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Beschluss

10 O 221/17

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2017:1214.10O221.17.00
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Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom 06.09.2017 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. AußergerichtlicheKosten werden nicht erstattet (§ 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).

Entscheidungsgründe
Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom 06.09.2017 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. AußergerichtlicheKosten werden nicht erstattet (§ 118 Abs. 1 S. 4 ZPO). Gründe: I. Die Antragsgegnerin gewährte der Antragstellerin am 06.01.2011 ein Darlehen (Nr. 7613421754) über einen Nettokreditbetrag von 17.600,00 € zu einem Sollzins von 9,99 %. Bestandteil des Kreditvertrags war ein Kreditversicherungsbeitrag in Höhe von 1.865,90 € sowie eine – von der Antragsgegnerin am 28.12.2014 auf Verlangen der Antragstellerin zurückerstattete – Bearbeitungsgebühr in Höhe von 337,12 €. Dem Kreditvertrag war eine Widerrufsinformation beigefügt, wegen deren Inhalts auf die Anlage K 1 Bezug genommen wird. Am 19.05.2017 widerrief die Antragstellerin den Darlehensvertrag unter Berufung auf die ihrer Ansicht nach irreführende Widerrufsbelehrung. Sie errechnet einen Rückabwicklungssaldo zu ihren Gunsten in Höhe von 4.039,97 € und begehrt die Rückgewähr ihrer nach dem Widerruf erbrachten Leistungen in Höhe von 2.913,38 €. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für den Antrag, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an sie 6.953,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Antragstellerin ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit dem seinerzeit gültigen Muster über ihr Widerrufsrecht belehrt zu haben. Jedenfalls sei das Widerrufsrecht verwirkt. II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 S. 1 ZPO). Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Antragstellerin nicht zu, weil das ihr grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht im Zeitpunkt seiner Ausübung im Mai 2017 bereits erloschen war. 1.Auf den Streitfall sind die Vorschriften der §§ 492, 495 BGB in der vom 30.07.2010 bis 12.06.2014 gültigen Fassung, des § 355 BGB in der vom 11.06.2010 bis 12.06.2014 gültigen Fassung, des Art. 247 § 6 EGBGB in der vom 30.07.2010 bis 03.08.2011 gültigen Fassung und des Art. 247 § 9 EGBGB in der vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 gültigen Fassung (im Folgenden: a. F.) anzuwenden. 2.Gemäß § 495 Abs. 1 i. V. m. § 355 BGB a. F. stand der Antragstellerin das Recht zu, ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, wobei die Widerrufsfrist gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b) BGB a. F. nicht begann, bevor die Antragstellerin die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a. F. erhalten hatte. Zu diesen Pflichtangaben gehörte gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 S. 1 und 3 EGBGB a. F. insbesondere die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation. Eine solche hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin im Zuge des Vertragsschlusses am 06.01.2011 erteilt mit der Folge, dass die Widerrufsfrist bereits am 20.01.2011 abgelaufen war. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die für das streitgegenständliche Darlehen erteilte Widerrufsinformation wörtlich dem Muster gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 30.07.2010 bis 03.08.2011 gültigen Fassung (im Folgenden: a. F.) entspricht, so dass sich die Antragsgegnerin auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. berufen kann. Dem steht – wie die Kammer inzwischen für eine wortgleiche Widerrufsinformation entschieden hat (Beschluss vom 13.11.2017, Az. 10 O 248/14, n. v.) – nicht entgegen, dass im Rahmen der Darstellung der Widerrufsfolgen in Satz 3 der für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit „0,00 Euro“ angegeben ist. a)Zwar entspricht diese Formulierung nicht der gesetzlichen Regelung des § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. i. V. m. § 346 Abs. 2 BGB, wonach bei der Berechnung des im Falle des Widerrufs zu leistenden Wertersatzes die vertragliche bestimmte Gegenleistung – hier also der Sollzins vom 11,49 % – zugrunde zu legen ist. In gleicher Weise ließe sich für sich genommen auch der unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ vorangestellte Satz 1 verstehen, der besagt, dass für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens der vertraglich vereinbarte Sollzins zu entrichten sei. Von dieser gesetzlichen Regelung sind die Parteien indessen einverständlich und wirksam abgewichen. Ebenso wie ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern – als Ausprägung der Vertragsfreiheit – grundsätzlich auch durch Parteivereinbarung konstituiert werden kann, können die Parteien bei Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts die Modalitäten für dessen Ausübung – allerdings nur zugunsten des Verbrauchers – verändern und beispielsweise die Widerrufsfrist verlängern bzw. ihren Beginn hinausschieben (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08, Rn. 17) oder den Fristbeginn von zusätzlichen Voraussetzungen wie der Erteilung weiterer, gesetzlich nicht vorgeschriebener Pflichtangaben abhängig machen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, Rn. 29 ff.). Eine solche rechtsgeschäftliche Vereinbarung über eine für den Verbraucher günstige Abänderung der Modalitäten des Widerrufsrechts können die Parteien wirksam treffen, indem der Unternehmer die Abweichung von der gesetzlichen Regelung in die von ihm zu erteilende Widerrufsinformation aufnimmt und der Verbraucher entweder die ihm gesondert mitgeteilte Widerrufsinformation oder eine die Widerrufsinformation enthaltende Vertragsurkunde unterschreibt. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Information über die Voraussetzungen ihres Anlaufens in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation nicht (BGH, Urteile vom 13.01.2009 und vom 22.01.2016, jeweils a. a. O.). Nichts anderes als für den Beginn und die Dauer der Widerrufsfrist kann für die Rechtsfolgen des Widerrufs gelten. Ein Darlehensgeber ist von Gesetzes wegen nicht daran gehindert, zugunsten eines Darlehensnehmers auf Teile der ihm im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses nach Widerruf zustehenden gesetzlichen Rechte zu verzichten und etwa keinen Wertersatz für die Überlassung der Darlehensvaluta in dem Zeitraum zwischen deren Auszahlung und Rückzahlung zu beanspruchen. Nimmt daher ein Darlehensgeber eine Regelung in die Widerrufsinformation auf, welche für den Fall des Widerrufs eine täglich Zinsbelastung von „0,00 Euro“ vorsieht, so liegt darin ein Angebot an den Darlehensnehmer, im Widerrufsfall auf die Leistung von Wertersatz für die Überlassung der Darlehensvaluta zu verzichten (LG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2017, Az. 8 O 516/15; Urteil vom 10.02.2017, Az. 8 O 349/15; jeweils n. v.). Dieses – weil ihm günstig unbedenkliche – Angebot der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Haben die Parteien demnach wirksam den Entfall der Wertersatzpflicht der Antragstellerin im Widerrufsfall vereinbart, so ist die Angabe des Tagesbetrages von „0,00 Euro“ nicht unrichtig, da die Antragstellerin der Antragsgegnerin in der Tat keinen Wertersatz schuldet. Die unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ in Satz 1 getroffene Aussage, dass der „vereinbarte Sollzins“ zu entrichten sei, wird durch Satz 3 dahingehend modifiziert, dass pro Tag ein Zinsbetrag von „0,00 Euro“ vereinbart ist (vgl. LG Düsseldorf, a. a. O.; AG Bayreuth, Urteil vom 28.07.2017, Az. 104 C 211/17, n. v.). b)Selbst wenn man die Regelungen unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ in ihrer Gesamtheit als widersprüchlich und damit potentiell irreführend ansähe (so LG Hamburg, Urteil vom 23.11.2016, Az. 305 O 74/16; AG Itzehoe, Urteil vom 26.02.2015, Az. 94 C 343/14; offen gelassen von OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2015, Az. 31 U 94/15, Rn. 32; jeweils zitiert nach juris), kann sich dies jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin auswirken. Denn die Antragsgegnerin hat nichts anderes getan, als die Vorgaben der gesetzlichen Musterbelehrung wörtlich zu übernehmen. Den zugunsten des Darlehensnehmers beabsichtigten Verzicht auf Wertersatzleistungen im Widerrufsfall hat sie dann in der einzigen durch die Gestaltungshinweise des Musters ermöglichten Weise in die Belehrung eingefügt, nämlich indem sie entsprechend dem Gestaltungshinweis 5 den genauen Zinsbetrag zutreffend mit „0,00 Euro“ angegeben hat. Der – bei verständiger Auslegung ohnehin fernliegende – Eindruck der Widersprüchlichkeit, der sich für einen Darlehensnehmer aus dem Zusammenspiel der Sätze 1 und 3 ergeben könnte, wenn er unter dem „vereinbarten Sollzins“ nur den bei Durchführung des Darlehensvertrags maßgeblichen Zins von 11,49 % verstünde und dessen Ersetzung für den Fall des Widerrufs durch den konkreten Betrag „0,00 Euro“ nicht nachvollzöge, wäre allein darauf zurückzuführen, dass die gesetzliche Musterbelehrung keine Möglichkeit für einen Darlehensgeber geschaffen hat, den Satz 1 entfallen zu lassen, wenn er mit den konkret vereinbarten Vertragsbedingungen – hier: Verzicht auf Leistung von Wertersatz für die Überlassung der Darlehensvaluta – nicht in Einklang zu bringen ist. Gleiches gilt, sofern man auch zwischen den Sätzen 3 und 4 einen Widerspruch erkennen wollte, weil die in Satz 4 vorgesehene Verringerung des zu zahlenden Betrags bei nur teilweiser Inanspruchnahme des Darlehens im Falle des vollständigen Verzichts auf Wertersatzleistungen nicht in Betracht kommt. Mit dem durch die Vorschriften über das Widerrufsrecht bezweckten Schutz des Verbrauchers wäre es nicht zu vereinbaren, wenn ein Darlehensgeber an der Vereinbarung von Vertragsbedingungen zugunsten des Darlehensnehmers dadurch gehindert würde, dass er befürchten müsste, in diesem Falle den Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. zu verlieren (vgl. LG Düsseldorf, a. a. O.; AG Bayreuth, a. a. O.). Wie der Bundesgerichtshof mehrfach bekräftigt hat, müssen Formularverträge für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein (BGH, Urteil vom 23.09.2003, Az. XI ZR 135/02, Rn. 24; Versäumnisurteil vom 21.02.2017, Az. XI ZR 467/15, Rn. 50). Dies gilt in besonderem Maße für die Musterwiderrufsinformation, bei welcher der Gesetzgeber auch in anderen Zusammenhängen gewisse Unschärfen in Kauf genommen hat (vgl. zur Zulässigkeit von Sammelbelehrungen: BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, Az. XI ZR 467/15, Rn. 49 ff.). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn 1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt, 2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder 3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Düsseldorf oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.