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Beschluss

018 KLs-130 Js 116/12-3/17

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2018:0625.018KLS130JS116.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen. G r ü n d e: Nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens erscheinen die Angeschuldigten einer Straftat nicht hinreichend verdächtig. Hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. I. Den Angeschuldigten wird mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 31.08.2017 die folgende Tat zur Last gelegt: Die Angeschuldigten A1, A2, A3, A4, A5, A6, A7 und A8 versandten im arbeitsteiligen Zusammenwirken mittels eines Firmengeflechts der Brüder A1 und A2 bestehend aus den Firmen B1, B2 und B3 in ### unselbständigen Fällen Angebotsformulare über den Abschluss eines privatrechtlichen entgeltlichen Zweijahresvertrags betreffend die Eintragung in ein Online-Branchenverzeichnis unter der Bezeichnung „B4“ (bzw. ab März 2011 „B4.de“) gegen Zahlung eines Jahresentgelts von ***,** EUR im Zeitraum Januar 2010 bis Ende 2015 wahllos an Kaufleute, (Klein-)Gewerbetreibende und Freiberufler. Die Schreiben waren absichtlich so gestaltet, dass bei den Empfängern der Eindruck eines amtlichen Schreibens über den Abgleich von Daten mit einem öffentlichen Register entsteht und der lediglich im „Kleingedruckten“ enthaltene Angebotscharakter wurde bewusst verschleiert, sodass die Empfänger in der Folge täuschungsbedingt zur Rücksendung des ausgefüllten und unterschriebenen Formulars und anschließend nach Stellung einer Rechnung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung veranlasst wurden. Die Angeschuldigten betrieben tatsächlich ein entsprechendes Online-Branchenverzeichnis, in welches die Daten der Kunden eingepflegt wurden und welches über das Internet für eine Suche nach Betrieben einer bestimmten, gewählten Branche abrufbar und funktionstüchtig war. Der Eintrag im Branchenverzeichnis war für die Empfänger wertlos, weil Branchenverzeichnisse in zahlreichen Fällen auch kostenlos angeboten würden. Wenn Empfänger auf die Zusendung des Formulars nicht reagiertem, erhielten sei ein inhaltsgleiches „zweites“ Angebotsschreiben mit dem Zusatz oberhalb der Überschrift: „Ist Ihnen bereits am…zugegangen!“. Wenn Angebotsempfänger trotz Rücksendung des ausgefüllten und unterzeichneten Angebotsformulars auf eine Rechnung nicht zahlten, erhielten sie zunächst ein Mahnschreiben der B4. Zahlten sie dennoch nicht, wurde das zum Firmengeflecht der Brüder A1+A2 gehörende B5 eingeschaltet, welches ebenfalls die Zahlung des Betrags anmahnte. Zahlten die Kunden weiterhin nicht, wurden die Angeschuldigten Rechtsanwälte A7, A8 und A9 mit dem Versand von anwaltlichen Mahnschreiben – z.T. mittels unterbreiteten Vergleichsangeboten und dem Teilverzicht auf Forderungen – beauftragt. Den Angeschuldigten A7, A8 und A9 wird vorgeworfen als Rechtsanwälte in Kenntnis der Nichtberechtigung der Forderungen durch Versendung von Mahnschreiben an die Angebotsempfänger zu den vorgenannten Taten Hilfe geleistet zu haben. Im November 2015 wurde der Dienst des Online-Branchenbuchs www.B4.de eingestellt. II. Ein hinreichender Tatverdacht wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in ### unselbständigen Fällen gem. § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 5 StGB gegen die Angeschuldigten A1, A2, A3, A4, A5, A6, A7 und A8 und ein hinreichender Tatverdacht der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in 862 unselbständigen Fällen gem. §§ § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 5 i.V.m. 27 StGB gegen die Angeschuldigten A7, A8 und A9 ist aus Rechtsgründen zu verneinen. 1. Gem. § 263 Abs. 1 StGB ist wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. a. Im vorliegenden Fall bestehen bereits Zweifel am Vorliegen einer objektiven Täuschungshandlung. Der BGH hat sich in mehreren Entscheidungen mit dem Vorliegen einer Täuschung nach § 263 Abs. 1 StGB im Falle der Ausnutzung von Aufmerksamkeitsmängeln durch die massenweise Versendung von missverständlichen bzw. irreführenden „Angebotsformularen“ beschäftigt (sog. suggestive Irrtumserregung; vgl. hierzu Fischer, StGB, 65. Auflage2018 § 263 Rn. 28 m.w.N.). aa. Die Versendung von Schreiben, die bei den Empfängern den Eindruck einer amtlichen Kostenforderung erwecken sollen, können hiernach im Grundsatz als Täuschungshandlung gewertet werden und zwar im Grundsatz auch dann, wenn die Schreiben „im Kleingedruckten“ sämtlich darauf hinwiesen, dass es sich um ein Vertragsangebot zur Eintragung in ein Register handele und somit objektiv keine falsche Tatsachenerklärung enthalten. Eine Täuschung über Tatsachen liegt nämlich auch dann vor, wenn der Täter die Eignung einer - inhaltlich richtigen - Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die äußere Gestaltung eines Angebotsschreibens gezielt der Eindruck erweckt werden soll, es handele sich um eine amtliche Kostenforderung (vgl. BGH, wistra 2014, S. 439; NZWiSt 2014, S. 387; NStZ-RR 2004, S. 110; NStZ 2001, S. 430; ebenso O1., NStZ 2011, S. 398). Allerdings gehört es andererseits nicht zum vom Betrugstatbestand geschützten Rechtsgut, sorglose Menschen gegen die Folgen ihrer eigenen Sorglosigkeit zu schützen. Das Merkmal der Täuschung im strafrechtlichen Sinne ist daher nicht schon ohne weiteres dadurch erfüllt, dass die Empfänger der Schreiben die „Offerte” missverstehen konnten und dies dem Täter bewusst war, die Schreiben also bloßes Irrtumspotential hatten. Die Täuschung stellt nach der Tatbestandsstruktur des § 263 StGB die eigentliche deliktische Handlung dar, die ihrerseits Bedingung für einen darauf beruhenden Irrtum ist. Dies schließt aus, die Täuschung bereits aus einem Irrtum als solchem herzuleiten. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts: „Wo ein Irrtum ist, ist auch eine Täuschung”. Die bloße Hoffnung des Täters auf einen - zur Vermögensschädigung führenden - Irrtum beim Tatopfer mag zwar sozialethisch verwerflich sein; dennoch wird aus einer solchen Hoffnung oder Erwartung deshalb noch keine Täuschungshandlung. Vielmehr setzt die Annahme einer Täuschung eine Einwirkung auf die Vorstellung des Getäuschten voraus, nämlich ein Verhalten des Täters, das objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen (vgl. BGH, NStZ 2001, S. 430, 431; NZWiSt 2014, S. 387, 389). Der Umstand, dass die Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung erkennbar war, lässt weder die Täuschungshandlung noch eine darauf beruhende Fehlvorstellung der Adressaten entfallen, wenn durch die äußere Gestaltung des Angebotsschreibens gezielt die Irrtumserregung und Schädigung des Adressaten verfolgt wird (vgl. BGH, wistra 2014, S. 439; NZWiSt 2014, S. 387, 390; NStZ-RR 2004, S. 110, 111; NStZ 2001, S. 430, 431). Für das Vorliegen einer objektiven Täuschungshandlung ist auch auf die auf Seiten des Erklärungsadressaten zu erwartende – typisierte – Sorgfaltspflicht abzustellen. Zu berücksichtigen ist also auch, ob sich die Schreiben an Privatleute oder an geschäftserfahrene Kaufleute richten. Allein die Tatsache, dass die Schreiben ausschließlich an geschäftserfahrene (Klein-)Gewerbetreibende, Kaufleute und Freiberufler versandt werden, schließt eine Täuschung aber nicht aus. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass derartige Schreiben für den Täter vorhersehbar oftmals nicht durch den Kaufmann selbst, sondern selbständig durch dessen angestelltes Büropersonal bearbeitet werden. Zudem kann auch bei Kaufleuten gezielt ein Routineirrtum hervorgerufen werden, insbesondere wenn die Schreiben nicht wahllos verschickt werden, sondern bewusst an einen Personenkreis gerichtet werden, für den unmittelbar zuvor ein Registereintrag erfolgt war und der deshalb mit einer Kostenforderung konkret rechnen musste (vgl. NStZ-RR 2004, S. 110, 111; NStZ 2001, S. 430, 431). bb. Die von den Angeschuldigten versendeten Formulare dürften hiernach bloßes Irrtumspotential gehabt haben. Zwar enthalten die Schreiben einige Merkmale, welche in ihrer Gesamtschau gegebenenfalls geeignet waren, bei einem Teil der Empfänger den Irrtum zu erregen, es handele sich bei dem Schreiben um ein amtliches Schreiben (z.B. Gewerbeamt), mit welchem der bei der Behörde vorhandene Datenbestand der Empfänger (Firma, Sitz, Geschäftsgegenstand etc.) überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden sollte. So suggeriert jedenfalls das bis März 2011 versandte Formular mit der Überschrift „B4“ und dem Zusatz „Erfassung gewerbliche Einträge“ aufgrund der Verwechslungsgefahr mit behördlichen Bezeichnungen wie „Gewerbeamt“ oder „Gewerberegister“ einen behördlichen Charakter. Verstärkt wird dies durch die oben rechts befindliche Bezeichnung „Abteilung: Gewerberegistrierung bzw. Eintragung/Registrierung“. Das Schreiben enthält zudem an einigen Stellen einen behördentypischen, hoheitlichen Zwang suggerierenden Aufforderungscharakter (sprachliche Verwendung des Imperativs) wie z.B. die Aufforderung oben links: „Falls Empfänger verzogen, bitte an Absender zurücksenden“, ebenso in dem bis März 2011 verwandten Formular oben links die Aufforderung „Ergänzen oder Korrigieren Sie bitte bei Annahme fehlende oder fehlerhafte Daten“, wobei der Begriff „bei Annahme“ hier auch im Sinne von „bei Entgegennahme“ verstanden werden kann. Unter der vom Empfänger auszufüllenden Rubrik „Telefax“ und „Branche“ findet sich zudem der Klammerzusatz „ muss durch Sie ergänzt werden“. Schließlich findet sich in dem bis März 2011 verwendeten Formular unten links der Hinweis: „Geschriebene oder ergänzte Daten nochmals auf ihre Richtigkeit kontrollieren. Bitte mit Ihrer Unterschrift bestätigen“. Das Schreiben enthält weitere behördentypische Formulierungen und Wendungen, z.B. der Zusatz unten links: „Rückantwort gebührenfrei per Fax bis…an ############“, wobei der Begriff der „Gebühr“ herkömmlich eine Geldleistung des Bürgers für eine besondere Inanspruchnahme von Verwaltungshandeln meint. Schließlich werden die Formulare auf Umweltpapier gedruckt, welches heutzutage in besonderem Maße von der öffentlichen Verwaltung benutzt wird. Auf der anderen Seite finden sich auf den Formularen aber auch diverse Hinweise, welche dem Empfänger hinreichend deutlich vor Augen führen, dass es sich bei dem Schreiben um ein kostenpflichtiges Angebot zum Abschluss eines Vertrags über die Eintragung in ein privatrechtliches Online-Branchenverzeichnis handelt. So findet sich insbesondere auf dem ab März 2011 verwendeten Formular bei der Überschrift „B4“ nunmehr der Zusatz „.de“. Zwar verfügen auch mittlerweile viele Behörden über Webseiten, auf welchen über die Tätigkeit der Behörde informiert und hilfreiche Informationen und Vordrucke zum Download bereitgestellt werden. Die Verwendung der Internetadresse zur Bezeichnung der Behörde in amtlichen Schreiben ist aber völlig untypisch und findet sich in erster Linie vor allem bei privatwirtschaftlichen Internetplattformen wie z.B. immobilienscout.de, mobile.de etc. Zudem enthält das ab März 2011 verwendete Formular unten links den Zusatz „Die Daten bei Annahme des Angebots nochmals auf ihre Richtigkeit kontrollieren. Bitte mit Ihrer Unterschrift bestätigen.“ Schließlich findet sich rechts oben in dem umrahmten Fließtextkasten die Überschrift „Eintragungs angebot zur Empfehlung Ihres Betriebs“ gefolgt von Hinweisen auf die monatliche bzw. jährlich zu zahlende Vergütung (##,## EUR mtl./###,## EUR jährl.) sowie auf den Charakter des Schreibens als „ behörden- und kammerunabhängiges Angebot “. Zudem findet sich rechts im Fließtext ein Hinweis auf die auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Behörden verwenden keine AGB, sondern regeln die Konditionen der Benutzung von Institutionen und behördlichen Leistungen mittels Satzungen. Zudem war zu berücksichtigen, dass durch die Schreiben in erster Linie Kaufleute, (Klein-)Gewerbetreibende und Freiberufler angeschrieben wurden, bei welchen aufgrund ihrer geschäftlichen Erfahrung von einer erhöhten Aufmerksamkeit ausgegangen werden kann, mögen die Schreiben im Einzelfall auch zum Teil durch Büropersonal bearbeitet worden sein. Die Schreiben wurden schließlich – anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen 5 StR 308/03 - NStZ-RR 2004, S. 110,111 und 4 StR 439/00 - NStZ 2001 S. 430,431 – wahllos an gewerbliche Empfänger versandt. Diese wurden nicht etwa gezielt danach ausgesucht, ob sie zuvor Eintragungen im Handelsregister vorgenommen hatten, sodass sie konkret mit einer behördlichen Rechnung für die Eintragung im Handelsregister rechnen mussten. Schließlich ist die Annahme der Staatsanwaltschaft, die Angeschuldigten hätten absichtlich Fehler und Unvollständigkeiten in die zum Teil vorausgefüllten Formulare „eingebaut“, um die Aufmerksamkeit der Empfänger gezielt auf die Korrektur der Daten zu lenken und den Angebotscharakter zu verschleiern, durch die vorhandenen Beweismittel nicht belegbar. Die Rechtsanwaltskanzlei K1 hatte in ihrer Beschwerdeschrift vom 02.02.2012 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 09.01.2012 behauptet, dass der Angeschuldigte A3 in einer Vielzahl von Fällen offensichtlich absichtlich Fehler und Unvollständigkeiten in die vorausgefüllten Formulare „eingebaut“ habe, um die Aufmerksamkeit der Empfänger auf die Korrektur der vorerfassten Daten zu lenken und den Angebotscharakter des Schreibens zu verschleiern (Bl. 22 ff. d.A.). Der Zeuge Z1 – Mitarbeiter der B1 vom 01.04. bis 31.12.2010 und anschließend vom 01.01.2011 bis 31.07.2013 bei der B2 – hat aber bekundet, dass die Adressen bei einer Fa. in BB(Fa. F11) von A1 eingekauft worden seien. Die Daten seien selektiert worden, z.B. Adressenvon solchen Betroffeen, die bereits angeschrieben oder sich beschwert hatten, seien aussortiert worden. Anschließend seien die Daten ohne weitere Prüfung zur Druckerei der F3in Stadt übermittelt und die Schreiben anhand der übermittelten Datensätze hergestellt, kuvertiert und frankiert worden. Die angekauften Datensätze seien nicht mehr auf ihre Richtigkeit kontrolliert worden, insbesondere seien diese nicht absichtlich verfälscht worden. Die hohe Fehlerquote habe aus seiner Sicht an der schlechten Qualität der angekauften Datensätze gelegen (Bl. 2131 ff. d.A.). Diese Aussage wird auch gestützt durch ein Schreiben der Fa. F11 vom 09.03.2018, in welchem diese bestätigt, dass die an die Fa. F1 verkauften Adressdaten eine branchenübliche Fehlerquote von ca. 30 % aufwiesen (Bl. 5881 d.A.). Schließlich hat Rechtsanwalt RR1 – Verteidiger des Angeschuldigten A3 – in seiner Verteidigungsschrift vom 28.02.2014 anhand umfangreicher Beispiele und Stichprobenbetrachtungen dargelegt, dass die Fehler und Unvollständigkeiten in der überwiegenden Zahl der Fälle identisch auch in anderen Branchenbüchern (z.B. GK, U1 etc.) enthalten sind, sodass diese nicht aus einer Manipulation von Datensätzen in der Sphäre der F1 stammen könnten (Bl. 2003 ff. d.A. und BMO IV). b. Es fehlt aber – eine Täuschungshandlung und einen entsprechenden Irrtum der Empfänger unterstellt – in denjenigen Fällen, in denen es zu einer Zahlung durch die Angebotsempfänger gekommen ist, jedenfalls an einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung. In denjenigen Fällen, in den Zahlungen ausgeblieben sind, fehlt es an einem auf eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung gerichteten Vorsatz. Als irrtumsbedingte Vermögensverfügung der Empfänger kommen zwei Handlungen in Betracht: die Ausfüllung, Unterzeichnung und Rücksendung des Angebotsformulars (dazu aa.) und die Bezahlung der Rechnung (dazu bb.). aa. Die Rücksendung des ausgefüllten und unterzeichneten Angebotsformulars würde nur dann eine Vermögensverfügung begründen, wenn hierdurch ein wirksame Geldforderung der B1 gegen die jeweiligen Kunden entstanden wäre, was aber zu verneinen ist. Nach dem Urteil des BGH v. 26.07.2012 – VII ZR 262/11, NJW-RR 2012-, S.1261 zu einem vergleichbaren Fall von überraschenden Kostenklauseln in Angebotsformularen für Online-Branchenverzeichnisse ist eine solche Kostenklausel gem. § 305c Abs. 1 BGB – welcher gem. § 310 Abs. 1 BGB auch gegenüber Unternehmen Anwendung findet – unwirksam. Im dortigen Fall unterhielt die Klägerin ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersandte sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank …“ bezeichnete. Auf der linken Seite des Formulars befanden sich unter der (unterstrichenen) Aufforderung „Bitte gegebenenfalls streichen/korrigieren“ mehrere Zeilen, die für Unternehmensdaten vorgesehen sind (Firma, Straße, Postleitzahl, Ort, Geschäftsführer, Branche, Telefon/Fax). Sodann folgte eine Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten „X“ hervorgehoben ist. Darunter hieß es in vergrößerter Schrift: „Rücksendung umgehend erbeten“ und sodann (unterstrichen) „zentrales Fax“; es folgte die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin. Auf der rechten Seite des Formulars befand sich eine umrahmte Längsspalte mit Fließtext, in welchem u.a. auch auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots hingewiesen wurde. Der BGH hat die dortige Kostenklausel gem. § 305c Abs. 1 BGB für unwirksam erachtet. Da Eintragungen in Online-Branchenverzeichnisse in einer Vielzahl von Fällen kostenlos angeboten würden, müsse ein Verbraucher mit einer entsprechenden Kostenklausel nicht rechnen. Der Hinweis auf die Vergütungspflicht in der Längsspalte gehe im ihn umgebenden Fließtext unter. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten werde durch die drucktechnische Gestaltung auf die linke Spalte gelenkt. Da Online-Branchenbucheinträge in zahlreichen Fällen kostenlos angeboten werden, könne eine Zahlungspflicht auch nicht über § 306 Abs. 2 i.V.m. §§ 612, 632 BGB begründet werden (vgl. BGH, NStZ-RR 2012, S. 1261; ebenso LG Staarbrücken, NJOZ 2013, S. 373; NJOZ 2014, S. 83; Amery, NJW 2017, S. 2309, MMR-Aktuell, 368956). So liegt der Fall auch hier. Wie oben ausgeführt befindet sich der Hinweis auf die Vergütungspflicht allein im „Kleingedruckten“ in der rechten Fließtextspalte. Die Aufmerksamkeit ist aber bei einem flüchtigen Einblick in das Formular auf die linke Spalte und die dort – scheinbar amtlich – eingeforderten Datenangaben gelenkt. Da Standardeinträge in Branchenverzeichnisse wie Firma, Anschrift, Telefonnummer, Verlinkung auf eigene Webseite etc. zwar nicht in allen, aber in Zahlreichen Fällen unentgeltlich erbracht werden (z. B. Standardeinträge in GK, U1, CX, GO, MDT, google etc.) muss der Empfänger mit einer entsprechenden Kostenklausel nicht rechnen, sodass diese gem. § 305c Abs. 1 BGB unwirksam ist. Da durch die bloße Rücksendung des Formulars keine wirksame Verbindlichkeit des Empfängers begründet wird, liegt hierin nach der wohl herrschenden Auffassung noch keine schadensgleiche Vermögensgefährdung. Zwar besteht in diesen Fällen eine vermeintliche Verbindlichkeit und für den Empfänger besteht ggf. das Risiko eines Rechtsstreits im Falle der Nichtzahlung. Dies reicht aber für eine schadensgleiche Vermögensgefährdung nicht aus. Es liegt vielmehr eine bloße Vorbereitungshandlung vor. Für den Kunden, welcher aus seiner Sicht nur eine behördliche Anfrage beantwortet hat, besteht allein aufgrund der Rücksendung des Formulars keine Veranlassung zur Zahlung (so Eisele, NStZ 2010, S. 193, 197; Ellbogen/Saerbeck, CR 2009, S. 131, 134; Kliegel, JR2013 S. 389, 399). Dies steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des BGH, wonach ein tatbestandsmäßiger Gefährdungsschaden nur dann gegeben ist, wenn die Wahrscheinlichkeit eines endgültigen Verlusts eines Vermögensbestandteils so groß ist, dass dies bereits im Zeitpunkt der Vermögensverfügung eine objektive Minderung des Gesamtvermögenswerts zur Folge hat. Die bloße Möglichkeit des Eintritts eines solchen Schadens genügt nicht (vgl. BGH, NStZ 2017, S. 30). Sollten sich die Angeschuldigten in Verkennung der wahren Rechtslage zu Unrecht vorgestellt haben, dass die von ihnen aus der Übersendung der Angebotsformulare resultierenden Forderungen rechtswirksam und damit gerichtlich durchsetzbar waren, sodass ggf. schon im Zeitpunkt der Rücksendung des Formulars aus ihrer Sicht eine schadensgleiche Vermögensgefährdung in Form der Belastung mit einer wirksamen Verbindlichkeit (welcher ein wertloses Branchenverzeichnis-Abonnement gegenüberstand) bestand, so würde dieser Subsumtionsirrtum keinen (untauglichen) Betrugsversuch gem. § 263 Abs. 2 StGB begründen, sondern ein bloßes strafloses Wahndelikt (vgl. LG Regensburg, NStZ-RR 2005, S. 312; Behm, NStZ 1996, S. 317). bb. Auch in der anschließenden Bezahlung der Rechnungen ist keine irrtumsbedingte Vermögensverfügung zu erblicken. Anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen von sog. „Angebotsrechnungen“ (BGH, wistra 2014, S. 439; NStZ-RR 2004 S. 110; NStZ 2001, S. 430) lagen hier den Schreiben keine Überweisungsträger bei. Das Vorgehen war vielmehr zweiaktig ausgestaltet. Die Empfänger sollten zunächst dem Irrtum erlegen, sie würden lediglich eine behördliche Datenabfrage beantworten und zu diesem Zweck das Formular ausgefüllt und unterschrieben zurücksenden, ohne dass sie merkten, dass sie aufgrund des Kleingedruckten einen kostenpflichtigen Vertrag über ein Branchenverzeichnis abschlossen (Schritt 1). In einem zweiten Schritt erhielten sie eine Rechnung und für den Fall der Nichtzahlung diverse Mahnungen, welche sie zu einer Zahlung veranlassen sollten (Schritt 2). Das OLG Düsseldorf hat in seiner wettbewerbsrechtlichen Entscheidung v. 15.07.2014 – I-15 U 43/14, GRUR-2015 S. 66, 68 f. betreffend die F3 zutreffend darauf hingewiesen, dass den Empfängern der Angebotsformulare im Zeitpunkt des Erhalts der Rechnungen (2. Schritt) die etwaige erfolgte Täuschung durch Übersendung des Formulars (1. Schritt) ohne Weiteres offen gelegt werde. Der Ursprungs-Irrtum werde durch die Versendung der versandten Rechnungen und Mahnungen namens der B1 weder ausdrücklich noch konkludent aufrechterhalten. In dem Moment, in dem der Adressat eine Rechnung bzw. Mahnungen von demjenigen Absender erhält, bei dem er zuvor seine Daten bestätigt hat, wird vielmehr deutlich, dass seine Unterschrift als die Annahme eines privatrechtlichen Vertrags gewertet wurde. Der Irrtum, er habe Kontakt zu einer Behörde oder mit einer für das Gewerberegister handelnden Stelle gehabt, kann zu diesem Zeitpunkt nicht mehr fortbestehen. Denn dass es sich um Rechnungen bzw. Mahnschreiben eines Unternehmens handelt und nicht um einen Gebührenbescheid, ist für Gewerbetreibende als die hier maßgeblichen Verkehrskreise, denen aus ihrer geschäftlichen Tätigkeit sowohl Bescheide als auch private Rechnungen geläufig sind, unübersehbar. Vorliegend liegt der Fall also nicht so, dass der Empfänger bei Unterzeichnung des Ausgangsformulars von einem vorbestehenden Vertrag ausgeht, über deren Nichtbestehen er dann durch die Nachfolgeschreiben erneut nicht aufgeklärt würde, wie es bei einem rechnungsähnlichen oder korrekturabzugsähnlichen Ausgangsschreiben der Fall wäre (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2015, S. 66, 68 f.). In dem Glauben, die Forderungen seien rechtswirksam begründet worden und in der Hoffnung, die Empfänger würden in vielen Fällen zur Vermeidung von weiteren Belästigungen, aus Rechtsunkenntnis oder aus Scham, auf die Täuschung hereingefallen zu sein etc. ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts zahlen, wollten sie eine Zahlung der Empfänger erreichen. Damit stellten sich die Angeschuldigten aber eine nicht mehr irrtumsbedingte Vermögensverfügung der Empfänger vor. Zahlt der Empfänger mit der Motivation, nicht mehr weiter belästigt zu werden, so fehlt es an einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung (BGH, NStZ-RR 2016, S. 12, 13). Ein etwaiger Ursprungs-Irrtum wirkt dann auch nicht mehr bei der Bezahlung der Rechnungen fort. Hierfür spricht auch, dass in den 862 angeklagten unselbständigen Fällen es nur in insgesamt 61 unselbständigen Fällen (ca. 7 % der Fälle) nach vorheriger Rücksendung und Unterzeichnung des ausgefüllten Angebotsformulars tatsächlich nach Übersendung einer Rechnung oder Mahnung zu einer Zahlung des Empfängers kam. Dass ein Prozentsatz von ca. 7 % der Empfänger trotz Erkennung der Ursprungs-Täuschung anschließend zur Vermeidung von Lästigkeiten, aus Rechtsunkenntnis oder aus Scham, auf die vorherige Täuschung hereingefallen zu sein, den geforderten Betrag zahlten, ist durchaus lebensnah und plausibel. cc. Eine eigenständige Täuschung, die zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung führte, liegt auch nicht etwa in der Übersendung der Rechnung bzw. Mahnung und der anschließenden vorgenommenen bzw. durch die Angeschuldigten beabsichtigten Zahlung der Kunden. Die Behauptung der Wirksamkeit der Forderungen – trotz Unwirksamkeit gem. § 305c Abs. 1 BGB – war keine Tatsachenbehauptung, sondern eine bloße Rechtsbehauptung. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn in den Schreiben wahrheitswidrig auf eine angeblich gesicherte Rechtsprechung zugunsten der Firma B1 verwiesen worden wäre (vgl. Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 263 Rn. #16c; OLG Karlsruhe, JZ 2004, S. 101; Eisele, NStZ 2010, S. 193,198 Dies ist aber nicht der Fall. In den Mahnschreiben der B1 (vgl. z.B. Bl. 1862 d.A.), der DGI1(vgl. z.B. Bl. 1900 d.A.) und der angeschuldigten Rechtsanwälte A7, A8 und A9 (vgl. z.B. Bl. 2483 ff. d.A.) sowie des Angeschuldigte A8 (vgl. z.B. Bl. 2584 d.A.) wird darauf hingewiesen, dass Gerichtsstand bei Zahlungsklagen der B1 aufgrund Gerichtsstandsvereinbarung in den AGB ausschließlich Düsseldorf sei und dass insbesondere das Landgericht Düsseldorf mit Urteil v. 31.07.2013 – 23 S 316/12-, BeckRS 13449 in einem Berufungsverfahren entschieden habe, dass durch die Rücksendung des unterzeichneten Angebotsformulars ein nicht anfechtbarer rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen sei. Auch andere Gerichte hätten zugunsten von F3 entscheiden (AG Düsseldorf, Urteil v. 13.10.2011 – 40 C 8543/11, AG Bergisch-Gladbach, Urteil v. 28.07.2011 60 C 182/11 AG Köln, Urteil v. 06.06.2011 – -114 C 128/11). Der Inhalt der Entscheidungen wurde auszugsweise wiedergegeben. Zum Teil waren den Schreiben auch Abschriften der Urteile beigefügt. Eine Täuschung über eine angeblich gesicherte, tatsächlich aber nicht bestehende Rechtsprechung zugunsten von F3 liegt hierin nicht. Auch wurde durch die nach Rücksendung der ausgefüllten und unterzeichneten Formulare an die Empfänger versandten Rechnungen nicht gezielt der täuschende Eindruck einer amtlichen Kostenforderung einer Behörde erweckt. Das mit „B4.de“ überschriebene Schreiben wird ausdrücklich oben links als „Rechnung“ mit einer individuellen Rechnungsnummer und nicht etwa als Gebührenbescheid o.Ä. bezeichnet. Als berechnete Leistung wird aufgeführt „Eintragung/Leistungsberechnung unter www.B4.de“, sodass deutlich wird, dass hier die Eintragung der Daten des Empfängers in dem unter obiger Webseite erreichbaren Online-Branchenverzeichnis berechnet wird. Es wird Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen, welche nur für privatrechtliche Leistungen eines Unternehmens anfällt, und oben links findet sich der Hinweis auf die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und das zuständige Finanzamt. Schließlich ist auch der unten am Schluss der Rechnung befindliche Hinweis „Beachten Sie, dass nach Ablauf der Zahlungsfrist die zwangsweise Einziehung des Betrages ohne vorherige Mahnung zulässig ist und erhebliche Kosten für sie verursacht“ nicht geeignet, den Empfänger über einen etwaigen hoheitlichen Charakter der Kostenforderung zu täuschen. Zwar kann der Hinweis für sich gesehen gegebenenfalls dahin missverstanden werden, dass der Rechnungssteller nach Ablauf der Zahlungsfrist berechtigt ist, die Forderung – wie eine Behörde – ohne vorherige Erlangung eines gerichtlichen Vollstreckungstitels im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Der aufmerksame und in geschäftlichen Dingen erfahrene Empfänger wird diesen Hinweis aber unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks der Rechnung als bloßen Hinweis auf § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstehen. Jedenfalls ist eine entsprechende Täuschungsabsicht bezogen auf diese Formulierung sehr fraglich. Denn sowohl in den Mahnschreiben der Fa. F3 als auch in den Mahnschreiben der DGI1und den anwaltlichen Mahnschreiben befindet sich jeweils der korrekt formulierte Hinweis, dass die Forderung erst „nach rechtskräftiger Titulierung“ im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden kann. Hätten die Angeschuldigten in der Rechnung durch den – zugegebenermaßen missverständlichen – Hinweis auf die Möglichkeit einer umgehenden „zwangsweisen Einziehung“ bewusst einen Irrtum über den amtlichen Charakter der Geldforderung erregen wollen, hätte es nahe gelegen, dass diese missverständliche Formulierung auch in den im Falle der Nichtzahlung der Rechnung versandten Mahn- und Inkassoschreiben Verwendung gefunden hätte, was aber nicht der Fall ist. 2. Im Hinblick auf die Angeschuldigten A7, A8 und A9 wird zudem ein entsprechender Gehilfenvorsatz nicht nachweisbar sein. a. Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss. Die Hilfeleistung muss auch nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt schon die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung. Das kann grundsätzlich auch durch äußerlich neutrale Handlungen geschehen. Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern; Einzelheiten der Haupttat braucht er nicht zu kennen. Ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat wünscht oder ihn lieber vermeiden würde, ist nicht entscheidend. Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der Hilfeleistende dies weiß. Auch berufstypische Handlungen, wie etwa Beratungs- oder Unterstützungshandlungen von Rechtsanwälten (z.B. Forderungsinkasso mittels anwaltlicher Mahnschreiben etc.), können eine strafbare Beihilfe darstellen. Weder Alltagshandlungen noch berufstypische Handlungen sind in jedem Fall neutral; denn nahezu jede Handlung kann in einen strafbaren Kontext gestellt werden. Es ist jedoch anerkannt, dass nicht jede Handlung, die sich im Ergebnis tatfördernd auswirkt, als (strafbare) Beihilfe gewertet werden kann. Vielmehr bedarf es in Fällen, die sog. neutrale Handlungen betreffen, einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall. Hierbei sind für die Beihilfestrafbarkeit bei berufstypischen „neutralen“ Handlungen folgende Grundsätze zu beachten: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter“; es ist als „Solidarisierung“ mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (vgl. BGH, NStZ 2017, S. 337,338 NStZ 2017, S. 461 f.; NStZ 2018, S. 328). Im Falle des anwaltlichen Forderungsinkassos wegen betrügerischer Forderungen setzt eine Beihilfestrafbarkeit demnach voraus, dass der Rechtsanwalt entweder hinsichtlich des Nichtbestehens bzw. der Nichtberechtigung der Forderung sicheres Wissen besitzt oder im Falle des bloßen Führmöglichhaltens der Nichtberechtigung der Forderung die vom Rechtsanwalt erkannte Gefahr der Nichtberechtigung der Forderung derart hoch war, dass er sich mit seiner Hilfeleistung (Forderungsinkasso) die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ, d.h. die Förderung der Betrugstat durch den Täter als das mit der anwaltlichen Tätigkeit verfolgte wahre Anliegen erschien (BGH, NStZ 2017, S. 337, 338 f.; NStZ 2017, S. 461 f.). Hier ist zu berücksichtigen, dass es im Jahr 2011 zahlreiche Urteile von Amtsgerichten gab, welche zugunsten von F3 entschieden und deren Forderungen als rechtsbeständig und nicht anfechtbar bezeichnet hatten (AG Düsseldorf, Urteil v. 13.10.2011 – 40 C 8543/11-, AG Bergisch-Gladbach, Urteil v. 28.07.2011 – 60 C 182/11, AG Köln, Urteil v. 06.06.2011 – 114 C 128/11-). Diese Rechtsprechung wurde sodann im Jahr #### durch Urteil des LG Düsseldorf vom 31.07.2013 – 23 S 316/12 sogar durch ein (Kollegial-)Berufungsgericht im Wesentlichen bestätigt. Zudem existierten zahlreiche Einstellungsbescheide der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, in welchen – mit zum Teil seitenlanger Begründung und unter Hinweis auf die ständige Praxis und die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf (!) – umfangreich dargelegt und begründet wurde, warum die Versendung der F3-Formulare den Tatbestand des Betruges mangels Täuschung i.S.v. § 263 Abs. 1 StGB nicht begründe (vgl. z.B. Einstellungsbescheid StA Düsseldorf vom 09.01.2012 – 20 Js 73/12, Bl. 19 ff. d.A. und Einstellungsbescheid der StA Düsseldorf vom 16.03.2012 – 20 Js 2986/10, Bl. 2488 ff. d.A.). Die zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit der Versendung der Angebotsformulare ergangene und eine Wettbewerbswidrigkeit bejahende Rechtsprechung des LG Düsseldorf v. 15.04.2011 38 O 148/10 (Berufung zurückgewiesen vom OLG Düsseldorf durch Urteil v. 14.02.2012 I-20 U 100/11, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen vom BGH durch Beschluss v. 06.02.2013 – I ZR 70/12-) war hingegen für die Frage der Rechtswirksamkeit der Forderungen irrelevant, weil die Wettbewerbswidrigkeit nicht zur Unwirksamkeit der Forderungen führte. Auch waren die Rechtsanwälte A8, A7 und A9 – soweit ersichtlich – nicht mit der Bearbeitung von Kundenbeschwerden beauftragt. Ihre Rechtsdienstleistung bestand ausschließlich in der Erstellung eines Standardmahnschreibens und deren Versendung mit eingescannter Unterschrift in zahlreichen Fällen, wobei eine Prüfung jedes Einzelfalls aufgrund des Umfangs des Forderungsinkassos offensichtlich nicht vorgenommen wurde und auch nicht durchführbar gewesen wäre. Dies ergibt sich aus umfangreichen Aussage des Zeugen MZZ, welcher mit seiner F1für die B1 und die weiteren Unternehmen der A1 und A2 erbrachte (Bl. 3833 ff. d.A.). Die Frage, ob die Versendung von F3-Angebotsformularen einen strafbaren Betrug i.S.v. § 263 StGB begründen und hieraus rechtswirksame Forderungen gegen die Kunden resultierten war somit zum damaligen Zeitpunkt im besten Fall umstritten. Ein sicheres Wissen der Beschuldigten RAe A8, A7 und A9 um die Betrugsstrafbarkeit der Formularübersendung und die Nichtberechtigung der Forderung kann daher keinesfalls unterstellt werden. Zudem dürfte das Risiko einer Betrugsstrafbarkeit nach den erkennbaren Umständen zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der Einstellungsbescheide der Staatsanwaltschaft Düsseldorf und der positiven Urteile der Amts- und Landgerichte nicht derart hoch gewesen sein, dass die Inkassotätigkeit der Beschuldigten als angelegene Förderung von Betrugstaten anzusehen wäre. So hat sich auch der Angeschuldigte A7 über seinen Verteidiger R13mit Schriftsatz vom 08.11.2017 dahingehend eingelassen, er habe sich auf den Einstellungsbescheid der StA Köln vom 23.12.2011 (74 Js 331/11) verlassen (Bl. 5508 d.A.), mit welchem das Verfahren gegen ihn wegen Beihilfe zum Betrug eingestellt worden sei mit der Begründung, das Geschäftsgebahren der F3 stelle keinen Betrug dar. Zudem habe es auch eine ganze Reihe von zivilgerichtlichen Entscheidungen zugunsten von F3 gegeben, welche die Rechtswirksamkeit der F3-Forderungen festgestellt hatten (Bl. 5161 ff. d.A.). Der Angeschuldigte A8 hat sich mit Schreiben vom 01.10.2013 (Bl. 1515 ff. d.A.) und mit Schreiben seines Verteidigers R12vom 29.01.2016 (Bl. 3881 ff. d.A.) und vom 22.05.2018 (Bl. 5791 ff. d.A.) ebenfalls umfassend eingelassen. Er habe zunächst für die F3 nur ein gewerberechtliches Untersagungsverfahren der Stadt Düsseldorf und anschließend zwei wettbewerbsrechtliche Verfahren gegen den Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) vor dem LG Düsseldorf erledigt. Er habe für die F3 sodann – aber lediglich mit der Zusage, dies vorübergehend zu tun – ausschließlich Schreiben mit Vergleichsangeboten i.H.v. pauschal ### EUR inkl. aller Kosten versendet. Diese Schreiben seien von seinem Zweitbüro in Köln im Rahmen einer seit langem bestehenden Kooperation mit der KL verschickt worden. Sein Hauptkanzleisitz befinde sich nach wie vor und immer schon in Stadt44. Es sei nicht zutreffend, dass er auf die Rüge einer Kollegin hin, die Kanzlei in Stadt44 geschlossen und daraufhin eine neue Kanzlei in Stadt3 errichtet habe. Die Kollegin R22habe ihn vielmehr erstmals daraufhingewiesen, dass offenbar in seinem Namen und ohne sein Wissen Mahnbescheide für die F3 bei Gerichten beantragt wurden und diesbezüglich in Internetforen rege diskutiert werde. Die Versendung von Mahnbescheidsanträgen habe er niemals wissentlich für die F3 vorgenommen. Dies sei ohne sein Wissen erfolgt. Er habe umgehend die Angeschuldigten A3 und A1 damit konfrontiert und diese hätten ihm zugesichert, dass sich dies nicht mehr wiederhole. Insgesamt seien nur an wenigen Werktagen ohne sein Wissen in seinem Namen Mahnbescheidsanträge gestellt worden. Mit dem Entwurf oder der Änderung des F3-Formulars habe er nichts zu tun gehabt. Er habe sich zudem in den Schriftsätzen rechtlich vertieft mit der umstrittenen Rechtsfrage der Rechtswirksamkeit der Forderungen der F3 auseinandergesetzt. Zudem habe er die Einstellungsnachricht der StA Düsseldorf vom 16.03.2012 erhalten, welche einen Betrug abgelehnt habe. Er habe die Vorgehensweise von A1 und A3 nicht für strafrechtlich relevant angesehen. Die Angeschuldigte A9 hat sich dahingehend eingelassen, dass sie ab Oktober 2012 damit beauftragt worden sei, Vertragspartner der F3 anzuschreiben und die Zahlung offener Geldbeträge anzumahnen bzw. Vergleichsvorschläge zu unterbreiten. Mit der Erstellung und Versendung von Angebotsformularen habe sie nichts zu tun gehabt; sie sei erst nach Vertragsschluss jeweils eingeschaltet worden. Aus der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Düsseldorf in der Vergangenheit mehrere gleichgelagerte Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe und z.B. auch das LG Düsseldorf in seinem Urteil vom 31.07.2013 – 23 S 316/12 die geschlossenen Verträge für rechtswirksam erachtet und eine arglistige Täuschung i.S.v. § 123 Abs. 1 BGB verneint habe, habe es bei ihr jedenfalls an einem Betrugsvorsatz gefehlt. Sie habe lediglich Mahnschreiben für Forderungen verschickt, von deren rechtlicher Berechtigung sie ausgegangen sei (Bl. 2475 ff. d.A.). Diese Einlassungen würden nicht zu widerlegen sein. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Düsseldorf, 25.06.2018Landgericht, 018. große Strafkammer R1Vorsitzender Richter am Landgericht R2Richter am Landgericht R3Richterin