Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2016 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.796,27 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2016 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 812,82 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2016 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger, längstens bis zum 31.08.2018, monatlich 410,33 € brutto sowie 42,78 € netto beginnend ab dem 01.08.2015 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materielle und immaterielle Schäden, die dem Kläger aus dem Kollisionsereignis vom 11.11.2013 entstehen, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder andere Dritte übergegangen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend. Der Kläger, geboren am , ist Lokführer und war als solcher bis zum 11.11.2013 bei der E AG beschäftigt. Er bezog ein Grundgehalt von 2.296,38 € netto sowie Nebenbezüge für Arbeit zu ungünstigen Zeiten in Höhe von durchschnittlich 410,33 € brutto monatlich (Durchschnittswert Zeitraum Januar bis November 2013). Während seiner Tätigkeit als Lokführer erlebte der Kläger im Jahr 2008 einen Gleissuizid sowie eine unverschuldete Kollision aufgrund eines Stellwerkfehlers im Jahr 2011. Die Beklagte unterhält für die E2 AG das Streckennetz auf dem sich im November 2013 folgende Kollision ereignete: Am 11.11.2013 fuhr der Kläger mit einem Güterwagenkesselzug von Moers nach Gremberg. Der Kläger steuerte während der Fahrt mit dem Zug aufgrund eines Stellwerkfehlers durch die Beklagte auf eine Gleisbaurotte mit etwa zehn Arbeitern und einen Materialrollwagenzug nebst Werkzeug zu. Der Kläger leitete eine Schnellbremsung und einen Nothalteauftrag ein. Die Arbeiter wurden durch ein Signal auf den herannahenden Zug aufmerksam und verließen rechtzeitig das Gleis, sodass keine Personen verletzt wurden. Es kam jedoch zu einer Kollision des Güterwagenkesselzugs mit dem Materialrollwagen nebst Werkzeug. Nach dem Vorfall begab sich der Kläger im Januar 2014 in psychologische Behandlung und bezog ab Januar 2014 ein verlängertes Verletztengeld in Höhe von 2.253,60 € netto, das um 42,87 € unter den vormaligen Bezügen liegt. Er geht seit dem Vorfall nicht der Tätigkeit als Lokführer nach, sondern befindet sich in einer Belastungserprobung an einem gleisfernen Arbeitsplatz, an dem er seit Januar 2017 wieder in Vollzeit beschäftigt ist. Allerdings erhält er gegenüber seiner vormaligen Tätigkeit monatlich 410,33 € an Nebenbezügen weniger. Der Kläger behauptet, dass er unmittelbar nach der Kollision davon ausgegangen sei, einen Arbeiter überfahren zu haben. Es sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, dass er keine Person erfasst habe, da eine Vielzahl von Arbeitern sich auf dem Gleis befunden hätte. Er habe durch dieses Ereignis eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, welche sich durch Symptome wie Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen, Angst- und Depressionszustände sowie Intrusionen äußere. Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung sei der Kläger für seinen Beruf als Lokführer arbeitsunfähig. Zudem habe er infolge des Ereignisses einen Grad der Behinderung von 50. Das Ereignis am 11.11.2013 sei allein ursächlich für die posttraumatische Belastungsstörung. Die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung seien erstmals innerhalb von sechs Monaten nach dem Ereignis im November 2013 aufgetreten. Zuvor habe er keine psychischen Auffälligkeiten gezeigt. Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. SGB VII mangels gemeinsamer Betriebsstätte nicht vorliege. Der Stellwerkfehler habe sich in Immigrath ereignet, die Schaltung der Gleise erfolge jedoch von Duisburg aus; dies gelte auch für den weiteren Stellwerkfehler in Opladen. Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 € für angemessen. Ferner macht er die Einkommenseinbuße für den Zeitraum Januar 2014 bis Juli 2015 i. Höhe von 7.796,27 € geltend. Ferner 42,78 € für 19 Monate bis zum Juli 2015 (= 812,82 €). Der Kläger hat seine Klage ursprünglich gegen die E2 AG gerichtet, diese sodann mit Schriftsatz vom 09.02.2017 zurückgenommen und die Klage mit gleichem Schriftsatz gegen die jetzige Beklagte gerichtet. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 5.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.11.2013 an den Kläger zu zahlen; 2. die Beklagten zu verurteilen, 7.796,27 € brutto zzgl. 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 410,33 € jeweils zum 1. eines Monats für den Zeitraum von Januar 2014 bis Juli 2015 an den Kläger zu zahlen; 3. die Beklagten zu verurteilen, 812,82 € netto zzgl. 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 42,78 € jeweils zum 1. eines Monats für den Zeitraum Januar 2014 bis Juli 2015 an den Kläger zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, 410,33 € sowie weitere 42,78 € netto monatlich, beginnend ab dem 01.08.2015 an den Kläger zu zahlen. 5. festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materielle Schäden aus Anlass des Ereignisses vom 12.11.2013 sowie solche zukünftigen immateriellen Schäden, die aus einer heute nicht absehbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers folgen und die auf dem streitgegenständlichen Ereignis der Beklagten beruhen, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder andere Dritte übergegangen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das gerichtliche Sachverständigengutachten nicht hinreichend sei, um die behauptete posttraumatische Belastungsstörung und deren Verursachung durch das streitgegenständliche Ereignis zu beweisen. Im Übrigen wird auf das wechselseitige schriftsätzliche Vorbringen der Parteien Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Dr. T vom 12.02.2017 (Bl. 109 ff. d.A.) verwiesen. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 II ZPO zugestimmt. (vgl. Schriftsätzen vom 12.04.2017 und 19.04.2017, Bl. 141, 142 d.A.). Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist gem. § 39 S.1 ZPO örtlich zuständig. Danach wird eine örtliche Zuständigkeit auch dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies hat der Beklagte in der Sitzung vom 22.07.2016 (Bl. 74 d.A.) ausdrücklich getan. II. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000,00 € gemäß §§ 823 I, 253 II BGB. a) Eine Haftung der Beklagten ist nicht nach § 106 III 3. Var. i.V.m. §§ 104, 105 SGB VII ausgeschlossen. Die insofern beweisbelastete Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie und die E AG zum Unfallzeitpunkt eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne der Vorschrift betrieben. b) Der Kläger hat eine Gesundheitsschädigung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung erlitten. Aufgrund der Beweisaufnahme sieht das Gericht die streitige Behauptung als erwiesen an. aa) In Übereinstimmung mit dem psychologischen Befundbericht vom 03.02.2014, welchen die behandelnde Diplompsychologin C erstellt hat, ist der gerichtlich hinzugezogene Sachverständige Dr. T in seinem schriftlichen Gutachten vom 12.02.2017 zu folgender Feststellung gekommen: Ausgehend von der Definition einer „Posttraumatischen Belastungsstörung“ nach der internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD 10) leide der Kläger an einer in der Symptomausprägung mittelgradigen, auch zum Zeitpunkt der Diagnose im Februar 2017 nur teilweise remittierten posttraumatischen Belastungsstörung. Der Kläger weise spezifische Symptome auf, die mit einer posttraumatischen Reaktion im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung vereinbar seien, wie aufdrängende Erinnerungen/Bilder der tatsächlichen und befürchteten Folgen des Unfalls (Nachhallerinnerungen/Flashbacks), Albträumen sowie Vermeidung von Aktivitäten, die die Möglichkeit schaffen könnten, mit den potenziellen Gefahren eines weiteren Unfallgeschehens konfrontiert zu werden. Auch wenn die Dimension der Schwere eines traumatischen Ereignisses nur schwer wissenschaftlich zu ermitteln sei, liege bei der Dimension der Symptomatik des Klägers, die bis heute andauere, eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Die ängstlich-depressive Restsymptomatik sowie die phobischen Symptome mit erhöhter innerer Spannung, Schlafstörungen, Intrusionen, Flashback-Erlebnissen, Anhedonie erscheinen dem Sachverständige plausibel und nachvollziehbar. Die Restsymptome könnten unter der Bedingung einer erfolgreichen Wiedereingliederung nicht primär dauerhaft sein. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens sei jedoch noch von einer Behandlungsdauer von etwa 12 bis 18 Monaten auszugehen. Das Risiko eines zukünftigen Dauerschadens liege unter 20 Prozent. bb) Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen steht zudem zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es für die Auslösung einer posttraumatischen Belastungsstörung unerheblich ist, ob der Kläger tatsächlich einen der Arbeiter erfasst oder sich dies nur vorgestellt hat. Der Sachverständige stellt fest, dass es für die Annahme eines qualifizierten Stressors einer posttraumatischen Belastungsstörung aus psychotraumatologischer Sicht nicht primär einer tatsächlichen Wahrnehmung der Bilder des Unfallgeschehens bedürfe. Auch wenn sie ausschließlich in der Vorstellung der Betroffenen entstanden seien, eventuell durch eine innere Verknüpfung mit vorangegangenen Ereignissen, könne dies einen qualifizierten Stressor begründen. Für den Kläger könne – wie oft für Lokführer bei derartigen Ereignissen – von einer objektiv primär lebensbedrohlichen Situation von „katastrophenartigen Ausmaß (ICD10)“ ausgegangen werden. Die typischen „objektiven“ Bedingungen eines traumatischen Ereignisses als qualifizierter Stressor für eine posttraumatische Belastungsstörung lägen mit hinreichender Evidenz vor. cc) Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und als Facharzt für Psychosomatik und Psychotherapie, Innere Medizin ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige stellte die Diagnose aufgrund eines persönlichen Gesprächs mit dem Kläger, in dem dieser nach Schilderung des Sachverständigen keine bewusste oder absichtsvolle Tendenz zur Erzeugung oder Erfindung von Gesundheitsbeschwerden gezeigt habe. Zwar schränkt der Sachverständige die Validität des Befundes insofern ein, dass eine quantitative Messung bei psychischen Beschwerden nicht möglich sei, sondern diese nur auf Plausibilität und Einordung der Symptomatik beruhe. Soweit die Beklagte die Beweiskraft des Gutachtens aufgrund dieser nicht quantitativen Messung der psychischen Erkrankung in Frage stellt, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dies einer Diagnose psychischer Gesundheitsschäden immanent ist und die Beweiskraft des Gutachtens nicht ausschließt. Anhand der medizinisch möglichen Diagnostik ist der Befund der posttraumatischen Belastungsstörung durch das Gutachten hinreichend dargelegt worden. Wenn die Beschwerden des Klägers mit dem in der Psychiatrie höchstmöglichen Maß an Gewissheit als posttraumatische Belastungsstörung eingestuft werden können, genügt dies für das nach § 286 ZPO geforderte Beweismaß (OLG Hamm, Urteil vom 21.06.1996 – 20 U 351/94). c) Kausal für die posttraumatische Belastungsstörung ist das Kollisionsereignis infolge des unstreitig durch die Beklagte verschuldeten Stellwerkfehlers. Dies hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls ergeben. Der Sachverständige stellt fest, dass es ohne die streitgegenständliche Kollision mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu der spezifischen Syndromatik im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung gekommen wäre. Die Symptome zeigten sich erstmals innerhalb von sechs Monaten nach dem Kollisionsereignis im November 2011. Die Feststellung erscheint dem Gericht deshalb schlüssig und plausibel. Zu berücksichtigen ist zudem, dass selbst wenn der Schienensuizid im Jahr 2008 und die Kollision aufgrund eines Stellwerkfehlers im Jahr 2011 die psychische Belastbarkeit des Klägers beeinträchtigt haben sollten, dies nicht die Ursächlichkeit des Ereignisses vom November 2013 für die posttraumatische Belastungsstörung erschüttern kann. Der Schädiger, der einen gesundheitlich geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre. Ihm ist – auch im Falle psychischer Schäden – die besondere Schadensanfälligkeit des Verletzten grundsätzlich zuzurechnen, sollten keine Gründe bestehen, die den Zurechnungszusammenhang ausnahmsweise ausschließen (OLG Hamm, Urteil v. 02.04.2001 – 6 U – 231/00). Ein solcher Ausschluss aufgrund einer ganz geringen psychischen Beeinträchtigung durch das Ereignis im November 2013 liegt hier nicht vor. Die Kollision stellt keine Bagatelle dar. Dies gilt auch, wenn ein Lokomotivführer, der bereits mehrfach während des Dienstes schuldlos in teils tödliche Unfälle, verwickelt worden war und aufgrund der Vorunfälle psychisch bereits so geschwächt ist, dass ein erneuter (weniger schwerer) Unfall einen endgültigen psychischen Zusammenbruch hervorruft (OLG Hamm, ebenda). Der Kläger musste auch nicht erkennen, dass die Kollision keinen Personenschaden zur Folge hatte. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sich eine Vielzahl an Mitarbeitern auf den Gleisen aufhielt und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich ein solches Unfallereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung in wenigen Sekunden ereignet, in denen der Kläger noch Notrufsignale und eine Notbremsung einleitete, war es für den Kläger nicht offensichtlich erkennbar, dass er keine Person mit dem Zug erfasst hatte. d) Das Gericht erachtet ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € für angemessen. Die Kammer hat sich dabei an entsprechenden Entscheidungen anderer Gerichte in Bezug auf die Schadensverursachung und die Schadensfolge orientiert (AG Landstuhl, Urteil v. 22.10.2004 – 2 C 53/04; AG Hagen, Urteil v. 24. 4. 2013 - 19 C 296/11; OLG Hamm, Urteil v. 02.04.2011 – 6 U 231/99). Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass der Kläger infolge der Kollision unter einer Vielzahl teils ausgeprägter Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Insbesondere in den ersten zwölf Monaten nach dem Kollisionsereignis bestand nach dem Sachverständigengutachten ein erheblicher Ausprägungsgrad der Symptomatik. Danach zeichnete sich ein weitgehend positiver Behandlungsverlauf ab. Das Gericht berücksichtigt, dass seit August 2016 eine Stabilisierung des Klägers eintritt. Jedoch ist auch die verbleibende Restsymptomatik in Form von Intrusionen, Vermeidungsängsten und einem ängstlich-depressiven Rückzugsverhalten sowie Schlafstörungen und Albträume zu berücksichtigen, die den Kläger nachhaltig belastet. Diese Symptome sind derart ausgeprägt, dass der Kläger nach der Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen für seine gelernte und langjährig ausgeübte Tätigkeit als Lokführer arbeitsunfähig geworden ist. Erhöhend ist zudem die langjährige Belastung des Klägers durch die Symptome seit dem Unfallereignis in die Berechnung des Schmerzensgeldes einbezogen worden. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes für Verdienstausfall in Höhe von 7.796,27 € brutto gemäß §§ 842, 843 I BGB. a) Der Kläger ist seit November 2013 für die Tätigkeit als Lokführer arbeitsunfähig. Das Gericht sieht es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Kläger infolge der Kollision arbeitsunfähig wurde. Der Sachverständige stellte fest, dass eine Konfrontation mit möglichen erneuten Unfallereignissen bei dem Kläger Rückzugs- und Vermeidungstendenzen auslöse. Bis zum Ende der Heilbehandlung der Restsymptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung, die von dem Sachverständigen auf eine Dauer von weiteren 12 bis 18 Monaten ab Februar 2017 geschätzt wird, ist daher mit einer andauernden Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die Tätigkeit zu rechnen. b) Die Erwerbsminderung in Bezug auf Nebenbezüge beziffert sich im geltend gemachten Zeitraum Januar 2014 bis Juli 2015 auf insgesamt 7.796,27 € brutto. In seiner Position als Lokführer bezog der Kläger zu seinem Grundgehalt von 2.296,38 € netto monatlich Nebenbezüge in Höhe von 410,33 € brutto (Durchschnittwert im Jahr 2013) für Arbeit zu ungünstigen Zeiten. In seiner jetzigen Tätigkeit in einer gleisfernen Position ist es ihm nicht möglich, solche Nebenbezüge monatlich zu beziehen. Die Höhe des vom Kläger seit Januar 2014 bezogenen verlängertes Verletztengeldes beträgt 2.253,60 € netto. Es ist geringer als das Ursprungsgehalt des Klägers und gleicht deshalb auch nicht den Verdienstausfall in Bezug auf die Nebenbezüge aus. 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes für Verdienstausfall in Höhe von 812,82 € netto gemäß §§ 842, 843 I BGB. Der Kläger war und ist aufgrund des Kollisionsereignisses entsprechend der vorigen Ausführungen für seine ursprüngliche Tätigkeit arbeitsunfähig. Er erlitt infolgedessen eine weitere Erwerbsminderung von 812,82 € netto im Zeitraum Januar 2014 bis Juli 2015. Der Kläger bezog in seiner Tätigkeit als Lokführer bis November ein Grundgehalt von 2.296,38 € netto. Das seit Januar 2014 gezahlte verlängerte Verletztengeld beträgt 2.253,60 € netto. Die monatliche Einkommensdifferenz liegt hinsichtlich des Grundgehaltes somit bei 42,78 € netto in dem vom Kläger geltend gemachten Zeitraum Januar 2014 bis einschließlich Juli 2015. 4. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Geldrente von 410,33 € brutto sowie weiteren 42,78 € netto seit dem 01.08.2015 gemäß §§ 842, 843 I BGB, längstens bis zum 31.03.2022. a) Aus den Ausführungen zu 2. und 3. ergibt sich eine Erwerbsminderung in Höhe von 410,33 € brutto hinsichtlich der Nebenbezüge und 42,78 € netto hinsichtlich des Grundgehalts. b) Die Erwerbsminderungsrente ist auf die voraussichtliche Dauer der Erwerbstätigkeit des Verletzten, wie sie sich ohne den Unfall gestaltet hätte, zu begrenzen. Danach ist bei der nach § 287 ZPO zu beurteilenden Entwicklung des Erwerbslebens grundsätzlich auf den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt für den Eintritt in den Ruhestand abzustellen (BGH, Urteil vom 27.06.1995 - VI ZR 165/94). Die Auslegung der Klageschrift nach §§ 133, 157 BGB analog ergibt, dass dem Antrag zu 4. eine Befristung bis zum Eintritt in das gesetzliche Rentenalter zugrunde lag. Der Kläger hat zwar nach dem Wortlaut des Antrags zu 4. sein Anspruchsbegehren nicht in zeitlicher Hinsicht auf das gesetzliche Renteneintrittsalter begrenzt, aus der Begründung des Klageantrags geht jedoch ausdrücklich hervor, dass die Zahlung „längstens bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter“ begehrt wird (vgl. Klageschrift vom 09.02.2016, Bl. 42.d.A.). c) Bestehen erhebliche Unsicherheiten über die Höhe der zukünftigen Rentenansprüche, die die Fixierung eines bestimmen Rentenniveaus auf lange Zeit hinaus willkürlich erscheinen ließen, darf das Gericht den Schädiger nicht mit der Möglichkeit einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO vertrösten, sondern es muss den Ablauftermin (erheblich) vor dem Termin des voraussichtlichen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben festsetzen und im Übrigen die Ersatzpflicht des Schädigers lediglich feststellen. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des Verletzten eine neue Prognose anzustellen und der Schädiger ggf. erneut zur Zahlung der Rente zu verurteilen (MüKo/Wagner, 7. Aufl., § 843 Rn. 27 m.w.Nw.). Der Anspruch auf fortlaufende Zahlungen endet vorzeitig, sollte der Kläger wieder ein Einkommen in Höhe des ursprünglichen Grundgehaltes zuzüglich Sonderbezüge verdienen. Der Anspruch endet auch dann, wenn der Kläger infolge Wegfalls der postraumatischen Belastungsstörung wieder in der Lage ist, seine vormalige Tätigkeit als Lokführer auszuüben und er die konkrete Möglichkeit erhält, eine entsprechende Tätigkeit mit den ursprünglichen Bezügen einschließlich Sonderbezüge wieder aufzunehmen. Ausweislich des Sachverständigengutachtens ist mit einer Wiederherstellung des vor dem Unfallereignis retrospektiv unauffälligen psychischen Zustandes noch von einer Behandlungsdauer bis längstens 18 Monaten (Stand Gutachten vom 12.02.2017) auszugehen. Die Zahlungen waren daher bis längstens 31.08.2018 zu begrenzen. 5. Das Feststellungsbegehren des Klägers ist zulässig und begründet. a) Ein Feststellungsinteresse des Klägers i.S.d. § 256 I ZPO besteht. Eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bereits eingetretener und künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Beschluss vom 09.01.2007 - VI ZR 133). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die hier festgestellte posttraumatische Belastungsstörung dauert in ihrer Restsymptomatik noch an und der weitere Verlauf ist nach dem Sachverständigengutachten nicht sicher abzusehen. Zum jetzigen Zeitpunkt liegt noch eine Behandlungsbedürftigkeit vor, die nach Einschätzung des Sachverständigen noch 12 bis 18 Monate andauern wird. b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Der Sachverständige gibt im Hinblick auf die vollständige Rehabilitation des Klägers eine insgesamt positive Prognose und sieht das Restrisiko eines zukünftigen Dauerschadens bei unter 20%. Der Eintritt weiterer Schäden oder die Fortdauer der vorhandenen Beeinträchtigungen ist damit zwar nicht zwingend, eine Wahrscheinlichkeit hierfür besteht jedoch. Die Erforderlichkeit einer gewissen Wahrscheinlichkeitsgrenze für spätere Schäden ist jedenfalls dann zweifelhaft, wenn wie hier Gegenstand der Feststellungsklage ein befürchteter Folgeschaden aus der Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsguts ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. 1. 2001 - VI ZR 381/99). So hier insbesondere auch dann, wenn sich die Prognose des Sachverständigen über die Behandlungsdauer als zum Nachteil des Klägers unzutreffend herausstellen sollte. 6. Ein Zinsanspruch des Klägers hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 3. ergibt sich aus §§ 291, 288 I 2 BGB. Der Kläger hat lediglich einen Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit. Einen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 286 I 1, 288 I BGB hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Der Kläger trägt für die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verzugs die Beweislast ( Grüneberg, Palandt, § 286 Rn. 49). Diese Voraussetzungen hat der Kläger auch infolge des Hinweises des Gerichts vom 22.07.2016 (Bl. 73 ff. d.A.) nicht dargelegt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Im Hinblick auf die Streitwertbemessung für den Antrag zu 4) hat das teilweise Unterliegen hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung für den künftigen Erwerbsausfallschaden für den Kläger keine anteilige Pflicht zur Kostentragung zur Folge. Über die außergerichtlichen Kosten der ursprünglichen Beklagten ist bereits durch Beschluss vom 02.03.2016 entschieden worden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 33.639,71 € festgesetzt. Der Streitwert setzt sich zusammen aus: dem Antrag zu 1. (5.000,00 €), dem Antrag zu 2. (7.796,27 €), dem Antrag zu 3. (812,82 €), dem Antrag zu 4. (19.030,62 €; entspricht dem 3 1/2-fachen Jahreswert der geltend gemachten wiederkehrenden Leistung gem. § 9 ZPO) sowie dem Antrag zu 5. (1.000,00 € geschätzt).