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Urteil

23 S 33/17

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2018:0124.23S33.17.00
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Tenor

   Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 16.05.2017 (Az. 11 C 102/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 16.05.2017 (Az. 11 C 102/16) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Gründe: I. Der Rechtsnachfolger des mittlerweile verstorbenen Klägers macht Rückzahlungsansprüche aus einem Betreuungsvertrag mit der Beklagten geltend. Der Verstorbene war Teileigentümer einer WEG in Geldern/Walbeck. Nach der zugehörigen Teilungserklärung war er ab seinem Eintritt in das Wohnungseigentum verpflichtet, mit der Beklagten einen Betreuungsvertrag abzuschließen. § 16 der Teilungserklärung regelte diese Verpflichtung für alle Wohnungseigentümer, soweit diese die Wohnung selbst nutzen; die Verpflichtung sollte entfallen, solange die Wohnung nicht benutzt wird oder vermietet ist. Der Verstorbene schloss mit der Beklagten am 10.12.2012 einen Betreuungsvertrag ab, welcher gem. § 4 nach zweijähriger Vertragsdauer eine Kündigungsmöglichkeit innerhalb der gesetzlichen Frist vorsah. Vom 02.10.2015 bis mindestens zum 01.02.2016 hielt sich der Verstorbene in einer Pflegeeinrichtung in Kevelaer auf. Am 26.10.2015 erklärte er die Kündigung des Betreuungsvertrags gegenüber der Beklagten mit der Begründung, die Wohnung seit fünf Monaten nicht mehr zu bewohnen und seine Rückkehr gesundheitsbedingt nicht absehen zu können. Die Beklagte buchte für die Monate Oktober 2015 bis Januar 2016 weitere Betreuungspauschalen vom Konto des Verstorbenen ab. Der Verstorbene kehrte nach Beendigung seines Aufenthalts in der Pflegeeinrichtung im Laufe des Jahres 2016 in seine Wohnung zurück. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Amtsgericht Ratingen hat der Klage mit Urteil vom 16.05.2016 (Az. 11 C 102/16) teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 750,00 EUR nebst Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren von 147,56 EUR verurteilt. Der Betreuungsvertrag vom 10.12.2012 sei mit Kündigungserklärung des Verstorbenen im Rahmen der ordentlichen Kündigungsfrist wirksam beendet worden. Der Kontrahierungszwang in § 16 der Teilungserklärung vom 09.07.1996 gelte nur im Verhältnis der WEG zum jeweiligen Wohnungseigentümer, nicht jedoch zu der Beklagten. Dem stehe auch § 4 des Betreuungsvertrags nicht entgegen. Dem sei nicht zu entnehmen, dass eine Kündigung nur unter den Voraussetzungen des § 16 der Teilungserklärung möglich sei. Bei einer solchen Auslegung läge ein Verstoß gegen § 309 Nr. 9a BGB vor. Gegen das klagestattgebende Urteil, das dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 09.06.2017 zugestellt worden ist, hat diese mit einem am 13.06.2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und mit einem am 11.07.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie stützt diese auf Rechtsverletzungen i.S.v. §§ 513, 546 ZPO, sowie eine aufgrund der nach §§ 513, 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen gebotene andere Entscheidung. Sie macht geltend, der in § 16 der Teilungserklärung vorgesehene Kontrahierungszwang zugunsten der Beklagten erfordere es, dass jeder eine Wohnung selbst nutzende Eigentümer deren Betreuungsleistungen in Anspruch nehme. Ansonsten müsse der Platz zugunsten einer anderen pflegebedürftigen Person freigemacht werden. Dies gelte auch für kurzfristige gesundheitsbedingte Unterbrechungen der Wohnsituation. Eine isolierte Kündigung des Betreuungsvertrags sei nicht möglich. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des Urteils des Amtsgericht Ratingen vom 16.05.2017, Aktenzeichen 11 C 102/16, abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hält seinen erstinstanzlichen Vortrag umfassend aufrecht. Zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung sei er berechtigterweise davon ausgegangen, auf Dauer aus der Wohnung auszuziehen. II. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 517, 519 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. II. Die Berufung ist unbegründet. Die Beklagte hat für die Monate Dezember 2015 bis einschließlich Februar 2016 einen Betrag i.H.v. insgesamt 750,00 EUR rechtsgrundlos vom Konto des Verstorbenen abgebucht, sodass der Kläger diesen Betrag gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zurückverlangen kann. Der zugrundeliegende Betreuungsvertrag war in diesem Zeitraum wirksam gekündigt worden. 1. Die Beendigung des Betreuungsvertrags richtet sich – wie das Amtsgericht zutreffend ausführt – nach dem Recht des Dienstvertrages. Die Vertragspflichten sind zwar gemischter Natur und sehen auch werk- und mietvertragsrechtliche Elemente vor. Die Anwendung des § 620 Abs. 2 BGB folgt jedoch daraus, dass gemischte Verträge dem Recht des Vertragstyps zu unterstellen sind, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Rechtsgeschäfts liegt (BGH NJW 2007, 213, 214). Die Kündigungsfrist richtet sich nach §§ 620 Abs. 2, 621 Nr. 3 BGB, da der Betreuungsvertrag eine monatliche Vergütung für eines der beiden Leistungspakete vorsah. 2. Der Kläger hat den Betreuungsvertrag wirksam mit Erklärung vom 26.10.2016 zum 30.11.2015 beendet. a) Der Kündigung stand weder die Teilungserklärung noch der darin enthaltene Kontrahierungszwang entgegen. § 16 der Teilungserklärung statuiert eine Pflicht zum Vertragsabschluss mit der Beklagten. Diese Verpflichtung ist so zu verstehen, dass ein Betreuungsvertragsverhältnis während der gesamten Wohnungsnutzung aufrechterhalten werden sollte. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau mit der Formulierung, wonach die Verpflichtung entfällt, solange die Wohnung nicht benutzt wird. Eine in einer Teilungserklärung enthaltene Verpflichtung der Wohnungseigentümer, einen Betreuungsvertrag mit einer zeitlichen Bindung von mehr als zwei Jahren abzuschließen, ist jedoch unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof in der vom Amtsgericht zutreffend herangezogenen Entscheidung vom 13.10.2006 festgehalten (BGH NJW 2007, 213, Ls. 2). Soll das Ende eines Dienstvertrags an eine Zweckbefristung oder Zweckbindung geknüpft, also von dem sicheren oder unsicheren Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig gemacht werden, bedarf auch eine solche Bestimmung der Vertragsdauer einer Einigung der Vertragsparteien. Bei formularmäßiger Regelung unterfällt diese der AGB-Inhaltskontrolle (BGH NJW 2007, 213, 214; Weidenkaff , in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 620 Rn. 8). Nach § 309 Nr. 9a BGB kann der Dienstberechtigte jedoch höchstens für einen Zeitraum von zwei Jahren vertraglich gebunden werden. Dies gilt zunächst für ausdrückliche Regelungen über eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren. Darüber hinaus erfasst die Vorschrift ihrem Sinn und Zweck nach aber auch Verträge, deren Beendigung von einem bestimmten Ereignis abhängt, sofern die Parteien nicht den Eintritt dieses Ereignisses innerhalb von zwei Jahren als sicher vorausgesetzt haben (BGH NJW 2007, 213, 214). Nichts anderes gilt also für den Fall, dass sich nur aus einer Zusammenschau von Teilungsvereinbarung und Betreuungsvertrag ergibt, dass eine über zwei Jahre hinausgehende zeitliche Bindung vereinbart werden sollte. Die Beklagte kann daher nicht damit durchdringen, der in § 16 der Teilungserklärung vorgesehene Kontrahierungszwang zugunsten der Beklagten beschränke die Kündigungsmöglichkeit aus § 4 Abs. 2 des Betreuungsvertrags. b) Die Unwirksamkeit einer über zwei Jahre hinausgehenden Bindung ergibt sich unabhängig von einer AGB-Inhaltskontrolle zudem aus § 242 BGB. Das Wohnungseigentumsrecht lässt den Wohnungseigentümern grundsätzlich weitgehend freie Hand bei der Regelung der Verhältnisse untereinander; auf durchgreifende Bedenken stößt jedoch ein Kontrahierungszwang, wenn die Wohnungseigentümer zum Abschluss von Verträgen mit mehr als zweijähriger Bindung verpflichtet werden sollen und weder den einzelnen Wohnungseigentümern noch der Wohnungseigentümergemeinschaft wirkliche Spielräume für die Ausgestaltung der Verträge bleiben (BGH NJW 2007, 213, 215). Soweit die Beklagte anführt, diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs stütze sich allein auf das vorliegend nicht berührte Interesse eines Bewohners im betreuten Wohnen, sich wegen des personalen Bezugs von Betreuungsleistungen von Unternehmen trennen zu können, die dessen Erwartungen nicht entsprochen haben, greift dies nicht durch. Dieses schutzwürdige Interesse kommt im Hinblick auf Betreuungsverträge regelmäßig hinzu (BGH NJW 2007, 213, 215), ist aber nicht allein maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit einer zeitlichen Vertragsbindung. c) Die Beklagte hat ihrerseits keine Gründe dargetan, die eine Kündigung nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB unwirksam gemacht hätten. Eine solche Wertungsmöglichkeit unter Berücksichtigung eines anerkennenswerten Interesses liefe im Anwendungsbereich der AGB-Inhaltskontrolle bereits § 309 Nr. 9a BGB zuwider, der ein Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit enthält (BGH NJW 2007, 213, 214). Auch der Sache nach hat die Beklagte keine Umstände für eine fortdauernde Vergütungspflicht trotz Kündigung und unstreitigem Auszug des Verstorbenen dargetan. Das wäre allenfalls dann der Fall, wenn ein Bewohner die Wohnung weiter nutzt und die Leistungen überwiegend weiter in Anspruch nimmt, jedoch infolge einer rein formal wirksamen Kündigung des Betreuungsvertrags hierfür keine Gegenleistung mehr erbringt. Eine weitere Inanspruchnahme der Leistungen hat die Beklagte indes nicht vorgetragen. Soweit sie anführt, die Leistungen weiter vorgehalten zu haben, ist dies im Falle eines anderweitigen Aufenthalts des Bewohners unerheblich. Dies gilt insbesondere soweit sie – trotz der Abwesenheit des mittlerweile Verstorbenen – personenbezogene Leistungen vorgehalten haben will, wie etwa die Förderung von sozialen Kontakten, weitere Hilfestellungen und die Nutzung des Fitnessraums (Bl. 51 d.A.). d) Soweit die Beklagte vorträgt, ein bloß „kurzfristiges Ausziehen“ aus der Wohnung schließe eine Kündigungsmöglichkeit aus, ist dieses berechtigte schutzwürdige Interesse bereits durch den Verweis in § 4 Abs. 2 des Betreuungsvertrags auf die gesetzlichen Kündigungsfristen gewahrt. Darüber hinaus steht die Kündigungsregelung weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck nach der Möglichkeit entgegen, den Betreuungsvertrag nach ordnungsgemäßer Kündigung fortzuführen. Inwiefern der Kläger im Zeitpunkt der Kündigung absehen konnte, nach seiner Krebsbehandlung wieder in die Wohnung zurückkehren zu können, ist daher für seine Kündigungsmöglichkeit unerheblich. Auch auf eine unterbliebene Ummeldung des Verstorbenen kommt es nicht an. Die Kündigungsregelung des § 4 Abs. 2 des Betreuungsvertrags erfordert dies nicht. Die Pflichten aus dem Bundesmeldegesetz wirken darüber hinaus nicht im Verhältnis der Vertragspartner eines Betreuungsvertrages untereinander. Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2006, Az. III ZR 167/05 (BGH NJW 2006, 1276), wonach im Rahmen des betreuten Wohnens Miet- und Betreuungsvertrag rechtmäßig aneinander gekoppelt werden können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach kann durch wechselseitige Inbezugnahme des Miet- und des Betreuungsvertrages gewährleistet werden, dass der Mietvertrag nicht ohne gleichzeitigen Empfang der Betreuungsleistungen fortgeführt werden kann (BGH NJW 2006, 1276, 1277). An einer wechselseitigen Inbezugnahme fehlt es insofern, dass § 4 Abs. 2 des Betreuungsvertrags die Kündigung ohne Aufgabe des Wohnungseigentums vorsieht. Zudem unterscheiden sich die Anforderungen an die Beendigung eines Mietverhältnisses maßgeblich von der Aufgabe des Wohnungseigentums. Soweit die Beklagte darauf hinweist, der Kläger hätte ebenso den Wohnungseigentumsvertrag kündigen können und müssen, um den Betreuungsvertrag beenden zu können, berücksichtigt dies nicht das schutzwürdige Interesse am Erhalt des Wohnungseigentums. Darüber hinaus sah § 16 der Teilungsvereinbarung vor, dass auch eine Vermietung an eine weitere betreuungsbedürftige Person möglich sein sollte, welche in das Betreuungsverhältnis eintritt. Die Teilungsvereinbarung sah jedoch nicht vor, dass sich eine solche Weitervermietung nahtlos an den Auszug des Eigentümers anschließen musste. Ein solches Verständnis der Regelung wäre darüber hinaus unzumutbar, da die tatsächlichen Umstände der Bewohner einen solchen nahtlosen Übergang regelmäßig nicht zulassen. 3. Die Berufung richtet sich daher auch ohne Erfolg gegen den Anspruch des Klägers auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Kosten der angemessenen und notwendigen Rechtsverfolgung gem. §§ 611, 280 Abs. 1, 2, 249 BGB, §§ 2, 13, 14 RVG, Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. V. Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Es ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt, ob sich ein Wohnungseigentümer nur dann nach zwei Jahren von einem in der Teilungserklärung vorgesehenen Betreuungsvertrag lösen kann, wenn er seine Wohnungseigentümerstellung gleichzeitig mit der Kündigung des Betreuungsvertrages aufgibt. VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf 750,00 EUR festgesetzt.