliegendes Risiko, dass hierauf im Einzelnen eingegangen werden müsste, um ein zutreffendes Gesamtbild der Kapitalanlage zu zeichnen. (4) Mit seiner Rüge, der Berater habe die Subprime-Marktkrise nicht erwähnt, legt der Kläger ebenfalls keine Pflichtverletzung der Beklagten dar. Die Subprime-Krise und die hieraus resultierenden möglichen Auswirkungen auf den Welthandel und damit auch auf den Schiffsfrachtmarkt waren allgemein bekannt und daher nicht gesondert aufklärungsbedürftig. Soweit der Kläger E4 hinaus behauptet, ihm sei suggeriert worden, dass seinem Vermögen unabhängig von den Finanzmärkten stets ein Sachwert als Spiegelbild gegenüberstehe, wodurch der Eindruck erweckt worden sei, dass er sich selbst im Falle der Insolvenz der Fondsgesellschaft durch den Zugriff auf das Investitionsobjekt schadlos halten könne, hat er nicht vorgetragen, durch welche konkreten Äußerungen des Beraters diese Suggestion hervorgerufen worden sein soll. (5) Soweit der Kläger E4 hinaus behauptet, nicht über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung sowie über die Bedeutung des hohen Weichkostenanteils informiert worden zu sein, ist eine Pflichtverletzung ebenfalls nicht festzustellen. Ihre Aufklärungspflichten hat die Beklagte durch rechtzeitige Prospektübergabe erfüllt. aa) Die von dem Berater geschuldete Aufklärung kann grundsätzlich sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Die Aushändigung eines Verkaufsprospekts ist eines von mehreren Mitteln für den Berater, die ihm obliegende Informationspflicht zu erfüllen. Dies ist für die Informationspflicht des Anlagevermittlers anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2006, Az. III ZR 205/05); für die Informationspflicht des Anlageberaters gilt dies ebenso. Sofern das übergebene Material nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann, genügt der Berater mit der Übergabe des Informationsmaterials seiner Aufklärungspflicht; anderes gilt, wenn der Berater mit von dem Prospekt abweichenden mündlichen Erklärungen ein Bild zeichnet, das die schriftlichen Hinweise entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.2008, Az. III ZR 159/07) oder durch mündliche Erklärungen den Eindruck erweckt, der Interessent erhalte hierdurch – mündlich – die allein maßgebliche, vollständige Aufklärung und brauche sich den Prospekt überhaupt nicht (mehr) anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2007, Az. III ZR 145/06). Nichts Anderes kann gelten, wenn der Kunde zu erkennen gibt, das schriftliche Aufklärungsmaterial nicht zu verstehen, oder weiterführende Fragen stellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt dabei derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, hierfür die Darlegungs- und Beweislast (z.B. BGH, Urteile vom 20. Juli 2017 - III ZR 296/15, WM 2017, 1702 Rn. 12; vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, juris Rn. 17 und vom 11. Mai 2006 - III ZR 205/05, WM 2006, 1288 Rn. 7; BGH, Urteile vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08, NJW 2009, 3429 Rn. 38 und vom 24. Januar 2006 - XI ZR 320/04, BGHZ 166, 56 Rn. 15; Urteil vom 19. Oktober 2017 – III ZR 565/16 –, Rn. 21, juris). Dementsprechend trägt der Anleger auch für die nicht rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts die Darlegungs- und Beweislast (z.B. BGH, Urteile vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12, WM 2013, 68 Rn. 16; vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 25 und vom 11. Mai 2006 aaO Rn. 6; Beschluss vom 30. November 2006 - III ZR 93/06, NJW-RR 2007, 775 Rn. 5). Die mit dem Nachweis der negativen Tatsache der fehlenden Prospektübergabe verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete fehlende Übergabe substantiiert bestreiten muss. Im Regelfall geschieht dies durch die Darlegung, wann und unter welchen Umständen der Prospekt übergeben wurde (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 – III ZR 565/16 –, Rn. 22, juris). Gemessen an diesen Grundsätzen ist von einer rechtzeitigen Prospektübergabe auszugehen. Auf die Frage, ob der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast obliegt und sie diese erfüllt hat soweit sie behauptet, der Prospekt sei dem Kläger mindestens zwei Wochen vor dem Beratungsgespräch überlassen worden, kommt es vorliegend nicht an. Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang vor, dass ihm weder die Übergabe des Prospekts vor dem Zeichnungszeitpunkt noch die Verwendung des Prospekts im Rahmen des Beratungsgesprächs „erinnerlich“ (Bl. 72 GA) sei. Weiter führt er aus, dass ihm Prospekte „zu der jeweils gerade gezeichneten Anlage vielmehr wortlos mitgegeben bzw. in einigen Fällen sogar nach erfolgter Zeichnung nachgereicht“ (Bl. 72 GA) worden seien. Soweit er in diesem Zusammenhang bestreitet, den Prospekt vor der Zeichnung erhalten zu haben, erfolgt dies– wegen des gleichzeitigen Einräumens der fehlenden Erinnerung – ersichtlich ins Blaue hinein und ist damit unbeachtlich. Ist - wie hier - unstreitig, dass ein Prospekt übergeben worden ist und streiten die Parteien nur um die Rechtzeitigkeit der Übergabe, handelt es sich nicht mehr - wie im Fall einer gänzlich fehlenden Übergabe - um eine negative Tatsache, deren Darlegung dem Kläger Schwierigkeiten bereitet, sondern um eine positive Tatsache (Zeitpunkt der Übergabe), deren Darlegung dem Kläger grundsätzlich möglich und zumutbar ist (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 – III ZR 565/16 –, Rn. 30, juris). Dieser dem Kläger danach obliegenden primären Darlegungslast ist er jedoch nicht nachgekommen. Die fehlende Rechtzeitigkeit der Übergabe ist in diesem Zusammenhang keine negative Tatsache, sondern eine dem Beweis nicht zugängliche rechtliche Wertung (BGH a.a.O.). Daraus folgt, dass der Berater – so auch die Beklagte im vorliegenden Fall – im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nicht mehr im Einzelnen zum Zeitpunkt und zu den Umständen der Prospektübergabe vortragen muss. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger mit dem von ihm gesondert unterschriebenen Empfangsbekenntnis in seiner Beitrittserklärung bestätigt hat, den Verkaufsprospekt erhalten zu haben. Zwar ergibt sich aus dem Empfangsbekenntnis nicht das Datum der Prospektübergabe. Aus der Bestätigung kann daher nicht auf die Rechtzeitigkeit der Übergabe geschlossen werden. Es wird jedoch die Übergabe des Prospekts als solche bestätigt (vgl. § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB zur AGB-rechtlichen Wirksamkeit eines gesondert unterschriebenen Empfangsbekenntnisses). bb) Der Prospekt war auch zur anlagegerechten Aufklärung geeignet. Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 II ZR 344/15, Beschluss vom 29. Juli 2014 II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 66; Urteil vom 5. März 2013 II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14; Beschluss vom 13. Dezember 2011 II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 37). Dabei ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen ist, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend gelesen hat (BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 II ZR 344/15, Beschluss vom 29. Juli 2014 II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 66 mwN; Beschluss vom 13. Dezember 2011 II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 25). Der Prospekt hat sachlich richtig und vollständig über die mit einem Beitritt verbundenen Risiken aufzuklären (BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 II ZR 344/15, Beschluss vom 29. Juli 2014 II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 64; Urteil vom 14. Juli 2003 II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Es muss aber nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 II ZR 344/15, Beschluss vom 29. Juli 2014 II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 64; Urteil vom 23. Juli 2013 II ZR 143/12, ZIP 2013, 1761 Rn. 12). Gemessen hieran ist der streitgegenständliche Prospekt nicht zu beanstanden. Sämtliche von dem Kläger geltend gemachten und aufklärungsbedürftigen Risiken sind in dem Prospekt hinreichend aufgeführt. Insbesondere ergibt sich ein Hinweis auf das Risiko der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB aus Seite 25 des Prospekts unter der Überschrift „Haftung des Anlegers“. Den Anteil der Weichkosten kann der Anleger mittels eines einfachen Rechenschrittes (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 – III ZR 404/12 –, Rn. 16, juris) der Investitions- und Finanzierungsrechnung auf Seite 52 des Prospekts entnehmen. (3) Eine Pflichtverletzung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus den von dem Kläger behaupteten Anpreisungen durch den Berater. Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung, ist dies kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 – III ZR 83/06 –, Rn. 10, juris). Dass der Inhalt des Prospektes durch die mündlichen Erläuterungen in dem Beratungsgespräch am 07.11.2007 in unvertretbarer Weise entwertet worden wäre, lässt sich dem Klägervortrag nicht entnehmen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Angaben des Beraters in Bezug auf die Versicherung gegen Schiffbruch und Piraterie unrichtig gewesen wären. Soweit er E4 hinaus vorträgt, der Berater habe ausgeführt, dass sichere Renditeeinnahmen gewährleistet seien, hat der Berater lediglich einen Bezug zu der guten Auftragslage hergestellt und ersichtlich keinen Ausschluss jeglicher Verlustrisiken behauptet. Dass es sich hierbei allenfalls um eine werbende Prognose gehandelt hat, ergibt sich auch aus dem weiteren Klägervortrag selbst, wonach der Berater den Kläger auch darauf hingewiesen habe, dass Ausschüttungen Schwankungen unterliegen können. Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, der Berater habe die Anlage als „sicheres Investment“ angepriesen. In diesem Zusammenhang ist zum einen auf die obigen Ausführungen zum unscharfen und dem subjektiven Verständnis eines jeden Anlegers unterliegenden Begriffs der Sicherheit zu verweisen. Zum anderen legt er hiermit aber auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sich vor der Zeichnung des streitbefangenen Fonds bereits an sechs weiteren geschlossenen Fonds, bei denen es sich ebenfalls um Fonds mit Risiken bis zum Totalverlust gehandelt hat, keinen Beratungsfehler dar. Inwieweit es sich um eine über eine erkennbar werbende Prognose hinausgehende Äußerung gehandelt hat und wodurch dem Kläger der Eindruck vermittelt worden sein soll, dass keine Verlustrisiken bestanden, ist nicht vorgetragen. 2. Ein Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag. Die hier zwischen den Parteien im Streit stehende Beratung erfolgte nicht im Rahmen dieses Vermögensverwaltungsvertrages. Dieser hatte zum Gegenstand, dass die Beklagte das Vermögen „ohne vorherige Weisung des Kunden“ verwaltet und in diesem Zusammenhang „Finanzinstrumente erwirbt“. Hier hat die Beklagte jedoch nicht ohne Weisung ein Finanzinstrument für den Kläger erworben. Vielmehr wurde er hier außerhalb des Vermögensverwaltungsvertrages zu einer Kapitalanlage beraten. II. Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs befindet die Beklagte sich auch nicht gemäß § 293 BGB mit der Annahme der Beteiligung in Verzug. Aus demselben Grund hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Freistellung von etwaigen Schäden und Nachteilen sowie Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen auf verauslagte Gerichtsgebühren. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 110.000,00 Euro festgesetzt.