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Beschluss

35 O 11/15

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2018:0601.35O11.15.00
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Tenor

Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als 11,27 € je Stückaktie werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der nicht am Verfahren beteiligten Minderheitsaktionäre hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz sowie der Wert der für die Bemessung der von der Antragsgegnerin an den gemeinsamen Vertreter zu leistenden Vergütung werden auf 200.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als 11,27 € je Stückaktie werden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der nicht am Verfahren beteiligten Minderheitsaktionäre hat die Antragsgegnerin zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz sowie der Wert der für die Bemessung der von der Antragsgegnerin an den gemeinsamen Vertreter zu leistenden Vergütung werden auf 200.000,00 € festgesetzt. Gründe: A. Die Parteien streiten über die Angemessenheit der von der Antragsgegnerin gem. §§ 327a ff. AktG an die Antragsteller als ehemalige Aktionäre der E AG zu gewährenden Barabfindung nach einem verschmelzungsrechtlichen Squezze-Out. Die Antragsgegnerin, die durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der N AG nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 6. Oktober 2016 entstanden ist, hielt im Februar 2014 rund 91,2 % der Aktien der außenstehenden Aktionäre der E AG mit Sitz in Düsseldorf, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Frisörsalons, auch als Franchisegeber bzw. -nehmer, ferner der Kauf und Verkauf von allen damit in Zusammenhang stehenden Artikeln und Produkten sowie der Erwerb von C an anderen Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Unternehmensgegenständen war. Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Vorstand der E AG ihre Absicht einer Verschmelzung der E AG als übertragende Gesellschaft auf sie als übernehmende Gesellschaft mit. Gleichzeitig richtete die Antragsgegnerin an den Vorstand das Verlangen, die ordentliche Hauptversammlung der E AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG beschließen zu lassen. Mittels Ad-hoc Mitteilung vom 10. Februar 2014 machte E AG den Erhalt des Schreibens der Antragsgegnerin bekannt. Zur Vorbereitung der Hauptversammlung ließ die Antragsgegnerin durch die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main (im Folgenden: „PwC“ oder „Bewertungsgutachterin“), eine gutachterliche Stellungnahme zum Unternehmenswert der E AG und der angemessenen Barabfindung zum Tag der beschlussfassenden Hauptversammlung erstellen. Auf Antrag der Antragsgegnerin bestellte das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 25. Februar 2014 (32 O 15/14 AktE), berichtigt bzw. klargestellt mit weiterem Beschluss vom 13. März 2014, die N5 GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf (im Folgenden: „N5“ oder „sachverständige Prüferin“) zur sachverständigen Prüferin der Angemessenheit der Barabfindung. Sowohl PwC als auch N5 ermittelten jeweils in Anwendung der Ertragswertmethode einen Ertragswert des Unternehmens in Höhe von 49,5 Millionen Euro, zu welchem der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens in Höhe von 1,5 Millionen Euro hinzuaddiert wurde, woraus sich dann ein Wert von 11,27 € je Aktie ableiten ließ. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der gutachterlichen Stellungnahme von PwC und des Prüfungsberichtes von N5 wird in vollem Umfang auf die von der Antragsgegnerin als Anlagen zum Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 jeweils zur Gerichtsakte gereichten Kopien Bezug genommen. Nach dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages am 15. Mai 2014 fasste am 27. Juni 2014 die Hauptversammlung der über ein in 4.595.044 Stückaktien eingeteiltes Grundkapital von 4.595.044,00 € verfügenden E AG den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung von 11,27 € je Aktie auf die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin zu übertragen. Der Beschluss über den Squezze-Out wurde ebenso wie die Verschmelzung am 6. August 2014 in das Handelsregister der E AG als übertragende Gesellschaft eingetragen. Die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der Antragsgegnerin als übernehmende Gesellschaft erfolgte am 12. August 2014. Der Squezze-Out Beschluss wurde zudem am 15. August 2014 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter rügen die auf der Hauptversammlung der E AG vom 27. Juni 2014 beschlossene Barabfindung in Höhe von 11,27 € als unangemessen und zu gering. Sie machen im Wesentlichen geltend: Dem Vorstand der E AG sei bei der Erstellung der Planungsrechnung für die Jahre 2014 bis 2018 die Durchführung des streitgegenständlichen Squeeze-Out bekannt gewesen. Vor diesem Hintergrund seien das in diesem Zeitraum geplante Umsatzwachstum zu niedrig angesetzt und die Risiken überbetont worden. Zudem berücksichtigten die von der E AG für die Jahre 2014 bis 2017 geplanten Personalkosten nicht, dass Kostensteigerungen durch die Einführung des Mindestlohns vollständig auf die Kunden abgewälzt werden könnten und sich hierdurch keine Ergebnisverschlechterung der Gesellschaft durch eine gestiegene Personalkostenquote ergebe. Zu beanstanden sei auch, dass die Wareneinsatzquote von 7,8 % im Jahr 2013 auf 9,3 % im Jahr 2018 ansteige und somit über dem Niveau der Vergangenheit liege sowie, dass die Miet- und Leasingaufwendungen im Planungszeitraum von 21,3 Millionen Euro im Jahr 2013 auf 25,7 Millionen Euro im Jahr 2018 ansteigen würden. Zu rügen sei ferner, dass die EBIT-Marge im Detailplanungsraum und in der Phase der ewigen Rente niedriger sei als in den letzten Ist-Jahren. Das EBIT in der ewigen Rente sei aufgrund von Synergien durch die stärkere Einbindung der E AG in den Konzern der N AG infolge des Squezze-Out zu erhöhen. Die Methodik der Ableitung des Basiszinssatzes mit der Schlussfolgerung eines für die Bemessung der Barabfindung zu hohen Basiszinssatzes sei gleichfalls zu bemängeln. Als Basiszinssatz müsse nicht der gerundete Wert von 2,5 %, sondern der ungerundete Wert von 2,45 % angesetzt werden. Die Annahme einer Marktrisikoprämie von 5,5 % sei unangemessen, da die aktuellen Marktentwicklungen keine Anhaltspunkte für eine gestiegene Marktrisikoprämie bieten würden. Die IDW-Empfehlung vom 19. September 2012 zur Marktrisikoprämie sei nicht zu übernehmen, da ein empirischer Beleg der dortigen Annahmen und eine nachvollziehbare Herleitung fehlten. Darüber hinaus sei zu beanstanden, dass nicht der eigene Beta Faktor der E AG für die Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes zugrunde gelegt worden sei. Die herangezogenen Peer Group Unternehmen seien mit der E AG nicht vergleichbar, da es sich um US-amerikanische Unternehmen handele. Der Wachstumsabschlag sei mit 0,5 % zu gering angesetzt worden. E AG verfolge mit der geplanten Eröffnung neuer Salons in der Detailplanungsphase eine Wachstumsstrategie und ein aktives Standortmanagement mit unterschiedlichen Markenkonzepten, welche auch für die Phase der ewigen Rente angenommen werden könnten. Nicht nachvollziehbar sei ferner die Höhe der nicht betriebsbezogenen Liquidität von 1,5 Millionen Euro. Zu bemängeln sei gleichfalls, dass der Aktienkurs der E AG bei der Bemessung der Barabfindung keine Berücksichtigung gefunden habe. Der Aktienkurs der Gesellschaft habe im Zeitraum von Februar bis August 2014 über der festgelegten Barabfindung gelegen. Schließlich sei zu beanstanden, dass keine Informationen zu den Vorerwerbspreisen vorliegen würden. Die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter der nicht am Verfahren beteiligten außenstehenden Aktionäre beantragen jeweils, die Festsetzung einer (höheren) angemessenen Barabfindung. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin macht geltend: Die festgesetzte Barabfindung von 11,27 € je Aktie bedürfe keiner Korrektur, da sie sachgerecht ermittelt worden und angemessen sei. Die hiergegen von den Antragstellern und dem gemeinsamen Vertreter erhobenen Einwendungen und Rügen seien sämtlich nicht gerechtfertigt und mithin unbegründet. Mit Beschluss vom 19. März 2015 (Bl. 21 GA) hat die Kammer sämtliche Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, wobei das Verfahren 35 O 11/15 AktE führt. Mit weiterem Beschluss vom 4. Mai 2015 (Bl. 23 GA) hat die Kammer Rechtsanwalt S3, Düsseldorf, gem. § 6 SpruchG zum gemeinsamen Vertreter der nicht am Verfahren beteiligten außenstehenden Aktionären bestellt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 2. Februar 2016 (Bl. 252 GA) der sachverständigen Prüferin zur Vorbereitung ihrer Anhörung aufgegeben, zu den von den Antragstellern und dem gemeinsamen Vertreter erhobenen Einwendungen sowie zu den Antragserwiderungen der Antragsgegnerin schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 (Bl. 343 ff. GA) hat die sachverständige Prüferin schriftlich Stellung genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2018 ist die sachverständige Prüferin mündlich angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2018 (Bl. 540 ff. GA). B. Die auf eine Heraufsetzung der Barabfindung gerichteten Anträge haben keinen Erfolg. Zwar sind die Anträge bis auf den Antrag des Antragstellers zu 30. alle zulässig ( I. ). Sie sind jedoch in der Sache unbegründet, da die von der Antragsgegnerin auf 11,27 € je Aktie festgelegte Barabfindung angemessen und mithin nicht zu beanstanden ist ( II. ). I. 1. Der Antrag des Antragstellers zu 30. ist unzulässig. Er hat seine Antragsberechtigung trotz eines entsprechenden unmittelbar nach seiner Antragsstellung erteilten Hinweises durch die Kammer und der ausdrücklichen Aufforderung der Ergänzung seiner Darlegungen nicht durch die Vorlage entsprechender Urkunden nachgewiesen. 2. Die Anträge der übrigen Antragsteller sind hingegen zulässig. a) Die Antragsteller sind antragsberechtigt im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 2 SpruchG; es handelt sich bei ihnen sämtlich - ausweislich der von ihnen jeweils vorgelegten Nachweise - um ausgeschiedene Aktionäre der E AG im Sinne des § 1 Nr. 3 SpruchG. Den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung der Eigenschaft als Aktionär stellt dabei angesichts der Besonderheiten des auf § 62 Abs. 5 UmwG gestützten verschmelzungsrechtlichen Squezze-Out indes nicht die Eintragung des Squezze-Out Beschlusses im Handelsregister der E AG am 6. August 2014 dar. Vielmehr ist die Eintragung des Verschmelzungsbeschlusses in das Handelsregister der Antragsgegnerin am 12. August 2014 maßgebend, weil erst durch diese Eintragung die Minderheitsaktionäre ihre Stellung als Aktionäre der E AG aufgrund der Regelung in § 62 Abs. 5 Satz 1 und Satz 7 UmwG verlieren. Der Squezze-Out Beschluss wird danach erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft, mithin der Antragsgegnerin, wirksam. Der Antragsgegnerin ist zwar zuzustimmen, dass der Nachweis der Antragsberechti-gung grundsätzlich durch die Vorlage der Urkunde im Original oder durch eine beglaubigte Kopie zu erbringen ist. Die Vorlage einer einfachen Kopie bzw. eines Faxausdrucks kann aber - wie vorliegend - ausreichen, wenn es keine konkreten Anhalts-punkte für eine fehlende Übereinstimmung mit dem Original gibt und eine solche auch nicht von der Antragsgegnerin konkret geltend gemacht wird (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 20 W 226/05 -, juris; Mennicke, in: Lutter, Umwandlungsgesetz, 5. Auflage 2014, § 3 SpruchG Rdnr. 11; Klöcker, in: Schmidt/ Lutter, AktG, 3. Auflage 2015, § 3 SpruchG Rdnr. 31; Kubis, in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Auflage 2015, § 3 SpruchG Rdnr. 23; Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 12. Auflage 2016, § 3 SpruchG Rdnr. 7; Antczak/Fritzsche, in: Dreier/Fritzsche/Verfürth, SpruchG, 2. Auflage 2016, § 3 Rdnr. 28). Das bloße pauschale (vorsorgliche) Bestreiten der Antragsberechtigung durch die Antragsgegnerin ist insofern unzureichend. Soweit vorliegend von Antragstellern (lediglich) eine Fotokopie vorgelegt worden ist, besteht kein Zweifel an deren Authentizität. b) Die Anträge sind jeweils innerhalb der Frist des § 4 Abs. 1 Nr. 3 SpruchG beim Landgericht Düsseldorf eingereicht worden, also innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Bekanntmachung des Eintragungsbeschlusses entsprechend den Vorgaben aus § 10 HGB. Die Antragsgegnerin hat insoweit - mit Ausnahme der gerügten Fristversäumung durch die Antragsteller zu 67. und 68. - keine Bedenken geäußert, so dass weitere Ausführungen hierzu nicht veranlasst sind. Die Antragsteller zu 67. und 68. haben ihre Anträge per Telefax vom 12. November 2014, welches am gleichen Tag um 18:02 Uhr beim Landgericht Düsseldorf - mithin fristgerecht - eingegangen ist, eingereicht. c) Alle Antragsteller haben innerhalb der Frist des § 4 Abs. 1 SpruchG konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der streitgegenständlichen Kompensation erhoben, weshalb die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 SpruchG erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift sind konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 SpruchG oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert in die Antragsbegründung aufzunehmen. Diesen Anforderungen werden alle Anträge gerecht, da die Anforderungen an die Konkretisierungslast nach der Gesetzesbegründung zum Spruchverfahrensgesetz (vgl. Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/371, S. 13) und nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11 -, juris) nicht überspannt werden dürfen. Mit dem Erfordernis konkreter Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation oder den als Grundlage der Kompensation ermittelten Unternehmenswert soll verhindert werden, dass Antragsteller praktisch mit einem Satz und ohne jede sachliche Erläuterung ein aufwendiges und kostenträchtiges Überprüfungsverfahren in Gang setzen können (vgl. Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/371, S. 13; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11 -, juris). Entgegen den von der Antragsgegnerin vereinzelt erhobenen Bedenken genügen alle Anspruchsbegründungen den aufgezeigten Mindestanforderungen; sie stehen sämtlich nicht einer Antragstellung „in einem Satz“ ohne sachliche Erläuterung gleich. II. Die zulässigen Anträge auf Erhöhung der Barabfindung sind unbegründet, da die Barabfindung von 11,27 € je Aktie, zu der sich die Antragsgegnerin verpflichtet hat, angemessen ist. Die Barabfindung, welche der im Wege der §§ 327 a ff. AktG aus der Gesellschaft ausgeschlossene Minderheitsaktionär beanspruchen kann, ist dann angemessen, wenn sie dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung entspricht (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 7. August 1962 -1 BvL 16/60 -, BVerfGE 14, 263 <284>; BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR #####/#### -, BVerfGE 100, 289 <304 f.>). Zu ermitteln ist also der Grenzpreis, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1998 - II ZB 5/97 -, BGHZ 138, 136 <140>; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 31 Wx 121/06 -, WM 2009, 1848 f.; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11 -, juris; Landgericht München, Beschluss vom 8. Februar 2017 - 5HK #####/#### -, juris). 1. Der Unternehmenswert wurde im Ausgangspunkt zutreffend unter Anwendung der Ertragswertmethode ermittelt, bei der es sich um eine in der Wissenschaft wie auch der Praxis anerkannte Vorgehensweise handelt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01 -, BGHZ 156, 57 ff.; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15. August 2016 - 26 W 17/13 (AktE) -, juris; Paulsen, in: Münchener Kommentar zum AktG, § 305 Rdnr. 80 mit weiteren zahlreichen Nachweisen), die verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 1 BvR #####/#### -, NJW 2012, 3020 <3022>; BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR #####/#### -, BVerfGE 100, 289 <307>) und folglich auch der Ermittlung des Unternehmenswertes der E AG zugrunde gelegt werden kann. Danach bestimmt sich der Unternehmenswert primär nach dem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens; er wird ergänzt durch eine gesonderte Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens, das regelmäßig mit dem Liquidationswert angesetzt wird. Der Ertragswert eines Unternehmens wird dabei durch Diskontierung der den Unternehmenseignern künftig zufließenden finanziellen Überschüsse gewonnen, die aus den künftigen handelsrechtlichen Erfolgen abgeleitet werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es einen exakten oder „wahren“ Unternehmenswert zum Stichtag nicht geben kann. Vielmehr kommt dem Gericht die Aufgabe zu, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert als Grundlage der Abfindung im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu bestimmen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - II ZB 25/14 -, ZIP 2016, 666 <668>; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2015 - 26 W 9/14 ( AktE) -, ZIP 2016, 71 <72>; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 26 W 5/07 (AktE) -, WM 2009, 2220 <2224>; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 31 Wx 121/06 -, ZIP 2009, 2339 <2340 >). a) Grundlage für die Ermittlung der künftigen Erträge ist die Planung für die Gesellschaft, die auf der Basis einer Vergangenheitsanalyse vorzunehmen ist und vorliegend auch vorgenommen wurde. Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens sind die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge allerdings nur eingeschränkt überprüfbar. Sie sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden (vgl. nur Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2015 - 26 W 9/14 ( AktE) -, ZIP 2016, 71 <72>; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 31 Wx 121/06 - ZIP 2009, 2339 <2340 >). Demzufolge kann eine Korrektur der Planung nur dann erfolgen, wenn diese nicht plausibel und unrealistisch ist (vgl. nur Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2015 - 26 W 9/14 ( AktE) -, ZIP 2016, 71 <72>). Unter Zugrundelegung und Beachtung dieses vorgenannten Prüfungsmaßstabes bedürfen die Planannahmen der E AG keiner Korrektur. Die insofern von den Antragstellern erhobenen Einwendungen gegen die Planannahmen sind unbegründet. Im Einzelnen: Der Einwand von einigen Antragstellern, es liege vorliegend eine unzulässige Anlassplanung mit dem Ziel einer niedrigen Barabfindung im Interesse und mit Einflussnahme durch die Antragsgegnerin vor, geht fehl. Nach den Erkenntnissen der sachverständigen Prüferin war die Planungsrechnung der E AG für die Jahre 2014 bis 2018 das Ergebnis eines standardisierten jährlich stattfindenden Planungsprozesses. Demnach fand die Planung des Budgets für das Geschäftsjahr 2014 auf Salonebene und die vereinfachte Fortschreibung des Budgets auf Markenkonzeptebene für die Jahre 2015 bis 2018 im Zeitraum zwischen Juni und Oktober 2013 statt. Die Verabschiedung bzw. die Zustimmung durch den Vorstand und den Aufsichtsrat der E AG erfolgten jeweils im November 2013. Erst zum Jahreswechsel #####/#### informierte die Antragsgegnerin den Vorstand der E AG über die Absicht, ein aktienrechtliches Squeeze-Out Verfahren durchzuführen; mithin zu einem Zeitpunkt, zu welchem die für die Jahre 2014 bis 2018 erstellte Planung bereits vorlag. Die Rüge einiger Antragsteller, dass die von der E AG für die Jahre 2014 bis 2017 geplanten Personalkosten nicht berücksichtigten, dass Kostensteigerungen durch den Mindestlohn vollständig auf die Kunden abgewälzt werden könnten und sich hierdurch keine Ergebnisverschlechterung der Gesellschaft durch eine gestiegene Personalkostenquote ergebe, ist unbegründet. Denn - wie von der sachverständigen Prüferin aufgezeigt - erhöhte sich die Personalkostenquote von 55,9 % im Geschäftsjahr 2011 auf 56,9 % im Geschäftsjahr 2013. Der überproportionale Anstieg der Personalkosten im Verhältnis zu den Umsatzerlösen war dabei insbesondere durch die Einführung des tariflichen Mindestlohns seit dem 1. August 2013 und weitere Tarifanpassungen bedingt, die nur zum Teil durch höhere Verkaufspreise kompensiert werden konnten. E AG hat somit bereits in der Vergangenheit die Kostensteigerungen durch den Mindestlohn nicht in vollem Maße durch Preiserhöhungen an die Kunden weitergeben können. Soweit Antragsteller rügen, dass das in den Jahren 2014 bis 2018 geplante Umsatzwachstum von durchschnittlich 4,2 % p.a. zu niedrig angesetzt sei und Risiken überbetont worden seien, dass die Wareneinsatzquote von 7,8 % im Jahr 2013 auf 9,3 % im Jahr 2018 ansteigend über dem Niveau der Vergangenheit liege, dass die Miet- und Leasingsaufwendungen im Planungszeitraum von 21,3 Millionen Euro im Jahr 2013 auf 25,7 Millionen Euro im Jahr 2018 ansteigen würden, dass die Abschreibungen in der Zukunft zu hoch geplant worden seien, da insbesondere der Geschäfts- und Firmenwert im Jahr 2013 schon fast abgeschrieben gewesen sei, dass die EBIT-Marge im Detailplanungsraum und in der Phase der ewigen Rente niedriger sei als in den letzten Ist-Jahren, dass das EBIT in der ewigen Rente aufgrund von Synergien durch die stärkere Einbindung der E AG in den Konzern der Antragsgegnerin infolge des Squezze-Out zu erhöhen sei, dass die Ausschüttungsquote von 50 % nicht angemessen sei, da in den Planjahren mit einer deutlich höheren Ausschüttungsquote gerechnet werde und dass für die Jahre 2014 bis 2017 kein Wertbeitrag aus Thesaurierung angesetzt worden sei, sind für die Kammer, insbesondere auf der Grundlage der von der Vertragsprüferin vorgenommenen nachvollziehbaren und umfassenden Planungsplausibilisierung insofern keine nicht plausiblen und/oder unrealistischen Annahmen in der von der E AG vorgenommenen Planungsrechnung erkennbar. Die Planung beruht insgesamt auf nachvollziehbaren Prämissen sowie einem methodisch geeigneten Planungsprozess. Weitere nachvollziehbare oder offensichtliche Fehler in der Planung - zum Nachteil der Minderheitsaktionäre - konnten weder von den Antragstellern aufgezeigt noch als Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Anhörung der sachverständigen Prüferin festgestellt werden. b) Nach der Ertragswertmethode muss der Wert der so ermittelten Überschüsse auf den Stichtag der Hauptversammlung abgezinst werden. Der hierfür heranzuziehende Kapitalisierungszinssatz soll die Beziehung zwischen dem bewerteten Unternehmen und den anderen Kapitalanlagemöglichkeiten herstellen. Zutreffend ist der Ausgangspunkt bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes unter Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern in der Bewertung durch die Antragsgegnerin. Da die finanziellen Überschüsse aus der alternativ am Kapitalmarkt zu tätigenden Anlage der persönlichen Ertragsbesteuerung der Unternehmenseigner unterliegen, ist der Kapitalisierungszinssatz unter Berücksichtigung der persönlichen Steuerbelastung zu ermitteln (vgl. nur Oberlandesgericht München, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 31 Wx 211/13 -, NJW-RR 2014, 473 , <474>; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 2012 - 12 W 66/06 -, AG 2013, 353 <355>). Dabei ist im Rahmen der Unternehmensbewertung nach dem im Zeitpunkt der Hauptversammlung maßgeblichen Steuerregime der Abgeltungssteuer von einem Steuersatz von 25 % entsprechend der gesetzlichen Regelungen in §§ 43, 43 a Abs. 1 Nr. 1, 32 d Abs. 1 T3 EStG auszugehen, der auch angesetzt wurde. Zudem ist der Solidaritätszuschlag zu beachten, woraus sich dann ein Steuersatz von 26,38 % errechnet. aa) Es bestehen keine Bedenken, den Basiszinssatz in Anwendung der Zinsstrukturkurve der Deutschen Bundesbank als sachgerechte Methode auf 2,5 % vor Steuern und demgemäß 1,8 % nach Steuern festzusetzen. Die hiergegen von den Antragstellern und dem gemeinsamen Vertreter erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Der Basiszinssatz bildet eine gegenüber der Investition in das zu bewertende Unternehmen „quasi“ risikolose und laufzeitadäquate Anlagemöglichkeit ab. Die Ermittlung des Basiszinssatzes anhand der Zinsstrukturkurve von Zerobonds quasi ohne Kreditausfallrisiko kann methodisch nicht beanstandet werden. Es ist nämlich betriebswirtschaftlich gefordert, dass der Kapitalisierungszinssatz für den zu kapitalisierenden Zahlungsstrom hinsichtlich Fristigkeit, Risiko und Besteuerung äquivalent sein muss. Die Zinsstrukturkurve stellt den Zusammenhang zwischen der Verzinsung und den Laufzeiten von dem Markt gehandelten Anleihen dar und gibt den Zusammenhang zwischen Verzinsung bzw. Rendite einer Anleihe und deren Laufzeit wider. Die nach der sogenannten Svensson-Methode ermittelte Zinsstrukturkurve bildet den laufzeitspezifischen Basiszinssatz - den sogenannten Zerobond-Zinssatz - ab. Sie ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt und wird in Spruchverfahren - wie auch vorliegend - regelmäßig für die Berechnung des Basiszinssatzes zugrunde gelegt (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15. August 2016 - 26 W 17/13 (AktE) -, AG 2016, 864 <867>; Paulsen, in: Münchener Kommentar zum AktG, § 305 Rdnr. 113; beide jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Gegen die vorgenommene Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen bestehen gleichfalls keine grundlegenden Bedenken (vgl. nur Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15. November 2016 - 26 W 2/16 (AktE) -, juris; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 26 W 8/10 (AktE) -, juris; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 1. April 2015 - 12a W 7/15 -, juris; Landgericht Kiel, Beschluss vom 21. April 2015 - 16 O 75/12 -, juris). Die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Barabfindung, die dem vollen Wert der Beteiligung entspricht, liegt ein sowohl einfach- als auch verfassungsrechtlich gebotener Ausgleich der jeweils geschützten gegenläufigen Interessen der Minderheitsaktionäre und der Antragsgegnerin als Hauptaktionärin zugrunde. Die Heranziehung von Parametern, die den richtigen Werten möglichst nahekommen, wird dem gesetzlich vorgegebenen Interessenausgleich am ehesten gerecht. Die vorgenommene Rundung auf 2,5 % vor Steuern bzw. 1,8 % unter Berücksichtigung der typisierten persönlichen Ertragssteuerbelastung ist daher von § 287 Abs. 2 ZPO gedeckt (so auch ausdrücklich Landgericht München, Beschluss vom 8. Februar 2017 - 5HK #####/#### -, juris mit weiteren Nachweisen). bb) Für die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes muss der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag erhöht werden, der nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen ist. Der Grund für den Ansatz eines Risikozuschlages liegt darin, dass Investitionen in Unternehmen im Vergleich zur Anlage in sichere oder zumindest quasi-sichere öffentlichen Anleihen einem höheren Risiko ausgesetzt sind. Dieses Risiko wird bei einem risikoaversen Anleger durch höhere Renditechancen und damit einen erhöhten Zinssatz ausgeglichen, weshalb der Ansatz eines Risikozuschlages unumgänglich ist, zumal der Verzicht auf diesen die ohnehin nicht durch die Planung abgegoltenen Risiken wie politische Krisen, Naturkatastrophen oder weitere nicht in die Planungsrechnung einzubeziehenden allgemeinen wirtschaftlichen Risiken vernachlässigen würde. Ebenso kann die Gefahr des Verfehlens der Planungsziele nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Angesichts dessen geht die heute nahezu einhellig vertretene obergerichtliche Rechtsprechung vom Erfordernis des Ansatzes eines Risikozuschlages aus (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15 -, juris; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 26 W 25/12 (AktE) -, juris; Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 20 W 14/08 -, juris; Paulsen, in: Münchener Kommentar zum AktG, § 305 Rdnr. 115 ff). Die Höhe des Risikozuschlags wird nach der gleichfalls insofern gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung anhand des Tax D3 Asset Pricing Model (Tax CAPM) ermittelt (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 26 W 25/12 (AktE) -, juris; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2015 - 26 W 9/14 (AktE) -, juris; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 26 W 5/07 (AktE) -, juris ; Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, § 305 Rdnr. 26; Großfeld/Egger/Tönnes, Recht der Unternehmensbewertung, 8. Auflage 2016, Rdnrn. 1029, 1057 ff.; Paulsen, in: Münchener Kommentar zum AktG, § 305 Rdnr. 126). Hierbei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie), mit einem unternehmensspezifischen Faktor, dem sogenannten Beta Faktor multipliziert (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15 -, juris; Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, juris). (1) Die Bewertungsgutachterin und ihr folgend die sachverständige Prüferin haben der Berechnung des Risikozuschlags vorliegend eine Marktrisikoprämie in Höhe von 5,5 % zugrunde gelegt. Hierbei handelt es sich um den Mittelwert der Spannbreite von 5,0 % bis 6,0 %, welche vom Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW für Bewertungsstichtage ab dem 19. September 2012 empfohlen wird. Nach Auffassung der Kammer bestehen gegen die Annahme einer Marktrisikoprämie in Höhe von 5,5 % nach persönlicher Steuer gegenwärtig keine durchgreifenden grundsätzlichen Bedenken. Insbesondere ist - in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 26. Januar 2017 (21 W 75/15) und des Landgerichts Hamburg vom 23. Februar 2016 (403 HKO 152/14; beide jeweils bei juris) nicht ersichtlich, dass eine Nichtbeachtung der Empfehlung des FAUB vom 19. September 2012 zu „richtigeren“ Unternehmenswerten führen würde. Die Kammer verkennt insofern nicht, dass die Frage, ob die Finanzkrise im Jahr 2009 eine Erhöhung der Marktrisikoprämie rechtfertigt in der rechtswissenschaftlichen Literatur und Rechtsprechung umstritten ist (vgl. hierzu nur Landgericht München, Beschluss vom 8. Februar 2017 – 5 HK #####/#### -, juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Gerade weil dies so ist, erscheint jedoch die Berücksichtigung der Empfehlung des FAUB als sachverständiges Gremium des IDW, dessen Empfehlungen in der Bewertungspraxis regelmäßig gefolgt wird, weiterhin angemessen und im Hinblick auf das dort versammelte und gebündelte überlegene Fachwissen gerechtfertigt. Weder der Gesellschaft noch dem Gericht im Rahmen seiner eigenen Schätzung des anteiligen Unternehmenswertes obliegt es, umfassende Studien zu der Höhe der Marktrisikoprämie als einer letztlich ohnehin nicht zweifelsfrei ermittelbaren Größe durchzuführen, wenn der Verband der Wirtschaftsprüfer und damit der maßgeblichen Experten auf dem fraglichen Gebiet eine Bandbreite bekannt gibt, die zwar hinsichtlich der aktuellen Empfehlung durchaus diskussionswürdig, aber zumindest nicht abwegig erscheint (so überzeugend: Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15 -, juris). Für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2009 lag der vom FAUB empfohlenen Rahmen für Marktrisikoprämien nach (persönlicher Ertrags-) Steuer zwischen 4 % bis 5 %. Am 10. Januar 2012 hat der FAUB die Empfehlung ausgegeben, zu prüfen, ob der erhöhten Unsicherheit am Kapitalmarkt und der damit gestiegenen Risikoaversion mit dem Ansatz der Marktrisikoprämie am oberen Rand der zuvor genannten Bandbreite Rechnung zu tragen sei (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, Rdnr 804). In der Stellungnahme vom 19. September 2012 hat er sich für eine Erhöhung der Bandbreite von 5% bis 6 % ausgesprochen. Die Annahme einer Marktrisikoprämie mit dem Mittelwert der Bandbreite des empfohlenen Rahmens für einen im Jahr 2014 liegenden Bewertungsstichtag ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie ist jedenfalls vertretbar. Denn die Höhe der Marktrisikoprämie ist aufgrund der uneinheitlichen, wissenschaftlichen Vorgehensweise letztlich nur im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln. Dabei ist es im Regelfall angemessen, einer Empfehlung des FAUB zu folgen und die Marktrisikoprämie innerhalb des dort vorgeschlagenen Bereichs festzusetzen. Das entspricht zugleich gängigen Annahmen der Bewertungspraxis (so auch Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15 -, juris; Landgericht Hamburg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 403 HKO 152/14 -, juris). Diesem Ansatz wird deshalb gefolgt. (2) Dies gilt auch für den Beta Faktor, welcher anhand einer Peer-Group mit 0,9 (unverschuldet) bestimmt worden ist und der im vorliegend angewandten D3 Asset Pricing Model (CAPM) das unternehmensspezifische Risiko wiedergeben soll. Die angenommene Höhe des (unverschuldeten) Beta Faktors von 0,9 ist sachgerecht; die hiergegen von den Antragstellern vorgebrachten Einwände greifen nicht durch: Der Beta Faktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zu der Rendite des Marktportfolios verhält. Dabei misst der Beta Faktor das systematische Risiko einer Aktie; er beschreibt, welche Änderung der Rendite der zu bewertenden Aktie bei einer Änderung der Rendite des Marktportfolios zu erwarten ist. Bei einem Beta Faktor von 1 entspricht das Risiko des zu bewertenden Unternehmens dem Risiko des Portfolios, bei einem Faktor über 1 liegt es darüber, bei einem Faktor unter 1 haben Renditeänderungen des Portfolios geringere Renditeänderungen bei dem Bewertungsobjekt zur Folge. Dabei ist der im Rahmen des (Tax-) CAPM einzusetzende Beta Faktor kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein ebenfalls durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert ist. Grundlage für die Schätzung des Beta Faktors ist in erster Linie der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst. Ersatzweise können auch die Faktoren einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer Group) oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15 -, juris; Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12 -, juris; Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 5. März 2013 - 20 W 6/10 -, juris). Keiner Korrektur bedarf vorliegend der Umstand, dass der Beta-Faktor nicht anhand des eigenen Betas der Gesellschaft, sondern auf der Grundlage einer Peer Group vergleichbarer Unternehmen abgeleitet wurde, da das unternehmenseigene Beta zum Bewertungsstichtag nicht als aussagekräftig bzw. als nicht repräsentativ wegen der fehlenden Signifikanz eingestuft werden kann. Die grundlegende Vorgehensweise zur Ermittlung der Peer Group-Unternehmen ist nicht zu beanstanden. Die Auswahl der Peer Group ist von der Bewertungsprüferin umfassend begründet und die Vorgehensweise von der sachverständigen Prüferin überprüft, nachvollzogen und im Ergebnis bestätigt worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Vergleich-barkeit der ausgewählten Unternehmen nie mit wissenschaftlicher Eindeutigkeit vorge-nommen werden und daher stets Anlass zu Diskussionen und unterschiedlichen Einschätzungen bieten kann. Vorliegend bestehen jedoch insbesondere gegen die Berücksichtigung ausländischer Unternehmen keine durchgreifenden Bedenken (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15 -, juris; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 26 W 5/07 -, juris). cc) Der mit 0,5 % in der Ewigen Rente angesetzte Wachstumsabschlag muss - entgegen der Rüge einiger Antragsteller sowie des gemeinsamen Vertreters - nicht erhöht werden. Dieser ist jedenfalls vertretbar. Da es sich um einen Wert handelt, der auf die Prognose der Erträge der Gesellschaft in der ewigen Rente abzielt (vgl. Ruiz de Vargas, in: Bürgers/Körber, Aktiengesetz, 4. Auflage 2017, Anhang zu § 305 Rdnr 48), ist dieser wie die Ertragswerte entsprechend nur auf Widerspruchsfreiheit und Plausibilität zu überprüfen (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15 -, juris). Der Ansatz des Wachstumsabschlags unterliegt daher ebenfalls nur einer relativ geringen Kontrolldichte (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 21 W 34/12 -, juris; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 21 W 36/12 -, juris). Mit dem Wachstumsabschlag wird zugunsten der Aktionäre berücksichtigt, dass sich die Geldentwertung bei festverzinslichen Anleihen stärker auswirkt als bei einer Unternehmensbeteiligung. Das Unternehmen hat in der Regel die Möglichkeit, die Geldentwertung zumindest zu einem Teil durch Preiserhöhungen aufzufangen, während die Anleihe ohne Inflationsausgleich zum Nominalwert zurückgezahlt wird. Die Höhe des festzusetzenden Abschlages ist dabei abhängig von den Umständen des Einzelfalles. Maßgeblich ist vor allem, ob und in welcher Weise Unternehmen die erwarteten Preissteigerungen an die Kunden weitergeben können; daneben sind aber auch sonstige prognostizierte Margen und Strukturänderungen zu berücksichtigen (vgl. Oberlandesgericht München, Beschluss vom 5. Mai 2015, ZIP 2015, 1166 <1171>; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2012 – 26 W 8/10 (AktE) -, juris; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 22. Juni 2015 - 12a W 5/15 -, Der Konzern 2016, 35, <41>). Ausschlaggebend ist dabei primär die individuelle Situation des Unternehmens, nicht die allgemeine Entwicklung zum Bewertungsstichtag. Dabei kann nicht auf Umsätze und deren Entwicklung in Relation zur allgemeinen Inflationsrate abgestellt werden; entscheidend ist vielmehr das Wachstum der Ergebnisse. Die erwartete durchschnittliche Inflationsrate kann dabei nur einen ersten Ansatzpunkt für die Höhe des Wachstumsabschlages bilden (so ausdrücklich Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2015 - 26 W 9/14 (AktE) -, AG 2016, 329 <331>; Paulsen, in: Münchener Kommentar zum AktG, § 305 Rdnr. 134). Es ist insofern zu berücksichtigen, dass Unternehmensergebnisse anderen Preiseinflüssen als der Verbraucherpreisindex unterliegen, weil Chancen und Risiken nominaler Ergebnisveränderungen sowohl von der Marktlage und der Wettbewerbssituation als auch der Struktur jedes einzelnen Unternehmens abhängen. Im Zeitraum ab 2019 ff. (Fortführungsperiode) kann nicht davon ausgegangen werden, dass E AG in der Lage sein wird, dauerhaft ein wertsteigerndes Wachstum in Höhe der erwarteten durchschnittlichen Inflationsrate oder darüberhinausgehend zu erwirtschaften. Unter Berücksichtigung der sich aus einem steigenden Anteil von Filialisten sowie Klein- und Kleinstbetrieben (Umsatz unter 17.500 €) und Schwarzarbeit ergebenden hohen Wettbewerbsintensität in der Friseurbranche, der verhältnismäßig geringen Markteintrittsbarrieren und einer hohen Preissensibilität der Kunden, der zu erwartenden Personalkostensteigerungsdynamik, der historisch nur eingeschränkt überwälzbaren Preissteigerungen sowie der Unternehmenssituation zum Ende des Detailplanungszeitraums bestehen keine Bedenken, ein jährliches Wachstum der finanziellen Überschüsse und damit einen Wachstumsabschlag von 0,5 % anzusetzen. Ein Wachstumsabschlag von 0,5 % repräsentiert dabei keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende, wenngleich unterhalb der allgemeinen Geldentwertungsrate bleibende Erträge (vgl. Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 9 W 3/14 -, juris; Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 -; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11 , juris). Es entspricht zudem einer durchaus gängigen Praxis in der Unternehmensbewertung und der gängigen Rechtsprechung, Wachstumsabschläge in einer Bandbreite zwischen 0,5 % und 1 % bzw. 2 % zugrunde zu legen (vgl. die Nachweise bei Paulsen, in: Münchener Kommentar zum AktG, § 305 Rdnr. 134 mit Fußnoten 284 und 285). Schließlich besteht auch aus Rechtsgründen kein Anlass, den Wachstumsabschlag grundsätzlich oberhalb der Inflationsrate anzusetzen (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12 -, juris). c) Es bestehen keine Bedenken, dass sowohl die Bewertungsgutachterin als auch die sachverständige Prüferin als nicht betriebsnotwendiges Vermögen der E AG jeweils nicht betriebsnotwendige liquide Mittel in Höhe von 1,5 Millionen angesetzt haben, die ebenfalls in den Unternehmenswert einfließen. Die Rüge einiger Antragsteller, der Ansatz nicht betriebsnotwendiger Liquidität als Sonderwert sei von der Bewertungsgutachterin und der sachverständigen Prüferin nicht nachvollziehbar dargelegt worden, geht fehl. Als nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist gemäß IDW Standard S 1 i.d.F. 2008 Vermögen gesondert zu bewerten, das frei veräußert werden kann, ohne dass die eigentliche Unternehmensaufgabe berührt wird. Als nicht betriebsnotwendig sind unter Berücksichtigung dieses funktionalen Abgrenzungskriteriums beispielsweise sämtliche Grundstücke und Gebäude anzusehen, die nicht für betriebliche Belange wie Produktion, Administration, Vertrieb oder ähnliches erforderlich sind. Da E AG - von den Antragstellern nicht angegriffen - weder über derartige Grundstücke noch Gebäude verfügte, sind insoweit im Rahmen einer Analyse der Liquiditätserfordernisse der Bestand an liquiden Mitteln insbesondere in Hinsicht auf den vorzuhaltenden Kassenbestand und den entsprechenden Geldverkehr, die Zahlungsverpflichtungen für laufende Personalkosten, Mieten und Waren, anstehende Investitionen sowie die geplante Ausschüttung der Dividende für das Geschäftsjahr 2013 entsprechend gewürdigt worden. Dies ist nicht zu beanstanden. Zumal der Betrag von 1,5 Millionen Euro den Sockelbetrag der liquiden Mittel darstellt, welcher in den Geschäftsjahren 2012 und 2013 nicht unterschritten wurde. d) Somit ergibt sich ein Unternehmenswert der Gesellschaft von 51 Millionen Euro zum Stichtag der Hauptversammlung der E AG am 27. Juni 2014, der sich aus dem Ertragswert in Höhe von 49,5 Millionen Euro und dem Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens in Höhe von 1,5 Millionen Euro zusammensetzt. Bei 4.522.841 Aktien resultiert daraus ein Abfindungsbetrag von 11,27 € je Aktie; auf diesen Betrag war die angemessene Barabfindung festzusetzen. e) Weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts sind auch unter Berücksichtigung des in §§ 17 Abs. 1 SpruchG, 26 FamFG verankerten Amtsermittlungsgrundsatzes zur Festsetzung des Unternehmenswerts und damit der Barabfindung nicht veranlasst. aa) Insbesondere ist die Durchführung einer gesonderten Beweisaufnahme durch die Einholung des Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht erforderlich. Die mit Beschluss der Kammer vom 2. Februar 2016 gem. § 7 Abs. 6 2. Alt. SpruchG - zur Vorbereitung der mündlichen Anhörung - eingeholte schriftliche Stellungnahme der sachverständigen Prüferin vom 27. Oktober 2016 zu den von den Antragstellern und dem gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre erhobenen Einwendungen sowie die anschließende Anhörung der von der Kammer bestellten Abfindungsprüferin in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2018 haben bereits zu einem für die Kammer überzeugenden Ergebnis geführt. Die Kammer hat insofern berücksichtigt, dass ein gerichtliches Sachverständigengutachten nur dann eingeholt werden muss, wenn nach der Anhörung des Prüfers, die - wie vorliegend - sachlich auf § 8 Abs. 2 Satz 1 SpruchG gestützt worden ist, ein weiterer Aufklärungsbedarf besteht (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 26 W 2/13 (AktE) -, ZIP 2015, 1336 <1338 >; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 31 Wx 366/13 -, ZIP 2015, 1166 <1172 >; Klöcker, in: Schmidt/Lutter, AktG, § 8 SpruchG Rdnr. 4 und insbesondere dortige Fußnote 7). Aufgrund des Berichtes der sachverständigen Prüferin vom 5. Mai 2014, der schriftlichen Stellungnahme vom 27. Oktober 2016 und ihrer ausführlichen Erläuterungen in dem mehrstündigen Anhörungstermin vom 20. März 2018 hat die Kammer weder einen Zweifel an der Plausibilität der Planannahmen noch an den Feststellungen zur Ewigen Rente einschließlich der Grundfragen des Kapitalisierungszinssatzes, der angenommenen Marktrisikoprämie und des Beta Faktors sowie zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen der sachverständigen Prüferin. Sowohl die Wirtschaftsprüferin Ihlau als auch der Wirtschaftsprüfer Duscha verfügen ohne jeden Zweifel über die zur Beurteilung auch komplexer Fragen der Unternehmensbewertung erforderliche Fachkompetenz. Sie haben sowohl in ihrem Prüfungsbericht als auch im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung - soweit erforderlich - die von ihnen im Einzelnen vorgenommenen Prüfungshandlungen nachvollziehbar erläutert. Sie haben dabei eingehend begründet, warum sie die Planannahmen für plausibel erachtet haben. Ebenso haben sie sich im Rahmen ihrer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme und anschließenden mündlichen Anhörung eingehend mit den Rügen der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters zu den einzelnen Bewertungsparametern auseinander-gesetzt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie in Verkennung ihrer Stellung einzelne Feststellungen aus der von der Bewertungsgutachterin erstellten gutachterlichen Stellungnahme vom 30. April 2014 kritiklos und ungeprüft übernommen hätten, sind weder von den Antragstellern und dem gemeinsamen Vertreter dargelegt worden noch sind diese für die Kammer anderweitig ersichtlich. Die weitere Einschaltung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen ist schließlich auch nicht zum Schutz der Minderheitsaktionäre erforderlich. Denn die Einschaltung eines vom Gericht bestellten sachverständigen Prüfers im Vorfeld der Strukturmaßnahmen dient dem präventiven Schutz der Anteilseigner im Spruchverfahren. Aus diesem Grund kann der Prüfungsbericht des sachverständigen Prüfers zusammen mit dem Ergebnis seiner gem. § 8 Abs. 2 SpruchG durchgeführten Anhörung im gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden. Im Übrigen haftet der sachverständige Prüfer nach §§ 327 c Abs. 2 Satz 4, 293 d Abs. 2 AktG, 323 HGB auch gegenüber den Anteilsinhabern. Gerade durch die Verweisung auf die für Abschlussprüfer geltenden Bestimmungen der §§ 319 Abs. 1 bis Abs. 3, 323 HGB ist die Unabhängigkeit des sachverständigen Prüfers sichergestellt. Der bloße Umstand der Parallelprüfung, also der Prüfung zeitgleich mit dem Erstellen des Berichts des Hauptaktionärs, vermag an der Unabhängigkeit der Prüfung nichts zu ändern und begründet für sich genommen keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des vom Gericht bestellten sachverständigen Prüfers (vgl. Oberlandesgericht München, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 31 Wx 12/06 -, ZIP 2007, 375 <377 f.>; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 31 Wx 211/13 -, AG 2014, 453 <454 >; Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 20 W 14/05 -, AG 2007, 128 <129 f.>). bb) Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller kommt eine Anordnung der Vorlage sämtlicher Planungsunterlagen der E AG, die Grundlage der Unternehmensbewertung waren, ebenso wenig in Betracht wie eine Anordnung der Vorlage der Arbeitspapiere und der Berechnungen der beteiligten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Es existiert keine Rechtsgrundlage für die geforderte Vorlage sämtlicher Unterlagen, die Gegenstand der Unternehmensbewertung gewesen sind, und die Beantwortung eines Fragenkatalogs (vgl. nur Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - 19 W 11/04 -, juris). Soweit einige Antragsteller die von ihnen geltend gemachte Vorlagepflicht auf § 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG stützen, verkennen sie, dass diese Vorschrift keine Anspruchsgrundlage zu einer Vorlagepflicht der Antragsgegnerin darstellt. Auch § 7 Abs. 7 SpruchG stellt keine taugliche Rechtsgrundlage für die Vorlage interner Arbeitspapiere dar, da diese Vorschrift weder ein allgemeines Einsichtsrecht noch eine umfassende Vorlagepflicht statuiert (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 12 W 136/04 -, NZG 2006, 670 <671>; Simons, in: Hölters, Aktiengesetz, 2. Auflage 2014, § 7 SpruchG Rdnr. 24). Zudem fehlt es bereits an der plausiblen Darlegung und Begründung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlage der vollständigen Planungsunterlagen durch die Antragsteller (vgl. hierzu allgemein: Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 20 W 17/06 -, juris; Landgericht München, Beschluss vom 8. Februar 2017 - 5 HK #####/#### -, juris; Kubis, in: Münchener Kommentar zum AktG, § 7 SpruchG Rdnr. 19; Klöcker, in: Schmidt/Lutter, AktG, § 7 SpruchG Rdnr. 13). Die Antragsgegnerin ist darüber hinaus nicht verpflichtet, Arbeitspapiere und Berechnungen der beteiligten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorzulegen. Einem derartigen Verlangen steht bereits die Regelung in § 51b Abs. 4 WPO entgegen, da kein durchsetzbarer Anspruch des Auftraggebers - hier der Antragstellerin - gegen den Wirtschaftsprüfer auf Herausgabe der Arbeitspapiere existiert (vgl. nur Bungert/Mennicke, BB-Gesetzgebungsreport: Das neue Spruchverfahrensneuordnungsgesetz, BB 2003, 2021 <2029>; Mennicke, in: Lutter, Umwandlungsgesetz, § 7 SpruchG Rdnr. 14). 2. Aus anderen Gründen lässt sich eine höhere Barabfindung nicht rechtfertigen. a) Dies gilt zunächst für den Börsenkurs der E AG. Denn dieser lag im alleine maßgeblichen Referenzzeitraum mit 11,01 € unterhalb der festgesetzten Barabfindung von 11,27 €. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei der Bemessung der Barabfindung nicht nur der nach betriebswirtschaftlichen Methoden zu ermittelnde Wert der quotalen Unternehmensbeteiligung, sondern als Untergrenze der Abfindung wegen der Wertung des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG der Börsenwert zu berücksichtigen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR #####/#### -, BVerfGE 100, 289 <305 ff.>; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, NJW 2010, 2657 , <2658>; Hüffer/Koch, AktG, § 327 b Rdnr. 6 und § 305 Rdnr. 29; Schnorbus, in: Schmidt/Lutter, AktG, § 327 b Rdnr. 3). Die vorliegend vorgenommene Ermittlung des Börsenkurses auf der Basis eines Referenzzeitraums von drei Monaten vor der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme an die Kapitalmärkte am 10. Februar 2014 erfolgte rechtlich zutreffend. Dabei muss weder auf einen Stichtagskurs zum Zeitpunkt der Hauptversammlung noch auf den Aktienkurs im Zeitraum zwischen Februar und August 2014 abgestellt werden, wie von einigen Antragstellern geltend gemacht. Denn die Rechtsprechung geht in Übereinstimmung mit der überwiegend vertretenen Ansicht in der rechtswissenschaftlichen Literatur davon aus, der einer angemessenen Abfindung zugrunde zu legende Börsenwert der Aktie grundsätzlich aufgrund eines nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung einer Strukturmaßnahme ermittelt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - Az. II ZB 18/09 -, NJW 2010, 2657 <2658 ff.>; BGH Beschluss vom 28. Juni 2011 - II ZB 2/10 -, ZIP 2011, 1708 f.; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2009 - 26 W 13/06 -, ZIP 2009, 2055 <2056 ff.>; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11 -, AG 2012, 513 <514 >; Paulsen in: Münchener Kommentar zum AktG, § 305 Rdnr. 88 f.; Hüffer, AktG, § 305 Rdnr. 45). Da die Hauptversammlung der E AG am 27. Juni 2014 stattfand, also nur etwas mehr als vier Monate nach der am 10. Februar 2014 erfolgten Bekanntgabe der Absicht zur Durchführung eines Squeeze-Out an die Kapitalmärkte, kann auch nicht von einem längeren Zeitraum ausgegangen werden, der eine Hochrechnung erforderlich machen würde. Ein Zeitraum von nicht unerheblich unter 7 ½ Monaten kann noch nicht als längerer Zeitraum in diesem Sinne angesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - Az. II ZB 18/09 -, NJW 2010, 2657 <2660>). b) Eine höhere Barabfindung lässt sich auch nicht aus etwaigen Vorerwerben von Aktien der E AG ableiten, so dass die Rüge einiger Antragsteller, dass keine Informationen zu Vorerwerbspreisen vorliegen, unbegründet ist. Denn nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1999 (1 BvR #####/####; BVerfGE 100, 289 ff.) können die von einem Mehrheitsaktionär tatsächlich gezahlten Preise für Aktien einer abhängigen Gesellschaft bei der Bewertung des Anteilseigentums zur Bemessung der Barabfindung gem. § 305 AktG unberücksichtigt bleiben, da sie regelmäßig weder zu dem „wahren“ Wert des Anteileigentums in der Hand der Minderheitsaktionäre noch zu dem Verkehrswert der Aktien eine Beziehung besitzen. Die Vertragsprüferin weist zudem zu Recht darauf hin, dass die Frage, ob etwaige Vorerwerbe der E AG für die Bestimmung der Barabfindung Relevanz haben, vorliegend offenbleiben kann. Denn das gem. §§ 35, 14 Abs. 2 und Abs. 3 WpÜG veröffentlichte Pflichtangebot der T mbH & Co. KG, Wolfsburg vom 17. Januar 2008 an alle Aktionäre der E AG zum Erwerb der von ihnen gehaltenen Inhaber-Stammaktien der Gesellschaft in Höhe von 9,60 € lag unterhalb der Barabfindung von 11,27 €. c) Die Unangemessenheit der Barabfindung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vortrag eines Antragstellers, die so ermittelte Barabfindung stelle einen Verstoß gegen die von Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Investitionsschutzabkommen dar, die vor Enteignungen schützen sollen. Denn bei einem Beschluss über einen Squezze-Out handelt es sich zum einen nicht um eine Enteignung oder einen enteignungsgleichen Eingriff (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 390/04 -, NJW 2007, 3268 <3269>). Zum anderen liegt keine Enteignung oder einer Enteignung gleichstehende Maßnahme durch den Vertragsstaat vor; vielmehr geht es um den Beschluss der Hauptversammlung einer privatrechtlich organisierten Aktiengesellschaft. Diese ist nicht Adressat der Regelung, weil sie nicht der andere Vertragsstaat ist (so ausdrücklich: Landgericht München, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 5HK #####/#### -, juris). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 15, 6 Abs. 2 SpruchG. Danach gilt: 1. Die Entscheidung über die Gerichtskosten hat ihre Grundlage in § 15 Abs. 1 SpruchG neue Fassung (n.F.). Da das vorliegende Spruchverfahren nach dem 1. August 2013 eingeleitet worden ist, ist aufgrund der Überleitungsvorschrift in § 136 Abs. 5 Nr. 2 GNotKG bereits neues Recht anwendbar. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Es gibt keine besonderen Gesichtspunkte der Billigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 SpruchG, die es vorliegend rechtfertigen würden ausnahmsweise den Antragstellern die Gerichtskosten aufzuerlegen. 2. Die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters fallen ebenfalls der Antragsgegnerin zur Last, § 6 Abs. 2 SpruchG. 3. Ihre außergerichtlichen Kosten haben die Parteien jeweils selbst zu tragen. Die Anordnung einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin sieht das SpruchG nicht vor. Für die Anordnung einer Übernahme von außergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerin nach § 15 Abs. 2 SpruchG besteht vorliegend keine Veranlassung, nachdem sämtliche Anträge erfolglos waren. IV. Der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren war in Anwendung von § 74 T3 GNotKG auf 200.000,00 € festzusetzen. Gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 SpruchG entspricht der Geschäftswert zugleich dem Gegenstandswert für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener Str.1, 40227 Düsseldorf oder Postfach 103461, 40025 Düssel-dorf) durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerde-schrift einzulegen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Be-schlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Hält die Kammer die Be-schwerde für begründet, wird sie ihr abzuhelfen; anderenfalls wird die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht vorgelegt. Anstelle der Beschwerde findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (Sprungrechtsbe-schwerde) nach Maßgabe der §§ 75 FamFG, 566 Abs. 2 – 8 ZPO statt, wenn 1. die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und 2. das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt. Gegen die Geschäftswertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, X2, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Einlegung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfes ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich, die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de .