OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 AR 10/18

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2018:0417.1AR10.18.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

(nicht amtlich)

1. Steht der Sektionsgehilfe in einem festen Dienstverhältnis zum rechtsmedizinischen Institut, kann grundsätzlich nach den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG (erforderliche Aufwendung für eine Hilfskraft) eine anteilige Erstattung der für den Sektionsgehilfen zu zahlenden Bruttobezüge verlangt werden.

2. Ohne konkretes Vorbringen, aus dem sich ergibt, wie der auf den jeweiligen Auftrag ermittelte Anteil der an den Sektionsgehilfen gezahlten Vergütung errechnet wurde, ist eine Entschädigung nicht möglich. Eine prozentuale Bestimmung anhand der Vergütung für den Obduzenten sieht das JVEG nicht vor.

3. Für die Benutzung eigener Kühlzellen steht einem rechtsmedizinischen Institut kein Vergütungsanspruch nach dem JVEG zu, weil es sich hierbei um nicht gesondert vergütungsfähige Gemeinkosten handelt. Nur die Nutzung fremder Kühlzellen wird unter den Voraussetzungen der Vorbem. 1 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG vergütet.

4. Für die Benutzung eigener Kühlzellen fallen keine baren Auslagen an, so dass auch ein Aufwendungsersatz nach § 7 JVEG ausgeschlossen ist.

Tenor

Die dem Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums als Sachverständigen zustehende Vergütung wird hinsichtlich der Rechnung vom 29. November 2017 (Re.-Nr.: 3175574) auf 1.213,80 € (brutto) und hinsichtlich der Rechnung vom4. Dezember 2017 (Re.-Nr. 3814059) auf 0,00 € festgesetzt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: (nicht amtlich) 1. Steht der Sektionsgehilfe in einem festen Dienstverhältnis zum rechtsmedizinischen Institut, kann grundsätzlich nach den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG (erforderliche Aufwendung für eine Hilfskraft) eine anteilige Erstattung der für den Sektionsgehilfen zu zahlenden Bruttobezüge verlangt werden. 2. Ohne konkretes Vorbringen, aus dem sich ergibt, wie der auf den jeweiligen Auftrag ermittelte Anteil der an den Sektionsgehilfen gezahlten Vergütung errechnet wurde, ist eine Entschädigung nicht möglich. Eine prozentuale Bestimmung anhand der Vergütung für den Obduzenten sieht das JVEG nicht vor. 3. Für die Benutzung eigener Kühlzellen steht einem rechtsmedizinischen Institut kein Vergütungsanspruch nach dem JVEG zu, weil es sich hierbei um nicht gesondert vergütungsfähige Gemeinkosten handelt. Nur die Nutzung fremder Kühlzellen wird unter den Voraussetzungen der Vorbem. 1 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG vergütet. 4. Für die Benutzung eigener Kühlzellen fallen keine baren Auslagen an, so dass auch ein Aufwendungsersatz nach § 7 JVEG ausgeschlossen ist. Die dem Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums als Sachverständigen zustehende Vergütung wird hinsichtlich der Rechnung vom 29. November 2017 (Re.-Nr.: 3175574) auf 1.213,80 € (brutto) und hinsichtlich der Rechnung vom4. Dezember 2017 (Re.-Nr. 3814059) auf 0,00 € festgesetzt. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft Düsseldorf wurde die Obduktion des am 27. November 2017 tot aufgefundenen K. durchgeführt. Mit der Durchführung wurde das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums beauftragt. Die durchgeführte Obduktion wurde im Obduktionsprotokoll vom 4. Dezember 2017 festgehalten. Das Universitätsklinikum rechnete den Auftrag mit den Rechnungen vom29. November 2017 über insgesamt 1.333,73 € und vom 4. Dezember 2017 über 41,88 € ab. Die Staatskasse tritt der Rechnung vom29. November 2017 insoweit entgegen als dort Aufwendungen für einen Sektionsgehilfen in Höhe von 100,78 € (netto) erhoben werden, der Rechnung vom 4. Dezember 2017 hinsichtlich der dort abgerechneten Kühlzellenbenutzung komplett. Das Universitätsklinikum beantragt die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG. II. Die dem Universitätsklinikum zustehende Vergütung war gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 JVEG wie tenoriert festzusetzen. Die gegen die genannten Rechnungen seitens der Staatskasse vorgetragen Bedenken greifen durch. 1. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in abgerechneter Höhe für den Einsatz eines Sektionsgehilfen bei der Obduktion des Leichnams steht dem Universitätsklinikum im vorliegenden Fall mangels konkreten Vortrags zur Höhe nicht zu. Die Vergütung des Universitätsklinikums als zugezogener Sachverständiger richtet sich insoweit für die Obduktion nach § 10 JVEG i.V.m. Abschnitt 1 der Anlage 2 zu § 10 JVEG. Mit den hier aufgeführten und vorliegend auch abgerechneten Gebühren sind gemäß § 12 Abs. 1 JVEG auch die üblichen Gemeinkosten, sowie der mit der Erstattung des Gutachtens üblicherweise verbundene Aufwand grundsätzlich abgegolten. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG werden darüberhinaus aber die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte gesondert erstattet. Aufwendungen für Sektionsgehilfen sind daher grundsätzlich nach den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG zu erstatten, soweit sie erforderlich waren ( Binz , in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, JVEG Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1), Rn. 7). Unabhängig von der Frage, ob die Hinzuziehung eines Sektionsgehilfen vorliegend erforderlich war, weil die Obduktion nur dann dem Stand der rechtsmedizinischen Wissenschaft entspricht, steht der Klinik der geltend gemachte Anspruch aber schon mangels substantiierten Vortrags zur Höhe nicht zu. Zwar können die Kosten für einen Sektionsgehilfen über § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG gesondert geltend gemacht werden. Da der Sektionsgehilfe kein weiterer Obduzent ist, besteht ein direkter Anspruch gegenüber der Staatskasse nicht (Schneider, JVEG, 2. Aufl. 2014, Anlage 2 zu§ 10 Abs. 1, Rn. 23). Steht er in einem festen Dienstverhältnis zum Sachverständigen, steht ihm neben seinen Dienstbezügen auch kein weiterer Entschädigungsanspruch zu. Der Obduzent kann daher einen Erstattungsanspruch grundsätzlich nicht geltend machen, wenn die ausgeführten Leistungen zu den Dienstaufgaben des Sektionsgehilfen gehören. Eine gleichwohl gezahlte Entschädigung ist nicht notwendig i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG. Er kann aber eine anteilige Erstattung der für den Sektionsgehilfen zu zahlenden Bruttobezüge verlangen, wenn der Sektionsgehilfe in einem festen Arbeitsverhältnis zum Sachverständigen steht (Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, Anl. 2 zu § 10, Rn. 13; Binz , a.a.O.), denn letztlich richtet sich die Höhe der abzurechnenden Kosten regelmäßig nach der zwischen dem Sachverständigen und der Hilfskraft getroffenen Vergütungsvereinbarung, mithin danach, was der Sektionsgehilfe tatsächlich erhalten hat (Zimmermann, JVEG-Kommentar, § 12, Rn. 11; Kessel , in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, § 12 JVEG, Rn. 18; Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage 2016, § 12 JVEG, Rn. 9 m.w.N.). Bei fest angestelltem Personal ist die Höhe des erstattungsfähigen Aufwands daher auf Grundlage des gezahlten Jahresbruttogehaltes einschließlich Gratifikationen und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu ermitteln ( Kessel , a.a.O., 12 JVEG, Rn. 21). Zu den auf den Sektionsgehilfen entfallenden Kosten wurde seitens des Universitätsklinikums trotz Hinweises indes nicht näher vorgetragen, weder zum Anstellungsverhältnis des eingesetzten Sektionsgehilfen, noch zu den erstattungsfähigen anteiligen Bruttobezügen und den ebenfalls für die Berechnung der Aufwandsentschädigung relevanten Parametern (Anzahl aller jährlichen Obduktionen, Dauer der streitgegenständlichen Obduktion, Zeitaufwand für Vor- und Nachbereitung). Dies zu verlangen ist aber weder unverhältnismäßig, noch wiederspricht es der zitierten Rechtsprechung des OLG Hamm. Unverhältnismäßigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus dem vorliegenden Gegenstandswert, da die abgerechnete Position in einer Vielzahl von Fällen zwischen den Beteiligten berechnet wird, in denen der Vortrag jeweils gleichgelagert wäre. Ferner hat das OLG Hamm mit seinem Beschluss vom22. Juni 1989 (Az.: 4 Ws 467/88) lediglich entschieden, dass die Vereinbarung zwischen Obduzenten und Sektionsgehilfen, dass der Sektionsgehilfe für seine Teilnahme an der Leichenöffnung die Hälfte des dem Obduzenten nach Anlage § 5 Nr. 2 a ZSEG zustehenden Entgelts und der Entschädigung für Zeitverlust erhält, nicht unbillig ist. Da auch das ZSEG keine Bestimmung enthielt, wonach die Leistung des Sektionsgehilfen mit der Hälfte oder einem anderen Bruchteil des dem Obduzenten zustehenden Entschädigungsbetrages zu bewerten ist, gelte die allgemeine Regelung des § 8 ZSEG, wonach diejenige Vergütung zu ersetzen ist, die der Sachverständige mit dem Sektionsgehilfen vereinbart hat und tatsächlich an diesen wirklich zahlt, solange diese nicht unbillig hoch ist. Ein solcher Fall ist hier bereits nicht dargelegt, da nicht vorgetragen ist, dass der Sektionsgehilfe eine gesonderte Vergütung für den vorliegenden Obduktionsauftrag in Höhe des in Rechnung gestellten erhielt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieser in einem festen Anstellungsverhältnis zum Universitätsklinikum steht. Dass der Sektionsgehilfe für den vorliegenden konkreten Auftrag den in Rechnung gestellten Betrag tatsächlich erhielt, ist ebenfalls nicht dargelegt. Um diesen Wert bestimmen zu können bedarf es weiteren Vortrags. Dass der begehrte Betrag mit 23% unterhalb einer als billig erachteten Vereinbarung liegt, rechtfertigt keine ungeprüfte Übernahme, da eben nicht feststeht, dass der Sektionsgehilfe diesen Betrag tatsächlich überhaupt erhalten hat. Ohne konkretes Vorbringen, aus dem sich für das Gericht ergibt, wie der auf den vorliegenden Auftrag ermittelte Anteil der an den Sektionsgehilfen gezahlten Vergütung errechnet wurde, ist eine gerichtliche Festsetzung nicht möglich. Eine prozentuale Bestimmung anhand der Vergütung für den Obduzenten sieht auch das JVEG nicht vor. 2. Auch steht dem Universitätsklinikum kein gesonderter Vergütungsanspruch für die Benutzung eigener Kühlzellen nach dem JVEG zu. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um Gemeinkosten, die nach dem JVEG nicht gesondert zu vergüten sind. a) Ein Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 10 JVEG. Gemäß der Vorbemerkung 1 in Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG werden Aufwendungen nur für die Nutzung fremder Kühlzellen bis zu einem Betrag von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten ist. Gesetzgeberische Intention der Einführung dieser Regelung war, dass aufgrund der Schließung einzelner rechtsmedizinischer Institute wegen der größeren Entfernungen zwischen Fundort der Leiche und Standort des rechtsmedizinischen Instituts die Obduktionen teilweise unter Nutzung fremder Einrichtungen in fundortnahen Instituten durchgeführt werden. Da die Institute bei der Nutzung fremder Kühlzellen auch fremde Kosten eines anderen Klinikums begleichen und die Rechtsprechung teilweise davon ausging, dass es sich um Gemeinkosten der Obduktion handelt, die nicht gesondert zu vergüten seien, sah der Gesetzgeber Klarstellungsbedarf dahingehend, dass sich für die Inanspruchnahme solcher Fremdeinrichtungen deshalb die Einführung eines entsprechenden Gebührentatbestandes empfiehlt, wonach solche Fremdkosten zusätzlich zu den Kosten in den Nummern 102 bis 104 KV JVEG erstattet werden (BT-Drucksache 17/11471, S. 328; BR-Drucksache 517/12; Schneider, JVEG, 2. Aufl. 2014, Anhang, Anlage 2, Rn. 4 (S. 403)). Hieraus ist abzuleiten, dass Kosten für eigene Einrichtungen, also die Inanspruchnahme eigener Kühlzellen weiterhin unter die nicht vergütungspflichtigen Gemeinkosten fallen sollen (vgl. Meyer/Höver/Bach/ Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, Anl. 2 zu § 10, Rn. 2). Hierfür spricht auch, dass es sich bei den Kosten für die vorgehaltenen Kühlzellen um Aufwendungen handelt, die sich aus einer angemessenen Ausstattung mit technischen Geräten ergeben, zumal sie nicht alleine für gerichtlich veranlasste Obduktionen bereitgehalten werden und daher typischerweise Gemeinkosten und keine besonderen Aufwendungen i.S.v. § 12 JVEG darstellen ( Binz , a.a.O., § 12, Rn. 2). b) Ein Rückgriff auf § 7 JVEG kommt aus mehreren Gründen nicht in Betracht. aa) Ein Aufwendungsersatz nach dieser Vorschrift findet nur insoweit statt, als Auslagen nicht in anderweitigen Vorschriften mit abgegolten sind ( Binz , in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 7, Rn. 1; Schneider, JVEG, 2. Auflage 2014, § 7 Rn. 1). Vorliegend ist indes gerade in Vorbemerkung 1 in Anlage 2 zu§ 10 Abs. 1 JVEG geregelt, dass nur fremde Kühlzellen abgerechnet werden können. Dass eigene Kühlzellen nicht erfasst sind, entspricht der genannten gesetzgeberischen Intention und führt nicht zur Anwendbarkeit von § 7 JVEG. Diese sollen gerade auch durch Vorbemerkung 1 in Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG geregelt, nämlich als erstattungsfähig ausgeschlossen sein. Die Regelung in Anlage 2 zu § 10 JVEG schließt eine Erstattung über § 7 JVEG aus (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 7, Rn. 24). bb) Darüberhinaus fehlt es aber, selbst wenn man § 7 JVEG anwenden würde, am Vorliegen einer „ baren “ Auslage des Instituts für Rechtsmedizin, da die Kühlzellen dort vorgehalten werden und für deren Nutzung eben keine Zahlungen an einen Dritten erfolgt sind. In§ 7 Abs. 1 JVEG hat der Gesetzgeber ausdrücklich die zu entschädigenden Kosten als die „ baren Auslagen “ beschrieben. Entscheidend für den Gesetzgeber war also der Zahlungsfluss (LSG Bayern Beschluss vom 3. Juni 2014 – L 15 SF 402/13 E; LSG Sachsen Beschluss vom 8. September 2014 – L 8 SF 144/13 E). c) Soweit sich das Institut für Rechtsmedizin darauf beruft, dass die Gebühren für die Nutzung der Kühlzellen nicht dem Obduktionsauftrag entspringen, vielmehr die Kühlung der Leiche in Erwartung eines Gutachtenauftrags erfolgte, mithin typischerweise nicht zum Obduktionsauftrag selbst gehört, mag dies möglicherweise einen gesonderten zivilrechtlichen Anspruch nach BGB begründen, jedoch eben keinen nach dem JVEG festzusetzenden Anspruch. Insoweit fehlt es dem Institut für Rechtsmedizin bereits an der Antragsberechtigung im Sinne von § 4 Abs. 1 JVEG, da einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung nach§ 4 Abs. 1 JVEG nur Anspruchsberechtigte nach § 1 JVEG und die Staatskasse stellen können (Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rn. 6). Der zwar grundsätzlich antragsberechtigte Sachverständige muss aber auch als solcher herangezogen worden sein. Dies wiederum ist nur dann der Fall, wenn er mit einer Begutachtung beauftragt wird ( Giers , in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, § 1 JVEG, Rn. 10). Tätigkeiten eines Sachverständigen vor der eigentlichen Heranziehung als solcher begründen dagegen keinen Vergütungsanspruch nach dem JVEG. Insoweit kommt auch eine nachträgliche und rückwirkende Heranziehung nicht in Betracht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 1 JVEG, Rn. 11f.), so dass ein durch vor dem Obduktionsauftrag liegendes Handeln begründeter materiell-rechtlicher Anspruch jedenfalls nicht im Festsetzungsverfahren verfolgt werden kann (Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 1, Rn. 15). Im Ergebnis waren daher die Rechnung vom 29. November 2017 (bezüglich des Sektionsgehilfen) um 87,68 € und 13,10 € zzgl. Mehrwertsteuer zu kürzen und die Rechnung vom 4. Dezember 2017 (bezüglich der Kühlzellen) auf 0,00 € festzusetzen. III. Die Beschwerde wird gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zugelassen, da die hier gegenständlichen Vergütungsfragen schon aufgrund der Vielzahl auftretender Fälle grundsätzliche Bedeutung haben.