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Urteil

7 O 76/16

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2017:1017.7O76.16.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil vom 01.08.2016 wird teilweise aufrechterhalten, soweit der Beklagte hierdurch verurteilt wurde,

  • 1. an die Kläger als Gesamtgläubiger 12.581,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2015 zu zahlen;

  • 2. an den Kläger zu 2.) 349,62 € nebst Zinsen in Höhe von

                   5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem

                   15.07.2015 zu zahlen;

  • 3. an die Klägerin zu 1.) ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen;

  • 4. an den Kläger zu 2.) ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen;

              Im Übrigen wird das Versäumnisurteil mitsamt der

              Kostenentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen.

              Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten

              des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 77 % und der Beklagte zu

              23 %.

              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

              jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die

              Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf – soweit sie über den

              anerkannten Betrag von 9.578,92 € hinausgeht - nur gegen

              Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 01.08.2016 wird teilweise aufrechterhalten, soweit der Beklagte hierdurch verurteilt wurde, 1. an die Kläger als Gesamtgläubiger 12.581,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2015 zu zahlen; 2. an den Kläger zu 2.) 349,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2015 zu zahlen; 3. an die Klägerin zu 1.) ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen; 4. an den Kläger zu 2.) ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen; Im Übrigen wird das Versäumnisurteil mitsamt der Kostenentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 77 % und der Beklagte zu 23 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf – soweit sie über den anerkannten Betrag von 9.578,92 € hinausgeht - nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden 7 O 76/16 Verkündet am: 17. Okt. 2017 Bähr, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht DüsseldorfIM NAMEN DES VOLKES Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil In dem Rechtsstreit der Frau E, N-Weg a, 41352 Korschenbroich, Klägerin zu 1, des Herrn E2, N-Weg a, 41352 Korschenbroich, Klägers zu 2, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L u.a., D-T-Straße, 47798 Krefeld, g e g e n Herrn H, Sozialtherapeutische Anstalt Gelsenkirchen, N, 45879 Gelsenkirchen, Beklagten, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B2 u.a., M-T-Straße, 50674 Köln, hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 18.08.2017 durch die Vizepräsidentin des Landgerichts Jungclaus, die Richterin am Landgericht Moosbrucker und die Richterin X für R e c h t erkannt: Das Versäumnisurteil vom 01.08.2016 wird teilweise aufrechterhalten, soweit der Beklagte hierdurch verurteilt wurde, 1. an die Kläger als Gesamtgläubiger 12.581,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2015 zu zahlen; 2. an den Kläger zu 2.) 349,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2015 zu zahlen; 3. an die Klägerin zu 1.) ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen; 4. an den Kläger zu 2.) ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen; Im Übrigen wird das Versäumnisurteil mitsamt der Kostenentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 77 % und der Beklagte zu 23 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf – soweit sie über den anerkannten Betrag von 9.578,92 € hinausgeht - nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden. Tatbestand: Die Kläger sind die Eltern des am 30.04.1978 geborenen Sohnes Daniel E. Dieser einzige Sohn der Kläger wurde durch den Beklagten am 11.12.2013 in vorsätzlicher Art und Weise in der Nähe der L-T-Straße K 37 in Kaarst-Büttgen getötet. Der Beklagte wurde wegen dieser Tat vom Landgericht Düsseldorf durch rechtskräftiges Urteil vom 18.08.2014 wegen Totschlags gemäß § 212 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Der Beklagte ist der Neffe der Kläger, die Mutter des Beklagten ist die Schwester der Klägerin zu 1. Bis zum Jahre 1997 lebte der Beklagte, der vaterlos aufwuchs, mit seiner Mutter in einem Haus auf dem Nachbargrundstück der Kläger. Es bestand ein enger Kontakt und der Kläger zu 2 übernahm eine Vaterrolle für den Beklagten. Der Beklagte legte das Abitur ab und begann im Anschluss ein Studium, eine Examensprüfung im Fachbereich Geschichte bestand er nicht. Um eine Zwangsexmatrikulation zu vermeiden, legte er der Universität gefälschte Leistungsnachweise vor. Er übte anschließend eine Tätigkeit als Aushilfslehrer aus, während der er heimliche Videoaufnahmen von minderjährigen Schülerinnen in der Umkleidekabine anfertigte. Von diesen Umständen hatten weder die Kläger noch die Mutter des Beklagten Kenntnis. Am 10.12.2013 kam es zu einem persönlichen Kontakt des Beklagten mit dem Sohn der Kläger. Der Beklagte suchte nach den Feststellungen der Strafkammer etwa gegen 22:45 Uhr den Sohn der Kläger in dessen Wohnhaus in Dormagen auf. Die Gründe für diesen Besuch sind nicht bekannt. Am Tattag, dem 11.12.2013 korrespondierte der Beklagte gegen Mittag mehrfach mit dem Sohn der Kläger per „WhatsApp“. Hierbei ging es um ein Weihnachtsgeschenk für die Kläger. Am Nachmittag kam es zu mehrfachen telefonischen Kontakten. Der Inhalt der Telefonate ist unbekannt. Der letzte telefonische Kontakt wurde in der Zeit zwischen 21:34 Uhr und 21:40 Uhr festgestellt. Alsdann begab sich der Sohn der Kläger zu seinem Pkw und fuhr in Richtung Korschenbroich. Er befuhr die M L 381 und bog von dieser in Höhe des Ortes Kaarst-Büttgen an einer Kreuzung nach rechts auf die L-T-Straße K 37 in Richtung W-T-Straße ab. Dort stellte er sein Fahrzeug gegen 22:00 Uhr etwa 35 m entfernt vom Kreuzungsbereich unbeleuchtet am rechten Fahrbahnrand ab und verschloss es. Die Gründe für die Fahrt konnten im Strafverfahren nicht festgestellt werden. Der Beklagte hatte sich etwa zeitgleich von seinem Wohnhaus in Korschenbroich mit seinem Pkw zu dieser Kreuzung begeben. Er stellte sein Fahrzeug auf einem in einen X-Weg übergehenden Wendebereich ab. Der Beklagte begab sich zu Fuß zum Fahrzeug des Sohnes der Kläger. Zum Tatablauf hat die Strafkammer in ihrem Urteil (1 Ks 6/14) folgende Feststellungen getroffen: „Nachdem beide Männer am Fahrzeug des Daniel E zusammengetroffen waren und sich dort wenige Minuten aufhielten, begab sich Daniel E zwischen die Beifahrertür seines Fahrzeugs und die neben der T-Straße aufsteigende Böschung. Dort schlug der Angeklagte in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 22:16 Uhr aus unbekannten Gründen mit einem unbekannt gebliebenen – teils glatten, teils kantig konturierten – schweren Gegenstand zunächst mit großer Wucht auf den linken vorderen Schädelbereich des Daniel E ein. In der Folge fiel Daniel E zu Boden, so dass er in Höhe der Beifahrertür mit den Füßen in Richtung Fahrzeug und dem Kopf in Richtung der Böschung bäuchlings zu liegen kam. Nun versetzte der Angeklagte, der zwischen dem Fahrzeug und dem Geschädigten stand, Daniel E mit dem Tatwerkzeug eine Vielzahl von wuchtigen Schlägen auf den Hinterkopf, mit denen er eine großflächige Schädeltrümmerfraktur verursachte. Korrespondierend hierzu war auch das Weichgewebe großflächig aufgerissen und es fand sich im linksseitig-mittigen, mittleren und tiefen Hinterkopfbereich eine mehrzackige Wundrandstruktur mit teils unregelmäßigen und teils glatten Wundrändern. Aus der offenen Wunde trat Hirngewebe aus. Es kam zu Einblutungen in das Gehirn und zu massivem Blutverlust.“ Der Sohn der Kläger verstarb aufgrund der durch den Beklagten zugefügten Verletzungen an einem schweren offenen Schädelhirntrauma mit begleitendem erheblichem Blutverlust sowie aufgrund des Einatmens von Blut. Der Beklagte hat die Tat im Ermittlungsverfahren bestritten, während der Hauptverhandlung geschwiegen und sich im Rahmen des letzten Wortes wie folgt geäußert: „Ich trage die alleinige Verantwortung für den Tod von Daniel. Wenn Sie mich verurteilen, bestrafen Sie keinen Unschuldigen.“. Die Strafkammer hat die Mordmerkmale „niedrige C-Weg und „Heimtücke“ geprüft, konnte solche aber nicht mit einer für die Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen. Die Kläger begehren von dem Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld. Für die Beisetzung des Sohnes der Kläger sind diesen unstreitig zu erstattende Bestattungskosten in Höhe von 4.986,76 €, Kosten für den Erwerb einer einstelligen Wahlgrabstelle in Höhe von 3.291,00 €, Kosten für die Bewirtung der Trauergäste in Höhe von 683,50 € und Kosten für die Traueranzeigen nach dem Tod, den Druck der Todesanzeigen und der Dankkarten in Höhe von 617,66 € entstanden. Die weiteren Schadensersatz- und Schmerzensgeldpositionen stehen zwischen den Parteien in Streit. Die Kläger forderten den Beklagten mit Schreiben vom 18.06.2015 unter Fristsetzung zum 15.07.2015 zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld auf. Die Kläger behaupten, der Beklagte habe in Mordabsicht gehandelt. Der Umstand, dass sich die beiden Personen außerhalb ihrer jeweiligen Wohnungen getroffen hätten, belege, dass der Beklagte den Sohn der Kläger in einen Hinterhalt gelockt habe, um ihn zum Schweigen zu bringen. Dies sei geschehen, weil der Beklagte befürchtet habe, der Sohn der Kläger könne das Lügenkonstrukt und Kartenhaus des Beklagten, auch was seine berufliche Existenz anbelangt, im Verwandtenkreis berichten. Der Beklagte habe daher aus niedrigen C2 und auch unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Sohnes der Kläger gehandelt, der mit einem derartigen Angriff des Beklagten nicht habe rechnen müssen. Sie sind der Auffassung, dass der Schluss zulässig sei, dass tatsächlich die niedrigen Motive vorgelegen hätten, da der Beklagte sich nicht bzw. falsch zu der Tat geäußert habe. Die Motivation für die Tat liege nach dem Vortrag der Kläger auf der Hand und sei der Entscheidung im Zivilverfahren zu Grunde zu legen, da der Beklagte, wenn diese Motivation nicht maßgeblich sein solle, eine andere Motivation benennen müsse. Ein bloßes Bestreiten sei nicht ausreichend. Neben den unstreitig zu erstattenden Kosten behaupten die Kläger, es seien ihnen die folgenden weiteren Kosten entstanden: - Blumenschmuck allein im Auftrag der Kläger gemäß Rechnung der Firma C2 in Höhe von 779,50 € - Steinmetzarbeiten für die Stelen und Einfassungsbalken des Grabes gemäß Rechnung der Firma B vom 06.03.2014 in Höhe von 6.373,64 € - Traueranzeigen in der örtlichen Presse zum Jahresgedächtnis gemäß Rechnung der Firma V vom 17.12.2014 in Höhe von 1.380,80 € - Bewirtungskosten anlässlich des Jahresgedächtnisses gemäß Rechnung des Gastronoms K. in Höhe von 443,40 € Des Weiteren seien Kosten für die Umbettung von Familienangehörigen für die Nutzung des Familiengrabs entsprechend dem Gebührenbescheid der Stadt Korschenbroich vom 21.02.2014 in Höhe von 1.342,00 € entstanden. Weitere Kosten für die Genehmigung der Umbettung gemäß Gebührenbescheid der Stadt Korschenbroich vom 20.01.2014 beliefen sich auf 187,00 €. Schließlich seien Kosten in Höhe von 99,00 € für die Genehmigung der Errichtung der Grabstelle entstanden. Der Beklagte selbst habe vorgeschlagen, dass der Sohn der Kläger eine Bestattung in dem Familiengrab erhalte, wofür die Umbettung der Eheleute I, der Großeltern des Sohnes der Kläger und des Beklagten, erforderlich gewesen sei. Der Kläger sei ferner Eigentümer des I-T-Straße in Dormagen gewesen. Bei der Suche nach dem Sohn der Kläger habe die Polizei das Schloss des Hauses aufgebrochen. Dieses sei für 349,62 € durch die Firma E3 GmbH ersetzt worden. Aufgrund des Leerstands des Hauses des Sohnes der Kläger habe die Heizung auf Frostschutz eingestellt werden müssen. Dies sei am 07.01.2014 ausgeführt worden und habe Kosten von 132,15 € verursacht. Für die Erteilung des Erbscheins hätten die Kläger 1.271,00 € aufgewandt. Im Hinblick auf die Veräußerung der Immobilie sei aufgrund der vorzeitigen Rückzahlung des Immobilienkredits eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 20.919,31 € an die Stadtsparkasse Mönchengladbach zu zahlen gewesen. Einen Verbleib der Immobilie in ihrem Besitz hätten die Kläger nach den Geschehnissen nicht ertragen können. Für die Veräußerung der Immobilie seien ferner Maklergebühren in Höhe von 19.635,00 € entstanden. Die Kläger seien nicht in der Lage gewesen, das Haus selbst zu veräußern. Die Stadt Dormagen habe für eine Erklärung für das Grundbuch durch die Gemeinde eine Gebühr von 26,00 € in Rechnung gestellt. Der den Verkauf durchführende Notar habe eine Treuhandgebühr von 258,83 € in Rechnung gestellt. Für die Löschung der Grundschulden, die für den Erwerb des Objektes durch den Sohn der Kläger aufgebracht worden war, sei von der Gerichtskasse Düsseldorf ein Betrag von 242,50 € in Rechnung gestellt worden. Durch die Veräußerung der Immobilie des Sohnes der Kläger sei ein zu versteuernder Spekulationsgewinn entstanden, der zu einer steuerlichen Differenz zu Lasten der Kläger von 19.199,36 € geführt habe. Dies vor dem Hintergrund, dass die Kläger die Immobilie für ihren Sohn erworben hatten. Die Bezugsfertigkeit war am 18.12.2010 gegeben. Die Veräußerung erfolgte zum 15.08.2014 und damit innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist. Für die (Rück-)Umschreibung des Grundbuches hinsichtlich der zuvor von den Klägern auf den Sohn der Kläger übertragenen Eigentumswohnung in dem Objekt N2 11a in 41352 Korschenbroich seien von der Gerichtskasse 518,00 € in Rechnung gestellt worden. In Bezug auf die Umschreibung im Grundbuch betreffend das gemeinschaftliche Eigentum seien von der Gerichtskasse weitere 322,00 € in Rechnung gestellt worden. Der Notar berechnete für die erforderlichen notariellen Beurkundungen hinsichtlich der Rückübertragung von Sondereigentum 518,96 € und für die Rückübertragung von Grundbesitz weitere 1.011,86 €. Im Hinblick auf die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Beklagten und die von ihm verübte Tat, sahen sich die Kläger gehalten, durch einen notariellen Erbvertrag eine mögliche Erbenstellung des Beklagten zu verhindern. Hierfür seien Kosten in Höhe von 1.787,15 € aufgewandt worden. Ferner sei dem Sohn der Kläger ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 10.000,00 € entstanden, der auf die Kläger als Erben übergegangen sei. Der Tod des Sohnes der Kläger sei zwar recht bald nach der Tat, aber nicht unmittelbar mit der Tat eingetreten. Der Todeszeitpunkt habe nicht genau festgestellt werden können. Es sei aber davon auszugehen, dass der Sohn der Kläger einen Todeskampf durchlitten habe und von dem Beklagten einfach liegen gelassen worden sei. Dies rechtfertige unter Berücksichtigung der unstreitigen Vorgehensweise und der erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld von 10.000,00 €. Beiden Klägern stehe außerdem ein eigener Schmerzensgeldanspruch zu. Beide seien vor der Tat psychisch gesund gewesen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Tat ergäben sich aus den vorgelegten ärztlichen Berichten und Attesten. Die Klägerin sei nach der Tat im Institut für Opferschutzmaßnahmen, Prof. Dr. Dr. U. Sprick in Neuss behandelt worden. Es sei eine Anpassungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Die Klägerin leide unter Stimmungsschwankungen, ausgeprägtem Grübeln, Insuffizienzgefühlen und Ängsten. Sie leide unter häufiger Traurigkeit mit Weinanfällen, Schuldgefühlen und Selbstvorwürfen. Konzentration und Gedächtnisleistungen seien beeinträchtigt und der Antrieb sei reduziert. Die Klägerin befinde sich nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung. Es bestünden posttraumatische Belastungsstörungen, Panikstörungen und Anpassungsstörungen. Der Kläger habe sich in psychiatrische Behandlung in das St. Alexius/St. Josef Krankenhaus in Neuss begeben. Dort seien Anpassungsstörungen und eine mittelgradige depressive Episode festgestellt worden. Er befinde sich weiterhin in neurologisch-psychiatrischer Behandlung. Es seien eine majore Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Die bei beiden Klägern attestierten gesundheitlichen Belastungen gingen weit über die normale Trauer über den Tod eines nahen Angehörigen hinaus. Die Kläger müssten sich lebenslang mit dem Tod ihres Sohnes und der Tat beschäftigen und lebenslang die gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit sich tragen. Auf Antrag der Kläger ist der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren durch Versäumnisurteil der Kammer vom 01.08.2016 verurteilt worden, an die Kläger als Gesamtgläubiger 96.376,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2015 zu zahlen. Der Beklagte ist weiter verurteilt worden, an die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 jeweils ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € wegen der Tötung des Sohnes der Kläger zu zahlen. Gegen das dem Beklagten am 14.09.2016 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte 22.09.2016 Einspruch eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 16.11.2016 begründet. Die Kläger beantragen nunmehr, das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 01.08.2016 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte hat die Klage mit der Einspruchsbegründung vom 16.11.2016 in Höhe von 9.578,92 € anerkannt. Im Übrigen beantragt der Beklagte, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Beklagten wegen Totschlags ist dieser der Ansicht, die Kläger könnten unaufgeklärte Sachverhaltsdetails nicht umdeuten, um den Beklagten des Mordes zu bezichtigen. Ferner sei § 844 BGB restriktiv auszulegen. Die Ersatzpflicht gehe nicht über den Umfang der Verpflichtungen hinaus, die den Erben bei der ihm nach § 1968 BGB obliegenden Kostenlast treffe. Danach seien die Bestattungskosten in Höhe von 4.986,76 € zu erstatten. Dies gelte auch für den Blumenschmuck, wenn und soweit die Kläger substantiieren können, dass die Rechnung vom 28.12.2013 lediglich Blumenschmuck im Auftrag der Kläger beinhalte. Erstattungsfähig seien die Kosten für den Erwerb einer einstelligen Wahlgrabstelle in Höhe von 3.291,00 €. Nicht erstattungsfähig seien die Kosten der Umbettung von 11.342,00 €. Auch die sich hierauf beziehenden Genehmigungskosten für die Umbettung in Höhe von 187,00 € würden daher entfallen. Gleiches gelte für die Genehmigungskosten von 99,00 € für die Errichtung der Grabstelle. Da nach dem Vortrag der Kläger ein Familiengrab ausgestattet worden sei, seien auch die Kosten für die Einfassungsbalken und Stehlen in Höhe von 6.373,64 € nicht erstattungsfähig. Die Bewirtungskosten der Trauergäste in der Gaststätte X in Höhe von 683,50 € seien zu erstatten. Zu erstatten seien die Kosten der Traueranzeigen nach dem Tod sowie der Druck der Todesanzeigen und der Dankkarten in Höhe von 617,66 €. Die Kosten der Traueranzeigen anlässlich des Jahresgedächtnisses in Höhe von 1.380,80 € seien nicht erstattungsfähig. Gleiches gelte für die Bewirtungskosten anlässlich der Zusammenkunft zum Jahresgedächtnis in Höhe von 443,40 €. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Erbe der Kläger seien nicht erstattungsfähig. Insbesondere sei es nicht notwendig gewesen, das Haus des Sohnes der Kläger zu veräußern. Dies hätte schließlich auch nicht unter Einschaltung eines Maklers geschehen müssen. Insoweit sei auch nachzuweisen, dass die Maklergebühren nicht vom Käufer gezahlt worden seien. Ferner hätte man mit der Veräußerung des Hauses warten können, bis die zehnjährige Spekulationsfrist abgelaufen sei, da dann keine Steuern auf den Spekulationsgewinn angefallen wären. Für die Veräußerung des Hauses wäre eine vorherige Umschreibung nicht notwendig gewesen. Auch eine vorzeitige Rückzahlung des Kredits sei nicht notwendig gewesen. Die juristischen und emotionalen Überlegungen zur Verhinderung einer potentiellen Erbenstellung des Beklagten seien fernliegend. Die hieraus entstandenen Kosten seien nicht erstattungsfähig. Ein Schmerzensgeldanspruch des Sohnes der Kläger sei nicht entstanden, da dieser keine Todesangst durchlebt habe, sondern sofort tot gewesen sei. Auch den Klägern stehe kein Schmerzensgeldanspruch zu. Es fehle insoweit schon an einer Rechtsgrundlage. Darüber hinaus fehle es an überprüfbaren Befunden und einer Differenzierung zwischen den Beschwerden der Klägerin und denen des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 09.05.2016 (Bl. 90 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Zeugenaussagen der Zeugen Dr. phil. S.C3 (Bl. 124 ff. d. A.), Manfred Q (Bl. 108 f. d. A.) , Dr. med. W (Bl. 104 f. d. A.) und Dr. med. H.-P. T (Bl. 131 f. d. A.) und das Sitzungsprotokoll vom 18.08.2017 (Bl. 145 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Strafakte 1 Ks 6/14 Landgericht Düsseldorf hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. Aufgrund des Einspruchs des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 01.08.2016 ist der Prozess in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO). Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgemäß im Sinne der §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden. I. Den Klägern steht als Gesamtgläubiger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 12.581,97 € § 844 Abs. 1 BGB zu. Dem Kläger zu 2 steht darüber hinaus ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 349,62 € aus § 823 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zu. Weitere Schadensersatzansprüche der Kläger gegen den Beklagten bestehen jedoch nicht. 1. Den Klägern steht gegen den Beklagten aus § 844 Abs. 1 BGB unstreitig ein Anspruch auf Ersatz von Beerdigungskosten in Höhe von 9.578,92 € zu. Hinsichtlich der Bestattungskosten in Höhe von 4.986,76 €, der Kosten für den Erwerb einer einstelligen Wahlgrabstelle in Höhe von 3.291,00 €, der Kosten für die Bewirtung der Trauergäste in Höhe von 683,50 € und der Kosten für die Traueranzeigen nach dem Tod, den Druck der Todesanzeigen und der Dankkarten in Höhe von 617,66 € hat der Beklagte die geltend gemachten Ansprüche anerkannt. 2. Den Klägern steht darüber hinaus gegen den Beklagten aus § 844 Abs. 1 BGB ein weiterer Anspruch auf Ersatz von Beerdigungskosten in Höhe von 779,50 € zu. Ausweislich der Rechnung der Firma C vom 28.12.2013 haben die Kläger für die Blumen für die Beisetzung ihre Sohnes Daniel E einen Betrag von 779,50 € aufgewandt. Bei diesen Kosten handelt es sich um erstattungsfähige Beerdigungskosten nach § 844 Abs. 1 BGB. Soweit der Beklagte hierzu vorträgt, es sei unklar, ob es sich nicht um eine Gefälligkeitsrechnung des Blumengeschäfts unter Einbezug von Kränzen der Verwandtschaft handele, erfolgt dies ins Blaue hinein, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden oder ersichtlich wären. 3. Den Klägern steht gegen den Beklagten ferner ein Anspruch auf Erstattung von Beerdigungskosten aus § 844 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Kosten für Steinmetzarbeiten in Höhe von 2.124,55 € zu. Grundsätzlich gehören auch die Kosten des Grabsteins und des Erstanlegens der Grabstätte zu den nach § 844 Abs. 1 BGB erstattungsfähigen Kosten, nicht aber die Mehrkosten eines Doppelgrabes und entsprechend dimensionierten Grabsteins (Palandt-Weidlich, § 1968 BGB Rdnr. 2). Gleiches gilt für die Anlage einer Familiengrabstätte (Staudinger-Röthel, § 844 BGB Rdnr. 61 m. w. N.). Eine andere Beurteilung kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die Kläger behaupten, es sei der Vorschlag des Beklagten gewesen, den Sohn der Kläger aufgrund des innigen Familienverhältnisses mit den Großeltern in einer Familiengrabstätte beizusetzen. Selbst wenn der Beklagte dies vorgeschlagen haben sollte, so kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte in diesem Zusammenhang die Übernahme zusätzlicher Kosten anerkennen wollte. Im Hinblick darauf, dass sich die Rechnung des Steinmetz- und Steinbildhauermeisters Küppers vom 06.03.2014 auf das Familiengrab zusammen mit den Großeltern des Sohnes der Kläger bezieht, sind diese Kosten daher nur insoweit erstattungsfähig, wie sie sich auf die Bestattung des Sohnes der Kläger beziehen. Da sich die in der Rechnung enthaltenen Positionen nicht gesondert zuordnen lassen, sondern sich jeweils auf die Familiengrabstätte beziehen, schätzt die Kammer die auf die Bestattung des Sohnes der Kläger entfallenden Kosten gemäß § 287 Abs. 1 BGB auf 1/3 des Rechnungsbetrages, mithin 2.124,55 €. 4. Ein Anspruch auf Ersatz von Kosten für die Traueranzeigen zum Jahresgedächtnis in Höhe von 1.380,80 € und auf Ersatz der Kosten der Bewirtung der Trauergäste zum Jahresgedächtnis in Höhe von 443,40 € steht den Klägern demgegenüber nicht zu. Kosten für kirchliche Jahresgedenkfeiern sind nach § 844 BGB nicht erstattungsfähig (Staudinger-Röthel, § 844 BGB Rdnr. 65 m. w. N.). 5. Auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Umbettung in Höhe von 1.342,00 € und für die Genehmigung der Umbettung in Höhe von 187,00 € steht den Klägern gegen den Beklagten nicht zu. Die Kosten einer Umbettung sind nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig (Palandt-Weidlich, § 1968 BGB Rdnr. 2). Soweit in der Rechtsprechung bislang solche Ausnahmefälle anerkannt wurden, betraf dies die Überführung von entfernten Ort zum Heimatort (OLG Koblenz, Urteil vom 18.11.2002, 12 U #####/####, zit. nach juris). Soweit die Kläger hierzu vortragen, es sei der Vorschlag des Beklagten gewesen, den Sohn der Kläger aufgrund des innigen Familienverhältnisses mit den Großeltern in einer Familiengrabstätte beizusetzen, begründet dies nach Ansicht der Kammer keinen vergleichbaren Ausnahmefall, der es rechtfertigen würde, dem Beklagten die durch die Umbettung veranlassten Kosten im Wege des Schadensersatzes nach § 844 Abs. 1 BGB aufzuerlegen. Insbesondere lässt sich auch aus einem etwaigen Vorschlag des Beklagten hinsichtlich des Anlegens der Familiengrabstätte kein Anerkenntnis hinsichtlich der Übernahme der hierdurch zusätzlich entstehenden Kosten herleiten. 6. Die von den Klägern geltend gemachten Kosten für die Genehmigung der Grabstätte in Höhe von 99,00 € beziehen sich ausweislich des Gebührenbescheids auf ein Wahlgrab einstellig, so dass der Beklagte den Klägern diese Kosten nach § 844 Abs. 1 BGB zu erstatten hat. 7. Dem Kläger zu 2 als Eigentümer des von dem Sohn der Kläger bewohnten Hauses steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 349,62 € wegen des durch die Polizei bei der Suche nach dem Sohn der Kläger beschädigten Haustürschlosses aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Die Beschädigung des Haustürschlosses durch die Polizei bei der Suche nach dem Sohn der Kläger wurde mittelbar durch die Tötung des Sohnes der Kläger durch den Beklagten verursacht, so dass ihm dies zurechnen ist und er dem Kläger die Reparaturkosten zu ersetzen hat. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 1.) besteht hinsichtlich dieser Kostenposition nicht, da sie nicht Eigentümerin des Hauses ist und eine andere Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich ist. 8. Soweit die Kläger weitere Schadensersatzansprüche wegen der Kosten für den Frostschutz der Heizungsanlage in dem zuvor von dem Sohn der Kläger bewohnten Haus, wegen der Kosten für die Erteilung des Erbscheins, wegen des Ersatzes von Kosten und Schäden, die ihnen durch die Veräußerung der von ihrem Sohn bewohnten Immobilie entstanden sind, wegen der Kosten der Umschreibung einer zuvor auf den Sohn der Kläger übertragenen Wohnung und wegen der Kosten für den Abschluss eines notariellen Erbvertrages zur Vermeidung der Erlangung der Erbenstellung durch den Beklagten geltend machen, ist für diese Ansprüche eine Anspruchsgrundlage nicht gegeben. Ansprüche, die Angehörige wegen der Tötung eines Menschen geltend machen können, sind grundsätzlich in §§ 844, 845 BGB geregelt. Diese Ansprüche sind aber nur auf den Ersatz der Beerdigungskosten, entzogener Unterhaltsleistungen und entgangener Dienste gerichtet. Hierunter fallen die vorgenannten geltend gemachten Ansprüche nicht, so dass lediglich eigene Ansprüche der Kläger aus Delikt oder Ansprüche aus übergegangenem Recht des Sohnes der Kläger aus Delikt in Betracht kommen. Deliktische Schadensersatzansprüche sind wegen der vorgenannten Kostenpositionen aber nicht begründet. Denn diese Kosten beruhen auf eigenständigen und freien Entscheidungen der Kläger infolge des Todes ihres Sohnes, die zwar durchaus nachvollziehbar sind, dem Beklagten aber nicht im Rahmen der §§ 823 ff. BGB schadensersatzbegründend zugerechnet werden können. II. Ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten auf Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € aus übergegangenem Recht ihres Sohnes gemäß §§ 823 Abs. 1, 1922 BGB kann nicht zuerkannt werden. Zwar hat der Beklagte dem Sohn der Kläger das Leben genommen. Wegen der Verletzung des Lebens kann jedoch ein Schmerzensgeldanspruch des Getöteten nicht entstehen (Palandt-Grüneberg, § 253 BGB Rdnr. 11). Voraussetzung für einen Schmerzensgeldanspruch des Sohnes der Kläger, den die Kläger aus übergegangenem Recht geltend machen können, ist vielmehr eine Körperverletzung, die vor dem Eintritt des Todes zumindest noch für einen kurzen Moment bei Bewusstsein erlebt worden ist (Palandt-Grüneberg, § 253 BGB Rdnr. 19; BGH, Urteil vom 12.05.1998, VI ZR 182/97, zit. nach juris). Zwischen den Parteien ist hier jedoch streitig, ob der Sohn der Kläger unmittelbar durch die Verletzungshandlung getötet wurde oder noch eine kurze Zeit weiterlebte und die Körperverletzung bei Bewusstsein erlebte. Dies konnte im Strafverfahren nicht festgestellt werden. Insoweit wurde dort nur festgestellt, dass der Sohn der Kläger durch ein schweres, offenes Schädelhirntrauma mit begleitendem erheblichem Blutverlust sowie aufgrund des Einatmens von Blut verstorben ist. Weitere Feststellungen hierzu wurden im Strafverfahren nicht getroffen. Daraus – auch aus dem Umstand des Einatmens von Blut - lässt sich hinsichtlich der Frage, ob der Sohn der Kläger nach der Verletzungshandlung noch bei Bewusstsein war, nichts herleiten. Die Kläger, denen insoweit für das Entstehen des Anspruchs die Beweislast obliegt, haben für die Behauptung, ihr Sohn habe nach der Verletzungshandlung noch gelebt und diese bei Bewusstsein wahrgenommen, lediglich Beweis angetreten durch Parteivernehmung des Beklagten. Hierdurch wurde aber die Behauptung der Kläger, ihr Sohn sei nach der Verletzungshandlung noch bei Bewusstsein gewesen, nicht bestätigt. Der Beklagte hat in seiner Parteivernehmung am 18.08.2017 zu dieser Frage bekundet, er habe sich noch zu ihm hinuntergebeugt oder - gekniet, habe dann aber keine Atmung gehört, keine Laute und nichts sonstiges, wodurch ihm klar geworden sei, dass Daniel E tot sein müsse. Es kann insoweit entgegen der Ansicht der Kläger dahinstehen, ob der Beklagte wahrheitsgemäß ausgesagt hat. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre die Behauptung der Kläger, ihr Sohn sei nach der Verletzungshandlung noch bei Bewusstsein gewesen, nicht bewiesen. § 446 ZPO kann entgegen der Ansicht der Kläger keine Anwendung finden. § 446 ZPO gibt dem Gericht die Möglichkeit, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es eine behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will, wenn der Gegner der beweisbelasteten Partei, die sich auf die Parteivernehmung des Gegners zum Beweis beruft, eine Vernehmung ablehnt oder auf Verlangen des Gerichtes keine Erklärung abgibt. Der Beklagte hat sich aber der Parteivernehmung durch die Kammer gestellt und Erklärungen zu den Beweisfragen abgegeben, so dass die Voraussetzungen von § 446 ZPO nicht vorliegen. III. Den Klägern steht gegen den Beklagten ein eigener Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB zu. Nach Ansicht der Kammer ist ein Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 10.000,00 € angemessen. 1. Die Voraussetzungen für einen eigenen Schmerzensgeldanspruch wegen der durch die Tötung ihres Sohnes erlittenen psychischen Beeinträchtigungen sind hinsichtlich beider Kläger gegeben. Angehörige des Opfers eines Tötungsdelikts haben grundsätzlich nur dann einen eigenen Schmerzensgeldanspruch, wenn sie durch den Schock eine eigene Gesundheitsverletzung erleiden (Palandt-Grüneberg, § 253 BGB Rdnr. 11). Der eigene Schmerzensgeldanspruch des Angehörigen durch den Schock setzt voraus, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung pathologisch fassbar ist und nach Art und Schwere deutlich über das hinausgeht, was Nahestehende als mittelbar Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden, es muss sich ferner um nahe Angehörige handeln und der Schock muss im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein (Palandt-Grüneberg, Vorb. v. § 249 BGB Rdnr. 40; BGH NJW 2015, 1451, 2246). a) Das Vorliegen einer pathologisch fassbaren Gesundheitsbeeinträchtigung bei den Klägern ist zwischen den Parteien streitig, kann aber nach der erfolgten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer hinsichtlich beider Kläger festgestellt werden. Die Kammer hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der die Kläger nach dem Tod ihres Sohnes behandelnden Ärzte. Hinsichtlich der Klägerin zu 1 hat die Zeugin Dr. C3, die die Klägerin zu 1 in der Zeit von Januar 2014 bis Oktober 2014 behandelt hat, in ihrer schriftlichen Aussage vom 29.06.2017 erklärt, die Klägerin zu 1.) habe nach der Tötung ihres Sohnes deutliche pathologisch feststellbare Gesundheitsbeeinträchtigungen erlebt. Sie habe in der Behandlungszeit unter ausgeprägter Ängstlichkeit, niedergeschlagener Stimmung einhergehend mit plötzlichem Weinen, Schlafstörungen mit Alpträumen, Antriebslosigkeit, Freude- und Interessenverlust, Konzentrations- und Gedächtnisdefiziten, ständiger Nervosität sowie intrusiven Vorstellungsbildern des Ereignisses sowie Schuldgefühlen gelitten. Die affektive Schwingungsfähigkeit und insbesondere die Fähigkeit positive Affekte wahrzunehmen, seien deutlich eingeschränkt gewesen. Der inhaltliche Gedankengang sei auf den Tod des Sohnes eingeengt gewesen. Es hätten ausgeprägtes Grübeln, Appetitlosigkeit und ausgeprägte Schlafstörungen vorgelegen. Eine deutliche Verminderung von Interesse oder sozialen Aktivitäten sowie ein Gefühl der Losgelöstheit oder Entfremdung von anderen seien feststellbar gewesen und die Patientin habe sich aus allen sozialen Kontakten zurückgezogen. Zusammenfassend seien die Diagnosen „Anpassungsstörungen“ (ICD-10 F43.2), übergehend in eine „mittelgradige depressive Episode“ (F.32.1) gestellt worden und die Patientin habe alle Kriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 erfüllt, wenngleich diese Diagnose nicht habe vergeben werden dürfen, weil die Klägerin dem Geschehen nicht persönlich ausgesetzt gewesen sei. Auch der Zeuge Q hat in seiner schriftlichen Aussage vom 08.06.2017 die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1 G), einer Panikstörung (F41.0 G), von Anpassungsstörungen (F43.2 G) und Maligne essentielle Hypertonie mit Angabe einer hypertensiven Krise (I10.11 G) bestätigt und hierzu nähere Ausführungen gemacht. Auch der Zeuge Dr. T hat in seiner schriftlichen Aussage vom 10.07.2017 betreffend die Klägerin zu 1.) die Diagnose eines Zustands nach einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD F32.2G) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD F43.1G) bestätigt. Auf der Grundlage dieser Zeugenaussagen ist die Kammer überzeugt, dass bei der Klägerin zu 1 pathologisch fassbare Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund der Tötung ihres Sohnes durch den Beklagten vorliegen. Hinsichtlich des Klägers zu 2.) hat der Zeuge Dr. W, bei dem der Kläger zu 2.) von Januar 2014 bis Februar 2015 in Behandlung war, in seiner schriftlichen Aussage vom 06.06.2017 ausgeführt, es seien „Anpassungsstörungen“ (ICD-10 F43.2), übergehend in eine „mittelgradige depressive Episode“ (F32.1), auf dem Boden von „anderen Kontaktanlässen mit Bezug auf den engeren Familienkreis“ (Z63) sowie „Kontaktanlässe mit Bezug auf andere psychosoziale Umstände“ (Z65) deutlich geworden. Es sei im Zuge der Behandlung zu einer benennbaren emotionalen Stabilisierung gekommen und die alltagsbegleitende Unterstützung durch eine psychotherapeutische Praxis sei von dem Kläger zu 2.) nicht gewünscht gewesen. Der Zeuge Dr. T hat auch hinsichtlich des Klägers zu 2.) in seiner schriftlichen Aussage vom 10.07.2017 die Diagnose eines Zustands nach einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD F32.2G) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD F43.1G) bestätigt. Es bestünden bedeutsame Einschränkungen der psychischen Erlebnisfähigkeit, eine gedankliche Einengung auf das Thema mit häufig auftretenden, unkontrollierbaren Grübelneigungen, Schlafstörungen, innere Unruhe sowie eine erhöhte vegetative Irritabilität. Auf der Grundlage dieser Zeugenaussagen ist die Kammer überzeugt, dass auch bei dem Kläger zu 2.) pathologisch fassbare Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund der Tötung seines Sohnes durch den Beklagten vorliegen. b) Ein Schmerzensgeldanspruch wegen dieser pathologisch feststellbaren psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen setzt weiter voraus, dass die Beeinträchtigungen über die gesundheitlichen Auswirkungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung von der Tötung eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (BGH NJW 2015, 1451). Auch diese Voraussetzung ist nach der erfolgten Beweisaufnahme nach Ansicht der Kammer hinsichtlich beider Kläger erfüllt. Hinsichtlich der Klägerin zu 1.) hat der Zeuge Q ausgeführt, dass bezogen auf den Tod ihres Sohnes im Dezember 2013 bei der Klägerin zu 1.) von einer deutlich verlängerten und pathologischen Trauerreaktion auszugehen sei. Im Verlauf der Behandlung sei es zu teilweise zunehmenden Panikattacken gekommen, die offensichtlich im Zusammenhang mit der Straftat gestanden hätten. Besonders erschwerend seien in diesem Zusammenhang heftige Selbstvorwürfe gewesen, die die Klägerin zu 1.) sich gemacht habe, weil sie über viele Jahre mit dem Täter zusammen gelebt habe und diesem großes Vertrauen entgegengebracht habe. Die von dem Zeugen im Einzelnen beschriebene Symptomatik gehe erheblich über eine übliche Trauerreaktion hinaus. Der Zeuge Dr. W hat zwar in seiner schriftlichen Aussage vom 06.0.62017 ausgeführt, dass sich die Vorstellung des Klägers zu 2.) vergleichbar zu anderen der in der dortigen Unfall- und Gewaltopferschutzambulanz behandelten Personen verhalten habe. Demgegenüber hat aber der Zeuge Dr. T auch hinsichtlich des Klägers zu 2.) ausgeführt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer dauerhaften schwerwiegenden Beeinträchtigung auszugehen sei. Nach Ansicht der Kammer sind über das übliche Maß in einer vergleichbaren Situation hinausgehende psychische Beeinträchtigungen auch hinsichtlich des Klägers zu 2.) bereits dadurch belegt, dass auch bei dem Kläger zu 2.) ähnliche Diagnosen wie bei der Klägerin zu 1.) gestellt wurden und sich der Kläger sowohl unmittelbar nach dem Tod seines Sohnes von dem Zeugen Dr. T, als auch im Anschluss über einen längeren Zeitraum von Januar 2014 bis Februar 2015 von dem Zeugen Dr. W hat behandeln lassen. Auch der Zeuge Q hat in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 08.06.2017 hinsichtlich der Klägerin zu 1.) ausgeführt, dass Beeinträchtigung vorhanden gewesen seien, die über eine übliche Trauerreaktion hinausgehen und üblicherweise zur Verarbeitung eines familiären Verlustes auch unter tragischen Umständen keine ärztliche und psychotherapeutische Behandlung notwendig sei. Diese Ausführungen hat der Zeuge Q zwar in Bezug auf die Klägerin zu 1.) gemacht, sie gelten nach Ansicht der Kammer aber auch für den Kläger zu 2.), so dass auch hinsichtlich des Klägers zu 2.) von gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszugehen ist, die über eine übliche Trauerreaktion hinausgehen. c) Auch die weiteren Voraussetzungen für einen eigenen Schmerzensgeldanspruch wegen ihrer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund der Tötung ihres Sohnes sind bei beiden Klägern gegeben. Als Eltern des Getöteten handelt es sich bei beiden Klägern um nahe Angehörige und der Schock und die psychischen Beeinträchtigungen der Kläger sind auch im Hinblick auf ihren Anlass verständlich. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn der Angehörige das Ereignis selbst miterlebt hat, kann aber auch bei einer entsprechenden Benachrichtigung des Angehörigen der Fall sein (BGH NJW 1985, 1390, OLG Düsseldorf, r + s 2012, 562). Der Sohn der Kläger wurde durch den Beklagten als seinen Cousin, mit dem ein enges familiäres Verhältnis bestand, vorsätzlich und durch Gewalteinwirkung getötet und am Straßenrand liegen gelassen. Nach Ansicht der Kammer ist aufgrund dieser besonderen Gesamtumstände die Verständlichkeit des Schocks und der psychischen Beeinträchtigungen der Kläger im Hinblick auf ihren Anlass zu bejahen. 2. Die Kammer hält nach der erfolgten Beweisaufnahme und in Abwägung der besonderen Umstände des Falles ein Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 10.000,00 € für angemessen. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 253 BGB hat eine doppelte Funktion: Er soll dem Geschädigten einerseits einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und andererseits dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten H2 schuldet für das, was er ihm angetan hat (Palandt-Grüneberg, § 253 BGB Rdnr. 4). Bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes sind grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles zu berücksichtigen. Bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln stellt der Grad des Verschuldens des Schädigers einen wichtigen Bemessungsfaktor für die Höhe des Schmerzensgeldes dar (jurisPK-BGB-Vieweg/Lorz, § 253 BGB Rdnr. 81). Vor allem bei vorsätzlichen Straftaten und besonders brutalem Vorgehen des Täters ist eine Berücksichtigung des gesteigerten Genugtuungsbedürfnisses erforderlich (jurisPK-BGB-Vieweg/Lorz, § 253 BGB Rdnr. 81). Dies gilt auch, wenn die Verwirklichung von Mordmerkmalen festgestellt wird. Derartige Schädigungen weisen eine andere Unrechtsqualität auf und sind vom Geschädigten schwerer zu ertragen als andere Schäden (jurisPK-BGB-Vieweg/Lorz, § 253 BGB Rdnr. 81). Auch eine „besondere persönlichen Beziehung“ zwischen Täter und Opfer ist bei der Bemessung einzubeziehen (jurisPK-BGB-Vieweg/Lorz, § 253 BGB Rdnr. 81). Vor dem Hintergrund dieser generellen Erwägungen hat die Kammer Beweis erhoben zu der Frage, wie es zu dem Zusammentreffen zwischen dem Sohn der Kläger und dem Beklagten am 11.12.2013 gekommen ist, wie dieses abgelaufen ist und wie es zu der Tötung des Sohnes der Kläger durch den Beklagten gekommen ist. Unstreitig ist es an dem genannten Tag zu einer vorsätzlichen Tötung des Sohnes der Kläger durch den Beklagten gekommen. Soweit die Kläger behaupten, der Beklagte habe auch Mordmerkmale verwirklicht, konnten sie dies durch die erfolgte Beweisaufnahme nicht beweisen. Hintergrund der Beweisaufnahme war für die Kammer, dass die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe im Strafverfahren nicht festgestellt wurden, deren Vorliegen aber dennoch weiterhin behauptet wird. Das Vorliegen von Mordmerkmalen kann aber die Höhe des Schmerzensgeldes beeinflussen. Die Kammer war insofern auch nicht an das Ergebnis des Strafverfahrens gebunden. Die Kläger behaupten, der Beklagte habe ihren Sohn in einen Hinterhalt gelockt, um ihn hinsichtlich des von dem Beklagten nicht abgeschlossenen Studiums, der Vorlage gefälschter Leistungsnachweise und von heimlichen Videoaufnahmen von minderjährigen Schülerinnen, die der Beklagte in der Umkleidekabine angefertigt habe, zum Schweigen zu bringen. Der Beklagte habe daher aus niedrigen C2 und auch unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Sohnes der Kläger gehandelt, der mit einem derartigen Angriff des Beklagten nicht habe rechnen müssen. Die auf Antrag der insoweit beweisbelasteten Kläger durchgeführte Parteivernehmung des Beklagten hat diese Behauptungen der Kläger nicht bestätigt. Der Beklagte hat in seiner Parteivernehmung in der Sitzung vom 18.08.2017 hinsichtlich des Geschehensablaufs am 11.12.2013 geschildert, dass er sich mit dem Sohn der Kläger an dem späteren Tatort in der Nähe einer Baumschule getroffen habe, um dort von ihm so genannte Tellerbäume zu stehlen. Vor Ort sei es dann zwischen den beiden über Fragen zu den Beziehungen des Sohnes der Kläger zu einem Streit gekommen, der zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung geführt habe, bei der es schließlich zu der Tötung von Daniel E durch den Beklagten gekommen sei. Nach dieser Schilderung des Beklagten läge angesichts des Streits weder ein heimtückisches Verhalten noch niedrige Beweggründe oder Verdunklungsabsicht im Sinne des § 211 StGB vor. Es kann letztlich dahinstehen, ob diese Schilderungen des Beklagten der Wahrheit entsprechen. Jedenfalls beweisen diese nicht die Behauptungen der Kläger hinsichtlich einer heimtückischen Vorgehensweise des Beklagten oder eines Handelns aus niedrigen C2. Nach der erfolgten Aussage des Beklagten ist entgegen der Ansicht der Kläger – wie bereits oben ausgeführt – auch kein Raum für die Anwendung von § 446 ZPO. Weiteren Beweis haben die Kläger nicht angetreten. Da die von den Klägern behaupteten Mordmerkmale nicht bewiesen sind, kann die Kammer diese bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigen und hat die der strafrechtlichen Verurteilung des Beklagten entsprechende vorsätzliche Tötung des Sohnes der Kläger zugrunde zu legen. Bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen sind aber die weiteren von der Strafkammer festgestellten und im vorliegenden Rechtsstreit unstreitig gebliebenen Einzelheiten des Tathergangs, nämlich dass der Beklagte dem Sohn der Kläger mit dem Tatwerkzeug eine Vielzahl von wuchtigen Schlägen auf den Hinterkopf versetzte, mit denen er eine großflächige Schädeltrümmerfraktur und letztlich den Tod des Sohnes der Kläger verursachte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beklagte den Sohn der Kläger dann am Straßenrand liegen ließ. Die vorstehend geschilderten Umstände der Tat, die so auch bereits im Strafverfahren festgestellt wurden und im vorliegenden Rechtsstreit unstreitig geblieben sind, sind diejenigen Umstände, die die Kläger zeitlebens im Zusammenhang mit dem Tod ihres Sohnes schwer belasten werden. Weiterhin zu berücksichtigen sind die engen familiären Verhältnisse zwischen dem Beklagten und den Klägern und ihrem Sohn, und das wechselseitige Vertrauen, das man sich bis zu der Tat entgegen gebracht hat, die die Tat für die Kläger so unbegreiflich machen. Da dem Grad des Verschuldens des Täters bei der Bemessung des Schmerzensgeldes erhebliche Bedeutung zukommt, war im Verhältnis zu dem im Versäumnisurteil ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag eine Reduzierung vorzunehmen. Während der in dem Versäumnisurteil zuerkannte Schmerzensgeldbetrag auf dem schlüssigen Vortrag der Kläger zu dem Vorliegen der Mordmerkmale Heimtücke und niedrige Beweggründe beruhte, ließ sich dieser Vortrag durch die Beweisaufnahme nicht beweisen; über den Tötungsvorsatz hinausgehende Absichten des Beklagten und eine heimtückische Vorgehensweise konnten nicht festgestellt werden. Zu berücksichtigen ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zudem, dass die deutsche Rechtsprechung ein Schmerzensgeldanspruch wegen psychischer Beeinträchtigungen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen anerkennt und ein erhebliches Maß an Beeinträchtigungen entschädigungslos hingenommen werden muss. Nur insoweit, wie die psychische Beeinträchtigung über die üblichen Beeinträchtigungen hinausgeht, die ein Hinterbliebener aufgrund der Tötung eines Angehörigen erleidet, sind diese pathologisch feststellbaren psychischen Beeinträchtigungen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Wie bereits oben ausgeführt, sind bei den Klägern über das übliche Maß hinausgehende psychische – pathologische - Beeinträchtigungen festgestellt worden. Die Kammer zweifelt auch nicht daran, dass diese die Lebensqualität der Kläger nicht unerheblich eingeschränkt haben und noch einschränken. Dennoch kann nach den Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die Beeinträchtigungen, die über einen Krankheitswert verfügen, über ein mittleres Maß hinausgegangen sind („mittelgradige depressive Episode“). Zudem hat es sich um einen vorübergehenden pathologischen Zustand gehandelt, der zwischenzeitlich jedenfalls weitgehend behoben werden konnte. Vor allem dem Kläger zu 2.) ist bescheinigt worden, dass es zwischenzeitlich zu einer emotionalen Stabilisierung gekommen sei, so dass eine alltagsbegleitende Unterstützung nicht mehr gewünscht gewesen sei. Unter Berücksichtigung der ausgeführten rechtlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung und der dargelegten besonderen Umstände des vorliegenden Falles hält die Kammer den zugesprochenen Betrag hinsichtlich beider Kläger für erforderlich und angemessen. V. Die zuerkannten Zinsansprüche sind gerechtfertigt aus §§ 286, 288 BGB. VI. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 344, 709, 708 Nr. 11 ZPO. Von einer unterschiedlichen Kostenbelastung gemäß § 100 Abs. 2 ZPO hat die Kammer vor dem Hintergrund der nur marginal unterschiedlichen Beteiligung abgesehen. Streitwert: 146.376,00 € X X X