Beschluss
25 T 770/17
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2018:0207.25T770.17.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14. August 2017 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die dem Betroffenen zur Rechtsverfolgung notwendig entstandenen Kosten sämtlicher Instanzen werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14. August 2017 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die dem Betroffenen zur Rechtsverfolgung notwendig entstandenen Kosten sämtlicher Instanzen werden dem Antragsteller auferlegt. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,00 €. Gründe: I. Der Betroffene reiste erstmals am 16.12.2014 in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.03.2017 wurde sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung nach Ghana angedroht. In der Folgezeit reiste der Betroffene nicht freiwillig aus und war seit dem 19.06.2017 unbekannten Aufenthaltes. Am 14.08.2017 wurde der Betroffene durch die Polizei in Ratingen aufgegriffen und in Gewahrsam genommen. Auf Antrag des Antragstellers vom 14.08.2017 ordnete das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.08.2017 an, dass der Betroffene bis längstens zum 01.11.2017 in Abschiebungshaft zu nehmen ist. Unter dem 28.08.2017, bei Gericht eingegangen an gleichen Tage, hat der Betroffene durch seine jetzige Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14.08.2017 betreffend die Anordnung von Abschiebungshaft eingelegt und für den Fall der Haftentlassung beantragt festzustellen, dass der Haftbeschluss ihn in seinen Rechten verletzt hat. Am 29.09.2017 wurde der Betroffene aus der Abschiebehaft entlassen, weil seine Identität nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21.12.2017 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat die Ausländerakte beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss sowie den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Betroffenen ist auch in der Sache begründet. Sie führt zu der Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14.08.2017 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. 1. Die Beschwerde des Betroffenen ist nach § 106 Abs. 2 S. 1 AufenthG i. V. m. §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass sich die Hauptsache mit der Entlassung des Betroffenen aus der Haft erledigt hat. Denn angesichts des Eingriffs in ein besonders bedeutsames Grundrecht durch die Freiheitsentziehung bleibt die Beschwerde wegen des als schutzwürdig anzuerkennenden Interesses des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme zulässig, § 62 FamFG (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. März 2010 – V ZB 184/09). 2. Die Anordnung der Haft mit dem angefochtenen Beschluss ist nicht zu Recht erfolgt, da die von dem Antragsteller in dessen Antrag benannten und von dem Amtsgericht aufgeführten Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 AufenthG nicht festgestellt werden können. a) Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und er seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel begründet in diesem Fall die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird. Deshalb muss die Ausländerbehörde dem Betroffenen in der Regel die Meldepflicht und die einschneidenden Folgen ihrer Verletzung durch einen Hinweis deutlich vor Augen führen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2016 – V ZB 178/14; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 96/12; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Februar 2011 - V ZB 16/11). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Betroffene hat zwar ohne Genehmigung und Unterrichtung der Ausländerbehörde seine Unterkunft verlassen und war seit dem 19.06.2017 unbekannten Aufenthaltes. Es kann der Ausländerakte jedoch nicht entnommen werden, dass dem Betroffenen eine schriftliche Belehrung, in der er klar und deutlich auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG und die Folgen ihrer Verletzung hingewiesen wurde, in einer Sprache, die er beherrscht, ausgehändigt worden ist. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass der Hinweis bei Ausländern, die kein Deutsch beherrschen, übersetzt werden muss (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2016 – V ZB 178/14). Ohne eine Übersetzung läuft der Hinweis bei Ausländern, die wie der Betroffene des Deutschen nicht mächtig sind, ins Leere, weil sie ihn nicht verstehen. Diese Ausländer können auch nicht darauf verwiesen werden, sich den auf Deutsch erteilten Hinweis übersetzen zu lassen. Sie würden ohne eine Übersetzung schon nicht erfassen, welche Bedeutung das ihnen ausgehändigte Schriftstück für sie hat. Vor allem folgt die Pflicht zur Erteilung des Hinweises aus dem Gebot eines fairen Verfahrens. Die beteiligten Behörden müssen ihn deshalb von sich aus so erteilen, dass er seinen Zweck erreichen kann. Dazu gehört bei Betroffenen, die Deutsch nicht verstehen, eine Übersetzung in ihre Muttersprache oder eine andere Sprache, die sie beherrschen. Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge dem Betroffenen zugestellt worden ist. Eine Zustellungsurkunde ist, was auch der Antragsteller einräumt, in der Akte nicht vorhanden. Auch das Schreiben der damaligen Bevollmächtigten vom 23.05.2017 (Bl. 59 Ausländerakte) lässt nicht den Schluss zu, dass der Bescheid dem Betroffenen zugegangen ist. Jedenfalls aber ist der Ausländerakte nicht zu entnehmen, dass die Belehrung gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG in einer Sprache erfolgt ist, die der Betroffene beherrscht. b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der ebenfalls benannte Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG i. V. m. § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG gegeben ist. Auch insoweit kann die erforderliche Belehrung des Betroffenen nicht festgestellt werden. c) Weitere Haftgründe sind weder in dem Antrag des Antragstellers noch in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts benannt. 3. Darüber hinaus ist das Verfahren nicht mit der gebotenen größtmöglichen Beschleunigung betrieben worden. Nach Erlass des Abschiebehaftbeschlusses am 14.08.2017 hätte der Antragsteller umgehend die erforderlichen weiteren Schritte, insbesondere das Passersatzpapierverfahren, einleiten müssen. Dies ist indessen nicht geschehen. Vielmehr hat der Antragsteller erst am 22.08.2017 das Passersatzpapierverfahren eingeleitet (Bl. 115 Ausländerakte). Entgegen den Ausführungen des Antragstellers ist dies vorliegend auch nicht deshalb unerheblich, weil der Betroffene den Vertretern seiner Botschaft vorgeführt werden musste. Der Antragsteller hat in seinem Antrag vom 14.08.2017 selbst ausgeführt, dass der nächste Termin für eine Vorführung am 30.08.2017 ansteht und versucht werde, den Betroffenen noch für diesen Termin auf die Liste setzen zu lassen. Es könne jedoch auch sein, dass der Betroffene erst am 06.09.2017 zu dem dann nächsten möglichen Termin vorgeführt werde. Tatsächlich ist der Betroffene erst am 27.09.2017 den Vertretern der Botschaft vorgeführt worden. Dass auch bei einer umgehenden Einleitung der erforderlichen Schritte zur Erlangung eines Passersatzpapieres keine frühere Vorführung hätte erfolgen können, ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich und wird auch von dem Antragsteller nicht nachvollziehbar vorgetragen. 4. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Amtsgericht die erforderliche Unterrichtung des Konsulates unterlassen hat, obwohl der Betroffene sein Einverständnis damit ausdrücklich erklärt hatte. 5. Aus den dargelegten Gründen ist der Betroffene durch die Anordnung der Haft mit dem angefochtenen Beschluss in seinen Rechten verletzt. Dies war auf Antrag des Betroffenen entsprechend festzustellen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von 1 Monat nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet und die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerde muss von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.