Urteil
41 O 49/16
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2017:0712.41O49.16.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu 1 und 2 zu je ½.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu 1 und 2 zu je ½. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Landgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Urteil 41 O 49/16 Verkündet am 12.7.2017 X, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit hat die 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Z durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht X1 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. 05. 2017 gemäß § 349 Abs. 3 ZPO für R e c h t erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu 1 und 2 zu je ½. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Zinsen aus einem Darlehensvertrag. Die Klägerin zu 2) ist Zessionarin des von ihr geltend gemachten Anspruches. Zedentin dieses Anspruches ist die G2 Wohnungs- und T mbH. Diese war ihrerseits in Folge einer mit Wirkung für den 01.01.2015 wirksam gewordenen Verschmelzung mit der ursprünglichen Darlehensnehmerin und Anspruchsinhaberin U neunte Beteiligungs-GmbH (im G GmbH) Inhaberin des streitgegenständlichen Anspruches geworden. Die Beklagte ist ihrerseits Rechtsnachfolgerin der Wohnungsbauförderungsanstalt (im Folgenden G1). Die U GmbH war eine Projektgesellschaft, die das Grundstück X-T-Straße in Z erwarb, um auf dem ehemaligen Gelände einer G3 und –werkstatt öffentlich geförderte Mietwohnungen zu errichten. Dazu erhielt sie von der Stadt Z mit Bewilligungsbescheid vom 14. 11. 2002 ein öffentliches Darlehen. Mit Änderungsbescheid vom 24. 09. 2003 wurde dieses Darlehen noch einmal modifiziert und belief sich auf insgesamt 7.160.000 €. Ein Teilbetrag dessen in Höhe von 1.350.000€ sollte für die infolge der vormaligen industriellen Nutzung notwendig gewordene Aufbereitung des Grundstückes, insbes. einer Dekontamination des Bodens von Fetten und Schmierstoffen, eingesetzt werden. Die Darlehensgewährung sah dazu in Ziffer 14. Nr. 7 der Förderzusage eine entsprechende Auflage vor, Einzelnachweise über die Maßnahmen der Brachlandsanierung analog der vorgelegten Kostenschätzung zu führen. Die öffentlich-rechtliche Förderzusage der Stadt Z wurde am 16. 01. 2004 im Wege eines privatrechtlichen Darlehensvertrages umgesetzt. Vertragsparteien war neben der Darlehensgeberin, der G1, und der Darlehensnehmerin, der U GmbH, noch die U AG und Herr L als weitere persönlich verpflichtete Darlehensnehmer zur Absicherung der Darlehensgeberin. In diesen Vertrag wurden die B der Beklagten (im Folgenden D) einbezogen. Diese sahen in § 5 unter anderem vor, dass im Falle eines Rückforderungsanspruches wegen Aufhebung der Förderzusage eine Verzinsung in Betracht kommt. Die Verzinsung sollte sich dabei auf 5 Prozentpunkte p.a. über dem Basiszinssatz gem. 247 BGB, höchstens aber auf 12 % belaufen. Von der Geltendmachung des Rückforderungsanspruches konnte abgesehen werden, wenn der Empfänger der Förderzusage die Umstände aufgrund dessen diese unwirksam wurde oder hätte unwirksam werden können, nicht zu vertreten hat. (K 3) Weil die U GmbH hinsichtlich der Bodensanierung gegen die Auflage in Ziffer 14 Nr. 7 der Förderzusage verstieß, wurde der dazu bereitgestellte Darlehensbetrag im November 2012 von 1.350.000€ auf 9.900 € reduziert. Die U GmbH erhob daraufhin am 13.12. 2012 vor dem Verwaltungsgericht Z Anfechtungsklage gegen die Teilrücknahme der Förderzusage. Die Anfechtungsklage wurde abgewiesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.11.2013 (Az: 14 K 8766/12) wurde mit der Nichtzulassung der Berufung durch das OVG NRW am 29.01.2014 rechtskräftig. Am 18.07.2014 forderte die Beklagte die U GmbH erstmals schriftlich zur Rückzahlung eines Darlehensteilbetrages von 1.212.649,72 € auf. In der Folge traten Uneinigkeiten bezüglich der dafür notwendigen Kündigung des Darlehens auf, über die sich die Parteien letztlich verständigen konnten. Mitte des Jahres 2015 veräußerte die U GmbH sämtliche Geschäftsanteile an die G2 und verschmolz mit dieser rückwirkend zum Jahresbeginn 2015. Die G2 zahlte am 16. 10. 2015 daraufhin absprachegemäß den zurückgeforderten Darlehensbetrag an die Beklagte und zwar ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Im Februar 2016 trat die Beklagte dann mit einer Zinsforderung i.H.v. insgesamt 552.893.96 € über den zurückgezahlten Darlehensbetrag an die G2 heran. Die G2 wies diese Forderung zunächst als verjährt zurück. Um die Zwangsvollstreckung zu vermeiden, kam die G2 der Zinsforderung unter Vorbehalt letztlich aber am 30.06.2016 nach und trat den daraus entstehenden Rückzahlungsanspruch an die Klägerinnen zu 1 und 2 ab. Die Beklagte wurde schriftlich über die Abtretung informiert (K 19). Die Klägerinnen zu 1 und 2 behaupten im Wesentlichen, die Änderungen der D seien nicht allen Darlehensnehmern, namentlich Herrn L, mitgeteilt worden. Sie sind infolgedessen der Ansicht, die Änderung der D habe keinen Einfluss auf die Vertragsvereinbarung. Eine unterschiedliche Ausgestaltung eines Darlehensvertrags mit mehreren Darlehensnehmern sei aber nur wirksam, wenn dies zuvor vertragsmäßig vereinbart worden sei. Zudem gebe es keinen Rechtsgrund für die Zahlung der Zinssumme, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 D nicht erfüllt seien. Die Förderzusage sei durch ihre Abänderung nicht unwirksam geworden, sondern habe lediglich eine inhaltliche Modifizierung erfahren. Weiter sind die Klägerinnen zu 1 und 2 der Ansicht, dass die Beklagte keinen Schaden erlitten habe und dass ihnen nach den geltenden AGB eine Exkulpationsmöglichkeit zustünde. Andernfalls würde der säumige Schuldner besser gestellt werden als der redliche Schuldner, dem seine Förderzusage etwa durch einen Widerruf abhandenkomme. Ferner sei der von der Beklagten geforderte Zinssatz sittenwidrig, da er jedenfalls seit 2013 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in einem eklatanten Missverhältnis zum marktüblichen Zinssatz für Baufinanzierungsdarlehen stehe. Nach Ansicht der Klägerinnen zu 1 und 2 sind die entsprechenden Zinsregelungen auch wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Position unwirksam. Die Klägerinnen zu 1 und 2 sind der Ansicht, die Zinsforderung sei verjährt, da der Zinsanspruch der Beklagten bereits zum Zeitpunkt der Möglichkeit der Unwirksamkeit der Förderzusage entstanden sei, spätestens jedoch mit deren Widerruf. Schließlich sind die Klägerinnen zu 1 und 2 der Ansicht, dass eine Vertragsanpassung vorzunehmen gewesen sei. Ursprünglich ist die G2 als Rechtsnachfolgerin der U GmbH Inhaberin des Rückzahlungsanspruches gewesen. Mit Abtretungsvertrag vom 01. 06. 2016 (K 18) hat sie diesen jedoch an die Klägerinnen zu 1 und 2 abgetreten. Die Klägerinnen zu 1 und 2 beantragen daher, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen zu 1 und 2 als Gesamtgläubigerinnen 552.893,96€ nebst Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass die Änderungen der D auch dem Mitdarlehensnehmer Herrn L mitgeteilt worden seien. Das entsprechende Informationsschreiben (K 3) sei auch an ihn adressiert worden. Die Beklagte ist insofern der Ansicht, dass im Falle eines nicht erfolgten Zuganges an Herrn L die Änderung für ihn als Mitdarlehensnehmer gleichwohl gelte. Jedenfalls in Bezug auf die Klägerinnen zu 1 und 2 sei die Information zugegangen und die Änderung damit wirksam geworden. Es habe wegen des Anspruches aus § 5 Abs. 2 D einen Rechtsgrund für die Zinsforderung gegeben. Demnach sei durch die Abänderung der Förderzusage eine Teilunwirksamkeit eingetreten. Ein Absehen von der Geltendmachung des Anspruches kommt nach Ansicht der Beklagte nicht in Betracht, da die Klägerinnen zu 1 und 2 die Gründe für ein Nicht-Vertretenmüssen nicht hinreichend dargelegt hätten. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass ihr ein Schaden entstanden sei. Ein solcher sei in der Zweckverfehlung des gewährten Darlehens entstanden. Überdies liege hinsichtlich der Höherverzinsung keine Sittenwidrigkeit vor, da es sich hierbei um eine eigenständige, die Hauptleistung des Darlehens nicht tangierende Regelung handele. Ferner haben die Klägerinnen nach Ansicht der Beklagten nicht hinreichend zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit vorgetragen. Die Beklagte ist der Ansicht, die D2 seien keine unangemessenen oder unwirksamen AGB. Die Beklagte ist zunächst der Ansicht, dass die D2 nicht als AGB zu qualifizieren seien, da deren Verwendung nicht in der Vertragsgestaltungsmacht der Beklagten läge, sondern von der nordrhein-westfälischen Landesregierung zur Umsetzung des Regionalen Wirtschaftsförderprogramms als fester Bestandteil der Förderungszusage auferlegt werde. Jedenfalls gäben die D2 nur den Inhalt in jedem Fall anwendbarer gesetzlicher Vorschriften wieder. Schließlich ist nach Ansicht der Beklagten in jedem Fall zu beachten, dass das vorliegende Förderdarlehen nicht mit einem zivilrechtlichen marktüblichen Darlehen übereinstimme, sodass der marktübliche Zins kein adäquater Vergleichsmaßstab sei. Ferner ist die Beklagte der Ansicht, der von ihr geltend gemachte Zinsanspruch sei nicht verjährt. Vielmehr sei dieser erst mit dem Rückforderungsanspruch des Darlehens entstanden. Somit habe die Verjährungsfrist erst am 18.07.2014 zu laufen begonnen. Eine Anpassung des Vertrages auf den marktüblichen Darlehenszins nicht in Betracht komme, da die Parteien bei Erkennen der veränderten Umstände vom Abschluss des Darlehensvertrags Abstand genommen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Y-Weg gem. § 13 GVG eröffnet. In Anwendung der Zwei-Stufen-Theorie ist bei der Gewährung von Subventionen und öffentlichen-rechtlichen Förderung zwischen der öffentlich-rechtlichen Ebene der Gewährung der Förderung durch Verwaltung („Ob“) einerseits und der privatrechtlichen Ebene der Ausgestaltung des aus der Gewährung resultierenden Anspruches des Antragsstellers („Wie) unterschieden. Die öffentlich-rechtlich gewährte Forderung wird mittels eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen dem Antragssteller und der jeweiligen Behörde meist unter Einbeziehung einer Bank umgesetzt. Vorliegend betrifft der Rechtsstreit ausschließlich einen Anspruch aus dem privatrechtlichen Darlehensvertrag zwischen den Parteien. II. Die Klage ist allerdings auch unter Berücksichtigung des nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerinnen vom 19. 06. 2017 (Bl. 94 ff GA.) unbegründet. 1. Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Zinssumme in Höhe von 552.893,96 € gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB. Demnach ist derjenige, der etwas durch Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund erlangt hat, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Die Klägerinnen sind infolge der wirksamen Abtretung der Ansprüche der Rechtsnachfolgerin der Darlehensnehmerin aktivlegitimiert (K 18). a) Die Beklagte hat vorliegend etwas durch Leistung von den Klägerinnen erlangt. Das Erlangte kann jede Art von Vorteil sein. Durch Leistung wird etwas erlangt, wenn es auf Grund einer bewussten zweckgerichteten Mehrung fremden Vermögens erfolgt. Die Klägerinnen haben der Beklagten eine Summe von 552.893, 96€ überwiesen. b) Diese Zahlung erfolgte jedoch nicht ohne rechtlichen Grund. Ein rechtlicher Grund für das Behaltendürfen der Leistung ist das Bestehen des Kausalverhältnisses, auf das sie sich bezieht. Das Kausalverhältnis darf demnach nicht fehlen, unwirksam sein und die Leistung nicht bzw. nicht wie erfolgt erfordern. Die Beklagte hat gegen die Klägerinnen einen Anspruch auf Zahlung der Zinssumme gem. § 488 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 Abs. 2 D. Der rechtliche Grund ergibt sich aus dem zwischen den Parteien auf privatrechtlicher Ebene getroffenen Darlehensvereinbarung und den darin enthaltenen AGB der Beklagten. aa) Bereits mit Abschluss des Darlehensvertrages sind die D in den Vertrag wirksam einbezogen worden. Dies ergibt sich bereits aus § 11 des Darlehensvertrages (K 2). Dort heißt es in Abs. 1, dass die B (AGB) der G1, die beigefügt sind, (…) vollinhaltlich Bestandteil dieses Vertrages (werden). Der Empfänger erklärt sich vorbehaltlos mit allen Bestimmungen der AGB einverstanden. Er verpflichtet sich, diese AGB zu beachten und einzuhalten. Die mit Wirkung zum 01. 01. 2013 geänderten D (K 2) der Beklagten sind ebenfalls wirksam in den Vertrag einbezogen worden, unabhängig davon, ob die Regelungen des §§ 305 ff. BGB auf die D anwendbar sind. Mit Schreiben vom 02. 11. 2012 hat die Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerinnen über die Änderung ihrer AGB, insbes. des § 5 Abs. 1 und 2 D hinsichtlich der Aktualisierung des Zinssatzes hingewiesen (K 3). Die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 2), die U GmbH hat seinerzeit die Änderungen auch angenommen, da sie ersichtlich nicht innerhalb der ihr dafür zugestandenen Frist von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen Widerspruch gegen diese einlegte. Auf die Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB auf die D kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Sofern diese bejaht werden würde, wären Anforderungen an einen Einbezug gem. § 305 Abs. 2 BGB jedenfalls erfüllt. Der Einbezug nachträglich geänderter AGB bestimmt sich nach § 305 Abs. 2 BGB. Demnach werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss erstens die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und zweitens der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. Bei nachträglichen Änderungen hat der Verwender zudem die Pflicht, auf die Neufassung hinzuweisen und diese zugänglich zu machen. Dies geschieht insbesondere durch das drucktechnische Hervorheben der Änderungen (vgl. z.B. BeckOKBGB/ Basedow , § 305 Rn. 81; Dauner-Lieb/Langen/ Kollmann , § 305 Rn. 124). Mit Schreiben vom 02. 11. 2012 hat die Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerinnen über die Änderung ihrer AGB, insbes. des § 5 Abs. 1 und 2 hinsichtlich der Aktualisierung des Zinssatzes ordnungsgemäß und unter drucktechnischer Hervorhebung dieser Änderungen hingewiesen (K 3). bb) Inwiefern diese Änderung dem Mitdarlehensnehmer, Herrn L, nicht angezeigt worden ist, ist für diesen Rechtsstreit nicht von Bedeutung. Es genügt insofern, dass die Änderungen der Klägerseite zugegangen sind. Die durch die Mitdarlehensnehmerschaft des Herrn L entstandene Gesamtschuld steht dem nicht entgegen. Aus § 19 Abs. 1 D ergibt sich nichts anderes, da hier weder eine Kündigung noch eine Erweiterung der Vertragspflichten in Rede steht. Eine Gesamtschuld liegt vor, wenn mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), vgl. § 421 Satz 1 BGB. Innerhalb der Gesamtschuld wird zwischen solchen Tatsachen unterschieden, die für alle Gesamtschuldner Wirkung entfalten und solchen, die Einzelwirkung haben. Gem. § 425 Abs. 1 BGB wirken andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. § 425 Abs. 2 BGB nennt insoweit nicht abschließend Regelbeispiele. Die in §§ 422- 424 BGB mit Gesamtwirkung versehenen Tatsachen sind die Erfüllung, der Erlass und der Gläubigerverzug. Neben diesen Tatsachen bleiben die Verbindlichkeiten nach dem Grundsatz der Einzelwirkung einer individuellen Entwicklung zugänglich. Damit wird der Schutz der Gesamtschuldner bezweckt. (BeckOKBGB/ Gehrlein , § 425 Rn. 1; BeckOGKBGB/ Kreße , § 425 Rn. 2; MüKoBGB/ Bydlinski , § 425 Rn. 2; Jauernig/ Stürner , § 425 Rn. 1). Die Änderungen der D unterfallen dem Grundsatz der Einzelwirkung, da sie nicht unter die § 422ff. BGB zu subsumieren sind. Der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 2), der U GmbH, sind diese Änderungen jedenfalls mit Schreiben vom 02.11.2012 hinreichend bekannt gemacht worden. Nichts anderes gilt für die im Wege der Abtretung der anspruchsinnehabenden Rechtnachfolger. Die rechtliche Entwicklung der Verbindlichkeit zwischen Herrn L und der Beklagten ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreites, da Herr L an diesem nicht teilnimmt. Sofern der Kläger in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 19. 06.2017 auf § 19 Abs. 1 D verweist, in dem die Empfänger grundsätzlich zur gegenseitigen Abgabe und Entgegenahme von Willenserklärungen mit Wirkung für den anderen bevollmächtigt werden, ergibt sich keine andere Beurteilung. Ausgenommen von dieser Bevollmächtigung sind allein die Erweiterung von Vertragspflichten und die Kündigung des Vertragsverhältnisses. Bei der Einbeziehung der neuen D und der damit einhergehenden Zinserhöhung handelt es sich allerdings nicht um eine Erweiterung der Vertragspflichten. Die Pflicht zur Zahlung eines Zinssatzes bestand von Beginn des Vertragsverhältnisses an. Dass sich diese Pflicht verändert hat, indem der Zinssatz erhöht wurde, stellt nicht die Begründung einer neuen Pflicht, sondern die Modifikation einer bereits bestehenden Pflicht dar. Abgesehen davon, dass das Vertragsverhältnis der Beklagten zu Herrn L schon nach dem Grundsatz der Einzelwirkung in diesem Rechtsstreit nicht zu berücksichtigen ist, konnten die Klägerinnen diesen hier auch hinsichtlich der Einbeziehung der neuen D vertreten. Da die Klägerinnen diesen nicht widersprochen haben, haben sie konkludent - auch mit Wirkung für Herrn L - sowohl der Einbeziehung als auch dem neuen Zinssatz zugestimmt. cc) Die streitgegenständliche Bestimmung des § 5 D (K 2) ist nicht unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1, 2 BGB. Inwiefern diese Regelungen auf die D anwendbar sind, ist auch hier nicht entscheidungsrelevant, da es hinsichtlich der Unangemessenheit bereits an einem hinreichenden Vortrag der Klägerseite fehlt. Gem. § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in B unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Gem. § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oderwesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Die Klägerinnen beschränken sich in ihrem Vortrag auf die Feststellung, dass eine unangemessene Benachteiligung wegen eines über dem Marktüblichen liegenden Zinssatzes vorliege. Sie legen damit weder hinreichend dar, worin die Benachteiligung besteht, noch warum diese im konkreten Fall unangemessen ist. Sie tragen auch nichts dazu vor,mit welchen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder inwiefern wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Der Verweis der Unangemessenheit erfolgt daher sehr pauschal und unspezifisch unter Verweis auf § 307 Abs. 1, 2 BGB (Bl. 4). Zudem verkennen die Klägerinnen zu 1 und 2, dass § 5 Abs. 2 D sich nicht auf den privatrechtlichen Darlehenszins, für den die Marktüblichkeit gilt, bezieht, sondern direkten Bezug auf eine Veränderung der öffentlich-rechtlichen Förderzusage nimmt, auf deren Grundlage das Darlehen geschlossen worden ist. Somit normiert er einen Sonderfall, dass die Legitimationsgrundlage der per Darlehen umgesetzten Förderung entfällt. Tritt dieser Fall ein, muss ein verständiger Dritter davon ausgehen, dass sich auch die Konditionen des Darlehens ändern, das ja so nie hätte gewährt werden dürfen. Demnach liegt der Grund des Zinsanspruches außerhalb des Darlehensvertrages und dessen Hauptleistungspflichten (OLG Düsseldorf v. 11.9.2015 – I-9 U 178/14, B 6 S. 10).Inwiefern ein für diesen Sonderfall unangemessener Zinssatz vorliegen soll, tragen die Klägerinnen zu 1 und 2 nicht vor. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem ergänzenden Schriftsatz der Klägerinnen zu 1) und 2) vom 19.06.2017, auch nicht für den Zeitraum der Jahre 2005-2011. dd) Die Anspruchsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 der AGB liegen vor. (1) Insbesondere ist die Förderzusage im Wege der anteiligen Rücknahme durch die Stadt Z (K 4) teilweise unwirksam geworden, sodass der Beklagten ein Rückforderungsanspruch entstanden ist. In § 5 Abs. 2 der streitgegenständlichen AGB heißt es: „Ist ein Rückforderungsanspruch zugunsten der Gläubigerin entstanden oder könnte er entstehen, weil die der Bewilligungsbescheid/die Förderzusage ganz oder teilweise unwirksam wird oder unwirksam werden könnte, so sind die zurück zu fordernden Beträge ab Auszahlung der Fördermittel entsprechend vorstehendem Absatz 1 zu verzinsen.“ Die ursprüngliche Förderzusage ist infolge der gerichtlich als wirksam bestätigten Rücknahme (VG Düsseldorf v. 05.11.2013 – 14 K 8766/12; Nichtannahme der Berufung durch das OVG am 29.01.2014) teilweise unwirksam geworden. Vorliegend hätte die ursprünglich erteilte Förderzusage nicht erteilt werden dürfen, da die von der Rechtsvorgängerin der Klägerinnen gemachten Angaben von den Voraussetzungen der Förderzusage abwichen. Ferner genügte die Rechtsvorgängerin der Klägerin ihren Nachweispflichten gem. Nr. 14 (7) der Auflagen und Bedingungen der Förderzusage (B 2) nicht. Infolgedessen reduzierte sich die für die Brachlandsanierung gewährte Darlehenssumme von 1.350.000€ auf 9.900€ (K 4). Aufgrund dieser Umstände ist die ursprüngliche Förderzusage nicht nur inhaltlich abgeändert, sondern mit Wirkung für die Vergangenheit unwirksam geworden. (2) Die Beklagte hat ferner nicht von der in § 5 Abs. 2 Satz 2 D normierten Möglichkeit Gebrauch gemacht, von der Geltendmachung der Ansprüche aus § 5 Abs. 2 Satz 1 D Abstand zu nehmen. Dort heißt es: „Von der Geltendmachung des Anspruches nach Satz 1 kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Empfänger die Umstände, aufgrund deren der Einwilligungsbescheid/die Förderzusage unwirksam wurde oder hätte unwirksam werden können, nicht zu vertreten hat.“ Der Wortlaut macht in dem Modalverb „kann“ deutlich, dass hier ein Ermessenspielraum der Beklagten besteht. Vorliegend hat sie sich für die Geltendmachung entschieden. An einem Vortrag über ein fehlendes Vertretenmüssen fehlt es. Dies wäre vor dem Hintergrund, dass die Rechtsvorgängerin der Zedentin der Klägerin zu 2), die U GmbH, die ihr obliegenden Auflagen der Förderzusage nicht erfüllt hat, umso gebotener gewesen. Ausweislich des Wortlautes „insbesondere“ stellt das Vertretenmüssen nicht den einzigen Umstand dar, der eine Ermessensentscheidung der Beklagten bezüglich der Geltendmachung ermöglichen kann. Aber auch zu anderen Umständen, wegen der die Beklagte auf die Anspruchsverfolgung verzichten sollte, trägt die Klägerseite nichts vor. Nach Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 D setzt die Zinsforderung die Entstehung des Rückforderungsanspruches voraus. Die Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 D ergibt, dass die Zinsen auf eine bestimmte Summe, die „zurück zu fordernden Beträge“ zu erheben sind. Ohne das Vorliegen eines bezifferten Anspruches ist die Geltendmachung von Zinsen damit nicht möglich. Sofern die Klägerinnen zu 1) und 2) ergänzend vortragen, der Rückzahlungsanspruch sei mangels wirksamer Kündigung und Mitteilung an Herrn L nicht entstanden und habe infolgedessen den Zinsanspruch nicht auslösen können, ist darauf hinzuweisen, dass gem. § 18 Abs. 1 (a) D ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zugunsten der Beklagten für den vorliegenden Fall einer teilweise unwirksam gewordenen Förderzusage besteht. Eine Frist ist weder durch die D noch durch den Hauptvertrag bestimmt. Ebenso wenig erfolgt ein Verweis auf die Anwendbarkeit des § 626 BGB. Gem. § 18 Abs. 1 D ist bei Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts auf die Belange des Empfängers Rücksicht zu nehmen. Angesichts der Dimension und der Komplexität des Bauvorhabens der Klägerinnen zu 1) und 2) und im Hinblick auf diese Rücksichtspflicht erscheint die Kündigung nicht verfristet. Sie erfolgte etwa ein halbes Jahr nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts, die am 29.01.2014 erging. Diese Zeit kann als Reaktionszeit der Klägerinnen zu 1) und 2) auf die neue Situation verstanden werden, die die in § 18 Abs. 1 D normierte Rücksicht auf den Empfänger gebietet. Zudem musste den Klägerinnen zu 1) und 2) bewusst sein, dass die teilweise Rücknahme der Förderungszusage einen teilweisen Rückzahlungsanspruch der Beklagten zur Folge haben musste; dies nicht zuletzt aus § 1 Abs. 3 des Darlehensvertrages (Anlage B1), da die Klägerinnen zu 1) und 2) ihrer Dokumentationspflicht nicht genügten, wodurch es überhaupt erst zu der Rücknahme der Forderung kam. Letztlich kommt es auf die Kündigung des Darlehensvertrags und deren Mitteilung an Herrn L aber nicht an. Aus dem klägerischen Vortrag und den Anlagen K 11 und K 12 wurde der Streit um die Kündigungen dadurch beigelegt, dass sich ein pragmatische Lösung fand: Die Klägerinnen zu 1) und 2) verkauften das Beleihungsobjekt und zahlten den Darlehensbetrag damit zurück. Darin ist eine einvernehmliche Aufhebung des Darlehensvertrages in Höhe des zurückgeforderten Anteils zu sehen. Eine explizite Willensäußerung des Herrn L war nicht erforderlich, da er wirksam i.S.d. §§ 164 ff. BGB vertreten worden ist. Gem. § 19 Abs. 1 D durfte die einvernehmliche Vertragsaufhebung auch mit Wirkung für Herrn L erklärt werden. Es liegt eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht in Form einer Vollmacht gem. § 167 BGB vor. In § 19 Abs. 1 D heißt es: „Mehrere Empfänger bevollmächtigen sich gegenseitig (…) Willenserklärungen mit Wirkung für die anderen abzugeben und entgegenzunehmen, soweit dies der Durchführung des Vertrages dient. Die Vollmacht gilt nicht, soweit (…) das Vertragsverhältnis gekündigt wird.“ Die Empfänger der Förderung waren hier die Rechtsvorgängerinnen der Klägerinnen zu 1) und 2) sowie Herr L (s. Darlehensvertrag Anlage 1)). Da sich die Parteien des Rechtsstreites auf eine pragmatische Lösung einigen konnten und daher im Ergebnis keine Kündigung vorlag, wurde Herr L nach Maßgabe der o.g. Vollmacht wirksam vertreten. (3) Eine Exkulpation der Klägerinnen nach § 5 Abs. 1 der AGB geht fehl. Entsprechend dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 der AGB wird einzig auf die Verzinsung nach Abs. 1 verwiesen. Dort heißt es: … sind die zurück zu fordernden Beträge (…) nach Absatz 1 zu verzinsen. In § 5 Abs. 1 Satz 1 D wird die Schadenspauschalierung normiert, die sich auf den Verzugsschaden bezieht und an der sich der Fall der Rückforderung orientieren soll: „… sind die rückständigen Beträge (…) im Wege der Schadenspauschalierung mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB, höchstens 12 v.H. zu verzinsen.“ In § 5 Abs. 1 Satz 2 D heißt es: „Dem Empfänger bleibt unbenommen nachzuweisen, dass der Gläubigerin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.“ Legt man die Vorschrift nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. § 133, 157 BGB aus, ist nicht davon auszugehen, dass der Verweis in § 5 Abs. 2 Satz 1 D auch die Exkulpation bezüglich eines überhaupt nicht entstandenen oder eines wesentlich geringeren Schadens erfasst. Dafür spricht auch die Struktur der Norm, die in Abs. 1 die Schadenspauschalierung regelt, in Abs. 2 dagegen die Verzinsung im Falle eines Rückforderungsanspruchs infolge der wenigstens teilweisen Aufhebung der Förderzusage normiert. Der Zinsanspruch steht in keinem Zusammenhang mit einem Schaden und einer entsprechenden Exkulpation (vgl. LG Düsseldorf v. 07.11.2014 – 8 O 376/13, Anlage B 7, S. 9f.). Es wird vielmehr ausdrücklich nur auf den Verzinsungsmodus verwiesen, der sowohl für den Fall des Verzugsschadens als auch für die Verzinsung des Rückforderungsanspruches gelten soll. Selbst wenn man dies anders verstehen wollte, so stellt die Zweckverfehlung des Darlehens einen ersatzfähigen Schaden der Beklagten dar. Eine Exkulpation wegen eines nicht entstandenen Schadens kommt nicht in Betracht. Daran ändert sich auch nichts durch den ergänzenden Klägerschriftsatz vom 19.06. 2017. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Schaden nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass im Wege der Differenzhypothese keine rechnerischen Minus im Vermögen des Geschädigten zu verzeichnen ist. Es muss dann zusätzlich eine normative Kontrolle dieses Ergebnisses erfolgen, bei der das konkrete haftungsbegründende Ereignis sowie die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände und der Verkehrsauffassung einzubeziehen sind. Demnach ist eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes.Der Schadensersatz dient dazu, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen und ist daher subjektbezogen. Daher kann auch bei einer objektiven Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung ein Vermögensschaden auftreten. Dieser ergibt sich daraus, dass jemand durch ein bestimmtes haftungsbegründendes Verhalten zu einem Vertragsschluss veranlasst wird, den er sonst nicht abgeschlossen hätte, und dass die Leistung für die von ihm verfolgten Zwecke nicht voll brauchbar ist (vgl. z.B. BGH v. 28.10.2014 –VI ZR 15/14 Rn. 17f. m.w.N.). Im Rahmen einer Förderungszusage ergibt sich der Schaden für den Darlehensgeber daraus, dass die in der Regel zweckgebundenen Mittel für andere, förderungswürdige Darlehensnehmer nicht mehr zur Verfügung stehen und dass er so in der Erfüllung seiner Aufgabe gehindert wird. Auf die wirtschaftliche Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung kommt es dabei nicht an. Vielmehr ist maßgeblich, dass durch die Inanspruchnahme eines zweckgebundenen Darlehens, ohne die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen, die Mittel verringert werden, ohne dass der damit erstrebte sozialpolitische Zweck, hier die Wohnungsbauförderung, erreicht wird (vgl. z.B. BGH v. 28.10.2014 –VI ZR 15/14, Rn. 20; BGH v. 16.07.2013 – VI ZR 442/12, Rn. 21; BGH v. 21. 12. 2004 - VI ZR 306/03, Rn. 16, 18). Die Klägerseite hat sich darauf beschränkt, den Schaden anhand der Differenzhypothese zu bemessen. Die von der Rechtsprechung geforderte normative Kontrolle unterbleibt. Da die Rechtsvorgängerin der Klägerinnen nicht förderungswürdig war (Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 05.11.2013 – 14 K 8766/12) konnte die Beklagte die Differenz zwischen der ursprünglich gewährten und der nach der Änderung noch gewährten Darlehenssumme nicht für die Wohnungsförderung anderer Darlehensnehmer einsetzen und insoweit nicht den sozialpolitischen Zweck der Wohnraumförderung verfolgen. Sofern die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 19.06.2017 zusätzlich vortragen, dass eventuell dem refinanzierendem Land oder dem Bund ein Schaden entstanden sei, berücksichtigen sie nicht, dass die vorzitierte höchstrichterliche Rechtsprechung ausdrücklich auf den Darlehensgeber als Geschädigten abstellt und zu seinen Gunsten einen Schaden annimmt. ee) Dem Anspruch der Beklagten aus § 5 Abs. 2 D steht keine Nichtigkeit entgegen. (1) Es liegt in Bezug auf die vor und ab dem 01.01.2013 geltende Fassung des § 5 D kein Fall eines wucherischen Rechtsgeschäftes i.S.d. § 138 Abs. 2 BGB vor. Der Vortrag der Klägerseite ist insofern nicht ausreichend. Gem. § 138 Abs. 2 BGB liegt ein wucherisches Rechtsgeschäft vor, wenn jemand sich unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Kennzeichnend für das wucherische Rechtsgeschäft ist neben einem nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (vgl. dazu BeckOKBGB/ Wendtland , § 138, Rn. 43ff., 47ff.), insbes. das bewusste Ausnutzen einer der im Wortlaut des § 138 Abs. 2 BGB enthaltenen Schwächen. Während die Schwächen alternativ vorliegen können, muss das Ausnutzungsbewusstsein zwingend kumulativ hinzutreten, um den subjektiven Tatbestand des Wuchers zu erfüllen. Der subjektive Tatbestand muss zu dem objektiven Tatbestand, dem auffälligen Missverhältnis kumulativ hinzutreten (vgl. z.B. BeckOKBGB/ Wendtland , § 138 Rn. 50; MüKoBGB/ Armbrüster , § 138 Rn. 143, 154). Dem Vortrag der Klägerseite sind wesentliche Merkmale des wucherischen Rechtsgeschäftes nicht zu entnehmen. Ob das von den Klägerinnen aufgezeigte Verhältnis der Zinsen der Beklagten zu den marktüblichen Darlehenszinsen bereits ein auffälliges Missverhältnis i.S.d. § 138 BGB darstellt, kann dahinstehen. Der Vortrag erstreckt sich nicht auf die subjektiven Merkmale eines wucherischen Rechtsgeschäftes, insbes. die Ausbeutung. Weder tragen die Klägerinnen vor, dass eine Zwangslage, ein mangelndes Urteilsvermögen, eine erhebliche Willensschwäche oder Unerfahrenheit ihrerseits vorlag noch ob und inwiefern die Beklagte diese ausgenutzt hat. (2) Die D sind auch nicht gem. § 134 BGB i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB nichtig. Die Voraussetzungen für eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte werden von der Klägerseite nicht hinreichend dargelegt. § 19 GWB ist ein Verbotstatbestand i.S.d. § 134 BGB. Dabei muss die Nichtigkeitsfolge im Einklang mit dem Zweck des § 19 GWB stehen (vgl. Z.B. Immenga/Mestmäcker/ Fuchs/Möschel , GWB, § 19 Rn. 78f.). Gem. § 19 Abs. 1 GWB ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verboten. Nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB liegt ein Missbrauch insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen. Im Rahmen des § 19 GWB trifft denjenigen die Darlegungs- und Beweislast für den Missbrauch, der sich darauf beruft (vgl. z.B. MüKoEuropäisches und Deutsches Kartellrecht/GWB/ Wolf , § 19 Rn. 36). Als Geschäftsbedingungen i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB sind jedwede möglichen vertraglichen Vereinbarungen zu verstehen (vgl. Immenga/Mestmäcker/ Fuchs/Möschel , GWB, § 19 Rn. 253; MüKoEuropäisches und Deutsches Kartellrecht/GWB/ Wolf , § 19 Rn. 90). Die D als Regelwerk fallen unter diese Definition. Im Rahmen der Feststellung ihres missbräuchlichen Charakters ist eine Gesamtbetrachtung des Vertragswerkes erforderlich. Die Belastung des Vertragspartners durch eine einzige Klausel reicht zur Beurteilung der Missbräuchlichkeit nicht aus (vgl. Immenga/Mestmäcker/ Fuchs/Möschel , GWB, § 19 Rn. 254; MüKoEuropäisches und Deutsches Kartellrecht/GWB/ Wolf , § 19 Rn. 90). Der bei der Gesamtbetrachtung anzuwendende Maßstab ist die einseitig belastende Abweichung von den Gerechtigkeitsvorstellungen, wie sie dem dispositiven Recht zugrunde liegen. Dabei geben die Bestimmungen über die AGB-Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB Anhaltspunkte (vgl. Immenga/Mestmäcker/ Fuchs/Möschel , GWB, § 19 Rn. 256; MüKoEuropäisches und Deutsches Kartellrecht/GWB/ Wolf , § 19 Rn. 122f.). Ein missbräuchlicher Charakter von sonstigen Geschäftsbedingungen ist anzunehmen, wenn die geforderten Geschäftsbedingungen von denen abweichen würden, die sich bei einem hypothetischen Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Insofern muss eine wesentlich ungünstige Abweichung vorliegen (vgl. Immenga/Mestmäcker/ Fuchs/Möschel , GWB, § 19 Rn. 259; MüKoEuropäisches und Deutsches Kartellrecht/GWB/ Wolf , § 19 Rn. 122). Eine solche Gesamtbetrachtung nehmen die Klägerinnen vorliegend nicht vor. Vielmehr beschränkt sich der Vortrag auf die Hypothese, dass die Parteien bei einer Geschäftsbank marktübliche Konditionen vereinbart hätten. Der Vortrag enthält keine Prognose hinsichtlich eines hypothetischen Wettbewerbes, da die Referenz zu einem anderen Bankentyp hergestellt wird und nicht zu möglichen anderen Förderbanken, die mit der Beklagten in eine hypothetische Wettbewerbssituation gesetzt werden. Zudem bezieht sich der Vortrag allein auf die Klausel des § 5 Abs. 2 Nr. 2 D und nicht auf das gesamte Vertragswerk. ff) Der Anspruch ist durch die Geltendmachung des Zinsanspruches am 23.02.2016 nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre. Gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem erstens der Anspruch entstanden ist und zweitens der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Entstehung des Anspruches setzt regelmäßig Fälligkeit gem. § 271 BGB voraus. Nachdem die teilweise Rücknahme der Förderzusage am 29.01.2014 rechtskräftig geworden war, machte die Beklagte noch im selben Jahr, am 18.07.2014 ihren Rückforderungsanspruch geltend. Mit diesem entstand zugleich der Zinsanspruch. Erst mit der Rechtskraft der Teilrücknahme der Förderzusage im Jahre 2014 hatte die Beklagte damit Kenntnis von den Umständen erhalten, die sowohl den Rückforderungsanspruch als auch den dazugehörigen Zinsanspruch gem. § 5 Abs. 2 D begründen. Damit begann die Verjährungsfrist für beide Ansprüche gem. § 199 Abs. 1 BGB am 31.12.2014 und endete in Anwendung des § 195 BGB am 31.12.2017. Selbst wenn als Ausgangszeitpunkt zur Berechnung der Verjährung bereits der Änderungsbescheid der Stadt Z vom 22.11.2012 gewählt werden würde, ergäbe sich nichts anderes. Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung, § 53 Abs. 1 VwVfG. Die Beklagte und die Klägerinnen stehen in einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis gem. § 488 Abs. 1 BGB zueinander. Die Beklagte ist allerdings eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Durch die Teilrücknahme der Förderzusage, die ein Verwaltungsakt gem. § 35 VwVfG darstellt, wird ihr die Durchsetzung einer Forderung ermöglicht. Erst mit dieser Rücknahme ist ihr die Geltendmachung des Rückforderungs- und des Zinsanspruches gem. § 5 Abs. 2 D gestattet. Der Bekanntgabetermin der Teilrücknahme ist auf den 22.11.2012 datiert. Ab diesem Zeitpunkt bestand bereits ein Rückforderungsanspruch, da die Beklagte aufgrund der unzureichenden Erfüllung der Auflagen zu der Förderzusage, inbes. Punkt 14 (7), diese teilweise zurücknehmen durfte. Nach Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 D setzt die Zinsforderung die Entstehung des Rückforderungsanspruches voraus. Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 D ergibt, dass die Zinsen auf eine bestimmte Summe, die „zurück zu fordernden Beträge“ zu erheben sind. Ohne das Vorliegen eines bezifferten Anspruches ist die Geltendmachung von Zinsen damit nicht möglich. Den Zinsanspruch machte die Beklagte am 23.02.2016 geltend. Daraus ergibt sich für die Verjährungshemmung in Anwendung des § 53 VwVfG nachstehender Zeitraum: Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Rücknahme am 22.11.2012 und endet mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes. Diese wiederum tritt mit der Rechtskraft der abschlägig beschiedenen Anfechtungsklage und somit am 29.01.2014 ein. Mangels speziellerer Verjährungsvorschriften finden die Regelungen gem. §§ 195, 199 BGB entsprechende Anwendung (BeckOKVwVfG/Bader/ Gerstner-Heck , § 53 Rn. 3 ff.). Demnach endet die Verjährungsfrist erst am 31.12.2017. c) Eine Anpassung der Zinsen im Wege der Vertragsanpassung gem. § 313 BGB kommt nicht in Betracht. Die Klägerinnen tragen hierzu nicht hinreichend konkret vor. Schlüssigkeit ist gegeben, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht in seiner Person erscheinen zu lassen. Grundsätzlich ist der Vortrag von Tatsachen notwendig, die das Gericht in die Lage versetzen, zu beurteilen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der erstrebten Rechtsfolgen vorliegen (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25.7.2005-II ZR 199/03, NZG 2005, 890,891 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 21.5.2007-II ZR266/04, NJW-RR 2007, 1409,1410 (Rn. 8), BGH, Beschluss vom 9.2.2009-II ZR 77/08, NJW 2009, 2137 (Rn. 4); BeckOKZPO/ Bacher , § 253 Rn. 22). Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann, § 313 Abs. 1 BGB. Aus dem Klägervortrag ergibt sich nicht, inwieweit sich die Umstände nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben. Vielmehr war die Regelung der Höherverzinsung um 3 Prozentpunkte bereits bei Vertragsschluss enthalten. Die Anhebung auf 5 Prozentpunkte ist am 2. November 2012 bekanntgegeben (K 3) und mangels firstgerechten Widerspruchs der Rechtvorgängerin der Zedentin in den Vertrag einbezogen worden. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Klägerseite die Geltung dieses Zinssatzes darüber hinaus noch weiter tolerierte und nicht bereits früher eine Vertragsanpassung begehrte. Es fehlen auch Ausführungen dazu, inwiefern aus Sicht der damaligen Vertragspartei, der G4, die Zinssätze bzw. deren Veränderung Anlass zur Vertragsanpassung gegeben hätte. Der Kläger legt auch nicht dar, inwiefern diese seinerzeit den Vertrag in dieser Form nicht geschlossen hätte, wenn sie dieser Veränderung vorausgesehen hätte. Auch für ein Kündigungsrechts der Klägerseite besteht kein hinreichender Vortrag. Ein Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht kommt gem. § 313 Abs. 3 BGB in Betracht, wenn die Vertragsanpassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die benachteiligte Partei ihr Rücktrittsrecht, bzw. gem. § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB bei Dauerschuldverhältnissen ihr Kündigungsrecht geltend gemacht hat. Dazu trägt die Klägerseite ebenfalls nichts vor. Weder wird ersichtlich, dass und mit welcher Begründung eine Unmöglichkeit bzw. eine Unzumutbarkeit der Vertragsanpassung vorliegt noch dass die belastete Vertragspartei, hier: die Klägerseite ihr Kündigungsrecht ausgeübt hätte. Dieses kommt zur Anwendung, da es sich bei dem Darlehensvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. IV. Streitwert: 552.893, 96€ X1