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Urteil

23 O 137/17

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2018:0110.23O137.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

                                          Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht als Gebäudeversicherer hälftige Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer der Mieter einer Wohnung aus der Regulierung eines Leitungswasserschadens geltend. Am 14.06.2016 entstand in dem Mehrfamilienhaus in der xxx in der Wohnung der Mieter xxx und xxx ein Leitungswasserschaden, der auf die Benutzung der Toilette durch deren dreijährigen Sohn zurückgeht. Durch eine Verstopfung der Toilette mit Papier trat ungehindert Wasser aus der Toilette aus und verteilte sich auf den Böden, trat in den Bodenaufbau ein und durchfeuchtete die Geschossdecke zur darunterliegenden Wohnung. Nach § 16 Abs. 3 des Mietvertrages vom 16.03.2013 ist der Mieter für alle Beschädigungen der Mieträume und des Gebäudes ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder zum Haushalt gehörenden Personen verursacht worden sind. Die Mieterin xxx gab an, ihren Sohn am Tag des Schadenseintritts um 18:30 ins Bett gebracht und ihm ein Hörspiel angemacht zu haben. Sie sei davon ausgegangen, er werde zeitnah einschlafen. Sie sei daraufhin selbst eingeschlafen und erst durch das Klingeln der Nachbarin der darunterliegenden Wohnung aufgewacht, welche den Wasserschaden bemerkt habe. Tatsächlich habe ihr Sohn in der Zwischenzeit die Toilette benutzt. Der Spültaster sei schon längere Zeit defekt gewesen und habe gehakt, sodass Wasser ununterbrochen habe nachlaufen können. Da sie mit dem Defekt hätten umgehen können, habe sie den Mangel gegenüber dem Vermieter nicht angezeigt. Sie äußerte gegenüber dem Eigentümer die Vermutung, durch die andauernde Betätigung des Spültasters durch ihren Sohn habe dieser wohl versagt. Die Klägerin holte als Gebäudeversicherer des Hauseigentümers ein Sachverständigengutachten über den Schadensumfang zum Zeitwert ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, es liege ein sog. Neuwertschaden i.H.v. 13.885,53 EUR brutto und ein sog. Zeitwertschaden i.H.v. 10.881,30 EUR brutto vor. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Ausgleichszahlung für Kosten geltend, welche die Sanierung von Küche und Bad der Altbauwohnung, eine Feuchtigkeitsmessung und Trocknung der Räume in der Wohnung der Mieter sowie der darunter gelegenen Wohnung einschließlich Instandsetzung der Decke, zeitweise Demontage oder Austausch der Badezimmerausstattung sowie Erneuerung des Bodenbelags und Teilen der Wände beinhalten. Sie forderte von der Beklagten mit Schreiben vom 13.01.2017 und 02.02.2017 eine Ausgleichszahlung i.H.v. 5.927,66 EUR. Die Beklagte lehnte eine Haftung mit Schreiben vom 15.01.2017, 16.03.2017 und 11.04.2017 ab. Die Klägerin behauptet, den Schaden als Gebäudeversicherer des Wohnhauses gegenüber dem Eigentümer reguliert zu haben, wodurch Aufwendungen i.H.v. insgesamt 15.824,45 EUR entstanden seien. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei als Haftpflichtversicherer für die Mieter einstandspflichtig, da diese ihre Aufsichtspflicht leicht fahrlässig verletzt hätten. Die Aufsichtspflichtverletzung der allein anwesenden Mieterin xxx läge darin begründet, den unbegleiteten Toilettengang ihres dreijährigen Sohnes zugelassen zu haben, nachdem sie ihn bei einem Hörspiel in der Einschlafphase in seinem Bett zurückgelassen und selbst eingeschlafen sei. Die Verstopfung der Toilette und die Überschwemmung hätten ein längeres unbeaufsichtigtes Handeln ihres Sohnes vorausgesetzt. Nach Kenntnis des defekten Spültasters und den Gewohnheiten ihres Sohnes, die Toilette allein zu benutzen, habe sie von einer möglichen Verstopfung ausgehen und entsprechende Vorkehrungen treffen müssen. Jedenfalls habe sie das Plätschern hören müssen oder sicherstellen müssen, dass sie ein Überlaufen der Toilette jederzeit mitbekommt und entsprechende Schäden verhindern kann. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zur Zahlung von 6.624,93 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2017 zu verurteilen; 2. die Beklagte zur Erstattung der vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung i.H.v. 669,34 EUR zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Sohn der Mieter sei infolge seines Alters und seine Eltern seien mangels Verletzung ihrer Aufsichtspflicht nicht für einen verursachten Schaden verantwortlich. Die Mieterin xxx habe davon ausgehen dürfen, dass ihr Sohn zeitnah einschlafe und nicht weiter zu beaufsichtigen sei. Ihr Sohn sei allein ohne elterliche Hilfe in der Lage gewesen, die Toilette zu benutzen, sodass auch der Toilettengang keiner Aufsicht bedurft hätte. Die Mieterin habe den Gesamtumständen nach in der konkreten Situation nicht davon ausgehen müssen, dass ihr Sohn eine solche Schädigungshandlung vornehme. Eine ständige Beobachtung sei nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Mieter hafteten gegenüber dem Vermieter schließlich weder mietvertraglich noch deliktsrechtlich. Die von der Klägerin angeführten Grundsätze zur Verteilung der Beweislast nach Sphären seien für Mietverhältnisse entwickelt worden und nicht auf deliktische Ansprüche übertragbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 6.554,20 EUR zu. Ein Ausgleichsanspruch ergibt sich nicht analog § 78 Abs. 2 S. 1 VVG, da die Voraussetzung einer Einstandspflicht der Beklagten mangels leicht fahrlässig verschuldeter Aufsichtspflichtverletzung der Mieter nicht vorliegt. Sie kann aus demselben Grund auch keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend machen. 1. Als Anspruchsgrundlage für den hälftigen Ausgleichsanspruch kommt lediglich § 78 Abs. 2 S. 1 VVG in analoger Anwendung in Betracht, wonach die Versicherer im Verhältnis zueinander zu den Anteilen verpflichtet sind, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Eine grundsätzliche Deckungspflicht besteht für die Klägerin als Gebäudeversicherer ausweislich des vorgelegten Versicherungsscheins vom 29.07.2014 gegenüber dem Eigentümer und für die Beklagte als Haftpflichtversicherer gegenüber den Mietern. Dem Gebäudeversicherungsvertrag ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch den Mieter zunächst ein Regressverzicht zu entnehmen (BGH, Urteil v. 13.09.2006, Az. IV ZR 116/05, juris, Rn. 11 m.w.N.). Obwohl der Gebäudeversicherer danach keinen Regress bei dem nur leicht fahrlässig handelnden Mieter nehmen kann, steht dem Gebäudeversicherer im Falle des Bestehens einer Haftpflichtversicherung des Mieters ein Ausgleichsanspruch analog § 78 Abs. 2 S. 1 VVG zu (BGH, Urteil v. 13.09.2006, Az. IV ZR 116/05, juris, Rn. 26). Der vom Bundesgerichtshof im Wege der Rechtsfortbildung geschaffene Ausgleichsanspruch ist das Äquivalent dafür, dass dem Gebäudeversicherer trotz bestehenden Haftpflichtversicherungsschutzes im Interesse beider Mietvertragsparteien der Regressverzicht zugemutet wird; im Ergebnis führt dieser zu einer Halbierung der Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers (BGH, Urteil v. 27.01.2010, Az. IV ZR 129/09, juris, Rn. 9). Für den Ausgleichsanspruch gelten zudem keine anderen Beweislastgrundsätze als für den Anspruch des Vermieters gegen den Mieter (BGH NJW-RR 2010, 691 Ls. 1). Die Ausgleichspflicht setzt jedoch voraus, dass der Gebäudeversicherer nicht rechtsgrundlos oder bloß aus Kulanz leistet. a) Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer nicht zur Deckung eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters gegen den Mieter verpflichtet. Die Mieter haften dem Vermieter gegenüber weder aus einer Nebenpflichtverletzung des Mietvertrags gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 i.V.m. dem Mietvertrag vom 16.03.2013 noch aus § 832 BGB. Die Mieter haben ihre Obhutspflicht zur Unterlassung von Schädigungen an der Mietsache als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag gem. § 535 Abs. 1 BGB nicht verletzt. Sie müssen sich zunächst keine solche Verletzung ihrer mit im Haushalt lebenden Personen als Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB zurechnen lassen. Dies erfordert bei vertragswidrigem Handeln eines Kindes sowohl die Deliktsfähigkeit nach Maßgabe von § 828 Abs. 1 BGB als auch dessen schuldhaftes Handeln im Sinne von § 276 BGB. Da der Sohn der Mieter zum Schadenszeitpunkt erst drei Jahre alt war, ist den Mietern ein Verschulden ihres Sohnes nicht gem. § 278 BGB zuzurechnen. b) Den Mietern ist auch keine eigene Pflichtverletzung anzulasten. Die Frage einer mietvertraglichen Obhutspflichtverletzung und einer deliktischen Haftung für eine Aufsichtspflichtverletzung gem. § 832 BGB ist vorliegend nach denselben Maßstäben zu beantworten. Ein eigenes Verschulden der Mieter im Sinne von § 276 BGB kann grundsätzlich auch in der Verletzung einer Aufsichtspflicht begründet sein. Im Rahmen von Vertragsverhältnissen muss sich das Verschulden auf die Vertragswidrigkeit, d.h. etwa die Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder Verzögerung, beziehen ( Grundmann , in: MüKo BGB, § 276 Rn. 52). Das schließt die mietvertragliche Obhutspflicht mit ein. Diese beschränkt sich nicht nur auf eigene Schädigungshandlungen, sondern umfasst auch Schädigungen, welche durch andere vorgenommen werden. Insofern kann die Verletzung einer Aufsichtspflicht vergleichbar mit einer Verkehrssicherungspflicht ebenfalls tauglicher Bezugspunkt mietvertraglicher Pflichten i.R.v. § 280 BGB sein. In diesem Fall sind zugleich die für § 832 BGB entwickelten Maßstäbe zu berücksichtigen. Danach kann sich die Annahme einer Aufsichtspflichtverletzung nicht allein auf Beweislastgrundsätze stützen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es für eine Haftung stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist (BGH NJW 1990, 2553, 2554 m.w.N.). c) Nach diesen Maßstäben ist in dem Verhalten der Mieterin xxx, auf welche die gemeinsame Aufsichtspflicht beider Mieter infolge der Abwesenheit des Mieters xxx übertragen war, keine Aufsichtspflichtverletzung zu erkennen. Eine lückenlose Überwachung des Kindes „rund um die Uhr“ ist üblicherweise nicht geboten ( Wagner , in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2017, § 832 Rn. 28). Eine Kontrolle in engmaschigen zeitlichen Abständen wird lediglich für den Aufenthalt auf Spielplatzen oder ähnlichem, jedenfalls außerhalb der eigenen Wohnung bejaht (vgl. BGH NJW 2009, 1952 u. NJW 2009, 1954). Es liegen auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die im Einzelfall relevanten persönlichen Eigenschaften des Sohnes der Mieter in Bezug auf die streitgegenständliche Schädigungshandlung über die üblichen Sorgfaltsanforderungen hinausgehende Maßnahmen erfordert hätten. Insbesondere ist die Schädigungshandlung nicht auf eine der typischen Gefahrenquellen zurückzuführen, die Kinder im Haushalt nur unter Aufsicht verwenden dürfen. Liegt innerhalb der eigenen vier Wände keine lückenlose Überwachung der eigenen Kinder vor, begründet dies aber nur dann einen Aufsichtspflichtverstoß, wenn erkennbar war, das bestimmte Gefahrenlagen in der Wohnung zu vorhersehbaren Schädigungshandlungen führen können. Zunächst war die Mieterin xxx nicht verpflichtet, im Vorhinein Sicherungsmaßnahmen an dem Spültaster der Toilette oder dem Bestand an Toilettenpapier vorzunehmen. Allein ein defekter Spültaster führt noch nicht in vorhersehbarer Weise zu einem Wasserschaden in der eigenen sowie der benachbarten Wohnung. Hierfür sind und waren vielmehr zusätzliche Umstände erforderlich. Denn nur bei zeitgleicher, den Abfluss hindernder Verstopfung des Toilettentopfes dürfte anhaltender Wasserzufluss zu einem Überlaufen führen. Es ist jedoch nicht naheliegend, dass das Verstopfen der Toilette durch den Sohn der Mieterin xxx eine erkennbare Gefahrenlage darstellte. Soweit die Mieterin gegenüber dem Vermieter geäußert hat, den defekten Spültaster bemerkt, aber nicht angezeigt zu haben, berührt dies nicht die Anforderungen an ihre Aufsichtspflicht, sondern allenfalls die Obliegenheit zur unverzüglichen Mängelanzeige nach § 536c Abs. 1 S. 1 BGB. Auch soweit sie geäußert hat, der Spültaster habe durch andauerndes Betätigen durch ihren Sohn wohl versagt, liegt darin zum einen lediglich eine Vermutung und zum anderen aufgrund der erst nachträglichen Betrachtung kein Umstand, der zu einer Beaufsichtigung der Toilettengänge des Sohnes hätte führen müssen. Eine Aufsichtspflichtverletzung liegt auch nicht in der Art und Weise begründet, wie die Mieterin xxx ihren Sohn ins Bett brachte. Dies gilt sowohl für die Uhrzeit, die jahreszeitbedingten Temperatur- und Lichtverhältnisse sowie die Frage, welches Hörspiel er während der Einschlafphase hörte. Auch die unterbliebene Kontrolle, ob ihr Sohn tatsächlich eingeschlafen war, begründet keine solche Pflichtverletzung. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass ein Einschlafen angesichts der dargestellten Umstände ausgeschlossen und mit weiteren Aktivitäten des Sohnes innerhalb der Wohnung zu rechnen war, sind nicht erkennbar. Die Mieterin xxx war auch nicht verpflichtet, die akustische Wahrnehmbarkeit möglicher Plätschergeräusche im Badezimmer sicherzustellen. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Wasserschaden mit wahrnehmbaren Geräuschen verbunden war. Die Mieterin konnte vielmehr ohne Aufsichtspflichtverstoß bereits vor 19:00 Uhr zulassen, selbst einzuschlafen, während ihr Sohn im Bett liegend Hörspiele hörte. d) Die Frage der Aufsichtspflichtverletzung ist entgegen der Klägerin auch nicht nach den mietrechtlichen Grundsätzen einer Verantwortung nach Sphären zu beantworten. Die Verletzung einer Aufsichtspflicht ist keine reine Beweislastfrage. Bei der Frage, welches Maß an Aufsicht rechtlich geboten war, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Gericht nicht nach Beweislastgrundsätzen zu erledigen, sondern zu entscheiden ist ( Wagner , in: MüKo BGB, § 832 BGB, Rn. 24). Es führt daher entgegen der Klägerin nicht zur Annahme einer Aufsichtspflichtverletzung, dass der Leitungswasserschaden unstreitig auf ein Verhalten der Mieter zurückgeht und die Schadensursache vollständig in ihrer Sphäre lag. Die Orientierung an Verantwortungsbereichen führt lediglich zu einer Beweislastverteilung, auf die vorliegend nicht zurückgegriffen werden muss. Danach kann von einer Schädigung bei verhaltensbezogenen Pflichten auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlegt, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann. Dieser allgemeine Grundsatz wird im Mietrecht dahingehend angewandt, dass der Mieter die volle Beweislast trägt, sobald davon auszugehen sei, die Schadensursache liege in dem durch die Benutzung der Mietsache abgegrenzten räumlich-gegenständlichen Bereich (BGH NJW-RR 2010, 691). e) Ein hälftiger Ausgleichsanspruch analog § 78 Abs. 2 S. 1 VVG besteht auch nicht infolge einer verschuldensunabhängigen Haftung der Mieter aus § 16 Abs. 3 des Mietvertrages vom 16.03.2013. Die dort vereinbarte Ersatzpflicht knüpft für Beschädigungen der Mietsache und des Gebäudes nicht an ein schuldhaftes Verhalten an. Zum einen ist im Grundsatz unzulässig, dem Mieter mittels vorformulierter Klauseln eine verschuldensunabhängige (Garantie-)Haftung aufzuerlegen (OLG Celle, Urteil v. 29.12.1989, Az. 2 U 200/88, juris, Rn. 120; OLG Hamburg, NJW-RR 1989, 881, 882; OLG Hamm, NJW 1982, 2005, 2008). Zum anderen ist die Beklagte in solchen Fällen bereits nicht eintrittspflichtig. Die Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung sowie die vertragliche Übernahme einer Garantie ist nicht versichert ( Büsken , in: Langheid/Wandt, MüKo VVG, 2. Aufl. 2017, Kap. 300, Rn. 160; Schneider , in: Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR-Hdb., 3. Aufl. 2015, § 24, Rn. 56). 2. Die Klägerin hat mangels Begründetheit des Anspruchs in der Hauptsache auch keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 669,34 EUR. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1 ZPO. V. Der Streitwert wird gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG auf 6.624,93 EUR festgesetzt.