Urteil
14c O 137/16
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2017:0720.14C.O137.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d: Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungs-legung, Rückruf aus den Vertriebswegen, Herausgabe und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern sowie zusätzlich aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz in Anspruch. Die in Italien ansässige Klägerin stellt Renn- und Sportwagen her. Ihr aktuelles Spitzenmodell ist der „Ferrari FXX-K“, der nur in sehr geringer Stückzahl hergestellt wurde und nur für das Fahren auf Rennstrecken vorgesehen ist; er hat keine Straßenzulassung. Der Öffentlichkeit wurde der „Ferrari FXX-K“ erstmals in einer bebilderten Pressemitteilung der Klägerin am 02.12.2014 vorgestellt. In der ausgedruckten Version der Pressemitteilung, die die Klägerin als Anlage rop 3 vorgelegt hat, sind die beiden nachfolgenden Ablichtungen wiedergegeben: Online kann man über das zweite Bild weitere Fotos abrufen, wie sich in rop 3 aus der Angabe „< 1/6 >“ auf dem zweiten Foto ergibt. Die Langform der Pressemitteilung hat die Klägerin als Anlage rop 19, die sechs Fotos als Anlage rop 20 vorgelegt Das Fahrzeug selbst wurde wenige Tage später am Wochenende 04.12. bis 06.12.2014 auf den „Ferrari World Finals“ in Abu Dhabi öffentlich ausgestellt. Der „Ferrari FXX-K“ verfügt über eine Leistung von 1050 PS, der Nettolistenpreis betrug 2,2 Mio. €. Die limitierte Auflage war innerhalb weniger Tage ausverkauft. Die verkauften Fahrzeuge waren nicht für jedermann erhältlich, sondern wurden von der Klägerin einem handverlesenen Kundenkreis zum Kauf angeboten. Jeder „Ferrari FXX-K“ ist mit einer individuellen zweistelligen Fahrzeugnummer auf den Fahrzeugtüren versehen, die sich der Käufer aussuchen durfte, was jedes Exemplar zu einem Unikat macht. Weitere Exemplare werden nicht mehr hergestellt. Den „Ferrari FXX-K“ gibt es in zwei Modellvarianten, die sich optisch lediglich insofern voneinander unterscheiden, als bei der einen Variante die nach vorne unten gezogene Spitze des sich auf der Fronthaube abzeichnenden „V“ in der Grundfarbe des Fahrzeuges lackiert ist, während der Rest des „V“ schwarz lackiert ist (siehe Anlage rop 1). In der anderen Variante ist auch die Spitze des „V“ vollständig schwarz lackiert (siehe Anlage rop 1): Beim „Ferrari FXX-K“ handelt es sich um eine Weiterentwicklung des nachfolgend wiedergegebenen Modells „Ferrari LaFerrari“, dem derzeitigen Spitzenmodell unter den Straßenfahrzeugen der Klägerin: Ferrari LaFerrari Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, stellt als Fahrzeugveredler Anbauteile her, u.a. für Fahrzeuge der Klägerin. Seit 2016 vertreibt sie Bauteile im Rahmen von sog. „Tuning-Bausätzen“ oder „Body-Kits“ für den „Ferrari 488 GTB“ unter der Bezeichnung „4XX“ (Anlage rop 5). Mit den Tuning-Bausätzen lässt sich das seit 2015 für jedermann zu einem Nettolistenpreis von 172.607,- € erhältliche, in der produzierten Stückzahl nicht limitierte Straßenmodell „Ferrari 488 GTB“ (im Folgenden: Wirtsfahrzeug), Ferrari 488 GTB (Wirtsfahrzeug) verändern. Als Bausätze und/oder Anbauteile, die einzeln angeboten und vertrieben werden, gibt es u.a. einen „Front kit“, „Rear kit“, Side set“, „Roof cover“ und „Rear wing“ (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage rop 5 Bezug genommen). Das „Front kit“, bei dessen Einbau die komplette Vorderhaube, die Stoßstange und der vordere Spoiler ausgetauscht werden, vertreibt die Beklagte zu 1) – wie sich aus der Anlage rop 5 ergibt – in zwei verschiedenen Versionen, und zwar einmal mit einheitlich dunklem „V“ auf der Fronthaube (Art.-Nr. 488 102 002) und zum anderen mit einem nur teilweise ausgefüllten „V“ (Art.-Nr. 488 102 001). Bei einem vollständigen Umbau, der ca. 143.000,- € kostet, wird ein Großteil der sichtbaren Karosserieverkleidung ausgetauscht. Ein solches Fahrzeug, das die Beklagte zu 1) als „Mansory Siracusa 4XX“ bezeichnet, wurde der Öffentlichkeit auf dem Genfer Autosalon vom 03. bis 13.03.2016 vorgestellt: Mansory Siracusa 4XX Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten mit ihrem Angebot von Bauteilen zum Umbau des Wirtsfahrzeugs ein zu ihren Gunsten bestehendes nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Ihr stehe ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster I) an dem Teilbereich ihres Fahrzeuges zu, der aus dem nach vorne unten gekrümmten, V-förmigen Element der Fronthaube des „Ferrari FXX-K“, dem mittig aus diesem Element herausragenden, in Längsrichtung angeordneten, flossenartigen Element („Strake“) und dem in die Stoßstange integrierten, zweischichtigen Frontspoiler bestehe. Dieser Teilbereich werde als Einheit verstanden, die die individuellen „Gesichtszüge“ des „Ferrari FXX-K“ bestimme und gleichzeitig die Assoziation mit einem Flugzeug, aber auch mit einem Formel-1-Wagen wecke. Das Klagegeschmacksmuster I sei mit der Veröffentlichung der Pressemitteilung betreffend den „Ferrari FXX-X“ am 02.12.2014 entstanden. Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (im Folgenden: GGV) gewähre auch für die Erscheinungsform eines Teils eines Erzeugnisses Schutz. Um ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster an einem Teil eines Erzeugnisses neben dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster an dem (ganzen) Erzeugnis selbst entstehen zu lassen, bedürfe es im Rahmen der Offenbarung keines besonderen Hinweises oder einer gesonderten Darstellung oder Hervorhebung des betreffenden Teils. Vielmehr seien – wie die Klägerin im Schriftsatz vom 31.01.2017 vorträgt – die maßgeblichen Fachkreise, auf deren Sicht es allein ankomme, anhand der in der Pressemitteilung veröffentlichten Fotos des gesamten Fahrzeugs in der Lage, auch das besondere Design des Teilbereichs und mithin das Klagegeschmacksmuster I erkennen zu können. Selbst dann, wenn man gesteigerte Anforderungen an die Offenbarung des betreffenden Teils stelle, sei jedenfalls am 03.04.2015 mit der Veröffentlichung des als Anlage rop 21 vorgelegten Videos mit dem Titel „Ferrari FXX K – The making of“, in dem die Fronthaube und die Gestaltung des Spoilers zu sehen seien (siehe Screenshots Bl. 123 f. GA), das Klagegeschmacksmuster I an dem Teilbereich des Fahrzeugs entstanden. Das Klagegeschmacksmuster I hebe sich dabei deutlich vom vorbekannten Formenschatz ab, wie er sich aus der als Anlage rop 9 vorgelegten Übersicht von Sportwagen anderer Hersteller ergebe. Innerhalb der Ferrari-Modelle komme der Gestaltung der Frontpartie des „Ferrari FXX-K“ eine Alleinstellung zu; das Vorgängermodell des „Ferrari FXX-K“, der „Ferrari LaFerrari“, weise in dem hier streitgegenständlichen Bereich eine deutlich andere Gestaltung auf. Auch die Modelle „Mansory Stallone“, „Mansory Siracusa“ und „Mansory LaRevoluzione“ der Beklagten zeigten gänzlich andere „Gesichtszüge“ und mithin einen anderen Gesamteindruck. Fahrzeuge anderer Hersteller stimmten nur in Einzelmerkmalen überein. Das mit Hilfe der von den Beklagten angebotenen Bauteile umgebaute Wirtsfahrzeug erwecke in dem, im nachfolgend wiedergegebenen Klageantrag Ziffer I.1. durch die rote gestrichelte Linie markierten Teilbereich beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck wie dieser Teilbereich beim „Ferrari FXX-K“. Soweit das Gericht zu der Auffassung gelange, dass an dem von ihr bezeichneten Teilbereich des „Ferrari FXX-K“, der die individuellen „Gesichtszüge“ des Fahrzeugs bestimme, kein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster entstanden sei, so sei jedenfalls an dem zweischichtigen Frontspoiler mit der Pressemitteilung vom 02.12.2014, deren Langfassung die als Anlage rop 19 vorgelegte Version sei, spätestens aber am 03.04.2015 mit der Veröffentlichung des als Anlage rop 21 vorgelegten Videos mit dem Titel „Ferrari FXX K – The making of“, ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster II) entstanden. Das Klagegeschmacksmuster II sei verletzt, da sämtliche Merkmale des geschützten Doppelfrontspoilers in den „Front kits“ des „Mansory Siracusa 4XX“ (Anlage rop 5, S. 2, Art. 488 102 001 und 488 102 002) verwirklicht seien. Soweit der Hauptantrag zusätzlich neben der Merkmalsgruppe 3 auch die Merkmale 1 und 2 enthalte, werde dadurch der Verbotstenor nur enger. Schließlich stehe ihr ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster III) im Hinblick auf die nachfolgend wiedergegebene Abbildung 5 der Presseveröffentlichung vom 02.12.2014 ersichtliche Gestaltung der Kombination aus Front und Seite des „Ferrari FXX-K“ zu. Umfasst seien die in dieser Ansicht sichtbaren Merkmale. Die sich insoweit ergebenden Ansprüche mache sie im Wege des Hilfsantrags geltend. Zusätzlich stütze sie ihre mit der Klage geltend gemachten Ansprüche – bezogen auf das Anbieten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – auch auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Dem Fahrzeug „Ferrari FXX-K“ komme wettbewerbliche Eigenart zu, die sich auf die Gestaltung der drei prägenden Merkmale im Frontbereich – dem Gesicht des Fahrzeugs – gründe. Die V-förmige Gestaltung der Fronthaube weise dabei allein auf sie selbst, weil sie als Erste, bereits ab 2002, für das Modell „Enzo Ferrari“ und ab 2005 für ihr Modell „Ferrari FXX“ ein derartiges Element verwendet habe. Das V-förmige Element, der Strake und der zweischichtige Frontspoiler seien bei der angegriffenen Gestaltung identisch übernommen, so dass ein hoher Grad der Nachahmung vorliege. Äußere Umstände, wie z.B. die zwei unterschiedlichen Varianten bei der Gestaltung der Spitze des V-förmigen Elements, ließen den Schluss zu, dass es sich um eine bewusste Nachahmung handele, zumal sich auch der Name des Tuning-Bausatzes (mit dem Bestandteil „XX“) an die Modellbezeichnung der Klägerin anlehne. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen führe der Vertrieb der Bauteile, die einen Umbau in den ihrem „Ferrari FXX-K“ nahkommenden „Mansory Siracusa 4XX“ ermöglichten, zu einer Ausnutzung der Wertschätzung und zu einer Rufschädigung. Der Verkehr übertrage die auf den „Ferrari FXX-K“ bezogene Güte- und Wertvorstellung aufgrund der identischen Gestaltung auf den „Mansory Siracusa 4XX“. Dabei torpedierten die Beklagten die von der Klägerin unternommenen Anstrengungen, ihrem Produkt eine besondere Exklusivität zu verschaffen, weil sie es Interessenten ermöglichten, vergleichsweise kostengünstig ein Imitat des „Ferrari FXX-K“ zu schaffen. Sie appellierten so an das Prestigedenken derjenigen, die gerne einen „Ferrari FXX-K“ besitzen würden, wodurch ein Kaufanreiz für die Nachahmung geweckt werde. Ein zusätzliches Indiz für die Ausbeutung der Wertschätzung liege darin, dass die Beklagten auch ein Seitenteil anböten, das die Gestaltung des „Ferrari FXX-K“ einschließlich der exklusiven Nummern nachahme. Schließlich liege auch deshalb eine Rufschädigung vor, da der „Mansory Siracusa 4XX“ ein Imitat minderer Qualität sei, was sich insbesondere in der fehlenden Exklusivität und der geringeren Motorleistung widerspiegele, worunter der Ruf des Originals und damit auch der Ruf der Klägerin als Sportwagenhersteller leide. Die Klägerin hat zunächst ihren Unterlassungsantrag nebst rückbezogenen Folgeansprüchen – und zwar den Hauptantrag ebenso wie den nach der ersten mündlichen Verhandlung angekündigten Hilfsantrag – auf die Benutzung bzw. das Anbieten von Bauteilen für Automobile gerichtet. Auf Hinweis der Kammer hat sie ihr Begehren im Hauptantrag auf die Benutzung bzw. das Angebot von „Front kits“ als Anbauteile für Automobile bzw. im Rahmen des Hilfsantrags auf die Benutzung bzw. das Angebot von „Front kits“, „Rear wings“, „Side sets“ und „Roof cover“ als Anbauteile für Sportwagen zusammen mit einer zweistelligen auf der Tür des Sportwagens angebrachten Zahl konkretisiert. Die Klägerin beantragt nunmehr, I. die Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, „Front kits“ als Anbauteile für Automobile im Gebiet der Europäischen Union herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen, zu benutzen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die – unabhängig von der Farbe – wie nachfolgend abgebildet gestaltet sind: und/oder mit folgenden Gestaltungsmerkmalen: 1. ein V-förmiges Element, das sich mittig entlang der gesamten Fronthaube erstreckt und welches somit das Cockpit optisch so nach vorne verlängert, dass der Eindruck eines Greifvogelkopfes entsteht, wobei das V-förmige Element einem gekrümmten Schnabel entspricht und zumindest im oberen Bereich dunkel ausgestaltet ist; 2. ein mittig aus diesem Element herausragendes, in Längsrichtung angeordnetes flossenartiges Element; 3. ein zweischichtiger Frontspoiler, 3.1 dessen obere Schicht in der Grundfarbe der Karosserie lackiert ist, sich etwa über die halbe Fahrzeugbreite erstreckt und über einen mittigen vertikalen Verbindungssteg mit der Fronthaube verbunden ist, 3.2 dessen untere Schicht in einer Kontrastfarbe lackiert ist und die breiter ist als die obere Schicht, 3.3 wobei sich zwischen der oberen Schicht und der unteren Schicht ein horizontaler Schlitz befindet, 3.4 wobei die obere Schicht in die untere Schicht eingebettet ist, indem beide Schichten eine durchgehende Oberfläche bilden; hilfsweise, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, „Front kits“, „Rear wings“, „Side sets“ und „Roof cover“ als Anbauteile für Sportwagen zusammen mit einer zweistelligen auf der Tür des Sportwagens angebrachten Zahl im Gebiet der Europäischen Union in ihrer Gesamtheit zu benutzen, die – unabhängig von der Farbe – so gestaltet sind, dass das Automobil nach dem Umbau wie nachfolgend wiedergegeben gestaltet ist: mit folgenden Gestaltungsmerkmalen: 1. ein V-förmiges Element, das sich mittig entlang der gesamten Fronthaube erstreckt und welches somit das Cockpit optisch so nach vorne verlängert, dass der Eindruck eines Greifvogelkopfes entsteht, wobei das V-förmige Element einem gekrümmten Schnabel entspricht und zumindest im oberen Bereich dunkel ausgestaltet ist; 2. ein mittig aus diesem Element herausragendes, in Längsrichtung angeordnetes flossenartiges Element; 3. ein zweischichtiger Frontspoiler, 3.1 dessen obere Schicht in der Grundfarbe der Karosserie lackiert ist, sich etwa über die halbe Fahrzeugbreite erstreckt und über einen mittigen vertikalen Verbindungssteg mit der Fronthaube verbunden ist, 3.2 dessen untere Schicht in einer Kontrastfarbe lackiert ist und die breiter ist als die obere Schicht, 3.3 wobei sich zwischen der oberen Schicht und der unteren Schicht ein horizontaler Schlitz befindet, 3.4 wobei die obere Schicht in die untere Schicht eingebettet ist, indem beide Schichten eine durchgehende Oberfläche bilden; 4. eine Sportwagen-Grundform mit flacher Nase und höher liegendem Heck, deren oberer Umriss einem sanft geschwungenem Bogen mit einer annähernd durchgängigen Linienführung über die gesamte Länge gleicht, 5. ein dunkel abgesetztes Cockpit mit einem linsenförmigen Seitenfenster; 6. Frontscheinwerfer seitlich auf der Oberseite des Frontbereichs, die optisch nach hinten bis auf den Kotflügel verlängert sind; 7. ein großer Lufteinlass im hinteren Türbereich; 8. eine große Lackierung in Form einer Zahl in serifenloser, kursiver Schriftart auf der Tür; 9. ein nach unten geschwungener Bogen an der Fahrzeugseite, der hinter dem Vorderrad beginnt, von dort in einem 45°-Winkel abfällt und dann dünn bis ins obere Drittel des Hinterrades hochgezogen ist; 10. an jeder oberen Ecke des Hecks eine Finne mit einem kurzen, stummelartigen, von der Finne aus zur Seite ragenden Spoiler. 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen in Deutschland begangen haben, und zwar unter Angabe a) der Herstellungsmengen und ‑zeiten, b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, ‑zeiten und ‑preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, ‑zeiten und ‑preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist; II. die Beklagte zu 1) darüber hinaus zu verurteilen, 1. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 03.12.2014 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse a) zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zurückzugeben und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird; b) aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagte zu 1) die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst; 2. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen unter Ziffer I.1 bezeichneten Erzeugnisse, sowie Vorrichtungen, die vorwiegend zur Herstellung solcher Erzeugnisse gedient haben, zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten zu 1) an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben. III. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in Deutschland begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sehen in der Neufassung der Anträge eine teilweise Klagerücknahme. Bezüglich der geschmacksmusterrechtlichen Ansprüche wenden sie ein, dass weder an dem von der Klägerin beschriebenen Teilbereich des Fahrzeugs der Klägerin noch an dem Frontspoiler die geltend gemachten Klagegeschmacksmuster I und II entstanden seien. Auch bei einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster gebe es keinen Teilschutz. Der Schutz eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters richte sich vielmehr nach der konkreten Offenbarung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 GGV. Hiernach habe die Klägerin im Rahmen der Pressemitteilung vom 02.12.2014 nur das Gesamtfahrzeug, das Modell „Ferrari FXX-K“ mit sämtlichen seinen Designmerkmalen, vorgestellt. Darin liege nach der Verkehrsauffassung auch weder eine gesonderte Offenbarung der mittleren Frontpartie noch des Frontspoilers. Dass am 02.12.2014 auch die lange Form der Pressemitteilung und der Videofilm am 03.04.2015 auf dem YouTube-Kanal veröffentlicht worden sei, bestreite sie mit Nichtwissen. Selbst wenn man aber einen entsprechenden Teilschutz durch ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster annähme, stünden der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil wegen erheblicher Unterschiede zu dem mit den Bauteilen der Beklagten umgebauten Wirtsfahrzeug nicht derselbe Gesamteindruck erweckt werde. Der Schutzumfang des insoweit unterstellten Klagegeschmacksmusters sei gering, da die drei von der Klägerin angeführten angeblich besonders prägenden Gestaltungsmerkmale aufgrund vergleichbarer früherer Gestaltungen bei Fahrzeugen anderer Hersteller vorbekannt gewesen seien. Bei dem gekrümmten, V-förmigen Element, welches sich mittig entlang der gesamten Fronthaube erstrecke, handele es sich in Wirklichkeit um ein herstellerhinweisendes Designmerkmal aus dem Hause der Beklagten zu 1), die entsprechende Gestaltungen seit 2008 für Bausätze für drei unterschiedliche Ferrari-Modelle verwendet habe (Anlage HRP 9). Bei dem mittig in dem „V“ in Längsrichtung verlaufenden, flossenartigen Element („Strake“) handele es sich um ein allgemein bekanntes Designelement (Anlage HRP 12), dem bei der Beurteilung des Gesamteindrucks unterordnete Bedeutung zukomme. Gleiches gelte schließlich für den zweischichtigen Spoiler, der bereits bei dem „Mansory Stallone“ aus dem Jahr 2008 und dem Mercedes-Benz McLaren SLR von 2003 vorhanden gewesen sei (vgl. hierzu die Anlagen HPR 3 und 13). Der Hilfsantrag könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil aufgrund der erkennbaren Unterschiede des „Mansory Siracusa 4XX“ zum „Ferrari FXX-K“ eine Geschmacksmusterverletzung ausscheide. Der Klägerin stünden auch die geltend gemachten Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nicht zu. Die Kombination von drei Designmerkmalen aus einem Teil der Frontpartie begründe keine wettbewerbliche Eigenart des Gesamtfahrzeugs. Überdies weise das prägende der drei geltend gemachten Designmerkmale – das V-förmige Element – nicht etwa auf die Klägerin, sondern auf die Beklagte zu 1) hin. Auch eine Nachahmung liege nicht vor. Vielmehr habe sie ihren „Mansory Siracusa“ eigenständig fortentwickelt. Eine Rufausbeutung scheide aus, weil der „Ferrari FXX-K“ nicht in der Öffentlichkeit bewegt werde und auch Dritte nicht über die Echtheit der angeblichen Nachahmung getäuscht würden, so dass kein unlauterer Kaufanreiz erweckt werde. Insbesondere sei eine eindeutige Herstellerkennzeichnung mit der Firmenbezeichnung „Mansory“ an der Stelle, an der sich bei dem „Ferrari FXX-K“ das Ferrari-Emblem und die Tricolore befinden. Einen Nachteil in Bezug auf den Vertrieb des Produkts erleide die Klägerin schon deshalb nicht, weil der „Ferrari FXX-K“ innerhalb kürzester Zeit ausverkauft gewesen sei. Schließlich komme auch eine Rufschädigung nicht in Betracht, da der veredelte „Ferrari 488“ nicht als ernstzunehmende „Replica“ wahrgenommen werde. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Unterlassung zu, weshalb auch die weiter geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung sowie Rechnungslegung, Rückruf, Herausgabe und Schadensersatzfeststellung der Abweisung unterliegen. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht Düsseldorf ist zuständig. Die internationale Zuständigkeit der Kammer für die geschmacksmusterrechtlichen Klageanträge folgt aus Art. 82 Abs. 1 GGV i.V.m. Art. 81 lit. a GGV i.V.m. der Verordnung vom 30.08.2011 (GV.NRW S. 468), da die in der Oberpfalz ansässigen Beklagten den Tuning-Bausatz auch über ihre Internetseite www.mansory.com in Nordrhein-Westfalen zum Kauf anbieten. Das Landgericht Düsseldorf ist sachlich gemäß Art. 80 Abs. 1 GGV i.V.m. § 63 DesignG und örtlich gemäß § 63b DesignG i.V.m. § 32 ZPO zuständig. Für die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche ist die Kammer gemäß § 13 UWG sachlich und gemäß § 14 Abs. 2 UWG auch örtlich zuständig. 2. Der Klageantrag Ziffer I.1. ist hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs einen bestimmten Klageantrag enthalten. Das ist erforderlich sowohl zur Festlegung des Streitgegenstandes und des Umfangs der Prüfung und Entscheidungsbefugnis des Gerichts, § 308 Abs. 1 ZPO, als auch zur Erkennbarkeit der Tragweite des begehrten Verbots und der Grenzen seiner Rechtskraft. Inhalt und Reichweite des Klagebegehrens werden indes nicht allein durch den Wortlaut des Antrags bestimmt. Vielmehr ist der Antrag unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen. Denn der prozessuale Anspruch im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. ZPO wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, festgelegt. Bei der Auslegung des Klageantrags ist im Zweifel wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (BGH, WM 2016, 1599). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war bereits der Klageantrag Ziffer I.1. in der ursprünglichen, in der mündlichen Verhandlung am 06.12.2016 gestellten Fassung dahin auszulegen, dass die Bauteile für Automobile verboten werden sollen, die sich innerhalb der auf den beiden Lichtbildern zu sehenden rot gestrichelten Linie befinden. Hierbei handelt es sich um Bauteile, die im „Front kit“ der Beklagten zu 1) enthalten sind (siehe Anlage rop 5). Die Antragsanpassung durch die Bezugnahme auf die tatsächlich vertriebenen Produkte, also die „Front kits“, ist daher eine der Klarstellung dienende Konkretisierung. Eine Klageänderung oder -rücknahme liegt darin nicht. Auch hinsichtlich der ersten, angekündigten Fassung des Hilfsantrags zu Ziffer I.1. ergab sich bereits aus der Klagebegründung, dass die Klägerin nur den kumulierten Vertrieb der zum Umbau erforderlichen Bauteile verboten wissen wollte. Den insoweit zunächst unbestimmten Antrag hat sie durch die Neufassung in geeigneter Weise konkretisiert, ohne dass darin eine Änderung ihres Begehrens oder eine teilweise Klagerücknahme zu sehen wäre. Gleiches gilt, soweit die Klägerin für die Tathandlung des Anbietens der jeweils angegriffenen Produkte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ihre Ansprüche zusätzlich auf § 4 Nr. 3, 8 und 9 UWG stützt. II. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus Art. 19 Abs. 2, Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a) und Abs. 2 GGV nicht zu. 1. Das von der Klägerin beanspruchte Klagegeschmacksmuster I für einen Teilbereich der Frontpartie des „Ferrari FXX-K“, bestehend aus einem gekrümmten V-förmigen Element der Fronthaube, das mittig aus diesem Element herausragende, längs angeordnete, flossenartige Element („Strake“) und den in die Stoßstange integrierten, zweischichtigen Frontspoiler, ist nicht wirksam entstanden. Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsteht durch seine erstmalige Offenbarung gegenüber den Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs innerhalb der Gemeinschaft (Art. 11 GGV). Die Klägerin, deren Mitarbeiter den „Ferrari FXX-K“ entworfen haben, hat zwar das Fahrzeug als Ganzes durch die Pressemitteilung vom 02.12.2014 in der Gemeinschaft den Fachkreisen zugänglich gemacht. Sichtbar war dabei auch der Bereich, für den nunmehr ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geltend gemacht wird. Indes entsteht durch die Offenbarung eines Erzeugnisses nach Auffassung der erkennenden Kammer weder ein abgeleiteter Teilschutz für seine Elemente, noch hat die Klägerin den als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster beanspruchten Teilbereich in schutzbegründender Weise offenbart. Ob ein abgeleiteter Teilschutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster bei der Offenbarung eines Erzeugnisses entsteht, ist bislang – soweit ersichtlich – in der europäischen Union gerichtlich nicht entschieden worden. Hinsichtlich eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat der BGH jedenfalls den Schutz von Teilen eines einheitlich angemeldeten und eingetragenen Erzeugnisses nach Art. 3 lit. a GGV abgelehnt und dies damit begründet, dass die GGV keinen Schutz für Teile oder Elemente eines eingetragenen Musters kenne (BGH, GRUR 2012, 1139, Rn. 35 – Weinkaraffe; so auch OLG Frankfurt, Urt. v. 15.05.2008, Az. 6 U 182/07, zitiert nach juris, Rn. 9 unter Hinweis u.a. auf Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 10, Rn. 51 ff.). Die Stimmen in der Literatur gehen überwiegend davon aus, dass bei einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Grundsatz ebenfalls kein abgeleiteter Teilschutz besteht. Teilweise wird der Grundsatz aus dem Urteil des BGH in Sachen Weinkaraffe, wonach ein Schutz für Teile oder Elemente eines Erzeugnisses ausscheidet, auf nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster übertragen, ohne auf die insofern abweichenden Entstehungsvoraussetzungen einzugehen (Buchmüller, GRUR 2015, 629, 633). Auch Ruhl spricht sich gegen die Anerkennung eines generellen Teilschutzes bei nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern aus (Ruhl, a.a.O., Art. 10, Rn. 62). Gleichwohl schließt er das Entstehen eines Schutzes als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Teile von Erzeugnissen im Einzelfall nicht aus, indem er darauf verweist, dass das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Entstehungsvoraussetzung die Offenbarung gemäß Art. 11 GGV voraussetzt. Demnach könne je nach den Umständen des Einzelfalls der Verkehr in der Offenbarung der Erscheinungsform eines Erzeugnisses auch die gleichzeitige schutzbegründende Offenbarung der Erscheinungsform einzelner seiner Teile sehen, wenn die Offenbarung erkennbar schutzbegründend sein soll (Ruhl, a.a.O. und Art. 11, Rn. 29). Werde beispielsweise ein Auto als Ganzes auf einer Messe ausgestellt, so dürften die Fachkreise in der Lage sein, in dieser Offenbarung zugleich die separate, erkennbar schutzbegründende Offenbarung der Autoscheinwerfer zu sehen. Dies dürfte aber nicht ohne weiteres auch für den Kotflügel gelten. Denn den Fachkreisen sei bekannt, dass sich Scheinwerfer zur Verwendung in unterschiedlichen Modellen eigneten, so dass sie auch für sich beachtet würden. Demgegenüber lasse sich einer bestimmten – nicht weiter abgegrenzten – Wölbung auf der Kühlerhaube nicht ohne weiteres entnehmen, dass sie ein eigenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster sein solle (Ruhl, a.a.O, Art. 11, Rn. 32). Jestaedt stellt insofern höhere Anforderungen an den Schutz von Teilen eines Erzeugnisses, als er fordert, dass das Teil als eigenständiges Bauteil im Rahmen der schutzbegründenden Offenbarung der Erscheinungsform besonders herausgestellt werde. Entscheidend sei, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Präsentation des Erzeugnisses wahrnähmen. Bei der Präsentation eines Autos beispielsweise dürfte ein separater Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Bauteile, wie etwa den Scheinwerfer, ausscheiden, es sei denn, dass dieser in Werbematerialien als eigenständiges Bauteil besonders herausgestellt werde (GRUR 2012, 1139, 1143). Demgegenüber kommt nach der Ansicht von Eichmann ein aus einem Gesamterzeugnis abgeleiteter Teilschutz bei einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster prinzipiell in Betracht, wenn es in sich geschlossen und eigenständig ist (Eichmann, in: Eichmann/v.Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Aufl., Systematik des Designrechts, C. Nicht eingetragenes GGM, Rn. 18). Ebenso wie bei einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, bei dem die Verkehrsauffassung dafür maßgeblich sei, ob ein Teil eines Kombinationserzeugnisses eigenständige Bedeutung habe, komme es auch bei nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern auf die Verkehrsauffassung an, welche durch die Präsentation des Musters beeinflusst sein könne. Maßgeblich sei allerdings nur die Präsentation, die im Zeitpunkt des ersten Zugänglichmachens Wirkung entfalte (Eichmann, a.a.O.). Spintig geht ohne nähere Begründung von einem abgeleiteten Teilschutz bei nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern aus („If the appearance of the part at issue fulfils the condictions laid down in Artt. 4 et seq., the part enjoys UCD protection as such.“, siehe Spintig, in: Hasselblatt, Community Design Regulation, 2015, Art. 19, Rn. 23). Auch Stone geht davon aus, dass nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster auch an Teilen eines Produkts bestehen können, wenn er ausführt: „It should be remembered that unregistered Community design right may subsist in part of a product. Thus, the ‚part‘ can be defined at the time of litigation to ensure that the design is both valid and infringed“ (Stone, European Union Design Law, 2012, Rn. 4.83). Nach Ansicht der Kammer scheidet bei einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster die Annahme eines aus einem Gesamterzeugnis abgeleiteten Teilschutzes aus. Gegen die Annahme eines abgeleiteten Teilschutzes spricht bereits der Wortlaut. Den Bestimmungen der GGV ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass für einzelne Teile eines (eingetragenen oder nicht eingetragenen) Gemeinschaftsgeschmacksmusters Schutz beansprucht werden kann. Jedes Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt, wie sich aus der Formulierung einer Vielzahl von Vorschriften der GGV ergibt, stets nur ein – nicht mehrere – Geschmacksmuster (Ruhl, a.a.O, Art. 10, Rn. 52 f.; OLG Frankfurt, a.a.O.). Auch gibt es innerhalb der GGV keine § 1 Abs. 1 GeschmMG a. F. entsprechende Bestimmung, die dem Inhaber eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ein ausschließliches Recht an einem Teil eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zuerkennt. Entsprechende Vorschriften zum Teilschutz bei nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern existieren ebenfalls nicht. Soweit es in der Legaldefinition in Art. 3 lit. a GGV heißt, dass unter einem Geschmacksmuster die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon zu verstehen ist, eröffnet dies lediglich die Möglichkeit auch Teile eines Erzeugnisses gesondert als Gemeinschaftsgeschmacksmuster anzumelden (so im Übrigen auch Eichmann, a.a.O., § 1, Rn. 16 und Stone, a.a.O., Rn. 4.80). Ein gesonderter Teilschutz wird durch die Legaldefinition in Art. 3 lit. a GGV entgegen der Ansicht der Klägerin gerade nicht begründet (vgl. auch BGH, GRUR 2012, 1139, Rn. 39 – Weinkaraffe). Schließlich wäre – wie Ruhl zutreffend anführt – für die Fachkreise nicht hinreichend deutlich, ob neben der Erscheinungsform des offenbarten Erzeugnisses auch die von irgendwelchen Teilen Schutz genießen, wobei dies insbesondere für solche Teile gelten würde, die ästhetisch gegenüber dem Gesamterzeugnis nicht eigenständig sind. Zutreffend und vorzugswürdig erscheint es der Kammer nach alledem, den Begriff der Offenbarung des Art. 11 GGV dahingehend auszulegen, dass eine Offenbarung nur dann schutzbegründend wirken kann, wenn die Fachkreise erkennen können, wofür der Schutz in Anspruch genommen wird. Bei der Beurteilung, ob eine isolierte Offenbarung eines Teils eines Erzeugnisses erfolgt ist, ist in erster Linie auf etwaige besondere Umstände bei der Veröffentlichung abzustellen. Gerade die besondere Hervorhebung eines Teils im Rahmen der Präsentation des Erzeugnisses und/oder dessen isolierte Offenbarung bilden gewissermaßen das Pendant zu der im Bereich der eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster für den Teilschutz erforderlichen gesonderten Anmeldung. Die schutzbegründende Offenbarung kann beispielsweise durch das separate Herausstellen von Teilen oder Teilbereichen durch entsprechende Produktfotos oder Detailaufnahmen bei der Produktpräsentation oder durch das Bewerben und Vertreiben von Einzelteilen eines Erzeugnisses geschehen. So ist es – im Einklang mit Art. 3 lit a GGV – auch möglich an Teilen oder Elementen eines Erzeugnisses Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu erlangen. Zu beachten ist insoweit allerdings, dass es für nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster keine Neuheitsschonfrist gibt. Denn die Offenbarung des Gesamtfahrzeuges führt entgegen der Auffassung der Klägerin sehr wohl dazu, dass auch Teile und Teilbereiche als Entgegenhaltung fungieren können. Insoweit ist als entgegengehaltenes Muster im Sinne der Art. 5 und 6 GGV das offenbarte Fahrzeug anzusehen, wobei es im Rahmen der Prüfung der Neuheit und Eigenart des in Frage stehenden Gemeinschaftsgeschmacksmusters soweit zu abstrahieren ist, dass es auf den Bereich oder das Teil ankommt, das nunmehr Schutz beansprucht (vgl. dazu Brückner-Hofmann, in Hasselblatt, a.a.O., Art. 6, Rn. 112 ff.). Die von der Klägerin befürchtete Rechtsunsicherheit und ein Widerspruch im Zusammenspiel von Art. 7 und 11 GGV entsteht daher nicht. Hat der Entwerfer bei der Offenbarung des Gesamterzeugnisses die schutzbeanspruchende Offenbarung des Erzeugnisteils versäumt, ist er auf die Anmeldung als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster innerhalb der Neuheitsschonfrist als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu verweisen, insoweit aber eben auch nicht schutzlos gestellt. Eine schutzbegründende Offenbarung des als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster beanspruchten Teilbereichs des Fahrzeugs hat die Klägerin nicht darzulegen vermocht. Es handelt sich um einen für dieses Verfahren willkürlich festgelegten Teilbereich, der Bauteile – wie Motorhaube, Frontschürze und Spoiler – teilweise erfasst und andere Bauteile – wie Frontscheibe, Lampen, Splitter – gänzlich unberücksichtigt lässt. Durch die Presseveröffentlichung von Bildern des „Ferrari FXX-K“ in der Pressemitteilung vom 02.12.2014 wurde der hier streitgegenständliche Bereich der Frontpartie des Fahrzeuges nicht offenbart. Detailaufnahmen des hier streitgegenständlichen Teilbereichs des Fahrzeuges wurden nicht präsentiert. Vielmehr zeigen die in der Pressemitteilung veröffentlichten Bilder das Fahrzeug lediglich aus der Distanz (mit mehreren Metern Abstand) aus fünf unterschiedlichen Blickrichtungen sowie eine Innenraumaufnahme (siehe Anlagen rop 3 und rop 20). Die Außenaufnahmen vermitteln also jeweils den Gesamteindruck der jeweiligen Ansichten des Gesamtfahrzeugs. Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster an dem gekrümmten V-förmigen Element auf der Fronthaube, dem mittig aus diesem Element herausragenden, längs angeordneten, flossenartigen Element und dem in die Stoßstange integrierten, zweischichtigen Frontspoiler ist mangels besonderer Hervorhebung hier nicht entstanden. Schließlich ist auch in dem Video mit dem Titel „Ferrari FXX K – The making of“, in dem jeweils zeitweise – für wenige Sekunden – die Fronthaube mit ihrem V-förmigen Element und die Gestaltung des Spoilers zu sehen sind (siehe Screenshots Bl. 123 f. GA) keine isolierte Offenbarung zu sehen. Wie der Titel des Videos bereits zeigt, steht im Focus des Werbefilms die Entstehung des Fahrzeuges selbst. Die Gestaltung der Fronthaube mit ihrem V-förmigen Element und die Gestaltung des Spoilers stellen insofern lediglich einzelne Aspekte des Entstehungsprozesses dar. Überdies erfolgte die Veröffentlichung des Videos unstreitig erst nach der Pressemitteilung vom 02.12.2014, weshalb letztere – unter Berücksichtigung der oben angeführten Erwägungen – neuheitschädlich wäre. 2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht auch nicht wegen einer Benutzung des Klagegeschmacksmusters II, das den Spoiler betrifft. Insoweit kann offenbleiben, ob der Spoiler als getrenntes Bauteil möglicherweise aufgrund des Langtextes der Presseveröffentlichung zeitgleich mit der Kurzfassung der Presseveröffentlichung als eigenes Muster offenbart wurde. Zugunsten der Klägerin kann auch unterstellt werden, dass sie das Klagegeschmacksmuster II für das gesamte Bauteil und nicht nur für den in den Anträgen für die angegriffene Ausführungsform in der Merkmalsgruppe 3 beschriebenen und im gestrichelten Bereich gezeigten Teil des Spoilers beansprucht. Anderenfalls wäre aus den zum Klagegeschmacksmuster I dargestellten Erwägungen zum Schutz eines willkürlich gewählten Teilbereichs ohnehin kein Schutz entstanden. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster an dem Spoiler erlangt hat, so werden ihre Rechte durch das Angebot und den Vertrieb des „Front kits“ der Beklagten, das die Teile eines Spoilers enthält, nicht verletzt. a. Für die Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV kommt es darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Musters übereinstimmt, wobei nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 285, Rz. 30 – Kinderwagen II). Bei der Beurteilung des Schutzumfanges des Klagegeschmacksmusters ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, Art. 10 Abs. 2 GGV. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht dabei eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH a.a.O., Rn. 31 m.w.N.). Darüber hinaus wird der Schutzumfang des Klagegeschmacksmusters auch durch seinen Abstand vom vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Klagegeschmacksmusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist auch dessen Schutzumfang (vgl. BGH a.a.O., Rn. 32). b. Dies berücksichtigend ist von einem durchschnittlichen Schutzbereich des (unterstellten) Klagegeschmacksmusters II auszugehen. Für den Entwerfer eines Spoilers besteht im Grundsatz ein großer Gestaltungsspielraum, wie die vorgelegten Abbildungen verschiedenster Sportwagen verdeutlichen. Die sich daraus ergebende Designvielfalt ist Ausdruck des weiten Gestaltungsspielraums. Gewisse Einschränkungen für den Entwerfer ergeben sich hier lediglich funktionsbedingt und im Hinblick auf die Kompatibilität mit dem Fahrzeug. Der Abstand des Klagegeschmacksmusters II zum vorbekannten Formenschatz ist durchaus beträchtlich. Zwar gab es, wie aus Anlage HPR 13 ersichtlich, bereits doppelschichtige Frontspoiler; die Kombination mit dem vom „Ferrari LaFerrari“ bekannten mittleren Verbindungssteg, die zu der Anmutung ein Flugzeugleitwerks führt und mit seinen nach oben gezogenen äußeren Enden an einen Formel-1-Wagen erinnert, war aber unbekannt. c. Bei Zugrundelegung eines durchschnittlichen Schutzbereichs erzeugt die angegriffene Ausführungsform nicht denselben Gesamteindruck wie das Klagegeschmacksmuster II. Für die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks sind die Übereinstimmungen und Unterschiede in den einzelnen Merkmalen zu gewichten und so der Gesamteindruck aus Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen (Art. 10 Abs. 1 GGV). Dieser kennt verschiedene Geschmacksmuster, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, verfügt über gewisse Kenntnisse über die Elemente, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, und benutzt die Produkte mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit. Seine Kenntnisse und der Grad seiner Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (EuGH, Urteil vom 20. November 2011 – C281/10, GRUR 2012, 506 Rn. 59 – PepsiCo/Grupo Promer; BGH, a.a.O., Rz. 55). Dies berücksichtigend gilt hier Folgendes: Zwar sind die von der Klägerin in der Merkmalsgruppe 3 beschriebenen Merkmale weitgehend übereinstimmend verwirklicht. Allerdings bestehen bereits hier auch einige Unterschiede. Der mittlere Verbindungssteg ist bei der angegriffenen Ausführungsform dicker und wirkt mithin etwas wuchtiger. Er ist auch weiter unter die Fahrzeugnase zurückgesetzt, geht also nicht gleichsam von der Fahrzeugspitze nach unten. Dadurch wirkt der Spoiler stärker unter die Fahrzeugfront gesetzt. Schließlich ist der Abstand der beiden Schichten bei dem angegriffenen Spoiler geringer und es ist mithin weniger auffällig, dass es sich um einen doppelschichtigen Spoiler handelt. Vor allem aber ist das (unterstellte) Klagegeschmacksmuster II nicht allein von den im Klageantrag in der Merkmalsgruppe 3 beschriebenen Merkmalen geprägt, sondern in erheblichem Maße auch von seiner im vorbekannten Formenschatz so nicht ersichtlichen Gestaltung im äußeren Bereich. Hier knickt der Spoiler jeweils im stumpfen Winkel so nach oben ab, dass er mit dem darunter angeordneten Splitter eine von der Beklagten als „Double flaps“ bezeichnete, parallele Anordnung bildet. Am Fahrzeug, also in der benutzungstypischen Situation, ist der Spoiler auch aufgrund dieser Gestaltung vor dem Fahrzeug, insbesondere vor den Kotflügeln, angeordnet. Da diese Gestaltung den Gesamteindruck des Klagegeschmacksmusters II deutlich mitprägt, kann auch bei einer Übereinstimmung der Merkmale im mittleren Bereich nicht von einer Verletzung unabhängig der Gestaltung des Außenbereichs ausgegangen werden. So ist indes der Klageantrag gefasst, in dem mit der gestrichelten Linie deutlich gemacht wird, dass eine Übereinstimmung in diesem Bereich bereits genügen soll, um das Unterlassungsgebot auszulösen. Dies ist indes jedenfalls zu weitgehend, wie bereits die nachfolgend erörterte Gestaltung des angegriffenen Spoilers zeigt, aber erst recht für andere, noch auffälligere Gestaltungen der Enden vorstellbar ist. Die angegriffene Gestaltung weicht gerade im Bereich der äußeren, seitlichen Enden so deutlich vom (unterstellten) Klagegeschmacksmuster II ab, dass jedenfalls unter Berücksichtigung der weiteren Unterschiede kein übereinstimmender Gesamteindruck festzustellen ist. Insoweit war auch ein erneuter Hinweis an die Klägerin entbehrlich, den Antrag auf den gesamten Spoiler zu erstrecken. Bei dem angegriffenen Spoiler sind – wie die nachfolgende Nahaufnahme aus Anlage HPR 14 zeigt – die äußeren Enden nicht im stumpfen Winkel nach oben abgeknickt und enden auch nicht in einer parallelen Linienführung zu dem darunter angebrachten Splitter, dessen äußere Enden wie beim „Ferrari FXX-K“ stumpfwinklig nach oben abknicken. Vielmehr sind die Enden weit herumgezogen und steigen in einem spitzen Winkel so bis zur Frontschürze auf, in die sie nach einer weiteren Abkantung münden. Zusammen mit dem Kotflügel, der seinerseits unten nach innen geknickt ist und bis an den Spoiler reicht, bilden die Spoiler-Enden einen großen Luftdurchlass der auf dem Kotflügel vor dem Vorderrad endet. Hier ist ein gänzlich anderes Designkonzept verwirklicht. Durch die hochgezogenen Spoiler-Enden wird der Eindruck eines geschlossenen Rahmens um den Kühlergrill herum erzeugt. Der Spoiler sitzt nicht mehr vor dem Fahrzeug und insbesondere nicht vor dem Kotflügel, sondern ist in die Front integriert. Dazu tragen auch LEDs auf den Vorderkanten der Spoiler-Enden und der etwas zurückgesetzte senkrechte Steg bei. Die wage Erinnerung an ein Flugzeugleitwerk wird allenfalls durch die durch Lackierung hervorgehobene obere Schicht nebst vertikalem Verbindungssteg hervorgerufen. Die Assoziation eines Formel-1-Rennwagens, die beim „Ferrari FXX-K“ durch den nur am Mittelsteg „aufgehängten“ Spoiler mit freien Enden hervorgerufen wird, ist hier ausgeschlossen. 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch wegen einer Verletzung des Klagegeschmacksmusters III. Insoweit stellt sich zunächst die Frage, ob durch die Presseveröffentlichung lediglich ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster an dem in verschiedenen Perspektiven gezeigten, gesamten Fahrzeug „Ferrari FXX-K“ oder auch an den in den einzelnen Bildern gezeigten Perspektiven unter Außerachtlassung der jeweils nicht sichtbaren Bereiche des Fahrzeugs entstanden ist. Für ersteres könnte sprechen, dass es der Klägerin ersichtlich darum ging, ihr gesamtes Fahrzeug zu präsentieren, und es die Darstellung auf den Fotos einer Pressemitteilung naturgemäß mit sich bringt, dass auf jedem einzelnen Foto nicht alle Seiten des Fahrzeugs sichtbar sind, weshalb der Presseveröffentlichung eine Serie von Bildern beigefügt ist. Für die Annahme, dass jedes Foto für sich gleichfalls ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster begründet, spricht, dass bei Veröffentlichung nur eines Fotos kein Zweifel an der Entstehung des Geschmacksmusterschutzes bestünde und der Entwerfer oder sein Rechtsnachfolger gerade durch Abbilden einer Ansicht oder eines Fahrzeugbereichs diese Ansicht bzw. diesen Fahrzeugbereich den Fachkreisen zeigen und verdeutlichen will. Objektiv feststellbar ist bei der Veröffentlichung mehrerer Fotos indes nicht, ob hier ein mehrfacher Offenbarungswille vorliegt und dies auch von den Fachkreisen so verstanden wird oder nicht. Die Kammer neigt daher zu der Auffassung, im Zweifel vom Entstehen mehrerer nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster auszugehen und nimmt insoweit die Entstehung des Klagegeschmacksmusters III zugunsten der Klägerin an. Das Klagegeschmacksmuster III hat auch einen durchschnittlichen Schutzbereich, da der Entwerfer eines Sportwagens erhebliche Gestaltungsfreiheit hat und sich die auf der Abbildung 5 der Presseveröffentlichung sichtbaren Bereiche der Fahrzeugfront und der Fahrzeugseite deutlich von den im Formenschatz ersichtlichen Mustern, insbesondere auch vom nächstkommenden Formenschatz, dem „Ferrari LaFerrari“, abheben. Das Klagegeschmacksmuster III ist mit den Merkmalen, die die Klägerin auch zum Gegenstand des Klageantrags gemacht hat, zutreffend aber nicht sehr detailliert beschrieben. Vom „Ferrari LaFerrari“ unterscheidet sich das Klagegeschmacksmuster III insbesondere durch die Ausgestaltung des V-förmigen Elements mit zumindest im oberen Bereich dunkler Färbung und dem flossenartigen Element, den zweischichtigen Frontspoiler mit den hochgezogenen Enden über dem entsprechend geformten Splitter, die Gestaltung der Frontscheinwerfer nebst optischer Verlängerung, die Zahl auf der Tür und die Finnen mit kurzem, nach innen ragendem Spoiler. In diesen durchschnittlichen Schutzbereich fällt die durch einen Umbau des Wirtsfahrzeugs mittels der von der Klägerin benannten Bauteile erzielte Gestaltung der in der Ansicht schräg von vorne sichtbaren Gestaltung des „Mansory Siracusa 4XX“ nicht. Zur Beurteilung gelten die bereits bei der Prüfung der Verletzung des Klagegeschmacksmusters II beschriebenen Grundsätze. Trotz der bestehenden Übereinstimmungen weist die angegriffene Ausführungsform so erhebliche Unterschiede auf, dass kein übereinstimmender Gesamteindruck vorliegt. Zwar sind die von der Klägerin formulierten, sehr allgemein gefassten Merkmale bei der angegriffenen Ausführungsform auch verwirklicht. Im Detail weichen die Gestaltungen jedoch sehr deutlich voneinander ab, wie die Beklagte in den Anlagen, insbesondere in den Anlagen HPR 15 (als Datenträger, Anlage HPR 18) und HPR 20 bildlich belegt hat. So ist das V-förmige Element mit dem flossenartigen Element (Merkmale 1 und 2) bei dem angegriffenen Fahrzeug viel weicher gestaltet. Insbesondere fehlen die markanten Luftauslässe. Verbunden mit den gänzlich anders geformten Scheinwerfern, die an schrägstehende menschliche Augen erinnern, und dem bereits detailliert beschriebenen, in die Fahrzeugfront integrierten Spoiler wirkt die Gestaltung viel sanfter und weniger sportlich aggressiv als dieser Bereich des Klagegeschmacksmusters III. Gänzlich unterschiedlich ist die Linienführung im Türbereich. Während beim Klagegeschmacksmuster III die mittlere Türfläche weit nach innen gesetzt ist und sich dies im hinteren Seitenteil fortsetzt und in einen großen Lufteinlass mündet, ist die Tür des „Mansory Siracusa 4XX“ im vorderen Bereich eher unauffällig, leicht gewölbt und nur im hinteren oberen Bereich etwas stärker nach innen gewölbt. Dies setzt sich im hinteren Seitenteil fort und mündet in einem oben angeordneten, großen Lufteinlass. Das hintere Seitenteil bildet daher einen großen, stark gewölbten Kotflügel aus. Auch die Seite des Fahrzeugs ist beim Klagegeschmacksmuster III viel kantiger und dynamischer gestaltet, während beim angegriffenen Muster sanfte, gerundete Linien dominieren. Am Heck schließlich lässt das Klagegeschmacksmuster III auffällige in die Kotflügel integrierte Finnen erkennen, die weit außen stehen und nach innen ragende kleine Spoiler aufweisen. Bei dem angegriffenen Modell ist dagegen das Karosserieteil gerundet nach unten gezogen und die Finnen sind weit innen aufgesetzt, mit nach außen ragenden Spoilern. Der informierte Benutzer erkennt ohne weiteres die – teilweise dem Wirtsfahrzeug geschuldete – deutlich abweichende Linienführung des Fahrzeugs der Beklagten. Gerade bei hochpreisigen Fahrzeugen, aber auch bei durchschnittlichen Fahrzeugen besteht ein besonderes Designbewusstsein, aufgrund dessen auch Designunterschiede besondere Beachtung finden. Ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht daher für den informierten Benutzer nicht. 4. Da der Klägerin kein geschmacksmusterrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht scheiden auch Folgeansprüche auf geschmacksmusterrechtlicher Grundlage aus. III. Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz bestehen ebenfalls nicht. 1. Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt (§ 4 Nr. 3 lit. a UWG bzw. § 4 Nr. 9 lit. a UWG a.F.) oder wenn ein Nachahmer die Wertschätzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 4 Nr. 3 lit. b UWG bzw § 4 Nr. 9 lit. b UWG a.F.). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.: vgl. nur BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2009, 79 Rn. 27 Gebäckpresse). 2. Eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Vielmehr beanstandet sie eine Ausnutzung und Beeinträchtigung der Wertschätzung. a. Zwar kommt dem Fahrzeug „Ferrari FXX-K“ ohne Zweifel wettbewerbliche Eigenart zu. Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.: BGH GRUR 2010, 80 Rn. 23 – LIKEaBIKE). Bei der Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart kommt es – wie auch bei der Beurteilung der Ähnlichkeit beziehungsweise des Grades der Übernahme – auf den Gesamteindruck der Erzeugnisse an, denn der Verkehr nimmt ein Produkt in seiner Gesamtheit wahr, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH GRUR 2010, 80 Rn. 32 und 39 – LIKEaBIKE). Durch die bereits im Rahmen der geschmacksmusterrechtlichen Prüfung erörterten Merkmale setzt sich der „Ferrari FXX-K“ nicht nur von vorbekannten Gestaltungen deutlich ab, sondern diese sind auch geeignet auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. Dabei wird die wettbewerbliche Eigenart aber nicht allein durch die dem Klagegeschmacksmuster I entsprechende Frontpartie begründet. Vielmehr sieht der Verkehr das Fahrzeug als Einheit und berücksichtigt alle Merkmale. Denn der Frontbereich ist für den Gesamteindruck nicht so prägend, dass es auf die Gestaltung im Übrigen nicht mehr ankommen würde. Allenfalls mag er in besonderem Maße geeignet sein, auf den Hersteller hinzuweisen. Die wettbewerbliche Eigenart wird gleichwohl durch alle Merkmale, die Gestaltung insgesamt, bestimmt. Etwas anderes mag bezüglich des Spoilers gelten, der als eigenständiges Bauteil, als das er vom Verbraucher auch erkannt wird, auch eigene wettbewerbliche Eigenart erlangt haben dürfte. Davon wird im Folgenden ausgegangen. b. Der „Mansory Siracusa 4XX“ der Beklagten stellt indes ebenso wie der angegriffene, mit dem „Front kit“ zu erwerbende Spoiler allenfalls eine nachschaffende Leistungsübernahme dar, die nicht geeignet ist, eine Rufausbeutung oder eine Rufbeeinträchtigung herbeizuführen. Bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit ist grundsätzlich auf die Gesamtwirkung der sich gegenüberstehenden Produkte abzustellen. Denn der Verbraucher nimmt ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen wahr, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (st. Rspr.: vgl. nur BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 41 – LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2007, 795, Rn. 34 – Handtaschen). Eine nahezu identische Leistungsübernahme ist anzunehmen, wenn die Nachahmung im Gesamteindruck nur unerhebliche Abweichungen zum Original aufweist (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 524 – Modulgerüst I). Eine nachschaffende Nachahmung liegt vor, wenn die fremde Leistung nicht identisch oder nahezu identisch nachgeahmt, sondern lediglich als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird (vgl. BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen). Diesen Grundsätzen folgend ist vorliegend von einer allenfalls nachschaffenden Nachahmung auszugehen. Dies gilt sowohl für das gesamte Fahrzeug als auch für den Spoiler. Wie bereits im Rahmen der geschmacksmusterrechtlichen Prüfung ausgeführt, stimmen schon die im Frontbereich befindlichen Gestaltungsmerkmale nicht überein. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen und erneut auf die Übereinstimmungen aber auch die Unterschiede, insbesondere den kantig, aggressiv sportlichen Gesamteindruck des „Ferrari FXX-K“ im Gegensatz zu dem eher sanft anmutenden Eindruck des „Mansory Siracusa 4XX“ der Beklagten verwiesen. Auch die erheblichen Unterschiede der übrigen aus der Perspektive der Abbildung 5 der Presseveröffentlichung betreffend des „Ferrari FXX-K“ zu entnehmenden Merkmale zu den entsprechenden Merkmalen des „Mansory Siracusa 4XX“ der Beklagten sowie die weiteren gravierenden Unterschiede in der Heckansicht, bezüglich derer auf Anlage HPR 19 der Beklagten Bezug genommen wird, führen dazu, dass trotz der von der Klägerin aufgezeigten Übereinstimmungen allenfalls noch von einer nachschaffenden Leistungsübernahme auszugehen ist. Das gilt auch für den Spoiler, der – wie bereits ausgeführt – trotz seiner Übereinstimmungen im mittleren Bereich im seitlichen Außenbereich so anders gestaltet ist, dass auch die Verkehrskreise, an die sich das Produkt richtet, ohne Weiteres die Unterschiede erkennen. c. Es liegt auch keine Rufausbeutung vor. Der von der Klägerin geltend gemachte Kaufanreiz für den potentiellen Käufer eines „Mansory Siracusa 4XX“ besteht nicht. Eine unlautere Rufausnutzung kann zwar auch ohne Herkunftstäuschung der angesprochenen Verkehrskreise auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen. Die Frage, ob dadurch eine Gütevorstellung unangemessen ausgenutzt wird, ist im Wege einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu beantworten, wobei insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, aber auch der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit von Bedeutung sind. Dabei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts zu einer für die Annahme einer Rufausnutzung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellungen führen (BGH, GRUR 2005, 349 - Klemmbausteine III; BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 200). Hingegen reicht es nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil; BGH, GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen). Vielmehr muss eine Übertragung des Rufs des Originalerzeugnisses auf das Erzeugnis des Nachahmers hinzukommen. Das ist auch der Fall, wenn nicht die Käufer, wohl aber das Publikum, das bei den Käufern die Nachahmungen sieht, zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit verleitet wird, denn dies ist bereits ein erheblicher Anreiz zur Kaufentscheidung für die Nachahmung (OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.1.2012, Az. I-20 U 175/11, Tz. 120 – Tablet-PC, zitiert nach juris; BGH GRUR 1985, 876, 878 - Tchibo/Rolex). Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung kann eine unlautere Rufausnutzung deshalb ausscheiden, weil keine Gefahr einer Herkunftsverwechslung beim Publikum besteht. Diese Gefahr kann durch einen geeigneten Hinweis auf den Unterschied zwischen Nachahmung und Original ausgeräumt werden, wie etwa das Anbringen einer deutlich sichtbaren eigenen Herkunftsbezeichnung (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 352 - Tablet-PC II). Danach ist im vorliegenden Fall bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung zu verneinen. Im Streitfall wird es dem Käufer tatsächlich nicht gelingen, gegenüber Dritten mit der Nachahmung „Eindruck zu schinden“. Entweder sind die Dritten nicht mit dem Sportwagenmarkt vertraut. Dann kann sich der Käufer auch nicht mit dem Prestige und der Aura des „Ferrari FXX-K“ schmücken. Sofern aber die den Käufer interessierenden Dritten sich ihrerseits mit Sportwagen auskennen, erkennen sie die erheblichen Unterschiede und wissen auch, dass typischerweise im Tuninggeschäft die Anlehnung an hochklassigere Modelle desselben Anbieters gesucht wird. Sie werden nicht annehmen, dass es sich um ein Produkt der Klägerin handelt, sondern wie auch die entsprechende Kennzeichnung für Dritte nahelegt, die gerade bei einer Unsicherheit über die Herkunft nach den Marken und Kennzeichen der Klägerin Ausschau halten, um das Produkt eines Tuningunternehmens. Während in den von der Klägerin angeführten Entscheidungen „Tchibo/Rolex I“ und „Tablet PC“ die Gerichte davon ausgingen, dass es bei dem Dritten tatsächlich zu einer Herkunftstäuschung kommen würde, entspricht der Streitfall gerade der Entscheidung „Tablet II“, in dem entschieden wurde, dass eine Rufausbeutung ausscheidet, wenn die Produktunterschiede so gravierend sind, dass eine Verwechslung nicht mehr stattfindet, weil dann zugleich ein Imagetransfer ausscheidet. Dieselben Erwägungen gelten auch für den Spoiler. Auch hier wird der Dritte sich entweder keine Vorstellung über die Herkunft dieses Anbauteils machen oder die gravierenden Unterschiede erkennen. Eine unangemessene Rufausnutzung kommt schließlich zwar auch in Betracht, wenn sich ein Mitbewerber an den Erfolg eines schon sehr bekannten und auf dem Markt geschätzten Systems anhängt, um von dem Ansehen, das der Originalhersteller für seine Erzeugnisse in jahrzehntelanger Markttätigkeit gewonnen hat, unmittelbar zu profitieren, womit diesem ein Teil seines Markterfolgs in anstößiger Weise genommen wird (BGH, GRUR 2005, 349 - Klemmbausteine III). Im Streitfall ist es dem zulässigen Tuninggeschäft aber gerade immanent, dass schon durch die Verwendung des „Ferrari 488 GTB“ als Wirtsfahrzeug die Beklagte zugleich von dem guten Ruf der Klägerin profitiert. Denn sie verwendet insoweit eben das qualitativ hochwertige Original der Klägerin. Das Tuningangebot der Beklagten stellt indes in keiner Weise eine anstößige Wettbewerbstätigkeit dar. Der Verkehr weiß um das Tuninggeschäft und die Klägerin wird nicht im Absatz der ohnehin limitierten, sofort ausverkauften „Ferraris FXX-K“ beeinträchtigt. d. Schließlich scheidet auch eine Rufbeeinträchtigung aus. Anhaltspunkte dafür, dass der gute Ruf des Originals – hier des „Ferrari FXX-K“ – durch den Vertrieb einer Nachahmung Schaden nimmt, bestehen nicht. Die Wertschätzung, die neben der Qualität mitunter auch auf der Exklusivität des Originals beruht, wird durch den Vertrieb der Produkte der Beklagten nicht beeinträchtigt. Das scheidet grundsätzlich bereits dann aus, wenn – wie hier – weder die Käufer der Nachahmung noch Dritte, welche die Nachahmung bei Käufern sehen, der Gefahr einer Herkunftstäuschung unterliegen (BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen m. w. N). Denn dann ist die Exklusivität gerade nicht aufgehoben, die gerade durch die Komposition aller Merkmale geschaffen wird. Der Umstand, dass im Tuningbereich ein Straßenfahrzeug geschaffen wird, das Anlehnung an das Original nimmt, ist für den Besitzer des für die Rennstrecke nutzbaren limitierten Modells unter keinem Gesichtspunkt nachteilig. Vielmehr kommt sogar umgekehrt in Betracht, dass die Wertschätzung aufgrund des Bestrebens und der Nachfrage im Markt, Designmerkmale teilweise zu nutzen, sogar noch gesteigert wird. 3. Vor diesem Hintergrund stehen der Klägerin auch keine lauterkeitsrechtlichen Folgeansprüche zu. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf insgesamt 750.000 € festgesetzt.