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Beschluss

212 O 270/17

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2017:1113.212O270.17.00
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Tenor

Die Erinnerung vom 26.07.2017 gegen die Kostenrechnung der Zentralen              Zahlstelle Justiz vom 29.06.2017 (Kassenzeichen: X701658102100X, LG              Düsseldorf, AZ: 212 O 270/2017) wird zurückgewiesen.

              Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung vom 26.07.2017 gegen die Kostenrechnung der Zentralen Zahlstelle Justiz vom 29.06.2017 (Kassenzeichen: X701658102100X, LG Düsseldorf, AZ: 212 O 270/2017) wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e I. Im Ausgangsverfahren hat die Antragstellerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.04.2017 (Bl. 2 ff. d. GA) gestützt auf § 101 Abs. 9 UrhG beantragt, der W zu gestatten, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer, denen die in einer Anlage zu dieser Antragsschrift aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren. Zugleich hat die Antragstellerin hilfsweise beantragt, der W zu untersagen, die entsprechenden Daten vor dem Abschluss des Verfahrens zu löschen. Die Antragstellerin hat geltend gemacht, mehrere bislang unbekannte Verletzter hätten zu den in der genannten Anlage angegebenen Zeiten widerrechtlich Werke in Internettauschbörsen zum Download angeboten, an denen ihr ausschließliche Nutzungsrechte zuständen. Es handelte sich insgesamt um 16 Filme. Durch Beschluss der Kammer vom 20.04.2017 ist die beantragte Entscheidung ergangen. Die Kosten des Verfahrens sind der Antragstellerin auferlegt worden. Nachdem zunächst eine Gebühr gemäß Kostenverzeichnis zu GNotKG Nr. 15213 über einen Betrag von 200,00 € nebst Zustellungspauschale in Höhe von 3,50 € erhoben worden ist, sind durch die Kostenrechnung vom 29.06.2017 insgesamt 16 Gebühren nach Nr. 15213 KV GNotKG erhoben worden. Gegen diesen Kostenansatz richtet sich die Erinnerung. Wegen der Begründung der Erinnerung wird auf den Schriftsatz vom 07.09.2017 verwiesen. II. Die gemäß § 81 Abs. 1 GNotKG zulässige Erinnerung ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht sind auf der Basis von Nr. 15213 KV GNotKG 16 Gebühren von je 200,00 € erhoben worden, da Gegenstand des Verfahrens die Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG wegen der von der Antragstellerin behaupteten Verletzung ihrer Rechte an insgesamt 16 verschiedenen Werken war. Bis zum 31.07.2013 wurde gemäß § 128 e Abs. 1 Nr. 4 e KostO eine Gebühr von 200,00 € für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG erhoben. Nach den Motiven des Gesetzgebers zu Nr. 15213 KV GNotKG soll der Tatbestand unverändert die in § 128 e KostO bestimmten Gebühren für Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer Anordnung über die Verwendung von Verkehrsdaten übernehmen (BT-Drucks 17/11471, S. 215). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist danach mit der Formulierung „Verfahren über den Antrag“ statt „Entscheidung über den Antrag“ eine materielle Änderung nicht verbunden, so dass die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung für die Frage heranzuziehen ist, ob die Gebühr Nr. 15213 KV GNotKG in demselben gerichtlichen Verfahren nur einmal oder mehrfach entstehen kann: Das OLG Düsseldorf hatte durch Beschluss vom 12. März 2009 – I – 10 W 11/09 –, Juris (zu § 128 e KostO), entschieden, dass für Anträge nach § 101 Abs. 9 UrhG nur eine Festgebühr über 200,00 € anfällt, wenn dasselbe urheberechtlich geschützte Werk unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten worden ist; auf die Anzahl der mitgeteilten IP-Adressen komme es nicht an. Für den Verfahrensgegenstand und seine Bewertung sei an das jeweilige Werk anzuknüpfen und Anträge nach § 101 Abs. 9 UrhG, mit denen die Verletzung eines einzigen Werks geltend gemacht werde, unabhängig von der Zahl der mitgeteilten IP-Adressen einheitlich mit einer Gerichtsgebühr zu bewerten. Dieser Auffassung haben sich das OLG Köln (Beschluss vom 28.01.2013 – 2 Wx 391/12 –, Juris) und das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 12. 12. 2011 – 6 W 69/11 –, Juris) angeschlossen, während das OLG München (Beschluss vom 20.06.2013 – 11 B 701/13 -, Juris) die abweichende Auffassung vertreten hat. Auch unter Geltung des GNotG entstehen mehrere Gebühren nach Nr. 15213 KV GNotKG, wenn mit einer Antragsschrift auf Gestattung der Erteilung von Auskünften über die Inhaber von IP-Adressen das Auskunftsbegehren nicht auf die Verletzung von Rechten an einem Werk, sondern an mehreren verschiedenen geschützten Werken gestützt wird. In diesem Fall liegt eine Mehrzahl von Anträgen/Verfahren vor, die jeweils eine gesonderte Gebühr über 200,00 € auslösen (OLG Köln, Beschluss vom 11.02.2014 – I – 2 Wx 307/13 -, Juris). Die Kammer schließt sich insoweit den Erwägungen des Oberlandesgerichts Köln (a.a.O.) an, das dabei zutreffend auf Folgendes hingewiesen hat: Diese vom Senat in ständiger Rechtsprechung zu § 128 e Abs. 1 KostO vertretenen Grundsätze sind weiterhin uneingeschränkt auf die nunmehr geltende Kostenvorschrift Nr. 15213 GNotKG übertragbar. Fehl geht insoweit die Auffassung der Beschwerde, es sei nur ein „Verfahren“ eingeleitet worden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin in dem Schriftsatz vom 1. August 2013 die von ihr geltend gemachten Rechte an verschiedenen Werken von verschiedenen Autoren/Künstler zusammengefasst. Vorliegend handelt es sich um 6 Anträge und damit um 6 jeweils die Gebühr im Sinne Nr. 15213 KV GNotKG auslösende Verfahren. Der Gesetzeswortlaut des GNotKG steht einer entsprechenden Multiplikation der Festgebühr nicht entgegen. Mit der Änderung der bisherigen Formulierung in der Kostenordnung „Entscheidung über den Antrag“ durch den jetzigen Wortlaut „Verfahren über den Antrag“ verfolgt der Gesetzgeber hinsichtlich der an den Begriff des Antrages vorzunehmenden Gebührenmultiplikation kein anderes Verständnis von der Gebührenvorschrift. Vielmehr wird hiermit nur zum Ausdruck gebracht, dass nunmehr der Anfall der Festgebühr nicht mehr von dem tatsächlichen Ergehen einer Entscheidung abhängig ist. Vielmehr fällt die Gebühr durch das Einleiten des Verfahrens über einen Antrag an, unabhängig davon, ob hierüber später überhaupt eine Entscheidung ergeht bzw. noch ergehen musste. Entsprechend sieht Nr. 15214 KV GNotKG eine Reduzierung der Gebühr nach Nr. 15213 KV GNotKG für den Fall einer Antragsrücknahme vor. Die Auffassung des Oberlandesgerichts München in dem zur KostO ergangenen Beschluss vom 19.06.2013, AZ: 11 W 701/13, auf die sich die Antragstellerin bezieht, teilt die Kammer insoweit nicht. Für die Auffassung der Kammer spricht insbesondere, dass sich die Festgebühr von 200,00 € am gerichtlichen Aufwand orientiert. Der Aufwand wird nicht von der Anzahl der IP-Adressen, aber maßgeblich davon bestimmt, ob mit einer Antragsschrift die Verletzung der Rechte an unterschiedlichen Werken behauptet wird. Denn die im Rahmen des § 101 Abs. 9 erforderliche Feststellung, dass die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs gegen den Provider nach § 101 Abs. 2 UrhG gegeben ist, erfordert die Feststellung einer offensichtlichen Rechtsverletzung und damit die Prüfung der Rechtsinhaberschaft des jeweiligen Antragstellers. Allein der Umstand, dass sich die Festgebühr am Prüfungsaufwand orientieren soll, gebietet eine materielle Sichtweise zur Bestimmung des Gebührentatbestandes „ein Verfahren“ bzw. „ein Antrag“. Wäre die Zusammenfassung von unterschiedlichen Sachverhalten, die jeweils einen bestimmten Prüfungsaufwand erfordern, gebührenrechtlich ohne Relevanz, könnte von Orientierung am gerichtlichen Aufwand schlicht keine mehr die Rede sein. Die Geltendmachung des Gestattungsanspruchs in Bezug auf eine beliebige Anzahl von Werken bzw. Rechten eines Antragstellers in einem formalen Antrag gebietet im Hinblick auf den Prüfungsumfang die Multiplikation mit der Anzahl der Werke. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Antragstellerin den Ansatz einer 31-fachen Festgebühr ohne weiteres für zulässig erachtet, wenn die Verfahren abgetrennt worden wären. Soweit eine Trennung nicht erfolgt ist, dient dies im Ergebnis einer möglichst reibungslosen Abwicklung der Verfahren im Sinne der Antragsteller. Dies kann aber nicht dazu führen, dass unabhängig von der Anzahl der Rechte, die im Gestattungsverfahren geltend gemacht werden, eine Gebühr von 200,00 € erhoben wird, die dem tatsächlichen Prüfungsaufwand nicht gerecht wird. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen kann auch keine Rede davon sein, dass die Gebührenmultiplikation mit dem Verfassungsrecht unvereinbar ist. Die Antragstellerin kann sich insoweit weder auf Pebbsy-Zahlen noch auf Rechteinhabervermerke berufen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass Festgebühren immanent ist, dass sie der Abgeltung eines durchschnittlichen Arbeitsaufwands dienen. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Gebührenmultiplikation gegen den Justizgewährungsanspruch verstößt. Die Kammer verkennt nicht, dass Gebühren nicht außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert stehen dürfen, den das gerichtliche Verfahren für den Einzelnen hat. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Wert des Gestattungsverfahrens maßgeblich von der Anzahl der IP-Adressen bestimmt wird. Führt man sich vor Augen, dass sich die Gestattungsansprüche auf bis zu 100 und mehr IP-Adressen pro Werk beziehen und hinter jeder IP-Adresse ein mutmaßlicher Verletzer steckt, so kann von einer Unverhältnismäßigkeit nicht die Rede sein. Auch eine Unvereinbarkeit mit Europarecht ist nicht erkennbar. Zu Recht weist die Erinnerungsführerin darauf hin, dass nach Artikel 3 der Richtlinie 2004/48 (Enforcement-Richtlinie) die Verfahren nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein dürfen. Ziel der Richtlinie ist es, den effektiven Schutz des geistigen Eigentums sicher zu stellen, weshalb die Kostenregelungen so ausgestattet werden müssen, dass dieses Ziel erreicht werden kann. Die Kammer sieht indessen eine Gebühr in Höhe von 200,00 € pro Recht, für das ein Gestattungsverfahren eingeleitet wird, als angemessen zur Abgeltung eines durchschnittlichen Prüfungsbedarfs an.