Beschluss
25 T 187/17
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2017:0628.25T187.17.00
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. November 2016 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. November 2016 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe Die Beteiligte zu 1. ersuchte das Amtsgericht Düsseldorf mit E-Mail vom 2. Juni 2016 unter Beifügung einer von ihr auf D. als Schuldnerin ausgestellten Rechnung über 130,91 € vom 22. Januar 2016 (Bl. 2 GA) um Auskunft, ob Nachlassvorgänge betreffend die Schuldnerin bekannt seien, und bat ggf. um Bekanntgabe der Namen und Anschriften der Erben. Das Amtsgericht teilte der Beteiligten zu 1. mit Schreiben vom 15. Juni 2016 mit, dass laut der Nachlasskartei des Amtsgerichts Düsseldorf Vorgänge nicht ermittelt werden konnten. Angefügt wurde der Hinweis, dass dem Nachlassgericht nicht jeder Sterbefall zur Kenntnis gelange und dieses keine Amtsermittlungspflicht treffe, wenn kein sicherungsbedürftiger Nachlass angezeigt werde. Für die Auskunft sei eine Gebühr in Höhe von 15,-- € gemäß KV 1401 JVKostG zu erheben, welche mit gesonderter Rechnung über die Gerichtskasse eingezogen werde. Mit Kostenansatz vom 15. Juni 2016 (Bl. I GA) wurde eine Gebühr von 15,-- € nach Nr. 1401 JVKostG erhoben. Diese Kostenanforderung wurde der Beteiligten zu 1. als 1. Rechnung vom 16. Juni 2016 - Kassenzeichen: X709175672121X - übermittelt. Dagegen wandte sich die Beteiligte zu 1. mit der Erinnerung. Der Beteiligte zu 2. ist der Erinnerung entgegengetreten. Der Rechtspfleger hat durch Beschluss vom 16. November 2016 die Erinnerung zurückgewiesen. Das Amtsgericht – Richter – Düsseldorf hat durch den angefochtenen Beschluss vom 30. November 2016 der hiergegen gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 1. abgeholfen und den Beschluss vom 16. November 2016 und die Kostenansatzrechnung vom 16. Juni 2016 aufgehoben. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit hat das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen. Der Beteiligte zu 2. hat gegen den Beschluss vom 30. November 2016 Beschwerde eingelegt, welcher der Amtsrichter durch Beschluss vom 9. Februar 2017 nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 22 Abs. 1 Satz 2 JVKostG i.V.m. 66 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 4 GKG), da das Amtsgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Für die Erteilung von Bescheinigungen oder Auskünften aus Akten und Büchern, einschließlich der Aktenregister, entsteht eine Festgebühr von 15 € nach Nr. 1401 KV JVKostG . Die Gebühr Nr. 1401 KV JVKostG entsteht für jede Bescheinigung oder Auskunft gesondert. Im Übrigen wird die Gebühr auch für solche Bescheinigungen erhoben, aus denen sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist (Anm. zu Nr. 1401 KV). Nach § 1 Abs. 1 JVKostG gilt das Gesetz zunächst für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten. Das Amtsgericht - Nachlassgericht - ist keine Justizbehörde des Bundes, sondern eine solche des Landes. Für Justizverwaltungsangelegenheiten, die durch die Justizbehörde eines Landes bearbeitet werden, gilt das JVKostG nur dann unmittelbar, wenn es sich um eine in Abs. 2, 3 genannte Justizverwaltungsangelegenheit handelt. Danach gilt das JVKostG auch für: ■ die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 BGB) (Abs. 2 S. 1 Nr. 1); ■ die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (§ 107 FamFG) (Abs. 2 S. 1 Nr. 2); ■ die Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (Abs. 2 S. 1 Nr. 3); ■ das automatisierte Abrufverfahren in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten (Abs. 2 S. 1 Nr. 4); ■ das automatisierte Abrufverfahren in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen (Abs. 2 S. 1 Nr. 5); ■ die Einstellung von Schutzschriften in das Schutzschriftenregister (Abs. 2 S. 1 Nr. 5 a); ■ den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in zivilrechtlichen Angelegenheiten (Abs. 2 S. 1 Nr. 6); ■ die besondere Mahnung nach § 5 Abs. 2 JBeitrO (Abs. 2 S. 1 Nr. 7); ■ den Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten mit dem Ausland, mit einem internationalen Strafgerichtshof und mit anderen zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen einschließlich der gerichtlichen Verfahren (Abs. 3). Keine der in § 1 Abs. 2, 3 JVKostG aufgeführten Verfahren betrifft den vorliegenden Fall. Das Nachlassverfahren ist kein dort aufgeführtes Verfahren. Auch die allgemeine Auskunft über Aktenvorgänge und Verfahren hat keinen Eingang in die Regelung gefunden. Im Übrigen kann das JVKostG nicht unmittelbar angewendet werden, wenn die Kosten von einer Landesjustizbehörde zu erheben sind. Das Land Nordrhein-Westfalen hat jedoch durch eine Landesregelung bestimmt, dass das JVKostG auch auf nicht in § 1 Abs. 2, 3 JVKostG aufgeführte Justizverwaltungsangelegenheiten der Landesjustizbehörden anzuwenden ist. § 124 JustG NW bestimmt, dass in Justizverwaltungsangelegenheiten die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) in der jeweils geltenden Fassung erheben und hiervon ausgenommen sind die Auslagen nach Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes). Fraglich ist jedoch, ob es sich bei der Negativauskunft um eine Justizverwaltungsangelegenheit handelt. Wird in Nachlasssachen durch einen Nichtbeteiligten eine Auskunft verlangt, ist zu differenzieren: Sind nachlassgerichtliche Vorgänge vorhanden, so ergeht eine gerichtliche Entscheidung nach § 13 Abs. 2 FamFG, so dass das JVKostG keine Anwendung findet und keine Gebühren entstehen. Umstritten ist, ob es sich bei der Negativauskunft, dass kein nachlassgerichtlicher Vorgang vorhanden sei, um eine Angelegenheit der Justizverwaltung handelt, für welche die Gebühr Nr. 1401 KV JVKostG zu erheben ist. Zum Teil wird vertreten, dass eine Negativbescheinigung bzw. eine schriftliche Auskunft über ein nicht existierendes Verfahren eine Justizverwaltungstätigkeit darstellt (Landgericht Koblenz, Beschluss vom 24. Januar 2017, - 2 T 45/17; Landgericht Köln, Beschluss vom 22. September 2015, - 34 T 204/15). Die Kammer folgt der Auffassung, dass ein auf §§ 13, 357 FamFG gestütztes Auskunftsersuchen auch dann nicht zur Justizverwaltungssache wird, wenn keine nachlassgerichtlichen Vorgänge vorhanden sind, weil es allein auf den Antrag ankommt, der an das Nachlassgericht gerichtet ist (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 15. Mai 2017, - 2 Wx 108/17; Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 6. März 2017, - 14 W 60/17; Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 22. Juni 2016, - 14 W 295/16; Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. November 2014, - 75 AR 5/14; Rechtsanwalt Norbert Schneider, Gebühr für Negativauskunft über Nachlassvorgang?, ErbR 2017, 24f). Maßgeblich für die Zielrichtung des Auskunftsverlangens ist allein der Antrag. Das Auskunftsverlangen ist Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Insoweit wird auf die Ausführungen des Amtsrichters in dem Nichtabhilfebeschluss vom 9. Februar 2017 verwiesen, denen sich die Kammer anschließt. Dass es keinen Nachlassvorgang gibt, ist Teil dieser Auskunft. Soweit eine Kostenpflicht bestehen sollte, könnte sich diese nur aus dem FamGKG oder dem GNotKG ergeben, nicht aber aus dem JVKostG. Zu keiner anderen Beurteilung führt der Erlass des Justizministeriums des Landes NRW vom 3. August 2015 (5600 – Z. 307/JVKostG, Bl. 21f GA), da es allein dem Gesetzgeber obliegt, eindeutige und klare Kostentatbestände zu schaffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Die weitere Beschwerde war zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung stand (§§ 22 Abs. 1 Satz 2 JVKostG, 66 Abs. 4 GKG).