Urteil
2b O 231/16
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2018:0320.2B.O231.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen des Gebrauchs einer Schusswaffe gegen seine Hündin durch einen Polizeivollzugsbeamten. Am 28.07.2013 befuhr Herr L mit seinem Fahrzeug die Bundesautobahn 3 von Arnheim kommend Richtung B. In Höhe C, Kilometer 62,5, setzte der Fahrer zum Verlassen der Autobahn an. Auf der Autobahnabfahrt kam es zu einem Unfallereignis, an dem Herr L mit seinem Fahrzeug und die Hündin des Klägers beteiligt waren. Der Hund war aus dem Grünbereich neben der Autobahn auf die Ausfahrt gelaufen. Durch den Unfall wurde der Hund verletzt, wobei sich nicht aufklären ließ, ob der Hund, ein Mini-Australian-Sheperd mit der Chip-Nummer #########, von dem Fahrzeug erfasst oder überrollt wurde. Der Fahrer des verunfallten Fahrzeuges verständigte die Polizei. Nach etwa 20 Minuten trafen zwei Polizeivollzugsbeamte der Autobahnpolizeiwache B am Unfallort ein. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Hund in einem Straßengraben neben der Autobahnabfahrt. Zum Unfallzeitpunkt war der Hund noch nicht als vermisst gemeldet gewesen und er trug kein Halsband oder eine andere äußerliche Kennung. Die Vermisstenmeldung erfolgte in den frühen Abendstunden des 28.07.2013. Im weiteren Verlauf machte einer der vor Ort anwesenden Polizeibeamten Gebrauch von seiner Schusswaffe und tötete die Hündin. Anschließend deckte der Polizeibeamte den Hund ab. Eine Identifikation des Hundes und seines Eigentümers war vor Ort nicht möglich. Am Folgetag begab sich der Polizeibeamte erneut zur Unfallstelle und schnitt der Hündin beide Ohren ab, weil er fälschlicherweise davon ausging, dass Hunde im Ohr gechippt sind. Daraufhin nahm er Kontakt zu einer örtlichen Tierarztpraxis auf, die ihm mitteilte, dass Hunde regelmäßig im Schulter- und Halsbereich gechippt werden. Am 29.07.2013 wurde der Kläger als Eigentümer und Halter der Hündin ausgemacht und über den Vorfall informiert. Mit anwaltlichen Schreiben vom 19.08.2013, 10.10.2014 und 23.02.2015 forderte der Kläger das beklagte Land unter Fristsetzung zur Schadensregulierung auf. Das beklagte Land lehnte eine Zahlung ab. Die Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den handelnden Polizeibeamten wurden nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Kläger behauptet, die Hündin habe nachdem Unfall ruhig im Straßengraben gesessen und sie habe keine Gefahr dargestellt. Sie habe durch den Unfall keine ernsthaften Verletzungen erlitten, insbesondere hätten keine äußerlich erkennbaren Verletzungen vorgelegen. Die Hinzuziehung bzw. Kontaktierung von sachverständigen Personen, die befähigt gewesen wären den Zustande des Hundes sach- und fachgerecht zu beurteilen, sei unerlässlich gewesen. Vor der Tötung des Hundes hätte eine tierärztliche Stellungnahme eingeholt werden müssen. Selbst bei Vorliegen einer Wirbelsäulenfraktion wären weiter Untersuchungen notwendig gewesen. Daher ist der Kläger der Ansicht, dass die Tötung des Hundes rechtswidrig erfolgt sei. Ferner behauptet der Kläger, die Hündin sei als Zuchttier noch 2.000,00 € wert gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2016 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Beamte vor Ort habe sich dem Hund unter Mitführung eines Besenstils zur Eigensicherung genähert. Der verletze, liegende Hund habe versucht sich aufzurichten und sich auf die Vorderpfoten zu stellen. Dem Hund sei es lediglich gelungen den Oberkörper aufzurichten, das Hinterteil sei regungslos am Boden liegen geblieben. Anschließend sei der Hund zusammengesackt und habe keine weitere Reaktion mehr gezeigt. Der Hund habe zudem die gesamte Zeit über stark gehechelt. Der Polizeibeamte D sei daher zu dem Schluss gekommen, dass es sich wohl um eine Verletzung der Wirbelsäule handele und der Hund unter starken Schmerzen leide. Die Hinzuziehung eines Tierarztes oder einer anderen fachkundigen Person sei erfolglos versucht worden. Nach Rücksprache mit den Dienstleitstellen B und Dinslaken sei den Beamten vor Ort mitgeteilt worden, dass die Hinzuziehung einer fachkundigen Person nicht möglich sei. An dem Sonntag sei keine der kontaktierten Stellen erreicht worden. Auch ein tierärztlicher Notdienst habe nicht zur Verfügung gestanden. Auch die Überprüfung, ob es sich um einen entlaufenden Hund gehandelt habe, sei zum Unfallzeitpunkt ergebnislos verlaufen. Insoweit wäre die einzige in Betracht kommende Möglichkeit der Beamten vor Ort gewesen, den Hund liegen zu lassen. Die Beklagte meint daher, die Tötung sei nicht ohne vernünftigen Grund erfolgt. Die Verletzungen seien mit Schmerzen und Leiden verbunden gewesen. Hilfe habe nicht erreicht werden können und eine Behandlung erschien ausgeschlossen. Die Beamten vor Ort hätten angenommen, zur Tötung berechtigt gewesen zu seien. Dem Kläger sei als Halter des Hundes ein erhebliches Mitverschulden anzulasten, da sich der Hund ohne Beaufsichtigung in unmittelbarer Nähe zu einer Autobahn aufhielt. Hierdurch sei eine akute Gefahrensituation für den Hund und andere Verkehrsteilnehmer geschaffen worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber in der Sache erfolglos. I. 1. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Schadensersatzanspruch wegen der Tötung seiner Hündin durch den Schusswaffengebrauch eines Polizeivollzugsbeamten des beklagten Landes. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Es ist schon nach dem unstreitigen Tatsachenvortrag und den Ausführungen des Klägers nicht ersichtlich, dass die hoheitlich tätig gewordenen Polizeibeamten des beklagten Landes schuldhaft gegen Amtspflichten verstoßen haben, die auch dem Klägern gegenüber bestehen. Jeden Hoheitsträger trifft die aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Amtspflicht zu gesetzmäßigem Handeln (vgl. BGH, Urt. v. 20. Februar 1992, Az. III ZR 188/90, juris-Tz. 20; Sprau in: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 839 BGB Rz. 32 m. w. N.), d.h. es wird ein Handeln im Einklang mit dem objektiven Recht gefordert. Hiervon ist vorliegend auszugehen. a) Auf einen Verstoß gegen § 17 TierSchG kann sich der Kläger nicht berufen. Denn es handelt sich nicht um eine drittschützende Vorschrift, die die Vermögensinteressen des Eigentümers eines getöteten Tieres schützen soll. Ob der Geschädigte im diesem Sinne "Dritter" ist, richtet sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung danach, ob die Amtspflicht auch den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen und seine Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts zu schützen. Schutzzweck des § 17 TierSchG ist jedoch das Leben und Wohlbefinden der Tiere (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Auflage, Einführung, Rdn. 60 und vor § 17, Rdn. 12). Zweck der Vorschrift ist es das Tier als anerkanntes Mitgeschöpf um seiner selbst willen zu schützen (vgl. vgl. Lorz/Metzger a. a. O. vor § 17, Rdn. 3). Menschliche Interessen werden durch die Bestimmungen des TierSchG hingegen nicht geschützt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.03.2010 - 2 Ws 176/09). Zudem lag ein vernünftiger Grund für die Tötung des Hundes vor. Gemäß § 17 Nr. 1 TierSchG macht sich strafbar, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Danach ist die Tötung eines Wirbeltieres rechtmäßig, wenn entweder einer der allgemeinen Rechtfertigungsgründe vorliegt oder wenn sich hierfür aus der Gesamtschau der gesellschaftlich anerkannten Normen ein vernünftiger Grund ergibt (vgl. OLG Brandenburg Beschl. v. 11.5.2009 – 1 Ss 28/09, BeckRS 2009, 15960, beck-online). Die Generalklausel „vernünftiger Grund” ist durch eine Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall auszufüllen (vgl. OLG Celle, AgrarR 1994, 374). aa) Stellt sich der Sachverhalt dar, wie er von Beklagtenseite geschildert wurde, wäre das Handeln der Polizeibeamten von einem vernünftigen Grund getragen. Die Tötung eines schwerverletzten und unter erheblichen Schmerzen leidenden Tieres erscheint bereits für sich genommen nachvollziehbar. Die Erlösung des Tieres war nach dem Vortrag des beklagten Landes auch einer der Beweggründe des handelnden Polizeibeamten. Ferner wäre zu berücksichtigen, dass ein Transport des Hundes nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre und eine tierärztliche Behandlung vor Ort ausgeschlossen erschien. bb) Aber auch den klägerischen Vortrag als wahr unterstellt, erscheint die Tötung nicht ohne vernünftigen Grund d.h. rechtswidrig erfolgt zu sein. Rechtmäßig ist die Tiertötung nämlich auch dann, wenn einer der allgemeinen Rechtfertigungsgründe vorliegt (vgl. Erbs/Kohlhaas/Metzger TierSchG § 17 Rn. 8-14, beck-online). Dabei richtet sich die Beurteilung, ob die handelnden Polizeibeamten amtspflichtwidrig vorgegangen sind oder nicht, nach dem nordrheinwestfälischen Polizeigesetz. Denn die handelnden Beamten sind nach dem Vortrag des beklagten Landes auch zum Zwecke der Gefahrenabwehr tätig geworden. Die Polizei durfte gemäß § 8 Abs. 1 PolG NRW die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden. Unter „Gefahr“ im Sinne des Rechts der Gefahrenabwehr versteht man nach allgemeiner Auffassung eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in überschaubarer Zukunft den Eintritt eines nicht unerheblichen Schadens für die polizeilichen Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zur Folge hat. Von einer Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne ist bereits immer dann auszugehen, wenn bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt besteht. Maßgebliche ist hierbei der Handlungszeitpunkt (sog. „ex-ante-Betrachtung“). Selbst wenn sich nachträglich (sogenannte „ex-post-Betrachtung“) herausstellt, dass der im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens befürchtete Schaden in Wirklichkeit nicht gedroht hat, ändert dies nichts an der Wertung, dass im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens eine echte Gefahr - eine sogenannte „Anscheinsgefahr“ - vorgelegen hat. Wenn ein gewissenhafter, besonnener und sachkundiger Amtswalter im Zeitpunkt des polizeilichen Handelns zutreffend von einer Gefahrenlage ausgeht, die ihn zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr ermächtigt, so kann eine ursprünglich rechtmäßige Entscheidung nicht aufgrund besserer nachträglicher Erkenntnisse rechtswidrig werden. Die Wirksamkeit der Gefahrenabwehr würde erheblich eingeschränkt, wenn die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns stets an das tatsächliche (rein objektiv zu verstehende) Drohen eines Schadenseintritts gebunden wäre (vgl. VG Aachen Beschl. v. 2.10.2017 – 6 L #####/####). Zum Zeitpunkt der Anwendung unmittelbaren Zwangs stellte sich den Polizisten vor Ort eine Situation dar, die eine Gefahr für Leib und Leben Dritter (Verkehrsteilnehmer) begründet. Bei der Bewertung ist die Hochwertigkeit der zu schützenden Rechtsgüter zu berücksichtigen. Wäre die Hündin tatsächlich unverletzt gewesen, dann wäre von ihr eine akute und erhebliche Gefahr für den Straßenverkehr ausgegangen. Die Hündin hätte jederzeit wieder auf die Autobahn laufen und einen weiteren Unfall verursachen können. Die besondere Brisanz der Situation ergibt sich gerade aus der Tatsache, dass sich der Hund nicht in der Nähe einer wenig befahrenen und übersichtlichen O-Straße aufhielt, sondern im Bereich einer Bundesautobahn, die von den Verkehrsteilnehmer in der Regel mit einer höheren Geschwindigkeit befahren wird. Die handelnden Polizeibeamten konnten mangels fachlicher Qualifizierung den Zustand des Hundes und seine mögliche Bewegungsfähigkeit nicht einschätzen. Soweit der Hund zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich Bewegungsunfähig war, aufgrund seiner erlittenen Verletzungen, lag zumindest eine Anscheinsgefahr vor. Der Eingriff war auch nicht unverhältnismäßig. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt, § 2 Abs. 1 PolG NRW. Dabei dürfen Schusswaffen nach § 63 Abs.1 S. 1 PolG NRW nur eingesetzt werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass den Beamten vor Ort alternative Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, die geeignet gewesen wären eine derartige Gefahr gleich effektiv zu beseitigen. Die Polizeibeamten konnten weder den Gesundheitszustand noch das Verhalten des ihnen unbekannten und verletzen Hundes sicher einschätzen. Bereits aus Gründen des Eigenschutzes war es den Beamten nicht zumutbar sich dem Hund ohne entsprechende Ausrüstung zu nähern. Den Hund einzufangen stellt auch keine erfolgsversprechende Anwendung unmittelbaren Zwangs dar (§ 58 PolG NRW). Hierdurch wäre möglicherweise eine Fluchtreaktion des Hundes provoziert worden. Aufgrund der räumlichen Nähe zu einer Autobahn, konnte sich dem Hund auch nicht erneut genähert werden. Denn jeder weitere Annäherungsversuch hätte eine nicht abschätzbare Reaktion des Hundes auslösen können. Eine Narkotisierung des Hundes war den Beamten nicht möglich. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass anderweitige Hilfsmittel, um den Hund an einem erneuten Betreten der Autobahn zu hindern, zur Verfügung standen. Ebenso wenig konnte der Kläger als Halter und Eigentümer identifiziert und hinzugezogen werden. Ob die Polizeibeamten tatsächlich Anstrengungen unternommen haben, eine fachkundige Stelle zu informieren und die Einschätzung eines Veterinärs einzuholen, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes war ein weiteres Abwarten nicht geboten. Aufgrund der erheblichen Gefahr für den Straßenverkehr waren die Beamten vor Ort nicht verpflichtet, weitere Verzögerungen hinzunehmen, wie sie durch die Kontaktaufnahme zum Veterinäramt oder einer vergleichbaren Stelle und der Hinzuziehung eines fachkundigen Dritten entstanden wären. b) Die Polizeibeamten traf zudem die Amtspflicht, vermeidbare Schädigungen fremden Eigentums im Rahmen ihres polizeilichen Tätigwerdens zu vermeiden. Hiervon ist vorliegend auszugehen, wobei auf die obigen Ausführungen (a) Bezug genommen wird. c) Dem Kläger steht kein Anspruch aus Enteignungs- und Aufopferungsentschädigungsgesichtspunkten zu, da er kein „Nichtstörer“ ist, sondern wegen der vom unbeaufsichtigten Hund ausgehenden Gefahr Zustandsstörer nach § 5 PolG NRW. d) Ob das Abnehmen der Ohren überhaupt eine Amtspflichtverletzung des handelnden Polizeibeamten begründet, kann dahinstehen. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger hierdurch ein kausaler Schaden entstanden ist. 2. Mangels berechtigter Hauptforderung steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Nebenforderungen zu. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.000,00 €.