Beschluss
2a O 135/17
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2017:1023.2A.O135.17.00
2mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 23.10.2017: 1.822,96 EUR
danach: Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
Entscheidungsgründe
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO). Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: bis zum 23.10.2017: 1.822,96 EUR danach: Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten Gründe: Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen. Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache keine Bedenken. Es war daher davon auszugehen, dass die beklagte Partei mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung, die über 5 Prozentpunkte hinausgeht, unterlegen wäre. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Gegenabmahnung der Klägerin berechtigt war. Denn die seitens der Beklagten ausgesprochene Abmahnung war unberechtigt, da ihr ein Markenrecht an der abgemahnten Bezeichnung im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland nicht zustand. Die Beklagte war auch zur Erstattung der Umsatzsteuer verpflichtet, da die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21.12.2016 - XI R 27/14 - zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen auf Abmahnungen aus Schutzrechten übertragbar ist, da der Anspruch gleichermaßen auf die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag zu stützen ist. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D, 40474 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Düsseldorf oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.