Die mit Beschluss der 12. Zivilkammer vom 13. September 2017 erlassene einstweilige Verfügung wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als der Antragsgegnerin aufgegeben worden ist, die Verwendung von Nrn. 6.2 bis 6.6 und 6.9 der AGB zu unterlassen. In diesem Umfang wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe bestätigt, dass die Antragsgegnerin die Verwendung der im Tenor des Beschlusses vom 13. September 2017 wiedergegebenen Klausel 6.7 insoweit zu unterlassen hat, als diese nicht in eckige Klammern gesetzt ist. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu sechs Siebteln und die Antragsgegnerin zu einem Siebtel. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien beliefern bundesweit Endkunden mit Strom. Die Antragsgegnerin verwendet gegenüber Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen (fortan AGB), die in ihrer Nr. 6 unter der Überschrift „Preise und Preisbestandteile / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen“ Regelungen zu dem zu zahlenden Entgelt enthalten. Wegen der Einzelheiten und des genauen Wortlauts der AGB in der von der Antragsgegnerin von Mai 2015 bis September 2017 verwandten Fassung wird auf die als Anlage ASt 3 zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen. Mit Schreiben vom 14. August 2017 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen der Verwendung eines Teils der in Nr. 6 der AGB enthaltenen Klauseln erfolglos auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Entsprechend dem von der Antragstellerin am 7. September 2017 gestellten und auf Anregung der Zivilkammer mit Schriftsatz vom 12. September 2017 ergänzten Antrag ist mit Beschluss vom 13. September 2017 eine einstweilige Verfügung erlassen und der Antragsgegnerin aufgegeben worden, die Verwendung der von der Antragstellerin beanstandeten Klauseln und Klauselteile zu unterlassen. Wegen der Einzelheiten des Tenors wird auf den unter der vormaligen Geschäftsnummer Az ergangenen Beschluss vom 13. September 2017 Bezug genommen. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 19. September 2017 und der Antragsgegnerin – auf Betreiben der Antragstellerin – am 22. September 2017 zugestellt worden. Die Antragsgegnerin hat gegen die einstweilige Verfügung mit Schriftsatz vom 28. September 2017 Widerspruch eingelegt und beantragt nunmehr, den Beschluss vom 13. September 2017 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Entscheidungsgründe Die einstweilige Verfügung ist gemäß §§ 925 Abs. 2, 936 ZPO teilweise zu bestätigen, wobei klarzustellen ist, dass der Antragsgegnerin – wie dies von der Antragstellerin ausweislich des letzten Absatzes in ihrem Schriftsatzes vom 12. September 2017 auch beantragt worden ist – die Unterlassung der Verwendung von Nr. 6.7 der AGB nur insoweit aufgegeben worden ist, als die Klausel nicht in eckige Klammern gesetzt ist. I. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935, 940 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an dem – gemäß §§ 935, 940 ZPO eine spezielle Verfahrensvoraussetzung für den erfolgreichen Abschluss eines auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Eilverfahrens bildenden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2000 – IX ZB 31/99 [unter III 2 b]) – Verfügungsgrund. 1. Die für dessen Vorliegen durch § 12 Abs. 2 UWG begründete Vermutung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 1999 – I ZB 7/99, GRUR 2000, 151 [unter II] zur Vorläufervorschrift § 25 UWG a.F.) ist nicht widerlegt. Ein zögerliches Verhalten der Antragstellerin, das zu einer Widerlegung der Vermutung führen könnte, ist nicht festzustellen. Die Antragstellerin hat nach ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung erst nach Zustellung des gegen sie ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2017 – VIII ZR 163/16 von den AGB der Antragsgegnerin Kenntnis erlangt und daraufhin – hinreichend zeitnah (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 1998 – 20 U 155/97, NJWE-WettbR 1999, 15; Urteil vom 1. Juli 2014 – 20 U 231/13, GRUR-RR 2015, 65) – die Antragsgegnerin abgemahnt und das Verfügungsverfahren eingeleitet. Dass sich die Antragsgegnerin einer früheren Kenntnisnahme bewusst verschlossen hätte oder ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht, kann nicht angenommen werden. Zwar verwendet die Antragsgegnerin die AGB bereits seit Mai 2015. Die Antragsgegnerin hat aber keine Umstände dargelegt die darauf schließen lassen könnten, der Antragstellerin sei die Gestaltung der AGB der Antragsgegnerin in dem – nach den unwidersprochenen Angaben der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung mit mehr als 1.000 Mitbewerbern – unübersichtlichen Stromlieferungsmarkt nicht verborgen geblieben sein kann. 2. Der Verfügungsgrund hat sich nicht zwischenzeitlich erledigt. Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO, die mit Zustellung des Beschlusses vom 13. September 2017 an die Antragstellerin am 19. September 2017 begann, ist durch die von ihr am 22. September 2017 bewirkte Parteizustellung an die Antragsgegnerin gewahrt worden. II. Der Antrag ist teilweise begründet. Die Antragstellerin kann gemäß §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 BGB die Antragsgegnerin auf Unterlassung der Verwendung der von ihr durch Klammerung markierten Teile der Klausel Nr. 6.7 der AGB in Anspruch nehmen, nicht hingegen auf Unterlassung der Verwendung der Klausel Nr. 6.9 sowie der von ihr durch Klammerung markierten Teile der Klauseln Nrn. 6.2 bis 6.6. 1. Die von der Antragstellerin beanstandeten Teile der Klausel Nr. 6.7 sind unwirksam, die übrigen von ihr beanstandeten Klauseln bzw. Klauselteile hingegen nicht. a) Die beanstandeten Regelungen unterliegen mit Ausnahme der Klausel 6.9 einer Inhaltskontrolle nach den § 307 Abs. 1 und Abs. 2, 308, 309 BGB. aa) Gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterliegen solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 und Abs. 2, 308, 309 BGB, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Damit sind grundsätzlich all jene Bestimmungen von einer Inhaltskontrolle ausgenommen, die bloß deklaratorisch sind, unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder einer rechtlich nicht geregelten, zusätzlich angebotenen Sonderleistung bestimmen, während Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen, ebenso kontrollfähig sind wie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juli 2015 – XI ZR 434/14 [unter II 3 a aa] und vom 13. Januar 2011 – III ZR 78/10 [unter II 2 a aa], jeweils m.w.N.; s.a. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – XI ZR 66/13 [unter II 1 a]). Regelungen, die etwaige Preismodifikationen zum Gegenstand haben, treten „neben“ eine bereits bestehende Preishauptabrede und weichen von dem das dispositive Recht beherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist; sie sind deshalb einer Inhaltskontrolle unterworfen ohne dass es einen Unterschied macht, ob sie dem Verwender das Recht zu einer einseitigen Preisänderung einräumen oder eine automatische Preisanpassung zur Folge haben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 – VIII ZR 114/13 [unter II 3 a]). bb) Die von der Antragstellerin beanstandeten Teile der Klauseln Nr. 6.2 bis 6.6. und 6.7 haben einen nach diesen Grundsätzen kontrollfähigen Inhalt. (1) Die Klausel 6.7 stellt einen Mechanismus für mögliche künftige, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch ungewisse Modifikationen des Preises bereit, indem sie für Fälle nach Vertragsschluss zusätzlich entstehender Steuern, Abgaben oder anderer hoheitlich auferlegter, allgemein verbindlicher Belastungen eine Erhöhung des Preises vorsieht. Damit weicht sie, auch wenn die Erhöhung automatisch eintreten mag, von dem eben genannten Grundsatz der bindenden Preisvereinbarung bei Vertragsschluss ab. (2) Demgegenüber haben die Klauseln 6.2 bis 6.6 einen doppelten Regelungshalt. Sie stellen zum einen Abreden zur Ermittlung bzw. Aufgliederung des vereinbarten Ausgangspreises dar, der sich – wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen in Nr. 6 der AGB ergibt – nicht nur den in 6.1 genannten Bestandteilen, sondern aus der Summe aller in den 6.1 bis 6.6 und 6.8 genannten Bestandteile zusammensetzt. Insoweit beinhalten die Regelungen eine der Inhaltskontrolle nicht unterworfene Preisvereinbarung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 – VIII ZR 114/13 [unter II 3 c aa]) bzw. sie haben, falls der letztlich von dem Kunden zu zahlende Preis in dem Vertrag ausgewiesen wird, klarstellenden Charakter. Daneben erfüllen die Klauseln 6.2 bis 6.6 eine weitere Funktion, indem sie – ebenso wie die Nr. 6.7 – einen Mechanismus zu möglichen künftigen, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch ungewissen Modifikationen des Preises bereitstellen. In dieser Funktion weichen sie von dem eben genannten Grundsatz der bindenden Preisvereinbarung bei Vertragsschluss ab und unterliegen insoweit einer Inhaltskontrolle (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 – VIII ZR 114/13 [unter II 3 c und unter II 3 c bb]). cc) Die Klausel Nr. 6.9 hat hingegen keinen nach den oben unter II 1 a aa aufgezeigten Grundsätzen kontrollfähigen Inhalt. Sie begründet einen vertraglichen Anspruch der Kunden auf Erteilung bestimmter Informationen in der Zeit nach dem Vertragsschluss. Eine Abweichung der Klausel 6.9 von den Vorgaben des Art. 246 EGBGB, denen die Antragsgegnerin außerhalb der Grundversorgung gemäß § 41 Abs. 1 S. 3 EnWG zu genügen hat, liegt nicht vor, ebenso wenig eine Abweichung von § 41 Abs. 1 S. 2 EnWG. b) Soweit die Klauseln danach einer Inhaltskontrolle unterliegen, halten sie dieser bis auf die Klausel 6.7 stand. aa) Die Klausel 6.7 ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. (1) Gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 77/12 [unter II 1 b bb]; Urteil vom 19. Mai 2016 – III ZR 274/15 [unter II 2 c bb (1)]; Urteil vom 8. November 2017 – VIII ZR 13/17 [unter II 2 b]). Dabei ist ein generalisierender, überindividueller Prüfungsmaßstab und eine von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelöste typisierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 77/12 [unter II 1 b bb]; Urteile vom 4. Juli 2017 – XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 [jeweils unter II 4 b dd (2) (a)]), wobei allerdings der konkrete Vertragsgegenstand nicht außer Betracht gelassen werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2015 – VIII ZR 185/14 [unter II 3]). Sofern Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, sind sie nicht nur nach § 134 BGB nichtig, sondern benachteiligen zugleich den Kunden mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 – XI ZR 434/14 [unter II 3 b bb]). (2) Eine solche unangemessene Benachteiligung ihrer Kunden hat die Klausel Nr. 6.7 der AGB der Antragsgegnerin zur Folge. (a) Die Bestimmung schafft (nur) einen Mechanismus zur sofortigen Preiserhöhung, nämlich eine ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung eintretende Weiterbelastung der Mehrkosten, die der Antragsgegnerin infolge nach Vertragsschluss zusätzlich eingeführter Steuern, Abgaben oder sonstiger hoheitlich auferlegter allgemein verbindlicher Belastungen erwachsen. Eine gleichsam ebenso automatisch eintretende Preissenkung für den Fall, dass Steuern, Abgaben oder sonstige hoheitlich auferlegte allgemein verbindliche Belastungen nach Vertragsschluss wegfallen, sieht die Regelung (anders liegt es beispielsweise in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2015 – VIII ZR 360/14 zugrundeliegenden Klauselwerk, vgl. die dort im Tatbestand abgedruckten Regelungen Nr. 6.3 bis 6.5) nicht vor und sie ist auch sonst an keiner Stelle in den AGB der Antragsgegnerin enthalten. Durch diese Gestaltung werden Chancen und Risiken einer von der Rechtslage bei Vertragsschluss abweichenden gesetzlichen Regelung von Steuern, Abgaben oder sonstigen hoheitlich auferlegten Belastungen zwischen den Parteien ungleich verteilt. Denn sie ermöglicht der Antragsgegnerin die Erzielung zusätzlichen Gewinns bei einem Wegfall solcher Belastungen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 – VIII ZR 320/07 [unter II 2 b bb]). (b) Die Benachteiligung der Kunden, die mit der lediglich automatisch eintretende Preiserhöhungen vorsehenden Klausel einhergeht, ist weder sachlich gerechtfertigt noch wird sie durch die Regelung in Nr. 6.10 der AGB kompensiert. Ob dies schon deshalb gilt, weil die Regelung in Nr. 6.10 keine automatischen Preisabsenkungen vorsieht, sondern diese in das billige Ermessen der Antragsgegnerin stellt, kann dahinstehen. Ebenso kann offenbleiben, ob sich aus der Regelung hinreichend transparent ergibt, dass – wie dies die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat – nach Vertragsschluss neu hinzugekommene, den Preis nach Nr. 6.7 erhöhende Belastungen zu nach Nr. 6.10 zu beobachtenden Kostenfaktoren werden mit der Folge, dass im Falle ihrer Absenkung oder ihres Wegfalls eine Kostensenkung vorzunehmen ist (oder ob nicht die in Spiegelstriche gesetzte Einfügung im ersten Satz von Nr. 6.10 gegen ein solches Verständnis der Regelung spricht mit der Folge, dass Ermäßigung oder Wegfall nach Vertragsschluss neu entstandener hoheitlicher Belastung überhaupt keine Preissenkung nach sich zöge). Selbst wenn man – nicht zuletzt unter Außerachtlassung von sich jedenfalls aus der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ergebenden Bedenken – das Verständnis der Antragsgegnerin teilte, verbliebe jedenfalls deshalb eine Benachteiligung ihrer Kunden, weil die Preiserhöhungen nach Nr. 6.7 sofort wirksam werden, während Preisermäßigungen nach Nr. 6.10 nur mit zeitlicher Verzögerung an den Kunden weitergegeben werden. Diese zeitliche Verzögerung – die aufgrund ihrer Einseitigkeit schon für sich allein eine unangemessene Benachteiligung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 – VIII ZR 320/07 [unter II 2 b bb (2)]) und für die ein sachlicher Grund nicht ersichtlich ist – ergibt sich daraus, dass die Preisermäßigungen nach Nr. 6.10 nur zum Monatsersten möglich sind und außerdem nur wirksam werden, wenn sie spätestens sechs Wochen zuvor in Textform mitgeteilt werden. Hinzu tritt, ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, dass die Ermäßigungen hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Wirksamkeit ebenfalls in das Ermessen der Antragsgegnerin gestellt sind. (c) Auf die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Verbreitung vergleichbarer Bestimmungen in den AGB anderer Wettbewerber kommt es nicht an. Die Üblichkeit einer Klausel für sich kann deren Unangemessenheit nicht ausräumen (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 2017 – XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 [jeweils unter II 4 b ff (2)]). bb) Die Klauseln Nr. 6.2 bis 6.6 verstoßen nicht gegen spezielle AGB-rechtliche Klauselverbote. Das in § 309 Nr. 1 BGB aufgestellte Verbot kurzfristiger Preiserhöhungen greift nicht ein, weil es nicht für Waren oder Leistungen gilt, die – was bei der von der Antragsgegnerin geschuldeten Stromlieferung der Fall ist – im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden. Die Klauseln zählen auch nicht zu den in Anhang Nr. 1 Buchstabe l) zu Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klauselrichtlinie) genannten Bestimmungen, weil sie keine Preisfestsetzungen oder Preiserhöhungen des Verkäufers oder Lieferanten – mithin keine einseitigen Preisänderungen des Verwenders – zum Gegenstand haben, sondern automatisch eintretende Preisänderungen. cc) Bei den Klauseln Nr. 6.2 bis 6.6 liegt keine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Antragsgegnerin vor. (1) Die Regelungen in den jeweils ersten Sätzen der Nrn. 6.2 bis 6.6 sehen eine Erhöhung des Preises um fünf von der Antragsgegnerin zu zahlende, hoheitlich auferlegte Umlagen – nämlich die EEG-Umlage, KWK-Aufschläge, StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage und abLa-Umlage – in ihrer jeweils geltenden Höhe vor. Soweit die Klauseln nicht der Bestimmung des Anfangspreises dienen, sondern zu späteren Preisänderungen führen, handelt es sich bei ihnen um Kostenelementeklauseln (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKlG). Die Klauseln bezwecken die Weitergabe der in ihnen genannten Umlagen in genau ihrer jeweiligen Höhe an die Kunden der Antragsgegnerin. Die Umlagen werden in festen Beträgen je Kilowattstunde erhoben und stellen damit einen Kostenfaktor der Stromlieferung – der von der Antragsgegnerin zu erbringenden Leistung – dar. (2) Die Klauseln verstoßen nicht gegen die allgemeinen Vorschriften. Kostenelementeklauseln sind im Grundsatz nicht zu beanstanden, sondern ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen; sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerung zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 – VIII ZR 25/06 [unter II 2]). Zu einer Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB führen Kostenelementeklauseln allerdings, wenn ausschließlich oder überwiegend die Interessen des Verwenders wahren, etwa indem sie es ihm ermöglichen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 – VIII ZR 25/06 [unter II 2]). Diesen Anforderungen an den Inhalt zulässiger Kostenelementeklauseln halten die Bestimmungen Nr. 6.2 bis 6.6 stand. Sie lassen erkennen, in welchen Bereich Kostenänderungen auftreten können und müssen, um zu einer Preisanpassung zu führen. Infolge der Anbindung an die bezeichneten Umlagen, die einerseits genau in der jeweils von der Antragsgegnerin zu zahlenden Höhe Eingang in den von dem Kunden zu entrichtenden Preis finden und die andererseits von den Kunden auf den von der Antragsgegnerin angegebenen Wegen jederzeit in Erfahrung gebracht werden können, ist für die Kunden der Antragsgegnerin genau vorhersehbar, wie sich die Erhöhung einer der genannten Umlagen auf den von ihnen zu zahlenden Preis auswirkt. Zu einer Änderung des Gefüges von Leistung und Gegenleistung können die Klauseln nicht führen, da jede Änderung der Umlagen – insbesondere auch jede Absenkung – unmittelbar in genau der Höhe der Änderung auf den Endpreis durchschlägt, die Umlagen also zu bloßen durchlaufenden Posten werden. (3) Aus dem speziell den hier betroffenen Markt regelnden Recht ergibt sich nichts Abweichendes. Preisänderungsklauseln sind bei der Belieferung von Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung mit Strom nicht unzulässig (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 2 EnWG), unterliegen aber – neben den allgemein geltenden Beschränkungen – den durch § 41 Abs. 3 EnWG gezogenen Grenzen. Diese werden durch die Regelungen in Nr. 6.2 bis 6.6 der AGB nicht verletzt. Die AGB-Bestimmungen führen – anders als dies bei den von der Antragstellerin früher verwandten, vom Bundesgerichtshof für unzulässig gehaltenen Klauseln der Fall war (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 – VIII ZR 163/16 [unter II 2 b bb]) – bei jeder Änderung der in ihnen bezeichneten Umlagen im Sinne einer Anpassungsautomatik ohne weiteren Zwischenschritt zu einer Änderung des Preises, die sich – da weder eine erneute Willensbildung der Parteien zum Ob oder Wie einer Weiterbelastung stattzufinden hat noch der Antragsgegnerin die Berechtigung ausbedungen ist, eine Weiterbelastung vorzunehmen – unmittelbar aus der bei Vertragsschluss bereits erzielen Einigung der Parteien ableiten lässt. Von daher handelt es sich bei einer sich nach Nrn. 6.2 bis 6.6 der AGB der Antragsgegnerin vollziehenden Preisänderung weder um eine „ einseitige Vertragsänderung“ (bei der gemäß § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG dem Letztverbraucher ein Sonderkündigungsrecht zusteht) noch um eine „ beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen“ (über die gemäß § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG der Letztverbraucher zu unterrichten ist). Dieses dem Wortlaut der Vorschrift entsprechende Verständnis von § 41 Abs. 3 EnWG bedarf im Hinblick auf Anhang I (1) Buchstabe b) der Richtlinie 2009/72/EG (Stromrichtlinie) keiner Korrektur. Bezogen auf Informationspflichten ist dort ebenfalls von einer „beabsichtigten Änderung der Vertragsbedingungen“ die Rede. Die Einschränkung der Vertragsänderungen auf einseitige ist in ihr zwar nicht enthalten. Eine Entgeltänderung infolge einer in AGB enthaltenen Preisanpassungsklausel muss jedoch nicht notwendig ein nach dem Unionsrecht an sich für Verbraucher bei Vertragsänderungen vorgesehenes Sonderkündigungsrecht auslösen. Dies ist nicht geboten, wenn die Entgeltänderung in einer Weise vorgenommen wird, dass der Verbraucher durch sie nicht in eine andere vertragliche Situation versetzt wird, als sie sich aus dem die fragliche Klausel enthaltenden Vertrag ergibt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. November 2015 – C-326/14 – Verein für Konsumenteninformation/A1 Telekom Austria [Rn. 26 bis 29]; s.a. den zugrundeliegenden Schlussantrag des Generalanwalts, BeckRS 2015, 80912 [Rn. 31 ff., insbes. Rn. 35 ff.], jeweils verneinend zu der Frage, ob es sich bei einer Änderung der Entgelte gemäß einer an einen Verbraucherpreisindex anknüpfenden Änderungsklausel in den AGB des Anbieters von Telekommunikationsdiensten von dem Unternehmer vorgeschlagene „Änderungen der Vertragsbedingungen“ im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der RL 2002/22/EG [Universaldienstrichtlinie] handelt). Vor diesem Hintergrund verlangt die Anwendung oder Durchführung einer von Anfang an im Vertrag enthaltenen Regelung über eine Änderung der Vertragsbedingungen die Einräumung eines fristlosen Kündigungsrechtes des Kunden nicht, wenn diese Regelung ihrerseits den Erfordernissen der Vorhersehbarkeit, Transparenz und Rechtssicherheit genügt. Dies aber ist, wie unter II 1 b cc (2) bereits ausgeführt und nachfolgend unter II 1 c bb (2) (c) nochmals aufgegriffen werden wird, bei den von Antragsgegnerin verwandten Klauseln der Fall. (4) Schließlich ist der Antragsgegnerin kein Verstoß gegen das Preisangabenrecht unterlaufen. Zwar umfasst der nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV anzugebende Kaufpreis sämtliche Preisbestandteile wie Steuern und Abgaben, doch sind diese der Beifügung eines Änderungsvorbehalts zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 – VIII ZR 163/16 [unter II 2 a aa]) und müssen in einem solchen Fall naturgemäß separat ausgewiesen werden. c) Soweit die angegriffenen Klauseln nach den Ausführungen oben unter II 1 a und b entweder einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht unterliegen oder aber ihr standhalten, sind sie nicht aus anderen Gründen unwirksam. aa) Dies gilt zunächst für die Klausel Nr. 6.9. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die sich aus den §§ 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 S. 2 BGB ergebenden Erfordernisse, denen allgemeine Geschäftsbedingungen unabhängig davon genügen müssen, ob sie gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltkontrolle unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2014 – VII ZR 344/13 [unter II 1 a]; Urteil vom 26. Oktober 2005 – VIII ZR 48/05 [unter II 3 a]), hat die Antragstellerin wieder aufgezeigt noch sind sie sonst ersichtlich. bb) Hinsichtlich der Klauseln 6.2 bis 6.6 bestehen ebenfalls keine anderen Unwirksamkeitsgründe. (1) Die Regelungen sind nicht gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam. (a) Gemäß § 305c Abs. 1 BGB werden solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden von allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt, zu denen einerseits der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung zählen und andererseits der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 179/13 [unter II A 1 a bb]; Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 417/11 [unter II 4 a]; Urteil vom 11. Dezember 2003 – III ZR 118/03 [unter II 2 d aa]). (b) Einen solchen Überraschungseffekt weisen die Regelungen in Nrn. 6.2 bis 6.6 nicht auf. Ihrem Inhalt nach sind Regelungen zu Preisbestandteilen und Änderungsvorbehalten bei langfristigen Verträgen nicht ungewöhnlich und von daher nicht überraschend. Unabhängig davon kann der Überraschungscharakter einer allgemein ungewöhnlichen Klausel entfallen, wenn sie inhaltlich ohne weiteres verständlich und drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass erwartet werden kann, der Gegner des Verwenders werde von ihr Kenntnis nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 – IX ZR 137/13 [unter II 3 b bb (1)]). Dies ist hier der Fall, da der Verbraucher in den AGB der Antragsgegnerin durch die Überschrift unzweideutig auf den Regelungsgehalt der in Abschnitt 6 enthaltenen Bestimmungen hingewiesen wird. Zudem sind alle den Preis betreffenden Regelungen in Nr. 6 der AGB zusammengefasst. Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Regelungen nicht aufgrund ihrer Stellung im Vertragswerk einen überraschenden Charakter haben. Letztlich ergibt sich ein Überraschungseffekt nicht aus der Werbung der Antragsgegnerin. In ihrer (von der Antragstellerin als Anlage ASt 2 vorgelegten) werbenden Darstellung in ihrem Internetauftritt wird der Preis in genau diejenigen verschiedenen Preisbestandteile aufgegliedert, mit denen sich die Nrn. 6.1 bis 6.6 und 6.8 der AGB befassen. Ferner wird in der Darstellung im Internet die von der Antragsgegnerin gewährte Preisgarantie in dem zugehörigen Sternchenhinweis dergestalt erläutert, dass unter anderem Änderungen der in den Nrn. 6.2 bis 6.6 genannten Umlagen von der Preisgarantie ausgenommen sind. Von der dadurch geweckten Erwartungshaltung weichen die AGB in Nr. 6 nicht ab, sondern entsprechen ihr vielmehr. (2) Die Regelungen sind hinreichend transparent. (a) Nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und verständlich darzustellen und dabei die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so deutlich werden zu lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann; dies schließt das Bestimmtheitsgebot ein, wonach die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden müssen, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2016 – III ZR 274/15 [unter II 2 c aa (1)]). Allerdings gebietet es das Transparenzgebot nicht, die aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur eines Vertrages folgenden Rechte der Vertragsparteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2015 – VIII ZR 360/14 [unter II 2 b bb (1)]). Auch besteht die Verpflichtung zur klaren und verständlichen Formulierung des Klauselinhalts nur im Rahmen des Möglichen und beschränkt sich auf dem Verwender rechtlich und tatsächlich zumutbare Angaben, weshalb die notwendig generalisierenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einen solchen Grad an Konkretisierung anzunehmen müssen, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, sondern in Abhängig von der Komplexität des Sachverhalts unter den spezifischen Gegebenheiten des Regelungsgegenstandes ausreichend flexibel gestaltet werden müssen, um künftigen Entwicklungen und besonderen Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2015 – VIII ZR 360/14 [unter II 3 b cc (2)]). Nach den zu den zugrundeliegenden unionsrechtlichen Vorschriften über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie zum Elektrizitätsbinnenmarkt entwickelten Grundsätzen soll das Transparenzerfordernis nicht nur die Verständlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in formeller und grammatikalischer Hinsicht sicherstellen, sondern dient auch einem Ausgleich des regelmäßig geringeren Informationsstandes von Verbrauchern gegenüber dem als Klauselverwender auftretenden Gewerbetreibenden und ist deshalb umfassend zu verstehen, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, mit den ihm vor Vertragsschluss gegebenen Informationen über die Bedingungen der Verpflichtung und die Eigenheiten der Vertragsabwicklung einzuschätzen sowie zu entscheiden, ob er sich gegenüber dem Gewerbetreibenden binden will, indem er sich den von diesem vorformulierten Bedingungen unterwirft (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2015 – VIII ZR 360/14 [unter II 3 b]). Für Preisanpassungsklauseln folgt hieraus, dass sie den Verbraucher die Lage versetzen müssen, die Voraussetzungen und den Mechanismus der Preisanpassung und die sich daraus für ihn ergebenden wirtschaftlichen Folgen anhand möglichst genauer und nachvollziehbarer Kriterien vorhersehen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2015, a.a.O.). (b) Diesen Anforderungen entsprechen die Regelungen in Nr. 6.2 bis Nr. 6.6 zunächst insoweit, als sie – gemeinsam mit Nrn. 6.1 und 6.8 – der Festlegung bzw. Aufschlüsselung des Anfangspreises dienen. Aus der Überschrift von Abschnitt 6 der AGB („Preise und Preisbestandteile / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen“) ergibt sich, dass der Abschnitt unter anderem regelt, wie sich der letztlich zu zahlende Preis zusammensetzt. Das von der Antragstellerin angenommene Verständnis dahingehend, der effektiv zu zahlende Preis bestehe allein aus den in Nr. 6.1 genannten Komponenten, kann sich allenfalls bei einer flüchtigen Kenntnisnahme von der Regelung ergeben. Die Prüfung der Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen – einschließlich ihrer Transparenz – ist allerdings unter Berücksichtigung des Aufmerksamkeitsgrads vorzunehmen, der von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher erwartet werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – Rs. C-143/13, Bogdan Matei u.a. / SC Volksbank România SA [Rn. 75]); womit bei Verträgen von nicht unerheblichem wirtschaftlichen Gewicht regelmäßig das Verständnis maßgeblich ist, dass sich ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in Anbetracht aller einschlägigen Tatsachen einschließlich der ihm von dem Unternehmer im Rahmen der Aushandlung des Vertrages bereitgestellten Werbung und Informationen bildet (vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 2014 – Rs. C-26/13, Kásler ua/OTP Jelzálogbank Zrt [Rn. 74]; Urteil vom 23. April 2015 – Rs. C-96/14, Van Hove/CNP Assurances SA [Rn. 47]). Insbesondere kann von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher bei Abschluss eines Vertrages von nicht unerheblichem wirtschaftlichen Gewicht oder langer Laufzeit erwartet werden, dass er den Vertragstext und ihm etwa zur Verfügung gestellte weitere Informationen sorgfältig durchliest (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 – XI ZR 101/15 [unter II 1 h bb]; Urteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 741/16 [unter II 2 b aa]). Dabei aber wird der Verbraucher die durch die Überschrift schlagwortartig charakterisierten Regelungen in Abschnitt 6 in ihrem Zusammenhang erfassen und die Informationen zu den weiteren Preisbestandteilen zur Kenntnis nehmen und erkennen, dass der von ihm zu zahlende Preis gerade nicht nur aus den in Nr. 6.1 genannten Bestandteilen besteht. Dies ist ihm im Übrigen bereits aus der Werbung der Antragsgegnerin bekannt. Sie gliedert in ihrer (von der Antragstellerin als Anlage ASt 2 vorgelegten) werbenden Darstellung in ihrem Internetauftritt der Preis in die verschiedenen Preisbestandteile auf und eine entsprechende Unterteilung findet der Verbraucher in den angesprochenen Regelung in Nr. 6 der AGB wieder. (c) Die Klauseln Nr. 6.2 bis 6.6 genügen den sich aus dem Transparenzgebot ergebenden Vorgaben auch insoweit, als sie einen Mechanismus zur Preisänderung bereithalten. Der Kunde kann den Bestimmungen vor Vertragsschluss entnehmen, dass zu den in Nr. 6.1 genannten Kosten nach Nr. 6.8 die jeweilige Umsatzsteuer und ferner die verschiedenen, in Nr. 6.2 bis 6.6 genannten Umlagen in ihrer jeweiligen Höhe hinzukommen. Nach den in den weiteren Sätzen der Nrn. 6.2 bis 6.6 enthaltenen, von der Antragstellerin inhaltlich nicht beanstandeten Erläuterungen können sich Änderungen dieser Umlagen jeweils zum 1. Januar ergeben, weil die genannten Umlagen jeweils für ein Kalenderjahr festgelegt werden, und zwar regelmäßig gegen Ende des Vorjahres. Ferner machen die Bestimmungen deutlich, dass die Umlagen in Cent je Kilowattstunde festgesetzt werden, und teilen dem Kunden mit, wo die einzelnen Umlagen öffentlich bekannt gemacht werden. Schließlich lassen die Bestimmungen mit ihrer Bezugnahme auf die „jeweils geltende Höhe“ erkennbar werden, dass es bei Erhöhungen oder Ermäßigungen der Umlagen zu entsprechenden Änderungen des dem Kunden ebenfalls in Cent je Kilowattstunde berechneten Preises kommt. Die hiermit dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Informationen sind ausreichend, und zwar auch unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung skizzierten und von der Antragsgegnerin als möglich anerkannten Szenarios, in dem der Kunde den tatsächlich zu zahlenden Preis von der Antragsgegnerin erst erfährt, nachdem er ihre Leistungen bereits zwölf Monate lang in Anspruch genommen hat. Schließt beispielsweise ein Verbraucher Anfang Oktober 2016 einen zum 1. Januar 2017 beginnenden Vertrag mit der Antragsgegnerin, sind ihm (naturgemäß nur) die dann gültigen Preise bekannt. Verändern sich diese aufgrund einer Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben oder anderen hoheitlichen Belastungen am 15. Oktober 2016, so erhält der Kunde nach dem Regelwerk der Antragsgegnerin von dieser Änderung gesichert erst mit der Rechnungsstellung Kenntnis (vgl. Nr. 6.7 letzter Satz der AGB: Information des Kunden „spätestens mit der Rechnungsstellung“; für Preisänderungen auf der Grundlage von Nr. 6.2 bis 6.6 ist gar kein Unterrichtungszeitpunkt vorgesehen). Der Kunde erfährt also – dies ergibt sich aus der Regelung in Nr. 3.4 AGB – erst im Januar 2018, mithin zu einem Zeitpunkt, an dem er bereits ein Jahr lang Strom bezogen hat, welchen Preis er für diese Leistung effektiv zu zahlen hat. Damit ist dem Kunden indes nicht die Möglichkeit genommen, zeitnah auf Preissteigerungen zu reagieren oder dafür geeignet Vorsorge zu treffen. Anzuerkennen ist zunächst, dass der Kunde auch dann, wenn ihm im Falle einer sich gleichsam automatisch vollziehenden Preisanpassung das nach § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG ausdrücklich nur für einseitige Änderungen der Vertragsbedingungen vorgesehene Sonderkündigungsrecht nicht zusteht, ein schützenswertes Interesse an zeitnaher Information über eintretende Änderungen, insbesondere Preiserhöhungen, haben kann, um sich auf sie einrichten zu können. So kann sich der Kunde nicht nur aufgrund der Erhöhung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben oder anderen hoheitlichen Belastungen veranlasst sehen, eine ordentliche Kündigung auszusprechen um in einen erneuten Marktvergleich einzutreten, er kann sich auch veranlasst sehen, eine Änderung seines eigenen Energieverbrauchs einzuleiten oder gehalten sein, andere Abrechnungssätze oder Strompauschalen mit Mitbewohnern, Mietern oder Feriengästen zu vereinbaren. Diese Interessenlage erfordert es allerdings auch unter weitverstandenen Transparenzgesichtspunkten nicht, dass die Antragsgegnerin – solange nicht, wie hier der Fall, die Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG vorliegen – jede Änderung von sich aus an alle Kunden weiterleitet. Vielmehr genügt es unter Transparenzgesichtspunkten, wenn die Antragsgegnerin ihren Kunden alle Informationen an die Hand gibt, aus denen sich für sie zweifelsfrei ergibt, dass und unter welchen Umständen es während der Laufzeit des Vertrages zu Preisänderungen kommen kann, wie diese ausfallen können und auf welche Weise sie sich über das Eintreten der Voraussetzung einer Preisänderung Kenntnis verschaffen können. So indes ist die Antragsgegnerin in Nr. 6 der AGB verfahren. Dem Kunden ist aufgrund der Regelung in Nr. 6 der AGB bekannt, dass die Höhe des Preises Veränderungen unterworfen sein kann und welche – genau benannten – Anlässe solche Veränderungen auslösen können. Ferner geben ihm Nrn. 6.2 bis 6.6 Aufschluss darüber, auf welchem Weg er sich – wenn er nicht von der ihm in Nr. 6.9 aufgezeigten Möglichkeit Gebrauch machen will, Preisbestandteile bei der Antragsgegnerin abzufragen – eigenständig schnell und unproblematisch über die Höhe der Umlagen informieren kann. Einem verständigen Verbraucher, der am 1. Oktober 2016 einen Vertrag mit der Antragsgegnerin schließt und dem es darauf ankommt, die genaue Höhe des von ihm im Jahr 2018 zu zahlenden, bei Vertragsschluss aufgrund der Ungewissheit der tatsächlichen Höhe der Umlagen noch nicht bekannten Preises zu kennen, kann sich Ende Oktober/Anfang November 2016 auf der von der Antragsgegnerin angegebenen Internetseite über die dann feststehende Höhe der Umlagen im Jahr 2018 informieren und aus diesen Informationen ohne Schwierigkeiten den von ihm tatsächlich zu zahlenden Endpreis ableiten. Dem Verbraucher ist bekannt, dass längerfristige Verträge oftmals so gestaltet sind, dass etwa Änderungen des Umsatzsteuersatzes Preisänderungen nach sich ziehen. Dass Ähnliches in Bezug auf hoheitlich angeordnete Umlagen im Energiesektor ebenfalls der Fall sein kann, wird dem Verbraucher durch die Werbung und die Regelungen in Nr. 6 der AGB der Antragsgegnerin hinreichend deutlich vor Augen geführt. (3) Ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot (§ 306a BGB) ist nicht gegeben. Er liegt vor, wenn eine als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksame Regelung bei gleicher Interessenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht werden soll, die nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2005 – XI ZR 154/04 [unter II 2 b]). Das geltende Recht sieht in § 41 Abs. 3 EnWG Einschränkungen für nur für einseitige Vertragsänderungen, nicht jedoch für bereits in dem ursprünglichen Vertragswerk angelegte und sich automatisch vollziehende Preisanpassungen vor. Dies mag man für unzureichend halten. Eine vertragliche Gestaltung, die die von dem geltenden Recht gelassenen Spielräume nutzt, stellt jedoch keine Umgehung der Vorschriften der §§ 305 ff. BGB dar. 2. Soweit die angegriffenen Klauseln unwirksam sind, liegen auch die weiteren Voraussetzungen des auf Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsanspruchs vor. Dies gilt zunächst für § 3a UWG. Die Bestimmung des § 307 BGB hat jedenfalls insoweit, als sie als Marktverhaltensregel einer Benachteiligung des Kunden entgegenwirken soll, eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 – I ZR 40/11 [unter II 4 a]). Klauseln, die gegen § 307 BGB verstoßen, sind geeignet, die wirtschaftlichen Interessen des Durchschnittsverbrauchers spürbar zu beeinflussen, weil sie trotz ihrer Unwirksamkeit Verbraucher davon abhalten können, berechtigte Ansprüche gegen den Verwender geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 – I ZR 45/11 [unter III 1 a]). Die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen widerspricht regelmäßig den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a) RL 2005/29/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken – UGP-Richtlinie) und ist unter den weiteren Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b) UGP-RL unlauter (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 – I ZR 34/08 [unter II 2 a]). Die zur Begründung einer Unlauterkeit nach § 3a UWG erforderliche unionsrechtliche Grundlage der Norm, gegen die das geschäftliche Verhalten im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 – I ZR 34/08 [unter II 2 a]), liegt im Falle des § 307 BGB mit der Generalklausel des Art. 3 Abs. 1 Klauselrichtlinie vor (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 – I ZR 45/11 [unter III 1 b]). Die gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der stattgefundenen konkreten Verletzungshandlung vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2004 – I ZR 93/02 [unter II 4 b]). Schließlich ist die Antragstellerin Mitbewerberin der Antragsgegnerin im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO und berücksichtigt das Verhältnis der Anzahl der erfolgreichen bzw. erfolglosen Streitgegenstände zum Gesamtstreitwert (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 – I ZR 254/14 [unter B IV]). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt, soweit die einstweilige Verfügung aufgehoben worden ist, aus §§ 708 Nr. 6, 711 S. 1 und 2 ZPO. Im Übrigen ist er deklaratorisch, da sich die Vollstreckbarkeit eines Urteils, mit dem eine einstweilige Verfügung bestätigt wird, bereits aus der Natur des auf sofortige Vollziehung ausgerichteten einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. §§ 936, 929 ZPO) ergibt. Streitwert: € 35.000 Es erscheint angemessen, den von der Antragstellerin in der Abmahnung in Verbindung mit dem beigefügten Entwurf einer Unterlassungserklärung angegebenen, ihr Interesse an der Hauptsache widerspiegelnden Streitwert von € 50.000 im Hinblick auf die in diesem Verfahren erstrebte vorläufige Sicherung gemäß § 51 Abs. 4 GKG um ein Drittel zu ermäßigen. Ri