Beschluss
10 T 6/17
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2017:1016.10T6.17.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12.09.2017 (Az. 35 C 142/17) wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12.09.2017 (Az. 35 C 142/17) wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last (§ 97 Abs. 1 ZPO). Begründung liegt nicht vor.