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Urteil

9 O 76/17

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2017:1120.9O76.17.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit der Klägerpartei geschlossenen Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer xxx verpflichtet ist, für die außergerichtliche und erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen auf Neulieferung aufgrund eines Fahrzeugkaufes der Klägerpartei vom 24.03.2009 mit der ……………..gegenüber der Autohaus N GmbH & Co. KG, zzzzzzzz, Deckungsschutz zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit der Klägerpartei geschlossenen Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer xxx verpflichtet ist, für die außergerichtliche und erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen auf Neulieferung aufgrund eines Fahrzeugkaufes der Klägerpartei vom 24.03.2009 mit der ……………..gegenüber der Autohaus N GmbH & Co. KG, zzzzzzzz, Deckungsschutz zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die mit der Beklagten durch einen Rechtsschutzversicherungsvertrag verbundene Klägerin begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz im Rahmen des sog. „VW-Abgasskandals“ Die Klägerin erwarb unter dem 24.03.2009 einen PKW VW Tiguan Sport & Style 4Motion 2,0l TDI, 125 kw, mit der aus dem Tenor ersichtlichen FIN zum Preis von 32.561,50 EUR von der Autohaus N GmbH & Co. KG (vgl. Auftragsbestätigung Anlage K1). Das Fahrzeug ist mit dem Motoraggregat EA 189 ausgestattet und von dem VW-Abgasskandal betroffen (vgl. Anlage K3). Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ersuchten die Beklagte unter dem 18.03.2016 (Anlage K4) um Zusage von Deckungsschutz: Die Klägerin habe einen Pkw aus dem VW-Konzern erworben. Das Fahrzeug sei von dem VW-Skandal betroffen. Die Klägerin begehre die Geltendmachung gesetzlicher Gewährleistungsrechte sowie Schadensersatz. Gewährleistungsansprüche bestünden gegenüber dem Händler, der sich zudem eine arglistige Täuschung durch VW zurechnen lassen müsse. Darüber hinaus bestünden Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller direkt. Mit Schreiben vom 22.03.2016 (Anlage K4a) lehnte die Beklagte mit Hinweis auf fehlende Erfolgsaussichten Deckungsschutz ab. Sie wies auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens hin und führte dazu wie folgt aus: „Sollte unser Versicherungsnehmer unserer Auffassung zu den Erfolgsaussichten nicht zustimmen und den Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhalten, kann er von uns innerhalb eines Monats die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen. In diesem Fall bitten wir Sie, alle nach Ihrer Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen innerhalb der Monatsfrist an uns zu übersenden.“ Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Voraussetzungen der Fiktion nach § 128 Abs. 3 VVG erfüllt seien. Zudem sei die Rechtsverfolgung nicht mutwillig und es bestünden hinreichende Erfolgsaussichten. Diesbezüglich bezieht er sich auf die Rechtsprechung der Instanzgerichte, welche von dem Abgasskandal betroffenen Käufern Ansprüche sowohl gegen die Händler als auch gegen den Hersteller selbst zuerkannt hätten. Es liege ein Mangel des Fahrzeugs vor und die dortigen Beklagten (der Händler und die VW-AG). Die Klägerin beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit der Klägerpartei geschlossenen Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer xxxxx verpflichtet ist, für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen auf Neulieferung aufgrund eines Fahrzeugkaufes der Klägerpartei vom 24.03.2009 mit der …………… gegenüber der Autohaus N GmbH & Co. KG Deckungsschutz zu gewähren. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit der Klägerpartei geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer xxxxxx nicht berechtigt ist, Versicherungsschutz für den Rechtsschutzfall bezüglich der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen auf Neulieferung aufgrund eines Fahrzeugskaufs der Klägerpartei vom 24.03.2009 mit der …………….gegenüber der Autohaus N GmbH & Co. KG, insbesondere für die Berufungsinstanz sowie eine etwaige begehrte Nichtzulassungsbeschwerde und/oder die Revision wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit zu verweigern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Sie ist der Ansicht, dass die von der Klägerin angestrebte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete, mutwillig sei und die Klägerin gegen eine ihr obliegende Schadensminderungspflicht verstoße. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben die Prozessvollmacht durch die Vorlage der Anlage K7 nachgewiesen. Dort hat die Klägerin den Prozessbevollmächtigten „Klageauftrag“ zur Erhebung der Deckungsklage gegen die Beklagte erteilt. Die Feststellungsklage ist im vorliegenden Fall nicht subsidiär zur Leistungsklage. Von der Beklagten als einem großen und renommierten Versicherungsunternehmen kann erwartet werden, dass sie auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren Deckungsverpflichtungen nachkommt, ohne dass es eines weiteren, auf Leistung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf, so dass es auch einer entsprechenden Leistungsklage nicht bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1999 – VI ZR 195/98 –, Rn. 19, juris). Der Klageantrag ist hinreichend gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2016, 12 U 106/17, Rn. 26, juris). Bei der gebotenen Auslegung ist davon auszugehen, dass der Rechtsstreit sachgerecht und erschöpfend beigelegt wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05, VersR 2006, 535 Rn. 14; BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 235/04, NJW-RR 2006, 1485 Rn. 16). Ein Klageantrag ist allgemein dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens der klagenden Partei nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf die beklagte Partei abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH NJW 1999, 954). Im Falle der Feststellungsklage muss der Klageantrag, aufgrund der gestaltenden Wirkung des Urteils, das festzustellende Rechtsverhältnis bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 ZPO bezeichnen, sodass Umfang der Rechtshängigkeit und späteren Rechtskraft feststeht (Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 ZPO Rn. 15 m.w.N.; BGH NJW-RR 2009, 114, 116). Dies trifft auf den hier gestellten Klageantrag zu. Das Rechtsschutzbegehren wird nicht allein durch den Wortlaut des Klageantrags bestimmt. Der Antrag ist unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen. Nach dieser Auslegung ist der Antrag der Klägerin dahingehend zu verstehen, dass er gegen den Händler einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Neulieferung eines mangelfreien Wagens begehrt und diesbezüglich Deckungsschutz von der Beklagten verlangt. Der Klageantrag ist auf die Feststellung konkreter Ansprüche gegen die Beklagte und damit eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Eine genaue Bezifferung der Kosten, welche die Beklagte übernehmen soll, ist nicht erforderlich. Die Angabe der Vertragsgrundlage sowie die Angabe, dass es sich um Gewährleistungsrechte, insbesondere um Neulieferungsansprüche im Hinblick auf den Kaufvertrag des mit Fahrzeugidentifikationsnummer benannten Fahrzeugs handelt, ist insbesondere unter dem Aspekt ausreichend, dass zur streitgegenstandsbestimmenden Auslegung des Antrags auch der Sachvortrag der Klägerin heranzuziehen ist (vgl. BGH NJW 2001, 445, 447; BGH NJW 1987, 3003). Zudem wurden im Hinblick auf etwaige Ansprüche auch die Anspruchsgegner benannt. II. Die Klage ist teilweise begründet. 1. Die Klage ist hinsichtlich des Antrages zu 1. teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Deckungsschutz aus dem § 125 VVG i.V.m. dem Rechtsschutzversicherungsvertrag, ausgestaltet durch die zugehörigen ARB, da die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach den ARB ist der Versicherer bei einer Rechtschutzversicherung verpflichtet, die für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen. Dieser Anspruch ist hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung auf die erste Instanz beschränkt, da der Beklagten hinsichtlich der Rechtsmittelinstanzen ein eigenständiges Prüfungsrecht hinsichtlich der Erfolgsaussichten zusteht. a) Der streitgegenständliche Sachverhalt in Form der Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen anlässlich des Erwerbs eines Fahrzeugs ist grundsätzlich im Rahmen des zugrundeliegenden Rechtsschutzversicherungsvertrags versichert. Dies hat die Beklagte nicht bestritten, so dass dies nach § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig angesehen werden kann. b) Für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen die Händlerin bestehen hinreichende Aussichten auf Erfolg. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob das Deckungsverlangen über die Wirkung des § 128 S. 3 VVG als anerkannt gilt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 16. September 1987 – IVa ZR 76/86 –, juris; BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 – IV ZR 318/02 –, Rn. 16, juris) ist die hinreichende Erfolgsaussicht nach den zu § 114 ZPO entwickelten Grundsätzen zu prüfen. Dies bedeutet, dass der Standpunkt des Versicherungsnehmers nach den von ihm aufgestellten Behauptungen und den ihm bekannten Einwendungen des Gegners zumindest vertretbar sein muss (BGH, Urteil vom 16. September 1987 – IVa ZR 76/86 –, Rn. 10, juris). Darüber hinaus ist erforderlich, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolges besteht, denn allein aus dem Umstand, das eine, von einer in Lehre und Rechtsprechung herrschenden Auffassung abweichende Ansicht vertretbar erscheint, ergibt sich noch nicht, dass eine hierauf gegründete Klage hinreichende Erfolgsaussicht bietet (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2017, I-4 U 87/17, abrufbar unter www.nrwe.de). So fehlt es am Vorliegen hinreichender Erfolgsaussicht, wenn das Prozessziel nur auf der Grundlage einer zwar vertretbaren, aber von Lehre und ständiger Rechtsprechung mehrheitlich oder gar einhellig abgelehnten Meinung erreicht werden kann, es sei denn, es werden zur Begründung der vertretenen abweichenden Auffassung neue, noch nicht erörterte Argumente vorgebracht, die eine Änderung der herrschenden Meinung als zumindest möglich erscheinen lassen (OLG Düsseldorf a.a.O.). Es muss zudem als möglich erscheinen, dass der Versicherungsnehmer den Beweis der von ihm zu beweisenden Tatsachen mit Hilfe zulässiger und geeigneter Beweismittel zu führen vermag. Eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung darf jedoch bei der Prüfung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht stattfinden (BGH a.a.O.) Etwas anderes kann gelten, wenn ein Beweismittel schon in einem anderen Verfahren gerichtlich gewürdigt worden ist oder die Klage auf bewusst falschem Vorbringen basiert, mit dessen Widerlegung zu rechnen ist (Armbrüster, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 29. Auflage 2015, § 1 ARB 2010 Rn. 8 ff. m.w.N.). Der Abgasskandal, von dem unzählige Fahrzeuge betroffen sind, wirft diverse schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen auf, die bislang in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt sind. Für einen derartigen Fall gilt, dass es verfassungsrechtlich unzulässig ist, schwierige und nicht geklärte Rechtsfragen im Kostenverfahren durch zu entscheiden (OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016, Az.: 7 W 26/16). Es besteht wegen der beabsichtigten Rechtsverfolgung gegen die Händlerin eine zumindest gleich große Wahrscheinlichkeit für einen positiven, wie negativen Ausgang für die klagende Partei. Es ist ohne weiteres jedenfalls vertretbar, anzunehmen, dass der klagenden Partei sämtliche Gewährleistungsrechte, insbesondere auch ein Anspruch auf Neulieferung, oder Schadensersatzansprüche zustehen. Dass der Klägerin ein Neulieferungsanspruch zusteht ist in Ansehung des Urteils des LG Offenburg vom 09.06.2017 (Az. 3 O 240/16, juris) nicht auszuschließen und wird jedenfalls in der Rechtsprechung vertreten. Dass diese Auffassung in der Rechtsprechung zumindest vertreten wird ist im Rahmen der Klage auf Erteilung von Rechtschutz jedenfalls ausreichend, um die Erfolgsaussichten zu bejahen. Ein Gewährleistungsanspruch der Klägerin gegen die Händlerin aus dem Kaufvertrag ist jedenfalls ebenso wahrscheinlich wie eine klageabweisende Entscheidung; ob die Klägerin letztlich mit ihrem konkret bezeichneten Anspruch aus den möglichen Gewährleistungsrechten durchdringt, ist nach den vorstehend erörterten Grundsätzen nicht im Rahmen der Entscheidung über den Deckungsanspruch zu klären, da der konkrete Gewährleistungsanspruch jedenfalls nicht von vornherein ausscheidet. Dass der Mangel im Rahmen einer Rückrufaktion durch ein Softwareupdate oder ähnliche geringfügige Eingriffe endgültig behoben werden kann, ist nicht sicher. Dabei kann es auch dahinstehen, ob die Nachbesserungskosten nur den am Fahrzeug vorzunehmenden Nachbesserungsaufwand umfassen oder auch die vorangegangene Entwicklung einer neuen Software. Es ist jedenfalls offen, ob die geplanten Maßnahmen ausreichen, um das Fahrzeug in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Zwar mag es sein, dass durch die geänderte Software oder ähnliche Eingriffe der manipulative Charakter der bisherigen Software beseitigt wird. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass damit andere Nachteile verbunden sind, wie zum Beispiel ständig überhöhte Abgaswerte, Leistungsverlust, Mehrverbrauch oder erhöhter Verschleiß. Daneben kann es sein, dass betroffene Fahrzeuge auch nach der Rückrufaktion in den Augen der Marktteilnehmer einen Makel behalten und damit zum Beispiel beim Verkauf im Wert gemindert sind. Es erscheint auch nicht zumutbar, die zeitlich sowieso weiträumig geplanten Rückrufaktionen abzuwarten und zu sehen, ob die klagende Partei danach über ein ordnungsgemäßes Fahrzeug verfügt. Jedenfalls wurde das Vorliegen eines erheblichen Sachmangels durch einige Instanzgerichte bereits bejaht (exemplarisch LG München I, Urteil vom 14.04.2016, Az.: 23 O #####/####, juris). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich nicht nur um einen einfachen Herstellungsfehler handelt, sondern um eine bewusst auf Manipulation ausgerichtete und programmierte Software, die Abgaswerte vortäuschen sollte, die tatsächlich nicht zu erreichen waren (LG Detmold, Urteil vom 11.08.2016, Az.: 9 O 51/16, juris). Soweit sich die Beklagte diesbezüglich auf einzelne gegenteilige Gerichtsentscheidungen beruft, verkennt sie, dass die Frage, ob die Rechtsverfolgung letztendlich zum Erfolg führt, im Klageverfahren auf Erteilung von Deckungsschutz nicht abschließend zu klären ist, sondern, sofern die Rechtsansicht jedenfalls vertretbar ist, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Anderenfalls würden die Rechte des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag unzulässig verkürzt. Insbesondere ist vorliegend eine höchstrichterliche Klärung der Hauptsache in den streitigen Rechtsfragen noch nicht erfolgt. Die hinreichenden Erfolgsaussichten entfallen nicht bereits dadurch, dass Instanzgerichte in Einzelfällen abweichend entschieden haben (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2016, Az.: 12 U 106/16). Im Hinblick auf § 438 Abs. 3 BGB ist auch nicht auszuschließen, dass die Verjährung der Gewährleistungsansprüche noch nicht eingetreten ist und das Berufen der Händlerin hierauf insofern als unbeachtlich angesehen werden könnte. Da im Fall der arglistigen Täuschung Gewährleistungsrechte nach §§ 195, 199 BGB verjähren und der Abgasskandal im Laufe des Jahres 2015 bekannt wurde, dürfte es als vertretbar anzusehen sein, von einem Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist im Jahr 2015 und einer entsprechenden Verjährung der Gewährleistungsrechte Ende 2018 auszugehen. c) Ob die Rechtsverfolgung mutwillig ist oder nicht kann vorliegen dahinstehen. Ausweislich des Ablehnungsschreibens hat die Beklagte den Deckungsschutz für das Vorgehen gegen die Händlerin nur wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt. Der Hinweis nach § 128 Abs. 3 VVG fehlt in dieser Ablehnung jedenfalls hinsichtlich der Mutwilligkeit, so dass die Beklagte nunmehr mit diesem Einwand ausgeschlossen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06. Dezember 2016 – 12 U 106/16 –, Rn. 31, juris; BGH, Urteil vom 19. März 2003 – IV ZR 139/01 –, juris). d) Die Klägerin verstößt mit der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch nicht gegen eine Schadensminderungspflicht. Abgesehen davon, dass nach dem bisherigen Verhalten der Herstellerin nichts dafür spricht, dass sie freiwillig den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch erfüllen wird und somit eine streitige Auseinandersetzung vermeidbar wäre, steht es allein im Belieben der Klägerin, wann sie ihre Ansprüche geltend machen will. Allein dies ist von dem von der Klägerin bezahlten Leistungsversprechen der Beklagten gedeckt (OLG Düsseldorf, a.a.O.). e) Der Anspruch ist jedoch auf die außergerichtliche und die erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung beschränkt, da der Beklagte hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Rechtsmittelinstanz ein eigenständiges Prüfungsrecht zusteht, § 17 Abs. 5 c) aa) ARB (siehe im Folgenden unter 2.). Es kann hierbei dahinstehen, ob außergerichtliche Kosten angefallen sind. Es handelt sich bei der vorliegenden Klage nicht um eine auf Freistellung gerichtete Leistungsklage hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten, sondern um eine Feststellungklage hinsichtlich der Einstandspflicht der Beklagten für die Selbigen. Für diese Feststellung ist es unerheblich, ob die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Gebührenverzichtserklärung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten abgegeben haben oder nicht, da nur ein Anspruch der Klägerin dem Grunde nach festgestellt wird. 2. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 2. unbegründet. Der Antrag zu 2. wird dahingehend ausgelegt, dass sich die begehrte Feststellung nur auf die Rechtsmittelinstanzen bezieht, da die Feststellung, dass sich die Beklagte hinsichtlich des außergerichtlichen und erstinstanzlichen Vorgehens nicht auf mangelnde Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit berufen kann, bereits von dem Antrag zu 1. inhaltlich umfasst ist. Der klagenden Partei steht ein Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 2. begehrte Feststellung nicht zu. Dem Versicherer steht für jede Instanz ein Recht zur Prüfung der Erfolgsaussichten zu (vgl. BGH r+s 1999, 285, 286; r+s 1990, 275, 276; OLG Hamm VersR 1989, 838; Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 18 ARB 2010 Rn. 6). Dies ergibt sich auch aus den vereinbarten ARB. Nach § 17 Abs. 5 c) aa) ARB folgt die Verpflichtung des Versicherungsnehmers sowohl vor Klageerhebung als auch vor Einlegung eines Rechtsmittels – insofern seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden – die Zustimmung des Versicherers einzuholen. Der Wortlaut dieser Klausel ist eindeutig gehalten und vermittelt einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, aus dessen Sicht diese Versicherungsbedingungen grundsätzlich auszulegen sind, dass der Versicherer auch vor Einlegung der Rechtsmittel informiert und angehört werden soll, er also eine eigene – und von der Prüfung der Erfolgsaussichten der vorherigen Instanz unabhängige - Prüfung dahingehend vornehmen darf, ob die notwendigen Erfolgsaussichten vorliegen. Da die erste Instanz noch nicht abschließend durchgeführt wurde, können die Erfolgsaussichten einer ggf. einzulegenden Berufung und erst Recht einer Nichtzulassungsbeschwerde bzw. einer Revision nicht beurteilt werden. Durch eine Verurteilung entsprechend des Antrages zu 2. würde das der Beklagten zustehende Prüfungsrecht in unzulässiger Art und Weise unterlaufen. Da eine entsprechende Situation nicht konkret vorliegt und somit kein Verlust des Rechtsmittels droht, werden die Interessen der klagenden Partei auch nicht unbillig beeinträchtigt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 22.881,39 € festgelegt. Hiervon entfällt auf den Antrag zu 1. 6.648,25 € und für den Antrag zu 2. auf 16.233,14 €. Den jeweiligen Streitwerten liegt eine Berechnung des Kostenrisikos auf Grundlage eines Streitwertes von 38.021,00 € zu Grunde, wobei für die außergerichtliche Tätigkeit, da diese keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, eine 1,3-fache Geschäftsgebühr berücksichtigt wurde. Der Streitwert beträgt auf Grund der Feststellungsklage 80 % des Kostenrisikos. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, X-X-Straße, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.