Die Beklagte wird verurteilt, an die C, I-Straße, 80939 München, einen Betrag in Höhe von 60.371,74 € Zug um Zug gegen Übergabe des Wagen F, Fahrgestell Nummer WBS6C91070DV73399, zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die KClägerin 70.254,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per annum seit dem 19.03.2016 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten einen Betrag in Höhe von 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30% und die Beklagte zu 70%. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Versicherungsleistung aus einer mit der Beklagten geschlossenen Kfz-Kaskoversicherung auf Grund des Diebstahls eines von der Klägerin bei der C geleasten Fahrzeuges. Mit Versicherungsbeginn vom 13.09.2013 waren die Parteien durch eine Kfz-Vollkaskoversicherung (Versicherungsnummer: CCC 00000065) verbunden. Hierbei wurde der Versicherungswert mit 131.126,00 € vereinbart, bei einer Selbstbeteiligung im Bereich der Voll- und Teilkasko von 500 €. Dem Versicherungsvertrag lagen die X1 Versicherungsbedingungen mit Stand 10/2014 (im Folgenden „AVB“) zu Grunde. Mit Vertrag vom 17.01.2014 leaste die Klägerin von der C einen F mit der Fahrgestellnummer WPS 6C91070 DV 73399, damaliges amtliches Kennzeichen X4, zu einem Einstandswert von 131.126,04 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Dem Leasingvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen (Stand 11/2012) zu Grunde. Bezüglich des Inhalts des Leasingvertrages wird auf die in der Akte befindlichen Leasingbedingungen verwiesen (Bl. 14 ff d.A., Anlage K2) Am 01.12.2015 wurde das geleaste Fahrzeug gestohlen, jedoch kurze Zeit später an der polnisch-litauischen Grenze wieder aufgefunden. Die Klägerin konnte den Besitz an dem Fahrzeug nicht binnen eines Monats nach dem Diebstahl wieder begründen. Der Leasingvertrag wurde sodann gekündigt und die C errechnete einen Ablösewert i.H.v. 60.371,74 €. Das streitgegenständliche Fahrzeug befindet sich zurzeit bei der C. Mit Schreiben vom 08.04.2016 schrieb die Beklagte die C an und erklärte, dass eine Auszahlung der Regulierungsleistungen in Höhe des Ablösewertes nur dann erfolgen könne, wenn die C das Eigentum an dem Fahrzeug auf die Beklagte übertrage. Unter dem 13.04.2016 erklärte die Klägerin, dass sie das Eigentum an dem Fahrzeug auf die Beklagte übertrage oder eine bereits erfolgte Übertragung genehmige, insofern die Beklagte ihre Einstandspflicht anerkenne und die Differenz zwischen Versicherungsleistung und Ablösewert an die Klägerin auszahle. Mit Schreiben vom 20.04.2016 erklärte die C, dass sie das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug nur dann aufgebe, wenn die gesamte Versicherungssumme an die C ausgezahlt werden würde. Unter dem 28.07.2016 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 131.126,00 auf. Mit Schreiben vom 24.08.2016 erklärte die Beklagte, dass sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend mache. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass eine versicherungsvertragliche Leistungspflicht aus der Versicherung unter Berücksichtigung des Selbstbehalts und etwaiger anderer Leistungskürzungen dem Grunde nach besteht. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei berechtigt, die über den Ablösewert hinausgehende Versicherungsleistung an sich selbst zu fordern. Der Schadensregulierer der Beklagten habe mit der als Anlage K7 vorgelegten E-Mail ein Anerkenntnis im Hinblick auf eine Regulierung gegenüber der Klägerin abgegeben. Darüber hinaus sei die Klägerin nach § 45 Abs. 1 VVG aktivlegitimiert nach § 45 Abs. 2 VVG berechtigt, die gesamte Leistung an sich zu verlangen. Sie beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die C, I-Straße, 80939 München, 60.371,74 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per annum seit dem 19.03.2016 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 70.254,26 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per annum seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.611,93 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per annum seit Rechtsfähigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf Ziffer B. 9.1 der Bedingungen, wonach die Übertragung des Eigentums an dem Fahrzeug auf die Beklagte geschuldet sei. Sie ist der Ansicht es stehe nicht fest, dass die Klägerin auch nur anteilig hinsichtlich des Deckungsanspruchs berechtigt sei. Ein Zinsanspruch bestehe schon deshalb nicht, da ein Vertretenmüssen Sinne des § 286 Abs. 4 BGB fehle, da die Beklagte durch eine nicht zu vertretene Ungewissheit über das Bestehen und den Umfang der Forderung an deren Ausgleichung gehindert gewesen sei. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Der Prozess war nicht nach § 65 ZPO auszusetzen. Zunächst handelt es sich bei § 65 ZPO um eine Vorschrift deren Anwendung in das Ermessen des entscheidenden Gerichtes gestellt ist („kann“). Darüber hinaus handelt es sich bei der unter dem Aktenzeichen 9 O 443/16 geführten Klage nicht um eine Hauptinterventionsklage im Sinne des § 64 ZPO. Eine solche setzt voraus, dass eine mit dem Hauptprozess unvereinbare Rechtsposition geltend gemacht wird. In dem Prozess 9 O 443/16 begehrt die C die Feststellung, dass ihr die gesamte Leistung aus dem hier streitgegenständlichen Versicherungsvertag zusteht. Diese Rechtsposition ist jedoch mit der vorliegenden Klage vereinbar, da die Klägerin nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 VVG berechtigt ist, über die gesamte Versicherungsleistung im eigenen Namen zu verfügen und diese entgegenzunehmen. Nach § 45 Abs. 1 VVG kann bei einer Fremdversicherung der Versicherungsnehmer über die Versicherungsleistung verfügen und nach § 45 Abs. 2 VVG auch vollständige Leistungsauskehr an sich selber verlangen, wobei der Versicherer durch die Leistung an den Versicherungsnehmer auch gegenüber der versicherten Person frei wird. Dies steht unter der Bedingung, dass bei dem Bestehen eines Versicherungsscheins dieser im Besitz des Versicherungsnehmers ist. Die Klägerin hat den Versicherungsschein als Anlage K3 in Kopie vorgelegt und sich schriftsätzlich auf § 45 Abs. 2 VVG berufen, was dahingehend Auszulegen ist, dass sie sich im Besitz des Versicherungsscheins befindet. Dies hat die Beklagte nicht bestritten, so dass dieser Umstand nach § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist. II. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte aus § 1 VVG i.V.m. den Versicherungsbedingungen zu, da der versicherte Wagen entwendet wurde, der Vertrag im Bereich des Kaskoschutzes einen vereinbarten Wert von 131.126,00 € abzüglich einer Selbstbeteiligung von 500,00 € vorsieht und der sich daraus ergebende Anspruch entsprechend der Anträge des Klägers aufgeteilt ist. Hinsichtlich des Anspruchs auf Auszahlung an die C steht der Beklagten jedoch ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges zu. 1. Nach B.2.3 AVB besteht Versicherungsschutz bei Entwendung des Fahrzeuges. Eine solche liegt unstreitig vor. Nach B.5.1 und B.5.2 AVB besteht im Fall des Diebstahls ein Anspruch auf den vereinbarten Wert oder, wenn ein solcher nicht vereinbart ist, auf die erweiterten Wiederbeschaffungskosten, jeweils abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung von 500,00 €. Ausweislich des Versicherungsscheins haben die Parteien einen Deckungswert von 131.126,00 € vereinbart. Hieraus folgt unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung ein Anspruch in Höhe von 130.626,00 €. a) Diese Versicherungsleistung steht der Klägerin in Höhe von 70.254,26 €und der C in Höhe von 60.371,74 € zu. Wem die Versicherungsleistung im Innenverhältnis der Vertragsparteien des Leasingvertrages zusteht richtet sich nach den Regelungen des Leasingvertrages. Die vorliegenden Leasingbedingungen wurden von der C gestellt und sind aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizontes Auszulegen, §§ 133, 157 BGB. Anknüpfungspunkt für eine Auslegung ist grundsätzlich zunächst der Wortlaut. Nach dem Wortlaut des Vertrages steht die Versicherungsleistung grundsätzlich zunächst dem Versicherungsnehmer zu. Die Klauseln X.4. und X.5 des Leasingvertrages geben Regelungen vor, wann die Leistung an den Leasinggeber abzuführen ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass in den Fällen, in denen eine solche Ausnahmeregelung nicht greift, die Leistung grundsätzlich dem Leasingnehmer zusteht. Die Klauseln X.4 und X.5 sind hier nicht einschlägig und eine sonstige Ausnahmeregelung ist vorliegend nicht ersichtlich. Für den Fall der Entwendung ist lediglich die Klausel X.6 anwendbar. Nach dieser Klausel können beide Vertragsparteien den Leasingvertrag im Falle des Verlusts des Fahrzeuges zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. Hinsichtlich der Kündigung verweist X.6 auf die Klausel XV des Vertrages. Nach XV.1 schuldet der Leasingnehmer im Fall der Kündigung eine Leistung in der Form der Differenz zwischen Ablösewert und Verkaufserlös, wobei nach XV.3 im Falle der Kündigung wegen Entwendung an die Stelle des Verkaufserlöses die Versicherungsleistung tritt, welche dann auf den Ablösewert anzurechnen ist. Diese Regelung dient nach ihrem Sinn und Zweck dem Interesse des Leasinggebers, jedenfalls den Ablösewert des Fahrzeuges zu erhalten, da der Leasingvertrag seiner Natur nach so ausgestaltet ist, dass der Leasinggeber als Kapitalgeber nicht die Risiken des Untergangs des Wagens tragen soll. Unter Berücksichtigung dieses Erhaltungsinteresses, dem Wortlaut der Vertragsbedingungen sind XV.1 und XV.3 dahingehend auszulegen, dass in der Regelung, wonach die Versicherungsleistung anzurechnen ist, eine antizipierte Abtretung des Anspruches des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistung in Höhe des Ablösewertes liegt. Dies entspricht auch dem Sinn des restlichen Vertrages, da es keine Regelung gibt, wonach im Entwendungsfall der Leasinggeber die Versicherungsleistung erhalten würde und er somit Gefahr läuft, dass der Ablösewert nicht mehr durch den Wert des Wagens (da dieser auf Grund der Entwendung nicht mehr vorhanden ist) und auch nicht durch die Versicherungsleistung abgesichert ist. Diese Abtretung ist jedoch auf den Ablösewert beschränkt, da ein darüber hinausgehendes finanzielles Interesse des Leasinggebers nicht besteht. Den Ablösewert hat die Klägerin mit 60.371,74 € beziffert. Dies hat die Beklagte nicht bestritten, so dass der Wert nach § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem im Urteil des BGH vom 08.10.2014, Az. IV ZR 16/13 (NJW 2015, 339) zum Ausdruck gebrachten Gedanken, wonach der Leasingnehmer mangels entgegenstehender Regelungen im Leasingvertrag davon ausgehen darf, dass die von ihm über das Sachverlustrisiko hinausgehende freiwillig abgeschlossene und finanzierte Versicherung allein seinem Interesse dient. Dieser Auslegung steht auch nicht das Urteil des BGH vom 31.10.2007 (Az.: VIII ZR 278/05, VersR 2008, 501) entgegen. Nach diesem Urteil diene eine Kaskoversicherung, die im Hinblick auf einen Leasingvertrag vereinbart, wird grundsätzlich der Absicherung des Interesses des Eigentümers – hier des Leasinggebers - an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeuges. Aus diesem Grund stünden die Leistungen grundsätzlich in voller Höhe dem Eigentümer des Fahrzeugs zu. Der BGH hat diese Entscheidung ausweislich der Urteilsgründe jedoch auf die Fälle beschränkt, in denen die Versicherungsleistung nicht über den Wiederbeschaffungswert des Wagens hinausgeht. Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert, da ein bis auf 0,04 € dem Neuwert entsprechender Versicherungswert vereinbart ist, der im Schadenszeitpunkt den Wiederbeschaffungswert deutlich übersteigt. Durch die in den Leasingbedingungen enthaltene antizipierte Abtretung ist das Interesse des Leasinggebers am Erhalt des Fahrzeuges ausreichend abgesichert, da dieses Interesse des Leasinggebers nicht unmittelbar auf das Fahrzeug selber sondern auf den darin liegenden Wert gerichtet ist. Da die Versicherungsleistung im Streitfall bis auf 0,04 € dem Neuwert des Wagens entspricht kann es dahinstehen, ob eine andere Beurteilung geboten wäre, wenn der vereinbarte Wert zwischen Neuwert und Wiederbeschaffungswert liegen würde. Hiergegen spricht auch nicht die bisherige Rechtsprechung des BGH. Das Urteil des BGH, veröffentlicht in NJW 1991, 3031, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es in dem vom BGH behandelten Fall um die Leistung einer Versicherung des Vermieters ging. Der streitgegenständliche Fall ist anders gelagert. Das Urteil des BGH vom 21.09.2011, VIII ZR 184/10 (NJW 2011, 3709) ist ebenfalls vorliegend nicht anwendbar, da die zu Grunde liegende Fallgestaltung eine andere ist. In dem behandelten Fall standen Zahlungsansprüche der Haftpflichtversicherung des Schädigers nach einem Unfall im Streit. Dort bestand also grade nicht die Konstellation, wonach Ansprüche des Versicherers zwischen der versicherten Person und dem Versicherungsnehmer im Streit stehen. Die Urteile des BGH vom 16.03.1994 (Az.: IV ZR 282/92) und 14.07.1993 (veröffentlicht in VersR 1993, 1123) sind ebenfalls nicht anwendbar. Bei Ersterem stand eine Gebäudeversicherung im Streit und bei Zweiterem die Wertberechnung des Fahrzeuges. b) Die Klägerin ist auch berechtigt, die Forderung der C gegen die Beklagte im eigenen Namen geltend zu machen. Nach § 45 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer, vorliegend die Klägerin, über die dem Versicherten, vorliegend der C, nach § 44 Abs.1 VVG zustehenden Rechte im eigenen Namen verfügen. Bei § 45 Abs. 1 VVG handelt es sich um eine gesetzliche Einzugsermächtigung, welche auch die Befugnis des Versicherungsnehmers umfasst, die Ansprüche im Wege einer gesetzlichen Prozessstandschaft geltend zu machen (Klimke in Prölls/Martin VVG, 29. Auflage 2015, § 45 VVG, Rn. 20-22). Da die Klägerin die der C zustehende Forderung unmittelbar zur Auszahlung an die Bank verlangt hat, kann es an dieser Stelle dahinstehen, ob die Klägerin nach § 45 VVG zur Annahme der gesamten Leistung berechtigt wäre. Der Geltendmachung des der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag zustehenden Rechts steht § 45 Abs. 3 VVG nicht entgegen. Nach § 45 Abs. 3 VVG kann der Versicherungsnehmer eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag nur dann fordern, wenn die versicherte Person dieser Versicherung zugestimmt hat. Dies dient dem Zweck Wettversicherungen zu verhindern. Eine ausdrückliche Zustimmung zu der Versicherung hat die C nicht erklärt. Sie hat die Klägerin jedoch im Rahmen des zwischen ihnen abgeschlossenen Leasingvertrages in Klausel X.1 dazu verpflichtet, eine Versicherung für das Fahrzeug abzuschließen. In diesen Fällen ist der § 45 Abs. 3 VVG dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass es einer solchen ausdrücklichen Zustimmung nicht bedarf (Klimke a.a.O., Rn. 30). 2. Der Beklagten steht gegenüber der Auszahlung an die C ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zu, bis diese der Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug übereignet. Nach § 273 Abs. 1 BGB steht der Vertragspartei ein Zurückbehaltungsrecht dann zu, wenn bei gegenseitigen Leistungen die aus demselben rechtlichen Verhältnis folgende Gegenleistung noch nicht bewirkt ist. Aus B.9.3 der Versicherungsbedingungen folgt ein Anspruch der Beklagten gegen die C auf Verschaffung des Eigentums, vorliegend in Form der noch ausstehenden Übereignung des Fahrzeuges. a) Die Beklagte ist nicht durch Ziffer 9.1 der Versicherungsbedingungen Eigentümerin des Fahrzeuges geworden. Der Eigentumsübergang setzt nach § 929 BGB voraus, dass eine Einigung über den Eigentumsübergang zwischen Eigentümer und Erwerbendem und eine Übergabe an den Erwerber bzw. ein Übergabesurrogat nach § 930 f. BGB vorliegt. Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Damit kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Erster Anknüpfungspunkt für die Auslegung ist der Wortlaut der Klausel (vgl. BGH, Urteil vom 11. 9. 2013, Az. IV ZR 303/12, VersR 2013, 1397).Die Klausel B.9.3 der Versicherungsbedingungen zielt nach ihrem Wortlaut darauf ab, dass das Eigentum an dem Wagen auf die Beklagte übergeht, falls der Wagen binnen einen Monats nach dem Diebstahl wieder aufgefunden wird und der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet ist, den Wagen nach B.9.1 zurückzunehmen. Hierin ist eine antizipierte Einigung über den Eigentumsübergang zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer zu sehen. Mangels Eigentümerstellung der Klägerin als Versicherungsnehmerin im vorliegenden Fall ist diese Einigung jedoch nach § 185 Abs. 2 BGB grundsätzlich zunächst schwebend unwirksam, bis die Eigentümerin, vorliegend die C, diese genehmigt. In der Klausel X.1 des Leasingvertrages ist eine solche antizipierte Genehmigung zu sehen. Durch die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Abschluss eines Kaskoversicherungsvertrages erklärt sich der Leasinggeber mit den üblichen Versicherungsbedingungen einverstanden, zu welchen die vorliegende Klausel B.9.3. gehört. Hierin liegt die Genehmigung aller in den üblichen Versicherungsbedingung getroffenen Abreden hinsichtlich des Leasingfahrzeuges. b) Für eine Eigentumsstellung der Beklagten mangelt es jedoch an einer Übergabe oder einem Übergabesurrogat nach §§ 929 ff. BGB. Die Beklagte hat weder den unmittelbaren noch den mittelbaren Besitz an dem Wagen erhalten, sodass eine Übergabe nach § 929 S.1 BGB sowie das Surrogat nach § 930 BGB nicht vorliegen. In der Klausel B.9.3 liegt auch keine antizipierte Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Dritten im Hinblick auf § 931 BGB. Die Klausel ist, wie bereits ausgeführt, aus sich eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Nach dem Wortlaut der Klausel B.9.3 bezieht diese sich ausschließlich auf das Eigentum an sich. Aus Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Laien, und um einen solchen handelt es sich bei dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, ist es nicht ersichtlich, dass das Eigentum durch die Abtretung eines gegebenenfalls bestehenden Herausgabeanspruchs übertragen werden kann, so dass dieser nicht davon ausgeht, dass in dieser Klausel außer der Einigung über den Eigentumsübergang eine weitere rechtsgeschäftliche Erklärung liegt. c) Die Ziffer B.9.3 der Versicherungsbedingungen verpflichtet jedoch über Ziffer X.1 des Leasingvertrages die C, der Beklagten das Eigentum zu verschaffen, vorliegen also den in ihrem Eigentum und Besitz befindlichen Wagen an die Beklagte zu übereignen. d) Das Zurückbehaltungsrecht ist auf die C beschränkt und richtet sich nicht auch gegen die Klägerin, da diese nicht in Besitz des Wagens und auch nicht dessen Eigentümer ist. Die Verpflichtung aus Ziffer B.9.3 des Versicherungsvertrages trifft die Klägerin nicht, da ihr die Leistung nach § 275 BGB unmöglich wäre. e) Die Beklagte ist deshalb hinsichtlich der Zahlung gegen die C nur Zug um Zug gegen Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges zu verurteilen. In dem Antrag auf Verurteilung zur Zahlung ist der Antrag auf Verurteilung zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Übereignung des Wagens enthalten. Der Antrag auf Zug-um-Zug Verurteilung ist gegenüber der unbeschränkten Verurteilung nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ein Weniger und nicht etwas Anderes (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1991, Az. IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1; BGH, Beschluss vom 12.02.2015, Az. V ZR 111/14, openjur 2015, 6199). III. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB seit dem 19.03.2016 hinsichtlich des an die Klägerin zu zahlenden Anspruchs in Höhe von 70.254,26 €. Die Beklagte hat den Eintritt des Verzuges auch zu vertreten, § 286 Abs. 4 BGB. Der Verzug ist eingetreten da die Beklagte nicht geleistet hat. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass rechtliche Ungewissheit bestand, an wen die Versicherungsleistung auszuzahlen wäre. Wie bereits ausgeführt war die Klägerin befugt, über die gesamte Versicherungsleistung im eigenen Namen zu verfügen und Zahlung an sich zu verlangen. Eine rechtliche Unsicherheit, die möglicherweise in einer doppelten Geltendmachung der Versicherungssumme resultieren könnte, bestand folglich nicht. Da der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung an die C zusteht, sind mangels Verzug auf diesen Anspruch keine Zinsen zu leisten. IV. Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Der Beklagten stand jedoch auch schon im Zeitpunkt der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Anspruchs der C zu, so dass sich die zu erstattenden Kosten nach dem Wert des der Klägerin zustehenden Anspruchs in Höhe von 70.254,26 € richten. Hieraus folgt ein Anspruch in Höhe von: Streitwert: 70.254,26 € 1,3 Geschäftsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV 1.732,90 € Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 333,05 € Gesamt: 2.085,95 Die Klägerin hat in der Klageschrift bei der Berechnung der Forderung die Umsatzsteuer mit angeführt. Es wurde nicht vorgetragen, dass sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, so dass der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Kosten auch die Mehrwertsteuer umfasst. In dem Antrag auf Klageabweisung ist eine endgültige Leistungsverweigerung der Beklagten hinsichtlich der Übernahme der außergerichtlichen Kosten zu sehen, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin die Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten bereits ausgeglichen hat oder nicht. Ein eventueller Anspruch auf Freistellung ist durch die endgültige Zurückweisung des Anspruchs in einen Zahlungsanspruch übergegangen (BGH, Urteil vom 11.06.1986, VIII ZR 153/85, NJW-RR 1987, 43). Der Zinsanspruch hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltskosten folgt aus §§ 290, 288 Abs. 1 S. 2 ZPO. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Klägerin unterliegt insoweit, als dass eine Verurteilung hinsichtlich des Antrages zu 1. nur Zug-um-Zug gegen Übereignung des Wagens erfolgt. Hinsichtlich der Kostenberechnung führt Jaspersen in BeckOK ZPO aus: Hat der Kläger eine uneingeschränkte Verurteilung begehrt und ist das vom Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht begründet, unterliegt der Kläger teilweise gem. § 92 Abs. 1 (allgA). Nicht restlos geklärt ist, nach welchen Grundsätzen die Kosten zu verteilen sind (vgl. ua OLG Köln NZBau 2008, 320 (321); OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2006, 12435; OLG Celle BauR 2003, 1762; Bachmann BauR 1995, 642 (643); Brügmann BauR 1981, 133; Weyer BauR 1981, 426 (432); Hensen NJW 1999, 395). Man wird unterscheiden müssen, ob die Klageforderung unstreitig und nur das Zurückbehaltungsrecht str. ist oder beides oder nur die Klageforderung. 28 Im erstgenannten Fall unterliegt der Kläger bei einem Gebührenstreitwert, der sich an der Klageforderung orientieren muss, allein mit dem zu schätzenden Wert des Zurückbehaltungsrechts, soweit dieses begründet ist (zB der Aufwand für die Beseitigung von Mängeln; der Wert der zurückzugebenden Sache). Erreicht dieser Wert – ohne einen Druckzuschlag (aA OLG Köln NZBau 2008, 320 (321): 1½ – facher Wert) – den der Klageforderung, kann es gerechtfertigt sein, dass der Kläger die gesamten Kosten zu tragen hat (ähnlich OLG Zweibrücken BauR 2007, 2115; aA OLG Celle BauR 2003, 1762: Aufhebung der Kosten). Das lässt sich aus der Überlegung rechtfertigen, dass nur das Zurückbehaltungsrecht im Streit steht und der Beklagte in diesem Streit obsiegt, und aus einer sowohl wirtschaftlichen wie interessengerechten Betrachtungsweise. Ist der fiktive Gegenstandswert für das Zurückbehaltungsrecht geringer als die Klageforderung, ist eine Quotelung gem. § 92 unter Bildung eines fiktiven Streitwerts vorzunehmen (vgl. Bsp. → Rn. 28.1), wenn nicht unter Heranziehung des Grundgedankens von § 93 eine Kostengrundentscheidung zu Lasten des Klägers geboten ist (vgl. Bsp. → Rn. 28.2) (Jaspersen in BeckOK ZPO, § 92 Rn. 27-30, 25. Edition, Stand 15.06.2017). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. VI. Der Streitwert wird auf 130.626,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, X2, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.