Die Beklagten zu 2. und zu 3. werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 25.486,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2017 Zug um Zug gegen Angebot zur Übertragung der Rechte aus der Beteiligung der Klägerin an der O2 mbH & Co. MS „H“ KG im Nominalwert von 50.000 USD zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte insoweit im Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. sowie 24% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und zu 3. Die Beklagten zu 2. und zu 3. tragen 76% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin als Gesamtschuldner. Im Übrigen tragen die Beklagten zu 2. und zu 3. ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinn in Anspruch. Die Klägerin beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 12.07.2007 (Anlage K2) mit einer Einlage in Höhe von 50.000 USD zuzüglich 5 Prozent Agio an der O2 mbH & Co. H KG. Für den Erwerb der Beteiligung wendete u 35.793,40 EUR auf. Die Beklagten zu 2. und zu 3. sind Gründungsgesellschafter dieser Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1. war Fondsinitiatorin und Anbieterin. Wegen des Fondsprospektes wird auf die von der Klägerin als Anlage K1 zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung Bezug genommen. Der Prospekt enthält u.a. folgende Ausführungen: „ MOTIVE FÜR IHRE BETEILIGUNG […] Profitieren u hoher Planungssicherheit durch einen langfristigen Chartervertrag mit einem starken Partner“ (Seite 6 des Prospektes) „ Die Sicherheit Das Schiff ist ab Auslieferung und Übernahme durch die D KG langfristig für fünf Jahre fest an die Rudolf A. P KG (RAO), Hamburg, ein Unternehmen der Hamburg Süd-Gruppe, verchartert. Nach Ablauf der Festcharterperiode verfügt RAO über drei aufeinander folgende Optionen zur Verlängerung der Charter um jeweils ein Jahr. Gemäß Dynamar Consultancy B.V. (Dynamar), Alkmaar, Niederlande, einer auf Seeverkehr und Transportwirtschaft spezialisierten und renommierten Analyse- und Beratungsagentur, wird RAO per 22.02.2007 auf einer Skala von 1 (geringes Risiko) bis 10 (hohes Risiko) bezüglich Bonität, Effizienz und Marktpositionierung mit einem Rating von 3 bewertet. Durch den langfristigen Chartervertrag besteht für das vorliegende Investment eine hohe Planungssicherheit.“ (Seite 7 des Prospektes) „Das vorliegende Beteiligungsangebot bietet neben den vorgenannten Aspekten Marktwachstum und Sicherheit attraktive Ausschüttungen.“ (Seite 8 des Prospektes) „ Das Investment Mit ihrer Investition in den CFB-D 162 MS „H“ profitieren u durch die Beteiligung an einem modernen 3.534 TEU Containerschiff der Panamax-Klasse vom kräftigen und stetigen Wachstum des Weltcontainerverkehrs bei gleichzeitig hoher Planungssicherheit durch einen fünfjährigen Festchartervertrag mit der Rudolf A. P KG.“ (Seite 10 des Prospektes) „ DER MARKT […] Die MS „H“ ist nach Ablieferung von der Werft für fünf Jahre fest zzgl. drei Optionen zur Verlängerung um jeweils ein Jahr zugunsten des Charterers an die Rudolf A. P KG verchartert. Dieser langfristige Chartervertrag gewährt der Fondsgesellschaft über seine Laufzeit Planungssicherheit unabhängig von Marktveränderungen.“ (Seite 20 des Prospektes) „Mit Ablieferung von der Werft wird die MS „H“ eine fünfjährige Festcharter antreten. Da das Schiffshypothekendarlehen bereits innerhalb von acht Jahren und somit zu einem überwiegenden Teil während der fest vereinbarten Laufzeit des Chartervertrages mit RAO zurückgeführt wird, sowie aufgrund der guten Ausstattung des Schiffes, ist die D KG auch für den Fall, dass RAO ihre Verlängerungsoptionen nicht ausübt, in einer guten Position, um sich am Markt für Containerschiffe erfolgreich behaupten zu können. Die Anschlussvercharterung wird mit US-$ 24.500 pro Tag zu einem Wert deutlich unterhalb des langfristigen Mittelwerts der Markt-Charterraten für vergleichbare Schiffe unterstellt.“ (Seite 25 des Prospektes) Die Klägerin erhielt von der Fondsgesellschaft vor Klageerhebung Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 10.307,31 EUR. Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Prospekt stelle die von ihr erworbene Beteiligung unzutreffend als sicher dar, und macht diverse weitere Prospektfehler geltend. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an u 25.486,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Angebot zur Übertragung der Rechte an der O2 mbH & Co. MS „H“ KG im Nominalwert von 50.000 USD zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr alle wirtschaftlichen und steuerlichen Schäden zu ersetzen, die über die unter Ziffer 1) bezifferten Schäden hinausgehen und die in der Zeichnung ihrer Beteiligung an der O2 mbH & Co. MS „H“ KG im Nominalwert von 50.000,00 USD ihre Ursache haben. 3. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Gegenleistung in im Annahmeverzug befinden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. u sind der Auffassung, der Prospekt sei fehlerfrei. Die Beklagte zu 1. komme lediglich als Prospektverantwortliche nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne in Betracht. Insoweit erhebt die Beklagte zu 1. die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Entscheidungsgründe Die Klage ist teils unzulässig und im Hinblick auf die Beklagte zu 1. darüber hinaus unbegründet. Im Übrigen ist u zulässig und begründet. I. Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ist unzulässig. Die Feststellung der Schadensersatzpflicht setzt die Möglichkeit des Schadeneintritts voraus (BGH, Urteil vom 05. Juli 2016 – XI ZR 254/15 –, BGHZ 211, 189-201, Rn. 37). Bei reinen Vermögensschäden, die vorliegend in Rede stehen, hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückgehenden Schadeneintritts ab (st. Rspr. BGH a.a.O. m.w.N.). Eine solche hat die Klägerin nicht dargelegt. Dies gilt auch für etwaige steuerliche Nachteile. Gegenstand des Feststellungsbegehrens können nur solche steuerlichen Nachteile sein, die nicht aus der Einkommensbesteuerung der Ersatzleistungen resultieren. Denn diese Nachteile sind bereits bei der Bemessung der Ersatzleistungen aufgrund pauschalisierender Betrachtungsweise der steuerlichen Vor- und Nachteile im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen (st. Rspr. BGH a.a.O. m.w.N.). Steuerliche Nachteile können nur dann Gegenstand einer Feststellung sein, wenn konkret dargelegt wird, dass steuerliche Risiken bestehen, die wahrscheinlich zu derartigen steuerlichen Nachteilen führen werden (vgl. BGH a.a.O.). Dass infolge der Beteiligung wahrscheinlich steuerliche Nachteile eintreten, hat die Klägerin nicht dargelegt. II. Die Klage gegen die Beklagten zu 2. und 3. ist begründet. Die Klage gegen die Beklagte zu 1. ist unbegründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 2. und zu 3. nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 25.486,09 EUR zu. Die Beklagten zu 2. und zu 3. haben die ihnen als Gründungsgesellschafterinnen obliegenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt. u hätten die Klägerin als Anlageinteressentin darüber informieren müssen, dass entgegen der Darstellung im Prospekt diese Kapitalanlage nicht über eine hohe Planungssicherheit verfügt. a) Die Beklagten zu 1. und zu 2. waren der Klägerin als Gründungsgesellschafterinnen zur Aufklärung verpflichtet. Gründungsgesellschafter eines D können aus Verschulden bei Vertragsschluss (Prospekthaftung im weiteren Sinne) gegenüber Kapitalanlegern haften, die einem D beigetreten und dabei über die Risiken der Anlage nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sind (st.Rspr zuletzt BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 – II ZR 331/14 –, Rn. 12 zitiernach juris) . Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (ständige Rechtsprechung, st.Rspr zuletzt BGH a.a.O.). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Abgesehen etwa von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will (st.Rspr zuletzt BGH a.a.O.). Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter (st.Rspr zuletzt BGH a.a.O.). Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen (st.Rspr zuletzt BGH a.a.O.). Bei einer Publikumsgesellschaft - wie hier - ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nur insoweit ausgeschlossen, als u sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss haben (BGH a.a.O.). Beides ist nicht der Fall. b) Der Prospekt ist fehlerhaft, weil er zu Unrecht eine hohe Planungssicherheit der Beteiligung herausstellt und auf diese Weise die Risikohinweise, die bei isolierter Betrachtung nicht zu beanstanden sind, entwertet. Auf diese Weise wird ein irreführender Gesamteindruck erzeugt, der die aufgrund der hohen Volatilität des Schiffschartermarktes tatsächlich geringe Planungssicherheit dieser Anlage pflichtwidrig verharmlost. aa) Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden; das heißt, er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (st. Rspr. zuletzt BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 II ZR 344/15, Urteil vom 21. Juni 2016 II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 13; Urteil vom 9. Juli 2013 II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 33; Urteil vom 23. April 2012 II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 II ZR 344/15, Urteil vom 16. März 2017 III ZR 489/16, ZIP 2017, 715 Rn. 19; Urteil vom 3. November 2015 II ZR 270/14, WM 2016, 72 Rn. 13 beide mwN). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 II ZR 344/15, Urteil vom 3. November 2015 II ZR 270/14, WM 2016, 72 Rn. 13; Urteil vom 5. März 2013 II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN). Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 II ZR 344/15, Beschluss vom 29. Juli 2014 II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 66; Urteil vom 5. März 2013 II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14; Beschluss vom 13. Dezember 2011 II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 37). Dabei ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen ist, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend gelesen hat (BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 II ZR 344/15, Beschluss vom 29. Juli 2014 II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 66 mwN; Beschluss vom 13. Dezember 2011 II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 25). Der Prospekt hat sachlich richtig und vollständig über die mit einem Beitritt verbundenen Risiken aufzuklären (BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 II ZR 344/15, Beschluss vom 29. Juli 2014 II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 64; Urteil vom 14. Juli 2003 II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Es muss aber nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 II ZR 344/15, Beschluss vom 29. Juli 2014 II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 64; Urteil vom 23. Juli 2013 II ZR 143/12, ZIP 2013, 1761 Rn. 12). bb) Der Prospekt zeichnet kein zutreffendes Gesamtbild der Kapitalanlage. Wie aus dem Tatbestand ersichtlich hebt der Prospekt an verschiedenen Stellen in unvertretbarer Weise eine hohe Planungssicherheit dieser Kapitalanlage hervor. Die hohe „Planungssicherheit“ wird auf den Seiten 6, 7, 8 und 10 als eines der entscheidenden Argumente für den Erwerb dieser Kapitalanlage hervorgehoben. Begründet wird die angebliche hohe Planungssicherheit mit dem „langfristigen“ Festchartervertrag mit einer Laufzeit von 5 Jahren. Der Verkauf des von der Fondsgesellschaft betriebenen Schiffes war zum Ende des Jahres 2025 geplant (Seite 16 des Prospektes). Damit hatte der D eine geplante Laufzeit von ca. 18 Jahren. Die Festcharter deckte somit etwas mehr als das erste Viertel der geplanten Fondslaufzeit ab. Die drei einjährigen Anschlussoptionen zugunsten des Charterers, die im Zusammenhang mit dem Begriff „Planungssicherheit“ wiederholt erwähnt werden, erhöhen die Planungssicherheit hingegen nicht. Denn – wie auf Seite 50f. des Prospektes insoweit zutreffend ausgeführt wird – wird der Charterer diese Optionen nur dann ausüben, wenn u für ihn günstig und damit für die Fondsgesellschaft ungünstig sind, weil die Marktcharter zum Zeitpunkt der Ausübung der Option über der vertraglich vereinbarte Charterrate liegt. Sinkt die am Markt erzielbare Charterrate hingegen unter die vertraglich vereinbarte Charterrate wird der Charterer die Optionen nicht ausüben und es bleibt bei der fünfjährigen Laufzeit des Festchartervertrages. Die Optionen können sich somit ausschließlich nachteilig für die Fondsgesellschaft auswirken. Wie sich z.B. aus der Grafik auf Seite 24 des Prospektes ergibt, unterliegt der Schiffschartermarkt ganz erheblichen Schwankungen. So sank die Charter etwa von ca. 25 TEU Anfang 2001 innerhalb nur eines Jahres auf ca. 10 TEU, um sodann bis 2005 auf ca. 40 TEU hochzuschnellen und sodann bis 2007 auf ca. 25 TEU (Howe Robinson) bzw. unter 25 TEU zu sinken (Clarkson Research). Daran, dass dem vorliegenden Schiffsfonds angesichts dieser starken kurzfristigen Schwankungen keine hohe Planungssicherheit zugeschrieben werden kann, ändert auch der fünfjährige Festchartervertrag nichts. Denn für die verbleibenden voraussichtlich 13 Jahre des Fondslaufzeit war die Fondsgesellschaft diesen Schwankungen schutzlos ausgesetzt. Es mag sein, dass das Totalverlustrisiko dadurch herabgesenkt wird, dass die Fondsgesellschaft nach Ablauf der fünfjährigen Festcharter noch drei Jahre prognosegemäß laufen musste, um die Fremdfinanzierung zu tilgen. Wie der Einbruch des Marktes in den Jahren 2001 bis 2003 zeigt, war es indes ohne weiteres möglich, dass die Tilgung der Fremdfinanzierung in dieser Zeit scheitert, so dass auch der Festchartervertrag keine „hohe Planungssicherheit“ gewährleistete. Außerdem impliziert die Formulierung „hohe Planungssicherheit“ nicht nur, dass das Totalverlustrisiko herabgesetzt wird, sondern vielmehr gerade auch, dass der D plangemäß verläuft und damit die geplante Rendite erwirtschaftet. Bei einer geplanten Laufzeit von 18 Jahren gewährleistet eine Festcharter in den ersten 5 Jahren nicht ansatzweise die hohe Sicherheit, dass der D plangemäß laufen wird. An der Fehlerhaftigkeit des Prospektes ändert es nichts, dass sich aus anderen Prospektangaben bei sorgfältiger Lektüre ersehen lässt, dass auch dieser Schiffsfonds wegen der hohen Volatilität auf dem Chartermarkt nicht über eine „hohe Planungssicherheit“ verfügt. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (st. Rspr. z.B. BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN; BGH, Urteil vom 03. November 2015 – II ZR 270/14 –, Rn. 13, juris). Bereits die Widersprüchlichkeit des Prospektes führt zu einem Prospektfehler (st. Rspr. zuletzt BGH Urteil vom 16.03.2017, III ZR 489/16, Rz. 21 zitiert nach juris). So hat der BGH einen Prospektfehler allein daraus abgeleitet, dass eine Beteiligung an einem Immobilienfonds als Altersvorsorgeprodukt angepriesen wurde, obwohl in dem Prospekt die Risiken dieser unternehmerischen Beteiligung mit Totalverlustrisiko für sich betrachtet zutreffend angegeben worden waren und sich hieraus ergab, dass die Beteiligung – offensichtlich – nicht im besonderen Maße für die Altersvorsorge geeignet ist (BGH Urteil vom 16.03.2017, III ZR 489/16, Rz. 21 zitiert nach juris) . An einer einzigen Stelle, nämlich auf Seite 20 des Prospektes wird die durch den Festchartervertrag vermittelte Planungssicherheit – aber nur wenn man den Genus der verwendeten Nomina genau beachtet – auf die Laufzeit des Festchartervertrages bezogen. Dies ändert nichts daran, dass zuvor an vier Stellen ohne diese feinsinnige semantische Differenzierung insgesamt die „hohe Planungssicherheit“ des D hervorgehoben und u.a. unter den Überschriften „Motive für Ihre Beteiligung“ und „Die Sicherheit“ als mit ausschlaggebend für die Anlageentscheidung herausgestellt wird. Diese Hervorhebungen wären sinnlos, sollte damit lediglich die Banalität herausgestellt werden, dass der D wegen der Festcharter im ersten Viertel der geplanten Fondslaufzeit über eine erhöhte Planungssicherheit verfügt. Die weiteren Hinweise im Prospekt, die die Kammer bei isolierter Betrachtung für fehlerfrei hält, werden entwertet, weil dem Anleger redundant eingetrichtert wird, der D verfüge trotz der dargestellten Risiken über eine – insgesamt – hohe Planungssicherheit, was wegen der hohen Volatilität des Schiffschartermarktes nicht der Fall war. Durch derartige unvertretbare Beurteilungen wird in pflichtwidriger Weise auf die Willensbildung des prospektiven Anlegers Einfluss genommen, indem ihm suggeriert wird, diese Kapitalanlage sei nicht für den risikoaffinen Anleger, sondern vielmehr für den risikoaversen Anleger besonders geeignet. Die verzerrende Beurteilung der ansonsten zutreffend dargestellten Fakten wird dadurch aggraviert, dass auf Seite 25 ausgeführt wird, die prognostizierte Anschlussvercharterung liege mit 24.500 USD „deutlich unterhalb des langjährigen Mittelwertes der Markt-Charterraten“. Wie sich aus der Grafik auf Seite 24 des Prospektes ergibt, lag der Mittelwert seit 1993 bei 25.600 USD. Damit lag die Anschlusscharter gerade mal ca. 4,3% unterhalb des langjährigen Mittelwertes. Angesichts der aus der Grafik ersichtlichen Volatilität mit Schwankungen von 10TEU bis 40 TEU innerhalb kurzer Zeit, lag die prognostizierte Anschlusscharter mit 24.500 USD nur geringfügig und nicht „deutlich unterhalb des langfristigen Mittelwertes“. Auch dies verstärkt in unzutreffender Weise den Eindruck, dass diese Kapitalanlage gerade für den konservativen Anleger geeignet wäre. c) Dieser Prospektfehler war auch kausal. Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung. Es ist grundsätzlich Sache des Aufklärungspflichtverletzers, die Vermutung, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung der Anlage abgesehen hätte, durch konkreten Vortrag zu entkräften (st. Rspr. z.B. BGH Urteil vom 16.03.2017 – III ZR 489/16 –, Rz. 32 zitiert nach juris). Ein Prospektfehler ist auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern/-beratern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird (BGH a.a.O.). Es kommt dann nicht darauf an, ob der Prospekt dem Anlageinteressenten übergeben worden ist oder ob er den Prospekt in allen Einzelheiten zur Kenntnis genommen hat (BGH a.a.O. m.N.). Es ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Anleger den Prospekt insbesondere hinsichtlich der Risikohinweise überhaupt zur Kenntnis genommen hat (BGH a.a.O. m.N.). Dafür, dass die Kausalitätsvermutung entkräftet sein könnte, ist nichts ersichtlich. 2. Der Klägerin steht hingegen kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1. zu. Zwar ist die Beklagte zu 1. Prospektverantwortliche im Sinne der Prospekthaftung im engeren Sinne. Etwaige Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinn sind indes verjährt. Die Prospekthaftung im weiteren Sinn ist auf die Beklagte zu 1. nicht anwendbar, da u bei den Vertragsverhandlungen nicht als Sachwalter der Emittentin aufgetreten ist. a) Es kann dahinstehen, ob der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. ein Anspruch wegen bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinn zusteht. Ein Anspruch wäre jedenfalls verjährt. Zwar ist die Beklagte zu 1. Prospektverantwortliche im Sinne dieses Haftungstatbestandes. Danach ist derjenige Prospektverantwortlicher, von dem der Erlass des Prospekts ausgeht (st. Rspr. z.B. BGH Urteil vom 18.08. 2012, XI ZR 344/11, Rz. 36 zitiert nach juris). Darunter werden die Personen gefasst, die ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Emission der Wertpapiere haben und darauf hinwirken, dass ein unrichtiger oder unvollständiger Prospekt veröffentlicht wird (BGH a.a.O. m.w.N.). Veranlasser ist, wer hinter dem Emittenten steht und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausübt. In Übereinstimmung mit der börsenrechtlichen Veranlasserhaftung hat der Bundesgerichtshof die sogenannte Hintermannhaftung der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne entwickelt (BGH a.a.O. Rz. 37 m.w.N.). Nach dieser Rechtsprechung, die zur Konkretisierung des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG a.F. herangezogen werden kann, ist von einer Prospektverantwortlichkeit eines Hintermannes unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich ist (BGH a.a.O. m.w.N.). Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des Hintermannes sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen (BGH a.a.O. m.w.N.). Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH a.a.O. m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften aus Prospekthaftung im engeren Sinn für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt einer Kapitalanlage neben dem Herausgeber des Prospekts die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit u das Management bilden oder beherrschen (BGH a.a.O.). Darüber hinaus haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (BGH a.a.O. m.N.). Maßgeblich für die Haftung des Hintermannes ist sein Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts (BGH a.a.O.). Er muss eine Schlüsselposition besitzen, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist (BGH a.a.O. m.N.). Der Prospekthaftung im engeren Sinne unterliegen darüber hinaus auch diejenigen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, sofern u durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben (z.B. BGH a.a.O. m.N.). Der Vertrauenstatbestand muss sich aus dem Prospekt ergeben, sofern nicht die Mitwirkung an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen hervorgetreten ist (BGH a.a.O. m.N.). Eine Haftung ist auf die den Garanten selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschränkt (BGH a.a.O.). Ansprüche wegen bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinn sind jedoch nach § 46 BörsG a.F. analog verjährt. Die Verjährungsvorschrift des § 46 BörsG a.F. ist auf Ansprüche wegen bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinn entsprechend anzuwenden (st. Rspr. z.B. BGH Urteil vom 07.12.2009, II ZR 15/08, Rz. 26 m.w.N. zitiert nach juris). Danach verjähren Ansprüche spätestens in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts. Der in Rede stehende Prospekt wurde im Jahr 2007 veröffentlicht. Ansprüche wegen bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinn sind somit spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 verjährt. b) Die Beklagte zu 1. ist nicht Prospektverantwortliche im Sinne der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinn. Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH Urteil vom 21.06.2016, II ZR 331/14 Rz. 12 zitiert nach juris). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Grundsätzlich trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will (BGH, Urteil vom 22.10.2015, III ZR 265/14, Rz. 15 zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 23). Ausnahmsweise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachverwalter in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein unmittelbares, eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat (st. Rspr. z.B. BGH, Urteil vom 22.10.2015 a.a.O.; BGH Urteil vom 23.04.2012, a.a.O. Rz. 23 m.w.N.). Anders als bei der Prospekthaftung im engeren Sinn genügt nicht das durch den Prospekt vermittelte typisierte Vertrauen des Anlegers in die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben (st. Rspr. z.B. BGH, Urteil vom 22.10.2015 a.a.O.; BGH Beschluss vom 19.09.2013, III ZR 46/13, Rz. 18 zitiert nach juris). Erforderlich ist vielmehr die Inanspruchnahme eines darüber hinaus gehenden persönlichen Vertrauens (BGH Urteil vom 22.10.2015 a.a.O.; BGH Beschluss vom 19.09.2013 a.a.O.). Dies setzt voraus, dass der Betreffende entweder an den Vertragsverhandlungen selbst beteiligt ist oder im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit einem Anspruch auf Vertrauen hervortritt (BGH Urteil vom 22.10.2015 a.a.O.; BGH Beschluss vom 19.03.2013 a.a.O.; BGH Urteil vom 04.05.2004, XI ZR 41/03 Rz. 27; OLG München Urteil vom 08.11.2016, 5 U #####/####, Rz. 45 zitiert nach juris). Allerdings setzt die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens nicht stets voraus, dass der Betreffende die Verhandlungen selbst führt. Es genügt, dass er diese von einem anderen für sich führen lässt und dem Vertragspartner gegenüber als die Person erscheint, von deren Entscheidung der Abschluss des Vertrags abhängt (BGH Beschluss vom 19.09.2013 a.a.O.; BGH Urteil vom 04.05.2004 a.a.O.). Ausführungen zugunsten eines Hintermannes in einem Prospekt reichen hingegen nicht aus (vgl. BGH Beschluss vom 19.09.2013 a.a.O. Rz. 18 a.E.; BGH Urteil vom 04.05.2004 a.a.O. Rz. 28; OLG München a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die bloßen Ausführungen zur Expertise der Beklagten zu 1. im Prospekt reichen genauso wenig für die über das durch den Prospekt vermittelte typisierte Vertrauen hinausgehende Begründung eines besonderen persönlichen Vertrauensverhältnisses wie die im Prospekt erklärte Übernahme der Prospektverantwortung. 3. Der Annahmeverzug der Beklagten zu 2. und zu 3. folgt aus §§ 293, 295 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: 33.731,94 EUR (Antrag zu 1.: 25.486,09 EUR; Antrag zu 2.: 80% von 10.307,31 EUR=8.245,85 EUR; Antrag zu 3.: 0 EUR) Der Streitwert wird auf 35.793,40 EUR festgesetzt.