Beschluss
25 T 295/17 25 T 296/17
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2017:1020.25T295.17.25T296.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Düsseldorf vom 04.04.2017 und 13.04.2017, 150 A XIV (B) 34/17, den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die dem Betroffenen zur Rechtsverfolgung notwendig entstandenen Kosten sämtlicher Instanzen werden der Antragstellerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Düsseldorf vom 04.04.2017 und 13.04.2017, 150 A XIV (B) 34/17, den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die dem Betroffenen zur Rechtsverfolgung notwendig entstandenen Kosten sämtlicher Instanzen werden der Antragstellerin auferlegt. G r ü n d e : I. Der Betroffene reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30.06.2016 unter der oben genannten Aliaspersonalie einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.07.2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Zugleich wurde der Betroffene darin aufgefordert, binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auszureisen und ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Algerien angedroht. Eine Zustellung des Bescheides vom 14.07.2016 konnte nicht bewirkt werden, da der Betroffene die ihm zugewiesene Aufnahmeeinrichtung mit unbekanntem Ziel verlassen hatte. Der Betroffene war bereits zuvor als Asylsuchender in Ungarn und in Dänemark registriert worden. Nach Juli 2016 hielt sich der Betroffene offenbar weiterhin in Europa auf und zwar zunächst in Dänemark, anschließend in den Niederlanden und schließlich in Österreich und der Schweiz. Am 03.04.2017 hielt sich der Betroffene erneut im Bundesgebiet auf und wurde bei der Bundespolizei im Düsseldorfer Hauptbahnhof vorstellig, um unter Angabe der Personalie D. um Asyl nachzusuchen. Der Betroffene wurde vorläufig festgenommen. Unter dem 04.04.2017 beantragte die Antragstellerin - in Unkenntnis des in der Bundesrepublik Deutschland bereits durchgeführten Asylverfahrens -, Sicherungshaft für 2 Monate anzuordnen mit dem Ziel der Überstellung des Betroffenen nach Dänemark oder Ungarn. Das Amtsgericht entsprach diesem Antrag mit Beschluss vom gleichen Tage. Nachdem die Antragstellerin von dem vorangegangenen Asylverfahren und dem ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.07.2016 Kenntnis erlangt hatte, stellte sie mit Schreiben vom 10.04.2017 ihren Haftantrag um unter gleichzeitigem Gesuch, die Sicherungshaft auf 3 Monate zur Abschiebung des Betroffenen nach Algerien zu verlängern. Diesem Antrag gab das Amtsgericht nach erneuter Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 13.04.2017 statt. Gegen die vorgenannten Beschlüsse hat sich der Betroffene mit der Beschwerde gewendet. Nach seiner Entlassung aus der Sicherungshaft am 23.06.2016 und Aufhebung der Beschlüsse vom 04.04.2017 und 13.04.2017 hat der Betroffene beantragt festzustellen, dass ihn die angegriffenen Beschlüsse in seinen Rechten verletzt haben. II. Der Feststellungsantrag des Betroffenen ist gem. §§ 62, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG i. V. m. § 106 Abs. 2 S. 1 AufenthG zulässig und zudem in der Sache begründet. Unabhängig davon, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Sicherungshaft gegeben waren, fehlt es bereits an einem zulässigen Haftantrag in Gestalt der Schreiben der Antragstellerin vom 04.04.2017 und 10.04.2017. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falles wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (BGH Beschluss vom 29.04.2010, V ZB 218/09; Beschluss vom 22.07.2010 - V ZB 28/10; Beschluss vom 06.12.2012, V ZB 118/12; Beschluss vom 31.01.2013, V ZB 20/12; Beschluss vom 16.05.2013, V ZB 44/12). Der Antrag wurde zwar durch die - nach § 71 Abs. 1 AufenthG sachlich und gemäß §§ 12 Abs. 2, 4 Abs. 1 OBG NRW örtlich - zuständige Behörde gestellt, § 417 Abs. 1 FamFG. Auch ist das Amtsgericht Düsseldorf für die Entscheidung zuständig gewesen. Daran vermag der Umstand, dass sich der Betroffene bei dem ergänzenden Antrag vom 10.04.2017 in Büren und damit im Amtsgerichtsbezirk Paderborn aufhielt, nicht zu ändern, § 106 Abs. 2 AufenthG. Jedoch mangelt es an Vortrag zu der Abschiebungsandrohung oder zu einer anderen Rückkehrentscheidung, die eine Abschiebungsandrohung entbehrlich macht. Das Vorliegen einer Abschiebungsandrohung gehört zu den von der Behörde im Haftantrag nach § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG darzulegenden Vollstreckungsvoraussetzungen. Fehlt es an dem Vortrag der Behörde, dass eine Abschiebungsandrohung entweder bereits ergangen ist oder aber wegen Vorliegens einer anderen Rückkehrentscheidung ausnahmsweise entbehrlich ist, liegt ein Verstoß gegen den gesetzlichen Begründungszwang vor, der zur Unzulässigkeit des Haftantrags führt (BGH Beschluss vom 14.07.2016, V ZB 32/15; Beschluss vom 30.10.2013, V ZB 29/13; Beschluss vom 16.05.2013, V ZB 11/13). Ohne einen zulässigen Haftantrag der Behörde darf der Richter die beantragte Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht anordnen (BGH Beschluss vom 17.10.2013, V ZB 162/12). Ausführungen zu einer wirksamen Abschiebungsandrohung oder dazu, dass es einer solchen ausnahmsweise nicht bedurfte, beispielsweise gem. § 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder gem. § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG, enthalten die Haftanträge nicht. Im Antrag vom 04.04.2017, dort Seite 3, letzter Absatz heißt es ausdrücklich, dass eine Rückkehrentscheidung in Form einer Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt für Flüchtlinge und Migration vor der geplanten Rücküberstellung erlassen werde. Es genügt aber nicht, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung beziehungsweise einer anderen Rückkehrentscheidung gegen den Betroffenen an sich vorlägen und die Ausländerbehörde auch beabsichtigt, eine solche Verfügung noch zu erlassen (BGH Beschluss vom 14.07.2016, V ZB 32/15). Vielmehr müssen sämtliche Abschiebungsvoraussetzungen, wozu regelmäßig die Abschiebungsandrohung gehört, im Zeitpunkt der Beantragung der Sicherungshaft vorliegen (vgl. BGH Beschluss vom 16.05.2013, V ZB 44/12). Ausdrückliche Ausführungen zum Vorliegen einer Abschiebungsandrohung finden sich in dem ergänzenden Antrag vom 10.04.2017 nicht. Soweit auf den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.07.2016 Bezug genommen wird, welcher eine Abschiebungsandrohung gem. § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG enthält, fehlt es an jeglichen Ausführungen zur Bekanntgabe und damit zur Wirksamkeit dieses Bescheides gegenüber dem Betroffenen i. S. d. § 43 Abs. 1 VwVfG. Letzteres ist zwingend veranlasst gewesen, nachdem der Bescheid ausweislich der Ausländerakte dem Betroffenen seinerzeit nicht (mehr) ausgehändigt werden konnte. Ob die Zustellfiktion gem. § 10 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG vorliegend eingreift, lässt sich ohne weitere Darlegungen der Antragstellerin im Haftantrag nicht prüfen. So ist bereits nicht ersichtlich, ob der Betroffene im Rahmen des seinerzeitigen Asylverfahrens auf die Zustellvorschriften gem. § 10 Abs. 7 AsylG hingewiesen worden ist. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, warum die tatsächliche Bekanntgabe dem Betroffenen gegenüber nicht spätestens mit dem Antrag vom 10.04.2017 erfolgt ist. Eine nachträgliche Behebung des Begründungsmangels nach Entlassung des Betroffenen aus der Haft kommt nicht in Betracht (vgl. BGH Beschluss vom 14.07.2016, V ZB 32/15). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Antragstellerin zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. BGH Beschluss vom 31.03.2011, V ZB 323/10; BGH Beschluss vom 24.02.2011, V ZB 202/10). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von 1 Monat nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet und die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerde muss von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.