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Urteil

4b O 67/16

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2017:0824.4B.O67.16.00
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Tenor

I.               Die Beklagte wird verurteilt,

1.              es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Präsidenten des Verwaltungsrates zu vollziehen ist, bis zum 31.07.2017 zu unterlassen,

Anschlussarmaturen zum Anschließen einer Ringleitung mit mindestens einem Verbraucher an einen Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen:

mit an dem Strang anschließbaren Ein- und Auslassöffnungen, einer dazwischenliegenden Einfädelöffnung für die Ringleitung, der in Strömungsrichtung eine düsenartige Querschnittsverengung, die eine Druckdifferenz bewirkt, die eine Strömung in der Ringleitung erzeugt, vorgelagert ist, einer der Querschnittsverengung vorgelagerten Ausfädelöffnung zum Ausfädeln einer Ringströmung in die Ringleitung und mit Mitteln zum Variieren der Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung in Abhängigkeit von einer Druckdifferenz zwischen Einfädel- und Ausfädelöffnung derart, dass mit zunehmender Druckdifferenz die Querschnittsverengung durch die wirkende Druckdifferenz vergrößert wird;

2.              der Klägerin in einem geordneten Verzeichnis elektronisch darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.01.2009 begangen hat und zwar unter Angabe

a)              der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b)              der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;

c)              der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.              der Klägerin in einem geordneten Verzeichnis elektronisch darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.01.2009 begangen hat und zwar unter Angabe

a)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, ‑zeiten, ‑preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, ‑zeiten, ‑preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen oder Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.              die unter 1. bezeichneten, seit dem 18.01.2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten, sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten, sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.01.2009 entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.948,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2016 zu zahlen.

IV.              Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25% und die Beklagte zu 75%.

V.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000 EUR und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Präsidenten des Verwaltungsrates zu vollziehen ist, bis zum 31.07.2017 zu unterlassen, Anschlussarmaturen zum Anschließen einer Ringleitung mit mindestens einem Verbraucher an einen Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen: mit an dem Strang anschließbaren Ein- und Auslassöffnungen, einer dazwischenliegenden Einfädelöffnung für die Ringleitung, der in Strömungsrichtung eine düsenartige Querschnittsverengung, die eine Druckdifferenz bewirkt, die eine Strömung in der Ringleitung erzeugt, vorgelagert ist, einer der Querschnittsverengung vorgelagerten Ausfädelöffnung zum Ausfädeln einer Ringströmung in die Ringleitung und mit Mitteln zum Variieren der Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung in Abhängigkeit von einer Druckdifferenz zwischen Einfädel- und Ausfädelöffnung derart, dass mit zunehmender Druckdifferenz die Querschnittsverengung durch die wirkende Druckdifferenz vergrößert wird; 2. der Klägerin in einem geordneten Verzeichnis elektronisch darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.01.2009 begangen hat und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer; b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren; c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin in einem geordneten Verzeichnis elektronisch darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.01.2009 begangen hat und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, ‑zeiten, ‑preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, ‑zeiten, ‑preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen oder Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 4. die unter 1. bezeichneten, seit dem 18.01.2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten, sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten, sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.01.2009 entstanden ist und noch entstehen wird. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.948,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2016 zu zahlen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25% und die Beklagte zu 75%. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000 EUR und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE X U1 (Anlage K 2, im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf, Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach sowie Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten nebst Zinsen in Anspruch. Die Klägerin ist Inhaberin des Klagegebrauchsmusters. Die dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegende Anmeldung wurde am 12.07.2007 eingereicht. Die Eintragung erfolgte am 13.11.2008. Am 18.12.2008 wurde der Hinweis auf die Klagegebrauchsmustererteilung veröffentlicht. Die Beklagte reichte mit Schriftsatz vom 03.11.2016 einen Antrag auf Löschung des Klagegebrauchsmusters beim Deutschen Patent- und Markenamt ein (Anlage B 6), über den noch nicht entschieden wurde. Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Anschlussarmatur. Der in diesem Rechtsstreit nunmehr allein maßgebliche Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet in der von der Klägerin im Löschungsverfahren mit dem 2. Hilfsantrag verteidigten und in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2017 weiter beschränkten Fassung wie folgt: „Anschlussarmatur zum Anschließen einer Ringleitung mit mindestens einem Verbraucher an einen Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang mit an dem Strang anschließbaren Ein- und Auslassöffnungen (2, 4), einer dazwischenliegenden Einfädelöffnung (34) für die Ringleitung, der in Strömungsrichtung (S) eine düsenartige Querschnittsverengung (16), die eine Druckdifferenz bewirkt, die eine Strömung in der Ringleitung erzeugt, vorgelagert ist, einer der Querschnittsverengung (16) vorgelagerten Ausfädelöffnung (36) zum Ausfädeln einer Ringströmung in die Ringleitung, und mit Mitteln (12, 28) zum Variieren der Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung (V) in Abhängigkeit von einer Druckdifferenz zwischen Einfädel‑ und Ausfädelöffnung derart, dass mit zunehmender Druckdifferenz die Querschnittsverengung (16) durch die wirkende Druckdifferenz vergrößert wird.“ Bezüglich der weiteren im Löschungsverfahren geltend gemachten Anträge wird auf Anlage K 15a Bezug genommen. Die nachfolgenden Abbildungen zeigen ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung. Dabei zeigt Fig. 1 eine perspektivische Ansicht eines Einsatzteils des Ausführungsbeispiels mit dem Strömungseingang in der Ausgangsstellung des Drosselelements. Fig. 5 zeigt die Längsschnittansicht durch einen Teil eines Stranges im Bereich der Anschlussarmatur bei voll geöffnetem Drosselelement. Fig. 6 zeigt das in Fig. 5 eingekreiste Detail C in vergrößerter Darstellung und Fig. 7 schließlich zeigt eine Grafik mit einem Vergleich der Strömungscharakteristik in der Ringleitung in Abhängigkeit von der Druckdifferenz zwischen Ausfädel- und Einfädelöffnung. Die Beklagte stellt her und vertreibt Trinkwasser-Installationssysteme, insbesondere totraumfreie Armaturen für die Hauswasser-Installation aus korrosionsbeständigem Guss sowie Systeme für die thermische Desinfektion und weitere für die Haustechnik relevante Komponenten. Die Beklagte bewarb auf der zwischen dem 05. und dem 08.04.2016 in Nürnberg stattfindenden Messe „ifh“ sowie auf einer Messe in Essen eine Anschlussarmatur „JRGUFLOW-Strömungsteiler“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Am 14.03.2017 bewarb sie die angegriffene Ausführungsform auf der ISH 2017 in Frankfurt am Main. Leistungsdaten und Beschreibungen der angegriffenen Ausführungsform können dem als Anlage K 13 vorgelegten Prospekt entnommen werden. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend verkleinerte Abbildungen der angegriffenen Ausführungsformen wiedergegeben, dabei trägt die zweite Abbildung Bezeichnungen der Klägerin. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 29.03.2016 fruchtlos ab. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage K 8 Bezug genommen. Die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten macht die Klägerin in Höhe von 2.948,90 EUR ausgehend von einem Gegenstandswert von 250.000 EUR geltend. Die Klägerin sieht im Angebot der angegriffenen Ausführungsform eine wortsinngemäße Verletzung des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters. Sie ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform verfüge über eine düsenartige Querschnittsverengung, denn eine geschlossene Düsenform werde vom Klagegebrauchsmuster gerade nicht verlangt. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2017 klargestellt hat, dass Auskunft und Rechnungslegung nur in elektronischer Form verlangt werden und dass der Zinsanspruch erst ab Rechtshängigkeit geltend gemacht werde, sowie die Anträge, soweit sie sich auf Anspruch 18 des Klagegebrauchsmusters bezogen haben, mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, I. die Klage abzuweisen; II. hilfsweise, der Beklagten für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnen-den, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungs-legung enthalten ist; III. hilfsweise, das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegen das Gebrauchsmuster DE X U1 erhobenen Löschungsantrag auszusetzen. Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Antrag zu Ziffer I. 1. sei zu unbestimmt. Seine neuen Merkmale hätten keine Grundlage im Klagegebrauchsmuster. Darüber hinaus sei eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters zu verneinen. Die angegriffene Ausführungsform verfüge nicht über eine düsenartige Querschnittsverengung im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Sie stelle keine Venturi-Düse dar. Es erfolge keine Nutzung des Venturi-Effekts, sondern lediglich eine Drosselwirkung, bei welcher im Rahmen der Unterdruckerzeugung ein Druckverlust eintrete, der bei einer Venturi-Düse gerade vermieden werden solle. Die Drosselwirkung werde mit einem Treibstrahlpumpeneffekt unterstützt. Darüber hinaus liege mangels Einstellbarkeit kein Mittel zum Variieren der Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung vor. Ein bewegliches, also variables Mittel reiche nicht aus. Die angegriffene Ausführungsform erlaube auch keine externe Einstellbarkeit in Abhängigkeit von dem Volumenstrom. Es erfolge zudem keine Einstellung in Abhängigkeit von der Druckdifferenz, insbesondere keine Vergrößerung der Querschnittsverengung mit abnehmender Druckdifferenz. Im Übrigen sei das Klagegebrauchsmuster nicht schutzfähig, weil die Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster neuheitsschädlich vorweggenommen werde und nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt sowie die tatsächlichen Ausführungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach und Erstattung vorgerichtlich angefallener Abmahnkosten nebst Zinsen gem. §§ 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 2, 24b GebrMG, §§ 242, 259 BGB und §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB zu. 1. Die dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegende Erfindung betrifft eine Anschlussarmatur. Im Bereich der Trinkwassertechnik war insbesondere zur Vermeidung von Verkeimung in Trinkwasserleitungen eine Anschlussarmatur zum Anschließen einer Ringleitung mit mindestens einem Verbraucher an einen Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang bekannt, mit an den Strang anschließbaren Ein- und Ausfädelöffnungen und einer dazwischen liegenden Einfädelöffnung für die Ringleitung, der in Strömungsrichtung eine Querschnittsverengung vorgelagert ist, wobei die Anschlussarmatur die einer Abzweigarmatur in Strömungsrichtung nachgelagert ist (Anlage K 2, Abs. [0001], [0002]; die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf die Gebrauchsmusterpatentschrift, soweit nicht anders angegeben). An der Abzweigarmatur wird eine Teilströmung des Stranges herausgebildet und über eine Ringleitung zu einem oder mehreren Verbrauchern geführt. Die Ringleitung mündet in der Einfädelöffnung der Anschlussarmatur. In Strömungsrichtung der Einfädelöffnung vorgelagert ist eine Querschnittsverengung, die nach Art einer Düse wirkt und zwischen der Abzweigung und der Einfädelöffnung eine Druckdifferenz bewirkt, durch welche bei einer Strömung in dem Strang auch in der Ringleitung eine Strömung erzeugt wird. Aus der Schrift DE X (Anlage B 1) war eine Anschlussarmatur der vorerwähnten Art als Teil eines Reinstwasserversorgungssystems bekannt (Abs. [0003]). Die aus der Schrift bekannte Anschlussarmatur hat eine Querschnittsverengung, die nach Art einer Venturidüse wirkt und im Bereich der Einfädelöffnung einen Druck bewirkt, welcher niedriger als der Druck im Strang ist, so dass bezogen auf eine der Querschnittsverengung in Strömungsrichtung vorgelagerte Stelle der Armatur, beispielsweise an der Einlassöffnung, ein Wirkdruckverlust eintritt. Laut Gebrauchsmusterschrift haben praktische Versuche der Anmelderin ergeben, dass insbesondere bei mehreren in Hauptströmungsrichtung hintereinander angeordneten Ringleitungen der strömungsdynamischen Auslegung besondere Beachtung geschenkt werden müsse (Abs. [0004]). Es solle nicht nur der Druckverlust innerhalb der Ringleitung minimiert werden, sondern darüber hinaus auch der Druckverlust jeder einzelnen, in Hauptströmungsrichtung hintereinander angeordneten Anschlussarmatur aufeinander abgestimmt werden, so dass der gewünschte Durchspülungseffekt der Ringleitungen sicher gewährleistet werden könne, um bei Wasserentnahme an einem Verbraucher eine Durchspülung sämtlicher Ringleitungen des Stranges zu bewirken. Dabei sei insbesondere darauf zu achten, dass eine Druckdifferenz bei jeder einzelnen Anschlussarmatur möglichst gering sei, ohne dass die gewünschte Durchströmung der Ringleitung bei einer Strömung im Strang zum Erliegen komme. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Gebrauchsmusterschrift als Aufgabe, eine Anschlussarmatur zur Verfügung zu stellen, die im Bereich der der Anschlussarmatur zugeordneten Ringleitung zu verbesserten Strömungsverhältnissen führt, sowie eine Wasserleitungsanlage, die in verbesserter Weise den praktischen Anforderungen gerecht wird (Abs. [0005]). Zur Lösung dieses Problems sieht das Klagegebrauchsmuster in Anspruch 1 in der von der Klägerin im Löschungsverfahren mit dem 2. Hilfsantrag verteidigten und in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2017 weiter beschränkten Fassung ein Erzeugnis mit folgenden Merkmalen vor: 1. Anschlussarmatur zum Anschließen einer Ringleitung mit mindestens einem Verbraucher an einen Stockwerks‑ bzw. Steigrohrstrang. 2. Die Anschlussarmatur umfasst 2.1 an dem Strang anschließbare Ein- und Auslassöffnungen, 2.2 eine Einfädelöffnung für die Ringleitung, 2.3 eine Ausfädelöffnung für die Ringleitung, 2.4 eine Querschnittsverengung und 2.5 Mittel zum Variieren der Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung. 3. Die Einfädelöffnung 3.1 liegt zwischen den Ein- und Auslassöffnungen. 4. Die Querschnittsverengung 4.1 ist der Einfädelöffnung in Strömungsrichtung vorgelagert, 4.2 ist düsenartig und 4.3 bewirkt eine Druckdifferenz, die eine Strömung in der Ringleitung erzeugt. 5. Die Ausfädelöffnung 5.1 ist der Querschnittsverengung vorgelagert, 5.2 dient zum Ausfädeln einer Ringströmung in die Ringleitung. 6. Die Mittel 6.1 dienen zum Variieren der Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung, 6.2 in Abhängigkeit von einer Druckdifferenz zwischen Einfädel- und Ausfädelöffnung, 6.3 derart, dass mit zunehmender Druckdifferenz die Querschnittsverengung durch die wirkende Druckdifferenz vergrößert wird. 2. Im Hinblick auf den zwischen den Parteien bestehenden Streit bedürfen die Merkmale 4.2 und 4.3 sowie die Merkmalsgruppe 6 des Klagegebrauchsmusters der Auslegung. a) Nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters ist der Einfädelöffnung in Strömungsrichtung eine düsenartige Querschnittsverengung vorgelagert (Merkmal 4.2), welche eine Druckdifferenz bewirkt, die eine Strömung in der Ringleitung erzeugt (Merkmal 4.3). Unter einer Düse ist eine Rohrleitung mit sich verjüngendem Querschnitt zu verstehen, so dass ein durchströmendes Fluid beschleunigt wird bei gleichzeitiger Verringerung des statischen Drucks. Wesentlich ist aber, dass der Schutzanspruch keine Düse verlangt, sondern lediglich eine düsenartige Querschnittsverengung. Entscheidend ist, dass die Strömung über eine gewisse Distanz zunehmend enger geführt wird und aufgrund dessen beschleunigt wird. Dies zeigt die Beschreibung in Abs. [0011] und Abs. [0040] a.E., wo die Wirkung der Lage des Drosselelements, das die Größe der Querschnittsverengung beeinflusst, thematisiert wird und in Zusammenhang gebracht wird mit der Durchflussmenge im Strang. Nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters ist es dabei nicht relevant, ob die Verengung der Strömung und ihre Beschleunigung mithilfe von Lamellen oder einer geschlitzten Düse erfolgen. Entsprechende begrenzende Vorgaben enthält das Klagegebrauchsmuster nämlich nicht. Merkmal 4.3 zeigt die die Funktion der Querschnittsverengung auf: Sie soll eine Druckdifferenz im Strang bewirken, die eine Strömung in der Ringleitung erzeugt. Das Klagegebrauchsmuster geht insoweit nicht über den Stand der Technik hinaus (vgl. Abs. [0002]). Bereits aus dem Anspruchswortlaut, nämlich der Lage der Querschnittsdüse vor der Einfädelöffnung (Merkmal 4.1) und ihrer Funktion nach Merkmal 4.3 folgt, dass im Bereich der Einfädelöffnung ein niedrigerer Druck gegenüber dem Bereich der Ausfädelöffnung erzeugt werden soll. Dies wird bestätigt durch die Ausführungen in Abs. [0007] der Beschreibung, wo es heißt, dass sich die Erfindung von der Überlegung leiten lässt, dass die Strömung in der Ringleitung, die von der Druckdifferenz bewirkt wird, die durch die düsenartige Querschnittsverengung im Strang zwischen der Ausfädelöffnung und der Einfädelöffnung erfolgt, durch eine variable Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung variiert werden kann, und zwar insbesondere in Abhängigkeit von dem Volumenstrom im Strang, d.h. dem wirksamen Druck innerhalb des Stranges. Diese Zusammenhänge ergeben sich auch aus der Anlage K 17 des Parallelverfahrens 4b O 45/16, das Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Demnach entdeckte Venturi, dass die Fließgeschwindigkeit einer Rohrströmung umgekehrt proportional zum Rohrquerschnitt ist, wobei nach dem Gesetz von Bernoulli der Geschwindigkeitsanstieg mit einem Druckabfall einhergeht. Einen so verstandenen Venturi-Effekt beschreiben im Übrigen auch die von der Beklagten vorgelegten Anlagen zum Venturi-Rohr bzw. Messgerät: In Anlage B 8, dort in Munson, Young, Okiishi, Fundamentals of Fluid Mechanics, 5. ed, S. 121, Abschnitt 3.6.3, heißt es u.a.: „… Three commonly used types of flow meters are illustrated: … and the Venturi meter. The operation of each is based on the same physical principles – an increase in velocity causes a decrease in pressure.“ In Anlage B 8, dort Kuhlmann, Strömungsmechanik, 2007, S. 93, Abschnitt 4.3.3 a.E. heißt es: „Neben der Messung der Strömungsgeschwindigkeit findet das Prinzip des Venturi-Rohres auch überall dort Anwendung, wo mit Hilfe eines lokalen Unterdrucks Fluid durch eine Bohrung an der engsten Stelle angesaugt (Wasserstrahlpumpe) und mit dem Hauptstrom vermischt werden soll (z.B. in Vergasern).“ Um die mit Merkmal 4.3 beschriebene Funktion der düsenartigen Querschnittdüse zu erzielen, ist es demnach grundsätzlich ausreichend, in einem Bereich der Einfädelöffnung einen niedrigeren Druck gegenüber dem Bereich der Ausfädelöffnung zu erzeugen, und zwar durch eine im Vergleich zum Bereich der Ausfädelöffnung höhere Fließgeschwindigkeit im Bereich der Querschnittsverengung. Nicht ausreichend ist es, wenn es – durch Reibung oder anderweitig – lediglich zu einem Druckabfall zwischen Aus- und Einfädelöffnung kommt, der letztlich zu einer Strömung in der Ringleitung führen würde. Nicht zwingend erforderlich ist es, dass der Druckverlust über die gesamte Armatur möglichst gering sein muss, mithin der Druck hinter der Engstelle so weit möglich wieder das Niveau vor dem Beginn der Querschnittsverengung erreicht. Eine solche Funktion lässt sich dem Klagegebrauchsmuster nicht entnehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus [Abs. 0004]. Dort heißt es: „So sollte nicht nur der Druckverlust innerhalb einer Ringleitung minimiert werden, sondern darüber hinaus auch der Druckverlust jeder einzelnen, in Hauptströmungsrichtung hintereinander angeordneten Anschlussarmatur aufeinander abgestimmt werden (…)." Diese Abstimmung der Druckverluste der Armaturen untereinander wird aber nicht durch den Venturi-Effekt erzielt, sondern durch die Merkmalsgruppe 6 (vgl. Abs. [0007]). Demnach soll bei zunehmender Druckdifferenz die Querschnittsverengung vergrößert werden – was technisch sinnvoll natürlich einen größeren Querschnitt bedingt. Ein größerer Querschnitt führt aber – bei gleichem Volumenstrom – zu einer niedrigeren Fließgeschwindigkeit und damit zu einem höheren Druck, was wiederum die Druckdifferenz vor und hinter der Engstelle senkt. Der Druck im Strang hinter der Engstelle wird auch für die nachfolgenden Armaturen erhöht, so dass auch in den daran anschließenden Ringleitungen eine Strömung weiter erzeugt werden kann. Umgekehrt gilt: bei niedrigem Volumenstrom hat die Engstelle einen geringeren Querschnitt, die Druckdifferenz ist erhöht, so dass noch immer eine Strömung in der Ringleitung erzeugt werden kann. b) Soweit die Beklagte meint, die Merkmalsgruppe 6 sei widersprüchlich, weil die Querschnittsverengung einerseits in Abhängigkeit von der Druckdifferenz zwischen Aus- und Einfädelöffnung variiert werden soll, sich die Druckdifferenz aber zugleich erst aufgrund einer bestimmten Querschnittsverengung einstelle, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Beklagte lässt nämlich außer Acht, dass sich die Druckdifferenz durch die Veränderung des Volumenstroms ändern kann. Bei gleichbleibendem Volumenstrom stellt sich eine bestimme Druckdifferenz und eine bestimmte Querschnittsverengung ein. Erhöht sich der Volumenstrom, weil in nachfolgenden Ringleitungen Wasser entnommen wird, wird die Druckdifferenz zwischen Ein- und Ausfädelöffnung größer. Die zunehmende Druckdifferenz soll nach der Lehre des Anspruchs 1 bewirken, dass sich die Querschnittsverengung vergrößert (Merkmal 6.3). Insofern wird die Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung in Abhängigkeit von der Druckdifferenz variiert (Merkmal 6.2). Die Vergrößerung der Durchtrittsfläche führt dabei dazu, dass die Druckdifferenz nicht die Größe annimmt, die sie bei gleichbleibend kleiner Durchtrittsfläche gehabt hätte. Dies lässt sich ansatzweise auch dem Kurvenabschnitt O in der Fig 7 entnehmen. c) Was die Mittel zum Variieren der Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung betrifft (Merkmal 6.1), so ist Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters bereits von seinem Wortlaut her nicht auf Mittel beschränkt, die ein Einstellen der Durchtrittsfläche erlauben. Der Wortlaut erfasst vielmehr auch solche Mittel, die selbst beweglich sind. Die Mittel müssen auch nicht zwingend von der Engstelle räumlich-körperlich unterscheidbar sein. Denn es kommt entscheidend auf die Funktion der Mittel an, nämlich das Variieren der Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung. Dieses Verständnis wird dadurch bestätigt, dass nach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters jedes beliebige Mittel zum Variieren der Durchtrittsfläche denkbar ist (Abs. [0007]). Insofern kann auch die Form und das Material der Querschnittsverengung Mittel im Sinne des Anspruchs 1 darstellen, wenn sie es ermöglichen, die Durchtrittsfläche zu variieren. 3. Das Klagegebrauchsmuster ist jedenfalls in der beschränkt geltend gemachten Fassung schutzfähig und nicht gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG löschungsreif. a) Die beschränkte Geltendmachung des Klagegebrauchsmusters im hiesigen Verfahren begegnet keinen Bedenken. Dem Schutzrechtsinhaber steht es frei, sich in einem nur zwischen den Parteien Wirkung entfaltenden Verletzungsprozess unmittelbar auf einen Sachverhalt zu berufen, den er auch im Löschungsverfahren geltend machen könnte (BGH, Urt. v. 13.05.2003, X ZR 226/00, GRUR 2003, 867, 868 – Momentanpol). Insoweit ist lediglich entscheidend, ob sich der Gebrauchsmusterinhaber auf eine durch die maßgebliche ursprüngliche Offenbarung gestützte und im Rahmen der der Gebrauchsmustereintragung zu Grunde liegenden Schutzansprüche liegende Fassung des Schutzbegehrens zurückgezogen hat, die die angegriffene Handlung erfasst (BGH, Urt. v. 13.05.2003, X ZR 226/00, GRUR 2003, 867, 868 – Momentanpol). Die im hiesigen Rechtsstreit geltend gemachten zusätzlichen Merkmale sind bereits ursprünglich offenbart. Insoweit wird hinsichtlich des Merkmals 4.2 auf Abs. [0007] verwiesen, wo die düsenartige Querschnittsverengung erwähnt wird. Im gleichen Absatz wird offenbart, dass die düsenartige Querschnittsverengung eine Druckdifferenz bewirkt, die eine Strömung in der Ringleitung erzeugt (Merkmal 4.3). Die Ausfädelöffnung nach Merkmal 2.3 sowie Merkmalsgruppe 5 wird ebenfalls in Abs. [0007] erwähnt, ihre Lage und Funktion wird in Abs. [0036] sowie in Fig. 4 und 5 der Gebrauchsmusterschrift offenbart. Die Merkmale 6.2 und 6.3 werden ebenfalls in Abs. [0007] sowie in Fig. 4, 5 und 6 der Gebrauchsmusterschrift offenbart. b) Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist neu im Sinne des § 3 Abs. 1 GebrMG und damit schutzfähig. aa) Die Entgegenhaltung 5,622,203 (Anlage D 1, in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage D 1a, Patentdatum: 22.04.1997), ist nicht neuheitsschädlich gegenüber der durch das Klagegebrauchsmuster geschützten Lehre. In Bezug auf den beschränkt geltend gemachten Anspruch fehlt es jedenfalls an der Offenbarung einer düsenartigen Querschnittsverengung, die der Ausfädelöffnung in Strömungsrichtung vorgelagert ist (Merkmale 4.1 und 4.2). Auch Mittel zum Variieren der Querschnittsverengung sind nicht ersichtlich (Merkmal 6.1). bb) Die Entgegenhaltung US X (Anlage E 1, in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage E 1a, Patentdatum: 03.09.2002) nimmt die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters ebenfalls nicht neuheitsschädlich vorweg. Die Erfindung nach der Schrift bezieht sich auf Vorrichtungen und Systeme zur Regelung eines Flüssigkeitsstroms und insbesondere auf eine Vorrichtung zur Einleitung einer sekundären Flüssigkeit in ein primäres Flüssigkeitssystem sowie zur Steuerung der Vermischung der primären und der sekundären Flüssigkeit (Anlage E 1a, S. 10, linke Sp. unter Ziff. 1). Die Schrift offenbart jedenfalls nicht Merkmal 6.3. Denn die Abmessungen des verformbaren Keilelements 34 werden durch Drehung eines Einstellknopfs verändert, unabhängig von einer Druckdifferenz (Anlage E 1a, S. 11, linke Sp., Abs. 3; S. 12, rechte Sp., vorletzter Absatz). Offenbart werden auch Systeme, die die Einstellung des Keilelements verändern. Dies erfolgt aber in Abhängigkeit von der Flüssigkeitszusammensetzung, nicht von einer Druckdifferenz (Anlage E 1a, S. 13, rechte Sp., Abs. 3, und S. 14, linke Sp., vorletzter Absatz). cc) Die Entgegenhaltung GB X A (Anlage E 2, in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage E 2a, Prioritätsdatum: 30.04.2004) ist ebenfalls nicht neuheitsschädlich. Die Erfindung betrifft nicht eine Anschlussarmatur zum Anschießen einer Ringleitung (Merkmal 1), es mangelt außerdem an einer Ausfädelöffnung (Merkmal 2.3 und Merkmalsgruppe 6). Gleiches gilt für die Entgegenhaltung GB X (Anlage E 3, in deutscher Übersetzung eingereicht als Anlage E 3a, Prioritätstag: 16.08.1996). dd) Nicht neuheitsschädlich ist ferner die Entgegenhaltung US X (Anlage E 10, in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage E 10a, Patentdatum: 22.05.2007). Denn sie offenbart nicht eine düsenartige Querschnittsverengung, die eine Druckdifferenz bewirkt, die eine Strömung in der Ringleitung erzeugt (Merkmale 4.2 und 4.3). Der verlagerbare Ventilkörper (318) stellt eine solche Querschnittsverengung nicht dar, da sie nicht im Bereich einer Einfädelöffnung (352) durch Erhöhen der Strömungsgeschwindigkeit einen niedrigeren statischen Druck bewirkt, durch welchen Wasser aus einer Ringleitung in den Strang gesogen wird. Gleiches gilt für die Entgegenhaltung 4,936,289 (Anlage E 11, in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage E 11a, Patentdatum: 26.06.1990). ee) Die Entgegenhaltung US X (Anlage E 12, in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage E 12a, Anmeldedatum: 30.12.2005) ist ebenfalls nicht neuheitsschädlich. Die Entgegenhaltung offenbart lediglich, dass ein Einsatz 10 (siehe Fig. 7 etwa) unterschiedlich ausgestaltet sein kann (hierzu Anlage E 12a, Abs. [0030], sowie Fig. 3-9). Damit sind jedenfalls nicht Mittel im Sinne der Merkmalsgruppe 6 offenbart. ff) Soweit sich die Beklagte in der Duplik vom 20.06.2017, S. 17, auf eine Entgegenhaltung US X (Anlage E 13) beruft, so liegt hierzu bereits kein Vortrag vor. Die Entgegenhaltung wurde auch nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt. gg) Schließlich ist auch die Entgegenhaltung GB X (Anlage E 14, in deutscher Übersetzung eingereicht als Anlage E 14a, Anmeldetag: 12.02.1970) nicht neuheitsschädlich. Sie offenbart keine düsenartige Querschnittsverengung, die eine Druckdifferenz bewirkt, die eine Strömung in der Ringleitung erzeugt (Merkmale 4.2 und 4.3). hh) Die übrigen Entgegenhaltungen werden von den Parteien nicht diskutiert, so dass sich eine Auseinandersetzung mit diesen erübrigt. c) Soweit sich die Beklagte auf einen mangelnden erfinderischen Schritt beruft, so ist ihr Vortrag bereits nicht schlüssig. Die Verweise in der Klageerwiderung vom 03.11.2016 auf Ausführungen zum Anspruch 1 sind nicht nachvollziehbar. Es fehlt im Übrigen an Ausführungen zu einem Anlass für den Fachmann, zur erfindungsgemäßen Lehre zu gelangen. 4. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Fassung unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Insoweit ist zwischen den Parteien zu Recht lediglich streitig, ob die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 4.2 und 4.3 sowie die Merkmalsgruppe 6 verwirklicht. a) Die erfindungsgemäße technische Lehre sieht eine düsenartige Querschnittsverengung vor, die eine Druckdifferenz bewirkt, die eine Strömung in der Ringleitung erzeugt (Merkmale 4.2 und 4.3). Dies ist nach zutreffender Auslegung dann zu bejahen, wenn in dem Bereich der Einfädelöffnung ein niedrigerer Druck gegenüber dem Bereich der Ausfädelöffnung erzeugt wird, und zwar durch eine im Vergleich zum Bereich der Ausfädelöffnung höhere Fließgeschwindigkeit im Bereich der Querschnittsverengung. Ausweislich des der Kammer vorliegenden Musters der angegriffenen Ausführungsform aus dem Parallelverfahren 4b O 45/16, das Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, dort Anlage B 5, verfügt die angegriffene Ausführungsform über eine Düse mit einer Querschnittsfläche, die sich in Fließrichtung reduziert und zwar in der Art, dass sich die geschlitzten Wandungen der Düse am äußersten Punkt in Fließrichtung berühren. Die Wandungen sind flexibel ausgestaltet, d.h. mit zunehmendem Volumenstrom gehen sie auseinander und der Querschnitt der Querschnittsfläche vergrößert sich. Der in Fließrichtung äußerste Punkt der Düse befindet sich unterhalb einer Einfädelöffnung. Die Querschnittsverengung der angegriffenen Ausführungsform bewirkt zudem eine Druckdifferenz, die eine Strömung in der Ringleitung erzeugt. Dies ergibt sich sowohl aus dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten von Prof. Dr.-Ing. Jantzen vom 06.07.2017 (Anlage K 16a) als auch aus dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten der Hochschule Luzern, insbesondere dem Prüfbericht vom 10.10.2016 (Anlage B 5). Die Abbildung 3-4 in Abschnitt 3.2.2, S. 5, des Gutachtens von Prof. Dr. Jantzen zeigt in rot den gesamten Druckverlust über das Bauteil, d.h. die angegriffene Ausführungsform (Messstelle PDIR 103), in schwarz die Druckdifferenz von Anfang des Bauteils bis zur Rückführung der Ringleitung (Messstelle PDIR 104) und in blau den rechnerisch bestimmten Differenzdruck zwischen beiden Messstellen PDIR 103 und PDIR 104. Die verbundenen blauen Punkte weisen mit zunehmendem Gesamtvolumenstrom eine größer werdende Druckdifferenz auf, die hinter der Einfädelöffnung der angegriffenen Ausführungsform auftritt und den Ansaugeffekt belegt. Die Diagramme zeigen, dass nicht einfach ein Druckabfall über die gesamte Armatur erfolgt, sondern der Druck im Bereich der Düse aufgrund des Venturi-Effekts sinkt und anschließend wieder steigt (blaue Kurve). Eine Ansaug-Druckdifferenz zeigt auch das Gutachten der Hochschule Luzern in Anlage B 5, dort Prüfbericht vom 10.10.2016. Um das Funktionsprinzip der angegriffenen Ausführungsform auszumessen, wurde laut Prüfbericht der Volumenstrom durch den Bypass (FR102), ausgehend vom Anschlusspunkt 0 (AP 0 ), über ein Drosselventil und eine flexible Anschlussleitung auf zwei verschiedene Anschlusspunkte (AP 1 & AP 2 ) geführt (Anlage B 5, Prüfbericht, S. 4, siehe auch die Abbildungen auf S. 6 und auf S. 13). Bei gleichen Bypass-Bedingungen (Schlauchlänge und Drosselung) und variablem Gesamtvolumenstrom FR101 wurde das Verhältnis FR101 zu FR102 mit den beiden Anschlusspunkten 1 (AP 1 ) und 2 (AP 2 ) untersucht und verglichen. Dabei wurde laut Bericht, S. 5, der Anschlusspunkt 2 (AP 2 ) über ein zweites Gehäuse der angegriffenen Ausführungsform realisiert, bei dem der „mechanische Widerstand“ (d.h. die Querschnittsverengung der angegriffenen Ausführungsform) ausgebaut wurde. Ein Vergleich der beiden Anschlusspunkte AP 1 und AP 2 zeigte laut Bericht, S. 10, dass der Druckverlust beim Anschlusspunkt AP 1 beträchtlich höher war als beim AP 2 (siehe die Werte in den Tabellen der Abb. 9, Anlage B 5). Weiter heißt es dort: „Das Vereinen des Bypass Durchfluss FR102 beim AP1 erzeugt einen höheren Druckverlust bei gleichem FR101. Beim maximalen Betriebspunkt von 100 l/min beträgt der zusätzliche Druckverlust (…) 1.8 kPa. Dies entspricht einer Erhöhung von +16%.“ Hieraus folgt, dass der Druckverlust an der Einfädelöffnung der angegriffenen Ausführungsform (AP 1 ) höher war als in der Gesamtarmatur (siehe Werte bei AP 2 ), was auf die durch die düsenartige Querschnittsverengung (Merkmal 4.2) bewirkte Druckdifferenz, die eine Strömung in der Ringleitung erzeugt (Merkmal 4.3), hinweist. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2017 darauf hingewiesen hat, es folge bereits aus dem Gutachten der Klägerin vom 06.07.2017 (Anlage K 16a), dort Abbildung 3-4, dass der Kurvenverlauf nicht demjenigen entspreche, der laut Fig. 7 der Gebrauchsmusterschrift für die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster charakteristisch sei (Verlauf L – O), sondern der konventionellen Kennlinie einer Düse zur Erzeugung einer Zwangsdurchströmung in der Ringleitung (Verlauf K), so dringt sie mit diesem Einwand nicht durch. Denn die Kurvenverläufe sind nicht vergleichbar. Nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters korrelieren Druckdifferenz p und die Strömung in der Ringleitung (Q = Durchflussmenge in m 3 /Std.) bei dem Ausführungsbeispiel laut Fig. 7 wie folgt: p ~ Q 2/ 3 bzw. p ~ Q 2 (vgl. z.B. Abs. [0040]). Dagegen beläuft sich der Exponent der Regression bei der angegriffenen Ausführungsform auf einen Wert von 1.2565 (Anlage B 5, Prüfbericht, S. 7) und bezieht sich auf den gesamten Strang. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass jede Düse anders arbeitet, so dass sich auch deswegen ein direkter Vergleich verbietet. Ob die angegriffene Ausführungsform wie eine Treibstrahldüse oder Treibstrahlpumpe arbeitet, mag dahingestellt bleiben. Denn nach den eigenen Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2017 kommt bei der angegriffenen Ausführungsform eine (etwaige) Treibstrahlwirkung erst bei sehr hohen Durchflussraten zum Tragen, etwa 100 l/m 3 . Bei niedrigeren Werten sei dies nicht der Fall, es komme nur auf den Strömungswiderstand in der Leitung an. Dann ist aber die Nutzung des oben beschriebenen Venturi-Effekts (Merkmale 4.2 und 4.3) unterhalb des Wertes von 100 l/m 3 nicht ausgeschlossen. Dass dieser genutzt wird, wurde bereits anhand der obigen Ausführungen gezeigt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte in ihrem als Anlage K 13 vorgelegten Prospekt folgende Effekte beschreibt: Sobald Wasser an einer Entnahmestelle gezapft wird, bleibt es in den Ringleitungen in Bewegung (S. 2, linke Spalte unten); wird in einem Ring kein Wasser gezapft, aber dafür in einem nachgeschalteten Ring, so sorgt die angegriffene Ausführungsform für eine „Zwangsdurchströmung“ (S. 8, rechte Spalte). Aus der Zusammenschau mit dem Prüfbericht der Hochschule Luzern folgt, dass hier Auswirkungen des Venturi-Effekts nach den Merkmalen 4.2 und 4.3 der erfinderischen Lehre beschrieben werden. b) Die angegriffene Ausführungsform verfügt ferner über Mittel zum Variieren der Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung (Merkmal 6.1). Solche Mittel sind in der geschlitzten, elastischen Wandung der Querschnittsverengung der angegriffenen Ausführungsform zu sehen (siehe Abbildungen oben sowie Muster in Anlage B 5 der Parallelsache 4b O 45/16). Denn nach zutreffender Auslegung schließt das Klagegebrauchsmuster bewegliche Mittel nicht aus. Entscheidend ist die Fähigkeit zum Variieren der Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung, die bei der angegriffenen Ausführungsform durch die geschlitzte, elastische Wandung gewährleistet ist. Die Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung wird außerdem in Abhängigkeit von der Druckdifferenz zwischen Einfädel- und Ausfädelöffnung derart variiert, dass mit zunehmender Druckdifferenz die Querschnittsverengung durch die wirksame Druckdifferenz vergrößert wird (Merkmale 6.2 und 6.3). Dies folgt bereits aus dem Aufbau und der Position der Querschnittsverengung innerhalb der angegriffenen Ausführungsform sowie ihrer Elastizität. Ausweislich der vorgelegten Muster verfügt die Düse über eine geschlitzte Wandung, die nach außen beweglich ist. Erhöht sich der Wasserdruck im Strang, etwa dadurch, dass größere Wassermengen die Armatur passieren, so erhöht sich auch die Druckdifferenz in Bezug auf die Drucksituation vor und hinter der Querschnittsverengung. Die geschlitzten Teile der Wandung gehen folglich auseinander, so dass sich die Querschnittsverengung der angegriffenen Ausführungsform vergrößert. 5. Da die angegriffene Ausführungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagegebrauchsmusters berechtigt ist (§11 Abs. 1 GebrMG), rechtfertigen sich die nachstehenden Rechtsfolgen. a) Die Beklagte ist gemäß § 24 Abs. 1 GebrMG verpflichtet, es zu unterlassen, gebrauchsmusterverletzende Anschlussarmaturen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. Wie oben dargelegt, bietet die Beklagte die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland an. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich in Bezug auf die geltend gemachten Benutzungsarten des § 11 Abs. 1 GebrMG daraus, dass die Beklagte die patentierte Erfindung in der Vergangenheit benutzt hat. Da sie hierzu nach § 11 GebrMG nicht berechtigt war, ist sie zur Unterlassung verpflichtet. Die Kammer verkennt nicht, dass die Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters im Zeitpunkt der Verkündung dieses Urteils bereits abgelaufen ist. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, d.h. der 18.07.2017, maßgeblich. Der danach eintretende Ablauf der Schutzdauer ist unschädlich, denn das Unterlassungsgebot ist auf die Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters begrenzt, wie sich aus dem Tenor ergibt. b) Weiterhin hat die Beklagte dem Grunde nach für Benutzungshandlungen seit dem 18.01.2009 Schadensersatz zu leisten, § 24 Abs. 2 GebrMG. Die Beklagte beging die Gebrauchsmusterverletzung schuldhaft, weil sie als Fachunternehmen die Verletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest hätte erkennen können, § 276 BGB. Im Hinblick auf die vorprozessualen Anwaltskosten für die Abmahnung vom 29.03.2016 ist der entstandene Schaden bezifferbar. Insoweit steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.948,90 EUR zu. Es handelt sich um die Hälfte des Betrages von 5.897,80 EUR, der sich bei Berücksichtigung einer Geschäftsgebühr von 1,3 unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 250.000 EUR und Hinzurechnung einer Pauschale von 20 EUR nach Nr. 7002 VV RVG ergibt. Die zweite Hälfte des Betrages von 5.897,80 EUR wurde im Parallelverfahren 4b O 45/16 geltend gemacht. Der Ansatz eines Gegenstandswertes von 250.000 EUR ist vertretbar, da sich die Abmahnung sowohl auf die Verletzung des Klagegebrauchsmusters als auch die Verletzung eines europäischen Patents der Klägerin bezog. Die Abmahnung wegen Patentverletzung war ausweislich der Verurteilung in der Parallelsache 4b O 45/16 berechtigt. Die teilweise Klagerücknahme hinsichtlich der Anträge, die Anspruch 18 des Klagegebrauchsmusters betrafen, wirkt sich nicht aus. Denn Gegenstand des Abmahnschreibens war lediglich der Anspruch 1. Die zunächst erfolgte Geltendmachung von Anträgen in Bezug auf Anspruch 18 wirkt sich vielmehr auf den Streitwert aus. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB. Im Übrigen ist die Klägerin derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters durch die Patentverletzung ein weiterer Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Ersatzansprüchen droht. c) Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu, § 24b GebrMG, §§ 242, 259 BGB. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 24b Abs. 3 GebrMG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagten werden demgegenüber durch die von ihnen verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet. Gegen eine Auskunft in elektronischer Form bestehen keine Bedenken, zumal die Klägerin klargestellt hat, dass sie sich auf diese Art der Auskunft beschränkt. d) Schließlich steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückruf aus den Vertriebswegen gem. § 24a Abs. 2 GebrMG zu, da die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster im Sinne von § 11 Abs. 1 GebrMG benutzte, ohne dazu berechtigt zu sein. Für die Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte und diese wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. II. Eine Aussetzung ist aus den vorerwähnten Gründen nicht veranlasst. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich der Anträge mit Bezug zu Anspruch 18 in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2017 zurückgenommen hat. Die Begrenzung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs auf die elektronische Form sowie die Beschränkung des Zinsanspruchs wirken sich kostenrechtlich nicht aus. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. IV. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Bis zum 18.07.2017: 100.000 EUR, danach: 75.000 EUR.